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Beschluss

1 S 982/18

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2019:0402.1S982.18.00
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Leitsätze
1. Wendet sich der Eigentümer eines Datenträgers, der in einem gegen andere Personen gerichteten Vereinsverbotsverfahren im Zuge einer Durchsuchung vorläufig sichergestellt wurde, um den Datenbestand auf beweiserhebliche Daten durchzusehen (§ 4 Abs. 4 Satz 4 VereinsG i.V.m. § 110 StPO), im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die beabsichtigte Durchsicht, ist ein Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft, nicht hingegen ein Antrag analog § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO.(Rn.16) 2. Die Durchsicht eines Datenträgers gemäß § 4 Abs. 4 Satz 4 VereinsG i.V.m. § 110 StPO stellt keine Beschlagnahme dar, sondern bildet auch dann noch einen Teil der Durchsuchung, wenn der Datenträger zum Zweck der Durchsicht in behördliche Verwahrung genommen wird.(Rn.19) 3. Handelt es sich um einen Datenträger, auf dem sich neben beweiserheblichen voraussichtlich auch eine Vielzahl verfahrensunerheblicher Daten befinden, weist der Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ein besonderes Gewicht auf und ist dem ebenso wie in einem strafprozessualen Ermittlungsverfahren (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.04.2005 - 2 BvR 1027/02 - BVerfGE 113, 29) auch im Vereinsverbotsverfahren bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme Rechnung zu tragen.(Rn.36) (Rn.47)
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 6. April 2018 - 4 K 9673/17 - wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wendet sich der Eigentümer eines Datenträgers, der in einem gegen andere Personen gerichteten Vereinsverbotsverfahren im Zuge einer Durchsuchung vorläufig sichergestellt wurde, um den Datenbestand auf beweiserhebliche Daten durchzusehen (§ 4 Abs. 4 Satz 4 VereinsG i.V.m. § 110 StPO), im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die beabsichtigte Durchsicht, ist ein Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft, nicht hingegen ein Antrag analog § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO.(Rn.16) 2. Die Durchsicht eines Datenträgers gemäß § 4 Abs. 4 Satz 4 VereinsG i.V.m. § 110 StPO stellt keine Beschlagnahme dar, sondern bildet auch dann noch einen Teil der Durchsuchung, wenn der Datenträger zum Zweck der Durchsicht in behördliche Verwahrung genommen wird.(Rn.19) 3. Handelt es sich um einen Datenträger, auf dem sich neben beweiserheblichen voraussichtlich auch eine Vielzahl verfahrensunerheblicher Daten befinden, weist der Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ein besonderes Gewicht auf und ist dem ebenso wie in einem strafprozessualen Ermittlungsverfahren (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.04.2005 - 2 BvR 1027/02 - BVerfGE 113, 29) auch im Vereinsverbotsverfahren bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme Rechnung zu tragen.(Rn.36) (Rn.47) Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 6. April 2018 - 4 K 9673/17 - wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt. I. Die Antragsteller wenden sich gegen die Durchsicht eines Datenbestands in einem gegen andere Personen gerichteten Vereinsverbotsverfahren. Die Antragstellerin zu 1 ist die Verfasste Studierendenschaft der ...-...-...-Universität ..., eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die Antragsteller zu 2 und zu 3 sind Studierende der Universität. Sie gehörten bis 2018 dem Vorstand der Antragstellerin zu 1 an, der Antragsteller zu 2 zeitweise als dessen Vorsitzender. Das Bundesministerium des Innern stellte mit Verfügung vom 14.08.2017 fest, dass der Verein „linksunten.indymedia“ nach Zweck und Tätigkeit den Strafgesetzen zuwider laufe, sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richte und verboten sei. Es ordnete unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Auflösung des Vereins an. Gegen diese Verfügung wurde Klage zum Bundesverwaltungsgericht erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Am 18.08.2017 beantragte das um die Vollstreckung der Verbotsverfügung ersuchte Regierungspräsidium Freiburg bei dem Verwaltungsgericht Freiburg die Anordnung der Durchsuchung der Wohnung des Herrn ... (L.) und der Beschlagnahme von in seinem Gewahrsam befindlichen, näher bezeichneten Gegenständen. Zur Begründung führt es unter anderem aus, Herr L. sei seit längerer Zeit Mitglied, Moderator und Mitbetreiber des linksextremistischen Internetportals „linksunten.indymedia.org“. Mit Beschluss vom 21.08.2017 - 4 K 7028/17 - ordnete das Verwaltungsgericht unter anderem die Durchsuchung der Wohnung von Herrn L. sowie die Beschlagnahme dabei aufgefundener Gegenstände an, die als Beweismittel für das vereinsrechtliche Ermittlungsverfahren gegen den Verein „linksunten.indymedia“ von Bedeutung sein könnten. Die Durchsuchung wurde am 25.08.2017 durchgeführt. Beamte des Landeskriminalamts nahmen in deren Zug unter anderem eine Festplatte in ihren Besitz (Nr. 11 des Verzeichnisses der in Verwahrung genommen/beschlagnahmten Gegenstände [im Folgenden: Festplatte Nr. 11]). Herr L. erhob im Anschluss Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 21.08.2017 - 4 K 7028/17 - (Az. des Senats 1 S 2125/17). Unter dem 07.09.2017 beantragte die Antragstellerin zu 1 sinngemäß die Herausgabe unter anderem der Festplatte Nr. 11. Sie trug hierbei und später ergänzend vor, der Datenträger stehe in ihrem Eigentum. Die darauf gespeicherten Daten beträfen ausschließlich Gegenstände im Zusammenhang mit den gesetzlichen Aufgaben der Studierendenschaft nach dem Landeshochschulgesetz. Es handele sich um nahezu alle Daten, die über mehrere Jahrzehnte hinweg angefallen seien. Sie beträfen unter anderem die internen Arbeitsabläufe der Studierendenschaft, mehrere Wählerverzeichnisse mit Anschriften, Telefonnummern und E-Mail-Adressen, die Finanzverwaltung der Studierendenvertretung, vertraulichen Schriftverkehr des AStA und von Einzelpersonen mit Anwälten und politischen Netzwerken betreffend Klagen gegen das Land Baden-Württemberg wegen Studiengebühren, Daten aller auf dem Server der Studierendenschaft jemals erstellter Accounts, teils mit Fotografien von Studierenden und Angaben zu Protestaktionen der Studierendenschaft, Passwortdateien sowie Abstimmungsergebnisse zu Gremienwahlen. Insgesamt befänden sich auf der Festplatte rund 1 Million Dateien. Herrn L. sei die Festplatte von der Antragstellerin zu 1 überlassen worden, weil sie ihn seit dem 15.07.2017 im Umfang von 20 Monatsstunden als Informatiker und Systemadministrator angestellt habe. Am 25.09.2017 wurde der Antragstellerin zu 1 die Festplatte zurückgegeben. Der Antragsgegner teilte ihr sinngemäß mit, die Festplatte habe sich beim Landeskriminalamt befunden. Von dem Inhalt sei eine Kopie erstellt worden. Eine Auswertung der gespiegelten Daten habe aber bisher - im Ergebnis bis heute - nicht vorgenommen werden können, weil die Daten verschlüsselt seien. Später wurde weiter bekannt, dass das Bundesinnenministerium das Bundesamt für Verfassungsschutz mit der federführenden Auswertung sämtlicher im Zuge des Vereinsverbotsverfahren sichergestellten Asservate, insgesamt rund 200 Datenträger mit geschätzt 40 Terrabyte Daten, beauftragt hatte. Am 08.11.2017 beantragten die Antragsteller bei dem Verwaltungsgericht Freiburg (teils sinngemäß), es dem Antragsgegner - dem Land Baden-Württemberg - sowie der Bundesrepublik Deutschland im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, jeweils für sich oder gemeinschaftlich von diesen angefertigte Kopien der am 25.08.2017 „beschlagnahmten“ und im Eigentum stehenden Festplatte Nr. 11 und eines weiteren USB-Sticks zu öffnen und die darauf befindlichen Daten zu verarbeiten, hilfsweise, die Dateien zu öffnen und die Inhalte des Datenträgers nach bestimmten Kriterien zu überprüfen und danach selektierte Daten zu erfassen, zu speichern und zu verwerten (verarbeiten), und, soweit dies ganz oder teilweise schon geschehen sei, den Antragsgegnern aufzugeben, die hierbei erfassten Daten mit sofortiger Wirkung zu sperren und von jeglicher Verarbeitung auszuschließen, und, soweit die hierbei erfassten Daten bereits weitergegeben seien, dem Empfänger mitzuteilen, dass dieser die weitere Verwertung und Verarbeitung der übermittelten Daten zu unterlassen und die Daten mit sofortiger Wirkung zu sperren habe. Das Verwaltungsgericht trennte das gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtete Eilrechtsverfahren ab und verwies es mit Beschluss vom 08.01.2018 - 4 K 216/18 - an das Verwaltungsgericht Berlin (dortiges Az. 39 K 35/18). Mit Beschluss vom 06.04.2018 - 4 K 9673/17 - hat das Verwaltungsgericht Freiburg das gegen den Antragsgegner gerichtete Eilrechtsverfahren eingestellt, soweit es Kopien der Daten von dem genannten USB-Stick betraf. Im Übrigen - soweit es Kopien der Daten der Festplatte Nr. 11 betraf - hat es die Eilrechtsanträge der Antragsteller abgelehnt. Gegen diesen Beschluss des Verwaltungsgerichts wenden sich die Antragsteller mit der vorliegenden Beschwerde, der der Antragsgegner entgegengetreten ist. Mit Beschluss vom 19.06.2018 - 1 S 2125/17 - hat der Senat auf die Beschwerde des Herrn L. die Beschlagnahmeanordnung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21.08.2017 - 4 K 7028/17 - aufgehoben und die Beschwerde im Übrigen zurückgewiesen. Zur Begründung hat der Senat unter anderem ausgeführt, die Beschwerde des Herrn L. sei unbegründet, soweit er sich gegen die Durchsuchungsanordnung wende. Es hätten insbesondere die Voraussetzungen für den Erlass einer Durchsuchungsanordnung unter anderem zum Zwecke der Beweissicherung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 VereinsG vorgelegen. Die Beschlagnahmeanordnung sei hingegen rechtswidrig, weil sie nicht hinreichend bestimmt sei. Bereits mit Beschluss vom 20.02.2018 - 29 K 35/18 - hat das Verwaltungsgericht Berlin den gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichteten Eilrechtsantrag der Antragsteller abgelehnt. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 10.12.2018 - 1 S 13.18 - zurückgewiesen. Dagegen haben die Antragsteller unter dem 11.01.2019 Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erhoben und einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG gestellt. Hierüber ist noch nicht entschieden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Verwaltungsakte des Antragsgegners (1 Bd. des Regierungspräsidiums Freiburg „... ...“) und auf die Akten des Verwaltungsgerichts Freiburg 4 K 216/18 und 4 K 9673/17 verwiesen. II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die fristgerecht dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO), geben dem Senat keinen Anlass, über den Antrag der Antragsteller auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abweichend vom Verwaltungsgericht zu entscheiden. 1. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht das Rechtsschutzbegehren der Antragsteller als Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO ausgelegt und als statthaft eingeordnet (Bl. 11 d. BA.). Für die von den Antragstellern im zweitinstanzlichen Verfahren in Betracht gezogene Umdeutung ihrer Rechtsschutzbegehren in Anträge auf gerichtliche Entscheidung analog § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO ist kein Raum. Für die zwischen den Antragstellern und dem Antragsgegner geführte Streitigkeit um die Zulässigkeit der Durchsicht des kopierten Datenbestands ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Die als statthaft in Betracht kommenden Rechtsbehelfe sind daher nicht der Strafprozess-, sondern der Verwaltungsgerichtsordnung zu entnehmen, soweit nicht durch Bundesgesetz spezialgesetzlich ausnahmsweise etwas anderes bestimmt ist (vgl. W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl., Vor § 40 Rn. 5). An einer solchen spezialgesetzlichen, auf § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO bezugnehmenden Bestimmung fehlt es im vorliegenden Fall. Die Antragsteller wenden sich gegen die Durchsicht eines Datenbestands aus einem Datenträger, der in einem vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahren bei einer unter anderem gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 VereinsG zum Zwecke der Beweissicherung angeordneten Durchsuchung in Verwahrung genommen wurde. Rechtsgrundlage für die Durchsicht eines solchen Datenbestands ist § 4 Abs. 4 Satz 4 VereinsG, der § 110 StPO für entsprechend anwendbar erklärt. § 110 StPO normiert eine Rechtsgrundlage für die Durchsicht von Papieren und elektronischen Speichermedien. Die Vorschrift regelt hingegen nicht die gegen eine Durchsicht statthaften Rechtsbehelfe. Beschränkt sich das Vereinsgesetz wie hier - und in den meisten übrigen Tatbeständen - darauf, auf materielle oder verfahrensrechtliche Vorschriften der Strafprozessordnung zu verweisen, ohne zugleich die strafprozessualen Rechtsbehelfsvorschriften für anwendbar zu erklären, bleibt hinsichtlich der Rechtsbehelfsmöglichkeiten die Verwaltungsgerichtsordnung maßgeblich (vgl. Albrecht, in: dems./Roggenkamp, VereinsG, § 4 Rn. 77 m.w.N.). Für eine Analogie zu § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO ist schon mangels Regelungslücke kein Raum. Die Vorschriften aus § 4 Abs. 4 Satz 1 VereinsG sowie § 4 Abs. 5 Satz 2 VereinsG belegen, dass der Gesetzgeber bei der Normierung von § 4 VereinsG auch § 98 StPO in den Blick genommen, dessen Vorschriften aber nur für bestimmte Fallkonstellationen für entsprechend anwendbar erklärt hat. Für auf § 4 Abs. 4 Satz 4 VereinsG i.V.m. § 110 StPO gestützte Durchsichten von Datenbeständen ist dies gerade nicht geschehen. Für das von den Antragstellern verfolgte Begehren, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes eine Durchsicht des fraglichen Datenbestands zu verhindern und eine „Sperrung“ der kopierten Daten zu erreichen, ist daher allein ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft. 2. Ebenfalls ohne Erfolg machen die Antragsteller geltend, das Verwaltungsgericht habe es in dem angefochtenen Beschluss nicht, wie geschehen, offen lassen dürfen, ob die vom Antragsgegner beabsichtigte Durchsicht im Rahmen der vom Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 21.08.2017 - 4 K 7028/17 - angeordneten Durchsuchung oder im Rahmen der darin ebenfalls angeordneten Beschlagnahme geschehe, weil für beides unterschiedliche Maßstäbe gälten und die Beschlagnahmeanordnung im vorliegenden Fall rechtswidrig gewesen sei. In der verfassungs-, verwaltungs- und zivilrechtlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass das Stadium der Durchsicht in Sinne von § 110 StPO noch einen Teil der Durchsuchung bildet. Sie stellt keine Beschlagnahme dar. Die Durchsicht dient im Gegenteil dazu, erst zu klären, ob die - vor Ort durchgesehenen oder gegebenenfalls vorläufig sichergestellten und zur Durchsicht bei der Behörde mitgenommenen - Unterlagen mangels Beweiserheblichkeit zurückzugeben sind oder ob eine richterliche Beschlagnahme zu erwirken ist (vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 20.09.2018 - 2 BvR 708/18 - NJW 2018, 3571, und v. 30.01.2002 - 2 BvR 2248/00 - NJW 2002, 1410; BGH, Beschl. v. 05.08.2003 - StB 7/03 - NStZ 2003, 670; HmbOVG, Beschl. v. 03.07.2012 - 12 Bf 58/12.F - NVwZ-RR 2012, 845; OVG NW, Beschl. v. 30.01.2009 - 5 E 1425/08 - juris; OVG Bremen, Beschl. v. 21.07.2006 - DL A 420/05 - NordÖR 2006, 414; Gercke; in: dems./Julius/Temming/Zöller, StPO, 6. Aufl., § 110 Rn. 8; Bruns, in: KK-StPO, 7. Aufl., § 110 Rn. 9; Hauschild, in: MüKo-StPO, § 110 Rn. 1; Hartmann, in: Dölling/Duttge/König/Rössner, Gesamtes Strafrecht, 4. Aufl., § 110 StPO Rn. 11; Tsambikakis, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl., § 110 rn. 21; jeweils m.w.N.). Dementsprechend deckt auch im vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahren (§ 4 VereinsG) ein verwaltungsgerichtlicher Durchsuchungsbeschluss die sog. vorläufige Sicherstellung und Mitnahme von Gegenständen zum Zwecke der Durchsicht zur Feststellung ihrer Beweiseignung (Senat, Beschl. v. 15.02.2012 - 1 S 215/12 - und v. 11.10.2003 - 1 S 2203/10 -). Ausgehend von diesen Grundsätzen ist im vorliegenden Fall unerheblich, dass die Beschlagnahmeanordnung im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 21.08.2017 - 4 K 7028/17 - rechtswidrig war (vgl. insoweit Senat, Beschluss vom 19.06.2018, a.a.O.). Denn die allein maßgebliche Durchsuchungsanordnung hat das Verwaltungsgericht, wie der Senat bereits entschieden hat (Beschluss vom 19.06.2018, a.a.O.), rechtsfehlerfrei erlassen. Sie bietet daher weiterhin die Grundlage für die Durchsicht des Datenbestands, der von der Festplatte kopiert wurde, die im Zuge der vor Ort bei Herrn L. durchgeführten Durchsuchung vorläufig sichergestellt worden war. Aus dem von den Antragstellern in Bezug genommenen Protokoll vom 25.08.2017 über die an diesem Tag bei Herrn L. durchgeführte Durchsuchung (Anlage A 2 = Bl. 149 f. d. VG-Akte) folgt nichts anderes. Ohne Erfolg machen die Antragsteller geltend, auf dem dazu verwendeten Formblatt sei für alle in der Anlage genannten Gegenstände, darunter die Festplatte Nr. 11, angekreuzt worden, dass diese „beschlagnahmt“ worden seien, weshalb auch die Durchsicht der Daten von der Festplatte im Rahmen einer Beschlagnahme erfolge. Unabhängig davon, dass die Wahl des Ankreuzfeldes nicht allein maßgeblich für die Rechtsnatur der Maßnahme ist, übersehen die Antragsteller, dass sich die Niederschrift allein auf die Festplatte selbst bezog. Der Antragsgegner hat seinen Gewahrsam an dieser Sache inzwischen aufgehoben und sie der Antragstellerin zu 1 zurückgegeben. Für die Annahme, dass auch die von der Festplatte zu unterscheidenden Daten sogleich beschlagnahmt werden sollten, bietet die Niederschrift keinen Anhaltspunkt (im Ergebnis ebenso OVG Bln.