OffeneUrteileSuche
Beschluss

10 S 1920/14

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2014:1125.10S1920.14.0A
22mal zitiert
30Zitate
19Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

52 Entscheidungen · 19 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Ein Rechtsanwalt darf sich bei der Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes per Telefax hinsichtlich der Richtigkeit der Telefaxnummer des Gerichts auf sein zuverlässiges Personal verlassen, wenn er höchstpersönlich überprüft hat, dass der Schriftsatz an das für die Einlegung des Rechtsmittels zuständige Gericht adressiert ist (Anschluss an BGH, Beschluss vom 23.03.1995 - VII ZB 19/94 - NJW 1995, 2105).(Rn.3) 2. Ein Drittbetroffener kann die Durchführung eines vereinfachten Verfahrens nach § 19 BImSchG statt des förmlichen Verfahrens nach § 10 BImSchG nach in der Rechtsprechung ganz herrschender Auffassung grundsätzlich nicht als Verletzung eigener Rechte geltend machen (Bestätigung von Senatsbeschluss vom 08.03.2011 - 10 S 161/09 - NVwZ-RR 2011, 355).(Rn.9) 3. Im Rahmen des rechtlich möglichen Betriebsumfangs einer Anlage, deren immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit vom Erreichen einer bestimmten Anlagengröße abhängt, kommt es nicht auf die tatsächlich genutzte oder technisch nutzbare, sondern auf die im Rahmen der Genehmigung zulässige Nutzung der installierten Anlagenleistung an (Anschluss an Senatsbeschluss vom 16.10.1998 - 10 S 1741/98 - NVwZ 1999, 552).(Rn.10) 4. Gegen eine rechtsfehlerhaft ohne hinreichende bauplanungsrechtliche Grundlage erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung kann sich ein Nachbar nur dann wenden, wenn er durch diese Genehmigung zugleich in eigenen Rechten verletzt wird (Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 28.07.1994 - 4 B 94.94 - NVwZ 1995, 598).(Rn.19)
Tenor
Den Antragstellern wird wegen Versäumung der Frist für die Begründung der Beschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 2. September 2014 - 13 K 3205/14 - werden zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen jeweils ¼ der Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 60.000,-- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Rechtsanwalt darf sich bei der Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes per Telefax hinsichtlich der Richtigkeit der Telefaxnummer des Gerichts auf sein zuverlässiges Personal verlassen, wenn er höchstpersönlich überprüft hat, dass der Schriftsatz an das für die Einlegung des Rechtsmittels zuständige Gericht adressiert ist (Anschluss an BGH, Beschluss vom 23.03.1995 - VII ZB 19/94 - NJW 1995, 2105).(Rn.3) 2. Ein Drittbetroffener kann die Durchführung eines vereinfachten Verfahrens nach § 19 BImSchG statt des förmlichen Verfahrens nach § 10 BImSchG nach in der Rechtsprechung ganz herrschender Auffassung grundsätzlich nicht als Verletzung eigener Rechte geltend machen (Bestätigung von Senatsbeschluss vom 08.03.2011 - 10 S 161/09 - NVwZ-RR 2011, 355).(Rn.9) 3. Im Rahmen des rechtlich möglichen Betriebsumfangs einer Anlage, deren immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit vom Erreichen einer bestimmten Anlagengröße abhängt, kommt es nicht auf die tatsächlich genutzte oder technisch nutzbare, sondern auf die im Rahmen der Genehmigung zulässige Nutzung der installierten Anlagenleistung an (Anschluss an Senatsbeschluss vom 16.10.1998 - 10 S 1741/98 - NVwZ 1999, 552).(Rn.10) 4. Gegen eine rechtsfehlerhaft ohne hinreichende bauplanungsrechtliche Grundlage erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung kann sich ein Nachbar nur dann wenden, wenn er durch diese Genehmigung zugleich in eigenen Rechten verletzt wird (Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 28.07.1994 - 4 B 94.94 - NVwZ 1995, 598).(Rn.19) Den Antragstellern wird wegen Versäumung der Frist für die Begründung der Beschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 2. September 2014 - 13 K 3205/14 - werden zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen jeweils ¼ der Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 60.000,-- EUR festgesetzt. Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 02.09.2014 ist zulässig, da ihnen Wiedereinsetzung hinsichtlich der versäumten Frist zur Begründung der Beschwerde zu gewähren ist (dazu unter 1.). Die Beschwerde hat indes in der Sache keinen Erfolg (dazu unter 2.). 1. Den Antragstellern ist nach § 60 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil sie ohne Verschulden im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO verhindert waren, die Frist zur Begründung der Beschwerde gemäß § 147 Abs. 1 und 2 VwGO einzuhalten. Die Versäumung einer Frist ist grundsätzlich dann verschuldet, wenn der Betroffene die Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden im Hinblick auf die Fristwahrung geboten ist und die ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war (st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.02.2008 - 9 VR 2.08 - DÖV 2008, 517). Dabei ist einem Beteiligten das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen. Für einen Rechtsanwalt gilt es im besonderen Maße, diese ihm obliegenden Sorgfaltspflichten bei der Wahrung von Fristen zu beachten. Denn ein Prozessbevollmächtigter muss sich allen Tätigkeiten, die mit der Wahrnehmung prozessualer Fristen zusammenhängen, mit gesteigerter Aufmerksamkeit widmen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 23.06.2014 - 14 ZB 12.2323 - BeckRS 2014, 53001). Zu den Pflichten eines bevollmächtigten Rechtsanwalts gehört es, bei der Unterzeichnung fristgebundener Schriftsätze dafür Sorge zu tragen, dass diese so abgesendet werden, dass sie rechtzeitig beim zuständigen Gericht eingehen. So muss er höchstpersönlich überprüfen, dass seine fristgebundenen Schrift-sätze an das für die Einlegung des Rechtsmittels zuständige Gericht adressiert sind (vgl. BGH, Beschluss vom 01.02.2012 - XII ZB 298/11 - NJW-RR 2012, 694). Ist dies der Fall, hat er zudem durch geeignete organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass seine Mitarbeiter die für das Gericht bestimmte Sendung vollständig und postalisch richtig adressieren sowie Sorge dafür tragen, dass der fristgebundene Schriftsatz so zeitig an das in der Rechtsmittelschrift genannte Gericht versendet wird, dass im Normalfall mit einem fristgerechten Zugang gerechnet werden darf. Denn von rein büromäßigen Aufgaben ohne Bezug zu Rechtsfragen darf sich der Rechtsanwalt freihalten und diese sorgfältig geschulten und allgemein überwachten Angestellten überlassen (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 02.05.1990 - XII ZB 17/90 - NJW-RR 1990, 1149; sowie Urteil vom 15.10.1999 - V ZR 50/99 - NJW 2000, 82). Daher darf sich ein Rechtsanwalt bei der Übermittlung eines fristgebundenen Antrags per Telefax hinsichtlich der Richtigkeit der Telefaxnummer des Gerichts auf sein zuverlässiges Personal verlassen (vgl. BGH, Beschluss vom 23.03.1995 - VII ZB 19/94 - NJW 1995, 2105; BFH, Urteil vom 24.04.2003 - VII R 47/02 - NJW 2003, 2559; BVerwG, Beschluss vom 06.08.1997 - 4 B 124.97 - NJW 1998, 398). Gemessen hieran haben die Antragsteller hinreichend im Sinne des § 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO glaubhaft gemacht, dass ihr Prozessbevollmächtigter ohne Verschulden verhindert war, die Frist des § 147 VwGO zu wahren. Nach den insoweit übereinstimmenden Erklärungen des Prozessbevollmächtigten und der zuständigen Mitarbeiterin war letztere angewiesen, die Beschwerdeschrift am Tage des Fristablaufs per Telefax an den Verwaltungsgerichtshof zu übermitteln. Hierbei ist ihr eine Verwechselung der Anschlussnummern des Ausgangsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs unterlaufen; auch bei einer Kontrolle des Sendeprotokolls ist dieser Fehler nicht aufgefallen. Der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller trägt unter Darlegung des Arbeitsvorganges im Einzelnen vor, die für das Absenden des Telefaxes zuständige Mitarbeiterin sei eine hinreichend geschulte, überwachte und ansonsten zuverlässige Rechtsanwaltsgehilfin; bei dem Vorgang habe es sich um eine einfache technische Verrichtung gehandelt, die der Rechtsanwaltsgehilfin hinreichend vertraut gewesen sei. Diese Einlassung wirft keine begründeten Zweifel an ihrer Richtigkeit auf. 2. Die Beschwerden der Antragsteller sind nach Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zulässig (§§ 146, 147 VwGO), aber nicht begründet. Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist der Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf die Prüfung der in einer rechtzeitig eingegangenen Beschwerdebegründung dargelegten Gründe beschränkt. Auf dieser Grundlage hat die Beschwerde keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung vorgetragenen Gründe führen nicht dazu, dass die vom Gericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. i.V.m. § 80a Abs. 3 VwGO vorzunehmende Abwägung zugunsten des Interesses der Antragsteller ausfällt, vom Vollzug bzw. der Ausnutzung der der Beigeladenen erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 30.04.2014 verschont zu bleiben. Bei mehrpoligen Rechtsverhältnissen, insbesondere wie hier bei begünstigenden Verwaltungsakten mit belastender Drittwirkung, stehen sich die Rechtspositionen der entsprechend reziprok betroffenen Privaten grundsätzlich gleichrangig gegenüber. Ein Rechtssatz des Inhalts, dass sich der einen Genehmigungsbescheid anfechtende Dritte gegenüber dem Genehmigungsempfänger von vornherein in einer bevorzugten verfahrensrechtlichen Position befinden müsse, wenn es um die Frage der sofortigen Verwirklichung des Genehmigungstatbestandes geht, ist weder aus dem geltenden Verwaltungsprozessrecht noch aus Art. 19 Abs. 4 GG abzuleiten. Die einseitige Bevorzugung des Dritten durch die einstweilige Festschreibung des status quo liefe vielmehr auf eine ungerechtfertigte, mit den Freiheitsgrundrechten des Begünstigten und mit dem Gleichheitssatz unvereinbare Privilegierung des Dritten hinaus. Kann mithin nicht von einem prinzipiellen prozessualen Vorrang des einen Genehmigungsbescheid anfechtenden Dritten ausgegangen werden, so ist die Frage, wer bis zur Hauptsachentscheidung das Risiko der Herbeiführung vollendeter Tatsachen tragen muss, primär nach dem materiellen Recht zu beantworten, also nach der Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 01.10.2008 - 1 BvR 2466/08 - NVwZ 2009, 240, m.w.N.; Senatsbeschluss vom 08.03.2011 - 10 S 161/09 - NVwZ-RR 2011, 355; Schoch, Vorläufiger Rechtsschutz und Risikoverteilung im Verwaltungsrecht, 1988, S. 1003 ff.). Dem trägt auch § 80 Abs. 2 Nr. 4 2. Alt. VwGO Rechnung, wonach auf das „überwiegende Interesse eines Beteiligten“ zur Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung abgestellt werden kann. Ein überwiegendes Interesse eines durch den Verwaltungsakt begün-stigten Beteiligten im Sinne der Vorschrift ist daher dann anzunehmen, wenn das von einem Dritten eingelegte Rechtsmittel mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben wird und zudem die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung dem anderen, begünstigten Beteiligten gegenüber unbillig erscheinen muss. Der Senat teilt unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens im Ergebnis die Beurteilung des Verwaltungsgerichts, dass die angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigung keinen durchgreifenden, eine überwiegende Aufhebungswahrscheinlichkeit im Hauptsacheverfahren begründenden rechtlichen Bedenken begegnen dürfte. Bei der Prüfung der Erfolgsaussichten ist zu berücksichtigen, dass in einem von einem Dritten angestrengten Rechtsbehelfsverfahren eine objektive Rechtskontrolle nicht stattfindet. Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung ist vielmehr allein die Frage, ob der das Verfahren betreibende Dritte in eigenen subjektiven Rechten im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO verletzt wird. Ob der angefochtene Bescheid insgesamt objektiv rechtmäßig ist, ist insofern nicht maßgeblich. Vielmehr ist die Genehmigung allein daraufhin zu untersuchen, ob sie gegen Vorschriften verstößt, die dem Schutz des um Rechtsschutz nachsuchenden Dritten dienen (st. Rspr., vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 06.10.1989 - 4 C 14.87 - BVerwGE 82, 343; sowie vom 05.10.1990 - 7 C 55.89 - BVerwGE 85, 368). Hiervon ausgehend bleiben die Antragsteller mit ihren Einwendungen gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Biogasanlage vom 30.04.2014 aller Voraussicht nach ohne Erfolg. Rechte der Antragsteller werden entgegen der Auffassung der Beschwerde durch die Praktizierung des vereinfachten Verfahrens nach § 19 BImSchG nicht verletzt (dazu unter 2.1). Der angefochtene Genehmigungsbescheid dürfte auch die materiell-rechtlichen Anforderungen drittschützender Vorschriften, auf die sich die Antragsteller berufen können, wahren, insbesondere die des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG und nachbarschützender baurechtlicher Bestimmungen (dazu unter 2.2). 2.1 Mit ihrer Rüge einer verfahrensrechtlich unzulässigen Anwendung des § 19 BImSchG dringen die Antragsteller nicht durch. Entgegen der Auffassung der Beschwerde dürfte allein eine falsche Verfahrenswahl grundsätzlich keinen Drittschutz vermitteln (dazu unter 2.1.1). Davon abgesehen spricht auch vieles dafür, dass die Durchführung des vereinfachten Verfahrens rechtlich nicht zu beanstanden ist (dazu unter 2.1.2). 2.1.1 Ein Drittbetroffener kann die Durchführung eines vereinfachten Verfahrens nach § 19 BImSchG statt des förmlichen Verfahrens nach § 10 BImSchG nach in der Rechtsprechung ganz herrschender Auffassung grundsätzlich nicht als Verletzung eigener Rechte geltend machen (vgl. Senatsbeschluss vom 08.03.2011 - 10 S 161/09 - a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 07.10.2009 - 1 A 10872/07 - juris, insoweit bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 29.12.2010 - 7 B 6.10 - UPR 2011, 230; sowie vom 29.10.2008 - 1 A 11330/07 - DVBl. 2009, 390 mit eingehender Begründung und zahlreichen Nachweisen, insbesondere auch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, sowie zur teilweise anderen Auffassung in der Literatur; a.A. etwa Jarass, BImSchG, 10. Aufl., § 19 Rn 22, § 10 Rn 133, 136 m.w.N. zum Streitstand). Entscheidend für den Erfolg einer Anfechtungsklage ist danach allein, ob eigene materielle Rechte des Drittbetroffenen verletzt sind. Soweit die Antragsteller im erstinstanzlichen Verfahren zur Begründung der drittschützenden Wirkung des § 10 BImSchG auf die Rechtsprechung zum Atomrecht verweisen, ist anzumerken, dass das Bundesverwaltungsgericht insoweit zwar eine drittschützende Wirkung von Verfahrensvorschriften annimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.01.1997 - 11 C 7.95 - BVerwGE 104, 36; sowie Beschluss vom 12.07.1993 - 7 B 114.92 - Buchholz 451.171 AtG Nr. 42). Diese Rechtsprechung kann indes nicht ohne weiteres auf das Immissionsschutzrecht und die hier in Rede stehende Genehmigung einer Biogasanlage übertragen werden. Der im Atomrecht anerkannte Drittschutz von Verfahrensvorschriften ist auf Besonderheiten des atomrechtlichen Genehmigungsverfahrens, namentlich auf die von kerntechnischen Anlagen ausgehenden potentiellen Gefahren für höchstrangige Rechtsgüter sowie die eingeschränkte gerichtliche Kontrolldichte durch die Rechtsfigur des exekutiven Funktionsvorbehalts zurückzuführen. 