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Gerichtsbescheid

7 A 3538/17 SN

VG Schwerin 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSCHWE:2021:0917.7A3538.17SN.00
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Leitsätze
1. Das erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse liegt vor. Denn seine Klage hat polizeiliche Maßnahmen zum Gegenstand, die mit Grundrechtseingriffen verbunden sind, in denen die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der Prozessordnung gegebenen Instanz kaum erlangen kann. 2. Auf die Intensität des Grundrechtseingriffs kommt es nicht an. Insbesondere ist die Annahme eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses nicht auf tiefgreifende Grundrechtseingriffe beschränkt. 3. Das verfügte Betretungs- und Aufenthaltsverbot ist rechtswidrig gewesen, weil die im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt vorgelegenen Tatsachen für den Erlass nicht ausreichten. 4. Allein die Einstufung des Klägers als Gefährders und ein Ermittlungsverfahren des Generalbundesanwalts genügen hierfür nicht. Der Beklagte wäre gehalten gewesen, sich mit den zu Grunde liegenden tatsächlichen Umständen vertraut zu machen und darzulegen, warum diese die polizeirechtlichen Verfügungen rechtfertigen. 5. Das Betretungs- und Aufenthaltsverbot ist zudem ermessensfehlerhaft ergangen. Denn die Anordnung ist mit Blick auf die offene Begleitung durch Polizeibeamte und mit Blick auf eine fehlende räumliche Begrenzung unverhältnismäßig. 6. Die Meldeauflage ist ebenfalls rechtswidrig gewesen. Die hierfür erforderlichen Voraussetzungen lagen nicht vor. Zudem war sie auch unverhältnismäßig, indem sie auf ein Polizeirevier in der Heimatstadt des Klägers beschränkt war. 7. Die Zwangsmittelandrohung ist rechtswidrig gewesen. Denn bei der Fortsetzungsfeststellungsklage ist die Rechtswidrigkeit des Grund-Verwaltungsaktes nicht unerheblich. Vielmehr wirkt sich diese auch auf Ebene der Zwangsmittelandrohung aus.
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Nummern 1., 2. und 4. des Bescheides des Beklagten vom 08.08.2017 rechtswidrig gewesen ist. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse liegt vor. Denn seine Klage hat polizeiliche Maßnahmen zum Gegenstand, die mit Grundrechtseingriffen verbunden sind, in denen die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der Prozessordnung gegebenen Instanz kaum erlangen kann. 2. Auf die Intensität des Grundrechtseingriffs kommt es nicht an. Insbesondere ist die Annahme eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses nicht auf tiefgreifende Grundrechtseingriffe beschränkt. 3. Das verfügte Betretungs- und Aufenthaltsverbot ist rechtswidrig gewesen, weil die im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt vorgelegenen Tatsachen für den Erlass nicht ausreichten. 4. Allein die Einstufung des Klägers als Gefährders und ein Ermittlungsverfahren des Generalbundesanwalts genügen hierfür nicht. Der Beklagte wäre gehalten gewesen, sich mit den zu Grunde liegenden tatsächlichen Umständen vertraut zu machen und darzulegen, warum diese die polizeirechtlichen Verfügungen rechtfertigen. 5. Das Betretungs- und Aufenthaltsverbot ist zudem ermessensfehlerhaft ergangen. Denn die Anordnung ist mit Blick auf die offene Begleitung durch Polizeibeamte und mit Blick auf eine fehlende räumliche Begrenzung unverhältnismäßig. 6. Die Meldeauflage ist ebenfalls rechtswidrig gewesen. Die hierfür erforderlichen Voraussetzungen lagen nicht vor. Zudem war sie auch unverhältnismäßig, indem sie auf ein Polizeirevier in der Heimatstadt des Klägers beschränkt war. 7. Die Zwangsmittelandrohung ist rechtswidrig gewesen. Denn bei der Fortsetzungsfeststellungsklage ist die Rechtswidrigkeit des Grund-Verwaltungsaktes nicht unerheblich. Vielmehr wirkt sich diese auch auf Ebene der Zwangsmittelandrohung aus. Es wird festgestellt, dass die Nummern 1., 2. und 4. des Bescheides des Beklagten vom 08.08.2017 rechtswidrig gewesen ist. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten wurden dazu gehört (§ 84 Absatz 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die Klage hat Erfolg. I. Die Klage ist zulässig. Sie ist insbesondere als Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Absatz 1 Satz 4 VwGO analog statthaft, weil sich die streitgegenständlichen Verwaltungsakte bereits vor Klageerhebung erledigt haben. Das hierfür erforderliche besondere Feststellungsinteresse liegt vor. Ein solches Interesse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein und sich insbesondere aus den Gesichtspunkten der konkreten Wiederholungsgefahr, der Rehabilitierung, der schwerwiegenden Grundrechtsbeeinträchtigung sowie der Präjudizwirkung für einen beabsichtigten Schadensersatzanspruch ergeben. Dabei muss die gerichtliche Feststellung geeignet sein, die betroffene Position des Klägers zu verbessern (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.11.2020 - 2 C 5/19 -, juris Rn. 13). Das berechtigte Interesse ergibt sich vorliegend jedoch nicht aus dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr. Denn es fehlt an einer hinreichend bestimmten Gefahr, dass ein gleichartiger Verwaltungsakt unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen erneut ergehen wird (vgl. Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, B. v. 24.02.2006 - 3 O 4/06 -, juris Rn. 7). Der Beklagte hat die streitgegenständlichen Anordnungen deshalb erlassen, weil er ein strafrechtlich relevantes Zusammenwirken des Klägers mit den Brüdern D. in Bezug auf die G-Veranstaltung 2017 angenommen hat. Ein solches - unterstelltes - Zusammenwirken ist in Zukunft nicht hinreichend wahrscheinlich. Zwar findet die G-Veranstaltung grundsätzlich jährlich statt. Allerdings wurden die Brüder D. bereits 2017 in ihr Heimatland abgeschoben. Soweit der Kläger vorträgt, dass er beabsichtige Schadensersatzansprüche geltend zu machen, vermag dies die Annahme eines sogenannten Präjudizinteresses nicht zu rechtfertigen. Denn ein solches Interesse ist lediglich bei Fortsetzungsfeststellungsklagen gegen Verwaltungsakte zulässig, die sich nach Klageerhebung erledigt haben. Dann soll der Betroffene nicht um die Früchte des bisherigen Verfahrens gebracht werden. Dies ist hier anders, weil sich die Anordnungen des Beklagten bereits vor Klageerhebung erledigt haben. Dem Kläger wäre es daher möglich und zumutbar gewesen, etwaige Schadensersatzansprüche unmittelbar vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen. Das besondere Feststellungsinteresse ergibt sich auch nicht aus dem Gesichtspunkt der Rehabilitation. Ein solches Interesse besteht nur, wenn sich aus der angegriffenen Maßnahme eine Stigmatisierung des Betroffenen ergibt, die geeignet ist, sein Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen. Die Stigmatisierung muss Außenwirkung erlangt haben und noch in der Gegenwart andauern (vgl. BVerwG, B. v. 25.06.2019 - 6 B 154/18 u.a. -, juris Rn. 5). Vorliegend fehlt es indes an einer