-Brbg., Beschl. v. 10.12.2018, a.a.O.; vgl. zur Unterscheidung der Beschlagnahme von Datenträgern einerseits und darauf gespeicherten Daten andererseits auch BVerfG, Beschl. v. 12.04.2005 - 2 BvR 1027/02 - BVerfGE 113, 29). Ausweislich der Niederschrift sollte eine Beschlagnahme bei solchen Gegenständen erfolgen, die als Beweismittel von Bedeutung sein konnten (vgl. Bl. 2 der Niederschrift). Die Daten auf der Festplatte konnten die Beamten des Antragsgegners bei der Durchsuchung am 25.08.2017 - und auch danach - nicht einsehen. Sie konnten daher auch deren Beweiserheblichkeit nicht einschätzen. Es bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass sie diese Daten dennoch sogleich unbesehen und unterschiedslos beschlagnahmen wollten. 3. Die Antragsteller können auch nicht mit Erfolg geltend machen, die vom Antragsgegner beabsichtigte Auswertung des Backups sei „der Sache nach“ eine Rasterfahndung oder ein elektronischer Datenabgleich im Sinne der §§ 98a bis 98c StPO und mangels Anwendbarkeit dieser Vorschriften oder Einhaltung ihrer Voraussetzungen im Vereinsverbotsverfahren rechtswidrig. Die die Rasterfahndung normierenden §§ 98a, 98b StPO sind im vorliegenden Fall schon tatbestandlich nicht einschlägig. Diese Vorschriften regeln nur den Abgleich von für die Strafverfolgungsbehörden fremden Daten mit bestimmten Prüfungsmerkmalen. Für Daten, die nicht „fremd“ sind, weil sie bereits zuvor bei den Strafverfolgungsbehörden angefallen sind, gelten sie nicht. Die Beschränkungen der Vorschriften über die Rasterfahndung sind daher insbesondere bei Daten, die als Beweismittel beschlagnahmt oder nach § 110 StPO in die Verfügungsgewalt der Staatsanwaltschaft gelangt sind, nicht maßgeblich (Menges, in: Löwe-Rosenberg, a.a.O., § 98a, Rn. 4 m.w.N.). Das ergibt sich aus Absatz 2 des § 98a StPO, der zwischen den Strafverfolgungsbehörden und der „speichernden Stelle“ unterscheidet, sowie aus Absatz 1 Satz 1 („unbeschadet §§ 94, 110, 161“, vgl. OVG Bln.-Brbg., Beschl. v. 10.12.2018, a.a.O.; Menges, a.a.O.; Rn. 4). Diese Grundsätze gelten im Vereinsverbotsverfahren ebenso (vgl. OVG Bln.-Brbg., Beschl. v. 10.12.2018, a.a.O.). Weshalb § 98c StPO im vorliegenden Fall einschlägig sein und eine Anwendung des § 110 StPO verdrängen sollte, ist mit der Beschwerde schon nicht in einer dem Darlegungsgebot des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügenden Weise dargelegt. § 98c StPO regelt den maschinellen Abgleich von personenbezogenen Daten aus einem Strafverfahren mit anderen bereits vorhandenen, justizinternen Daten (vgl. Gercke, a.a.O., § 98c Rn. 1, 5 m.w.N.). Der Bundesgesetzgeber hat bei der Schaffung von § 4 Abs. 4 VereinsG ausweislich des Satzes 1 sämtliche Vorschriften aus den §§ 94 bis 110 StPO in den Blick genommen und dabei in Satz 4 auf § 110 StPO, nicht hingegen auf § 98c StPO verwiesen. Weshalb diese Vorschrift dennoch eine Anwendung des ausdrücklich für anwendbar erklärten § 110 StPO sperren sollte, ist nicht dargelegt und auch sonst nicht ersichtlich. Die Antragsteller haben unabhängig davon auch nicht dargelegt, weshalb sie meinen, dass § 98c StPO im unmittelbaren Anwendungsbereich der Strafprozessordnung § 110 StPO verdrängen sollte. Es ist insbesondere weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, weshalb sie meinen, dass § 98c StPO - und nicht nur §§ 98a f. StPO - strengere Anforderungen für einen Datenzugriff aufstellt als § 110 StPO. Dafür ist auch inhaltlich nichts erkennbar (vgl. Gerhold, in: BeckOK StPO, 32. Ed., § 98c Rn. 1 m.w.N.: „materiell weitgehend und formell vollständig voraussetzungslos[e Norm]“). 4. Die Antragsteller können auch nicht mit Erfolg geltend machen, die Voraussetzungen für den Erlass einer Durchsuchungsanordnung seien nachträglich entfallen und eine Durchsicht des Datenbestands sei jedenfalls bei dem heutigen Kenntnisstand zum Hintergrund des Datenträgers unverhältnismäßig. Da das Verfahren im Stadium der Durchsicht noch einen Teil der Durchsuchung bildet (vgl. oben 2.), kommt es für die Rechtmäßigkeit der vorläufigen Sicherstellung von Datenträgern und der Durchsicht der Daten darauf an, ob die Voraussetzungen für eine Durchsuchung im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch vorliegen. Sind diese Voraussetzungen nicht mehr gegeben, ist auch die Durchsicht als Teil der Durchsuchung nicht mehr zulässig (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.09.2018, a.a.O., zur Durchsicht im Rahmen einer strafprozessualen Durchsuchungsanordnung). Es muss daher weiterhin ein Anfangsverdacht bestehen (a) und die Durchsicht zur Auffindung von Beweismitteln geeignet sowie im Übrigen verhältnismäßig (b) sein (BVerfG, Beschl. v. 20.09.2018, a.a.O.). Diese Voraussetzungen liegen entgegen dem Beschwerdevorbringen vor. a) Der im vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahren für die auf § 4 Abs. 4 VereinsG gestützte Anordnung und Durchführung einer Durchsuchung erforderliche Anfangsverdacht besteht nach wie vor. Im Strafverfahren ist Voraussetzung einer jeden Durchsuchung und damit auch der Durchsicht nach § 110 StPO der Verdacht, dass eine bestimmte Straftat begangen wurde. Dieser Anfangsverdacht muss auf konkreten Tatsachen beruhen; vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen reichen nicht aus (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.09.2018, a.a.O., m.w.N., und v. 15.08.2014 - 2 BvR 969/14 - juris). Durchsuchung und Durchsicht dürfen nicht der Ermittlung von Tatsachen dienen, die zur Begründung eines Verdachts erforderlich sind, denn sie setzen einen Verdacht bereits voraus (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.09.2018, a.a.O., und v. 01.08.2014 - 2 BvR 200/14 - juris). Ein Verstoß gegen diese Anforderungen liegt vor, wenn sich sachlich zureichende Gründe für eine Durchsuchung beziehungsweise Durchsicht nicht finden lassen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.09.2018, a.a.O., und v. 10.11.1981 - 2 BvR 1118/80 - BVerfGE 59, 95). Diese Voraussetzungen gelten für eine Durchsuchung und die Durchsicht eines Datenbestands, der - wie hier - in einem vereinsrechtlichen Verbotsverfahren im Rahmen einer Durchsuchung vorläufig sichergestellt wurde, entsprechend. Im vereinsrechtlichen Verbotsverfahren ist, wie der Senat bereits entschieden hat, beim Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 VereinsG ungeschriebene Voraussetzung, dass hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Verbotstatbestandes nach dem Vereinsgesetz (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG) bestehen (Senat, Beschl. v. 19.06.2018, a.a.O.; Beschl. v. 13.04.2016 - 1 S 56/16 - mit Verweis auf OVG Bremen, Beschl. v. 12.10.2011 - 1 S 11/11 - juris). Das entspricht qualitativ dem Anfangsverdacht nach strafprozessualen Maßstäben, wie ihn das Bundesverfassungsgericht für auf § 102 StPO gestützte Durchsuchungsanordnungen voraussetzt (Senat, Beschl. v. 19.06.2018, a.a.O.). Liegt - wie hier - bereits eine Verbotsfeststellung vor und soll eine Durchsuchungsanordnung weiterhin auf § 4 Abs. 4 Satz 2 VereinsG gestützt werden und dem Zwecke dienen, weitere Beweismittel zu finden, gelten diese Grundsätze fort (Senat, Beschl. v. 19.06.2018, a.a.O.). Gleiches gilt, wenn aufgrund einer bereits erlassenen Durchsuchungsanordnung Gegenstände vor Ort vorläufig sichergestellt wurden, in behördliche Verwahrung genommen wurden und dort durchgesehen werden sollen. Grundvoraussetzung ist auch in diesem Verfahrensstadium, dass - weiterhin - hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Verbotstatbestandes im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG bestehen und die Durchsicht nicht den Zweck hat, Tatsachen zu ermitteln, die einen dahingehenden Verdacht erst begründen würden. Dass es an im Sinne eines Anfangsverdachts hinreichenden Anhaltspunkten für das Vorliegen eines Verbotstatbestandes im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG fehlt, legt die Beschwerde nicht dar. Dafür ist auch sonst nichts ersichtlich. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 19.06.2018 (a.a.O.) entschieden, dass das Bundesministerium des Innern in seiner Verbotsfeststellung vom 14.08.2017 schlüssig und nachvollziehbar dargelegt hat, dass mit „linksunten.indymedia“ eine Vereinigung im Sinne des VereinsG vorliegt, die die Verbotstatbestände aus § 3 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 und 2 VereinsG erfüllt. Der Senat hat weiter entschieden, dass der Anfangsverdacht besteht, dass Herr L. dieser Vereinigung angehört und maßgeblicher Betreiber der von ihr verantworteten, unter der URL „http://linksunten.indymedia.org“ erreichbaren Internetpräsenz war mit der Folge, dass das Auffinden weiterer Beweismittel bei ihm zu erwarten war. Dass der Anfangsverdacht für das Vorliegen eines Verbotstatbestands im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG und für die Zugehörigkeit von Herrn L. nicht bestand oder heute nicht mehr besteht, wird mit der Beschwerde nicht geltend gemacht. Soweit die Antragsteller auf die als Anlage A 17 vorgelegte „Presseversion“ der Begründung der Klage gegen die Verbotsverfügung vom 14.08.2017 verweisen, geschieht dies nur zur Darstellung des Sachverhalts (vgl. S. 6 bis 9 unter III.1. des Schriftsatzes vom 07.05.2019), nicht aber, um damit das Vorliegen eines Anfangsverdachts für das Vorliegen eines Verbotstatbestands im Sinne von § 3 Abs. 1 VereinsG zu bestreiten. Der pauschale Verweis auf den in einem anderen Verfahren eingereichten, umfangreichen Schriftsatz würde unabhängig davon auch dem Darlegungsgebot des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht genügen. Er würde im vorliegenden Fall zudem inhaltlich nicht weiterführen. Denn die genannte Klageschrift befasst sich nicht mit der - im dortigen Verfahren nicht entscheidungserheblichen - Frage, ob hinreichende Anhaltspunkte für die Erfüllung eines Tatbestands aus § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG vorliegen, sondern nur damit, ob diese Tatbestände im Ergebnis erfüllt sind. Die Antragsteller können auch nicht mit Erfolg geltend machen, es fehle inzwischen allerdings an im Sinne von § 4 Abs. 4 Satz 2 und 3 VereinsG „hinreichenden Anhaltspunkten“ dafür, dass die Durchsicht der Festplatte Nr. 11 zur Auffindung von Beweismitteln führen werde, dass sich also gerade auf dieser Festplatte Dateien befinden könnten, die als Beweismittel im Vereinsverbotsverfahren von Bedeutung sein können. Die Antragsteller räumen ein, dass im Zeitpunkt des Erlasses des Durchsuchungsbeschlusses am 21.08.2017 und der Durchsuchung am 25.08.2017 eine ex ante-Betrachtung zulässig gewesen sei und dass der Antragsgegner von einer potentiellen Beweisbedeutung der Festplatte habe ausgehen können, insbesondere, weil dieser Datenträger nicht so gekennzeichnet gewesen sei, dass er als Datenträger eines Arbeitgebers von Herrn L. erkennbar gewesen sei. Ohne Erfolg machen sie geltend, seither seien zusätzliche Informationen über die Art und Herkunft der Daten bekannt geworden, aufgrund derer die Annahme einer Beweiseignung inzwischen nicht mehr nachvollziehbar sei. Die Umstände, dass es sich bei dem Datenträger um Eigentum der Antragstellerin zu 1 handelt und dass sie die Festplatte Nr. 11 Herrn L. nach ihren Angaben im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses übergeben hat, schließen es, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht aus, dass Herr L. auf diesen nicht genau beschrifteten Datenträger versehentlich oder absichtlich Daten gespeichert hat, die im Zusammenhang mit der Vereinigung „linksunten.indymedia“ entstanden sind und als Beweismittel im Vereinsverbotsverfahren von Bedeutung sein können, beispielsweise um Daten zu verbergen oder auch nur zeitweilig auszulagern. Für das Vorhandensein solcher Daten (auch) auf der Festplatte Nr. 11 sind weiterhin hinreichende Anhaltspunkte vorhanden. Sie ergeben sich bereits daraus, dass sich die Festplatte im Gewahrsam von Herrn L. befand, der seinerseits anfangsverdächtig war, Mitglied der Vereinigung und maßgeblicher Betreiber ihrer Internetplattform zu sein (vgl. OVG Bln.-Brbg., Beschl. v. 10.12.2018, a.a.O.; Roth, in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, § 4 VereinsG Rn. 36 f.). Diese Anhaltspunkte werden durch die konkrete Auffindesituation verstärkt, namentlich durch die Umstände, dass die Festplatte nicht beschriftet war, in einem Kleiderschrank aufbewahrt wurde, einen sehr großen Datenbestand umfasst und aufwändig verschlüsselt ist. Die Antragsteller können dem auch nicht entgegenhalten, das Vorliegen „nur“ eines Anfangsverdachts für das Vorhandensein von Beweismitteln begründe jedenfalls dann keine „hinreichenden Anhaltspunkte“ im Sinne von § 4 Abs. 4 VereinsG, wenn die Behörde die Vereinigung - wie hier - bereits verboten habe. Für das Vorliegen von „hinreichenden Anhaltspunkten“ im Sinne dieser Vorschrift bedarf es, wie gezeigt, Anhaltspunkte, die den Grad eines Anfangsverdachts nach strafprozessualen Maßstäben erreichen, nicht hingegen einen im strafprozessrechtlichen Sinne „hinreichenden“ oder gar „dringenden“ (Tat-)Verdacht (vgl. § 112 Abs. 1, §170 Abs. 1 StPO und Senat, Beschl. v. 19.06.2018, a.a.O.). Dieser Maßstab gilt nicht nur für Ermittlungen, die vor, sondern auch für solche, die nach dem Erlass einer Verbotsverfügung durchgeführt werden. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Verbotsbehörden auch nach Erlass einer Verbotsverfügung zu weiteren Ermittlungen berechtigt sind. Ihre Stellung ist insoweit derjenigen der Staatsanwaltschaft nach Anklageerhebung und Eröffnung des Hauptverfahrens vergleichbar (BVerwG, Beschl. v. 09.02.2011 - 6 3.01- NJW 2001, 1663, unter Hinweis auf Roxin, Strafverfahrensrecht, 24. Aufl., S. 50). § 4 VereinsG unterscheidet nicht danach, ob die Ermittlungen auf die (erstmalige) Begründung einer Verbotsverfügung oder auf deren Rechtfertigung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gerichtet sind. Mit der gesetzlichen Zielsetzung einer effektiven Bekämpfung verbotener Vereinigungen wäre es unvereinbar, wenn die Verbotsbehörden Hinweisen auf zusätzliches und eventuell gewichtiges Beweismaterial nur nachgehen könnten, um unter Aufhebung der bereits ergangenen eine erneute Verbotsverfügung zu erlassen (BVerwG, Beschl. v. 09.02.2011, a.a.O.). An das Vorliegen von Hinweisen auf zusätzliches Beweismaterial sind nach dem Erlass der der Verbotsverfügung keine höheren Anforderungen zu stellen als davor. (im Ergebnis ebenso OVG Bln.-Brbg., Beschl. v. 10.12.2018, a.a.O.). Rechtsgrundlage für die Ermittlungen ist in beiden Fällen § 4 Abs. 4 VereinsG. Diese Vorschrift differenziert nicht nach den Verfahrensstadien und bietet keinen Ansatz dafür, ein und dasselbe Tatbestandsmerkmal in verschiedenen Verfahrensstadien unterschiedlich auszulegen. Für eine unterschiedliche Auslegung besteht auch inhaltlich kein Grund. Insbesondere zwingt Verfassungsrecht nicht zu einer solchen Auslegung. Denn dem Umstand, dass die Behörde nach dem Erlass der Verbotsverfügung je nach Lage des Einzelfalls unter Umständen nicht mehr auf bestimmte zusätzliche Ermittlungsschritte angewiesen sein kann, kann im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme Rechnung getragen werden, bei der unter anderem zu untersuchen ist, ob die konkrete Maßnahme (noch) erforderlich ist. Die Antragsteller können gegen das Vorliegen von „hinreichenden Anhaltspunkten“ im Sinne von § 4 Abs. 4 Satz 2 VereinsG daher insbesondere nicht einwenden, nach Erlass der Verbotsverfügung könnten - wie aus ihrer Sicht hier - vergleichsweise schwache Hinweisen auf das Vorhandensein von beweiserheblichen Daten auf einem Datenträger dessen Durchsicht nicht mehr rechtfertigen. Ist - wie hier - die Schwelle zum Anfangsverdacht überschritten, ist die Frage, ob das Tatbestandsmerkmal „hinreichende Anhaltspunkte“ aus § 4 Abs. 4 Satz 2 und 3 VereinsG erfüllt ist, zu bejahen, und „nur“ noch die davon zu unterscheidende Frage zu prüfen, ob trotz des Vorliegens des Anfangsverdachts aus Gründen der Verhältnismäßigkeit von einer Durchsicht abzusehen ist (dazu sogleich näher unter b). Der Beschwerde zum Erfolg verhilft auch nicht der Einwand der Antragsteller, das Verwaltungsgericht sei in seiner Entscheidung unter Verkennung der „Beweispflichtenlage“ rechtfehlerhaft davon ausgegangen, dass es den Antragstellern nicht gelungen sei, glaubhaft zu machen, dass sich auf der Festplatte keinerlei Daten befinden, die verbotsrelevante Inhalte hätten. Der Einwand genügt bereits dem Darlegungsgebot des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht, denn er geht an der angefochtenen Entscheidung vorbei. Die Antragsteller räumen selbst ein, dass das Verwaltungsgericht dies in der angefochtenen Entscheidung - anders als ihres Erachtens das Verwaltungsgericht Berlin in seinem Beschluss vom 20.02.2018 (a.a.O.) - so nicht formuliert hat. Die Antragsteller legen unabhängig davon auch in der Sache nicht dar, dass das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung von unzutreffenden Annahmen zur Beweislastverteilung ausgegangen sein könnte. Unbegründet ist insbesondere ihr Einwand, das Verwaltungsgericht habe die vom Antragsteller zu 2 vorgelegte eidesstattliche Versicherung zu Unrecht nicht „ausreichen“ lassen. Der Antragsteller zu 2 hat in der Erklärung vom 06.11.2017 unter Hinweis auf seine damalige Stellung als Vorstandsvorsitzender der Antragstellerin zu 1 erläutert, welche Daten auf der Festplatte Nr. 11 im Zuge der hochschulrechtlichen und -politischen Tätigkeit der Antragstellerin zu 1 gespeichert worden seien. Er hat weiter versichert, dass ihm „nicht bekannt“ sei, dass auf dieser Festplatte „irgendwelche Informationen enthalten sind, die im Zusammenhang mit der Internetplattform linksunten.indymedia.org stehen“ (Bl. 193 d. VG-Akte). Diese Erklärung ist schon ihrem Inhalt nicht dazu geeignet, die Anhaltspunkte, die für das Vorhandensein solcher Daten sprechen und im genannten Sinne des § 4 Abs. 4 VereinsG hinreichend sind, auszuräumen. Denn der Antragsteller zu 2 hat sich damit - nachvollziehbar - darauf beschränkt, seinen Wissensstand in Bezug auf den Inhalt der Festplatte aus der eigenen Tätigkeit der Antragsteller zu referieren. Zur Tätigkeit des Herrn L. und zu den von ihm vorgenommenen Datenbearbeitungsvorgängen trägt die eidesstattliche Versicherung nichts bei. Das Vorhandensein von hinreichenden Anhaltspunkten im zuvor genannten Sinne können die Antragsteller auch nicht mit Erfolg mit ihrem Verweis auf die erstmals im Beschwerdeverfahren vorgelegte, auf den 06.05.2018 datierte eidesstattliche Versicherung des Herrn L. in Zweifel ziehen. Dem steht bereits entgegen, dass die Erklärung erst am 28.05.2018 und damit nach Ablauf der Frist zur Begründung der am 23.04.2018 eingelegten Beschwerde vorgelegt wurde (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO; ebenso im dortigen Verfahren OVG Bln.-Brbg., Beschl. v. 10.12.2018, a.a.O.). Die Erklärung wäre unabhängig davon auch ihrem Inhalt nach nicht dazu geeignet, die bestehenden Anhaltspunkte auszuräumen. Es bleibt bereits unklar, was Herr L. als „mittelbare“ Erfüllung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten gegenüber der Antragstellerin zu 1 ansieht. Hinzu kommt, dass Herrn L. in dem Vereinsverbotsverfahren zur Last gelegt wird, ein Mitglied der Vereinigung (gewesen) zu sein und eine führende Rolle eingenommen zu haben. Es ist daher nicht auszuschließen, dass er ein eigenes Interesse daran hat, dass der von der Festplatte Nr. 11 gespiegelte Datenbestand nicht durchgesehen wird. Der Senat würde der Erklärung daher bei einer Gesamtschau der Umstände des vorliegenden Einzelfalls im Rahmen der Beweiswürdigung kein ausschlaggebendes Gewicht mit der Folge beimessen, dass selbst der oben genannte - ausreichende - Anfangsverdacht dadurch ausgeräumt wäre. b) Die Durchsicht der von der Festplatte Nr. 11 kopierten Daten begegnet entgegen dem Beschwerdevorbringen auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Maßnahme begründet zwar einen Eingriff in das Grundrecht der Antragsteller zu 2 und 3 sowie - unterstellt - der Antragstellerin zu 1 auf informationelle Selbstbestimmung (aa, bb). Dieser Eingriff ist aber verfassungsrechtlich gerechtfertigt (cc). aa) Die Durchsicht des von der Festplatte Nr. 11 gespiegelten Datenbestands betrifft zwar nicht die Schutzbereiche der Art. 13 Abs. 1 GG (-1-) oder Art. 14 Abs. 1 GG (-2-). Der Schutzbereich des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung ist jedoch in sachlicher (-3-) und persönlicher Hinsicht (-4-) eröffnet. (1) Die Durchsicht von Daten nach § 110 StPO, unterfällt, auch wenn die Daten im Zuge einer Wohnungsdurchsuchung gewonnen wurden, nicht mehr dem Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 GG (BVerfG, Beschl. v. 16.06.2009 - 2 BvR 902/06 - BVerfGE 124, 43; Beschl. v. 12.04.2005, a.a.O.; Beschl. v. 30.01.2002, a.a.O.). (2) In der Regel besteht die mit einer Durchsicht verbundene Belastung in der Entziehung des Besitzes an den betroffenen Beweisgegenständen. Sie ist dann insoweit an Art. 14 GG zu messen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.06.2009, a.a.O.; Beschl. v. 30.01.2002, a.a.O.; Beschl. v. 28.04.2003 - 2 BvR 358/03 -). Das ist allerdings dann nicht (mehr) der Fall, wenn der Gegenstand - wie hier - dem Eigentümer bereits zurückgegeben und der Besitzentzug dadurch beendet wurde. (3) Werden von einem Datenträger vor der Rückgabe Kopien erstellt, bleibt allerdings der Schutzbereich des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung tangiert, das von Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistet wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.09.2018, a.a.O.; Beschl. v. 16.06.2009, a.a.O.; Beschl. v. 12.04.2005, a.a.O.). So liegt der Fall auch hier. Die Durchsicht eines Datenbestands ermöglicht jedenfalls im Grundsatz ebenso wie eine spätere Beschlagnahme eine automatische Verarbeitung der erhobenen Daten. Der mit den technischen Möglichkeiten einhergehenden gesteigerten Gefährdungslage (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.04.2005, a.a.O., zur Sicherstellung und Beschlagnahme eines Datenbestands; grdl. dazu BVerfG, Urt. v. 15.12.1983 - 1 BvR 209/83 u.a. - BVerfGE 65, 1) entspricht der hierauf bezogene Grundrechtsschutz. Die freie Entfaltung der Persönlichkeit setzt unter den modernen Bedingungen der Datenverarbeitung den Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten voraus. Dieser Schutz ist von dem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG umfasst. Das Grundrecht gewährleistet die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen (vgl. BVerfG, Urt. v. 15.12.1983, a.a.O.; Beschl. v. 12.04.2005, a.a.O.). Es dient dabei über das hinaus, was es unmittelbar gewährleistet, auch dem Schutz vor einem Einschüchterungseffekt, der entstehen und zu Beeinträchtigungen bei der Ausübung anderer Grundrechte führen kann, wenn für den Einzelnen nicht mehr erkennbar ist, wer was wann und bei welcher Gelegenheit über ihn weiß. Die Freiheit des Einzelnen, aus eigener Selbstbestimmung zu planen und zu entscheiden, kann dadurch wesentlich gehemmt werden. Ein von der Grundrechtsausübung abschreckender Effekt fremden Geheimwissens muss nicht nur im Interesse der betroffenen Einzelnen vermieden werden. Auch das Gemeinwohl wird hierdurch beeinträchtigt, weil Selbstbestimmung eine elementare Funktionsbedingung eines auf Handlungs- und Mitwirkungsfähigkeit seiner Bürger gegründeten freiheitlichen demokratischen Gemeinwesens ist (vgl. BVerfG, Urt. v. 15.12.1983, a.a.O.; Beschl. v. 12.04.2005, a.a.O.). (4) In personeller Hinsicht ist der Schutzbereich des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung den Antragstellern zu 2 und zu 3 als natürlichen Personen ohne weiteres gewährleistet. Keiner abschließenden Entscheidung bedarf es, ob sich auch die Antragstellerin zu 1 als juristische Person des öffentlichen Rechts gegenüber anderen Hoheitsträgern - anders als gegenüber den in ihr verfassten Studierenden (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 13.12.1979 - 7 C 58.78 - BVerwGE 59, 231; HessVGH, Beschl. v. 19.07.2004 - 8 TG 107.04 - ESVGH 55, 63) - nach Art. 19 Abs. 3 GG auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung berufen kann (offen gelassen für die Grundrechte der Meinungs- und der Wissenschaftsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 und 3 GG von BVerwG, Urt. v. 13.12.1979, a.a.O.; ähnl. HessVGH, Beschl. v. 19.07.2004, a.a.O.; zweifelnd in Bezug auf Art. 8 Abs. 1 GG VG Karlsruhe, Beschl. v. 22.06.2017 - 7 K 8662/17 - juris). Der Senat kann dies für die vorliegende Prüfung unterstellen. Er berücksichtigt dabei auch, dass die Durchsicht der Dateien über die Antragsteller hinaus auch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung derjenigen Personen betrifft, deren Daten von der Antragstellerin zu 1 bei der Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben auf dem Datenträger gespeichert wurde. Die Antragstellerin zu 1 kann die Rechte derjenigen Personen, die ihr Informationen anvertraut haben, zwar nicht unmittelbar im eigenen Namen geltend machen (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO). Für die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Durchsicht ist aber bereits bei der Feststellung des tangierten grundrechtlichen Schutzbereichs zu berücksichtigen, wie groß der Kreis der von der Maßnahme betroffenen Personen ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.04.2005, a.a.O., für die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Beschlagnahme eines umfassenden Datenbestands.). bb) Der durch die Durchsicht bewirkte Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Antragsteller ist - anders als von dem Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss angenommen - von erheblichem Gewicht. Ist die Verfassungsmäßigkeit einer strafverfahrensrechtlichen Sicherstellung und Beschlagnahme von Datenträgern und den darauf vorhandenen Daten zu prüfen, ist der damit verbundene Grundrechtseingriff in aller Regel von besonderem Gewicht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.04.2005, a.a.O.). Die besondere Eingriffsintensität des Datenzugriffs ergibt sich daraus, dass die strafprozessuale Maßnahme wegen der Vielzahl verfahrensunerheblicher Daten eine Streubreite aufweist und daher zahlreiche Personen in den Wirkungsbereich der Maßnahme mit einbezogen werden, die in keiner Beziehung zu dem Tatvorwurf stehen und den Eingriff durch ihr Verhalten nicht veranlasst haben (vgl. BVerfG, Urt. v. 12.03.2003 - 1 BvR 330/06 u.a. - BVerfGE 107, 299; Urt. v. 14.07.1999 - 1 BvR 2226/94 - BVerfGE 100, 313). Hinzu kommt gegebenenfalls die besondere Schutzbedürftigkeit der von einem überschießenden Datenzugriff mitbetroffenen Vertrauensverhältnisse (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.04.2005, a.a.O., insbesondere zum Zugriff auf Datenträger beispielsweise von Rechtsanwälten und Steuerberatern als Berufsgeheimnisträgern). Steht - wie hier - nicht die Beschlagnahme, sondern die Durchsicht eines Datenbestands in Rede, ist für die Bemessung der Eingriffsintensität einerseits zu berücksichtigen, dass das Verfahrensstadium der Durchsicht der endgültigen Beschlagnahme vorgelagert ist (vgl. oben unter 2. sowie erneut BVerfG, Beschl. v. 16.06.2009, a.a.O.; Beschl. v. 12.04.2005, a.a.O.). Es entspricht gerade dem Zweck des § 110 StPO, im Rahmen des technisch Möglichen und Vertretbaren lediglich diejenigen Informationen einem dauerhaften und damit vertiefenden Eingriff zuzuführen, die