Beschluss
1 S 886/23
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2023:0727.1S886.23.00
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Leitsätze
Die an einem Verwaltungsgericht tätigen und entscheidenden Richter sind nach § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 48 ZPO verpflichtet, Tatsachen anzuzeigen, die die Besorgnis der Befangenheit begründen können. Die Pflicht besteht in der Mitteilung des maßgeblichen Sachverhalts. Ein Verstoß gegen diese Pflicht kann eine gröbliche Pflichtverletzung nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 VwGO darstellen.(Rn.4)
Tenor
Auf Antrag des Präsidenten des Verwaltungsgerichts xxx vom 17.05.2023 wird Herr xxx,
xxx,
von seinem Amt als ehrenamtlicher Richter beim Verwaltungsgericht xxx entbunden.
Entscheidungsgründe
Auf Antrag des Präsidenten des Verwaltungsgerichts xxx vom 17.05.2023 wird Herr xxx, xxx, von seinem Amt als ehrenamtlicher Richter beim Verwaltungsgericht xxx entbunden. 1. Der ehrenamtliche Richter ist von seinem Amt gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 VwGO zu entbinden, da er seine Amtspflichten gröblich verletzt hat. Amtspflichten im Sinne von § 24 Abs. 1 Nr. 2 VwGO sind solche Pflichten eines ehrenamtlichen Richters, die sich auf das ehrenamtlich ausgeübte Richteramt beziehen und in innerem Zusammenhang mit diesem stehen. Die Verletzung einer Amtspflicht ist gröblich, wenn der Betreffende den ihm als ehrenamtlichem Richter obliegenden Pflichten in schwerwiegender Weise zuwiderhandelt. Den ehrenamtlichen Richter muss an dem Pflichtverstoß grundsätzlich ein Verschulden in dem Sinne treffen, dass er sein Fehlverhalten trotz Kenntnis von der konkreten Pflicht fortsetzt, also vorsätzlich handelt oder in ungewöhnlich hohem Maße die erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (OVG LSA, Beschl. v. 10.10.2011 - 1 P 147/11 - juris Rn. 2ff.; OVG Bln.-Bdbg., Beschl. v. 28.02.2008 - OVG 4 E 3.08 - juris Rn. 3; Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl., § 24 Rn. 3ff.; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 24 Rn. 5f.; Panzer, in: Schoch/Schneider, VwGO, § 24 Rn. 7 [Stand: August 2022]). Liegt eine gröbliche Amtspflichtverletzung vor, bedarf es vor einer Entbindung keiner Festsetzung eines Ordnungsgeldes nach § 33 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wenn ernstlich nicht zu erwarten ist, dass dies den ehrenamtlichen Richter zu einem amtspflichtgemäßen Verhalten anhalten würde (OVG LSA, Beschl. v. 10.10.2011, a.a.O. Rn. 8 m.w.N.; OVG Bln., Beschl. v. 31.08.1978 - II L 13/78 - NJW 1979, 1175; a.A. HambOVG, Beschl. v. 27.04.2015 - 3 AS 14/15 - juris Rn. 3; OVG Bln., Beschl. v. 14.11.1978 - IV E 11.78 - juris Rn. 5). 2. Nach diesem Maßstab liegt hier eine gröbliche Amtspflichtverletzung vor, die zur Entbindung nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 VwGO führt. Der ehrenamtliche Richter teilte dem Kammervorsitzenden mit, bei der nächsten Kammersitzung liege bei ihm ein Befangenheitsgrund vor, benannte jedoch weder die konkreten Umstände, aus denen sich seiner Meinung nach die Besorgnis der Befangenheit ergeben sollte, noch die Verfahrensbeteiligten, im Verhältnis zu denen die Besorgnis der Befangenheit bestehen sollte. Auch nach dem klaren Hinweis des Kammervorsitzenden, dass der ehrenamtliche Richter nicht selbst bestimmen kann, ob er befangen ist, dass über einen Ausschluss wegen Besorgnis der Befangenheit nur die Kammer entscheiden kann und dass die Umstände, die die Besorgnis der Befangenheit begründen sollen, zuvor den Verfahrensbeteiligten mit der Gelegenheit zur Stellungnahme bekannt gegeben werden müssen, weigerte sich der ehrenamtliche Richter weiterhin, zum behaupteten Befangenheitsgrund konkrete Angaben zu machen. Die an einem Verwaltungsgericht tätigen und entscheidenden Richter sind nach § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 48 ZPO verpflichtet, Tatsachen anzuzeigen, die die Besorgnis der Befangenheit begründen können. Es handelt sich um eine echte, den Beteiligten gegenüber bestehende verfahrensrechtliche Pflicht. Denn diese haben kraft Verfassung das Recht, nicht vor einen Richter gestellt zu werden, dem es an der gebotenen Neutralität fehlt (BGH, Urt. v. 15.12.1994 - I ZR 121/92 - NJW 1995, 1677, 1679; Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 34. Aufl., § 48 Rn. 3). Die Pflicht besteht in der Mitteilung des maßgeblichen Sachverhalts. Daher ist der betreffende Richter auch verpflichtet, sehr persönliche, ggfs. sogar intime Tatsachen offenzulegen, die mit seinem Richteramt und dem Prozessstoff nichts zu tun haben und normalerweise einer geschützten Sphäre angehören. Über einen Ausschluss des anzeigenden Richters entscheidet das Gericht gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 45 Abs. 1 VwGO ohne dessen Mitwirkung (Stackmann, in: Münchner Kommentar zur ZPO, 6. Aufl., § 48 Rn. 4; Bendtsen, in Saenger, ZPO, 9. Aufl., § 48 Rn. 1, 4). Gegen diese Pflicht zur Mitteilung der konkreten Tatsachen, die die Besorgnis der Befangenheit begründen können, hat der ehrenamtliche Richter hier verstoßen. Der Verstoß ist gröblich im Sinne von § 24 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, da der ehrenamtliche Richter nach der zutreffenden und verständlichen Mitteilung des Kammervorsitzenden über die Rechtslage diese Pflicht kannte, sich jedoch weiterhin weigerte, die fraglichen Umstände konkret zu benennen. Vor der Entbindung nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 VwGO bedarf es hier keiner vorangehenden Festsetzung eines Ordnungsgeldes nach § 33 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Denn es ist nicht zu erwarten, dass der ehrenamtliche Richter durch ein Ordnungsgeld zu einem zukünftig amtspflichtgemäßen Verhalten angehalten würde. Er hat auch nach Aufklärung über die Rechtslage und seine Pflichten durch den Kammervorsitzenden an seiner Weigerung festgehalten und um Verständnis gebeten, dass er aus Eigen- und Fremdschutz keine Angaben machen wird. In der Anhörung zur möglichen Entbindung durch den Senat hat er mit Mail vom 30.06.2023 zudem mitgeteilt, es sei seinerseits nicht tolerierbar und auch nicht verhandelbar, auf Kosten seiner Privatsphäre Details zu einer Bekanntschaft preiszugeben. 3. Keiner Entscheidung bedarf, ob die weiteren im Entbindungsantrag des Präsidenten des Verwaltungsgerichts mitgeteilten Umstände eine gröbliche Amtspflichtverletzung nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 VwGO begründen. Denn die Entbindung ist bereits aufgrund der unter 2. aufgeführten Tatsachen auszusprechen.