Beschluss
11 S 1292/24
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2025:0617.11S1292.24.00
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Leitsätze
Begehrt ein Ausländer, der Inhaber einer Niederlassungserlaubnis ist, die Aufhebung des Widerrufs dieser Niederlassungserlaubnis und hilfsweise zugleich die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, liegen seinen Begehren sehr unterschiedliche Interessen zugrunde mit der Folge, dass die für jedes seiner Begehren zu bestimmenden Streitwerte nach § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG (juris: GKG 2004) zu addieren sind.(Rn.24)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 6. August 2024 - 11 K 1185/22 - wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht im Beschluss vom 6. August 2024 - 11 K 1185/22 - auf je 10.000,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 6. August 2024 - 11 K 1185/22 - wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht im Beschluss vom 6. August 2024 - 11 K 1185/22 - auf je 10.000,- EUR festgesetzt. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor bezeichnete Urteil hat keinen Erfolg. Aus den von ihr fristgemäß genannten Gründen ist die Berufung nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) oder eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zuzulassen. Die Klägerin, eine sri-lankische Staatsangehörige, wendet sich gegen den Widerruf ihrer Niederlassungserlaubnis und begehrt hilfsweise die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Dem Widerruf der Niederlassungserlaubnis lag eine Entscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge zugrunde, mit der dieses die im Jahre 1992 erfolgte Anerkennung der Klägerin als Asylberechtigte widerrufen und unter anderem das Nichtvorliegen von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG festgestellt hatte. Die Klägerin hat vor dem Verwaltungsgericht beantragt, die Verfügung der Beklagten vom 05.11.2021 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums S. vom 02.02.2022 aufzuheben und hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Anfechtungsklage sei bereits unzulässig, soweit sie sich auf die Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und die Feststellung beziehe, dass die Klägerin die Kosten ihrer Abschiebung zu tragen habe. Im Übrigen sei die Klage zulässig, aber unbegründet. Über den Widerruf der Niederlassungserlaubnis habe die Beklagte ermessensfehlerfrei entschieden. Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung begegneten keinen rechtlichen Bedenken. Die Klägerin sei nach dem Widerruf ihrer Niederlassungserlaubnis ausreisepflichtig. Zudem bestünden „keine vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu prüfenden zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote (vgl. § 72 Abs. 2 AufenthG)“. Auch stünden unter Berücksichtigung der vorgelegten Atteste der Abschiebung keine gesundheitlichen Gründe entgegen. Die Klägerin habe die in § 60a Abs. 2c AufenthG vorgesehene gesetzliche Vermutung ihrer Reisefähigkeit nicht widerlegt. Weder das Einreise- und Aufenthaltsverbot noch die Aufforderung zur Abgabe des Bescheids über die Anerkennung als Asylberechtigte seien rechtlich zu beanstanden. Das auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gerichtete Hilfsbegehren der Klägerin sei unbegründet. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis lägen nicht vor. Insbesondere sei die Beklagte im Rahmen der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG gemäß § 42 Satz 1 AsylG an die mit dem Widerruf der Flüchtlingseigenschaft getroffene Feststellung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge gebunden, dass keine Abschiebungsverbote vorliegen. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) legt die Klägerin nicht dar. a) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils liegen vor, wenn unter Berücksichtigung der vom Antragsteller dargelegten Gesichtspunkte (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) die Richtigkeit des angefochtenen Urteils weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 - juris Rn. 8 und vom 15.12.2003 - 7 AV 2.03 - juris Rn. 9, mit weiteren Nachweisen). Ernstliche Zweifel sind schon dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 18.03.2022 - 2 BvR 1232/20 - juris Rn. 23, vom 07.07.2021 - 1 BvR 2356/19 - juris Rn. 23, vom 13.05.2020 - 1 BvR 1521/17 - juris Rn. 10, vom 