Beschluss
1 S 800/24
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2024:1007.1S800.24.00
2mal zitiert
25Zitate
15Normen
Zitationsnetzwerk
27 Entscheidungen · 15 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Das Recht auf individuelle Grabgestaltung unterliegt den Beschränkungen, die sich aus dem Gemeinschaftscharakter des Friedhofs ergeben. Hierbei sind auch die Grundrechte anderer Friedhofsnutzer zu beachten.(Rn.6)
2. Der Friedhofsträger hat Vorsorge zu treffen, dass die verfassungsimmanenten Schranken - das sind auch die Grundrechte anderer - nicht überschritten werden.(Rn.6)
3. Der Friedhofszweck des ungestörten Totengedenkens und der Würde des Friedhofs ist auch Ausdruck grundrechtlicher Positionen Dritter, die im Wege der praktischen Konkordanz im Rahmen der Religions- und Meinungsfreiheit der Grabnutzungsberechtigten Berücksichtigung finden können.(Rn.11)
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16. April 2024 - 6 K 943/23 - wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Recht auf individuelle Grabgestaltung unterliegt den Beschränkungen, die sich aus dem Gemeinschaftscharakter des Friedhofs ergeben. Hierbei sind auch die Grundrechte anderer Friedhofsnutzer zu beachten.(Rn.6) 2. Der Friedhofsträger hat Vorsorge zu treffen, dass die verfassungsimmanenten Schranken - das sind auch die Grundrechte anderer - nicht überschritten werden.(Rn.6) 3. Der Friedhofszweck des ungestörten Totengedenkens und der Würde des Friedhofs ist auch Ausdruck grundrechtlicher Positionen Dritter, die im Wege der praktischen Konkordanz im Rahmen der Religions- und Meinungsfreiheit der Grabnutzungsberechtigten Berücksichtigung finden können.(Rn.11) Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16. April 2024 - 6 K 943/23 - wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- EUR festgesetzt. Der rechtzeitig gestellte und begründete, auf die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sowie der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Aus den von den Klägern dargelegten Gründen bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Die Darlegung ernstlicher Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfordert, dass ein die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragender Rechtssatz oder eine für diese Entscheidung erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschl. v. 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 - VBlBW 2000, 392; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 03.05.2011 - 10 S 354/11 - VBlBW 2011, 442). Dazu müssen zum einen die angegriffenen Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen - zumindest im Kern - zutreffend herausgearbeitet werden (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.08.1999 - 6 S 969/99 - juris). Zum anderen sind schlüssige Bedenken gegen diese Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen aufzuzeigen, wobei sich der Darlegungsaufwand im Einzelfall nach den Umständen des jeweiligen Verfahrens richtet (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.08.1999, a.a.O., und v. 27.02.1998 - 7 S 216/98 - VBlBW 1998, 378 m.w.N.), insbesondere nach Umfang und Begründungstiefe der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Der Zulassungsgrund liegt vor, wenn eine Überprüfung des dargelegten Vorbringens aufgrund der Akten ergibt, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils tatsächlich bestehen. Dies ist hier nicht der Fall. Die Kläger haben keine erheblichen Gründe vorgebracht, die dafürsprechen, dass das verwaltungsgerichtliche Urteil unrichtig sein könnte. a) Ohne Erfolg machen die Kläger geltend, das Verwaltungsgericht habe es fehlerhaft unterlassen, die Religionsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG bei der Feststellung der Vereinbarkeit von § 15 Friedhofssatzung (FS) und § 14 BestattG BW mit höherrangigem Recht sowie bei der Subsumtion des konkreten Falls als Prüfungsmaßstab anzulegen. Die Berücksichtigung von Art. 4 GG hätte auch zum Erfolg führen müssen, denn es seien hier keine tragfähigen kollidierenden Rechte erkennbar, die die Eingriffe in