Beschluss
5 E 1425/08
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine richterliche Beschlagnahmeanordnung muss Gegenstände so bestimmt bezeichnen, dass kein Zweifel über ihren Umfang entsteht; pauschale Vorwegnahmen sind unzulässig.
• Die Mitnahme von Datenträgern zur Durchsicht gehört zur Durchsuchung; die Anfertigung von Kopien durch die Behörde ist als Beschlagnahme der Daten zu qualifizieren und unterliegt den Bestimmtheitsanforderungen.
• Eine Durchsuchungsanordnung kann trotz vorhandener anderer Informationen gerechtfertigt sein, wenn weitere Ermittlungen zur Absicherung der Erkenntnislage erforderlich sind und der Schutz von V-Leuten berücksichtigt wird.
Entscheidungsgründe
Unbestimmte richterliche Beschlagnahmeanordnung ist aufzuheben • Eine richterliche Beschlagnahmeanordnung muss Gegenstände so bestimmt bezeichnen, dass kein Zweifel über ihren Umfang entsteht; pauschale Vorwegnahmen sind unzulässig. • Die Mitnahme von Datenträgern zur Durchsicht gehört zur Durchsuchung; die Anfertigung von Kopien durch die Behörde ist als Beschlagnahme der Daten zu qualifizieren und unterliegt den Bestimmtheitsanforderungen. • Eine Durchsuchungsanordnung kann trotz vorhandener anderer Informationen gerechtfertigt sein, wenn weitere Ermittlungen zur Absicherung der Erkenntnislage erforderlich sind und der Schutz von V-Leuten berücksichtigt wird. Die Antragsgegnerin wurde Ziel einer vereinsrechtlichen Durchsuchung und Beschlagnahme im Zusammenhang mit dem Verdacht auf verfassungsfeindliche Tätigkeit einer Organisation (I1.). Bei der Durchsuchung wurden zahlreiche elektronische Datenträger (Laptop, externe Festplatte, Handys, CDs) vorläufig sichergestellt; ein Teil wurde später zurückgegeben. Die Verbotsbehörde hatte allgemeine Beschlagnahmeanordnungen erlassen, die neben schriftlichen Unterlagen auch „PC, darin gespeicherte Datenbestände sowie weitere Speichermedien“ erfassten. Die Antragsgegnerin erhob Beschwerde gegen die Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnungen; das Verwaltungsgericht bestätigte die Maßnahmen. Das Oberverwaltungsgericht prüfte Erfolgsaussichten und die Bestimmtheit der Beschlagnahmeanordnung. • Prozesskostenhilfe ist für die Beschwerde gegen die Beschlagnahmeanordnung zu gewähren, weil diese hinreichende Erfolgsaussichten hat; für die Durchsuchungsanordnung besteht kein Erfolgsaussicht. • Die Durchsuchungsanordnung war rechtmäßig: Es lagen hinreichende Anhaltspunkte vor, dass die Antragsgegnerin Mitglied bzw. Hintermann der I1. war (Mitgliederliste, Beteiligung an Schulungsveranstaltung) und die Maßnahme daher zur Auffindung beweiserheblicher Gegenstände gerechtfertigt war; auch der Umstand, dass andere Informationen vorlagen, rechtfertigt nicht zwingend das Unterbleiben weiterer Ermittlungen, zumal der Schutz von V-Leuten zu berücksichtigen ist (§ 4 Abs.4 Satz2 VereinsG). • Die Beschlagnahmeanordnung ist hingegen zu unbestimmt: Sie überließ dem Antragsteller de facto die Entscheidung, welche Gegenstände erfasst sind; pauschale Vorwegnahme von Beschlagnahmen und unbestimmte Formulierungen genügen nicht den Anforderungen an richterliche Anordnungen (vgl. § 4 Abs.2 VereinsG i.V.m. § 98 StPO). • Die Mitnahme von Datenträgern zur Durchsicht ist Teil der Durchsuchung, nicht bereits Beschlagnahme; wurden jedoch Datenkopien angefertigt, ist dies als Beschlagnahme der Daten zu qualifizieren und unterliegt den gesetzlichen Bestimmtheitsanforderungen. Ohne konkrete Kenntnis der kopierten Daten konnte der Senat die Beschlagnahmeanordnung nicht ersatzweise konkretisieren. • Die weiteren notwendigen Schritte sind, dass der Antragsteller eine richterliche Bestätigung der Beschlagnahme gemäß § 4 Abs.5 Satz2 VereinsG i.V.m. § 98 Abs.2 StPO zu erwirken hat; die Antragsgegnerin kann selbst einen entsprechenden Antrag stellen. Die Rückgabe der Gegenstände und die Vernichtung etwaiger Kopien richten sich nach der noch ausstehenden richterlichen Entscheidung. Die Beschwerde hatte teilweise Erfolg: Die Beschlagnahmeanordnung des Verwaltungsgerichts vom 6.10.2008 wird aufgehoben, die Beschwerde insoweit stattgegeben; die Beschwerde gegen die Durchsuchungsanordnung wurde zurückgewiesen, da diese rechtmäßig war. Die Antragsgegnerin erhält ratenfreie Prozesskostenhilfe und wird für das Beschwerdeverfahren gegen die Beschlagnahmeanordnung anwaltlich beigeordnet. Die Parteien tragen die Verfahrenskosten je zur Hälfte; der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Letztlich bleibt es Sache der Behörde, beim Verwaltungsgericht die erforderliche richterliche Bestätigung der Beschlagnahme zu erlangen; über Rückgabe oder Vernichtung von Datenträgerkopien entscheidet das nachfolgende richterliche Verfahren.