verfahrensrelevant und verwertbar sind. Das Verfahren der Durchsicht zielt darauf, auf der Grundlage der vorläufigen Sicherstellung zum Zweck der Feststellung der potenziellen Beweiserheblichkeit und -verwertbarkeit einen dauerhaften und umfassenden staatlichen Zugriff nebst den hiermit verbundenen Missbrauchsgefahren zu vermeiden (BVerfG, Beschl. v. 16.06.2009, a.a.O.). Der durch eine Durchsicht bewirkte Eingriff wiegt daher weniger schwer als die endgültige Beschlagnahme von Daten, durch die der staatliche Zugriff auf den Datenbestand bis zum Verfahrensabschluss perpetuiert und damit erheblich intensiviert wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.06.2009, a.a.O.). Gleichwohl ist auch der mit einer Durchsicht verbundene Eingriff nicht geringfügig, sondern von erheblichem Gewicht. Denn er führt immerhin zu einem ersten umfassenden Zugriff des Staates auf die privaten Daten und betrifft, wenn ein wie hier großer Datenbestand betroffen ist, insbesondere eine Vielzahl von unbeteiligten Dritten. Im vorliegenden Fall misst der Senat zudem dem Umstand ein zusätzliches Gewicht bei, dass der Antragstellerin zu 1 von einer Vielzahl von Personen, insbesondere den in ihr verfassten Studierenden, Daten in der Annahme anvertraut wurden, dass diese nur im Rahmen der Wahrnehmung der ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben Verwendung finden und eingesehen werden. cc) Die durch die Durchsicht bewirkten erheblichen Grundrechtseingriffe sind aber verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Sie beruhen auf einer gesetzlichen Grundlage (§ 4 Abs. 4 Satz 2 bis 4 VereinsG i.V.m. § 110 StPO), die ihrerseits keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet. Die Durchsicht ist auch verhältnismäßig im weiteren Sinne. (1) Der Antragsgegner verfolgt mit der Durchsicht einen legitimen Zweck. Sie dient der Auffindung von Beweismitteln in dem Verbotsverfahren betreffend die Vereinigung „linksunten.indymedia“, die, wie der Senat bereits entscheiden hat (vgl. erneut Beschl. v. 19.06.2018, a.a.O.), im (Anfangs-)Verdacht steht, dass sie sowohl nach Zweck und Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderläuft als auch sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richtet. Dahingehende Ermittlungen sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. Art. 9 Abs. 2 GG). (2) Die Durchsicht ist zur Verfolgung dieses Zwecks auch geeignet. An der Eignung der Maßnahme würde es fehlen, wenn feststünde, dass sich auf dem Datenträger keine verfahrenserheblichen Daten befinden können (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.04.2005, a.a.O.). Das ist hier jedoch nicht der Fall. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass sich in dem von der Festplatte Nr. 11 gespiegelten Datenbestand (auch) Daten befinden, die im Vereinsverbotsverfahren als Beweismittel von Bedeutung sein können, bestehen nach wie vor (vgl. oben a). (3) Die Durchsicht des Datenträgers ist auch erforderlich. Andere, zur Zweckerreichung gleich geeignete, aber weniger einschneidende Mittel (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.04.2005, a.a.O.) stehen dem Antragsgegner nicht zur Verfügung. Ist in einem Straf- oder auch Vereinsverbotsverfahren zu entscheiden, ob auf Daten durch eine Beschlagnahme zugegriffen wird, um diese so bis zum Abschluss des Verfahrens dem staatlichen Zugriff zu sichern, ist zunächst zu prüfen, ob davon auszugehen ist, dass auf dem fraglichen Datenträger neben Beweiserheblichem auch verfahrensirrelevante Daten enthalten sind. Wenn das der Fall ist, ist der Zugriff auf den gesamten Datenbestand nicht erforderlich, wenn die Sicherung der beweiserheblichen Daten auf eine andere, die Betroffenen weniger belastende Weise ebenso gut erreicht werden kann (BVerfG, Beschl. v. 12.04.2005, a.a.O.). Die Gewinnung überschießender und vertraulicher, für das Verfahren aber bedeutungsloser Informationen muss im Rahmen des Vertretbaren vermieden werden (BVerfG, Beschl. v. 12.04.2005, a.a.O.). Ist eine sorgfältige Sichtung und Trennung der Daten am Durchsuchungsort und eine unverzügliche Zuordnung der Daten zum Zwecke der Beschlagnahme nicht möglich, gebietet es der Grundsatz der Erforderlichkeit, die Prüfung der Verfahrensrelevanz der gespeicherten Daten im Rahmen der vorläufigen Sicherstellung und Durchsicht des Datenträgers zu erwägen. Es entspricht, wie gezeigt, gerade dem Zweck des § 110 StPO, im Rahmen des Vertretbaren lediglich diejenigen Informationen einem durch eine Beschlagnahme bewirkten dauerhaften und damit vertiefenden Eingriff zuzuführen, die verfahrensrelevant und verwertbar sind. Das Verfahren der Durchsicht zielt darauf ab, einen dauerhaften und umfassenden staatlichen Zugriff nebst den hiermit verbundenen Missbrauchsgefahren zu vermeiden (BVerfG, Beschl. v. 12.04.2005, a.a.O.). Auch bei der der Beschlagnahme vorangehenden Stufe, also der der Wahrung der ihrer Verhältnismäßigkeit dienenden Durchsicht ist zu prüfen, ob und insbesondere in welchem Umfang diese vorgelagerte Maßnahme ihrerseits erforderlich ist, ob mit anderen Worten gleich geeignete, aber im Vergleich zu einer vollumfänglichen und detaillierten Durchsicht (noch) weniger einschneidende Mittel zur Verfügung stehen. Dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz kann dabei je nach Lage des Einzelfalls in vielfältiger Weise Rechnung getragen werden. Soweit eine Unterscheidung der Daten nach ihrer potentiellen Verfahrenserheblichkeit vorgenommen werden kann, ist die Möglichkeit einer Trennung der potentiell erheblichen von den restlichen Daten von Verfassungs wegen zu prüfen. In Betracht kommt hierbei neben dem Erstellen einer (Teil-)Kopie hinsichtlich der verfahrenserheblichen Daten das Löschen oder die Herausgabe der für das Verfahren irrelevanten Daten (BVerfG, Beschl. v. 12.04.2005, a.a.O.). Je nach den Umständen des Einzelfalls können für die Begrenzung des Zugriffs auch unterschiedliche, miteinander kombinierbare Möglichkeiten der materiellen Datenzuordnung in Betracht gezogen werden. Von Bedeutung ist hierbei vor allem die Auswertung der Struktur eines Datenbestands. In Betracht kommt beispielsweise eine themen- oder zeitbezogene Auswertung oder, beispielsweise bei der Durchsicht einer von mehreren Rechtsanwälten genutzten EDV-Anlage, eine mandanten- oder mandatsbezogene Ordnung der Datenablage. Eine Zuordnung der Daten nach ihrer Verfahrensrelevanz kann unter Umständen auch mit Hilfe geeigneter Suchbegriffe oder Suchprogramme gelingen (BVerfG, Beschl. v. 12.04.2005, a.a.O.). Als geeignetes Mittel, die Verhältnismäßigkeit der Durchsicht eines großen Datenbestands unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit sicherzustellen, kann es sich unter Umständen auch erweisen, die Datensicherung bzw. Durchsicht auf tatrelevante Suchbegriffe zu beschränken, die übrigen kopierten Daten ungeöffnet zu löschen und eine Durchsicht nach „Zufallsfunden“ auszuschließen (BVerfG, Beschl. v. 12.04.2005, a.a.O.). Zudem kann es zur Sicherung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs im Einzelfall geboten sein, den Inhaber des jeweiligen Datenbestands in die Prüfung der Verfahrenserheblichkeit sichergestellter Daten einzubeziehen. Konkrete, nachvollziehbare und überprüfbare Angaben vor allem nichtverdächtiger Personen, die einen Datenträger benutzt haben, zur Datenstruktur und zur Relevanz der jeweiligen Daten können deren materielle Zuordnung vereinfachen und den Umfang der sicherzustellenden Daten reduzieren (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.04.2005, a.a.O.). An diesen Maßstäben gemessen steht der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit der vom Antragsgegner beabsichtigten Durchsicht nicht entgegen. Der Antragsgegner will auf den von der Festplatte Nr. 11 gespiegelten Datenbestand nicht zugreifen, um die dort gespeicherten Daten sogleich unterschiedslos zu beschlagnahmen. Der Zugriff soll vielmehr zur Wahrung der Erforderlichkeit einer etwaigen Beschlagnahme dazu dienen, den Datenbestand in einem ersten Schritt daraufhin durchzusehen, ob sich der Anfangsverdacht bestätigt, dass sich darunter beweiserhebliche Daten befinden. Der Antragsgegner hat dabei berücksichtigt, dass sich auf dem Datenträger, wie vom Antragsteller zu 2 erstinstanzlich eidesstattlich versichert, aller Voraussicht nach jedenfalls auch und in großem Umfang Daten befinden werden, die im Zusammenhang mit den hochschulrechtlichen Aufgaben der Antragstellerin zu 1 entstanden sind und keine Relevanz für das Vereinsverbotsverfahren haben. Die konkret beabsichtigte Maßnahme soll gerade der Trennung und Zuordnung der einzelnen Datenbestände dienen. Nicht erhebliche Daten sollen - wie es der Antragsgegner bei dem zunächst ebenfalls sichergestellten und durchgesehenen USB-Stick bereits praktiziert hat - gelöscht werden. Dass eine Durchsicht des Datenbestandes zunächst mit Hilfe einer Schlagwortsuche in Betracht kommt, hat der Antragsgegner erkannt. Der Antragsgegner hat auch versucht, die Antragsteller als Eigentümer der Festplatte bzw. als Zugriffsberechtigte in die Prüfung des Datenbestands mit einzubeziehen. Zu einer weiteren Eingrenzung des mit einer Durchsicht verbundenen Eingriffs ist der Antragsgegner derzeit aus tatsächlichen Gründen nicht in der Lage. Er ist insbesondere außer Stande, eine materielle Zuordnung der verfahrenserheblichen Daten einerseits oder eine Löschung der verfahrensunerheblichen Daten beziehungsweise deren Rückgabe an den Berechtigten andererseits vorzunehmen. Denn die Antragsteller haben ihm nicht die notwendigen Informationen zur Verfügung gestellt, um die Verschlüsselung des Datenbestands aufzuheben, und auch keine über eine allgemeine Beschreibung des Dateninhalts hinausgehenden konkreten, nachvollziehbaren und überprüfbaren Angaben zu der genauen Datenstruktur gemacht. Der Antragsgegner ist daher derzeit aus von ihm nicht zu beeinflussenden Gründen außer Stande, die beabsichtigte Durchsicht weiter einzugrenzen, und es ist ihm erst recht nicht möglich, eine materielle Zuordnung der verfahrenserheblichen Daten einerseits oder eine Löschung der verfahrensunerheblichen Daten beziehungsweise deren Rückgabe an den Berechtigten andererseits vorzunehmen. Bei diesem Sachstand steht der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit der Maßnahme nicht entgegen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.04.2005, a.a.O., selbst zur Erforderlichkeit der Beschlagnahme eines gesamten Datenbestands). Die Antragsteller können auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Durchsicht des Datenbestands insgesamt nicht mehr erforderlich sei. Das Vereinsverbotsverfahren ist nach wie vor nicht abgeschlossen. Die Antragsteller tragen selbst sinngemäß vor, dass die Verbotsbehörde bislang im Wesentlichen nur auf im Internet öffentlich zugänglich (gewesene) Quellen zugegriffen hat. Die Verbotsrelevanz dieses Materials wird in dem Klageverfahren betreffend das Vereinsverbot ausweislich der von den Antragstellern vorgelegten „Presseversion“ der Klageschrift bestritten. Nicht öffentlich zugängliche Daten beispielsweise aus dem internen Mailverkehr zwischen Mitgliedern der Vereinigung können schon deshalb erhebliches zusätzliches und gewichtiges Beweismaterial bieten (vgl. dazu erneut BVerwG, Beschl. v. 09.02.2011, a.a.O.). Dass es dennoch an der Erforderlichkeit der Durchsicht der Festplatte Nr. 11 fehlen könnte, ist nicht dargelegt und auch sonst nicht ersichtlich. (4) Die Durchsicht dieses Datenträgers ist auch angemessen, also verhältnismäßig im engeren Sinne. Ist ein Zugriff des Staates auf Daten von Grundrechtsträgern im Einzelfall - wie hier - erforderlich, bleibt zu prüfen, ob der Grundrechtseingriff seiner Intensität nach außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht. Grundrechte und Grundrechtsbegrenzungen sind in ein angemessenes Verhältnis zu bringen. Bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht sowie der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe muss die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt werden (vgl. BVerfG, Urt. v. 14.07.1999, a.a.O.; Beschl. v. 20.06.1984 - 1 BvR 1494/78 - BVerfGE 67, 157). Dies gilt auch für auf § 110 StPO gestützte Durchsichten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.09.2018, a.a.O.; Beschl. v. 18.06.2008 - 2 BvR 1111/08 - juris). Steht in einem Strafverfahren die Sicherstellung und Beschlagnahme von Daten im Raum, ist bei der gebotenen Abwägung auf der einen Seite das staatliche Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung zu berücksichtigen. Die Sicherung des Rechtsfriedens durch Strafrecht ist seit jeher eine wichtige Aufgabe staatlicher Gewalt. Die Aufklärung von Straftaten, die Ermittlung des Täters, die Feststellung seiner Schuld und seine Bestrafung wie auch der Freispruch des Unschuldigen sind die wesentlichen Aufgaben der Strafrechtspflege, die zum Schutz der Bürger den staatlichen Strafanspruch in einem justizförmigen und auf die Ermittlung der Wahrheit ausgerichteten Verfahren in gleichförmiger Weise durchsetzen soll (vgl. BVerfG, Urt. v. 16.01.2003 - 2 BvR 716/01 - BVerfGE 107, 104 m.w.N.). Das Setzen und die Anwendung der Strafnormen in einem rechtsstaatlichen Verfahren sind Verfassungsaufgaben (vgl. BVerfG, Urt. v. 16.01.2003, a.a.O.). Der Verhinderung und Aufklärung von Straftaten kommt nach dem Grundgesetz eine hohe Bedeutung zu (vgl. (BVerfG, Beschl. v. 12.04.2005, a.a.O.; Urt. v. 14.07.1999 - 1 BvR 2226/94 - BVerfGE 100, 313). Auf der anderen Seite sind bei der Abwägung die rechtlich geschützten Interessen Dritter zu berücksichtigen, die, ohne einen Anlass hierfür gesetzt zu haben, von der staatlichen Zwangsmaßnahme betroffen sind. Eingriffe in Rechte Unverdächtiger sind nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in besonderer Weise rechtfertigungsbedürftig. Die Strafverfolgungsbehörden können die sichergestellten, vielfach überschießenden und einem besonderen Vertrauensschutz unterworfenen Daten der mittelbar Betroffenen zur Kenntnis nehmen. Deren Recht auf informationelle Selbstbestimmung - sowie je nach Lage des Falls unter Umständen auch die Gefährdung eines rechtlich geschützten Vertrauensverhältnisses zwischen Berufsgeheimnisträgern und ihren Mandanten - müssen daher in den Blick genommen werden (BVerfG, Beschl. v. 12.04.2005, a.a.O.). Für die Abwägung muss im jeweiligen Einzelfall ferner geprüft werden, ob der jeweilige Eingriff in einem angemessenen Verhältnis zu der Schwere der Straftat und der Stärke des Tatverdachts steht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27.05.1997 - 2 BvR 1992/92 - BVerfGE 96, 44). Hierbei sind auch die Bedeutung des potentiellen Beweismittels für das Strafverfahren sowie der Grad des auf verfahrenserhebliche Daten bezogenen Auffindeverdachts zu bewerten. Im Einzelfall können die Geringfügigkeit der zu ermittelnden Straftat, eine geringe Beweisbedeutung der auf dem Datenträger vermuteten Informationen sowie die Vagheit eines Auffindeverdachts einer Sicherstellung des Datenbestands entgegenstehen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.04.2005, a.a.O.; ebenso dass., Beschl. v. 16.06.2009, a.a.O., zur Eingriffen aufgrund von §§ 94 ff. StPO in das Fernmeldegeheimnis; zu Letzterem auch dass., Beschl. v. 18.06.2008, a.a.O., für das Verfahrensstadium der Durchsicht). Ist nicht die Angemessenheit einer Beschlagnahme von Daten, sondern die Angemessenheit der vorgelagerten Durchsicht eines Datenbestands zu prüfen, ist im vereinsrechtlichen Verbotsverfahren bei der gebotenen Abwägung auf der einen Seite das staatliche Interesse an der Bekämpfung von Vereinigungen zu berücksichtigen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten. Dieses öffentliche Interesse ist von hohem Gewicht. Vereinigungen der genannten Art sind gemäß Art. 9 Abs. 2 GG verboten. Diese verfassungsunmittelbare Verbotsnorm schützt Rechtsgüter von hervorgehobener Bedeutung. Sie ist Ausdruck des Bekenntnisses des Grundgesetzes zu einer „streitbaren Demokratie“ (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.07.2018 - 1 BvR 1474/12 u.a. - NVwZ 2018, 1798; Beschl. v. 15.06.1989 - 2 BvL 4/87 - BVerfGE 80, 244). Das Grundgesetz stellt die Entscheidung über ein Vereinsverbot daher auch nicht in ein Ermessen der Behörde (BVerfG, Beschl. v. 13.07.2018, a.a.O.), was das Gewicht des hier betroffenen öffentlichen Interesses unterstreicht. Auf der anderen Seite sind bei der Abwägung auch im Falle einer „bloßen“ Durchsicht die rechtlich geschützten Interessen nicht nur der unmittelbar Betroffenen, sondern auch derjenigen Dritten zu berücksichtigen, die, ohne einen Anlass hierfür gesetzt zu haben, von der staatlichen Zwangsmaßnahme betroffen sind. Die damit verbundenen Eingriffe sind, wie oben dargelegt, von erheblichem Gewicht. Allerdings ist auch in Rechnung zu stellen, dass diese Eingriffe, wie gezeigt, nicht dasselbe Gewicht wie eine Beschlagnahme aufweisen, da die Durchsicht nicht auf eine Perpetuierung des staatlichen Zugriffs auf die Daten gerichtet ist, sondern eine durch Schlagwortsuchen oder dergleichen inhaltlich begrenzbare und zeitlich punktuelle Sichtung bezweckt, mit der eine Trennung von beweiserheblichen (erst dann ggf. zu beschlagnahmenden) und (ggf. zu löschenden) nicht beweiserheblichen Daten erreicht werden soll. Diese auch im vorliegenden Verfahren in Rede stehenden Eingriffe stehen im vorliegenden Einzelfall in einem angemessenen Verhältnis zu dem Gewicht der sie rechtfertigenden Gründe. Der im Raum stehende Verdacht, dass Verbotstatbestände aus § 3 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 und 2 VereinsG erfüllt wurden, erreicht jedenfalls die Schwelle eines Anfangsverdachts und die von Art. 9 Abs. 2 GG sowie § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG geschützten Rechtsgüter sind jeweils für sich betrachtet von hervorgehobener Bedeutung. Es kommt hinzu, dass im vorliegenden Fall nicht „nur“ eines der Schutzgüter des Art. 9 Abs. 2 GG, sondern sowohl die Verfassungsaufgabe der Strafrechtspflege als auch der Schutz der verfassungsmäßigen Ordnung betroffen ist. Den von der Durchsicht betroffenen - Antragstellern und Drittbetroffenen - ist es auch unter Berücksichtigung der Streuwirkung der Maßnahme und des Umstands, dass sie keinen Anlass für die staatlichen Maßnahmen gegeben haben, zumutbar, dass der Antragsgegner den fraglichen Datenbestand auf das Vorhandensein von Daten durchsieht, die in einem dem Schutz dieser herausragenden Rechtsgüter dienenden Verbotsverfahren als Beweismittel von Bedeutung sein können. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass die auf dem Datenträger vermuteten Informationen von so geringem Beweiswert sein könnten, dass selbst eine solche zeitlich punktuelle, im Falle einer Mitwirkung der Antragsteller weiter beschränkbare und in jedem Fall auf eine Löschung von nicht erheblichen Daten gerichtete Maßnahme außer Verhältnis zum Schutz der Strafrechtspflege und der auf den staatlichen Strafanspruch verwiesenen Bürger sowie der verfassungsmäßigen Ordnung stünde. Auch insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Verbotsbehörde bislang im Wesentlichen nur auf im Internet öffentlich zugänglich (gewesene) Quellen zugegriffen hat und nicht öffentlich zugängliche Daten beispielsweise aus dem internen Mailverkehr zwischen Mitgliedern der Vereinigung daher erhebliches zusätzliches und gewichtiges Beweismaterial bieten kann. Auch der Grad des Auffindeverdachts ist aus den dazu oben (unter a) genannten Gründen entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht so vage, dass er (bereits) einer „bloßen“ Durchsicht des Datenbestands entgegensteht. (5) Unangemessen wird die beabsichtige Durchsicht auch nicht durch die mit der Beschwerde hervorgehobene Dauer des Verfahrens. Die vom Bundesverfassungsgericht zur zeitlichen Geltung von Durchsuchungsbeschlüssen aufgestellten Grundsätze (vgl. BVerfG, Beschl.v. 27.05.1997, a.a.O.) sind, wie das Bundesverfassungsgericht entschieden hat (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.01.2002, a.a.O.), auf die Phase der Durchsicht von Unterlagen nach § 110 StPO nicht anzuwenden (ebenso Hegmann, in: BeckOK StPO, 32. Ed., § 110 Rn. 8; Gercke, a.a.O., § 110 Rn. 10; Bruns, a.a.O., § 110 Rn. 9; Hauschild, a.a.O., § 110 Rn. 10; alle m.w.N.). Das Bundesverfassungsgericht hat im Hinblick auf den Richtervorbehalt des Art. 13 Abs. 2 GG die Regel aufgestellt, dass ein Durchsuchungsbeschluss spätestens nach Ablauf eines halben Jahres seine rechtfertigende Kraft verliert, weil nach diesem Zeitraum durch den weiteren Gang der Ermittlungen sich regelmäßig die tatsächliche Entscheidungsgrundlage zu weit von dem Entscheidungsinhalt entfernt hat. Diese Grundsätze sind auf die vorliegende Fallkonstellation nicht übertragbar. Da es in der Phase der Durchsicht nach § 110 StPO, wie gezeigt, zu keinem Eingriff in den Schutzbereich des Art. 13 GG kommt (vgl. oben unter b)aa)), besteht die Gefahr, dass der Richtervorbehalt aus Art. 13 Abs. 2 GG in Folge Zeitablaufs leer läuft, hier nicht (BVerfG, Beschl. v. 30.01.2002, a.a.O.). Mit der Beschwerde ist auch nicht dargelegt, dass der durch die beabsichtigte Durchsicht bewirkte Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung unabhängig davon durch den Zeitablauf unverhältnismäßig (geworden) sein könnte. Bislang wurde der Datenbestand nicht entschlüsselt. Dass die Durchsicht im Falle der Entschlüsselung besonders lange dauern würde, ist weder dargelegt noch sonst erkennbar. Dass mit einer Auswertung bislang noch nicht begonnen wurde, führt ebenfalls nicht zur Unverhältnismäßigkeit der beabsichtigten Maßnahmen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass dies auch dem Verhalten der Antragsteller geschuldet ist, die zu einer Verzögerung des Beginns der Auswertung dadurch beigetragen haben, dass sie die zur Entschlüsselung erforderlichen Informationen nicht zur Verfügung gestellt haben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.09.2018, a.a.O., zur Berücksichtigung von Verfahrensverzögerungen infolge Rechtsbehelfseinlegungen der Betroffenen). Die Antragsteller können auch nicht mit Erfolg auf § 5 Satz 2 VereinsG-DVO verweisen, wonach eine „Sicherstellung von Sachen, die im Gewahrsam des Vereins gestanden, ihm aber nicht gehört haben,“ aufzuheben ist, wenn die Sachen nicht innerhalb von sechs Monaten seit der Beschlagnahme nach § 12 Abs. 2 VereinsG eingezogen wurden. Diese Vorschrift ist tatbestandlich nicht einschlägig. Sie erfasst allein die Sicherstellung von Sachen Dritter, die auf Grund einer Vermögensbeschlagnahme nach § 10 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 2 VereinsG zum Zwecke der späteren Einziehung des Vereinsvermögens gemäß § 12 Abs. 2 VereinsG erfolgt, weil der Dritte durch die Überlassung der Sachen an den Verein dessen verfassungswidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind (OVG Bln.-Brbg., Beschl. v. 10.12.2018, a.a.O.). Für eine vorläufige Sicherstellung von Daten zum Zwecke ihrer Durchsicht zu - wie hier - Ermittlungszwecken (vgl. § 4 VereinsG gegenüber § 10 VereinsG) ist die Vorschrift daher nicht maßgeblich (OVG Bln.-Brbg., Beschl. v. 10.12.2018, a.a.O.). 5. Auch das übrige Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine Änderung des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts. aa) Die Antragsteller können insbesondere nicht mit Erfolg auf die „datenschutzrechtliche Situation“ verweisen und geltend machen, in der „Beschlagnahme“ des Backups und der weiteren „Aufrechterhaltung der Beschlagnahmewirkung mit dem erklärten Ziel der [Daten-]Auswertung“ liege eine Datenverarbeitung im Sinne von § 3 LDSG (a.F.), in die sie nicht eingewilligt hätten und für die es auch sonst keine gesetzliche Grundlage gebe. Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen genügt bereits den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht. Es führt bereits deshalb nicht weiter, weil es erneut auf der - unzutreffenden (vgl. oben unter 2.) - Annahme beruht, die vom Antragsgegner beabsichtigte Durchsicht vollziehe sich im Rahmen einer Beschlagnahme. Unabhängig davon ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, weshalb es trotz der ausdrücklichen Regelungen in § 4 Abs. 4 Satz 4 VereinsG i.V.m. § 110 StPO, die die Durchsicht eines in einer Durchsuchung aufgefundenen Gegenstands gestattet, an der erforderlichen Rechtsgrundlage zur Vornahme der mit jeder Durchsicht verbundenen Datenverarbeitungsschritte fehlen sollte (im Ergebnis ebenso OVG Bln.-Brbg., Beschl. v. 10.12.2018, a.a.O., dort auch zu den im vorliegenden Verfahren nicht verfahrensgegenständlichen Datenübermittlungsvorgängen zwischen dem Antragsgegner und Bundesbehörden; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 29.01.2013 - 6 B 40.12 - NVwZ 2013, 521 dazu, dass in gleicher Weise die verwaltungsgerichtliche Ermittlung von Daten im Rahmen der Überprüfung eines Vereinsverbots eine dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung genügende gesetzliche Grundlage in den allgemeinen verwaltungsprozessualen Bestimmungen der § 86 Abs. 1, § 99 Abs. 1 VwGO und in speziellen Ermächtigungen wie § 474 Abs. 1 StPO hat). bb) Auch die Erwägungen der Antragsteller zum verfassungsrechtlichen Gebot der Trennung von Polizeibehörden und Nachrichtendiensten sowie ihre Einwände insbesondere gegen eine Auswertung der kopierten Daten durch das Bundesamt für Verfassungsschutz verhelfen der Beschwerde nicht zum Erfolg. Sie führen im vorliegenden Verfahren nicht weiter, da hier allein maßgeblich ist, ob die Antragsteller einen Anordnungsanspruch gegen den Antragsgegner - das Land Baden-Württemberg - gerichtet auf eine Unterlassung der Durchsicht des Datenbestandes haben. Es bedarf daher keiner weiteren Ausführungen dazu, dass der Senat die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg in dessen Beschluss vom 10.12.2018 (a.a.O., Bl. 10 bis 12 d.UA.) zu den diesbezüglichen Einwänden der Antragsteller teilt. cc) Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand der Antragstellerin zu 1, bei ihr handele es sich um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und der Antragsgegner habe nicht einmal den Versuch gemacht, an sie im Wege der Amtshilfe heranzutreten, sondern er gehe stattdessen „mit dem Zwangsmittel der Durchsuchung und Beschlagnahme bzw. deren weiterer Aufrechterhaltung“ vor. Auch dieser Einwand genügt bereits dem Darlegungsgebot des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht. Dieses Vorbringen beruht erneut teils auf unzutreffenden, weil von einer Beschlagnahme ausgehenden Annahmen. Die Antragsteller legen unabhängig davon nicht dar, welche konkreten rechtlichen Folgen sie aus dem von ihnen bemängelten Umstand ableiten wollen, dass der Antragsgegner kein Amtshilfeersuchen an die Antragstellerin zu 1 gerichtet hat. Hinzu kommt, dass weder dargelegt noch sonst ersichtlich ist, weshalb die Antragstellerin zu 1 den Antragsgegner auf ein Amtshilfeersuchen verweisen will, für das keine Erfolgsaussichten erkennbar sind, da sie die Entschlüsselung der Daten verweigert. 6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2, § 39 Abs. 1 GKG (in Anlehnung an Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2013). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).