öffentlichen Stigmatisierung des Klägers durch die streitgegenständlichen Anordnungen. Der Kläger kann sich jedoch auf ein schutzwürdiges, ideelles Interesse berufen. Denn auch die Art des Eingriffs, insbesondere im grundrechtlich geschützten Bereich, verbunden mit dem verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz kann es erfordern, ein berechtigtes Fortsetzungsfeststellungsinteresse anzuerkennen (vgl. BVerwG, B. v. 30.04.1999 - 1 B 36/99 -, juris Rn. 9). Dazu zählen namentlich Feststellungsbegehren, die polizeiliche Maßnahmen zum Gegenstand haben, die mit Grundrechtseingriffen verbunden sind, in denen die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der Prozessordnung gegebenen Instanz kaum erlangen kann. Maßgebend ist dabei, ob die kurzfristige, eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage ausschließende Erledigung sich aus der Eigenart des Verwaltungsakts selbst ergibt (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.05.2013 - 8 C 14/12 -, juris Rn. 32). Dies zu Grunde gelegt, kann der Kläger die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Anordnungen gerichtlich klären lassen. Denn bei den streitgegenständlichen polizeilichen Maßnahmen handelt es sich um typischerweise kurzfristige, eine Anfechtungsklage ausschließende Erledigung, die sich aus der Eigenart des Verwaltungsakts selbst ergibt. Der Zeitraum, für den sich die Anordnungen Geltung beimaßen, war zu kurz, um verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz in der Hauptsache zu erlangen (vgl. BVerfG, B. v. 14.01.2020 - 2 BvR 1333/17 -, juris Rn. 75). So erging der streitgegenständliche Bescheid am 08.08.2017 und betraf den Zeitraum vom 10.08.2017 bis zum 13.08.2017. Dass der Kläger keinen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt hat, ist unerheblich. Denn maßgeblich ist, ob der Kläger im Zeitraum bis zum 13.08.2017 verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz in der Hauptsache erlangen konnte. Dies ist zu verneinen, weil dem Kläger die streitgegenständlichen Anordnungen erst am 08.08.2017 übergeben wurden. Es liegt auch ein Grundrechtseingriff vor. Die Meldeauflage und die Androhung des unmittelbaren Zwangs berühren jedenfalls die allgemeine Handlungsfreiheit in Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG). Ob das Betretungs- und Aufenthaltsverbot in die Grundrechte des Klägers aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 GG beziehungsweise Artikel 11 GG oder aber „lediglich“ in sein Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 GG eingreift, kann dahinstehen. Denn in beiden Fällen liegt ein Grundrechtseingriff vor, weil es dem Kläger untersagt wird, den Bereich des Beklagten in der Zeit vom 10.08.2017 bis zum 13.08.2017 zu betreten und sich dort aufzuhalten. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beklagte davon ausgegangen ist, dass der Kläger gefährlich sei und er eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstelle, weswegen gegen ihn die angeordneten Maßnahmen hätten verhängt werden müssen. Damit hat der Beklagte dem Kläger als gefährlich „abgestempelt“. Bei lebensnaher Betrachtung wird der Beklagte dies auch in Zukunft berücksichtigen und sein Handeln gegenüber dem Kläger darauf ausrichten. Dies sowohl für die Vergangenheit als auch für die Zukunft richtig zu stellen und seinen „Namen reinzuwaschen“ muss dem Kläger mit Blick auf sein allgemeines Persönlichkeitsrecht nach Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 GG im Rechtsschutzwege gegen die hier streitgegenständliche Verfügung möglich sein, zumal er im Vorfeld der streitgegenständlichen Anordnungen hierzu mangels Anhörung keine Gelegenheit hatte. Dies gilt erst recht, weil aufgrund derselben Tatsachenbasis gegen den Kläger nicht nur die streitgegenständlichen Anordnungen ergangen sind, sondern weitestgehend inhaltlich identische Anordnungen durch eine andere Stadt, die Gegenstand des Parallelverfahrens 7 A 3557/17 SN sind. Artikel 19 Absatz 4 GG gewährleistet effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt. Die Gerichte sind verpflichtet, bei der Auslegung und Anwendung des Prozessrechts einen wirkungsvollen Rechtsschutz zu gewährleisten und den Zugang zu den eingeräumten Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren. Artikel 19 Absatz 4 GG ist verletzt, wenn das Gericht durch unzumutbare Anforderungen an das prozesserhebliche Verhalten des Rechtsuchenden den Zugang zum Gericht unangemessen erschwert oder für den geltend gemachten Verfahrensgegenstand keinen der an sich eröffneten Rechtswege für gegeben hält und dabei verkennt, dass der Rechtsuchende ein Verhalten der öffentlichen Gewalt zum Verfahrensgegenstand macht, bei dem auf der Grundlage des entscheidungserheblichen Sachverhalts nicht ausgeschlossen werden kann, dass es ihn in Grundrechten verletzt (vgl. BVerfG, B. v. 04.01.2021 - 2 BvR 673/20 -, juris Rn. 26). Ob - wofür insbesondere mit Blick auf das mehrtätige Betretungs- und Aufenthaltsverbot, die Einstufung als gefährlich und die auf A-Stadt beschränkte Meldeauflage Vieles spricht - die Grundrechtseingriffe tiefgreifend sind oder nicht, bedarf letztlich keiner Entscheidung. Denn auf die Intensität des Eingriffs kommt es nicht an. Ein auf Artikel 19 Absatz 4 GG gestütztes Fortsetzungsfeststellungsinteresse ist nicht auf tiefgreifende Grundrechtseingriffe beschränkt. Die Garantie des effektiven Rechtsschutzes differenziert nicht nach der Intensität des erledigten Eingriffs oder dem Rang der betroffenen Rechte. Sie gilt auch für einfach-rechtliche Rechtsverletzungen, die - von der allgemeinen Handlungsfreiheit abgesehen - kein Grundrecht tangieren, und für weniger schwerwiegende Eingriffe in Grundrechte und Grundfreiheiten (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.05.2013 - 8 C 14/12 -, juris Rn. 31 f.; Sächsisches OVG, Urt. v. 27.01.2015 - 4 A 533/13 -, juris Rn. 29;VG Freiburg, Urt. v. 22.04.2021 - 10 K 2592/19 -, juris Rn. 20; VG Karlsruhe, Urt. v. 22.10.2019 - 1 K 4943/17 -, juris Rn. 20; VG Freiburg (Breisgau), Urt. v. 25.09.2015 - 4 K 35/15 -, juris Rn. 36). Soweit teilweise gefordert wird, dass der Grundrechtseingriff „gewichtig“ sein müsse, ergibt sich daraus nichts Anderes. Gewichtig im hier maßgeblichen Sinne umfasst neben Grundrechtseingriffen, die das Grundgesetz ihres besonders hohen Gewichts wegen unter Richtervorbehalt gestellt hat, auch Eingriffe in andere Grundrechte. Insoweit dürfen die Anforderungen an das Gewicht des Grundrechtseingriffs nicht überspannt werden mit der Folge, dass Rechte - und insbesondere Grundrechte - in bestimmten Konstellationen in rechtsstaatlich unerträglicher Weise systematisch ungeschützt bleiben (vgl. BVerfG, B. v. 28.02.2013 - 2 BvR 612/12 -, juris Rn. 19). Letztes wäre der Fall, wenn dem Kläger auch der nachträgliche Rechtsschutz verweigert werden würde. Der Gegenauffassung, wonach nur tiefgreifende Grundrechtseingriffe ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse begründen (vgl. bspw. VG