08.05.2019 - 2 BvR 657/19 - juris Rn. 33 und vom 16.07.2013 - 1 BvR 3057/11 - juris Rn. 36). Dabei ist davon auszugehen, dass das Zulassungsverfahren das Berufungsverfahren nicht vorwegnehmen soll (BVerfG, Beschlüsse vom 18.03.2022 - 2 BvR 1232/20 - juris Rn. 23 und vom 16.07.2013 - 1 BvR 3057/11 - juris Rn. 40), es sei denn, es lässt sich schon im Zulassungsverfahren zuverlässig sagen, das Verwaltungsgericht habe die Rechtssache im Ergebnis richtig entschieden und die angestrebte Berufung werde deshalb keinen Erfolg haben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.07.2021 - 1 BvR 2356/19 - juris Rn. 20; BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 - juris Rn. 10). Dabei sind auch nach Erlass der angegriffenen Entscheidung und bis zum Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) neu eingetretene Tatsachen sowie erhebliche Änderungen des maßgeblichen Rechts zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15.12.2003 - 7 AV 2.03 - juris Rn. 8 und vom 12.11.2002 - 7 AV 4.02 - juris Rn. 5; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 03.03.2025 - 11 S 1043/23 - juris Rn. 4, vom 10.12.2024 - 12 S 2237/22 - juris Rn. 20 und vom 26.08.2020 - 11 S 2038/19 - juris Rn. 3). Zu der nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gebotenen Darlegung ernstlicher Zweifel ist eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung erforderlich. Der Streitstoff muss unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil gesichtet, rechtlich durchdrungen und aufbereitet werden (vgl. hierzu im Einzelnen, Seibert in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 206). Das Maß der zu leistenden Substantiierung kann dabei von der jeweiligen Begründungsdichte und dem Begründungsaufwand der angegriffenen Entscheidung abhängig sein (stRspr. des Senats; vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 03.03.2025 - 11 S 1043/23 - juris Rn. 5). Stets geboten ist eine fallbezogene Begründung, die dem Berufungsgericht eine Beurteilung ohne weitere aufwendige Ermittlungen ermöglicht. Die Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens oder die schlichte Darstellung der eigenen Rechtsauffassung genügt dem nicht (OVG des Saarlandes, Beschluss vom 31.10.2022 - 2 A 275/21 - juris Rn. 13). b) Gemessen daran legt die Klägerin Richtigkeitszweifel an der angegriffenen Entscheidung nicht dar. Die Klägerin macht unter Bezugnahme auf ein bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegtes ärztliches Attest vom 13.02.2024 ausschließlich geltend, das Gericht habe verkannt, dass bei ihr ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 AufenthG vorliege. Es habe lediglich das Vorliegen einer Reiseunfähigkeit geprüft und diese verneint. Das Vorliegen zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote habe das Gericht nicht geprüft. Mit ihrem Zulassungsvorbringen verfehlt die Klägerin die Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, soweit das Verwaltungsgericht die Klage als unzulässig abgewiesen hat. Denn sie geht auf die Begründung des Gerichts, aus einer isolierten Aufhebung der Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis folge für die Klägerin kein rechtlicher Vorteil und die Feststellung, die Klägerin habe die Kosten ihrer Abschiebung zu tragen, weise keine Regelungswirkung auf, nicht ein. Dies gilt auch im Hinblick auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Niederlassungserlaubnis, zum Einreise- und Aufenthaltsverbot sowie zur Aufforderung, den widerrufenen Bescheid über die Anerkennung als Asylberechtigte abzugeben. Auch hierzu verhält sich die Begründung des Zulassungsantrags nicht und genügt damit nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Soweit sich das Verwaltungsgericht zum Vorliegen zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote im Rahmen der Prüfung der Rechtsmäßigkeit der Abschiebungsandrohung geäußert hat, verkennt die Klägerin mit ihrem Vorbringen, dass das Verwaltungsgericht festgestellt hat, dass „zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung keine vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu prüfenden zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote (vgl. § 72 Abs. 2 AufenthG)“ bestehen. Auf diese Argumentation, mit der das Verwaltungsgericht auf die Zuständigkeitsverteilung zwischen dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und der Ausländerbehörde unter Berücksichtigung einer insoweit bereits ergangenen Entscheidung für den Fall der Klägerin abgestellt hat, geht die Klägerin nicht ein. Auch insoweit genügt die Zulassungsbegründung nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO Dies gilt auch für die Prüfung des Verwaltungsgerichts, ob zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote einen Anspruch der Klägerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 AufenthG rechtfertigten. Auch insoweit setzt sich die Klägerin mit der Begründung des Gerichts, die Beklagte sei an die bereits getroffene negative Entscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge über das Vorliegen von Abschiebungsverboten gemäß § 42 Abs. 1 AsylG gebunden, nicht auseinander und genügt damit nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. 2. Auch einen relevanten Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) in Form der Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) legt die Klägerin nicht dar. a) Die Aufklärungsrüge erfordert eine substantiierte Darlegung, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, durch einen Beweisantrag hingewirkt worden ist und die Ablehnung der Beweiserhebung im Prozessrecht keine Stütze findet, oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (BVerwG, Beschlüsse vom 13.01.2021 - 2 B 21.20 - juris Rn. 28 und vom 08.08.2018 - 1 B 25.18 - juris Rn. 20; vgl. ferner VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 17.08.2021 - 11 S 42/20 - juris Rn. 17 und vom 02.08.2005 - 12 S 1061/05 - juris Rn. 6). b) Diesen Anforderungen wird die Begründung des Zulassungsantrags nicht gerecht. Die bereits in erster Instanz anwaltlich vertretene Klägerin legt nicht dar, dass sie auf Vornahme der Sachverhaltsaufklärung vor dem Verwaltungsgericht hingewirkt hätte oder sich diese auch ohne ein Hinwirken hätte aufdrängen müssen. Unabhängig davon verpflichtet § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 VwGO das Gericht, den nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären. Er verlangt hingegen nicht, dass ein Tatsachengericht Ermittlungen anstellt, die aus seiner Sicht unnötig sind, weil deren Ergebnis nach seinem materiell-rechtlichen Rechtsstandpunkt für den Ausgang des Rechtsstreits unerheblich ist (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 06.02.2024 - 9 B 28.23 - juris Rn. 17, vom 10.12.2020 - 2 B 6.20 - juris Rn. 8 und vom 13.02.2020 - 4 B 28.19 - juris Rn. 7; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 07.10.2024 - 1 S 800/24 - juris Rn. 19). Ob das Gericht seiner Aufklärungspflicht genügt hat, ist dabei selbst dann von dessen materiell-rechtlichem Standpunkt aus zu beurteilen, wenn dieser verfehlt sein sollte (BVerwG, Beschlüsse vom 06.02.2024 - 9 B 28.23 - juris Rn. 17 und vom 30.12.2016 - 9 BN 3.16 - juris Rn. 4, jeweils zu § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Vorliegend war das Verwaltungsgericht - wie ausgeführt - der Ansicht, dass das von der Klägerin geltend gemachte zielstaatsbezogene Abschiebungsverbot von der Beklagten im ausländerrechtlichen Verfahren nicht zu prüfen sei. Angesichts dessen hat sich dem Verwaltungsgericht auch keine Beweiserhebung aufdrängen müssen. 3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 124a Abs. 5 Satz 3 VwGO). 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung und -änderung beruht auf § 47 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, § 63 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 52 Abs. 2 und § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG. Das Verwaltungsgericht hat mit der Festsetzung des Streitwerts auf 5.000,- EUR im Ansatz zutreffend angenommen, dass eine gegen den Widerruf einer Niederlassungserlaubnis erhobene Anfechtungsklage mit dem Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG zu bemessen ist (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27.02.2008 - 11 S 2694/07 - juris Rn. 13). Da es sich beim Widerruf einer Niederlassungserlaubnis um einen actus contrarius zu ihrer Erteilung handelt, ist im Rechtsstreit um die Rechtmäßigkeit des Widerrufs der für die Erteilung geltende Streitwert zugrunde zu legen. Dieser beträgt im Fall der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach ständiger Rechtsprechung des Senats 5.000,- EUR (VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 10.02.2025 - 11 S 70/25 - juris Rn. 3, vom 27.11.2023 - 11 S 2251/22 - juris Rn. 18, vom 05.03.2021 - 11 S 567/21 - juris Rn. 7 und vom 19.07.2019 - 11 S 1812/19 - juris Rn. 5). Vorliegend war das Klagebegehren darüber hinaus jedoch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gerichtet. Da das Verwaltungsgericht über das hilfsweise geltend gemachte Begehren entschieden und die Klage auch insoweit als unbegründet abgewiesen hat, ist dieser Streitgegenstand ebenfalls mit dem Auffangwert in Ansatz zu bringen (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG). Dem steht auch § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG nicht entgegen. Danach ist von der Addition eines hilfsweise geltend gemachten Anspruchs mit einem Hauptanspruch abzusehen und nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend, sofern die Ansprüche denselben Gegenstand betreffen. Ob die Anträge denselben Gegenstand betreffen, bestimmt sich nicht nach dem prozessualen Streitgegenstandsbegriff. Maßgebend ist vielmehr eine wirtschaftliche Betrachtungsweise. Nach dem insoweit maßgeblichen kostenrechtlichen Gegenstandsbegriff sind für das Merkmal "desselben Gegenstands" zwei Voraussetzungen erforderlich, nämlich, dass die Ansprüche nicht nebeneinander bestehen können und dass sie auf dasselbe Interesse gerichtet sind (vgl. zu § 39 GKG VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.02.2025 - 11 S 70/25 - juris Rn. 5 sowie Beschlüsse vom 20.01.2025 - 12 S 1642/24 - juris Rn. 43, vom 29.03.2023 - 12 S 2479/22 - juris Rn. 17 und vom 27.04.2020 - 12 S 670/20 - juris Rn. 21; OVG SH, Beschluss vom 01.10.2021 - 4 MB 42/21 - juris Rn. 43; OVG NRW, Beschlüsse vom 25.03.2013 - 18 E 1241/12 - juris Rn. 12 und vom 16.04.2012 - 18 E 871/11 - juris Rn. 19). Die im Wege der Kombination von Haupt- und Hilfsantrag geltend gemachten, auf Anfechtung des Widerrufs einer Niederlassungserlaubnis und Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gerichteten Begehren sind nicht auf dasselbe Interesse gerichtet. Die gegen den Widerruf einer Niederlassungserlaubnis gerichtete Anfechtungsklage ist darauf gerichtet, den infolge der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis bestehenden Rechtszustand aufrechtzuerhalten. Die Niederlassungserlaubnis ist als rechtliche Bestätigung einer erfolgreichen Integration konstruiert, gewährt denjenigen Ausländern ein Daueraufenthaltsrecht, die aufgrund der Dauer ihres Aufenthalts und ihrer persönlichen Lebensumstände in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert sind (BVerwG, Urteile vom 28.04.2015 - 1 C 21.14 - juris Rn. 22 und vom 22.05.2012 - 1 C 6.11 - juris Rn. 17; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.02.2025 - 11 S 70/25 - juris Rn. 7), und geht in Ansehung dessen mit im Vergleich zu einer Aufenthaltserlaubnis günstigeren Rechtsfolgen einher, etwa im Bereich des Staatsangehörigkeitsrechts - § 4 Abs. 3 Satz 1, § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG -, beim Bezug von Elterngeld - § 1 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BEEG - sowie im Ausländerrecht - § 29 Abs. 1, § 51 Abs. 2 AufenthG -. Demgegenüber ist die auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gerichtete Klage auf die Herbeiführung eines neuen und unter Berücksichtigung einer kostenrechtlichen Betrachtungsweise nicht vergleichbaren Rechtszustands gerichtet. Im Gegensatz zur Niederlassungserlaubnis ist die Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich nicht Ausdruck einer erfolgreichen Integration, sondern dient (lediglich) dazu, einem Ausländer den rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland zu ermöglichen. Begehrt ein Ausländer, der Inhaber einer Niederlassungserlaubnis ist, die Aufhebung des Widerrufs dieser Niederlassungserlaubnis und zugleich die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, liegen seinen Begehren sehr unterschiedliche Interessen zugrunde mit der Folge, dass die für jedes seiner Begehren zu bestimmenden Streitwerte nach § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG zu addieren sind. Aufgrund dessen ist es angezeigt, den Streitwert für das Zulassungsverfahren mit 10.000,- EUR festzusetzen. Zugleich macht der Senat von seiner Befugnis Gebrauch, den vom Verwaltungsgericht auf 5.000,- EUR festgesetzten Streitwert nach erfolgter Anhörung der Beteiligten gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG von Amts wegen abzuändern. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO).