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Beschluss

1 S 1361/16

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 1. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Allein, dass Anlass für ein angestrengtes Petitionsverfahren, die Versagung einer „Hebung" auf eine C 3-Professur war, führt nicht zu Zuständigkeit des für das Recht des öffentlichen Dienstes und der Dienstverhältnisse der Religionsgesellschaften zuständigen Senats.(Rn.3) 2. Wer als gesetzlicher Richter zum Vorsitz einer Kammer des Verwaltungsgerichts berufen war, richtet sich allein danach, welcher Geschäftsverteilungsplan an diesem Tag galt, nicht hingegen danach, welcher Geschäftsverteilungsplan an diesem Tag im Internet veröffentlicht war.(Rn.8) 3. Ein Wechsel im Vorsitz einer Kammer und die mangelnde „Absehbarkeit" desselben begründet keinen Verstoß gegen den Anspruch auf den gesetzlichen Richter.(Rn.13) 4. Wird eine mündliche Verhandlung ausweislich des Protokolls ohne die Einräumung von Schriftsatzrechten mit der Verkündung des Beschlusses, dass die Entscheidung schriftlich ergehe und den Beteiligten zugestellt werde, geschlossen, begründet es keinen Verfahrensmangel, wenn das Verwaltungsgericht noch am Tag der mündlichen Verhandlung über die Klage entscheidet.(Rn.21)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 21. April 2016 - 2 K 2240/15 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Allein, dass Anlass für ein angestrengtes Petitionsverfahren, die Versagung einer „Hebung" auf eine C 3-Professur war, führt nicht zu Zuständigkeit des für das Recht des öffentlichen Dienstes und der Dienstverhältnisse der Religionsgesellschaften zuständigen Senats.(Rn.3) 2. Wer als gesetzlicher Richter zum Vorsitz einer Kammer des Verwaltungsgerichts berufen war, richtet sich allein danach, welcher Geschäftsverteilungsplan an diesem Tag galt, nicht hingegen danach, welcher Geschäftsverteilungsplan an diesem Tag im Internet veröffentlicht war.(Rn.8) 3. Ein Wechsel im Vorsitz einer Kammer und die mangelnde „Absehbarkeit" desselben begründet keinen Verstoß gegen den Anspruch auf den gesetzlichen Richter.(Rn.13) 4. Wird eine mündliche Verhandlung ausweislich des Protokolls ohne die Einräumung von Schriftsatzrechten mit der Verkündung des Beschlusses, dass die Entscheidung schriftlich ergehe und den Beteiligten zugestellt werde, geschlossen, begründet es keinen Verfahrensmangel, wenn das Verwaltungsgericht noch am Tag der mündlichen Verhandlung über die Klage entscheidet.(Rn.21) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 21. April 2016 - 2 K 2240/15 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt. I. Der 1. Senat des Verwaltungsgerichtshofs ist zur Entscheidung über den Zulassungsantrag des Klägers berufen. Gemäß Nr. A.I.1 des Geschäftsverteilungsplans des Verwaltungsgerichtshofs in der bei Antragseingang am 18.07.2016 maßgeblichen Fassung der Beschlüsse des Präsidiums des Verwaltungsgerichtshofs vom 08.12.2015, 22.12.2015, 21.01.2016, 15.02.2016, 16.02.2016, 16.03.2016, 31.03.2016, 12./13.04.2016 und 21.04.2016 (GVP) richtet sich die Zuständigkeit der Senate bei allen Anträgen nach den ihnen unter Nr. A.II GVP zugeteilten Sachgebieten. Bei Streitigkeiten, die mehrere Rechtsgebiete berühren, ist gemäß Nr. A.I.9. GVP die im angefochtenen Bescheid genannte Ermächtigungsgrundlage maßgebend. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Schwerpunkt des Rechtsstreits eindeutig in einem Rechtsgebiet liegt, das einem anderen Fachsenat zugewiesen ist. Ausgehend von diesen allgemeinen Bestimmungen sind nach Nr. A.II.1 GVP dem 1. Senat alle Sachen zugeteilt, die nicht nach Sachgebieten anderen Senaten zugeteilt sind. So liegt der Fall hier. Die Rechtssache des Klägers ist keinem anderen als dem 1. Senat nach Sachgebieten zugeteilt. Es besteht entgegen dem Zulassungsvorbringen insbesondere keine Zuständigkeit des 4. Senats. Diesem sind nach Nr. A.II.4 GVP alle Sachen aus dem Recht des öffentlichen Dienstes und der Dienstverhältnisse der Religionsgesellschaften, soweit nicht der 9. Senat zuständig ist, sowie alle Sachen aus dem Unterhaltssicherungs- und Arbeitsplatzschutzgesetz zugeteilt. Unter diese Sachgebiete fällt der Zulassungsantrag nicht. Er betrifft insbesondere nicht im Schwerpunkt das Recht des öffentlichen Dienstes. Mit dem Zulassungsantrag verfolgt der Kläger seine erstinstanzlich zuletzt gestellten Klageanträge weiter, den Beklagten zu verurteilen, in näher bezeichneten Petitionssachen gegenüber dem Landtag von Baden-Württemberg eine näher bezeichnete „Richtigstellung" vorzunehmen, sowie den Beklagten zu verurteilen, beim Landtag zu beantragen, diese „Richtigstellung" in einer Landtagsdrucksache zu veröffentlichen. Als Rechtsgrundlage für den behaupteten Anspruch auf „Richtigstellung" hat das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung vornehmlich § 1 PetAusschG, § 8 der Datenschutzordnung für den Landtag von Baden-Württemberg, die Grundsätze zum öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Widerruf von ehrverletzenden Äußerungen sowie hinsichtlich des zweiten Klageantrags § 11 LPresseG in Betracht gezogen. Beamtenrechtliche Anspruchsgrundlagen kommen demgegenüber für die mit der Klage verfolgten Leistungsansprüche nicht in Betracht und hat auch der Kläger nicht behauptet. Eine Zuständigkeit des 4. Senats ist daher nicht gegeben. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass Anlass für die vom Kläger angestrengten Petitionsverfahren, in Bezug auf die er nun eine „Richtigstellung" durch den Beklagten begehrt, ursprünglich seine Auffassung war, ihm sei rechtswidrig eine „Hebung" auf eine C 3-Professur versagt worden. Die damit angesprochenen dienstrechtlichen Fragen betreffen die jeweils durch Klageantrag und Klagegrund bestimmten Streitgegenstände des vorliegenden Verfahrens nicht, sondern könnten sich in einem Berufungsverfahren allenfalls mittelbar und nur als Vorfrage stellen. Das Dienstrecht bildet daher nicht den Schwerpunkt des Zulassungsantrags. Das entspricht auch dem eigenen Zulassungsvorbringen des Klägers. Er hat im Zulassungsverfahren - bevor er mit Schriftsatz vom 21.11.2016 die Zuständigkeit des 1. Senats gerügt hat - in seinem Schriftsatz vom 08.08.2016 (S. 4) noch selbst vorgetragen, dass es in dem Klageverfahren nicht um seine Besoldung „und um eine Klage aus einem gegenwärtigen Beamtenverhältnis" gegangen sei. Er kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, das von ihm ursprünglich angerufene Verwaltungsgericht Stuttgart sei von einer Klage aus einem Beamtenverhältnis im Sinne des § 52 VwGO ausgegangen. Welche Rechtsauffassung das Verwaltungsgericht Stuttgart zu § 52 VwGO hatte, ist für die Zuteilung des Verfahrens nach Maßgabe der Geschäftsverteilung des Verwaltungsgerichtshofs ohne Belang. II. Der rechtzeitig gestellte und begründete, auf die Zulassungsgründe des Vorliegens von Verfahrensmängeln (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf welchem die Entscheidung beruhen kann. Ein solcher Mangel ist nur dann bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (Senat, Beschl. v. 10.06.2016 - 1 S 1197/15 -). Diesen Anforderungen entspricht das Antragsvorbringen nicht. a) Der Kläger macht geltend, es liege ein Verstoß gegen seinen Anspruch auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) vor, weil Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht ... den Vorsitz in der mündlichen Verhandlung der 2. Kammer des Verwaltungsgerichts am 21.04.2016 geführt habe, obwohl er nach dem Geschäftsverteilungsplan des Verwaltungsgerichts noch nicht Vorsitzender dieser Kammer gewesen sei. Dieses Vorbringen führt nicht zur Zulassung der Berufung, weil der behauptete Verfahrensmangel nicht vorliegt. Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht ... wurde - wie dem Kläger bereits vom Verwaltungsgericht mitgeteilt wurde - nach dessen Geschäftsverteilungsplan in der Fassung vom 13.04.2016 bereits mit Wirkung vom 18.04.2016 zum Vorsitzenden der 2. Kammer bestellt. Er war daher auch in der mündlichen Verhandlung am 21.04.2016 der gesetzliche Richter. Ohne Erfolg bemängelt der Kläger, dies sei für ihn vor der Verhandlung am 21.04.2016 „zumindest nicht überprüfbar" gewesen, weil der Geschäftsverteilungsplan des Verwaltungsgerichts in der Fassung vom 18.04.2016 bis dahin nicht veröffentlicht gewesen, sondern erst am 25.04.2016 um 16:21 Uhr in das Internet eingestellt und Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht ...- ... auch auf der Homepage des Verwaltungsgerichtshofs noch am 24.04.2016 als Richter am Verwaltungsgerichtshof aufgeführt gewesen sei. Wer als gesetzlicher Richter am 21.04.2016 zum Vorsitz der 2. Kammer des Verwaltungsgerichts berufen war, richtet sich allein danach, welcher Geschäftsverteilungsplan an diesem Tag galt (vgl. grdl. BVerfG, Beschl. v. 08.02.1967 - 2 BvR 235/64 - BVerfGE 21, 139 m.w.N.; Burghart in: Leibholz/Rinck, Grundgesetz, 73. Lfg., Art. 101 GG Rn. 111, 119), nicht hingegen danach, welcher Geschäftsverteilungsplan an diesem Tag im Internet veröffentlicht war. Gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 21e Abs. 9 Halbs. 2 GVG bedarf es entgegen dem Zulassungsvorbringen überhaupt keiner Veröffentlichung von Geschäftsverteilungsplänen. Erfolgt sie dennoch, hat dies eine rein nachrichtliche Funktion. Über den jeweils tagesaktuellen Stand können sich die Verfahrensbeteiligten unschwer und zumutbar Kenntnis durch Einsichtnahme in die Geschäftsverteilungspläne in der dazu bestimmten Geschäftsstelle (§ 21e Abs. 9 Halbs. 1 GVG) Aufklärung verschaffen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.09.1997 - 1 BvR 116/94 - NJW 1998, 369). Aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GVG folgt insbesondere keine Pflicht der Gerichte, allgemein von sich aus die Verfahrensbeteiligten vor einer anstehenden Entscheidung darüber zu unterrichten, welche Richter daran mitwirken werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.09.1997, a.a.O., m.w.N.). Soweit der Kläger weiter andeutet, er sehe die Gefahr, dass der Geschäftsverteilungsplan des Verwaltungsgerichts nachträglich erstellt und zurückdatiert worden sein könnte, entbehrt diese ins Blaue hinein angestellte Spekulation jeder Grundlage. b) Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, bei der am 15.02.2016 erfolgten Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung sei „nicht einmal absehbar gewesen", dass Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht ... der gesetzliche Richter in der mündlichen Verhandlung am 21.04.2016 sein werde. Es ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, weshalb sich aus diesem Umstand ein Verfahrensmangel ergeben sollte. Ein Verstoß gegen § 112 VwGO liegt nicht vor. Nach dieser Vorschrift kann das Urteil nur von den Richtern und ehrenamtlichen Richtern gefällt werden, die an der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung teilgenommen haben. Das ist hier geschehen. Der Wechsel im Vorsitz der 2. Kammer des Verwaltungsgerichts ist nicht nach, sondern vor der mündlichen Verhandlung erfolgt. Ein solcher Wechsel und die mangelnde „Absehbarkeit" desselben begründet auch keinen Verstoß gegen den Anspruch auf den gesetzlichen Richter. Das aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG folgende Gebot, die zur Entscheidung berufenen Richter so eindeutig und genau wie möglich durch eine generell-abstrakte Regelung für ein Geschäftsjahr im Voraus zu bestimmen, schließt Neuregelungen nicht aus, die die so beschlossene Neuordnung während des laufenden Geschäftsjahres ändern. Die Rechtsprechungstätigkeit der Gerichte und ihrer Spruchkörper wird immer wieder auch mit nicht vorhersehbaren Ereignissen und Entwicklungen wie Überlastung, unzureichender oder ungleicher Auslastung, Ausscheiden oder langfristiger Verhinderung einzelner Richter konfrontiert. Solche Umstände erfordern - wie dies auch hier der Fall war - ein Eingreifen des Spruchkörpers oder des Präsidiums, um die Effizienz des Geschäftsablaufs zu erhalten oder wiederherzustellen (BVerfG, Beschl. v. 16.02.2005 - 2 BvR 581/03 - NJW 2005, 2689). Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG steht einer solchen Änderung der Zuständigkeit auch für bereits anhängige Verfahren dann nicht entgegen, wenn die Neuregelung - wie hier - generell gilt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.02.2005, a.a.O., m.w.N.; BGH, Beschl. v. 21.11.2016 - NotZ (BrfG) 2/16 - DNotZ 2017, 312). Mit solchen Änderungen müssen Verfahrensbeteiligte jederzeit rechnen. Dass derartige Änderungen unter Umständen nicht über Monate im Voraus „absehbar" sind, liegt in der Natur der Sache und begründet keinen Verfahrensmangel. c) Ebenfalls ohne Erfolg bleibt der Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht Karlsruhe sei für seine Klage nicht zuständig gewesen. Das Gericht, das - wie hier der Verwaltungsgerichtshof - über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft gemäß § 83 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 5 GVG nicht, ob das Verwaltungsgericht örtlich zuständig war (vgl. BVerwG, Beschl. v. 31.10.1994 - 11 Av 1/94 - Buchholz 310 § 83 VwGO Nr. 16; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.11.2008 - 4 S 2332/08 - juris; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl., § 52 Rn. 2, Vorb § 124 Rn. 32). d) Auch der vom Kläger behauptete Verstoß gegen seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) liegt nicht vor. aa) Ohne Erfolg rügt der Kläger, das Verwaltungsgericht habe, nachdem es zwei Jahre bis zur mündlichen Verhandlung gebraucht habe, erstmals in der mündlichen Verhandlung am 21.04.2016 darauf hingewiesen, dass es die Klage für unzulässig halte. Aus Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO ergibt sich keine allgemeine Hinweis- und Aufklärungspflicht des Gerichts, auf eine beabsichtigte Beweiswürdigung oder Entscheidung in der Sache hinzuweisen. Eine unzulässige Überraschungsentscheidung liegt erst dann vor, wenn das Gericht die Entscheidung auf Anforderungen an den Sachvortrag oder auf sonstige rechtliche Gesichtspunkte stützt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - nicht zu rechnen brauchte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.10.2010 - 9 B 64.10 - Juris; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.07.2002 - 11 K 4230/00 - Juris m.w.N.). Ausgehend davon hat das Verwaltungsgericht keine Überraschungsentscheidung getroffen und war es auch nicht verpflichtet, die Beteiligten bereits vor der mündlichen Verhandlung auf seine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage hinzuweisen. Der Beklagte hatte bereits in seiner Klageerwiderung vom 19.03.2014 dargelegt, dass er die Klage für unzulässig halte, und diese Rechtsauffassung eingehend begründet (vgl. Schriftsatz vom 19.03.2014, S. 5-12). Der von Beginn des Klageverfahrens an anwaltlich vertretene Kläger musste daher damit rechnen, dass die Frage der Zulässigkeit der Klage Gegenstand der mündlichen Verhandlung sein würde und für die Entscheidungsfindung des Verwaltungsgerichts ausschlaggebend sein könnte. Dass das Verwaltungsgericht die Frage der Zulässigkeit in der Verhandlung und in der angefochtenen Entscheidung im Ergebnis in einer Weise beantwortet hat, die nicht den subjektiven Erwartungen des Klägers entspricht und von ihm für unrichtig gehalten wird, begründet keinen Verfahrensmangel (st. Rspr., vgl. zuletzt BVerwG, Beschl. v. 02.05.2017 - 5 B 75.15 D - juris). bb) Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, ihm sei rechtliches Gehör zu seinem Vortrag versagt worden, der (damals noch so bezeichnete) Staatsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg habe ihm in einem Verfassungsbeschwerdeverfahren am 14.05.2013 mitgeteilt, dass die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde (gegen einen Bescheid des Petitionsausschusses) erst nach Erschöpfung des Rechtswegs zulässig sei. Der Kläger meint, aus diesem Hinweis des Staatsgerichtshofs auf den Rechtsweg folge, dass seine Klage nicht unzulässig sein könne. Darauf habe er in der mündlichen Verhandlung hingewiesen. Das Verwaltungsgericht habe dies im angefochtenen Urteil aber nicht berücksichtigt. Auch mit diesem Zulassungsvorbringen ist ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht dargelegt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Er soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Rechtsfehlern ergeht, die ihren Grund in der unterlassenen Kenntnisnahme oder Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben. Die Gerichte brauchen sich jedoch nicht mit jedem Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich auseinanderzusetzen. Denn es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Beteiligtenvorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Etwas anderes gilt, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.12.2000 - 2 BvR 143/98 - NVwZ 2001, Beil. Nr. 3 S. 28; Beschl. v. 23.07.2003 - 2 BvR 624/01 - NVwZ- RR 2004, 3). Gemessen an diesen Maßstäben zeigt der Kläger keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör auf. Den Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung am 21.04.2016 zu dem Hinweis des Staatsgerichtshofs hat das Verwaltungsgericht - wie der Kläger mit dem Zulassungsvorbringen sinngemäß selbst einräumt - noch in der Verhandlung zur Kenntnis genommen und erwogen. Dass die rechtliche Würdigung des Arguments durch den Vorsitzenden - nach Angaben des Klägers die Antwort, das Verwaltungsgericht sei an Vorgaben des Staatsgerichtshofs nicht gebunden - nicht in dem vom Kläger gewünschten Sinne ausgefallen ist, begründet auch in diesem Zusammenhang keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Nachdem das Argument bereits Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, begründet es auch keine Verletzung dieses Anspruchs, dass das Vorbringen des Klägers in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils nicht nochmals thematisiert wurde. cc) Einen Verfahrensmangel legt der Kläger auch nicht mit der sinngemäßen Rüge dar, das Verwaltungsgericht habe nach der mündlichen Verhandlung zu schnell entschieden. Er macht geltend, er habe in der Verhandlung mitgeteilt, er werde dem Verwaltungsgericht das - von ihm zur Verhandlung nicht mitgebrachte - Hinweisschreiben des Staatsgerichtshofs vom 14.05.2013 noch „in den nächsten Tagen" vorlegen. Das Verwaltungsgericht habe aber trotzdem „stur am 21.04.2016 den Urteilstenor zur Geschäftsstelle gebracht". Damit sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. (1) Der behauptete Verfahrensmangel liegt nicht vor. Art. 103 Abs. 1 GG i.V.m. § 108 Abs. 2 VwGO gebietet die Berücksichtigung jedes Schriftsatzes, der ordnungsgemäß, d.h. innerhalb einer gesetzlichen oder richterlich bestimmten Frist bei Gericht eingeht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.11.2014 - 2 BvR 2799/11 - juris, Beschl. v. 12.12.2012 - 2 BvR 1294/10 - NJW 2013, 925, Beschl. v. 27.02.1980 - 1 BvR 277/78 - BVerfGE 53, 291 und Beschl. v. 14.06.1960 - 2 BvR 96/60 - BVerfGE 11, 218; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.09.1999 - 11 S 214/99 - VBlBW 2000, 109). Eine Verletzung rechtlichen Gehörs kann deshalb vorliegen, wenn ein Gericht auf Grund einer Verhandlung am selben Tag über eine Klage entscheidet, obwohl es einem Beteiligten ein Schriftsatzrecht eingeräumt hatte und der Beteiligte innerhalb dieser Frist einen Schriftsatz einreicht (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.09.1999, a.a.O.). So liegt der Fall hier jedoch nicht. Die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vom 21.04.2016 bietet keinen Hinweis dafür, dass der Kläger ein Schriftsatzrecht (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 139 Abs. 5 ZPO) beantragt oder das Verwaltungsgericht ein solches eingeräumt hat, was jeweils in der Niederschrift aufzunehmen gewesen wäre (vgl. § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 160 Abs. 2 ZPO und Fritsche, in: MüKo-ZPO, 5. Aufl., § 160 Rn. 3). Der Vorsitzende hat die mündliche Verhandlung vielmehr ausweislich des Protokolls ohne die Einräumung von Schriftsatzrechten mit der Verkündigung des Beschlusses, dass die Entscheidung schriftlich ergehe und den Beteiligten zugestellt werde, geschlossen (vgl. Bl. 183 f. d. VG-Akte). Bei dieser Sachlage begründete es keinen Verfahrensmangel, dass das Verwaltungsgericht noch am Tag der mündlichen Verhandlung über die Klage entschieden hat. Der Kläger kann dem nicht mit Erfolg entgegenhalten, er habe den Beschluss des Staatsgerichtshofs aus dem Jahr 2013 in der mündlichen Verhandlung zitiert und dessen Nachreichung angekündigt, dies sei vom Vorsitzenden „akzeptiert" worden und „insofern" habe er auch ein Recht auf einen weiteren Schriftsatz „erbeten". Dieser Einwand belegt unabhängig davon, dass auch dieser behauptete Vorgang in der Niederschrift vom 21.04.2016 keine Erwähnung findet, keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und auch keinen anderen Verfahrensmangel. § 139 Abs. 5 ZPO bestimmt, dass, wenn einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich ist, auf ihren „Antrag" das Gericht eine „Frist bestimmen" soll, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann. Der Schilderung des Klägers zum Ablauf der mündlichen Verhandlung ist bereits nicht zu entnehmen, dass der auch dabei anwaltliche Kläger mit seiner „Bitte" einen ausdrücklichen Antrag gestellt hat, wie dies geboten gewesen wäre (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.12.1979 - 1 BvR 834/79 - NJW 1980, 1093). Unabhängig davon ist auch bei Zugrundelegung der Schilderung des Klägers nichts dafür ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht eine konkrete Frist zur Nachreichung von Schriftsätzen bestimmt hat. Bei diesem Sachstand konnte der Kläger nicht berechtigt darauf vertrauen, dass das Verwaltungsgericht mit der Entscheidung für eine unbestimmte Zeit weiter zuwarten würde. Wenn er dies hätte sicherstellen wollen, wäre es ihm unbenommen geblieben, auf einen konkreten Schriftsatznachlass zu bestehen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.12.1979, a.a.O.; OLG Düsseldorf, Urt. v. 22.06.2011 - I-15 U 17/08 u.a. - juris). Dafür ist hier nichts ersichtlich. Die Verfahrensrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO dient nicht dazu, prozessrechtliche Versäumnisse der Beteiligten in der ersten Instanz wettzumachen oder nachzuholen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.07.2016 - 2 B 17.16 - NVwZ-RR 2016, 831, Beschl. v. 16.06.2000 - 7 B 49.00 - juris; Beschluss vom 10.10.2001 - 9 BN 2/01 -, NVwZ-RR 2002, 140; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.04.1997 - 8 S 1040/97 -, VBlBW 1997, 299; s. auch BayVerfGH, Entsch. v. 28.11.2005 - Vf. 130-VI-04- NJW-RR 2006, 997 m.w.N.). (2) Unabhängig davon würde der behauptete Verfahrensmangel selbst dann, wenn er - unterstellt - vorläge, nicht zur Zulassung der Berufung führen. Denn es ist weder substantiiert dargelegt noch sonst ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung darauf beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), dass das Verwaltungsgericht den nach der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsatz des Klägers vom 25.04.2016 und die damit vorgelegten Schreiben des Staatsgerichtshofs nicht mehr berücksichtigt hat. Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen und ausgeführt, der Kläger sei nicht klagebefugt. Diese Rechtsauffassung hat es auf zwei selbständig tragende Erwägungen gestützt. Zum einen könne dem Kläger offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise ein subjektives öffentliches Recht auf die begehrte „Richtigstellung" und deren Abdruck in einer Landtagsdrucksache zustehen, weil weder § 1 PetAusschG noch § 8 der Datenschutzordnung für den Landtag noch die Grundsätze zum öffentlichrechtlichen Widerrufsanspruch noch § 11 Abs. 1 LPresseG die geltend gemachten Ansprüche vermittelten. Unabhängig davon bestehe zum anderen deshalb keine Klagebefugnis, weil gegen die Entscheidung des Petitionsausschusses kein Rechtsbehelf gegeben sei und dies entsprechend dem Rechtsgedanken des § 44a VwGO erst recht für einzelne Verfahrensschritte gelte. Diese Entscheidung wäre nicht anders ausgefallen, wenn das Verwaltungsgericht den Schriftsatz des Klägers vom 25.04.2016 noch berücksichtigt hätte. Das folgt bereits daraus, dass der Kläger in dem Schriftsatz und seinen Anlagen nur nochmals sein Argument zum Staatsgerichtshof vorgetragen hat, das er bereits in der mündlichen Verhandlung dargelegt hatte. Das Verwaltungsgericht hatte dieses Argument jedoch bereits in der mündlichen Verhandlung zur Kenntnis genommen und - nach dem Vortrag des Klägers - sinngemäß als unerheblich eingeordnet („keine Bindung an den Staatsgerichtshof"). Unabhängig davon ist auch in der Sache nicht ersichtlich, wie die vom Kläger vorgelegten Schreiben des Staatsgerichtshofs für den Ausgang seines Klageverfahrens hätten maßgeblich werden können. Das Schreiben des Staatsgerichtshofs vom 14.05.2013 betraf eine Verfassungsbeschwerde des Klägers gegen einen Bescheid des Petitionsausschusses (15/02022). Diese Petition betraf einen Widerspruch des Klägers gegen die Ablehnung einer vorherigen Petition. Der Staatsgerichtshof hatte in dem Schreiben vom 14.05.2013 Zweifel an der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde geäußert und u.a. zu bedenken gegeben, dass der Kläger gegen den Beschluss des Petitionsausschusses nicht den Rechtsweg beschritten habe. In dem vom Kläger ferner vorgelegten Beschluss des Staatsgerichtshofs vom 22.07.2013 - 11 AR 44/13 - wurde die Verfassungsbeschwerde unter Verzicht auf eine Begründung als unzulässig zurückgewiesen. Sowohl das Schreiben des Staatsgerichtshofs vom 14.05.2013 als auch der Beschluss vom 22.07.2013 betrafen damit einen anderen Streitgegenstand und ein anderes Begehren als die im vorliegenden Verfahren allein gegenständlichen Leistungsansprüche des Klägers auf „Richtigstellung" der Erklärung eines Landesministeriums in einem Petitionsverfahren und auf ein Hinwirken auf eine Veröffentlichung dieser „Richtigstellung". Die im Jahr 2013 vom Staatsgerichtshof erteilten rechtlichen Hinweise haben zu dem vorliegenden Verfahren daher keinen Bezug. Nichts anderes folgt aus dem sinngemäßen Einwand des Klägers, dem Hinweisschreiben des Staatsgerichtshofs vom 14.05.2013 sei die Auffassung des Staatsgerichtshofs zu entnehmen, gegen den Beschluss eines Petitionsausschusses könne doch zulässigerweise der Rechtsweg beschritten werden. Unabhängig davon, ob diese Interpretation des Schreibens zutrifft, hätte der Kläger daraus in dem Klageverfahren allenfalls ein Argument gegen die zweite der beiden oben genannten Überlegungen des Verwaltungsgerichts gewinnen können, wonach gegen die Entscheidung des Petitionsausschusses kein Rechtsbehelf gegeben sei, nicht aber gegen die erste - die Entscheidung des Verwaltungsgerichts selbständig tragende - Überlegung. Aus den Schreiben des Staatsgerichtshofs ergibt sich auch nicht andeutungsweise ein Einwand gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Kläger könne die geltend gemachten Ansprüche auf „Richtigstellung“ und auf Hinwirken auf eine Veröffentlichung derselben weder auf § 1 PetAusschG noch auf § 8 der Datenschutzordnung für den Landtag noch auf die Grundsätze zum öffentlichrechtlichen Widerrufsanspruch noch auf § 11 Abs. 1 LPresseG stützen. Soweit der Kläger in seinem nach der mündlichen Verhandlung vorgelegten Schreiben vom 25.04.2016 noch auf das Rechtsstaatsprinzip als mögliche Rechtsgrundlage hingewiesen hat, aus der sich der Anspruch auf „richtige Unterrichtung“ des Petitionsausschusses ergeben „sollte“, damit dieser auch eine „richtige und fehlerfrei sachliche Prüfung vornehmen kann“, hätte auch die Berücksichtigung dieses Vorbringens zu keiner anderen Entscheidung des Verwaltungsgerichts geführt. Der Kläger hatte bereits in der Klageschrift vom 11.01.2014 sein Kernargument vorgetragen, dass „[r]rechtsfehlerfreie Entscheidungen des Petitionsausschusses und in der Folge des Landtags (...) erst dann getroffen werden (können), wenn die Falschinformationen durch die Beklagte vor der Beschlussfassung durch die Gremien korrigiert wurden“ (Klageschrift S. 17 = Bl. 33 d. VG-Akte). Das Verwaltungsgericht hatte auch diesen Vortrag zur Kenntnis genommen (vgl. Bl. 3 d. UA.) und ist ihm im Ergebnis nicht gefolgt. 2. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift kommt einer Rechtssache nur dann zu, wenn das erstrebte weitere Gerichtsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen oder im Bereich der Tatsachenfeststellungen nicht geklärten Fragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts höhergerichtlicher Klärung bedürfen. Die Darlegung dieser Voraussetzungen verlangt, dass unter Durchdringung des Streitstoffes des erstinstanzlichen Urteils eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage aufgezeigt, d.h. benannt wird, die für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragend war und die auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und dass ein Hin- weis auf den Grund gegeben wird, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 05.06.1997 - 4 S 1050/97 - VBlBW 1997, 420 m.w.N.; Beschl. v. 19.08.2010 - 8 S 2322/09 - ZfWG 2010, 424). An einer solchen Darlegung einer grundsätzlich bedeutsamen Frage durch den Zulassungsantrag fehlt es. Der Kläger hat innerhalb der Antragsbegründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO schon keine konkrete Rechtsfrage formuliert (vgl. zur grundsätzlichen Unbeachtlichkeit von danach eingereichtem Vortrag Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 32. Erg.-Lfg., § 124a Rn. 116 m.w.N.). Unabhängig davon ist auch nicht dargelegt, dass die danach formulierte Frage, „ob ein Ministerium den Petitionsausschuss falsch informieren kann und der Petent kein Recht dazu haben soll, dass diese Falschinformation korrigiert wird", im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts höhergerichtlicher Klärung bedürfte. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits entschieden, dass „Erklärungen des Bundesministers der Verteidigung in einem Petitionsverfahren vor dem Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags (...) auch deshalb nicht zum Gegenstand eines Wehrbeschwerdeverfahrens gemacht werden (können), weil sonst die dem Rechtsinstitut der Petition innewohnenden Beschränkungen unterlaufen werden könnten. Das Grundrecht des Art. 17 GG verleiht demjenigen, der eine zulässige Petition eingereicht hat, ein Recht darauf, dass die angegangene Stelle die Eingabe entgegennimmt, sachlich prüft und ihm die Art der Erledigung mitteilt (...). Dem Beschwerdeführer steht jedoch - darüber hinausgehend - kein Recht auf einen Bescheid bestimmten Inhalts bzw. auf eine bestimmte Entscheidung in seiner Sache zu; eine im Verwaltungsrechtsweg erhobene Klage kann sich deshalb zulässigerweise nur auf die Überprüfung der ordnungsgemäßen Entgegennahme, Prüfung und Bescheiderteilung, nicht jedoch auf die 'Richtigkeit' der Bearbeitung oder das Ergebnis der Beratung über die Petition beziehen (...). Diese (materiell- und prozessrechtlichen) Schranken des Petitionsrechts dürfen nicht dadurch umgangen werden, dass Auseinandersetzungen über einzelne Erklärungen im Petitionsverfahren verselbständigt und in ein Wehrbeschwerdeverfahren 'verlagert' werden" (BVerwG, Beschl. v. 09.08.2007 - 1 WB 16.07 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 64, dort unter Hinweis auf BVerfG, Beschl. v. 22.04.1953 - 1 BvR 162/51 - BVerfGE 2, 225 und m.w.N.). Das Zulassungsvorbringen ergibt nicht, weshalb es in einem Berufungsverfahren einer darüber hinausgehenden oder nochmaligen Prüfung der nach dieser Entscheidung zu verneinenden Rechtsfrage bedarf, ob Erklärungen eines Landesministeriums vor dem Petitionsausschuss des Landtags zum Gegenstand eines verwaltungsgerichtlichen Klageverfahrens gemacht werden können. Insbesondere ergibt sich aus dem vom Kläger wiederholt in Bezug genommenen Beschluss des OVG Berlin vom 18.10.2000 - 2 M 17/00 - (LKV 2001, 279) kein dahingehender Überprüfungsbedarf. Unabhängig davon, dass die Entscheidung rund sieben Jahre vor der zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts erging, hat sich das OVG Berlin lediglich zu den Fragen geäußert, ob ein Petent Ansprüche auf Akteneinsicht im Petitionsverfahren hat - was es verneint hat - und ob er Einsichtsrechte gegenüber den betroffenen (am Petitionsverfahren beteiligten) Behörden hat - was nach Ansicht des OVG Berlin auf der Grundlage des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes in Betracht kommt. Diese Entscheidung betraf allein Akteneinsichtsrechte. Aus der vom Kläger hervorgehobenen Unterscheidung „zwischen den Entscheidungen des Petitionsverfahrens selbst (...) und den Tätigkeiten der zuliefernden Behörden" hat das OVG Berlin weder ausdrücklich noch implizit einen Anspruch des Petenten gegen den Behördenträger auf „Richtigstellung" einer von der Behörde im Petitionsverfahren getätigten Erklärung abgeleitet noch sonst angedeutet, dass es solche Erklärungen als tauglichen Gegenstand eines verwaltungsgerichtlichen Klageverfahrens ansieht. Eine Zulassung der Berufung rechtfertigt auch der Hinweis des Klägers nicht, dass auch „nach überwiegender Ansicht" der Teilnehmer des Arbeitskreises Informationsfreiheit (AKIF) der Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten in Deutschland hinsichtlich des Informationszugangs zu Stellungnahmen von Behörden gegenüber Petitionsausschüssen zwischen dem Petitionsverfahren und der Behördentätigkeit zu unterscheiden sei. Mit dem Hinweis auf diese Unterscheidung ist die grundsätzliche Bedeutung der vom Kläger auf- geworfenen Rechtsfrage, wie gezeigt, nicht zu belegen. Das vom Kläger vorgelegte Protokoll der Sitzung des AKIF vom 14.06.2010 führt auch im Übrigen nicht weiter. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG. Der Senat misst dem mit dem zweiten Klageantrag verfolgten Begehren des Klägers wie im Ergebnis bereits das Verwaltungsgericht keine streitwerterhöhende Bedeutung bei. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).