Düsseldorf, Urt. v. 10.02.2021 - 18 K 8026/19 -, juris Rn. 21; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 19.09.2017 - 17 K 5544/15 -, juris Rn. 64 ff.), schließt sich die Einzelrichterin nicht an. Die dort zitierten Entscheidungen des BVerfG sind zwar zu tiefgreifenden Grundrechtseingriffen ergangen. Aus den Entscheidungen geht jedoch nicht hervor, dass ein berechtigtes Interesse „nur“ bei tiefgreifenden Grundrechtsbeeinträchtigungen anzunehmen ist und einfach-rechtliche Rechtsverletzungen ausgeschlossen sind (BVerfG, B. v. 30.04.1997 - 2 BvR 817/90 u.a. -, juris Rn. 49; B. v. 07.12.1998 - 1 BvR 831/89 -, juris Rn. 25 f.). Vielmehr sind die Gesichtspunkte der konkreten Wiederholungsgefahr, der Rehabilitation, der schwerwiegenden Grundrechtsbeeinträchtigung und der Präjudizwirkung nur Beispiele, in denen ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse bestehen kann. Weitere Fallgruppen sind nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfG, B. v. 28.02.2013 - 2 BvR 612/12 -, juris Rn. 19; BVerwG, Urt. v.12.11.2020 - 2 C 5/19 -, juris Rn. 13; B. v. 14.12.2018 - 6 B 133/18 -, juris Rn. 10 und 19; B. v. 20.12.2017 - 6 B 14/17 -, juris Rn. 14). Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse kann auch aus anderen besonderen Umständen des Einzelfalles anzuerkennen sein, wenn die Art des Eingriffs insbesondere im grundrechtlich geschützten Bereich, verbunden mit dem verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz es erfordert (vgl. BVerwG, B. v. 20.12.2017 - 6 B 14/17 -, juris Rn. 17). Dass der Kläger keinen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt hat, steht der Annahme eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses nicht im Weg. Allein mit einem Eilantrag wäre ein effektiver Rechtsschutz im Sinne des Artikel 19 Absatz 4 GG nicht gewährleistet (vgl. BVerwG, B. v. 14.12.2018 - 6 B 133/18 -, juris Rn. 19), weil dieser mit dem Rechtsschutz in der Hauptsache nicht vergleichbar gewesen wäre. So wäre im vorläufigen Rechtsschutz lediglich eine summarische Prüfung der Rechtmäßigkeit der Anordnungen möglich gewesen. Soweit das Ergebnis gerade mit Blick auf die äußerst kurze Zeit für die Prüfung (am 08.08.2017 wurde dem Kläger der Bescheid übergeben und ab dem 10.08.2017 um 0:00 Uhr begann das Betretungs- und Aufenthaltsverbot) aller Voraussicht nach als offen angesehen worden wäre, wäre sogar lediglich eine Interessenabwägung erfolgt, ohne dass die Rechtmäßigkeit des Bescheides zumindest summarisch beurteilt worden wäre. Soweit der Beklagte auf die Entscheidung des VG München vom 25.02.2010 (M 22 K 08.023) verweist, ergibt sich daraus nichts Anderes. Obgleich das VG München ein berechtigtes Fortsetzungsfeststellungsinteresse verneint hat, enthält die Entscheidung keinerlei Ausführungen zum kurzfristig sich erledigenden Grundrechtseingriff. II. Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 08.08.20217 ist rechtswidrig gewesen und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Absatz 1 Satz 4 VwGO analog). Ob der Bescheid formell rechtswidrig ist, weil der Beklagte den Kläger vor Erlass nicht nach § 28 Absatz 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG M-V) angehört hat oder eine Ausnahme nach § 28 Absatz 2 oder 3 VwVfG M-V oder ein Fall des §§ 45 Absatz 2, 46 VwVfG M-V vorliegt, bedarf keiner Entscheidung. Denn der Bescheid vom 08.08.2017 ist jedenfalls materiell rechtswidrig. Denn es ist keine Rechtsgrundlage für die getroffenen Anordnungen ersichtlich, deren Voraussetzungen erfüllt sind. 1. Insbesondere kann das in Nummer 1. des streitgegenständlichen Bescheides angeordnete Betretungs- und Aufenthaltsverbot nicht auf § 52 Absatz 3 Satz 1 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern in der vom 01.07.2013 bis zum 04.04.2018 geltenden Fassung (SOG M-V a. F.) gestützt werden. Dort heißt es: Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass eine Person in einem bestimmten örtlichen Bereich eine Straftat begehen wird, so kann ihr bis zu einer Dauer von zehn Wochen untersagt werden, diesen Bereich zu betreten oder sich dort aufzuhalten. Für den Erlass eines Betretungs- und Aufenthaltsverbotes müssen konkrete Tatsachen vorliegen, aus denen mit der erforderlichen Sicherheit auf die bevorstehende Begehung von Straftaten gerade durch die betreffende Person geschlossen werden kann. Bloße Vermutungen und allgemeine Erfahrungssätze für die Prognose einer Straftat und des Täters genügen nicht (vgl. BVerfG, Urt. v. 02.03.2010 - 1 BvR 256/08 -, juris Rn. 231; Hessischer VGH, B. v. 01.02.2017 - 8 A 2105/14.Z -, juris Rn. 29; Nds. OVG, B. v. 28.06.2013 - 11 LA 27/13 -, juris, Rn. 11). Allerdings können auch Indiztatsachen, das heißt indirekte Tatsachen, die für sich allein oder in einer Gesamtheit mit anderen Indizien auf das Vorliegen einer anderen Tatsache schließen lassen, die Prognose künftiger Straftaten rechtfertigen. Die Tatsachen müssen geeignet sein, eine hinreichende Wahrscheinlichkeit der Begehung der Straftat zu begründen, wobei der Grad der gebotenen Wahrscheinlichkeit von der Wertigkeit der im Einzelfall zu schützenden Rechtsgüter abhängt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 18.05.2017 - 1 S 1193/16 -, juris Rn. 46). Insoweit bedarf es - im Vergleich zum Begriff der Gefahr - lediglich eines herabgesetzten Wahrscheinlichkeitsmaßstabs (vgl. VG Stuttgart, B. v. 22.03.2013 - 5 K 191/13 -, juris Rn. 5). Dies zu Grunde gelegt, lagen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger in dem von dem Betretungs- und Aufenthaltsverbot umfassten Bereich Straftaten begehen wird, im maßgeblichen Zeitpunkt der streitigen Anordnung nicht vor. Denn der erforderliche Wahrscheinlichkeitsgrad ist - auch mit Blick auf den Schutz von hochwertigen Rechtsgütern wie Leib und Leben Dritter - nicht erreicht. So hat das LKA in seinem Schreiben vom 07.08.2017 ausgeführt, dass zum damaligen Zeitpunkt keine konkreten Gefährdungserkenntnisse zur G-Veranstaltung vorlagen. Auch im Übrigen waren keine Tatsachen gegeben, aus denen mit der erforderlichen Sicherheit auf die bevorstehende Begehung von Straftaten gerade durch den Kläger auf der G-Veranstaltung 2017 geschlossen werden konnte. Dass der Kläger in der Vergangenheit Straftaten auf der G-Veranstaltung oder einer anderen Großveranstaltung begangen hat, ist nicht ersichtlich und trägt auch der Beklagte nicht vor. Auch eine Ankündigung des Klägers, Straftaten auf der G-Veranstaltung generell oder konkret auf der G-Veranstaltung 2017 begehen zu wollen, gab es nicht (vgl. Nds. OVG, B. v. 28.06.2013 - 11 LA 27/13 -, juris, Rn. 14). Die Vorstrafen des Klägers vermögen eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Diese weisen keinen Bezug zur G-Veranstaltung auf. Ein terroristischer Hintergrund oder ein Bezug zu jihadistischen Gruppierungen kann den Verurteilungen ebenfalls nicht entnommen werden. Denn die Verurteilungen erfolgten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis tateinheitlich mit