die Religionsfreiheit der Kläger hätten rechtfertigen können. Hierfür kämen nur Güter von Verfassungsrang in Betracht, diese seien hier nicht erkennbar. Dabei sei auch die vom Verwaltungsgericht in Bezug genommene Rechtsfigur des „Durchschnittsbetrachters“ irrelevant, da sie nur eine Hilfskonstruktion zur Ermittlung ästhetischer Mittelwerte sei, aber selbst kein Grundrechtsträger, dessen Verfassungspositionen im Rahmen einer verfassungsrechtlichen Güterabwägung berücksichtigungsfähig seien. Das Verwaltungsgericht hat in nicht zu beanstandender Weise herausgearbeitet, dass § 14 Satz 1 BestattG sowie der inhaltsgleiche § 15 FS mit den Rechten der Kläger vereinbar sind. Nach § 15 FS müssen Grabmale und sonstige Grabausstattungen „der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen“. § 14 BestattG bestimmt: „Gestaltung und Ausstattung der Grabstätten müssen der Würde des Orts entsprechen“. Bei den genannten Vorschriften handelt es sich um allgemeine Gestaltungsvorschriften, die einen zu berücksichtigenden gestalterischen Mindeststandard bilden und die der Erreichung des Friedhofszwecks dienen. Grundsätzlich sind die Angehörigen oder sonstigen Grabnutzungsberechtigten berechtigt, die Grabstätte in einer ihrem ästhetischen oder religiösen Empfinden entsprechenden Weise zu gestalten und gärtnerisch zu pflegen. Diese Gestaltungsfreiheit ist Ausfluss der allgemeinen Handlungsfreiheit gem. Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.11.1963 - VII C 148.60 - NJW 1964, 831; Urt. v. 13.05.2004 - 3 C 26.03 - juris Rn. 12; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.09.1989 - 1 S 3401/88 - NVwZ-RR 1990, 308; Urt. v. 28.06.2016 -1 S 1327/15 - juris Rn. 50). Nach ständiger Rechtsprechung ist dieses Recht jedoch begrenzt durch den Anstaltszweck des Friedhofs. Dieser besteht (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1, § 15 Abs. 1 Satz 2 BestattG) darin, Sorge für eine würdige Totenbestattung zu tragen und Friedhofsbesuchern einen Ort der Andacht zu gewähren (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.03.2007 - 1 S 2118/05 - juris Rn. 26 m.w.N.; Urt. v. 28.06.2016 - 1 S 1327/15 - juris Rn. 50; ebenso: BVerwG, Urt. v. 08.11.1963 - VII C 148.60 - BVerwGE 17, 119 ; Urt. v. 26.09.1986 - 7 C 27.85 - NVwZ 1987, 679; Beschl. v. 07.12.1990 - 7 B 160.90 - juris Rn. 4; Beschl. v. 29.09.2000 - 3 B 156.00 - juris Rn. 7). Da es sich bei einem Friedhof um eine Ansammlung von verschiedenen Grabflächen handelt, kann die einzelne Grabstätte dabei nicht isoliert betrachtet werden, sondern ist immer im Kontext mit den anderen Grabstätten zu sehen. Das äußere Bild des Friedhofs wird auch durch das Aussehen einzelner Grabstätten mitbestimmt. Hierbei ist zu beachten, dass sich auch die anderen Friedhofsnutzer auf die jeweils einschlägigen Grundrechte, z.B. der allgemeinen Handlungsfreiheit und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts berufen können. Wie die Kläger zu Recht vortragen, müssen Nutzer eines Friedhofs insoweit eine „Grundspannung“ aushalten. Das Recht auf individuelle Grabgestaltung kann aufgrund des Gemeinschaftsbezugs jedoch nicht schrankenlos sein, sondern unterliegt den Beschränkungen, die sich aus dem Gemeinschaftscharakter des Friedhofs ergeben (vgl. BayVGH, Urt. v. 18.05.1960 - 127 IV 56 - DVBl. 1960, 528; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.02.1960 - I S 189/58 - VBlBW 1961, 141). Der Friedhofsträger hat mithin Vorsorge zu treffen, dass die verfassungsimmanenten Schranken - das sind auch die Grundrechte anderer - nicht überschritten werden. Was einer würdigen Bestattung und einem ungestörten Totengedenken entspricht, ist nach ganz herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur im Rahmen einer Gesamtbetrachtung und danach zu entscheiden, was ein sog. „gebildeter Durchschnittsbetrachter“ darunter versteht (vgl. Gaedke, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 13. Aufl. 2022, Kap. 13 Rn. 41 ff. m.w.N.; BVerwG, Urt. v. 08.11.1963 - VII C 148.60 - BVerwGE 17, 119; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.06.2016 - 1 S 1327/15 - juris Rn. 55). Hierdurch sollen Spannungen ausgeglichen werden, die durch naturgemäß differierende religiöse und künstlerisch-ästhetische Meinungen einer Vielzahl von Nutzern, wie sie auf Friedhöfen zusammentreffen, bestehen. Bei der Beurteilung ist daher weder auf den besonders geschulten, kunstsachverständigen oder empfindsamen Betrachter, noch auf die Ansicht solcher Menschen abzustellen, die ästhetischen Eindrücken gegenüber gleichgültig sind (BVerwG, Urt. v. 28.06.1955 - I C 146.53 - juris Rn. 15), sondern auf den „gebildeten Durchschnittsbetrachter“, der zwischen diesen Personenkreisen steht. Mit Blick auf den oben ausgeführten Gemeinschaftscharakter eines Friedhofs und der Vielzahl in Ausgleich zu bringenden Auffassungen ist die Heranziehung dieses Maßstabs entgegen der Auffassung der Kläger nicht zu beanstanden. Die Argumentation der Kläger, dass der Durchschnittsbetrachter „selbstverständlich keinen Grundrechtsträger“ darstelle, geht an den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils vorbei. Das Verwaltungsgericht hat den „Durchschnittsbetrachter“ in Einklang mit der ständigen (obergerichtlichen) Rechtsprechung nur zur Maßstabsbildung herangezogen. Einer würdigen Bestattung und einem ungestörten Totengedenken stehen daher Grabmale, die aus Sicht des gebildeten Durchschnittsbetrachters aufdringlich, effektheischend oder sonst objektiv geeignet wären, Ärgernis zu erregen und den allgemeinen Friedhofszweck des Totengedenkens zu beeinträchtigen, entgegen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.06.2016 - 1 S 1327/15 - juris Rn. 52; HessVGH, Urt. v. 22.11.1988 - 11 UE 218/84 - juris Rn. 24; OVG NRW, Beschl. v. 28.01.2003 - 19 A 4302/01 - juris Rn. 14; Gaedke, a.a.O., 12. Kap. Rn. 6). Gemessen hieran hat das Verwaltungsgericht in nachvollziehbarer und vertretbarer Weise nach Einnahme eines Augenscheins festgestellt, dass das von den Klägern ohne Genehmigung errichtete Grabmal in Form einer annähernd lebensgroßen, in leuchtendem Gelb und Orange eingefärbten Skulptur des Verstorbenen aufgrund Farbgebung und Größe - auch aus der Sicht des gebildeten Durchschnittsbetrachters - geeignet ist, die Aufmerksamkeit der anderen Friedhofsbesucher derart auf sich zu ziehen, dass diese sich dessen Wirkung kaum entziehen können und somit ein ungestörtes Totengedenken nicht gewährleistet ist. Dies ist mit dem allgemeinen Friedhofszweck und damit der Würde des Friedhofs nicht vereinbar ist. Diese Abwägung hält auch vor dem Hintergrund der Glaubens-, Gewissens- und Religionsfreiheit des Art. 4 Abs. 1 GG stand, auch wenn weder von den Klägern noch vom Verwaltungsgericht Art. 4 Abs. 1 GG im erstinstanzlichen Verfahren in Bezug genommen wurde. Dabei steht nicht in Frage, dass die Kläger sich bei der Gestaltung der Grabstelle ihres Sohnes auf Art. 4 Abs. 1 GG berufen können und dieses Grundrecht auch nicht durch ein einfaches Gesetz beschränkt werden kann. Das Fehlen eines Gesetzesvorbehalts in Art. 4 Abs. 1 GG führt allerdings nicht dazu, dass die Grundrechtsausübung der Kläger ohne Einschränkungen möglich wäre. Die Grenzen ihrer Grundrechtsausübung finden sich in kollidierendem Verfassungsrecht, d.h. der Grundrechte anderer, sowie sonstiger Rechtsgüter mit Verfassungsrang. Als kollidierendes Verfassungsrecht kommt vorliegend u.a. die staatliche Schutzpflicht für die Persönlichkeitsrechte anderer, die Religions- und Weltanschauungsfreiheit Dritter und der Schutz der Totenruhe (zu alledem vgl. BeckOK GG/Germann, Stand 15.6.2024, GG Art. 4 Rn. 50 ff. m.w.N.) in Betracht. Insoweit ist der Friedhofszweck des ungestörten Totengedenkens und der Würde des Friedhofs auch Ausdruck grundrechtlicher Positionen Dritter, die im Wege der praktischen Konkordanz im Rahmen der Religionsfreiheit der Kläger Berücksichtigung finden können. Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, das Grabmal der Kläger könne das Totengedenken anderer Friedhofsbesucher beeinträchtigen und sei daher mit der „Würde des Friedhofs“ nicht vereinbar, trägt somit auch vor dem Hintergrund des Art. 4 Abs. 1 GG. In dem öffentlichen Raum eines Friedhofs, der für eine Vielzahl von Nutzern mit unterschiedlichen Glaubensvorstellungen geschaffen ist, können sich die einzelnen Besucher gerade nicht der Glaubensbekundung anderer entziehen, soweit dies auf eine besonders auffällige Weise geschieht. Um die verschiedenen Interessen in Ausgleich zu bringen, ist die Rücksichtnahme aller gefordert und es kann den Klägern zugemutet werden, ein weniger auffälliges Grabmal - wie dies ursprünglich auch von der Beklagten genehmigt wurde - zu errichten. Auf die differenzierten Ausführungen der Kläger, wessen subjektive Rechte (genannt werden beispielsweise Spaziergänger und „einfache Besucher“) auf einem Friedhof schutzwürdig sind, kommt es hier schon deshalb nicht an, weil zumindest die anderen Grabnutzungsberechtigten und ihre Angehörigen ihrerseits grundrechtlich geschützte Rechtspositionen geltend machen können, die im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen sind. Auch die Frage, ob Meinungsverschiedenheiten bezüglich Grabgestaltung zwischen Nutzungsberechtigten auf dem Zivilrechtsweg zu klären sind, wie die Kläger vortragen, kann hier dahinstehen, denn Streitgegenstand ist vorliegend einzig die Frage der Rechtmäßigkeit einer Beseitigungsverfügung und die öffentlich-rechtliche Genehmigungsfähigkeit der errichteten Grabskulptur. b) Keine Richtigkeitszweifel an der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung vermögen die Kläger mit ihrem Verweis auf die Kunstfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG darzulegen. Soweit sie geltend machen, das Verwaltungsgericht verkenne Funktion und Reichweite der Kunstfreiheit, denn das Grabmal sei unstreitig ein Kunstwerk, dringen sie hiermit nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat ohne Rechtsfehler hierzu ausgeführt, dass die künstlerische Gestaltung eines Grabmals ihre Grenze in der Gemeinschaftsgebundenheit der nebeneinander liegenden Grabmale findet und die Rechte der anderen Nutzungsberechtigten insoweit nicht beeinträchtigt werden dürfen. Die Bedeutung eines Grabmals als Kunstwerk wurde in dem erstinstanzlichen Urteil (vgl. S. 12 f. UA) gewürdigt und eine Abwägung der widerstreitenden Interessen vorgenommen. c) Auch mit ihrem Zulassungsvorbringen, das Verwaltungsgericht habe ihre Rechte nicht unter dem Aspekt der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) gewürdigt und die gesamte Interaktion des Grabmals mit seiner Umgebung außer Acht gelassen, legen die Kläger keine Zweifel an der Richtigkeit des Urteils dar. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, widerspricht das von den Klägern errichtete Grabmal aufgrund seiner Größe und auffallenden gelben Farbgebung der Würde des Friedhofs gem. § 14 Abs. 1 BestattG und der Würde des Ortes gem. § 15 FS. Die zuvor aufgezeigten verfassungsimmanenten Schranken rechtfertigen auch einen Eingriff in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, zudem stellen die genannten Vorschriften ein allgemeines Gesetz i.S.d. Art. 5 Abs. 2 GG dar (BeckOK GG/Schemmer, Stand 15.6.2024, GG Art. 5 Rn. 99). Im Hinblick auf das Grundrecht der freien Meinungsäußerung ist es den Klägern unter Berücksichtigung des Friedhofszwecks zumutbar, eine Grabgestaltung zu wählen, die weniger auffällig und hervorstechend ist. d) Keine Richtigkeitszweifel begründet auch der Vortrag, das Verwaltungsgericht hätte bei der Bildung des Durchschnittsmaßstabs berücksichtigen müssen, dass sich in den letzten Jahrzehnten ein „eklatanter Wandel“ der deutschen Bestattungskultur vollzogen habe. Mit der Begründung, dass sich die „gravierende Umwälzungen des Friedhofs- und Bestattungswesens“ in der Zunahme von Feuerbestattungen, Seebestattungen, Grabgemeinschaftanlagen, Bestattungswäldern zeigten, legen die Kläger nicht dar, dass sich dieser Umbruch gerade auch in Form, Größe und Farbe der Gestaltung von Grabmalen manifestiert, sondern verweist auf gänzlich andere Bestattungsformen, die neben „normalen“ Friedhöfen existieren. Dessen ungeachtet hat das Verwaltungsgericht in seinen Entscheidungsgründen (vgl. S. 12 UA) darauf hingewiesen, dass die Beklagte mit Änderung der Friedhofssatzung