2.1.2 Unabhängig von der Frage der Rügbarkeit einer falschen Verfahrenswahl dürfte der von den Antragstellern geltend gemachte Verfahrensfehler aber auch nicht vorliegen. Denn der Antragsgegner dürfte das Genehmigungsverfahren zu Recht als vereinfachtes Verfahren nach Maßgabe des § 19 BImSchG durchgeführt haben. Die von den Antragstellern vorgetragenen Einwände gegen diese vom Verwaltungsgericht vertretene und detailliert begründete Auffassung erweisen sich als nicht stichhaltig. Einschlägig ist insoweit § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 4. BImSchV i.V.m. Nr. 8.6.3.2 des Anhangs 1. Nach letztgenannter Bestimmung unterliegt die Genehmigung von Biogasanlagen mit einem Durchsatz von weniger als 100 Tonnen je Tag dem vereinfachten Genehmigungsverfahren, weil diese Anlagen in Spalte c des Anhangs 1 mit dem Buchstaben V gekennzeichnet sind. Bei der gemäß § 1 Abs. 1 Satz 4 4. BImSchV gebotenen Berücksichtigung des rechtlich und tatsächlich möglichen Betriebsumfangs spricht beim derzeitigen Erkenntnisstand alles dafür, dass die genehmigte Biogasanlage der Beigeladenen die Durchsatzkapazitätsschwelle von 100 Tonnen je Tag unterschreitet. Mit dem rechtlich möglichen Betriebsumfang ist der sich aus dem Inhalt der Genehmigung ergebende Umfang gemeint (vgl. BayVGH, Beschluss vom 29.05.1998 - 22 CS 96.283 -NVwZ 1998, 1191; VG Sigmaringen, Urteil vom 10.04.2006 - 8 K 1845/04 -juris); eine rechtlich verbindliche Begrenzung kann sich auch durch eine rechtswirksame Selbstbeschränkung des Betreibers, etwa eine vertragliche Verpflichtung gegenüber der Genehmigungsbehörde, die Anlage unterhalb einer bestimmten Leistungsgrenze zu betreiben, ergeben (vgl. Senatsbeschluss vom 16.10.1998 - 10 S 1741/98 - NVwZ 1999, 552). Die Bestimmung des § 1 Abs. 1 Satz 4 4. BImSchV dient der Rechtsklarheit und schützt sowohl den Betreiber als auch den Nachbarn vor rechtlichen Risiken, die aus einer fehlerhaften Einschätzung des voraussichtlichen Betriebsumfangs entstehen können (vgl. hierzu näher Feldhaus, BImSchR, Rn 11 zu § 1 4. BImSchV). Es kommt mithin nicht auf die tatsächlich genutzte oder nutzbare, sondern auf die im Rahmen der Genehmigung zulässige Nutzung der installierten Anlagenleistung an. Ausgehend hiervon hat das Verwaltungsgericht überzeugend näher dargelegt, dass die Genehmigungsbehörde aufbauend auf die zugrunde liegenden Antragsunterlagen die maximale tägliche Durchsatzleistung auf unter 100 Tonnen Substrat begrenzt hat. Nach der von der Beigeladenen mit den Antragsunterlagen vorgelegten Anlagen- und Verfahrensbeschreibung (siehe Ordner A, Nr. 2.1.3.2 der Antragsunterlagen) soll die gegenständliche Biogasanlage mit einer täglichen „maximalen Anlagenleistung/Inputmenge“ von 99,2 Tonnen Substrat (Rindergülle, Rinderfestmist, nachwachsende Rohstoffe und Schmutzwasser) betrieben werden. Die Immissionsschutzbehörde hat diesen Antrag der erteilten Genehmigung zugrunde gelegt und damit auch deren maßgeblichen Gestattungsumfang auf die maximale tägliche Durchsatzkapazität von 99,2 Tonnen beschränkt. Bei dieser im Genehmigungsantrag und darauf bezugnehmend in der Genehmigung enthaltenen Durchsatzkapazität handelt es sich entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht um einen Durchschnittswert, sondern um eine strikte Begrenzung des täglich höchstens zulässigen Inputs. Damit ist der Gestattungsumfang der erteilten Genehmigung auf diese maximale tägliche Durchsatzkapazität - deren Kontrolle und Einhaltung durch die Nebenbestimmung C.6.1 der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung von der Genehmigungsbehörde sichergestellt wurde - mit der Wirkung begrenzt, dass ein - gegebenenfalls auch nur zeitweiser - Betrieb der Biogasanlage mit höheren täglichen Durchsatzmengen von der erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nicht gedeckt und daher formell illegal wäre. Demnach kommt es auch nicht auf die von den Antragstellern aufgeworfene Problematik der tatsächlich möglichen Durchsatzkapazität der geplanten Anlage an. Ebenso ist für die Entscheidung unerheblich, ob zur Erreichung des von der Beigeladenen erwarteten Biogasertrags die Einbringung einer größeren Menge an Substrat erforderlich wäre. Die von den Antragstellern unter Bezugnahme auf eine von ihnen eingeholte gutachterliche Stellungnahme vom 09.07.2014 errechnete tägliche Durchsatzmenge von über 125 Tonnen wäre von der Genehmigung nicht mehr gedeckt. Zutreffend dürfte der Antragsgegner im Übrigen darauf hinweisen, dass die Berechnung der Antragsteller unrichtig ist. Bei der im gegenständlichen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Sachverhaltsprüfung spricht vieles dafür, dass das Regierungspräsidium Stuttgart zu Recht die unter anderem auf den Siloflächen anfallenden Sickerwassermengen nicht als Input der Biogasanlage berücksichtigt hat. Denn diese Sickerwässer werden nach der von der Beigeladenen vorgelegten Betriebsbeschreibung in der Sickerwassergrube gesammelt und danach direkt in das Gärrestelager geleitet; sie werden indes nicht durch den für die Biogasproduktion wesentlichen Fermentationsprozess geführt. Fehl dürfte daher die Annahme der Beschwerde gehen, das Sickerwasser substituiere sonstige Einsatzstoffe und sei daher der Inputmenge hinzuzurechnen. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang der von den Antragstellern hervorgehobene Umstand, dass aufgrund des geplanten zentralen Pumpsystems eine Zirkulation zwischen dem Inhalt der Fermenter und dem Gärrestelager möglich ist, mithin das Sickerwasser in die Fermenter geleitet werden könnte. Denn für die rechtliche Beurteilung maßgeblich ist das von der Beigeladenen für den Regelbetrieb vorgesehene und von der Genehmigung allein legalisierte Verfahren der Wasserbehandlung. Die - technisch wohl mögliche - Zuführung des Sickerwassers in den Fermentationsprozess ist jedenfalls von der Genehmigung nicht gedeckt. Zutreffend hat die Genehmigungsbehörde dagegen das an verschiedenen Stellen auf dem Betriebsgelände anfallende potentiell verschmutzte Niederschlagswasser als Input der Biogasanlage berücksichtigt, da es aus verfahrenstechnischen und tierseuchenhygienischen Gründen dem Fermentationsprozess zugeführt wird. Den von den Antragstellern im erstinstanzlichem Verfahren erhobenen Einwendungen gegen die Berechnung der Schmutzwassermenge ist mangels Entscheidungserheblichkeit nicht nachzugehen. Auch bei Zugrundelegung der von den Antragstellern für richtig gehaltenen Parameter ergibt sich - wie in dem Privatgutachten der Antragsteller vom 09.07.2014 näher ausgeführt - lediglich eine tägliche maximale Inputmenge von 99,5 Tonnen. Der nach dem oben Gesagten für die Wahl des Verfahrens maßgebliche Schwellenwert von 100 Tonnen je Tag wird auch bei Annahme der von den Antragstellern für richtig gehaltenen Schmutzwassermenge nicht überschritten. 2.2 Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu Unrecht wendet sich die Beschwerde gegen die Würdigung des Verwaltungsgerichts, dass die angefochtene Genehmigung auch sonst nicht gegen Rechtsnormen verstößt, die zumindest auch dem Schutz der Antragsteller zu dienen bestimmt sind. Zutreffend dürfte das Verwaltungsgericht entgegen dem Beschwerdevorbringen Verstöße der angefochtenen Genehmigung gegen Schutzpflichten nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ebenso zu Recht verneint haben (dazu unter 2.2.1) wie eine Verletzung anderer in § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG in Bezug genommener öffentlich-rechtlicher Vorschriften, soweit diese Drittschutz vermitteln (dazu unter 2.2.2). 2.2.1 Zutreffend dürfte das Verwaltungsgericht davon ausgegangen sein, dass durch das Vorhaben der Beigeladenen keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 BImSchG hervorgerufen werden und deshalb den Schutzpflichten gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG Genüge getan wird. 2.2.1.1 Bei summarischer Prüfung resultieren aus dem Betrieb der Biogasanlage (einschließlich Zu- und Abfahrtverkehr) keine für die Antragsteller unzumutbaren Lärmbelästigungen. Das im vorliegenden Verfahren heranzuziehende, die Schutzpflichten aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG konkretisierende Regelwerk der TA Lärm (vom 26.08.1998, GMBl. S. 503) ist aller Voraussicht nach eingehalten. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht unter Heranziehung eines von dem TÜV Rheinland im Verfahren der Bauleitplanung erstatteten Gutachtens vom 26.03.2012 näher dargelegt, dass die nach der TA Lärm maßgeblichen Immissionsrichtwerte von 65 dB(A) für den Tag und von 50 dB(A) für die Nacht an den Grundstücken der Antragsteller aller Voraussicht nach deutlich unterschritten werden. Die von der Beschwerde geltend gemachten Einwände gegen die Berücksichtigung dieses Gutachtens im gegenständlichen Verfahren greifen nicht durch. Im Ansatz zutreffend weisen die Antragsteller zwar darauf hin, dass in dem schalltechnischen Gutachten vom 26.03.2012 nicht die später genehmigte Biogasanlage betrachtet wurde. Indes wurde in dem schalltechnischen Gutachten vom 26.03.2012 von einer Biogasanlage mit einer deutlich höheren Menge an Substratinput ausgegangen, verglichen mit derjenigen, die der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 30.04.2014 zugrunde liegt. Dies betrifft insbesondere die Einbringung von Rindergülle und die abzufahrenden Gärreste. Da die gegenständliche Biogasanlage bezüglich der In- und Outputmengen hinter der im Bebauungsplanverfahren betrachteten Anlage zurückbleibt, ist auch von einem reduzierten Transportaufkommen von und zu der Anlage auszugehen. Hieran dürfte auch der Einwand der Beschwerde nichts ändern, dass unterschiedliche Einsatzstoffe jeweils spezielle Anlieferungsvorgänge bedingen und deshalb zu unterschiedlichen Lärmemissionen führen können. Wie sich einem Vergleich der mit der Genehmigung legalisierten Anlagenauslegung und den Annahmen des Sachverständigen in seinem Gutachten vom 26.03.2012 entnehmen lässt, geht das Gutachten von einem ähnlichen Inputmix aus und berücksichtigt daneben noch zusätzlich größere Mengen an Rindergülle. Daher spricht bei summarischer Prüfung vieles dafür, dass die von dem Sachverständigen errechneten Transportvorgänge auch für das gegenständliche Verfahren zutreffend ermittelt wurden. Keiner abschließenden Klärung bedarf in diesem Zusammenhang, ob die Genehmigungsbehörde und der Schallschutzgutachter zu Recht von einer durchschnittlichen Transportkapazität von 18 Tonnen je Fahrzeug ausgegangen sind oder ob - wie die Antragsteller unter Hinweis auf eigene Veröffentlichungen der Beigeladenen geltend machen - lediglich mit einer durchschnittlichen Transportkapazität von 9 Tonnen je Fahrzeug zu rechnen ist. Die Beschwerde tritt der hilfsweisen Annahme des Verwaltungsgerichts, wonach eine Verdoppelung des vom Gutachter angenommenen Zu- und Abfahrtsverkehrs auf durchschnittlich 14 Fahrten pro Tag lediglich zu einer Erhöhung der Immissionswerte auf den maßgeblichen Grundstücken in einer Größenordnung von ca. 3 dB(A) führen würde, nicht substantiiert entgegen. Zutreffend dürften die Antragsteller den Erwägungen des Verwaltungsgerichts zwar entgegenhalten, dass durch die in der Genehmigung festgeschriebene Beschränkung der Durchsatzmenge auf 99,2 Tonnen pro Tag nicht ein darüber hinausgehender Lieferverkehr an manchen Tagen ausgeschlossen ist. Indes wird in Übereinstimmung mit dem Vorbringen der Antragsteller im schalltechnischen Gutachten vom 26.03.2012 von einem im Erntezeitraum maximalen täglichen Verkehrsaufkommen von 96 Fahrten ausgegangen. In Anbetracht der im Gutachten ausgeführten erheblichen Unterschreitung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte spricht alles dafür, dass selbst bei der Annahme von kleineren Fahrzeugen mit einer Kapazität von lediglich 9 Tonnen und einer daraus resultierenden Verdoppelung der Transportvorgänge nicht mit einer Richtwertüberschreitung zu rechnen ist. 2.2.1.2 Zutreffend dürfte das Verwaltungsgericht davon ausgegangen sein, dass von der Anlage auch nicht sonstige erhebliche Belästigungen ausgehen. Ausführlich und sorgfältig begründet stellt das Verwaltungsgericht im Einzelnen dar, dass sich die Antragsteller nicht mit Erfolg auf von der Anlage ausgehende erhebliche Geruchsbelästigungen berufen