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Beschluss

1 S 345/17

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Normenkontrollantrag gegen kommunale Satzungen ist nach §47 VwGO statthaft, wenn diese abstrakt-generelle Regelungen für kommunale Vertretungsorgane enthalten. • Die Beschränkung des Veröffentlichungsrechts im nichtamtlichen Teil des Amtsblatts auf Fraktionen entspricht grundsätzlich §20 Abs.3 GemO und ist verfassungskonform, da Fraktionen eine Bündelungsfunktion erfüllen. • Die Ungleichbehandlung zwischen Fraktionen, Gruppierungen und Einzelstadträten ist am Gleichheitsgrundsatz des Art.3 Abs.1 GG zu messen; die Differenzierung zwischen Gruppierungen und Einzelstadträten kann jedoch im Hauptsacheverfahren zu prüfen sein. • Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach §47 Abs.6 VwGO sind strenge Anforderungen zu erfüllen; eine einstweilige Außervollzugsetzung kommt nur bei dringender Gefährdung schwerer Nachteile in Betracht.
Entscheidungsgründe
Keine einstweilige Außervollzugsetzung von Satzungsregelungen über Amtsblattbeiträge • Ein Normenkontrollantrag gegen kommunale Satzungen ist nach §47 VwGO statthaft, wenn diese abstrakt-generelle Regelungen für kommunale Vertretungsorgane enthalten. • Die Beschränkung des Veröffentlichungsrechts im nichtamtlichen Teil des Amtsblatts auf Fraktionen entspricht grundsätzlich §20 Abs.3 GemO und ist verfassungskonform, da Fraktionen eine Bündelungsfunktion erfüllen. • Die Ungleichbehandlung zwischen Fraktionen, Gruppierungen und Einzelstadträten ist am Gleichheitsgrundsatz des Art.3 Abs.1 GG zu messen; die Differenzierung zwischen Gruppierungen und Einzelstadträten kann jedoch im Hauptsacheverfahren zu prüfen sein. • Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach §47 Abs.6 VwGO sind strenge Anforderungen zu erfüllen; eine einstweilige Außervollzugsetzung kommt nur bei dringender Gefährdung schwerer Nachteile in Betracht. Der Antragsteller ist Einzelstadtrat und klagt gegen ein vom Gemeinderat beschlossenes Redaktionsstatut für das Amtsblatt, das Zeichenkontingente regelt. Das Statut gewährt Fraktionen und Gruppierungen Kontingente, Einzelstadträten aber keines; Fraktionen sind in der Geschäftsordnung als Zusammenschluss von mindestens vier Stadträten definiert. Vorher bestand Praxis, auch Einzelstadträten ein Zeichenkontingent von 3.750 Zeichen einzuräumen. Der Antragsteller beantragte beim Verwaltungsgericht einstweilige Außervollzugsetzung und Normenkontrolle; das VG trennte Zuständigkeiten ab und verwies das Normenkontrollbegehren an den VGH. Der VGH entschied über den Antrag nach §47 Abs.6 VwGO. Streitpunkt ist die Vereinbarkeit der Statutsregelungen mit Gemeindeordnung und Grundgesetz sowie die Frage, ob eine einstweilige Anordnung zum Schutz des Antragstellers geboten ist. • Zulässigkeit: Der Normenkontrollantrag ist statthaft, weil das Redaktionsstatut abstrakt-generelle Rechte von Teilen des Gemeinderats regelt und damit Normenkontrollgegenstand nach §47 VwGO sein kann. • Antragsbefugnis und Frist: Der Antragsteller ist antragsbefugt; die Jahresfrist des §47 Abs.2 VwGO ist gewahrt und ein Rechtsschutzinteresse gegeben, weil eine Nichtigkeitsentscheidung eine Neuregelung mit für ihn günstigerer Ausgestaltung ermöglichen könnte. • Rechtmäßigkeit gegenüber Gemeindeordnung: §20 Abs.3 GemO räumt Fraktionen Veröffentlichungsrechte im Amtsblatt ein und erlaubt dem Gemeinderat, den angemessenen Umfang zu regeln; die Festlegung von Fraktionen und Gruppierungen in der Geschäftsordnung steht dem nicht entgegen. • Verfassungsrechtliche Prüfung: Differenzierungen zwischen Fraktionen, Gruppierungen und Einzelstadträten sind nach Art.3 Abs.1 GG zu prüfen; Fraktionen erfüllen eine Bündelungs- und Steuerungsfunktion, die sachlich einen Unterschied rechtfertigen kann; die Beschränkung auf Fraktionen ist grundsätzlich verfassungskonform. • Offene Erfolgsaussichten: Das Vorgehen des Gemeinderats, neben Fraktionen auch Gruppierungen Veröffentlichungsrechte einzuräumen, wirft Fragen auf hinsichtlich der Rechtfertigung der Ungleichbehandlung zwischen Gruppierungen und fraktionslosen Stadträten, sodass die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen bleiben. • Einstweiliger Rechtsschutz nach §47 Abs.6 VwGO: Für eine einstweilige Außervollzugsetzung sind erhebliche, unmittelbar drohende Nachteile oder andere wichtige Gründe erforderlich; eine Folgenabwägung führt hier dazu, dass die Belange des Antragstellers nicht derart deutlich überwiegen, dass eine dringende Außervollzugsetzung geboten wäre. • Praktische Erwägungen: Die Stadt hat nicht dargelegt, dass die frühere Praxis mit Einzelkontingenten nachteilig war; dem Antragsteller stehen andere Möglichkeiten zur Präsentation seiner politischen Auffassungen offen, sodass kein schwerwiegender, unvermeidbarer Nachteil erkennbar ist. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde abgelehnt; der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten. Der VGH hält den Normenkontrollantrag für zulässig, sieht die Erfolgsaussichten der Hauptsache jedoch als offen an und kommt nach strenger Prüfung der Voraussetzungen des §47 Abs.6 VwGO zu dem Ergebnis, dass keine dringende Notwendigkeit zur Außervollzugsetzung besteht. Insbesondere rechtfertigen die vorgetragenen Nachteile nicht das deutlich überwiegende Gewicht gegenüber den öffentlichen und kommunalen Interessen, sodass die angegriffenen Regelungen des Redaktionsstatuts vorerst in Kraft bleiben. Der Streitwert wurde auf 2.500 EUR festgesetzt.