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Urteil

7 A 4097/17 SN

VG Schwerin 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSCHWE:2019:0515.7A4097.17SN.00
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Leitsätze
1. Ermessensfehlerfreie Neueinteilung der Hausnummern trotz teilweiser Lücken.(Rn.30) (Rn.33) 2. Verhältnismäßige Neubenennung trotz auch beruflicher Nutzung der Hausnummer.(Rn.30) 3. Kein Bestandsschutz bei Hausnummern.(Rn.32)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in derselben Höhe Sicherheit leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ermessensfehlerfreie Neueinteilung der Hausnummern trotz teilweiser Lücken.(Rn.30) (Rn.33) 2. Verhältnismäßige Neubenennung trotz auch beruflicher Nutzung der Hausnummer.(Rn.30) 3. Kein Bestandsschutz bei Hausnummern.(Rn.32) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in derselben Höhe Sicherheit leistet. Die Klage des Klägers bleibt erfolglos. Sie ist als gegen den belastenden Änderungsbescheid vom 20.06.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.09.2017 gerichtete Anfechtungsklage zulässig, jedoch unbegründet. Denn der Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Eine spezialgesetzliche Ermächtigungsgrundlage für diesen Bescheid liegt zunächst nicht in § 126 Abs. 3 Satz 2 BauGB, der die Verpflichtung des Bauherrn zum Anbringen der - im Vorfeld anderweitig festgelegten – Hausnummer regelt und überlässt die Befugnis zur Vergabe der Nummern landesrechtlichen Regelungen, an denen es vorliegend fehlt. Im Übrigen wäre hinsichtlich einer insoweit unterstellten Rechtsgrundlage nicht der Beklagte, sondern die Bauaufsichtsbehörde zuständig. Rechtsgrundlage der angefochtenen Verfügung ist vorliegend § 13 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern (Sicherheits- und Ordnungsgesetz - SOG M-V) i. V. m. § 2 Abs. 3, 4, §§ 3, 4 der ehemals bis 2018 geltenden Hausnummernsatzung der A-Stadt vom 24. April 2004, veröffentlicht im städtischen Amts- und Mitteilungsblatt Nr. 9 vom 5. Mai 2004 sowie der Satzungsermächtigung des § 51 Abs. 3 Satz 2 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG M-V), wonach die Satzung die Durchführung der Hausnummerierung durch die Eigentümer vorschreiben und die Art der Nummerierung bestimmen kann. Nach § 2 Abs. 3 dieser früher - im Zeitpunkt der hier streitigen Änderung der Hausnummerierung - geltenden Hausnummernsatzung konnten Nummerierungen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zur Schaffung einer eindeutigen, durchgängigen Nummerierung durch Umbenennung bzw. Nummerierung geändert werden. Nach § 5 Abs. 1 dieser früher geltenden Hausnummernsatzung sind die Grundstückseigentümer für das Beschaffen, das Anbringen und die Unterhaltung der Hausnummernschilder verantwortlich. Gemäß § 13 SOG M-V haben die Ordnungsbehörden und die Polizei im Rahmen der geltenden Gesetze die nach pflichtgemäßem Ermessen notwendigen Maßnahmen zu treffen, um von der Allgemeinheit oder dem Einzelnen Gefahren abzuwehren, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht wird. Gemäß § 14 Abs. 1 SOG M-V entscheiden die Ordnungsbehörden und die Polizei über die von ihnen zu treffenden notwendigen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr nach sachlichen Gesichtspunkten unter Abwägung der öffentlichen Belange und der Interessen des Einzelnen, soweit Rechtsvorschriften nicht bestimmen, dass oder in welcher Weise sie tätig zu werden haben (pflichtgemäßes Ermessen). Die ordnungspolizeiliche Generalklausel ist einschlägig, da die Bezeichnung der Grundstücke nach Nummern und Straßen eine ordnungsrechtliche Aufgabe ist. Sie dient dem Interesse der Allgemeinheit an einer klar erkennbaren Gliederung des Gemeindegebiets und hat Bedeutung für das Einwohnermeldewesen, Polizei, Post sowie die Erreichbarkeit der Anwohner insbesondere durch Rettungsdienste und damit für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. VG Weimar, Urteil vom 13.10.1999 - 1 K 2072/98.wE -, ThürVBI. 2000,71; vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.02.1966 - IV B 243.65 -, Buchholz 11 Art. 14 Nr. 73; OVG Berlin, Urteil vom 22.03.1991 - 2 B 20/89 -, LKV 1991, 374; VGH München, Urteil vom 08.09.1982 - 4 B 81 A/513 -, NVwZ 1983, 352; Hess VGH, Urteil vom 13.09.1982 – VII OE 68/81 -, NVwZ 1983, 551; Bayerischer VGH, Urteil vom 05.03.2002 - 8 B 01.1164 -, NVwZ-RR 2002, 78, juris Rnr. 15; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 03.03.2010 - 11 LA 480/09 -, NdsVBl 2010, 304, juris Rnr. 3; Hamburgisches OVG, Urteil vom 16.03.2012 - 4 Bf 2/07 -, NordÖR 2012, 363, juris Rnr. 31; Kodal, Straßenrecht, 6. Auflage, Kap. 11 Rn. 13 f., 19). Diese ordnungsrechtliche Bedeutung der Hausnummerierung dokumentieren auch die vorgenannten Vorschriften der ehemaligen Hausnummernsatzung der Hanse- und Universitätsstadt A-Stadt. Die tatbestandlichen Voraussetzungen nach Maßgabe der ordnungspolizeilichen Generalklausel gemäß § 13 Abs. 1 SOG M-V sind vorliegend erfüllt. Mit Blick auf die vormalige/ "alte" Hausnummerierung im Bereich des vom Kläger bewohnten H... bestand eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Die öffentliche Sicherheit war aufgrund der Tatsache konkret gefährdet, dass wegen der unklaren Hausnummerierung mit einer teilweise nicht durchgehenden Nummerierung unter Verwendung von nicht geordneten und so teilweise unlogischen Buchstabenzusätzen auch das durch den Kläger errichtete Wohn- und Geschäftshaus nicht ausreichend individualisierbar, womit die hinreichende Wahrscheinlichkeit verbunden war, dass Gesundheit und Eigentum der Anwohner Schaden nehmen, weil in Unglücksfällen Rettungsdienste, Feuerwehr und Vollzugspolizei wegen Orientierungsschwierigkeiten nicht schnell genug am Unglücksort sein könnten (Vgl. VG Weimar, Urteil vom 13.10.1999 - 1 K 2072/98.WE -, ThürVBI. 2000, 71; VG Greifswald, Urteil vom 27. März 22003 – 2 A 1908/00 -, Der Überblick, Monatszeitschrift des Städte- und Gemeindetages M-V e.V., Seite 632, 633f.). Das wird von Klägerseite im Grundsatz nicht in Abrede gestellt, jedoch hält der Kläger eine andere Nummerierung der auch von ihm als unlogisch angesehenen Anteile der Hausnummerierungen im H. .... teils mit Buchstabenzusätzen allerdings unter Beibehaltung seiner eigenen Hausnummer für vorzugswürdig und rechtmäßig. Ein Anspruch auf Beibehaltung der eigenen Hausnummer besteht allerdings nicht. Eine solche Zuordnung verleiht den Eigentümern der Grundstücke keine Befugnisse oder Rechtsstellungen, die sie ohne die Bezeichnung nicht hätten, und begründet keine begünstigende Rechtsposition. Die Benennung eines Anwesens mit einer Hausnummer gehört auch nicht zu dem nach Art. 14 GG geschützten Eigentum. Es handelt sich nicht um eine Rechtsstellung, sondern um eine aus einem staatlichen Hoheitsakt fließende tatsächliche Auswirkung, einen Rechtsreflex, der den Eigentümern nur solange zu wirtschaftlichem Nutzen gereichen kann, als das Anwesen die Benennung trägt. Die Beibehaltung der Anschrift ist eine Chance, die auch nicht zum geschützten Besitzstand des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs zählt. Auch unter dem Blickwinkel des Namenrechts als Ausdruck des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Art. 2 Abs. 1 GG ist die Anschrift nicht geschützt, weil sie nicht zur Identität einer Person oder Firma gehört (vgl. VG Bremen, Urteil vom 18.03.2010 - 5 K 932/09; Bay. VGH, Urteil vom 05.03.2002, Az. 8 B 01.1164 – juris, m. w. N.). Demzufolge ist eine Gemeinde bei einer Änderung auch nicht an die Regelungen zur Aufhebung begünstigender Verwaltungsakte gebunden (§ 48 Abs. 2 bis 5, § 49 Abs. 2 bis 6 VwVfG). Ein Bestands- oder Vertrauensschutz an der Beibehaltung einer Hausnummer besteht nicht (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 20.10.2009 - 4 A 300/08 -, juris). Andererseits besteht nach überwiegender Auffassung in der Rechtsprechung für den Betroffenen ein Anspruch auf fehlerfreien Ermessensgebrauch bei der Entscheidung über die Zuteilung von Hausnummern, da die Grundstücksnummerierung im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde steht (so nach dem jeweiligen Landesrecht etwa Hamburgisches OVG, Urteil vom 16.03.2012 - 4 Bf 2/07 -, NordÖR 2012, 363, juris Rnr. 33; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 09.04. 2009 - 11 LA 39/09 -, juris Rnr. 3; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.05.1968 - IV A 750/67 -, OVGE MüLü 24, 68 (71); Hessischer VGH, Urteil vom 13.09.1982 - VIII OE 68/81 -, NVwZ 1983, 551; zum subjektiven Recht des Grundstückseigentümers auf fehlerfreie Ausübung dieses Ermessens: vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.11.1978 - I 1558/78 -, DVBl 1979, 527, juris Rnr. 16; Hessischer VGH, Urteil vom 20.11.1979, Az. II OE 20/79). Andererseits wird vertreten, dass mangels einer dem Individualinteresse dienenden Regelung „nur“ ein Verstoß gegen das Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 GG geltend gemacht werden kann (so etwa nach dem dortigen Landesrecht BayVGH, Urteil vom 05.03.2002 - 8 B 01.1164 -, juris). Wegen Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen der ordnungsrechtlichen Generalklausel nach § 13 SOG M-V hatte der Beklagte nach pflichtgemäßem Ermessen eine Neuregelung der hier streitigen Hausnummerierung vorzunehmen. Die streitgegenständliche Verfügung ist insoweit frei von Ermessensfehlern. Gemäß § 114 VwGO prüft das Gericht, soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Zunächst kann insoweit auf Seiten des Beklagten nicht von einem sogenannten Ermessensausfall ausgegangen werden. Denn teilweise schon im Ausgangsbescheid vom 20.06.2017 und vertieft im Widerspruchbescheid vom 28.09.2017 finden sich ausdrückliche Ermessenserwägungen zur Generalklausel des §§ 13,14 SOG M-V. Auch weitere in § 114 VwGO genannte Ermessensfehler liegen nicht vor. Der Beklagte hatte mit Blick auf das Regelungsziel - Beseitigung einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im gesamten H. .... – verschiedene Ordnungsmöglichkeiten und hat sich für die hier im Streit stehende Variante entschieden, hier zukunfts- und planungsorientiert etwa am Anfang der Straße und zudem durch Auslassung der Hausnummer 11 wegen des dortigen großen, der Lückenbebauung zugänglichen Grundstücks. Außerdem wurde bewusst bei der Neunummerierung den alten Hausnummern im oberen Bereich mit einer „Additionskonstante“ von 10 gearbeitet, so dass sich etwa für das klägerische Grundstück statt der früheren Hausnummer „2“ nunmehr die „12“ ergibt. Diese gewählte