im Jahre 2010 dafür gesorgt habe, dass auch Grabmale mit gestalterischen Besonderheiten zulässig seien und eine uniforme Grabgestaltung nicht mehr verlangt werde, sodass hier nicht davon auszugehen ist, dass die Beklagte nicht in der Lage ist, gestalterische Veränderungen auf ihrem Friedhof zuzulassen. e) Ernstliche Richtigkeitszweifel - oder Verfahrensmängel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) - legen die Kläger schließlich auch nicht mit ihrem ergänzenden Einwand dar, dass die Beschwerden von „anderen Besuchern des Friedhofs“ nicht substantiiert erhoben worden seien. Soweit sie hier die Richtigkeit der Tatsachenfeststellung in Zweifel ziehen, rügen sie der Sache nach einen Aufklärungsmangel. Überschneiden sich die Anwendungsbereiche der beiden genannten Zulassungsgründe, weil geltend gemacht wird, das Verwaltungsgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt und deswegen auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage entschieden, so dass die Richtigkeitszweifel gerade aus dem Verfahrensmangel hergeleitet werden, richten sich die Darlegungserfordernisse nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO einheitlich nach denjenigen, die an die Verfahrensrüge zu stellen sind (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 17.02.2009 - 10 S 3156/08 - NVwZ-RR 2009, 544). Danach ist ein Verfahrensmangel nur dann bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird. Bei einem behaupteten Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) muss dementsprechend substantiiert dargelegt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.08.1997 - 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328, m.w.N.). Denn die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines schon im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht anwaltlich vertretenen Prozessbeteiligten, vor allem das Unterlassen von förmlichen Beweisanträgen, zu kompensieren (vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschl. v. 21.02.2008 - 5 B 122.07 - juris Rn. 10, m.w.N.). An diesen Maßstäben gemessen ist für den gerügten Aufklärungsmangel nichts ersichtlich. Die bereits erstinstanzlich anwaltlich vertretenen Kläger haben weder in der mündlichen Verhandlung einen Beweisantrag gestellt, noch ist dargetan, dass sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen. Dies ist nur dann der Fall, wenn das Gericht nach seinem materiell-rechtlichen Standpunkt Anlass zur weiteren Aufklärung sehen muss, weil die bisherigen Tatsachenfeststellungen eine Entscheidung noch nicht sicher tragen (BVerwG, Urt. v. 28.07.2011 - 2 C 28.10 - BVerwGE 140, 199 Rn. 25). Dies war hier nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil neben der Würdigung seiner im Wege des Augenscheins gewonnenen eigenen Eindrücke auf die in der Behördenakte dokumentierten Beschwerden Dritter (darunter Grabnutzungsberechtigte eines Nachbargrabs der Kläger) Bezug genommen. Eine weitere Beweiserhebung musste sich dem Verwaltungsgericht mithin nicht aufdrängen. 2. Die Rechtssache weist nicht die von den Klägern geltend gemachten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf. Die Annahme besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass der Rechtssache nicht nur allgemeine oder durchschnittliche Schwierigkeiten zukommen. Vielmehr muss sich der konkret zu entscheidende Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle abheben (st. Rspr., vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 22.04.1997 - 14 S 913/97 - VBlBW 1997, 298; Beschl. v. 07.01.1998 - 7 S 3117/97 - NVwZ-RR 1998, 371; Beschl. v. 11.08.1999 - 6 S 969/99 - juris), d. h. er muss überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursachen (W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl., § 124 Rn. 9). Daran fehlt es hier. Der entscheidungserhebliche Sachverhalt ist im Tatbestand des angefochtenen Urteils zutreffend wiedergegeben. Einer weiteren Beweiserhebung neben der Einnahme des Augenscheins bedurfte es nicht. Besondere tatsächliche Schwierigkeiten sind daher nicht erkennbar. Die Komplexität der Sache in rechtlicher Hinsicht geht nicht über das in vergleichbaren verwaltungsgerichtlichen Verfahren Übliche hinaus. Zu § 14 BestattG sowie anderen vergleichbaren gestaltungsrechtlichen Vorschriften für Friedhöfe gibt es - wie oben bereits ausgeführt - umfangreiche Judikatur, auch und gerade im Hinblick auf ihre verfassungsrechtliche Relevanz. Besondere Schwierigkeiten in rechtlicher Hinsicht sind daher ebenfalls nicht gegeben. Der Verweis auf das mehrere Meter hohe Kreuz auf dem Friedhof verfängt ebenfalls nicht, da es sich hierbei unstreitig nicht um ein Grabmal handelt, das von anderen Grabnutzungsberechtigten aufgestellt wurde, sondern um einen Bestandteil der Friedhofsanlage. Auch Fehler bei der sonstigen Beweiswürdigung sind nicht erkennbar. Soweit die Kläger der Auffassung sind, dass sich das Grabmal ihres Sohnes in der letzten Reihe befinde und so schon keine die Anlage dominierende Wirkung entfalten könne, entspricht dies nicht (mehr) den tatsächlichen Gegebenheiten. Wie den Lichtbildern des Augenscheins (s. Anlage zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.04.2024) zu entnehmen ist, befinden sich hinter der Grabstelle des Klägers keine Hecken mehr, sondern die Anlage weiterer Grabfelder. 3. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt der Rechtssache nicht zu. Das ist nur der Fall, wenn das erstrebte weitere Gerichtsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen oder im Bereich der Tatsachenfeststellungen nicht geklärten Fragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts höhergerichtlicher Klärung bedürfen. Die Darlegung dieser Voraussetzungen verlangt, dass unter Durchdringung des Streitstoffes des erstinstanzlichen Urteils eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage aufgezeigt, d.h. benannt wird, die für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragend war und die auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und dass ein Hinweis auf den Grund gegeben wird, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 05.06.1997 - 4 S 1050/97 - VBlBW 1997, 420 m.w.N.; Beschl. v. 19.08.2010 - 8 S 2322/09 - ZfWG 2010, 424). Die von den Klägern als grundsätzlich bedeutsam formulierte Frage „Ist die anhand des ‚gebildeten Durchschnittsmenschen‘ und ähnlicher Bewertungsparameter ermittelte Vereinbarkeit mit der ‚Würde des Ortes‘ bzw. der ‚Würde des Friedhofs‘ noch verfassungsgemäß?“ weist gemessen an den vorstehend gezeigten Maßstäben keine grundsätzliche Bedeutung auf und bedarf keiner Beantwortung in einem Berufungsverfahren. Wie zuvor bereits ausgeführt, ist in der Rechtsprechung des Senats und auch des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass der Wunsch naher Angehöriger eines Verstorbenen, des Toten nach eigenen Vorstellungen zu gedenken und dessen Grab entsprechend zu gestalten, von der allgemeinen Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG geschützt ist. Die Gestaltungsfreiheit der Friedhofsbenutzer findet ihre Grenzen in Gestaltungsvorschriften, die dem allgemeinen Zweck des Friedhofs nach § 2 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1, § 15 Abs. 1 Satz 2 BestattG dienen, eine geordnete und würdige Bestattung der Toten und ein ungestörtes Totengedenken zu gewährleisten (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.03.2007 - 1 S 2118/05 - juris Rn. 26 m.w.N.; Urt. v. 28.06.2016 - 1 S 1327/15 - juris Rn. 50; ebenso: BVerwG, Urt. v. 08.11.1963 - VII C 148.60 - BVerwGE 17, 119 ; Urt. v. 26.09.1986 - 7 C 27.85 - NVwZ 1987, 679; Beschl. v. 07.12.1990 - 7 B 160.90 - juris Rn. 4; Beschl. v. 29.09.2000 - 3 B 156.00 - juris Rn. 7). Hieraus resultiert konsequenterweise, dass widerstreitende Interessen verschiedener Friedhofsnutzer, die selbstredend jeweils grundrechtlich geschützt sind, in einen verfassungsgemäßen Ausgleich zu bringen sind. Dies geschieht im Wege praktischer Konkordanz und lässt sich nicht pauschal beantworten, sondern hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 39 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG und orientiert sich an Ziffer 15.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).