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Beschluss

15 L 1565/25

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2025:0904.15L1565.25.00
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Leitsätze

Ein privater Anbieter von Beratungsleistungen im Sozialwesen hat keinen Anspruch gegen eine Gemeinde auf Unterlassung von Äußerungen in ihrer Öffentlichkeitsarbeit, wenn sie in einer gemeindlichen Pressemitteilung auf Inhalt und Rahmen ihrer eigenen Beratungsleistungen im Sozialwesen hinweist sowie sich von privaten Anbietern distanziert, die Beratungsleistungen im Sozialwesen in ihrem Gemeindegebiet anbieten, wenn die privaten Anbieter in der Pressemitteilung nicht genannt oder sonst identifzierbar (bspw. durch Bilder, Kennzeichen) sind.

Tenor
  • 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

  • 2. Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein privater Anbieter von Beratungsleistungen im Sozialwesen hat keinen Anspruch gegen eine Gemeinde auf Unterlassung von Äußerungen in ihrer Öffentlichkeitsarbeit, wenn sie in einer gemeindlichen Pressemitteilung auf Inhalt und Rahmen ihrer eigenen Beratungsleistungen im Sozialwesen hinweist sowie sich von privaten Anbietern distanziert, die Beratungsleistungen im Sozialwesen in ihrem Gemeindegebiet anbieten, wenn die privaten Anbieter in der Pressemitteilung nicht genannt oder sonst identifzierbar (bspw. durch Bilder, Kennzeichen) sind. 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 2. Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt. Gründe Das wörtlich rechtshängig gemachte Antragsbegehren, „[d]ie Antragsgegnerin […] im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, wörtlich oder sinngemäß es zu unterlassen, folgende wahrheitswidrige Tatsachenbehauptungen im Internet, in den socialen Medien oder in Zeitungen ( wie in der A. Zeitung vom 24.07.2025 geschehen) zu verbreiten: 1. die Antragstellerin arbeite mit irreführenden Angeboten 2. die Antragstellerin hätte die Kreisverwaltung lt. Kreissprecherin R. P. in Verruf gebracht 3. vor der Antragstellerin ist wegen sozialen Beratungsleistungen zu warnen. Ferner beantragen wir eine zeitnahe Gegendarstellung auf der Internseite der Stadt S.“, hat keinen Erfolg. 1. Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der einstweiligen Sicherung (Anordnungsgrund) sind von dem Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2, § 294 der Zivilprozessordnung – ZPO –). Ein Anordnungsanspruch ist gegeben, wenn ein Erfolg in der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist, das heißt, wenn der geltend gemachte materielle Anspruch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit besteht. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Juni 2018 – 15 B 875/18 –, juris Rn. 6, vom 24. August 2017 – 15 B 940/17 –, juris Rn. 7, vom 29. Juni 2017 – 15 B 200/17 –, juris Rn. 25, und vom 8. Mai 2017 – 15 B 417/17 –, juris Rn. 8. Ob der auf Unterlassen bestimmter oder „sinngemäß[er]“ Äußerungen gerichtete Antrag hinreichend bestimmt ist, kann dahinstehen. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch für keinen der Anträge glaubhaft gemacht. Die glaubhaft gemachte und auf der Internetpräsenz der Antragsgegnerin öffentlich einsehbare Pressemitteilung ist wie folgt dargestellt und inhaltlich abgefasst: Im Internet abrufbar unter https://www.recklinghausen.de/inhalte/startseite/rathaus_politik/pressestelle/pressemitteilungen/index.asp?form=detail&db=513&id=31099 (zuletzt abgerufen am 3. September 2025). Die Äußerung stellt im Wesentlichen einen beschreibenden Hinweis auf städtische Beratungsleistungen der Antragsgegnerin dar. Der Aussagegehalt einer amtlichen Äußerung ist entsprechend § 133 BGB nach dem objektiven Verständnis durch einen durchschnittlichen Empfänger zu bestimmen. Vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 15. November 2021 – 1 S 121/21 –, juris Rn. 26; VG Stuttgart, Beschluss vom 22. September 2022 – 1 K 3675/22 –, juris Rn. 48; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Juli 2025 – 1 S 720/23 –, juris Rn. 43, m.w.N. Die Frage, ob eine amtliche Äußerung als Ganzes rechtlich einheitlich zu beurteilen ist, beantwortet sich danach, ob diese einen untrennbaren Sinnzusammenhang aufweist oder sich aus abtrennbaren und für sich verständlichen Teilen zusammensetzt. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Juli 2025 – 1 S 720/23 –, juris Rn. 43, Beschluss vom 20. Januar 2023 – 1 S 2201/22 –, juris Rn. 24; OVG NRW, Urteil vom 4. November 2016 – 15 A 2293/15 –, juris Rn. 66. Die vorliegend im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit der Gemeinde getätigte Äußerung hat einerseits warnenden Charakter und enthält zum anderen Hinweise auf die eigenen Beratungsleistungen. Dominiert der warnende Charakter noch die Überschrift, ist demgegenüber der Text geprägt von der Beschreibung der eigenen Leistung. Staatliche – d.h. im gegebenen Zusammenhang auch kommunale – Öffentlichkeitsarbeit ist nicht nur zulässig, sondern auch notwendig, um den Grundkonsens im demokratischen Gemeinwesen lebendig zu erhalten. Hierbei handelt es sich um eine Aufgabe der Staatsleitung als Bestandteil der Staatsaufgaben, die, ohne dass es dazu einer besonderen gesetzlichen Eingriffsermächtigung bedürfte, hoheitliches Informationshandeln legitimieren kann. Unter dieses fällt namentlich die Darlegung und Erläuterung der Politik hinsichtlich getroffener Maßnahmen und künftiger Vorhaben angesichts bestehender oder sich abzeichnender Probleme sowie die sachgerechte, objektiv gehaltene Information über den Bürger unmittelbar betreffende Fragen und wichtige Vorgänge auch außerhalb oder weit im Vorfeld der eigenen gestaltenden politischen Tätigkeit. OVG NRW, Urteil vom 4. November 2016 – 15 A 2293/15 –, juris Rn. 70, m.w.N. Daraus folgt für einen kommunalen Amtsträger wie einen (Ober-)Bürgermeister im Rahmen der Aufgabenzuweisung gemäß Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 78 LVerf NRW, § 2 GO NRW i.V.m. §§ 40 Abs. 2 Satz 1, 62 Abs. 1, 63 Abs. 1 GO NRW eine prinzipielle Befugnis zu kommunalpolitischen Stellungnahmen, d. h. eine Äußerungsbefugnis zu allen Themen, welche die Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft betreffen. OVG NRW, Urteil vom 4. November 2016 – 15 A 2293/15 –, juris Rn. 72. Nach diesen Maßgaben kann sich die Antragsgegnerin für ihre Äußerungen auf zulässige Öffentlichkeitsarbeit in eigenen Angelegenheiten berufen. Die gesetzlichen Grundlagen dazu finden sich in der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes - GG -) i.V.m. mit der Organisationshoheit, die eine Bekanntmachung der bereitgestellten Beratungsleistungen einer Gemeinde umfasst. Für den warnenden Teil der Überschrift kann dahinstehen, ob die Antragsgegnerin sich ebenso auf die vorerwähnte Selbstverwaltungsgarantie berufen kann, weil sie konkrete Produkte, Dienstleistungen oder Handlungen Dritter nicht erwähnt und somit weder unmittelbar noch mittelbar (final-faktisch) einen Eingriff in Rechtsgüter Dritter vornimmt. Wäre dies anders zu sehen, käme § 14 Abs. 1 OBG NRW als Ermächtigungsgrundlage in Betracht. Jedenfalls enthält die beanstandete Äußerung die von der Antragstellerin mit den Anträgen zu 1. bis 3. benannten Behauptungen nicht. Die Antragsgegnerin hat die Antragstellerin mit keinem Wort erwähnt und auch keine Ablichtung eines Kennzeichens der Antragstellerin oder des von ihr verwendeten Gebäudes o.ä. verwendet. Auf den durch Dritte, hier die Presse, hergestellten Bezug zur Antragstellerin kommt es vorliegend nicht an. Dieser ist zum einen der Antragsgegnerin nicht zuzurechnen. Zum anderen war die durch einen Zeitungsbericht hergestellte Verknüpfung zwischen der vorstehenden Pressemitteilung der Antragsgegnerin und der Antragstellerin Gegenstand des landgerichtlichen Verfahrens vor dem Landgericht Bochum. Dieses hat den dortigen gegen den für die Berichterstattung presserechtlich verantwortlichen Verlag gerichteten Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung durch Beschluss vom 14. August 2025 – I-8 O 279/25 – zurückgewiesen. Hat die Antragsgegnerin die behaupteten Äußerungen wie vorliegend nicht getätigt, kann der auf Unterlassung gerichtete Anordnungsanspruch nicht bestehen. Dem folgend besteht der Gegendarstellungsanspruch ebenso wenig. Die Kostenentscheidung zu Lasten der unterlegenden Antragstellerin folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 2. Der Streitwert war auf 10.000 Euro festzusetzen. Dies folgt aus §§ 39 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Die Anträge zu 1. bis 3. sind als ein streitgegenständlicher Unterlassungsantrag zusammenzufassen. Das Gegendarstellungsbegehren stellt einen weiteren Streitgegenstand dar. Für beide Streitgegenstände fällt jeweils die Auffanggebühr an, die wegen der mit den Anträgen begehrten Vorwegnahme der Hauptsache nicht zu reduzieren ist, Ziff. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21. Februar 2025 beschlossenen Änderungen. Rechtsmittelbelehrung Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar. Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.