vorsätzlichem Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz sowie wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln. Überdies lagen die Verurteilungen im hier maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt des Bescheiderlasses bereits über 6 beziehungsweise 2 Jahre zurück. Ein hohes Aggressionspotential oder ein Hang zu schweren Straftaten lässt sich den Verurteilungen, insbesondere mit Blick auf die verhältnismäßig geringen Geldstrafen, nicht entnehmen. Dass der Kläger von 2011 bis 2015 Beschuldigter in einer Vielzahl von Strafverfahren gewesen ist, ändert an der Beurteilung nichts. Zwar ist dem Beklagten dahingehend zuzustimmen, dass die Einstellung der Ermittlungsverfahren dem Erlass einer ordnungsrechtlichen Verfügung grundsätzlich nicht im Wege steht. Denn der Beklagte ist an die Einschätzung der Strafverfolgungsbehörden, die zur Einstellung des Ermittlungsverfahrens geführt hat, nicht gebunden. Allerdings hat der Beklagte nicht dargelegt, aus welchen Gründen er trotz der Einstellungen annimmt, dass ein sogenannter Resttatverdacht besteht und weshalb dieser die Prognose einer zukünftigen Straftat erlaubt. Hierfür bedarf es einer konkret auf den Einzelfall gegebenen Begründung (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, B. v. 25.11.2015 - 3 L 146/13 -, juris Rn. 53), die vorliegend fehlt. Der pauschale Verweis auf frühere Beschuldigtenstellungen des Klägers genügt insoweit nicht. Im Übrigen rechtfertigen auch die den Ermittlungsverfahren zu Grunde liegenden Tatvorwürfe nicht die Annahme, dass der Kläger auf der G-Veranstaltung eine Straftat begehen wird, erst Recht nicht eine Straftat nach § 89a StGB. Denn Letzteres war nicht Gegenstand der von 2011 bis 2015 geführten Ermittlungsverfahren. Vielmehr war der Kläger insbesondere wegen gefährlichen Körperverletzungen, Sachbeschädigungen und Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz verdächtigt. In Bezug auf die Anzeigen wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz und gegen das Sprengstoffgesetz gilt nichts Anderes. Denn insoweit waren „lediglich“ der Besitz eines Schlagringes und der Besitz von Böllern Gegenstand der Ermittlungsverfahren. Ein hinreichender Bezug zu einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat nach § 89a StGB ist nicht im Ansatz erkennbar. Das Gleiche gilt für einen Bezug zur G-Veranstaltung. Ob - so der Beklagte - in Bezug auf den Kläger generell die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für ein Rechtsgut der öffentlichen Sicherung oder Ordnung eintreten kann, ist ohne Bedeutung. Denn nach § 52 Absatz 3 Satz 1 SOG M-V a. F. müssen Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Kläger in einem bestimmten örtlichen Bereich eine Straftat begeht. Örtlicher Bereich ist ein Ort oder ein Gebiet innerhalb einer Gemeinde oder auch ein gesamtes Gemeindegebiet. An solchen Tatsachen bezogen auf das Gebiet des Beklagten beziehungsweise das Gebiet, in dem die G-Veranstaltung 2017 stattfand, fehlt es. Es lagen auch keine weiteren Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigten, dass der Kläger auf der G-Veranstaltung 2017 eine schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a StGB begehen wird. Soweit der Beklagte auf jihadistische Tätergruppierungen und Einzeltäter sowie deren Anschlagsziele verweist, sind die Ausführungen allgemein gehalten. Ein Bezug zum Kläger ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Kläger einer solchen Gruppierung angehörte oder mit dieser sympathisierte oder die Gewaltbereitschaft von jihadischen Anhängern - etwa den Gebrüdern D. - gefördert oder zumindest psychisch unterstützt hat (vgl. zu den Voraussetzungen: VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 18.05.2017 - 1 S 1193/16 -, juris Rn. 47). Allein die persönlichen Kontakte des Klägers zu den Brüdern D. und deren Familie vermag die Annahme der Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat nicht zu rechtfertigen. Denn nur dem Adressaten des Betretungs- und Aufenthaltsverbots individuell zurechenbare Tatsachen lassen auf dessen zukünftiges Verhalten schließlich, nämlich ob er eine Straftat begehen wird (vgl. Hessischer VGH, B. v. 01.02.2017 - 8 A 2105/14.Z -, juris Rn. 31). Es ist zwar unglaubhaft, dass der Kläger von der Radikalisierung der Brüder D. mit Blick auf die seit über 15 Jahren bestehende Freundschaft nichts gewusst haben will. Dass er deren Ansichten teilte, einer jihadischen Gruppierung angehörte, an den LIES-Kampagnen teilgenommen hat oder sogar mit den Brüdern D. zusammen Anschläge verüben wollte, ist aber nicht ersichtlich. Insbesondere dem LKA lagen derartige Erkenntnisse offensichtlich nicht vor. Allein der Umstand, dass die Brüder D. durch radikale und extremistische Äußerungen sowie Drohungen und Beleidigungen gegenüber Andersdenkenden aufgefallen sind und an den LIES!-Kampagnen aktiv teilgenommen haben, rechtfertigt nicht die Annahme, dass auch der Kläger dies getan hat. Das Gleiche gilt für den Umstand, dass die Brüder D. (wohl) aufgrund einer auf Tatsachen gestützten Prognose zur Abwehr einer terroristischen Gefahr abgeschoben worden sind. Denn ein relevanter Bezug zum Kläger ergibt sich daraus nicht. Selbst wenn der Kläger aber zusammen mit den Brüdern D. Teil einer jihadistischen Gruppierung gewesen wäre, ergäbe sich daraus nichts Anderes. Denn auch die bloße Zugehörigkeit zu einer als gewaltbereiten Gruppierung genügt für ein Betretungs- und Aufenthaltsverbot nicht. Es müssen vielmehr weitere Hinweise gegeben sein, die einen Schluss auf das Verhalten des von der Verbotsverfügung konkret Betroffenen erlauben (vgl. Hessischer VGH, B. v. 01.02.2017 - 8 A 2105/14.Z -, juris Rn. 36; OVG der Freien Hansestadt Bremen, B. v. 10.02.2010 - 1 B 30/10 -, juris Rn. 11 und 16; VG Neustadt a.W., B. v. 02.05.2014 - 5 L 404/14.NW -, juris Rn. 17; VG Hannover, B. v. 21.07.2011 - 10 B 2096/11 - juris Rn. 11). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die vom Beklagten zu jihadistischen Gruppierungen und Einzeltätern angestellten Überlegungen zu möglichen Anschlagszielen mögen gegebenenfalls die Prognose einer Straftat begründen können, nicht aber die zusätzlich erforderliche Prognose eines bestimmten Täters, hier des Klägers. Dass das LKA den Kläger als Gefährder eingestuft hat, vermag eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Hierbei handelt es sich nicht um eine Tatsache. Hierunter sind konkrete Zustände oder Vorgänge aus der Vergangenheit und Gegenwart zu verstehen, die dem Beweis zugänglich sind. Sie bildet die Grundlage für die Subsumtion und die Rechtsanwendung. Bei dem Begriff des „Gefährders“ handelt es sich nicht um eine Tatsache, sondern um einen polizeirechtlichen Arbeitsbegriff, wonach ein Gefährder eine Person ist, bei der bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie politisch motivierte Straftaten von erheblicher Bedeutung, insbesondere solche im Sinne des § 100a der Strafprozessordnung, begehen wird. Obgleich diese Definition auf den ersten Blick mit dem Wortlaut von § 52 Absatz 3 Satz 1 SOG M-V a. F. kompatibel erscheint, bedarf es für die Frage, ob das vorliegende Aufenthalts- und Betretungsverbot rechtmäßig gewesen ist, einer eigenständigen Prüfung des Beklagten. Dabei bleibt es dem Beklagten unbenommen, polizeiliche Erkenntnisse heranzuziehen und insbesondere die der Einstufung als Gefährder zu Grunde liegenden Tatsachen in seine Entscheidung miteinfließen zu lassen. Allein der Verweis darauf, dass das LKA den Kläger als Gefährder eingestuft hat, genügt hierfür aber nicht. Denn § 52 Absatz 3 Satz 1 SOG M-V a. F. knüpft das Aufenthalts- und Betretungsverbot nicht an eine Einstufung durch das LKA. Überdies ist nicht bekannt, aus welchen Gründen im Einzelnen das LKA zu seiner Einschätzung gekommen ist. Auch der Beklagte hat dazu nichts weiter dargelegt. Allein die im Schreiben des LKA vom 07.08.2017 dargelegten Umstände genügen für die Anordnung eines Betretungs- und Aufenthaltsverbotes jedenfalls nicht. Das Gleiche gilt für das von der Generalbundesanwaltschaft eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat. Denn nähere Einzelheiten zu dem Verfahren, insbesondere auf welche tatsächlichen Umstände sich der Verdacht gestützt hatte, lagen dem Beklagten ausweislich des Verwaltungsvorgangs nicht vor. Zweifel daran, dass sich hieraus Tatsachen ergeben haben, die die streitgegenständliche Anordnung rechtfertigen, ergaben sich nämlich aus der Ablehnung der Ingewahrsamnahme des Klägers durch das Amtsgericht A-Stadt und der Zurückweisung der hiergegen erhobenen Beschwerde durch das Landgericht C-Stadt mit Beschluss vom 28.07.2017. Die entsprechenden Akten des LKA und des Generalbundesanwalts waren auch weder von Amts wegen noch infolge des Antrages des Beklagten vom 06.07.2021 beizuziehen. Denn auf die damit zu beweisenden Tatsachen kommt es nicht an, weil sie für die hier zu treffende Entscheidung ohne Bedeutung sind. Soweit der Beklagte mit den Akten des LKA beweisen möchte, dass die Einstufung des Klägers als Gefährders nicht allein auf Mutmaßungen anknüpft, sondern auf einer ausreichenden Tatsachenbasis gestützt ist, übersieht er, dass Gegenstand dieses Verfahrens nicht die Rechtmäßigkeit der Einstufung des Klägers als Gefährders (durch das LKA) ist. Vielmehr sind seine polizeilichen Anordnungen zu prüfen. Das Gleiche gilt für die Ermittlungsakte des Generalbundesanwalts, mit der der Beklagte beweisen möchte, dass das vom Generalbundesanwalt gegen den Kläger eingeleitete Ermittlungsverfahren auf einer ausreichenden Tatsachenbasis fußt. Auch, dass der Beklagte die streitgegenständliche Anordnung deswegen getroffen hat, weil das LKA den Kläger als Gefährder eingestuft und der Generalbundesanwalt gegen den Kläger ein Ermittlungsverfahren eingeleitet hat, gebietet eine Beiziehung der dortigen Akten nicht. Denn maßgeblicher Entscheidungszeitpunkt ist hier der 08.08.2017. Ob die Voraussetzungen für den Erlass eines Betretungs- und Aufenthaltsverbotes vorlagen, beurteilt sich aus ex ante-Sicht. Es kommt also darauf an, ob nach den Verhältnissen und dem möglichen Erkenntnisstand zum Zeitpunkt des Erlasses der Maßnahme eine Gefahrenlage im Sinne des § 52 Absatz 3 Satz 1 SOG M-V a. F. vorlag (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 18.05.2017 - 1 S 1193/16 -, juris Rn. 45). Ausweislich des Verwaltungsvorgangs lag dem Beklagten zu diesem Zeitpunkt aber nur das Schreiben des LKA vom 07.08.2017 vor. Weitere Unterlagen, etwa die Ermittlungsakte des Generalbundesanwalts oder weitere Unterlagen des LKA hat der Beklagte nicht angefordert. Selbst wenn es mit Blick auf § 113 Absatz 1 Satz 4 VwGO analog auf die objektive Rechtmäßigkeit des Betretungs- und Aufenthaltsverbotes - unabhängig vom Kenntnisstand des Beklagten - ankommen würde, wäre dieses - ungeachtet der fehlenden Anhaltspunkte für eine Straftat des Klägers auf der G-Veranstaltung 2017 - deshalb rechtswidrig gewesen, weil der Beklagte allein aus der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens durch den Generalbundesanwalt gegen den Kläger nicht darauf schließen durfte, dass die Voraussetzungen für ein Betretungs- und Aufenthaltsverbot vorlagen. Denn die Schwelle zur Beschuldigteneigenschaft ist relativ gering und unterscheidet sich von der hier maßgeblichen Eingriffsschwelle des § 52 Absatz 3 Satz 1 SOG M-V a. F. Ob es zulässig ist, - wie bei eingestellten Strafverfahren (sogenannter Restverdacht) - von hinreichenden Anhaltspunkten für den Erlass polizeilicher Anordnungen auszugehen, bedarf keiner Entscheidung. Denn, selbst wenn dies zulässig wäre, wäre das Betretungs- und Aufenthaltsverbot rechtswidrig gewesen. Der Beklagte wäre in diesem Fall gehalten gewesen, sich mit den strafrechtlichen Ermittlungserkenntnissen vertraut zu machen und hinreichend darzulegen, warum die hier maßgebliche Schwelle - trotz des noch laufenden Ermittlungsverfahrens - überschritten ist (vgl. VG Karlsruhe, Urt. v. 22.10.2019 - 1 K 4943/17 -, juris Rn. 46 f.). An beidem fehlt es hier. Der streitgegenständliche Bescheid enthält keine Ausführungen dazu, warum die hier maßgebliche Schwelle - trotz der niedrigen Schwelle zur Beschuldigteneigenschaft - überschritten ist. Der Beklagte erwähnt das Ermittlungsverfahren des Generalbundesanwalts im streitgegenständlichen Bescheid schon nicht. Auf dieses hat er sich erst im Laufe des gerichtlichen Verfahrens berufen. Ausweislich des Verwaltungsvorgangs hat der Beklagte zum hier maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt keine Einsicht in die Akten des Generalbundesanwalts genommen. Das Gleiche gilt im Ergebnis für die Einstufung des Klägers als Gefährder durch das LKA. Auch diese ist an andere Voraussetzungen geknüpft als das Betretungs- und Aufenthaltsverbot. Der Beklagte stützt seine Anordnungen zwar maßgeblich auf die Einstufung durch das LKA und übernimmt vielfach dessen Ausführungen. Eine eigenständige Prüfung, ob die dem LKA vorliegenden Erkenntnisse auch die streitgegenständliche Anordnung stützen, ist jedoch nicht erkennbar. Hierfür wäre es mit Blick auf die Amtsermittlungspflicht aus § 24 Absatz 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes geboten gewesen, sich Kenntnis von den dem LKA vorliegenden Erkenntnissen zu verschaffen, die zur Einstufung des Klägers als Gefährder geführt haben. Nur so hätte der Beklagte im hier maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt am 08.08.2017 prüfen können, ob diese Erkenntnisse auch geeignet waren, das erlassene Betretungs- und Aufenthaltsverbot zu rechtfertigen. Dass das LKA erst am 07.08.2017 an den Beklagten herangetreten ist und die G-Veranstaltung bereits am 10.08.2017 begann, vermag eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Denn der Beklagte hätte das LKA zumindest fernmündlich um weitere Informationen ersuchen können. Dies hat der Beklagte noch nicht einmal versucht. Im Übrigen geht eine unzureichende Tatsachengrundlage zu Lasten des Beklagten, der für das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale darlegungs- und beweispflichtig ist. Die Tatsachenbasis stellte sich auch nicht als derartig verdichtet dar, dass ein sofortiges Handeln des Beklagten geboten war. Der Verweis auf die inzwischen eingeführten besonderen Befugnisse im Zusammenhang mit drohenden terroristischen Straftaten gemäß §§ 67a ff. SOG M-V vermögen eine andere Beurteilung ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Ungeachtet dessen, dass diese im hier maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt noch nicht in Kraft waren, erfordern auch diese Eingriffsbefugnisse eine gewisse Tatsachengrundlage. Dies gilt insbesondere für die Aufenthaltsanordnung in § 67b SOG M-V, die im Übrigen der Polizei vorbehalten ist; eine Zuständigkeit der Ordnungsbehörde ist nicht gegeben. Das Aufenthalts- und Betretungsverbot erweist sich - selbsttragend - auch als ermessensfehlerhaft (§ 114 Satz 1 VwGO). Es wird dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht gerecht, weil das Aufenthalts- und Betretungsverbot nicht erforderlich war. Mit Blick auf die offene Begleitung des Klägers durch bis zu vier Polizisten ist nicht erkennbar, wie der Kläger auf der G-Veranstaltung noch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Straftaten hätte begehen können sollen. Darüber hinaus ist auch das Aufenthalts- und Betretungsverbot bezogen auf das gesamte Stadtgebiet des Beklagten unverhältnismäßig. Da die G-Veranstaltung regelmäßig auf den Stadthafen begrenzt ist, bestand für ein Aufenthalts- und Betretungsverbot bezogen auf Stadtgebiete, die keinen unmittelbaren Bezug zur G-Veranstaltung 2017 hatten, beispielsweise für die Bereiche I., J. und K., keine Notwendigkeit. Nach § 52 Absatz 3 Satz 3 SOG M-V a. F. ist die Verfügung örtlich auf den zur Verhütung der Straftat erforderlichen Umfang zu beschränken. Warum das Aufenthalts- und Betretungsverbot auch für andere Stadtgebiete erforderlich gewesen ist, hat weder der Beklagte dargelegt noch sind Anhaltspunkte für die Notwendigkeit ersichtlich. Ob mit Blick auf die fehlenden Voraussetzungen des § 52 Absatz 3 SOG M-V a. F. ein Rückgriff auf die Generalklausel der §§ 13, 16 Absatz 1 Nummer 2 SOG M-V a. F. zulässig ist, bedarf keiner Entscheidung. Denn auch die Voraussetzungen von §§ 13, 16 Absatz 1 Nummer 2 SOG M-V a. F. lagen nicht vor. Danach haben die Ordnungsbehörden und die Polizei im Rahmen der geltenden Gesetze die nach pflichtgemäßem Ermessen notwendigen Maßnahmen zu treffen, um von der Allgemeinheit oder dem Einzelnen Gefahren abzuwehren, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht wird. Verfügungen (Ordnungs- und Polizeiverfügungen) als Maßnahmen zur Gefahrenabwehr, die in die Rechte des Einzelnen eingreifen, sind, sofern nicht die nachfolgenden Vorschriften, ein besonderes Gesetz oder eine Verordnung über die öffentliche Sicherheit oder Ordnung die Befugnisse der Polizei und der Ordnungsbehörden besonders regeln, nur zulässig, soweit sie 1. zur Beseitigung einer Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung oder 2. zur Abwehr einer im einzelnen Falle bevorstehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich sind. Diese Voraussetzungen lagen im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt nicht vor. Mit Blick auf die bereits ausgeführten Gründe fehlt es bereits an einer vom Kläger ausgehenden Gefahr im Sinne des § 3 Absatz 3 Nummer 1 SOG M-V a. F., weil ein Schaden für die öffentliche Sicherheit im konkreten Einzelfall mit hinreichender Wahrscheinlich nicht zu erwarten war. Zudem gelten dieselben Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit wie im Rahmen von § 52 Absatz 3 SOG M-V a. F., weswegen das Aufenthalts- und Betretungsverbot auch gestützt auf §§ 13, 16 Absatz 1 Nummer 2 SOG M-V a. F. unverhältnismäßig ist. 2. Das Gleiche gilt für die in Nummer 2. des streitgegenständlichen Bescheides angeordnete Pflicht zur Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises täglich im oben genannten Zeitraum 9:00 Uhr, 15:00 Uhr und 20:00 Uhr im Polizeihauptrevier A-Stadt. Auch diesbezüglich fehlt eine Rechtsgrundlage, deren Voraussetzungen vorliegen. Insbesondere kann die Anordnung - aus den oben dargelegten Gründen - nicht auf §§ 13, 16 Absatz 1 SOG M-V a. F. gestützt werden. Überdies ist die Meldeauflage auch unverhältnismäßig. Sie ist nicht geeignet, den Kläger davon abzuhalten, das Gebiet, in dem die G-Veranstaltung stattfand, zu betreten. Nach der Meldeauflage war der Kläger verpflichtet, sich um 09:00 Uhr, 15:00 Uhr und um 20:00 Uhr beim Polizeihauptrevier A-Stadt zu melden. In der Zwischenzeit wäre es dem Kläger möglich gewesen, sich in das Stadtgebiet des Beklagten zu begeben. Vom Wohnort des Klägers bis zum Stadtgebiet des Beklagten sind es nur etwa 45 km. Die Fahrt mit dem Auto dauert lediglich etwa 35 Minuten, die mit dem Zug etwa 60 Minuten. Darüber hinaus war die Meldeauflage auch nicht erforderlich. Denn aufgrund der offenen Begleitung des Klägers durch Polizeibeamte war dessen Aufenthalt bereits bekannt. Welchen Mehrwert die Meldeauflage darüber hinaus haben sollte, ist nicht erkennbar. Die Meldeauflage war schließlich auch mit Blick auf die Beschränkung auf das Polizeirevier in A-Stadt nicht erforderlich. Denn der Beklagte wollte mit der Meldeauflage lediglich erreichen, dass der Kläger in der besagten Zeit die G-Veranstaltung nicht stört. Dies hätte der Beklagte auch damit erreicht, dass sich der Kläger bei Polizeirevieren an jedem anderen Ort seiner Wahl im Bundesgebiet meldet mit Ausnahme von Polizeirevieren im Stadtgebiet des Beklagten beziehungsweise in einem gewissen Radius um das Stadtgebiet des Beklagten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 18.05.2017 - 1 S 1193/16 -, juris Rn. 87). 3. Die in Nummer 4. des streitgegenständlichen Bescheides erfolgte Androhung des unmittelbaren Zwangs im Falle von Zuwiderhandlungen ist ebenfalls rechtswidrig gewesen und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Die Voraussetzung für die Androhung unmittelbaren Zwangs nach §§ 79 Absatz 1 und 2, 80 Absatz 1 Nummer 2, 86 Absatz 1 Nummer 3, 90 SOG M-V a. F. lagen nicht vor. Denn die zu Grunde liegenden Verwaltungsakte sind rechtswidrig gewesen. Dass die Rechtswidrigkeit der Grund-Verwaltungsakte der Vollstreckung grundsätzlich nicht entgegensteht, ist jedenfalls hier unerheblich. Denn hier steht nicht eine möglichst schnelle Vollstreckung der Grund-Verwaltungsakte zum Zwecke der Gefahrenabwehr im Vordergrund, bei der es im Wesentlichen auf die Wirksamkeit und auf die (sofortige) Vollziehbarkeit des Grund-Verwaltungsaktes ankommt. Vielmehr ist zu prüfen, ob die sich bereits erledigten Grund-Verwaltungsakte - und damit auch die sich bereits erledigte Zwangsmittelandrohung - rechtswidrig gewesen sind. Damit unterscheidet sich die Konstellation nicht von der Prüfung des Kostenbescheides für vollstreckte Maßnahmen, bei der nach zutreffender Ansicht die Rechtmäßigkeit des Grund-Verwaltungsaktes mit Blick auf die Rechtsschutzgarantie des Artikel 19 Absatz 4 GG ebenfalls Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit des Kostenbescheides ist (vgl. OVG der Freien Hansestadt Bremen, Urt. v. 04.12.2019 - 1 LB 47/15 -, juris Rn. 61; VG Würzburg, Urt. v. 07.10.2020 - W 6 K 19.1327 -, juris Rn. 30). Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass die Einwendungen des Klägers ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Grund-Verwaltungsakte betreffen. Denn der Kläger hat den gesamten Bescheid des Beklagte vom 08.08.2017 angefochten, das heißt sowohl die Grund-Verwaltungsakte als auch die Zwangsmittelandrohung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Absatz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nummer 11, 711 der Zivilprozessordnung. Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124 Absatz 2 Nummer 3, 4 in Verbindung mit § 124a Absatz 1 Satz 1 VwGO) liegen nicht vor. er Kläger wendet sich gegen ein Aufenthalts- und Betretungsverbot sowie gegen damit verbundene Anordnungen. Der Kläger ist mehrfach vorbestraft. Er wurde am 20.01.2011 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis tateinheitlich mit vorsätzlichem Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen á 10 Euro verurteilt. Am 29.11.2011 wurde er wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen á 10 Euro. Ebenfalls wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln wurde er am 15.01.2015 zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen á 10 Euro. Zudem war der Kläger in der Zeit von 2011 bis 2015 Beschuldigter in einer Vielzahl von Strafverfahren, die insbesondere (gefährliche) Körperverletzungen, Sachbeschädigungen und Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz zum Gegenstand hatten. Ebenfalls ergingen gegen den Kläger Anzeigen wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz (Besitz eines Schlagringes) und gegen das Sprengstoffgesetz (Besitz von verbotenen Knallkörper-Böllern). Die Verfahren endeten mit der Einstellung des Verfahrens. Am 12.07.2017 stufte das Landeskriminalamt Mecklenburg-Vorpommern (LKA) den Kläger als Gefährder ein, weil er Kontaktperson der Brüder E. und F. D. sei. Am 26.07.2017 fand eine Durchsuchung beim Kläger statt, der zudem in Gewahrsam genommen und dem Amtsgericht A-Stadt vorgeführt wurde. Das Amtsgericht A-Stadt lehnte eine Ingewahrsamnahme des Klägers ab. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Landgericht C-Stadt mit Beschluss vom 28.07.2017 zurück. Die Generalbundesanwaltschaft leitete gegen die Brüder D. und den Kläger ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat nach § 89a des Strafgesetzbuches (StGB) ein. Unter dem 07.08.2017 stellte das LKA beim Beklagten einen Antrag auf Erlass einer Meldeauflage sowie eines Aufenthalts- und Betretungsverbots gegenüber dem Kläger für das Gebiet des Beklagten vom 10.08. bis zum 13.08.2017. Das LKA verwies auf Straftaten des Klägers sowie dessen enge Verbindung zu den Brüdern D.. Die Brüder seien der islamistischen Szene zuzurechnen und - wie der Kläger - als Gefährder eingestuft worden. Es bestünde der Verdacht der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat. Die G-Veranstaltung sei ein bevorzugtes Anschlagsziel. Die offene Begleitung des Klägers durch Polizeibeamte sei nur bedingt geeignet, Gefahren zu minimieren. Mit Bescheid vom 08.08.2017, dem Kläger am selben Tag übergeben, untersagte der Beklagte dem Kläger, sein Gebiet in der Zeit vom 10.08.2017 um 0:00 Uhr, bis zum 13.08.2017 um 24:00 Uhr, zu betreten beziehungsweise sich dort aufzuhalten (Nummer 1.). Zudem ordnete er an, dass sich der Kläger unter Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises täglich im oben genannten Zeitraum 9:00 Uhr, 15:00 Uhr und 20:00 Uhr im Polizeihauptrevier A-Stadt zu melden habe (Nummer 2.). Bei Zuwiderhandlungen drohte er unmittelbaren Zwang an (Nummer 4.). Zur Begründung hieß es, dass im besagten Zeitpunkt die G-Veranstaltung stattfinde, zu der mehrere 100.000 Besucher erwartet würden. Großveranstaltungen dieser Art seien mögliche Ziele von terroristischen Anschlägen. Jihadistische Tätergruppierungen und Einzeltäter orientierten sich an Anschlagszielen, die ein Maximum an medialer Aufmerksamkeit mit sich brächten. Der Kläger werde der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat und anderer Straftaten verdächtigt. So sei er seit 2011 polizeilich bekannt. Die Delikte würden einen gewaltbereiten Trend aufweisen. Trotz diverser polizeilicher Maßnahmen und anhängiger Verfahren habe sich der Kläger nicht abschrecken lassen. Weitere Straftaten seien zu erwarten, mit Blick auf die persönlichen Kontakte des Klägers zu F. und E. D. und deren Familie auch schwere staatsgefährdende Gewalttaten. Am 02.09.2017 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, dass ein Feststellungsinteresse aufgrund der Wiederholungsgefahr vorliege. Zudem sei die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen beabsichtigt. Das LKA habe im Schreiben vom 07.08.2017 ausgeführt, dass gegenwärtig keine konkreten Gefährdungserkenntnisse zur G-Veranstaltung vorlägen. Ein hohes Aggressionspotenzial trotz strafrechtlicher Verfolgung liege bei ihm nicht vor; er sei noch nie wegen Gewaltdelikten verurteilt worden. Im Übrigen sei er in der Vergangenheit nicht erheblich strafrechtlich relevant in Erscheinung getreten. Das Bundeszentralregister vom 28.07.2017 weise drei Eintragungen auf, wobei die Strafverfahren jeweils mit einer Geldstrafe geendet hätten. Es treffe zu, dass er seit etwa 15 Jahren mit den Brüdern E. und F. D. befreundet sei. Von vermeintlichen Anschlagsplänen oder Vorbereitungshandlungen der Brüder sowie deren islamistischer Radikalisierung sei ihm nichts bekannt gewesen. Die Annahme des Beklagten, er sei eine Person, die bereit sei, die Brüder zu unterstützen, stelle eine reine Vermutung dar. Allein die freundschaftliche Beziehung stütze diese Annahme nicht. Das bei der Generalbundesanwaltschaft geführte Ermittlungsverfahren sei ein amtlich geheim gehaltenes Verfahren. Noch nicht einmal er habe damals Akteneinsicht erhalten. Ihm die Begehung schwerer Straftaten vorzuhalten, sei auch deswegen nicht nachvollziehbar, weil die Generalbundesanwaltschaft nach den Durchsuchungen keine Haftbefehlsanträge gestellt habe. Bei den Durchsuchungen seien bei ihm und den Brüdern D. Waffen, Sprengstoffen oder ähnlichen Gegenständen nicht gefunden worden. An der LIES!-Kampagne habe er nicht teilgenommen; islamistische Äußerungen habe er nicht getätigt. Er gehöre keiner Religion an, er sei Atheist. Überdies seien die Brüder 08.08.2017 in Abschiebegewahrsam genommen und am 17.08.2017 nach Bosnien ausgeflogen worden. Während der G-Veranstaltung hätten sich die Brüder in der JVA befunden. Von ihm sei zu keiner Zeit eine Gefahr ausgegangen. Er habe insbesondere keine Ambitionen gezeigt, die G-Veranstaltung zu besuchen, geschweige denn, dort Anschläge zu begehen. Die streitgegenständliche Verfügung sei auch deshalb nicht erforderlich gewesen, weil er seit dem 26.07.2017 durch bis zu vier Einsatzkräfte der Polizei rund um die Uhr offen begleitet worden sei. Der Polizei sei somit sein Aufenthaltsort bekannt gewesen. er Kläger beantragt schriftlich, festzustellen, dass das ihm mit Verfügung des Beklagten vom 08.08.2017 für den Zeitraum vom 10.08.2017 ab 0:00 Uhr bis zum 13.08.2017 um 24:00 Uhr erteilte Betretungs- und Aufenthaltsverbot die Hansestadt C-Stadt betreffend sowie die durch den Beklagten erteilte Auflage an den Kläger, sich unter Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises täglich im vorgenannten Zeitraum um 09:00 Uhr, 15:00 Uhr und 20:00 Uhr im Polizeirevier A-Stadt zu melden, rechtswidrig waren, festzustellen, dass die Androhung des Zwangsmittels des unmittelbaren Zwangs und die Androhung der Ingewahrsamnahme rechtswidrig waren. Der Beklagte beantragt schriftlich, die Klage abzuweisen. Er wiederholt und vertieft seine Ausführungen aus dem behördlichen Verfahren. Ergänzend trägt er vor, dass sich die Verfügung durch Zeitablauf erledigt habe. Für eine Fortsetzungsfeststellungsklage fehle dem Kläger das Fortsetzungsfeststellungsinteresse. Der Beklagte verweist auf verwaltungsgerichtliche Entscheidungen. Eine konkrete Wiederholungsgefahr bestünde nicht, weil die Brüder D. 17.08.2017 nach H. abgeschoben worden seien und ein Zusammenwirken damit nicht hinreichend wahrscheinlich sei. Der Kläger habe auch keine Rehabilitationsinteresse, weil es an einer noch andauernden Stigmatisierung mit Außenwirkung fehle. Zwar sei die Ingewahrsamnahme des Klägers und der Brüder öffentlichkeitswirksam geworden, nicht aber die streitgegenständlichen Verfügungen. Auf etwaige Schadensersatzansprüche wegen Amtspflichtverletzung könne sich der Kläger ebenfalls nicht berufen. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse aufgrund irgendeines Grundrechtseingriffs scheide aus. Hierfür bedürfe es vielmehr eines tiefgreifenden Grundrechtseingriffs, an dem es fehle. Der Kläger habe einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht gestellt und auch erklärt, dass er keine Ambitionen gezeigt habe, die G-Veranstaltung überhaupt zu besuchen. Ferner seien die Anordnungen rechtmäßig. Dies beurteile sich aus ex-ante Sicht. Es sei ausreichend, wenn die Begehung einer Straftat in dem betroffenen örtlichen Bereich hinreichend wahrscheinlich sei. Ein höherer Wahrscheinlichkeitsgrad, etwa im Sinne einer unmittelbaren Gefahr, bedürfe es nicht. Vielmehr genüge im Falle des Schutzes von hochwertigen Sicherheitsgütern schon die entfernte Möglichkeit eines Schadenseintritts. Denn ein Anschlag auf der G-Veranstaltung hätte zu einer Vielzahl von Toten führen können. Ebenfalls müsse berücksichtigt werden, dass der Gesetzgeber 2018 besondere Eingriffsbefugnisse zur Abwehr terroristischer Gefahren geschaffen habe. Der Kläger gehöre zum unmittelbaren Umfeld der Brüder D., die der radikalen islamistischen Szene zuzuordnen seien. Die Brüder D. seien dem LKA unter anderem wegen ihrer aktiven Teilnahme an den LIES!-Kampagnen und dem Verteilen von Koranen durch die Vereinigung „Die wahre Religion“, die am 15.11.2016 vom Bundesinnenminister verboten worden sei, bekannt. Dabei seien sie durch radikale bis hin zu extremistischen Äußerungen sowie durch Drohungen und Beleidigungen gegenüber Andersdenkenden aufgefallen. Ihre kämpferisch-aggressive Grundhaltung decke sich mit der Ausrichtung der Vereinigung „Die wahre Religion“. E. D. sei zudem insbesondere wegen Gewaltstraftaten und einschlägigen strafrechtlichen Verurteilungen in Erscheinung getreten. Daher seien die Brüder D. auch in Abschiebehaft und im verkürzten Verfahren auf Grundlage des § 58a des Aufenthaltsgesetzes aufgrund einer auf Tatsachen gestützten Prognose zur Abwehr einer terroristischen Gefahr abgeschoben worden. Dass der Kläger keine Kenntnis von der Radikalisierung der Brüder D. gehabt habe, überzeuge nicht. Sowohl gegen die Brüder D. als auch gegen den Kläger habe der Generalbundesanwalt zur Zeit der Behördenentscheidung ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat geführt. Dass der Kläger noch nicht verurteilt worden sei, sei unerheblich. Denn eine solche sei für ein Betretungs- und Aufenthaltsverbot nicht erforderlich. Der Kläger sei zudem mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. Das LKA habe in seinem Antrag 20 Fälle aufgelistet. Ziel der Maßnahmen sei es gewesen, den Betroffenen von gefahrträchtigen Orten fernzuhalten, nicht aber generell seinen Bewegungsspielraum einzuschränken. Es müsse erlaubt sein, auch mehrdeutiges Verhalten einer Person zu unterbinden, die möglicherweise zu einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere zu einer Gefährdung von Leib und Leben Dritter, führen könnte. Daher müssten auch Erkenntnisse aus Strafverfahren berücksichtigt werden können, die nicht zu einer strafrechtlichen Verurteilung geführt hätten, sondern eingestellt worden seien (sogenannter Restverdacht). Er, der Beklagte, sei nicht verpflichtet gewesen, weitere Ermittlungen anzustellen. Insbesondere für eine Aktenanforderung beim Generalbundesanwalt und beim LKA habe er keine Zeit gehabt. Denn der Antrag des LKA sei am 08.08.2017 eingegangen; die G-Veranstaltung habe bereits am 10.08.2017 begonnen. Es sei ihm auch nicht zuzurechnen, dass dieser Zeitdruck bestanden habe. In der Kürze der Zeit sei es nicht zu beanstanden, dass er die streitgegenständlichen Anordnungen aufgrund der damaligen Sachlage getroffen habe. Insoweit habe er keine Veranlassung gehabt, an den Angaben des LKA zu zweifeln. Die Einstufung des Klägers durch das LKA könne nicht unberücksichtigt gelassen werden. Verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zeige, dass es legitim sei, sich auf konkrete Erkenntnisse der Polizei zu stützen. Der Begriff des Gefährders sei in den letzten Jahren eine feste Größe im Sprachgebrauch der Sicherheitsbehörden geworden. Danach sei eine Gefährder eine Person, bei der bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass sie politisch motivierte Straftaten von erheblicher Bedeutung, insbesondere solche im Sinne des § 100a der Strafprozessordnung begehen werde. Die Einstufung obliege dem LKA. Ihr gehe ein intensiver Austausch zwischen den Sicherheitsbehörden voraus. Im Raum stünden vor allem besonders schwerwiegende Straftaten. Die streitgegenständliche Verfügung sei schließlich verhältnismäßig, zumal das Aufenthaltsverbot nur wenige Tage gegolten habe. Die Beschwer wiege umso geringer, weil der Kläger selbst vorgetragen habe, dass er nicht an der G-Veranstaltung habe teilnehmen wollen. Mit Beschluss vom 17.12.2020 hat die Kammer den Rechtsstreit zur Entscheidung auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen. Unter dem 07.06.2021 sind die Beteiligten zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid gehört worden. Daraufhin hat der Beklagte die Beiziehung der einschlägigen Akten des LKA M-V und des Generalbundesanwaltes beantragt. Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen.