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Beschluss

1 S 2745/17

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2018:0430.1S2745.17.00
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Leitsätze
1. Eine Haushaltssatzung hat in ihrem Kern, dem Haushaltsplan, nur interne Bindungswirkung, sie entfaltet jedoch keine Wirkung im Außenverhältnis (Fortführung der Senatsrechtsprechung, vgl. Beschl. v. 27.02.1989 - 1 S 983/87 - EKBW GemO § 79 E 3).(Rn.30) 2. Erst recht keine Außenwirkung hat ein Beschluss, mit dem nicht die Haushaltssatzung erlassen und der endgültige Haushaltsplan festgesetzt werden soll, sondern mit dem die abschließende Beschlussfassung über die Haushaltssatzung und ihren Haushaltsplan im Rahmen der Haushaltsberatungen erst vorbereitet wird. Das gilt insbesondere für einen Beschluss, mit dem über eine beantragte Änderung des Haushaltsplanentwurfs entschieden wird, der dann als Grundlage für die abschließende Beratung und Beschlussfassung dienen soll. Ein solcher Beschluss ist keine Rechtsvorschrift im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO.(Rn.23)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Haushaltssatzung hat in ihrem Kern, dem Haushaltsplan, nur interne Bindungswirkung, sie entfaltet jedoch keine Wirkung im Außenverhältnis (Fortführung der Senatsrechtsprechung, vgl. Beschl. v. 27.02.1989 - 1 S 983/87 - EKBW GemO § 79 E 3).(Rn.30) 2. Erst recht keine Außenwirkung hat ein Beschluss, mit dem nicht die Haushaltssatzung erlassen und der endgültige Haushaltsplan festgesetzt werden soll, sondern mit dem die abschließende Beschlussfassung über die Haushaltssatzung und ihren Haushaltsplan im Rahmen der Haushaltsberatungen erst vorbereitet wird. Das gilt insbesondere für einen Beschluss, mit dem über eine beantragte Änderung des Haushaltsplanentwurfs entschieden wird, der dann als Grundlage für die abschließende Beratung und Beschlussfassung dienen soll. Ein solcher Beschluss ist keine Rechtsvorschrift im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO.(Rn.23) Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt. I. Der Antragsteller, ein Einzelstadtrat im Gemeinderat der Antragsgegnerin, wendet sich gegen einen Gemeinderatsbeschluss betreffend die Einrichtung eines Frauennachttaxis. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin führte im Dezember 2017 Beratungen zur Haushaltssatzung einschließlich des Haushaltsplans für die Haushaltsjahre 2018 und 2019 durch. Im Rahmen dieser Etatberatungen beantragten die Fraktion ... unter dem 01.12.2017 (Antrag Nr. A577/2017) und die ...-Fraktion unter dem 09.12.2017 (Antrag Nr. A778/2078), den von der Verwaltung der Antragsgegnerin vorgelegten Haushaltsplanentwurf dahin zu ändern, dass in den Haushaltsjahren 2018 und 2019 sowie im Finanzplan für die Jahre 2020 und 2021 jeweils zusätzlich 25.000,-- EUR für die Einrichtung eines Frauennachttaxis eingestellt werden. Zur Begründung der Anträge führten die Fraktionen unter anderem sinngemäß aus, in Mannheim gemeldeten Frauen sollten für Fahrten in der Nacht Gutscheine zur Verfügung gestellt werden, wobei die Einzelheiten noch zu konzipieren seien. In anderen Städten seien solche Gutscheine bereits verfügbar und böten Frauen, die nachts alleine oder maximal zu zweit unterwegs seien, Sicherheit. Der Zuschuss müsse mit den Taxiunternehmen ausgehandelt werden. Die Gutscheine könnten beispielsweise über die Bürgerdienste oder eine App angeboten werden. In seiner Sitzung vom 11.12.2017 stimmte der Gemeinderat über beide Anträge gemeinsam ab. Er fasste antragsgemäß folgenden Beschluss: „Es wird ein Frauennachttaxi zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr eingerichtet. Dafür werden zur Förderung von Fahrten Gutscheine zum möglichst günstigen Einheitspreis in Mannheim gemeldeten Frauen zur Verfügung gestellt. Dafür werden 25.000 Euro jährlich eingestellt. Die Einzelheiten sind noch zu konzipieren. Finanzielle Veränderungen: HH-Jahr 2018 HH-Jahr 2019 Fi-Plan 2020 Fi-Plan 2021 25.000 € 25.000 € 25.000 € 25.000 €“ Nach Abschluss der einzelnen Etatberatungen wurde der Haushaltsplanentwurf auf Vorschlag des Oberbürgermeisters der Antragsgegnerin durch Beschluss des Gemeinderats nochmals in mehreren Etatansätzen im Detail geändert. Im Zuge dessen wurden die für das Haushaltsjahr 2018 für das Frauennachttaxi vorgesehenen Mittel auf 12.500,-- EUR verringert. Am 12.12.2017 beschloss der Gemeinderat die Haushaltssatzung für die Jahre 2018 und 2019. Er setzte in § 1 den Haushaltsplan gemäß dem Haushaltsplanentwurf in der vom Gemeinderat zuletzt beschlossenen Fassung fest. Am 18.12.2017 hat der Antragsteller einen Normenkontrollantrag gegen den „Gemeinderatsbeschluss vom 11. Dezember 2017 zu den Anträgen A577/2017 und A778/207“ gestellt (1 S 2744/17) und zugleich den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO beantragt. Zur Begründung des Eilantrags trägt er vor, der Beschluss vom 11.12.2017 unterliege der Normenkontrolle, weil er gleich einer Rechtsnorm Grundlage für die Gewährung der Gutscheine sei. Er (der Antragsteller) sei als Gemeinderatsmitglied antragsbefugt. In der Sache liege ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz und insbesondere gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG vor. Die Antragsgegnerin könne keinen stichhaltigen Grund benennen, weshalb ein verbilligtes Nachttaxi ausschließlich Frauen und nicht allen Menschen unabhängig vom Geschlecht zugutekommen solle. Im Jahr 2016 seien in Mannheim gemäß einer Auskunft des dortigen Polizeipräsidiums 69,8 % der Opfer von Straßenkriminalität männlich gewesen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung sei notwendig, weil es gelte, den schwerwiegenden Verstoß gegen sämtliche Antidiskriminierungsverbote schnellstmöglich zu beseitigen. Der Antragsteller beantragt wörtlich: „Der Gemeinderatsbeschluss vom 11. Dezember 2017 zu den Anträgen A577/2017 und A778/2017 wird vorläufig für unwirksam erklärt“. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie macht geltend, der Antrag sei unzulässig, da der in der Hauptsache gestellte Normenkontrollantrag nicht statthaft sei. Der angegriffene Beschluss vom 11.12.2017 sei keine „Rechtsvorschrift“ im Sinne von § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 4 AGVwGO. Bei dem Beschluss handele es sich um eine Entscheidung über einen Sachantrag im Rahmen der Etatberatungen. Es fehle an einer abstrakt-generellen Regelung mit Rechtsverbindlichkeit nach außen oder zumindest gegenüber den Gemeinderatsmitgliedern. Eine Umdeutung des Eilrechtsantrags dahin, dass er gegen den Beschluss vom 12.12.2017 über die Haushaltssatzung gerichtet sein solle, komme nicht in Betracht, unabhängig davon sei auch ein Normenkontrollantrag mit diesem Gegenstand nicht statthaft und daher unzulässig. Dem Antragsteller würde es für einen solchen Antrag auch an der Antragsbefugnis fehlen. Eine Normenkontrolle des Haushaltsplans scheide schließlich auch deshalb aus, weil die Haushaltssatzung, deren Teil der Haushaltsplan sei, bei Stellung des Normenkontrollantrags - am 18.12.2017 - noch nicht bekannt gemacht gewesen sei. Darüber hinaus seien die besonderen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO nicht erfüllt. Einen schweren Nachteil oder wichtigen Grund im Sinne dieser Vorschrift habe der Antragsteller nicht dargelegt. Am 08.01.2018 hat das Regierungspräsidium Karlsruhe den Doppelhaushalt der Antragsgegnerin genehmigt. Die Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2018/2019 ist am 11.01.2018 in deren Amtsblatt bekannt gemacht worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Antragsgegnerin und die im vorliegenden sowie im Verfahren 1 S 2744/17 gewechselten Schriftsätze verwiesen. II. Der Senat entscheidet über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO in der Besetzung von drei Richtern (§ 9 Abs. 3 Satz 1 erster Halbsatz VwGO). Die Besetzungsregelung in § 4 AGVwGO ist auf Entscheidungen nach § 47 Abs. 6 VwGO nicht anwendbar (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 15.12.2008 - GRS 1/08 - ESVGH 59, 154). 1. Der Antrag ist unzulässig. Ein Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist zulässig, wenn ein in der Hauptsache gestellter oder noch zu stellender Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 1 VwGO voraussichtlich zulässig ist und die gesonderten Zulässigkeitsvoraussetzungen für den Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO erfüllt sind (vgl. Senat, Beschl. v. 28.04.2017 - 1 S 345/17 - VBlBW 2017, 460; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 47 Rn. 387). Diesen Anforderungen genügt der Eilrechtsantrag des Antragstellers nicht. Denn der von ihm in der Hauptsache (1 S 2744/17) gestellte Normenkontrollantrag ist unzulässig. In Normenkontrollverfahren entscheidet der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 4 AGVwGO im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auch außerhalb des Anwendungsbereichs des im vorliegenden Fall nicht einschlägigen § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO über die Gültigkeit von im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften. Danach ist der Normenkontrollantrag des Antragstellers schon nicht statthaft. Denn der mit dem Antrag angegriffene Gegenstand (a) stellt keine normenkontrollfähige „Rechtsvorschrift“ im Sinne der genannten Vorschriften dar (b). a) Zum Gegenstand seines Normenkontrollantrags hat der Antragsteller den Beschluss des Gemeinderats der Antragsgegnerin vom 11.12.2017 gemacht. Eine andere Auslegung des Normenkontrollantrags kommt nicht in Betracht. Der Senat ist bei der sachdienlichen Auslegung (auch) von Normenkontrollanträgen nicht an die Fassung der - wie hier - schriftsätzlich formulierten Anträge gebunden. Er darf aber auch im Normenkontrollverfahren jedenfalls bei der Beantwortung der Frage, ob überhaupt ein Normenkontrollantrag gestellt wurde und gegen welchen Gegenstand dieser gegebenenfalls gerichtet ist, nicht über das Antragsbegehren hinausgehen (§ 122 i.V.m. § 88 VwGO; vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 31.10.2013 - 8 S 3026/11 - VBlBW 2014, 383; Beschl. v. 09.08.2016 - 5 S 437/16 - NVwZ-RR 2017, 268; Schmid, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 88 Rn. 2; näher zur Anwendung des § 88 VwGO im Normenkontrollverfahren Ortloff/Riese, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 33. Erg.-Lfg., § 88 Rn. 2a). Hiervon ausgehend ergibt die Auslegung des Vorbringens des Antragstellers, dass er den Beschluss des Gemeinderats der Antragsgegnerin vom 11.12.2017 zum Gegenstand seines Normenkontrollantrags gemacht hat, nicht hingegen die Haushaltssatzung der Antragsgegnerin vom 12.12.2017 oder sonstige Gegenstände. Der anwaltlich vertretene Antragsteller hat ausdrücklich und nur den Beschluss vom 11.12.2017 betreffend die Anträge A557/2017 und A778/2017 in seinem das Normenkontrollverfahren einleitenden Schriftsatz als Verfahrensgegenstand bezeichnet. Auf die danach unter Verweis auf § 82 Abs. 2 VwGO ergangene Aufforderung des Senats, die Rechtsvorschrift, die Gegenstand des Normenkontrollverfahrens sein und die Statthaftigkeit des Antrags begründen soll, konkret zu benennen, hat der Antragsteller nochmals mit näherer Begründung ausgeführt, dass die „Rechtsvorschrift (...) den positiven Gemeinderatsbeschluss am 11. Dezember 2017 bezüglich der gemeinsam abgestimmten Anträge A557/2017 und A778/2017 mit dem Ziel der Einrichtung eines Frauennachttaxis (umfasst)“ (Schriftsatz vom 27.12.2017). Sein Begehren ist demnach in der Hauptsache eindeutig darauf gerichtet, dass der Verwaltungsgerichtshof diesen Beschluss für unwirksam erklärt (vgl. § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO). b) Mit diesem Begehren ist der Normenkontrollantrag unzulässig. Der Beschluss des Gemeinderats der Antragsgegnerin vom 11.12.2017 stellt keine „Rechtsvorschrift“ im Sinne der § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, § 4 AGVwGO dar. aa) Der Begriff der „Rechtsvorschrift“ im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO erfasst nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats zum einen landesrechtliche Satzungen und Rechtsverordnungen (untergesetzliche Rechtsvorschriften im formellen Sinn, vgl. BVerwG Beschl. v. 30.11.2017 - 6 BN 1.17 - juris m.w.N.; Senat, Urt. v. 24.06.2002 - 1 S 896/00 - VBlBW 2003, 119). Als „Rechtsvorschrift“ anzusehen sind darüber hinaus nach der Zweckrichtung der Normenkontrolle und dem danach gebotenen weiteren Begriffsverständnis auch solche (abstrakt-generelle) Regelungen der Exekutive, die rechtliche Außenwirkung gegenüber dem Bürger entfalten und auf diese Weise dessen subjektiv-öffentlichen Rechte unmittelbar berühren. Denn der Zweck der Normenkontrolle liegt darin, durch eine einzige Entscheidung eine Reihe von Einzelklagen zu vermeiden und dadurch die Verwaltungsgerichte zu entlasten sowie einer Vielzahl von Prozessen vorzubeugen, in denen die Gültigkeit einer bestimmten Rechtsvorschrift als Vorfrage zu prüfen wäre. Überdies ist sie geeignet, den individuellen Rechtsschutz zu verbessern (st. Rspr., vgl. BVerwG Urt. v. 25.11.2004 - 5 CN 1.03 - BVerwGE 122, 264 und v. 20.11.2003 - 4 CN 6.03 - BVerwGE 119, 217; Beschl. v. 30.11.2017, a.a.O., und v. 25.09.2012 - 3 BN 1.12 - juris jeweils m.w.N.). Dabei ist allerdings für jede Regelung gesondert zu prüfen, ob sie den Kriterien genügt, die für eine Rechtsvorschrift unabdingbar sind (BVerwG, Urt. v. 20.11.2003, a.a.O.; Beschl. v. 30.11.2017, a.a.O.). Einer Regelung kommt unmittelbare Außenwirkung zu, wenn sie nicht nur binnenrechtlich wirkt, sondern Bindungswirkung auch gegenüber den Bürgern oder anderen Rechtssubjekten entfaltet, durch sie gleichsam als „Schlussstein“ die gesetzlichen Vorgaben konkretisiert werden (BVerwG, Urt. v. 25.11.2004, a.a.O.; Beschl. v. 30.11.2017, a.a.O., und v. 25.11.1993 - 5 N 1.92 - BVerwGE 94, 335). An der erforderlichen Verbindlichkeit einer Regelung kann es fehlen, wenn sie von der tatsächlichen Entwicklung abhängig ist, sich also das Gewicht ihrer Aussage bis hin zum Verlust der Aussagekraft abschwächen kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.11.2017, a.a.O., und v. 20.07.1990 - 4 N 3.88 - Buchholz 406.11 § 5 BBauG/BauGB Nr. 7 m.w.N.). Verwaltungsvorschriften oder andere binnenrechtliche Vorgaben, die keine unmittelbare verbindliche Außenwirkung entfalten, weil sie die subjektiv-öffentlichen Rechte des Bürgers nicht unmittelbar berühren, können mangels Rechtssatzqualität grundsätzlich nicht zum Gegenstand einer konkreten Normenkontrolle gemacht werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.01.1996 - 8 C 19.94 - BVerwGE 100, 262; Beschl. v. 20.07.1990, a.a.O.). Abweichend von diesem Grundsatz werden vom Begriff der „Rechtsvorschrift“ allerdings neben abstrakt-generellen Regelungen mit unmittelbar verbindlicher Außenwirkung auch binnenrechtliche Bestimmungen erfasst, die von einem kommunalen Vertretungsorgan erlassen werden und Rechte und Pflichten der Mitglieder dieses Vertretungsorgans in abstrakt-genereller Weise regeln. Solche Binnenregelungen sind als Rechtssätze im materiellen Sinne einzuordnen (vgl. Senat, Urt. v. 24.06.2002, a.a.O.; Beschl. v. 28.04.2017, a.a.O.; BayVGH, Urt. v. 16.02.2000 - 4 N 98.1341 - NVwZ-RR 2000, 811; jeweils m.w.N.). bb) An diesen Maßstäben gemessen ist der Beschluss des Gemeinderats der Antragsgegnerin vom 11.12.2017 keine „Rechtsvorschrift“ im Sinne von § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO und § 4 AGVwGO. (1) Der genannte Beschluss stellt keine untergesetzliche Rechtsvorschrift im formellen Sinn dar. Es handelt sich weder um eine Rechtsverordnung noch um eine Satzung. (2) Der Beschluss ist auch keine sonstige abstrakt-generelle Regelungen der Exekutive, die rechtliche Außenwirkung gegenüber dem Bürger entfaltet und auf diese Weise dessen subjektiv-öffentlichen Rechte unmittelbar berührt. Weder die mit dem Beschluss getroffene Entscheidung über die Finanzmittel (a) noch die damit verbundene Grundsatzentscheidung über die Einrichtung eines Frauennachttaxis (b) begründen eine solche Regelung. (a) Der Beschluss vom 11.12.2017 erging im Rahmen der Haushaltsberatungen des Gemeinderats der Antragsgegnerin. Er diente dazu, die nach § 81 Abs. 1 GemO erforderliche, damals noch ausstehende spätere Beschlussfassung über die Haushaltssatzung, die unter anderem den Haushaltsplan umfasst (§ 80 Abs. 1 GemO), vorzubereiten. Zu diesem Zweck wurde durch den Beschluss der von der Verwaltung der Antragsgegnerin vorgelegte Entwurf des Haushaltsplans (vgl. § 116 Abs. 1 GemO) im Teilergebnishaushalt der Gleichstellungsbeauftragten (Amt 18) dahin geändert, dass dort zusätzliche Finanzmittel vorgesehen wurden. Subjektiv-öffentliche Rechte der außerhalb der Verwaltung stehenden Bürger wurden durch diese Entscheidung über eine (künftige) Mittelbereitstellung nicht berührt. Der Haushaltsplan selbst ist nach Maßgabe der Gemeindeordnung und der auf ihrer Grundlage erlassenen Vorschriften für die Führung der Haushaltswirtschaft verbindlich (§ 80 Abs. 4 Satz 1 GemO), Ansprüche und Verbindlichkeiten werden durch ihn jedoch weder begründet noch aufgehoben (§ 80 Abs. 4 Satz 2 GemO). Eine Haushaltssatzung hat daher in ihrem Kern, dem Haushaltsplan, nur interne Bindungswirkung, sie entfaltet jedoch keine Wirkung im Außenverhältnis (Senat, Beschl. v. 27.02.1989 - 1 S 983/87 - EKBW GemO § 79 E 3; Kunze/Bronner/Katz, GemO Bad.-Württ., 4. Aufl., § 79 Rn. 17 und § 80 Rn. 1; Hafner, in: Aker/Hafner/Notheis, GemO, § 80 Rn. 52). Erst recht keine Außenwirkung hat daher ein Beschluss, mit dem nicht die Haushaltssatzung erlassen und der endgültige Haushaltsplan festgesetzt werden soll, sondern mit dem die abschließende Beschlussfassung über die Haushaltssatzung und ihren Haushaltsplan im Rahmen der Haushaltsberatungen erst vorbereitet wird. Das gilt insbesondere für einen Beschluss, mit dem - wie hier - über eine beantragte Änderung des Haushaltsplanentwurfs entschieden wird, der dann als Grundlage für die abschließende Beratung und Beschlussfassung dienen soll (vgl. § 81 Abs. 1 GemO). (b) Eine abstrakt-generelle Regelung mit unmittelbarer rechtlicher Außenwirkung gegenüber den Bürgern wurde mit dem Beschluss vom 10.12.2017 auch insoweit nicht geschaffen, als dieser über den Beschlusstext zur Bereitstellung von Finanzmitteln hinaus den einleitenden Satz enthält „Es wird ein Frauennachttaxi zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr eingerichtet.“ Auch diese Grundsatzentscheidung des Gemeinderats der Antragsgegnerin erging im Rahmen der Etatberatungen für den Doppelhaushalt 2018/2019. Sie dokumentierte den damaligen politischen Mehrheitswillen im Gemeinderat zu dem Vorhaben (sog. Programmfunktion des Haushaltsplans, vgl. Hafner, a.a.O., § 80 Rn. 1). Sie war jedoch nicht darauf gerichtet, außenstehenden Bürgern Ansprüche - sei es auf Finanzmittel, sei es auf sonstige Leistungen - gegen die Antragsgegnerin zu vermitteln. Es fehlte dem Beschluss vom 10.12.2017 über die Einrichtung eines Frauennachttaxis unabhängig davon an der für einen Rechtssatz erforderlichen Verbindlichkeit. Denn das Ob und ggf. Wie der Umsetzung der politischen Grundsatzentscheidung vom 11.12.2017 war zum damaligen Zeitpunkt von zahlreichen weiteren tatsächlichen Entwicklung abhängig (vgl. zu diesem Kriterium erneut BVerwG, Beschl. v. 30.11.2017, a.a.O., und v. 20.07.1990, a.a.O.). Nicht abzusehen war zu diesem Zeitpunkt schon, ob die damals noch ausstehende abschließende Beschlussfassung über die Haushaltssatzung die Einrichtung des Frauentaxis überhaupt in finanzieller Hinsicht ermöglichen würde. Dass am 11.12.2017 noch Änderungen in dem damals beschlossenen Etatansatz möglich waren, zeigt schon der weitere Verlauf der Haushaltsberatungen des Gemeinderats. Denn die im Beschluss vom 11.12.2017 zunächst genannten Finanzmittel wurde im Zuge der weiteren Beratungen wieder herabgesetzt. Unsicher war zu diesem Zeitpunkt darüber hinaus, ob, falls die Haushaltssatzung im Haushaltsplan die entworfenen Etatansätze aufweisen sollte, diese in den von der Satzung umfassten Haushaltsjahren tatsächlich abgerufen werden würden. Denn die Gemeinde muss ein im Haushaltsplan veranschlagtes Vorhaben nicht durchführen (Hafner, a.a.O., § 80 Rn. 52). Die tatsächliche Umsetzung eines veranschlagten Vorhabens bedarf daher stets weiterer Entscheidungen und Maßnahmen wie etwa den Erlass von Verwaltungsakten oder den Abschluss von Verträgen (vgl. Hafner ebd.; Faiss u.a., Kommunales Wirtschaftsrecht in Baden-Württemberg, 6. Aufl., Rn. 225 f.). Dem entspricht es, dass der Beschluss vom 11.12.2017 auch selbst die inhaltliche Einschränkung enthielt, dass die „Einzelheiten (...) noch zu konzipieren“ seien. Sein Inhalt ging damit nicht über eine Bekundung des politischen Willens zu der Grundsatzfrage, ob ein Frauennachttaxi eingerichtet werden soll, hinaus. Verbindliche Regelungen für das Außenverhältnis der Antragsgegnerin traf dieser Beschluss nicht, der stattdessen selbst auf die Notwendigkeit erst noch zu beschließender Regelungen verwies. (3) Der Beschluss vom 11.12.2017 ist auch kein Innenrechtssatz im materiellen Sinn. Der Beschluss beinhaltet insbesondere keine binnenrechtliche Bestimmung, die vom Gemeinderat der Antragsgegnerin erlassen wurde, um Rechte und Pflichten der Mitglieder dieses Vertretungsorgans in abstrakt-genereller Weise regeln. Der Verweis des Antragstellers auf seine Rechtsstellung als Stadtrat führt deshalb (auch) für die Statthaftigkeit seines Antrags nicht weiter. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Da die Bedeutung der Sache für den Antragsteller (vgl. § 52 Abs. 1 GKG) nicht mit den im Beschluss vom 11.12.2017 genannten Beträgen gleichgesetzt werden kann und der Sach- und Streitstand auch im Übrigen keine genügenden Anhaltspunkte für die Bestimmung des Streitwerts bietet, bemisst der Senat diesen mit dem Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG, den er im vorliegenden Eilverfahren in Anlehnung an Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 halbiert. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.