Variante der fortlaufenden Nummerierung erscheint nachvollziehbar und stellt ohne Weiteres sicher, dass Grundstücke an Hand der Adresse schnell aufgesucht werden können. Dies gilt auch dann, wenn tatsächlich nunmehr am Anfang des H... Hausnummern wegen der Zuordnung der Hauseingangstüren der Mehrfamilienhäuser (überwiegend oder auch) zur Nachbarstraße nicht vergeben würden, obwohl im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung – der für die erhobene Anfechtungsklage grundsätzlich entscheidende Zeitpunkt zur Ermittlung der Sach- und Rechtslage - noch von einer solchen geplanten Vergabe der ersten Hausnummern im H. .... für diese Mehrfamilienhausbebauung ausgegangen wurde. Der Hinweis des Beklagten aus der mündlichen Verhandlung auf die auch bei einem Beginn der Nummerierung mit „5“ dann entscheidende durchlaufende Nummerierung an Hand von fortlaufenden Hausnummern mit einem auch dann vorteilhaften Auffinden der nachfolgenden Hausgrundstücke ist, selbst wenn man die neue Situation mit in den Blick nehmen würde, als neue Ermessenserwägung i.S.d. § 114 Satz 2 VwGO anzusehen und erscheint nachvollziehbar. Denn auch dann bleibt der Grundsatz bestehen, dass die vom H. .... erschlossenen Häuser über rein nummerisch bezeichnete Hausnummern trotz eines Beginns erst mit der Nummer „5“ besser aufzufinden sind als nach dem bisherigen Zustand. Unabhängig davon würde es bei einer stattdessen mit „1“ beginnenden und fortlaufenden Hausnummerierung im H. .... gleichfalls zu einer Änderung auch der dem Kläger zugeordneten Nummer kommen, so dass dem Kläger damit allein nicht geholfen wäre. Dies gilt umso mehr, als es dann mangels einer rechnerisch möglichen „Additionskonstante von 10“ an einer als positiv angesehenen Ähnlichkeit der neuen zur alten Hausnummer fehlen würde. Die weitere von Klägerseite zunächst benannte neue Doppelbezeichnung von Hausnummern im H. .... findet sich in den vorliegenden Plänen nicht; dieser Hinweis wird vom Kläger ausdrücklich auch nicht mehr weiter verfolgt. Zwar wäre auch eine nur teilweise Neunummerierung möglich gewesen, wenn man gemäß dem klägerischen Vorschlag mit Buchstabenzusätzen gearbeitet hätte. Der ablehnende Hinweis des Beklagten auf die nur ausnahmsweise Verwendung von Buchstaben (zur Verwendung alphabetischer Zusatzbezeichnungen vgl. § 2 Abs. 4 der früheren städtischen Hausnummernsatzung „bei Bedarf“) erscheint hierzu nachvollziehbar. Dass jedenfalls diese Option gegenüber der gewählten Hausnummerierung nach fortlaufenden Zahlen vorrangig gewesen wäre, ist nicht ersichtlich; vielmehr sind gerade bei schlechter Beleuchtung Zahlen für sich besser lesbar als solche in Verbindung mit weiteren Buchstaben. Auch unter Berücksichtigung der zuvor geschilderten eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Überprüfungsmöglichkeiten sowie des Umstandes, dass kein Rechtsanspruch des Eigentümers auf eine bestimmte Hausnummer besteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.02.1996 - VI B 243.65 -, Buchholz 11 Art. 14 Rn. 73; BayVGH; Urteil vom 05.03.2002 - 8 B 01.1164 -, BayVBI. 2003, 84), erscheint die getroffene Ermessensentscheidung nicht als rechtswidrig. Sonstige Ermessensfehler, die ebenfalls mit Blick auf § 114 VwGO und den beschränkten Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichts gerichtlich überprüfbar wären, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Nach Auffassung des Gerichts besteht für den Regelungsbereich der Hausnummernfestlegung zunächst ein weites Ermessen des Beklagten, das letztlich nur einer Verhältnismäßigkeits- und Willkürkontrolle standzuhalten hat. Das gewählte Nummernvergabesystem des Beklagten ist logisch und geeignet, das Ziel der Gefahrenabwehr zu erreichen und folglich nicht willkürlich oder sonst ermessensfehlerhaft. Auch wenn - wie wohl auch beim Kläger - in manchen Fällen die Umnummerierung zu weiteren Kosten führt, ist auch dies nicht als unverhältnismäßig und damit ermessenfehlerhaft anzusehen. Vielmehr sind solche Kosten wegen der damit verbundenen Nachteile mit der Maßnahme notwendig verbunden und sind als zumutbar anzusehen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.02.2005 - 7 A 11002/04 -, juris; VGH Mannheim, Urteil vom 22.05.1980 -, NJW 1982, 1749; juris). Ein Ermessensfehler ist auch deshalb nicht zu erkennen. Im Übrigen dürften die persönlichen und geschäftlichen Folgen der Neunummerierung nach der neuen städtischen Hausnummernsatzung – unabhängig von der Ähnlichkeit der alten und der neuen Nummer (zu unterscheiden nur durch jeweilige Zehneraddition) – gemindert werden können, wenn der Kläger nach § 5 Abs. 7 der neuen städtischen Hausnummernsatzung jedenfalls zeitweise die alte Nummer sichtbar, wenn auch gestrichen, neben der neuen Hausnummer belässt. Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11 und § 711 der Zivilprozessordnung sowie § 167 VwGO. Die Beteiligten streiten über eine Hausnummerumbenennung. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung A-Stadt, Flurbezirk VI, Flur 1, Flurstückes 17/1,18/1 und 18/02 im H. .... in A-Stadt, zuvor Hausnummer 2, das nach Auffassung des Beklagten in Hausnummer 12 zu ändern sei. Das Grundstück ist mit einem Doppelhaus bebaut, in dem auch die Eltern des Klägers wohnen. Der H. .... erstreckt sich von der H. D. ... etwa 600 m in Richtung Nordwesten und kann nur auf der östlichen Straßenseite bebaut werden. Bislang beginnend mit dem heutigen N. W. ..... war er mit Einzelhäusern bebaut, wobei die Nummerierung der Hausnummern mit 10 endete. Wegen verschiedener Baumaßnahmen auf der ehemals größeren freien Fläche zwischen den Hausnummern 1 und 2 wurden in den letzten Jahrzehnten eine Reihe von Einzelhäusern errichtet, die in der Folge beginnend am N. W. ..... bis zur Hausnummer 2 mit den ungeordneten Hausnummern 1c, 1, 1e, 1a, 1d und 1b bezeichnet waren. Insoweit wird auf die Anlage B1, Blatt 56 der Gerichtsakte, verwiesen. Im Jahr 2016 wurde die Neubebauung mit zunächst 2 Mehrfamilienhäusern am H. .... im Bereich vor der Einmündung N. W. ..... sowie Abriss der bisher dort stehenden Gebäude beantragt. Dies nahm der Beklagte zum Anlass, eine Neuordnung der Hausnummern am H. .... vorzunehmen, sodass die bislang stehenden Gebäude mit den Hausnummern 5-20, dabei auch 18 und 18a vorsehend, zu versehen seien. Die geplanten Mehrfamilienhäuser am H. .... vor der Einfahrt N. W. ..... sollten nach der damaligen Planung die Hausnummern 3 und 4 tragen (so die Anlage B2, Blatt 57 der Gerichtsakte). Die Hausnummer 11 wurde bislang nicht vergeben. Der Beklagte hörte den Kläger unter dem 1.6.2017 zur beabsichtigten Änderung der Hausnummer an, hiergegen wandte dieser sich in einem Telefonat vom 14.6.2017 unter Hinweis auf einen erheblichen Kostenaufwand und „Lauferei“ bei der Ummeldung, zumal er auch eine Firma habe (Klempnerei sowie Gas und Wasserinstallation). Mit streitgegenständlichem Bescheid an den Kläger vom 20.6.2017 änderte der Beklagte für das mit Flurstücksbezeichnungen bezeichnete klägerische Objekt die Hausnummer von A-Straße auf H. .... 12, wobei die bisher gültige Adresse gelöscht werde. Ein entsprechendes Hausnummernschild sei gemäß § 4 der Hausnummernsatzung anzubringen, der Text der Norm wurde in dem Bescheid nachfolgend im Wortlaut eingerückt. Zur Begründung trug der Beklagte vor, dass alle Gebäude im H. .... umnumeriert werden müssten, um eine durchgehende fortlaufend logische Nummerierung zu gewährleisten. Dies wurde im Weiteren zum einen mit der ungeordneten Reihenfolge der Hausnummern bis zur Nummer 2 und der Nummerierung künftiger Neubauten am Anfang des Hölderlinweges begründet. Dabei habe der Beklagte auch eine mittel– und langfristige Verdichtung und Erweiterung der bestehenden Bebauung im Blick. Die vom Kläger schon geäußerten Einwände wegen eines befürchteten erheblichen Zeit- und Kostenaufwandes bei der betrieblichen bzw. privaten Ummeldung seien nicht als unbillige Härte anzusehen. Derartige Nachteile die Adressänderungen, neue Briefbögen, Änderungen der Ausweispapiere usw. für Eigentümer und Mieter seien unter Berücksichtigung zitierter Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz und des VGH Mannheim nicht als unzumutbar anzusehen. Hiergegen wandte sich der Kläger mit Widerspruch persönlich vom 14.6.2017 und vom 11.7.2017 durch seine Prozessbevollmächtigten. Diesen begründete die Prozessbevollmächtigte nach erfolgter Akteneinsicht damit, dass erhebliche Kosten von insgesamt etwa 5000 € (vergleiche die beigefügte Auflistung zu Kosten und pauschaliertem Arbeitsaufwand) auch wegen des geführten Gewerbebetriebs, hier des Betriebs „Dachklempnerei – Sanitär – Heizung A.“ und der Aufwendungen für die ebenfalls in der Doppelhaushälfte lebenden und von ihm wegen des hohen Alters betreuten Eltern des Klägers entstehen würden. Auch seien etwa auch sämtliche Kunden, Internetportale und Eintragungen zudem wegen mehrerer Eigentumswohnungen zu berichtigen. Einen Bedarf zur Änderung habe es lediglich für die Hausnummern 1-1e des Hölderlinweges gegeben. Für eine weitergehende Nummerierung ab der Nummer 2 habe dagegen kein Anlass bestanden, da diese auch schon zuvor fortlaufend benannt worden seien. Die neue Nummerierung würde eine Belastung von 16 statt nur von 6 Grundstückseigentümern betreffen. Nach der Satzung hätte auch weiterhin eine Nummerierung einschließlich alphabetischer Zusatzbezeichnung gewählt werden können. Eine neue Nummerierung einer Nummer 11 sei zudem nicht vorgesehen und führe auch weiterhin in Zukunft zu Unklarheiten. Bezüglich eines möglichen Neubaus zwischen der jetzigen Nummer 7 und Nummer 8 wäre auch nach der bisherigen Satzung eine Bezifferung mit Nummer 7 a vorgesehen und möglich. Bezüglich der Nummerierung im Bereich D-Straße und N. W. ..... könnte wie bisher eine Ausrichtung an diese Straßen vorgenommen werden, sodass eine Zuordnung zum H. .... nicht stattfinden würde. Die beabsichtigte Neubenennung sei gesamt betrachtet daher willkürlich und stelle eine unzumutbare und unverhältnismäßige Belastung des Klägers dar. Mit Widerspruchsbescheid vom 28.9.2017, bei den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 4.10.2017 eingegangen, wies der Beklagte den klägerischen Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde auf die Ermächtigungsgrundlage der polizeilichen Generalklausel des § 13 SOG MV verwiesen, da es sich insoweit um eine ordnungsrechtliche Aufgabe handele. Die Nummerierung von Gebäuden in Verbindung mit ihrer Zuordnung zu bestimmten Straßen dienen dem Interesse der Allgemeinheit an einer klar erkennbaren Gliederung des Gemeindegebiets und habe Bedeutung für das Einwohnermeldewesen, Polizei, Post sowie die Erreichbarkeit der Anwohner durch Rettungsdienste und damit für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Zu den Einzelheiten vertieft der Widerspruchsbescheid die bisherige Begründung aus dem Ausgangsbescheid. Der ordnungsrechtliche Missstand sei durch eine satzungsgemäße Hausnummerierung für den gesamten H. .... vorzunehmen. Eine eventuelle Erleichterung bei der Beschilderung sei es, eine Änderung ab der Nummer 12 immer mit der Additionskonstante von 10 vorzunehmen. Die Auslassung der Nummer 11 störe die Nummernfolge nicht, da trotzdem regelmäßig in der Reihe nummeriert würde. Grund dafür sei die Größe des Grundstücks der alten Nummer 2, die eine bauliche Verdichtung möglich mache. Eine von Klägerseite angesprochene baurechtliche Festsetzung ausschließlich zum Zweck einer von der Gemeinde gesteuerten Adressvergabe sei nicht zulässig. Darüber hinaus wurde darauf hingewiesen, dass die Hansestadt A-Stadt die Adressänderung im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zahlreichen Stellen die Aufgabe mit öffentlichem Charakter erfüllen würden, von Amts wegen mitteile. Dies entlaste die Betroffene teilweise von eigenen Aufwendungen. Mit Klage vom 20.10.2017 verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und vertieft die bisherige Begründung. Er weist im Übrigen darauf hin, dass im gesamten Gebiet des E-Weges und der D-Straße sowie des N. W. .....es ein Anspruch auf leichte Auffindbarkeit durch Rettungsdienste und Ortsunkundige bestehe. Die neue Nummerierung sei aber gerade auch insoweit nicht nachvollziehbar, da sie weder schlüssig noch plausibel sei. Die örtliche Straßenbahnhaltestelle sei nach wie vor mit Martin-Niemöller-Straße bezeichnet. Nach den Informationen des zuständigen Schornsteinfegermeisters habe jener unter Berücksichtigung weiter Rücksprache mit dem Ortsamt F-Stadt und dem Baumanagement der ausführenden Baufirma bestätigt, dass die im Bau befindlichen Bauobjekte auch nach Fertigstellung die Straßenbezeichnung N. W. ..... 5 und 6 tragen würden. Dies ergebe sich auch aus dem Auszug aus dem Geoportal der Stadt und entspreche damit nicht den Angaben des Beklagten. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 20.06.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.09.2017 wegen Änderung der Hausnummerierung für die Flurstücke 17/1, 18/1, 18/2 der Flur 1, Gemarkung A-Stadt, Flurbezirk VI, aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Hierzu vertieft er die bisherige Begründung aus dem Verwaltungsverfahren, wonach eine vom Kläger behauptete Unlogik der neuen Nummerierung nicht gegeben sei. Wegen der Verdichtung der Bebauung des E-Weges in der Vergangenheit und der Zukunft sei eine jetzige umfassende Korrektur der Hausnummerierung geboten. Er legt zu den Planungen der neuen Hausnummerierung auch für die Neubauten die Anlagen B1 bis B3 vor, auf deren Inhalt verwiesen wird. In der mündlichen Verhandlung wird seitens des Beklagten bestätigt, dass nach aktuellem Stand die Mehrfamilienhäuser gemäß Anlage B 3, wie auch vom Bezirksschornsteinfegermeister angegeben, die Nummerierung N. W. ..... 5 und 6 erhalten würden, dies mangels (geplanter) Ausrichtung der meisten Eingänge dieser Häuser zum H. ..... Mit Beschluss vom 18.04.2019 hat die Kammer den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Berichterstsatter als Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs verwiesen.