Beschluss
10 S 1644/13
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2013:1220.10S1644.13.0A
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Leitsätze
1. Eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO kann grundsätzlich nicht wegen mangelnder Wettbewerbsfähigkeit einer bestimmten Unternehmensorganisation beansprucht werden.(Rn.10)
2. Eine Ermessensbindung über den allgemeinen Gleichheitssatz wird nur durch das eigene Handeln der zuständigen Behörde bewirkt.(Rn.14)
3. Zu den Voraussetzungen einer partiellen Vorwegnahme der Hauptsache.(Rn.8)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 17. Juli 2013 - 3 K 1108/13 - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf jeweils 5.000,-- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO kann grundsätzlich nicht wegen mangelnder Wettbewerbsfähigkeit einer bestimmten Unternehmensorganisation beansprucht werden.(Rn.10) 2. Eine Ermessensbindung über den allgemeinen Gleichheitssatz wird nur durch das eigene Handeln der zuständigen Behörde bewirkt.(Rn.14) 3. Zu den Voraussetzungen einer partiellen Vorwegnahme der Hauptsache.(Rn.8) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 17. Juli 2013 - 3 K 1108/13 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf jeweils 5.000,-- EUR festgesetzt. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 17.07.2013 hat keinen Erfolg. Sie richtet sich gegen die Ablehnung eines Antrags nach § 123 VwGO auf einstweilige Verpflichtung des Antragsgegners zur vorläufigen Verlängerung einer im Ermessen des Antragsgegners stehenden Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO von der Vorschrift des § 34 Abs. 6 Nr. 5 StVZO (zulässiges Gesamtgewicht von Fahrzeugkombinationen mit mehr als vier Achsen: 40 t) für Turmdrehkrantransporte mit einem LKW (amtliches Kennzeichen ... ...) und dem Anhänger ZIKUN (amtliches Kennzeichen ...) bzw. dem Anhänger LIEBHERR, mit einem zulässigen Zuggesamtgewicht von 54 t. 1. Hinsichtlich des aus dem genannten LKW und dem Anhänger LIEBHERR zusammengesetzten Turmdrehkranzuges ist bereits die Zulässigkeit der Beschwerde zweifelhaft. Denn innerhalb der - nach Zustellung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts am 23.07.2013 bereits am 06.08.2013 abgelaufenen - zweiwöchigen Beschwerdeeinlegungsfrist des § 147 Abs. 1 VwGO hat der Antragsteller lediglich die Ablehnung einer einstweiligen Anordnung für die andere Zugkombination (LKW und Anhänger ZIKUN) angefochten, wie sich aus der Antragsformulierung in seinem Schriftsatz vom 31.07.2013 unzweideutig ergibt. Angesichts dieser Beschränkung des Beschwerdegegenstands ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts mithin im Übrigen mangels fristgerechter Anfechtung rechtskräftig geworden; Wiedereinsetzungsgründe sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Allerdings hat der Antragsteller nach Ablauf der Beschwerdeeinlegungsfrist in seinem Begründungsschriftsatz vom 23.08.2013 auch die Zugkombination mit dem Anhänger LIEBHERR einbezogen und damit der Sache nach eine Erweiterung des Beschwerdebegehrens um den bereits rechtskräftig entschiedenen weiteren Streitgegenstand vorgenommen. Ob dies trotz der eingetretenen Rechtskraft zulässigerweise eine Sachprüfung eröffnet, kann aber ebenso dahinstehen wie die Frage, ob der Rechtsschutzantrag insoweit mangels vorheriger Antragstellung bei der Behörde unzulässig ist, wie das Verwaltungsgericht mit guten Gründen angenommen hat; der Antragsteller verkennt in diesem Zusammenhang offensichtlich den Inhalt des Schreibens des Regierungspräsidiums Freiburg vom 12.08.2013, das sich allein auf die Zugkombination mit dem Anhänger ZIKUN bezieht und insoweit - im Sinne einer wiederholenden Verfügung mit Blick auf den Ablehnungsbescheid vom 06.05.2013 - einen Zweitbescheid ablehnt, hingegen keine Bestätigung einer Antragstellung oder eine Bescheidung für den Anhänger LIEBHERR enthält. 2. Die Beschwerde bleibt jedenfalls in der Sache für beide Zugkombinationen erfolglos. Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist der Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts bei Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beschränkt. Danach prüft der Verwaltungsgerichtshof nur die in einer rechtzeitig eingegangenen Beschwerdebegründung dargelegten Gründe. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich nicht, dass der angefochtene Beschluss abzuändern oder aufzuheben ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt. Auch nach Auffassung des Senats ist ein Obsiegen des Antragstellers im Klageverfahren keinesfalls in einem solchen Maße wahrscheinlich, dass die begehrte zeitweise Vorwegnahme der Hauptsache durch eine vorläufige Ausnahmegenehmigung gerechtfertigt wäre. Die Erfolgsaussichten der Klage erscheinen bei der gebotenen summarischen Prüfung vielmehr gering. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis ergehen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um u.a. wesentliche Nachteile abzuwenden. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist, dass sowohl ein Anordnungsgrund als auch ein Anordnungsanspruch vorliegen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Deren tatsächliche Voraussetzungen müssen zwar nicht zur Überzeugung des Gerichts feststehen, aber hinreichend wahrscheinlich („glaubhaft“) sein (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Ein Anordnungsgrund besteht, wenn eine vorläufige gerichtliche Entscheidung erforderlich ist, weil ein Verweis auf das Hauptsacheverfahren aus besonderen Gründen unzumutbar ist. Ein Anordnungsanspruch liegt vor, wenn der Antragsteller in der Hauptsache bei summarischer Prüfung voraussichtlich Erfolg haben wird. Im Falle des Begehrens einer im Ermessen der Behörde stehenden begünstigenden Entscheidung kann ein Anordnungsanspruch für eine entsprechende Regelungsanordnung grundsätzlich nur bejaht werden, wenn eine Ermessensreduzierung auf Null anzunehmen ist oder wenn zumindest festgestellt werden kann, dass die bisherige Ermessensausübung fehlerhaft ist und eine erneute ordnungsgemäße Ermessensbetätigung im Sinne einer Ermessensverdichtung überwiegend wahrscheinlich zugunsten des Betroffenen ausgehen wird (vgl. Bader/Funke-Kaiser, VwGO, 5. Aufl., § 123 Rn. 60 m.w.N.). Welche Anforderungen im Einzelfall an die Erfolgsaussichten zu stellen sind, hängt maßgeblich von der Schwere der dem Antragsteller drohenden Nachteile und ihrer Irreversibilität, aber auch davon ab, inwieweit durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung die Hauptsache vorweggenommen wird. Wird durch die begehrte Maßnahme die Entscheidung in der Hauptsache insgesamt endgültig und irreversibel vorweggenommen, kann die einstweilige Anordnung nur erlassen werden, wenn ein Anordnungsanspruch mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit vorliegt und für den Fall, dass die einstweilige Anordnung nicht ergeht, dem Antragsteller schwere und unzumutbare Nachteile entstünden. Dieser besonders strenge Maßstab ist hingegen abzumildern, wenn die begehrte Rechtsposition faktisch irreversibel nur für den Zeitraum bis zur Hauptsacheentscheidung eingeräumt werden soll, während über diesen Zeitpunkt hinaus keine vollendeten Tatsachen geschaffen werden und die Rechtsstellung insofern nur vorläufig gewährt wird. In diesem Fall können schon überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache genügen und die befürchteten wesentlichen Nachteile müssen nicht als schlechterdings unzumutbar eingestuft werden. Ist eine überwiegende Erfolgsaussicht hingegen nicht feststellbar, kann eine Regelungsanordnung nur ergehen, wenn dem Betroffenen andere schwere und irreversible Nachteile, insbesondere existenzielle Gefahren für Leben und Gesundheit drohen (vgl. zum Ganzen: Senatsbeschluss vom 06.03.2012 - 10 S 2428/11 -, VBlBW 2012, 469 m.w.N.). 2.1 Bei Anwendung dieser Maßstäbe hat das Verwaltungsgericht zutreffend bereits das hinreichend wahrscheinliche Vorliegen eines Anordnungsanspruchs verneint. Nach dem einschlägigen § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO können die höheren Verwaltungsbehörden in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte einzelne Antragsteller Ausnahmen unter anderem von den Vorschriften des § 34 StVZO genehmigen. Auf eine solche Ausnahmegenehmigung besteht kein Rechtsanspruch; ihre Erteilung liegt im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde. Mit der Ausnahmegenehmigung soll besonderen Ausnahmesituationen Rechnung getragen werden können, die bei strikter Anwendung der Bestimmungen nicht hinreichend berücksichtigt werden könnten. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, bemisst sich nach dem Ergebnis eines Vergleichs der Umstände des konkreten Falles mit dem typischen Regelfall, der dem generellen Verbot zu Grunde liegt. Das so gewonnene Merkmal einer Ausnahmesituation ist sodann unverzichtbarer Bestandteil der einheitlich zu treffenden Ermessensentscheidung (vgl. BVerwG, Urteile vom 30.05.2013 - 3 C 9.12 -, juris; vom 21.02.2002 - 3 C 33.01 -, NZV 2002, 426; vom 13.03.1997 - 3 C 2.97 -, BVerwGE 104, 154). Ausgehend von der ratio legis des § 34 Abs. 6 Nr. 5 StVZO, die Straßen und Brücken vor zu großen Druckbelastungen, daraus resultierenden vorzeitigen Schäden und die Allgemeinheit vor einem entsprechend höheren Kostenaufwand für die Instandhaltung bzw. Wiederherstellung zu schützen, hat das Verwaltungsgericht überzeugend dargelegt, dass es im vorliegenden Fall an einer Ausnahmesituation fehlt, weil die Möglichkeit besteht, dass der Antragsteller die Turmdrehkräne mit dem zugehörigen Zubehör und Ballast auch unter Einhaltung der Vorschriften über das zulässige Gesamtgewicht in zwei Fahrten transportieren kann und ihm die gegenüber einem Transport "in einem Rutsch“ entstehenden Mehrkosten zumutbar sind. Es hat ferner zutreffend angenommen, dass die vom Antragsgegner im Ablehnungsbescheid vom 06.05.2013 angestellten Ermessenserwägungen im Hauptsacheverfahren vor-aussichtlich nicht zu beanstanden sein werden, und dass der Antragsteller weder aus Gründen des Vertrauensschutzes noch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung die begehrte Ausnahmegenehmigung beanspruchen kann. Soweit der Antragsteller demgegenüber lediglich sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt bzw. pauschal auf dieses verweist, mit dem sich das Verwaltungsgericht bereits im angefochtenen Beschluss befasst hat, genügt dies schon nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 S. 3 VwGO an die Auseinandersetzung mit den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung. Eine erneute diesbezügliche Erörterung verbietet sich daher, so z.B. bezüglich der schon in § 34 Abs. 6 StVZO enthaltenen differenzierten Festlegung des zulässigen Gesamtgewichts bei Fahrzeugkombinationen in Abhängigkeit von der Zahl der Achsen, oder der vom Antragsteller entgegen einer Stellungnahme des TÜV behaupteten technischen Notwendigkeit einer Überschreitung des zulässigen Zuggesamtgewichts für die Funktionsfähigkeit der automatisch lastabhängigen Bremsen. Soweit der Antragsteller sich hinreichend substantiiert gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts wendet, gilt Folgendes: 2.1.1 Mit der Berufung darauf, dass er als „Alleinunternehmer“ durch die Versagung der Ausnahmegenehmigung ungerechtfertigte Wettbewerbsnachteile gegenüber Konkurrenten erleide, macht der Antragsteller der Sache nach geltend, die Genehmigungspraxis habe sich an der Wettbewerbsfähigkeit des jeweiligen Unternehmens orientieren. Dies geht in mehrfacher Hinsicht fehl. Ein solcher Ansatz postuliert im Kern eine Gesetzesanwendung nach Maßgabe der vom Unternehmer gewählten Unternehmensorganisation statt einer Ausrichtung des Unternehmens an den rechtlichen Rahmenbedingungen, verkehrt so tendenziell das gesetzliche Regel-/Ausnahmeverhältnis und stellt seinerseits eine unter dem Gesichtspunkt der Wettbewerbsgleichheit bedenkliche Benachteiligung der Unternehmen dar, die sich an den normativen Gewichtsgrenzwerten orientieren. Dass solche Unternehmen offenbar mit entsprechender Organisationsstruktur ohne Ausnahmen von der Tonnagebegrenzung auskömmlich arbeiten, hat der Antragsgegner im Übrigen unwidersprochen dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang ferner mit Recht darauf hingewiesen, dass der Antragsteller während der über dreijährigen - als solche auch für den Antragsteller erkennbar konzipierten - Übergangsfrist, die ihm aufgrund des gerichtlichen Vergleichs vom 14.04.2010 im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Freiburg (3 K 2141/09) vom Antragsgegner mit Bescheiden vom 20.04.2010 bzw. 21.04.2010 bis 30.06.2013 eingeräumt worden war, zum einen das ihm zugestandene Zuggesamtgewicht von 54 t nutzen konnte, zum anderen aber Gelegenheit und Anlass hatte, seine Betriebsorganisation zu überdenken und anzupassen, z.B. durch entsprechende Wahl eines weniger schweren Zugfahrzeugs, was nach dem unwidersprochenen Vortrag des Antragsgegners vom TÜV als ohnedies geeignetere bzw. günstigere Lösung für den Antragsteller eingeschätzt wurde. Der Antragsteller handelte auf eigenes Risiko, wenn er gleichwohl darauf vertraute, die Ausnahmegenehmigung werde nach Ablauf der im Vergleich bestimmten Frist ohne weiteres verlängert. Ein Anknüpfungspunkt für ein diesbezügliches schutzwürdiges Vertrauen des Antragstellers ist nach Aktenlage nicht ersichtlich, insbesondere nicht aus früheren Verwaltungsvorgängen oder Erklärungen des Antragsgegners nach Abschluss des gerichtlichen Vergleichs. 2.1.2 Ohne Erfolg macht der Antragsteller sodann eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes geltend, weil in anderen Bundesländern in vergleichbaren Fällen Ausnahmegenehmigungen nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO erteilt würden. Unabhängig davon, ob dies in tatsächlicher Hinsicht zutrifft, kann eine solche im Zuständigkeitsbereich anderer Behörden geübte Praxis nicht zu einer Ermessensbindung bzw. -reduzierung beim Antragsgegner zugunsten des Antragstellers führen. Nach ständiger verfassungsgerichtlicher und verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung gilt der Gleichheitsgrundsatz nur im jeweiligen Kompetenzbereich des Trägers öffentlicher Gewalt, eine Ermessensbindung vermittelt über den allgemeinen Gleichheitssatz kann mithin nur durch das eigene Handeln der zuständigen Behörde bewirkt werden, nicht aber durch das Handeln eines anderen Trägers öffentlicher Gewalt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.11.2002 - 2 BvR 1053/98 -, BVerfGE 106, 225, 241 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 30.05.2013 - 3 C 9.12 -, juris). Der Senat vermag aber auch nicht das Vorbringen des Antragstellers zu verifizieren, dass der Antragsgegner selbst in vergleichbaren Fällen Ausnahmegenehmigungen für das Zuggesamtgewicht erteilt und dadurch eine Selbstbindung bewirkt hätte. Abgesehen davon, dass nach dem Vortrag des Antragsgegners seit Jahren keine solchen gewichtsbezogenen Ausnahmegenehmigungen für Turmdrehkranzüge erteilt worden sind, vielmehr beispielsweise im Jahre 2012 ca. 20 sonstige Ausnahmegenehmigungen für Turmdrehkranzüge ohne Ausnahmen für das Zuggesamtgewicht (Schriftsatz vom 11.07.2013 im erstinstanzlichen Verfahren), taugen auch die vom Antragsteller ins Feld geführten vermeintlichen Vergleichsfälle K.-K. und D./EM bei summarischer Prüfung nicht zum Beweis des Gegenteils. Der Antragsgegner hat insoweit dargelegt und durch Vorlage der Antrags- und Genehmigungsunterlagen für K.-K. untermauert, dass Verfahrensgegenstand insoweit nicht Turmdrehkräne waren, sondern sonstige Sattelkraftfahrzeuge. Diese unterfallen nach dem vom Antragsgegner entsprechend einem Erlass des Verkehrsministeriums Baden-Württemberg vom 30.12.1993 angewandten, auf Beratungen des einschlägigen Bund-Länder-Fachausschusses „Technisches Kraftfahrwesen“ zurückgehenden Entwurf der Richtlinien für die Erteilung von Ausnahmen nach § 70 StVZO (abgedruckt bei Lütkes, Hrsg., Straßenverkehr, Band 5a, StVZO-Richtlinien), der gesondert behandelten Gruppe Nr. 9 („Sattelkraftfahrzeuge für Langmaterial-, Großraum- und Schwertransporte“), für die im Richtlinienentwurf Ausnahmegenehmigungen auch für das Zuggesamtgewicht vorgesehen sind. Demgegenüber unterfallen „Turmdrehkräne“ der Gruppe Nr. 1 („Sattelkraftfahrzeuge und Züge mit Turmdrehkrananhängern“), für die im Gegensatz dazu, anders auch als für „selbstfahrende Kräne“ nach Gruppe Nr. 2, keine Ausnahmegenehmigungen für das Zuggesamtgewicht vorgesehen sind. Allerdings ist das Gericht, anders als die Verwaltung, an diese in Verwaltungsvorschriften vorgenommene Differenzierung nicht gebunden. Bei gegebenem Anlass hat das Gericht deshalb der Frage nachzugehen, ob eine solche Differenzierung sich auf hinreichende Sachgründe zurückführen lässt und deshalb auch unter dem Blickwinkel des Gleichheitsgrundsatzes eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigt. Im Rahmen des vorliegenden summarischen Verfahrens vermag der Senat nicht zu erkennen, dass diese vom fachkundigen Bund-Länder-Ausschuss vorgenommene Differenzierung sachwidrig wäre; dieser Frage mag im bereits anhängigen Klageverfahren (3 K 1021/13) noch nachzugehen sein. Der Antragsteller hat selbst insoweit keine substantiierte Kritik an der systematischen Einordnung vorgebracht, aber geltend gemacht, dass nach seinen Feststellungen (im Falle der Firma K.-K. anhand von deren Internetauftritt) die nach Gruppe Nr. 9 erteilten Ausnahmegenehmigungen von den beiden genannten Firmen ganz bzw. (von der Firma D./EM) überwiegend für Turmdrehkran-Transporte genutzt würden. Sollte dies zutreffen, so würde es sich um eine missbräuchliche Nutzung der erteilten Ausnahmegenehmigungen durch die beiden genannten Firmen handeln, durch welche die einheitliche Genehmigungspraxis des Antragsgegners als solche aber rechtlich nicht in Zweifel gezogen würde. Freilich hätte die Verwaltung bei entsprechenden substantiellen Hinweisen Anlass, gegen einen solchen Missbrauch auf der Vollzugsebene vorzugehen, um sich nicht dem Vorwurf auszusetzen, solche Umgehungen zu dulden; denn andernfalls würde die Frage aufgeworfen, ob eine Duldungspraxis nicht ihrerseits rechtliche Konsequenzen auf der Ebene der Ermessensbetätigung zeitigen könnte. 2.1.3 Mit der Forderung einer Angleichung der Ermessensbetätigung im Rahmen des § 70 StVZO an die Verwaltungsvorschrift zu § 29 Abs. 3 StVO, wo in Randnummer 87 das Zubehör von Kränen als unteilbar fingiert wird, vermischt der Antragsteller die unterschiedlichen Regelungsbereiche der Straßenverkehrszulassungsordnung einerseits und der Straßenverkehrsordnung andererseits. Gleichwohl mag auch dieser vom Antragsteller aufgeworfenen Frage im Hauptsacheverfahren noch - nötigenfalls fachlich gestützt - nachgegangen werden. Im vorliegenden, auf summarische Prüfung gerichteten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist eine solche vertiefende Prüfung nicht angezeigt. 2.2 Scheidet nach dem Vorstehenden eine Ermessensfehlerhaftigkeit der angefochtenen Versagung der Ausnahmegenehmigung und damit das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit aus, so könnte der Antragsteller nach dem oben dargelegten Maßstab einen durchgreifenden Anordnungsgrund allenfalls bei existenzieller, ihm selbst nicht zuzurechnender Gefährdung seiner Person oder seiner beruflichen Betätigung glaubhaft machen. Vom Vorliegen dieser Extremvoraussetzungen kann indes keine Rede sein. Zum einen hat der Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren lediglich einen Transportkostenvergleich (mit/ohne Ausnahmegenehmigungen für das Zuggesamtgewicht) vorgelegt, nicht aber eine auch schon vom Verwaltungsgericht vermisste Rentabilitätsrechnung seines Unternehmens. Zum anderen hat der Antragsteller, wie ausgeführt, seine Unternehmensorganisation und das Versäumnis einer Anpassung während des im gerichtlichen Vergleich vereinbarten Übergangszeitraums selbst zu verantworten. Auch in diesem Zusammenhang ist dem Antragsteller ferner entgegenzuhalten, dass andere Turmdrehkran-Unternehmen nach dem unwidersprochenen Vortrag des Antragsgegners offenbar erfolgreich ohne die fraglichen Ausnahmegenehmigungen wirtschaften. Der Antragsgegner hat des weiteren unwidersprochen darauf hingewiesen, dass die reine Transporttätigkeit des Antragstellers nur einen Bruchteil seiner unternehmerischen Betätigung ausmache, weil die Kräne nach Anlieferung und Installierung längere Zeit bei den Baustellen verblieben. Nach allem ist dem Antragsteller zuzumuten, die von ihm angenommene Rechtsposition im Klageverfahren zu verfolgen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts beruht auf § 63 Abs. 2 und 3, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Der Senat geht wie das Verwaltungsgericht von einem Hauptsachestreitwert in Höhe von 10.000 € (jeweils 5.000 € für jede der beiden Zugkombinationen) aus, halbiert diesen Betrag aber in Anlehnung an Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (VBlBW 2004, 467), weil das Antragsbegehren sich nur auf eine partielle - zeitlich begrenzte - Vorwegnahme der Hauptsache richtet. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.