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Urteil

7 A 17/19 SN

VG Schwerin 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSCHWE:2020:0319.7A17.19.00
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Leitsätze
Rechtswidriger Leistungsbescheid nach Ersatzvornahme oder Sicherstellung von Sachen, hier Verwaltungsgebühr und Auslage für Briefporto, wegen Nichtigkeit einer Grundverfügung bzw. mangels sofortigen Vollzugs auch nicht ohne Ordnungsverfügung
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 2. November 2018 in Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 4. Dezember 2018 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Rechtswidriger Leistungsbescheid nach Ersatzvornahme oder Sicherstellung von Sachen, hier Verwaltungsgebühr und Auslage für Briefporto, wegen Nichtigkeit einer Grundverfügung bzw. mangels sofortigen Vollzugs auch nicht ohne Ordnungsverfügung Der Bescheid des Beklagten vom 2. November 2018 in Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 4. Dezember 2018 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter für die Kammer entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2, 87a Abs. 2, 3 VwGO). Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Kostenbescheid vom 2. November 2018 in Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 4. Dezember 2018 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und unterliegt so der Aufhebung. In den vorgenannten Bescheiden ist unzutreffend als Ermächtigungsgrundlage für die Kostenerhebung die Satzung des Amtes Lützow-Lübstorf über die Erhebung von Verwaltungsgebühren vom 6. Dezember 2013 i. V. m. Nr. 30 deren Anlage genannt, die auf der Grundlage der §§ 5, 127 Abs. 1 Satz 2, 129 der Kommunalverfassung M-V, §§ 1, 2, 5 des Kommunalabgabengesetzes M-V ergangen war. Diese Rechtsgrundlage würde aber nur Anwendung finden bei einer Maßnahme der Verwaltung im Bereich des eigenen gemeindlichen Wirkungskreises. Vorliegend geht es um eine Maßnahme der Gefahrenabwehr nach dem Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern - Sicherheits- und Ordnungsgesetz (SOG M-V), allenfalls noch nach dem Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG), für die der Beklagte (örtlich zuständige) Ordnungsbehörde nach §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 Nr. 3 SOG M-V sowie § 5 Nrn. 1 und 2 der Verordnung über die Zuständigkeit der Abfallbehörden - Abfall-Zuständigkeitsverordnung (AbfZustVO M-V) ist. Nach dem Inhalt der streitgegenständlichen Bescheide des Beklagten und auch dem durch seine Mitarbeiter am 12. September 2018 an dem in K., Dorfplatz, ohne Kennzeichen abgestellten dunkelblauen Kraftfahrzeug Volvo V40 angebrachten Aufkleber (vom Beklagten als Plakette bezeichnet) ging dieser erkennbar bei dem abgestellten Fahrzeug allerdings nicht von Abfall bzw. Schrott aus, weshalb dieses dann umgesetzt wurde. Auch wenn durch Fotos nicht belegt ist, welche Eintragungen auf diesem Aufkleber vorgenommen wurden, ergibt sich aus dem Durchdruck auf dem im Verwaltungsvorgang verbliebenen Träger (dortiges Bl. 4) im Vergleich zu der durch den Berichterstatter von der Internetseite des Fachverlages Jüngling-gbb, heruntergeladenen Plakette, Best.-Nr., 100 129 8002 001, dass Eintragungen im Zusammenhang mit dem Kreislaufwirtschaftsgesetz und der Behandlung von Abfällen nicht angekreuzt waren. Eine im Übrigen in dem Aufkleber allenfalls angekündigte Anordnung („Der Verantwortliche ist ferner zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes verpflichtet und kann durch Anordnung der unten bezeichneten Behörde hierzu angehalten werden“ ) etwa nach § 62 KrWG war nicht ergangen, so dass auch für eine Kostenerstattung nicht auf damit im Zusammenhang stehende Vorschriften als Rechtsgrundlage zurückzugreifen ist. Selbst wenn man im Wege einer grundsätzlich möglichen Umdeutung des Leistungsbescheides auf die danach allenfalls in Betracht kommenden Rechtgrundlagen des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes M-V und des Verwaltungskostengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern - VwKostG M-V - (Ersatzvornahme) bzw. auch der Verordnung über die Kosten im Verwaltungsvollzugsverfahren - Verwaltungsvollzugskostenverordnung - VwVKVO M-V - (Sicherstellung von Sachen) abstellen würde, ist die erfolgte Festsetzung der Verwaltungsgebühr und der Auslagen danach rechtswidrig. Denn dies würde eine - inzidenter zu prüfende - rechtmäßige Umsetzungs- bzw. Sicherstellungsmaßnahme voraussetzen, an der es vorliegend jeweils fehlte. Unabhängig davon ist ein geforderter Auslagenersatz wegen des aufgewandten Briefportos nach dem Verwaltungskostengesetz M-V nicht vorgesehen. Denn nach § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwKostG M-V i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 VwVKVO M-V ist ein solcher Auslagenersatz für Porto auf Entgelte für Postzustellungsaufträge und Einschreibe- und Nachnahmeverfahren bzw. entsprechend dieser Entgelte für förmliche Zustellung durch Behördenangehörige beschränkt. Die an den Kläger gerichtete Aufforderung, die für die durchgeführte Umsetzung entstandenen Kosten aus Gebühren und Auslagen in Höhe von insgesamt 102,22 Euro zu zahlen, findet ihre Ermächtigungsgrundlage nicht, sollte man insoweit von einer Ersatzvornahme ausgehen, in § 89 Abs. 1 SOG M-V, § 1 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, § 3 VwVKVO M-V i. V. m. Tarifstelle 5.1 und 1.1. ff. der Anlage 1 zu § 1 Abs. 2 – Gebührenverzeichnis – sowie §§ 1, 10 VwKostG M-V noch, sollte man von einer Sicherstellung von Sachen ausgehen, in §§ 61, 62, 70a SOG M-V i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2, § 3 der Verordnung über die Kosten im Verwaltungsvollzugsverfahren (Verwaltungsvollzugskostenverordnung - VwVKVO M-V) und Tarifstelle 5.1 und 6 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 2 – Gebührenverzeichnis. Ob die Umsetzungsmaßnahme als Sicherstellung gemäß § 61 f. SOG M-V als unmittelbare Ausführung nach § 70a SOG M-V oder als Ersatzvornahme einer Beseitigungsmaßnahme gemäß §§ 79, 81, 89 auf Grundlage der polizeirechtlichen Generalklausel nach §§ 13, 16 SOG M-V anzusehen ist, mag offen bleiben (vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 28. November 2000 - 5 A 2625/00 -, juris, Rnr. 13; allgemein zur Kostenerstattung bei Sicherstellung eines PKW: OVG M-V, Urteil vom 7. Februar 2007 - 3 L 364/05 -, juris; bei einer Ersatzvornahme durch Abschleppen eines Kraftfahrzeugs aus dem Halteverbot: OVG M-V, Urteil vom 23. Februar 2005 – 3 L 114/03 -, juris). Denn die durchgeführte Umsetzungsmaßnahme ist nach beiden Alternativen rechtswidrig, da die Tatbestandsvoraussetzungen jeweils nicht gegeben sind, obwohl wegen Verstoßes gegen § 31 Abs. 1 StVO und/oder § 25 Abs. 1 Straßen- und Wegegesetz (StrWG M-V) eine gegenwärtige bzw. konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit bestanden haben dürfte, da eine Gefahr im polizei- und ordnungsrechtlichen Sinne jedenfalls bei einem solchen Verstoß gegen die objektive Rechtsordnung vorliegt. Allerdings fehlt es an weiteren Tatbestandsvoraussetzungen für eine Ersatzvornahme bei direkter Anwendung des § 89 Abs. 1 SOG M-V oder über § 1 Nr. 4, § 3 VwVKVO M-V, der eine Gebühr für eine durchgeführte Ersatzvornahme und auch Auslagen der Beauftragten vorsieht. Danach kann die Vollzugsbehörde, wenn die Verpflichtung nicht erfüllt wird, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen anderen möglich ist, nach dieser Bestimmung die Handlung auf Kosten des Pflichtigen ausführen oder durch einen Beauftragten ausführen lassen (Ersatzvornahme). Es fehlt vorliegend an einer zu vollziehenden Grundverfügung an die Klägerin. Ein Verwaltungsakt, der eine Verpflichtung, eine Handlung vorzunehmen, gegenüber der Klägerin begründet hätte bzw. dessen Vollzug ihr gegenüber möglich gewesen wäre, liegt nicht vor; die Ersatzvornahme war auch nicht - ausnahmsweise - ohne vorausgegangenen Verwaltungsakt im Wege des sofortigen Vollzugs rechtlich zulässig. Gemäß § 79 Abs. 1 SOG M-V werden Verwaltungsakte, die auf Herausgabe einer Sache oder auf Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet sind, im Wege des Verwaltungszwangs durchgesetzt (Vollzug). Abs. 2 bestimmt, dass für den Vollzug die §§ 80 bis 99 gelten. Nach § 80 Abs. 1 SOG M-V ist der Vollzug von Verwaltungsakten nur zulässig, wenn der Verwaltungsakt unanfechtbar ist (Nr. 1) oder ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat (Nr. 2). Der Beklagte hatte durch Mitarbeiter am 12. September 2018 einen Aufkleber (von ihm sog. Plakette) an dem in K., Dorfplatz, ohne Kennzeichen abgestellten dunkelblauen Kraftfahrzeug Volvo V40 anbringen lassen, der je nach Eintragungen als solche Grundverfügung gewertet werden könnte. Auch wenn durch Fotos nicht belegt ist, welche Eintragungen auf diesem Aufkleber vorgenommen wurden, ergibt sich aus dem Durchdruck auf dem im Verwaltungsvorgang verbliebenen Teil (dortiges Bl. 4) im Abgleich mit der (von der Internetseite des Herstellers heruntergeladenen) Plakette folgende Eintragung: „[x] Dieses Fahrzeug [x] gilt gemäß § 32 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) in der derzeit geltenden Fassung als Verkehrshindernis, das unverzüglich, also bis zum Termin 20.10.2018 zu beseitigen ist. [x] Wer als Verantwortlicher Verkehrshindernisse nicht beseitigt, handelt ordnungswidrig und kann mit einem Bußgeld belegt werden. Der Verantwortliche ist ferner zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes verpflichtet und kann durch Anordnung der unten bezeichneten Behörde hierzu angehalten werden. Die Behörde kann den rechtswidrigen Zustand auf Kosten des Pflichtigen auch selbst beseitigen oder beseitigen lassen. Behörde, Unterschrift oder Namenswiedergabe K. 12.09.2018 Ort, Datum“ (Kursivdruck bezeichnet dabei die erfolgten handschriftlichen Eintragungen.) Der Aufkleber enthält auch eine Unterschrift. Selbst wenn man den Hinweis auf eine erst noch erfolgende Anordnung auf die weiteren allerdings nicht angekreuzten und deshalb vorstehend auch nicht dargestellten Hinweise zum Kreislaufwirtschaftsgesetz und der Behandlung von Abfällen beziehen und die angekreuzte Aufforderung zur termingerechten Beseitigung des Fahrzeugs als im Grundsatz vollstreckbare Handlungsaufforderung begreifen würde, fehlt es dennoch an einem wirksamen, zu vollstreckenden Verwaltungsakt. Denn nach § 44 Abs. 2 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz Mecklenburg-Vorpommern (VwVfG M-V) ist ein Verwaltungsakt nichtig, der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt. Der lediglich eingetragene Ort „K.“ ist aber keine solche Behörde, sondern lässt nur den Ausstellungsort erkennen. Vielmehr hätte der Beklagte selbst als handelnde Behörde eingetragen werden müssen, woran es aber fehlte. Darüber hinaus ist die Aufforderung der Klägerin auch nicht ordnungsgemäß bekanntgegeben worden. Nach § 41 Abs. 1 VwVfG M-V - eine öffentliche Bekanntgabe nach Abs. 3 und 4 der Vorschrift scheidet schon wegen fehlender Ortsüblichkeit der Bekanntgabe eines schriftlichen Verwaltungsaktes auf einem Kraftfahrzeug aus - ist ein Verwaltungsakt demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen ist. Vorliegend fehlt bereits die Nennung eines Adressaten, zumal ausweislich eines handschriftlichen Eintrags „Halter“ auf dem im Verwaltungsvorgang enthaltenen Träger der Plakette (Bl. 4 des Verwaltungsvorgangs) eher nicht die Klägerin, sondern der letzte eingetragene Halter gemeint gewesen sein dürfte. Eine zufällige Kenntnisnahme des Aufklebers an die Klägerin reicht als Bekanntgabe nicht aus, sodass es hier dahingestellt bleiben kann, ob sie tatsächlich Kenntnis von einer auf dem Fahrzeug angebrachten Aufforderung im oben genannten Sinne gehabt hatte. Dagegen spricht allerdings, dass die Klägerin nach den Ermittlungen des Beklagten das Kraftfahrzeug nicht an den dortigen Ort hatte verbringen lassen, sondern dies nach dessen eigenen Angaben bei dessen Besuch beim Ordnungsamt des Beklagten eher der Halter durch Umsetzen von dem privaten Parkplatz bei einem Discounter in die Nähe seines Wohnortes initiiert hatte. Wenn man nicht einmal den Abstellort des Fahrzeuges kennt, erscheint aber eine Kenntnis der Klägerin von der Beseitigungsaufforderung sogar ausgeschlossen. Aber auch nach den Grundsätzen des sofortigen Vollzugs ist der Leistungsbescheid als rechtswidrig anzusehen und die Klägerin nicht zu den Kosten der Ersatzvornahme heranzuziehen. Das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat zu der Frage der Voraussetzungen einer Kostenerstattungspflicht für eine im Wege eines sofortigen Vollzugs erfolgte Ersatzvornahme in seinem Urteil vom 17.09.2003 - 3 L 196/99 -, Juris, Folgendes ausgeführt: "Eine Ersatzvornahme ist nicht rechtmäßig und löst die Kostenerstattungspflicht nach § 89 Abs. 1 SOG M-V nicht aus, wenn die vollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen, hier v.a. die des sofortigen Vollzugs bzw. der unmittelbaren Ausführung, nicht erfüllt waren. Ein Kostenerstattungsanspruch besteht nur für eine rechtmäßige Ersatzvornahme (vgl. OVG Münster, U. v. 25.10.1977 - IV A 734/76 - OVGE 33, 155). (...) Gem. § 80 Abs. 1 SOG M-V ist der Vollzug von Verwaltungsakten zulässig, wenn der Verwaltungsakt unanfechtbar ist oder ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat. Nach Absatz 2 dieser Vorschrift kann beim Vollzug eines Verwaltungsaktes im Wege der Ersatzvornahme (§ 89 SOG M-V) von Absatz 1 abgewichen werden, wenn auf andere Weise eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nicht abgewehrt werden kann. Nach § 81 Abs. 1 SOG M-V kann der Verwaltungszwang ausnahmsweise ohne vorausgehenden, dem Pflichtigen das geforderte Verhalten aufgebenden Verwaltungsakt angeordnet werden, wenn der sofortige Vollzug zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist und die Behörde dabei innerhalb ihrer Befugnisse handelt. Voraussetzung ist mithin, dass - erstens - eine gegenwärtige Gefahr besteht und - zweitens - der Zweck der Maßnahme auf normalem Wege, d.h. durch Erlass eines Verwaltungsaktes mit sofortiger Vollziehbarkeit nicht rechtzeitig erreichbar war (vgl. Schenke, Polizei- und Ordnungsrecht, Rn. 564; siehe auch Rachor in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 3. Aufl. F Rn. 757 ff.). Hier käme allenfalls § 81 Abs. 1 SOG M-V in Betracht, da der Beklagte einen Grundverwaltungsakt gegenüber den Klägern nicht erlassen hatte. Hier muss eine Sachlage vorliegen, bei der das die öffentliche Sicherheit oder Ordnung schädigende Ereignis bereits eingetreten ist oder unmittelbar oder in aller nächster Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bevorsteht, d.h. wenn die Realisierung eines Schadens nach allgemeinen Erfahrungssätzen unmittelbar bevorsteht bzw. der Schaden jederzeit eintreten kann, so dass sofortige Abhilfe derart geboten ist, dass nicht mit der Anordnung und Durchführung von Gefahrbeseitigungsmaßnahmen im gestreckten Vollzug auch einer sofort vollziehbaren Ordnungsverfügung zugewartet werden kann (OVG Münster, U. v. 26.09.1996 - 21 A 7041/95 - ZfB 1997, 36). Bei Vollstreckungsmaßnahmen ohne vorherige Verfügung an den Pflichtigen handelt es sich um einen schwerwiegenden Eingriff in die Rechte des Bürgers, insbesondere wenn diese Maßnahme - wie im vorliegenden Fall - ohne Kenntnis und in Abwesenheit des Betroffenen erfolgt. Nach dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit darf diese von dem üblichen Weg des Erlasses eines Verwaltungsaktes mit der Anordnung sofortiger Vollziehung abweichende Maßnahme nur in besonderen Eilfällen durchgeführt werden (OVG Berlin, U. v. 03.10.1980 - 2 B 4.79 - DVBl 1980, 1053). Derjenige, der zu den Kosten einer Gefahrenbeseitigungsmaßnahme in Anspruch genommen wird, muss nämlich grundsätzlich im Zusammenhang mit der Sanierungsanordnung erfahren, welche Kostenbelastung auf ihn zukommt. Wenn diese Kosten nicht absehbar sind, ist die Anordnung mit dem Vorbehalt der geänderten Entscheidung über die Kostentragung zu treffen (so BVerfG, U. v. 16.02.2000 - 1 BvR 242/91 u. a. - BVerfGE 102, 1/24). Hieraus wird deutlich, dass es dem Pflichtigen grundsätzlich ermöglicht werden muss, gegen eine Anordnung selbst vorzugehen. Die Ausnahme davon setzt voraus, dass keine der polizeipflichtigen Personen vorhanden, erreichbar oder zur Gefahrenabwehr in der Lage ist (vgl. VGH Mannheim, U. v. 08.02.93 - 8 S 515/92 - VBlBW 1993, 298; Rachor a.a.O. Rn. 763 ff.). (...)" Diese Rechtsprechung, der auch das erkennende Gericht folgt, ist auf den vorliegenden Fall anwendbar, da es gleichfalls an einem gestreckten Verwaltungsverfahren fehlte, hier dem Erlass eines unanfechtbaren oder sofort vollziehbaren Verwaltungsaktes gegenüber der Klägerin (oder anderen in Betracht kommenden Personen als Störer) sowie vor Ergreifen des gewählten Zwangsmittels auch an einer vorherigen Androhung jenen gegenüber. Von einer rechtmäßigen Ersatzvornahme ist nicht auszugehen, da die Voraussetzungen des schon umschriebenen Sofortvollzugs nicht vorliegen und ein Vorgehen des Beklagten im Wege des Sofortvollzugs nicht erforderlich war. Es ist nicht zu ersehen, dass ohne das sofortige Tätigwerden der Behörde das die öffentliche Sicherheit oder Ordnung schädigende Ereignis bereits eingetreten ist oder unmittelbar oder in aller nächster Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bevorsteht, d.h. wenn die Realisierung eines Schadens nach allgemeinen Erfahrungssätzen unmittelbar bevorsteht bzw. der Schaden jederzeit eintreten kann. Denn das Fahrzeug, das am Straßenrand aufgefunden wurde, war auch nach den Erkenntnissen des Beklagten nicht beschädigt. Weder defekte Scheiben noch Karosserieschäden wie etwa gefährliche Ecken oder Kanten sind von den Mitarbeitern des Beklagten festgestellt worden oder auf den im Verwaltungsvorgang enthaltenen Fotos erkennbar. Vielmehr wurde der Gesamteindruck des Fahrzeugs auf dem Träger der Plakette (Bl. 4 des Verwaltungsvorgangs) mit „mittel“ angegeben. Eine Verletzung Dritter stand deshalb nicht zu befürchten, so dass der erforderliche, sehr hohe Grad an Wahrscheinlichkeit für den unmittelbaren Eintritt eines derartigen Schadens nicht vorlag. Ein sehr hoher Grad an Wahrscheinlichkeit ist auch wegen der sich im Fahrzeug befindlichen Betriebsstoffe nicht erkennbar, da Leckagen am Fahrzeug nicht festgestellt wurden oder sonst bekannt sind und das Fahrzeug verschlossen bzw. verschließbar war. Eine unmittelbare Beeinträchtigung für Boden und Grundwasser stand deshalb nicht zu befürchten, so dass auch deshalb der Sofortvollzug nicht als erforderlich anzusehen ist. Im Übrigen zeigt auch die tatsächliche Behandlung des Falles durch den Beklagten die Richtigkeit der vorgenommenen Einschätzung, da das Fahrzeug tatsächlich erst einen Monat später auf den Betriebshof umgesetzt wurde. Es zeigt sich deshalb, dass das Einschreiten der Behörde nicht so dringlich war, dass der oder dem Pflichtigen nicht durch Verwaltungsakt unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und gleichzeitiger Androhung der Ersatzvornahme die Durchführung der erforderlichen Maßnahme innerhalb einer selbst sehr kurz bemessenen Frist aufgegeben hätte werden können, womöglich auch schon eine telefonische Benachrichtigung der Klägerin oder des Halters zu einer - etwaigen kostenfreien - Abhilfe gesorgt hätte. (So auch in einem ähnlichen Fall VG Düsseldorf, a. a. O., Rnrn. 36 ff.) Die vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (a. a. O.) erwähnte Ausnahme für einen dennoch rechtmäßigen sofortigen Vollzug, nämlich dass keine der polizeipflichtigen Personen vorhanden, erreichbar oder zur Gefahrenabwehr in der Lage ist, liegt erkennbar nicht vor. Denn sowohl Name als auch Adresse des Halters waren durch Halterabfrage - wie allerdings erst nach Umsetzung unproblematisch erfolgt - kurzfristig ermittelbar. Ebenso ist auch als weitere denkbare Variante eine Sicherstellung hier in unmittelbarer Ausführung nach §§ 61 f., 70a SOG M-V nicht als rechtmäßig anzusehen. Danach können neben der Polizei die Ordnungsbehörden eine Maßnahme selbst oder durch einen Beauftragten (unmittelbar) ausführen lassen, wenn der nach §§ 69, 70 SOG M-V Verantwortliche nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann und die Maßnahme dem tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen der Verantwortlichen entspricht. An diesen Voraussetzungen fehlt es. Zum einen ist aus dem Verwaltungsvorgang ersichtlich, dass der Halter durch eine kurzfristig mögliche (allerdings tatsächlich erst später erfolgte) Halterabfrage unschwer und schnell ermittelt werden konnte und dieser sich sodann zeitnah bei der Behörde unter Nennung der Klägerin als (angeblich) neuer Eigentümerin gemeldet hatte, die potentiell pflichtigen Störer mithin rechtzeitig erreichbar gewesen wären. Außerdem entsprach eine kostenverursachende Umsetzung nicht dem mutmaßlichen Interesse der Klägerin oder anderer Störer, da diese eine eigene oder beauftragte kostenfreie oder zumindest -günstigere Abschleppmaßnahme entweder zur Lagerung, einem Verkauf oder einer Reparatur oder sogar einer endgültigen Entsorgung hätten organisieren können. Außerdem ist von einer Rechtswidrigkeit der ergangenen Bescheide auch deshalb auszugehen, weil es an einer im Wege einer Ermessensentscheidung erfolgenden Störerauswahl zwischen den nach den Erkenntnissen des Beklagten in Betracht kommenden Personen fehlte. Denn selbst wenn man mit der Rechtsauffassung des Beklagten von einem fortbestehenden Eigentum der Klägerin am Fahrzeug nach § 929 Satz 1 BGB ausgehen würde, dürfte Herr F.R. angesichts der Umstände der von ihm initiierten Umsetzung des Fahrzeugs in den öffentlichen Verkehrsraum in der Nähe seines Wohnortes nicht nur weiterhin eingetragener Halter, sondern auch alleiniger Besitzer des Autos gewesen sein. Dann hätte es auch unter Berücksichtigung der Auffassung des Beklagten einer Auswahlentscheidung zwischen den in Betracht kommenden Störern bedurft, an der es allerdings fehlte. Letztlich dürfte es für die Frage der Rechtswidrigkeit der Bescheide dann nicht darauf ankommen, ob die Rechtsauffassung eines weiterhin fortbestehenden Eigentums der Klägerin am Fahrzeug zutreffend war, wobei dem Beklagten allerdings zuzustimmen ist, dass die Übergabe eines Kraftfahrzeugbriefs oder weiterer Papiere unerheblich ist für den Eigentumsübergang am Fahrzeug durch entsprechende Einigung und Besitzverschaffung nach § 929 Satz 1 BGB. Allerdings könnte das Eigentum an den Voreigentümer zurückgefallen sein, wenn man in dem späteren Verhalten des Herrn R. eine Annahme des im Rücktrittsschreiben liegenden Rückübereignungsangebots der Klägerin unter dann erfolgtem Besitzübergang sehen würde. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11 ff. ZPO. § 167 Abs. 2 VwGO. Beschluss Der Streitwert wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 3 und § 43 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes auf 102,22 € festgesetzt. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Leistungsbescheides, mit dem der Beklagte von der Klägerin Auslagen und Gebühren nach Umsetzung eines Fahrzeugs verlangte. Halter dieses Fahrzeugs, eines blauen Volvo V 40 mit der Fahrzeug-Identitäts-Nummer VV 1 VW 10K319 1F662319, war bzw. ist der in K. . straße 12, wohnhafte H.R. H.R. verkaufte das zum damaligen Zeitpunkt unter dem amtlichen Kennzeichen GDB – IR 867 auf ihn zugelassene und unter seinem Namen versicherte Fahrzeug mit handschriftlichem Vertrag vom 24. Februar 2016 an die Klägerin - laut handschriftlicher Quittung vom 29. Februar 2016 - für 650 € unter Übergabe des Fahrzeugs mit Fahrzeugschein und (nur) einem Autoschlüssel. Die Quittung enthält den Hinweis darauf, dass der Original – Brief und die anderen Papiere in 14 Tagen nachgereicht würden. Nach Angaben der Klägerin erfolgte entgegen der Zusage des Verkäufers trotz mehrfacher Anfragen und Erinnerungen an ihn und seine Ehefrau keine Übergabe des Fahrzeugbriefes, so dass die Klägerin per Einwurfeinschreiben unter dem 18. Juni 2017 F.R. mitteilte, das Fahrzeug zurückgeben zu wollen. Nach Angaben der Klägerin wurden die anderen Schreiben von ihrem Mann persönlich an das Ehepaar übergeben, außerdem von ihm der Volvo auf den Parkplatz am Penny – Markt in Zarrentin abgestellt. Der Volvo war ausweislich der (erst später von der zuständigen Verkehrsbehörde) eingeholten Halter- und Fahrzeugdaten seit dem 24. August 2017 außer Betrieb gesetzt. Auf die Aufforderung vom 28. Mai 2018 durch die den Penny-Parkplatz in Zarrentin verwaltende Gesellschaft, den abgemeldeten Volvo binnen zwei Wochen zu entfernen, teilte die Klägerin dieser unter dem 11. Juni 2018 mit, dass sie gegenüber dem Fahrzeugverkäufer vom Kaufvertrag zurückgetreten sei. Das Fahrzeug stand danach über einen längeren Zeitraum abgemeldet im öffentlichen Verkehrsraum am Dorfplatz in K.. Am 12. September 2018 brachten Mitarbeiter des Beklagten an dem Fahrzeug eine amtliche Plakette an, in der unter anderem dazu aufgefordert wurde, den rechtswidrigen Zustand unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 12. Oktober 2018 zu beseitigen. Da das Fahrzeug auch weiterhin dort abgestellt war, wurde es im Auftrag des Beklagten am 25. Oktober 2018 auf den Wirtschaftshof des Beklagten umgesetzt, wo es jedenfalls zunächst verwahrt wurde. Nachdem sich der Beklagte zunächst mit einem Leistungsbescheid an den Fahrzeughalter F.R. gewandt hatte, der in der Nähe des Abstellortes in K. wohnt bzw. wohnte, hatte dieser persönlich auf den Verkauf und die Übereignung des Fahrzeugs an die Klägerin hingewiesen. Ausweislich eines Vermerks über das mit Herrn R. geführte Gespräch im Ordnungsamt des Beklagten sei das Fahrzeug von der neuen Eigentümerin unter der bisherigen Versicherung auf Kosten des Herrn R. bis Mitte 2017 gefahren und dabei beschädigt worden. Das Fahrzeug sei dann für ca. 14 Monate auf dem Penny – Parkplatz in Zarrentin abgemeldet abgestellt worden und dann laut Angaben des Herrn R. durch ein Abschleppunternehmen auf den Dorfplatz in K. verbracht worden. Daraufhin erging der streitgegenständliche Leistungsbescheid des Beklagten vom 2. November 2018 an die Klägerin, mit dem die Kosten für die Beseitigung sowie die Verwaltungsgebühren gemäß Satzung des Amtes Lützow-Lübstorf über die Erhebung von Verwaltungsgebühren in Höhe von insgesamt 102,22 € verlangt wurden. Dabei handelt es sich um die Rechnung für die Verbringung von 57,12 €, die Gebühren der Verwaltung von 44,40 € sowie Auslagen für Porto in Höhe von 0,70 €. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit Widerspruch vom 20. November 2018, in dem sie auf ihre fehlende Eigentümerstellung hinwies, da ihr der Kfz – Brief nicht ausgehändigt worden sei. Sie sei deshalb vom Kauf zurückgetreten. Familie R. habe scheinbar den Volvo vom Penny – Parkplatz Zarrentin dann nach K. gebracht. Mit Widerspruchsbescheid vom 4. Dezember 2018 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück und erläuterte hierzu, dass es für die Eigentumsübertragung unerheblich sei, ob der Eigentümer eines Fahrzeugs im Fahrzeugbrief eingetragen sei oder nicht. Zudem liege ein Kaufvertrag vor und die Nichtaushändigung der Zulassungsbescheinigung Teil II sei kein gültiger Grund, von diesem Kaufvertrag zurückzutreten. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 5. Dezember 2018 mit Postzustellungsurkunde zugestellt. Mit per Telefax bei Gericht am 6. Januar 2019, einem Sonntag, eingegangener Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie wiederholt insoweit zur Begründung zunächst den Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren und ergänzt diesen dahingehend, dass sie nicht Eigentümerin und auch nicht Besitzerin des Fahrzeugs mehr sei. Denn sie hätte gegenüber dem Voreigentümer wirksam den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt und habe keinerlei Kenntnisse über den letzten Abstellort im öffentlichen Raum gehabt. Den Fahrzeugschein und den einzigen Autoschlüssel habe sie am 6. Juli 2017 an das Straßenverkehrsamt Grevesmühlen, dort an Frau S., übergeben. Sie habe, nachdem das Fahrzeug vom Parkplatz vor dem ehemaligen Rewe – Getränkemarkt in Zarrentin verschwunden sei, wo er von ihrem Mann abgestellt worden sei, zunächst nicht gewusst, wo sich der Volvo befunden habe. Bis zu dem Zeitpunkt, dass der Beklagte ihr vom Abschleppen des Volvo aus K. berichtet hätte, sei ihr der dortige Abstellort in der Nähe des Wohnhauses der Familie R. nicht bekannt gewesen. Auch habe sie keine Kenntnis von einer auf dem Fahrzeug angebrachten Plakette gehabt. Die Klägerin legt hierzu eine so bezeichnete Erklärung an Eides statt ihres Mannes vom 11. Februar 2019 vor, auf deren Inhalt verwiesen wird. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, den Widerspruchsbescheid und den Bescheid zur Erhebung von Verwaltungsgebühren vom 2.11.2018 aufzuheben. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Er verteidigt die ergangenen Bescheide und verweist zur Begründung darauf, dass der Leistungsbescheid rechtmäßig gegen die Klägerin als die neue Eigentümerin ergangen sei. Wie von dem früheren Eigentümer mitgeteilt, habe es eine wirksame Übereignung des besagten Volvo an die Klägerin gegeben. Die fehlende Übergabe des Kraftfahrzeugbriefes stehe der erfolgten Übereignung des Fahrzeugs nicht entgegen und sei im Übrigen kein Rücktrittsgrund. Die Beteiligten haben sich mit Schreiben vom 19. Februar 2019 sowie 11. März 2019 mit einer Entscheidung des Verfahrens ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach – und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.