können. In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht zu Recht die Verwaltungsvorschrift zur Feststellung und Beurteilung von Geruchsimmissionen in der Fassung der Bund/Länderarbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) vom 29.02.2008 mit einer Ergänzung vom 10.09.2008 (GIRL) zurückgegriffen. Ausgehend hiervon hat das Verwaltungsgericht unter Heranziehung einer Geruchsimmissionsprognose vom Februar 2013 zutreffend näher dargelegt, dass auf den Grundstücken der Antragsteller nicht mit einer Überschreitung der nach der GIRL maßgeblichen Werte zu rechnen ist. Mit diesen Erwägungen des Verwaltungsgerichts setzt sich die Beschwerde nicht in einer den Darlegungserfordernissen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügenden Weise auseinander. Vielmehr hält die Beschwerde der Sachverhaltswürdigung des Verwaltungsgerichts im Wesentlichen lediglich entgegen, dass auch die Geruchsimmissionsprognose vom Februar 2013 nicht die gegenständliche Biogasanlage in den Blick nehme. Dieser pauschale Einwand ist indessen nicht geeignet, die Berücksichtigung der vorgenannten Geruchsimmissionsprognose in Zweifel zu ziehen. Denn die in dieser Immissionsprognose angenommenen Stoffmengen lagen mit insgesamt 53.392 Tonnen erheblich über dem mit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 30.04.2014 tatsächlich genehmigten Stoffmenge von 36.208 Tonnen pro Jahr. Zutreffend geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass aufgrund dieser deutlich geringeren Menge an Einsatzstoffen die Geruchswahrnehmungshäufigkeit auf den Grundstücken der Antragsteller sogar noch geringer sein dürfte. Der nicht näher substantiierte Einwand der Beschwerde, aufgrund der halbierten Kapazität der Anliefergespanne sei mit massivsten Geruchsbelästigungen zu rechnen, ist nicht geeignet, die überzeugende Sachverhaltswürdigung des Verwaltungsgerichts in Zweifel zu ziehen. 2.2.2 Das Verwaltungsgericht dürfte entgegen dem Beschwerdevorbringen auch zu Recht angenommen haben, dass die angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigung nicht zum Nachteil der Antragsteller gegen andere öffentlich-rechtliche Vorschriften im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG verstößt. 2.2.2.1. Bei summarischer Prüfung verstößt die Genehmigung nicht gegen die nachbarschützenden Vorschriften des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts. Soweit sich die Antragsteller darauf berufen, die erteilte Genehmigung sei rechtswidrig, weil der zugrunde gelegte Bebauungsplan unwirksam und von ihnen mit einer Normenkontrolle angegriffen sei, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Wirksamkeit des Bebauungsplans als solche ohne Bedeutung für einen nachbarlichen Abwehranspruch ist. Auch gegen eine Baugenehmigung oder - die hier in Rede stehende immissionsschutzrechtliche Genehmigung -, die rechtsfehlerhaft ohne hinreichende rechtliche Grundlage in einem Bebauungsplan erteilt worden ist und daher objektiv rechtswidrig ist, kann sich ein Nachbar nur dann wenden, wenn er durch die Genehmigung zugleich in eigenen Rechten verletzt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.07.1994 - 4 B 94.94 - NVwZ 1995, 598; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24.06.2014 - 10 S 29.13 - juris). Daher rechtfertigt auch der Umstand, dass der Bürger mit der Rüge, ein ihn benachteiligender Bebauungsplan sei wegen eines Abwägungsfehlers rechtswidrig, im Verfahren der Normenkontrolle weitergehenden Rechtsschutz erlangen kann als im Verfahren der Anfechtung einer auf einen Bebauungsplan gestützten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, es nicht, für die Anfechtung dieser Genehmigung Grundsätze des Normenkontrollverfahrens zu übernehmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.07.1994 - 4 B 94.94 - a.a.O.). In der Sache geht es den Antragstellern offenbar darum, dass das Vorhaben planungsrechtlich nicht nach § 30 Abs. 1 BauGB i.V.m. dem maßgeblichen Bebauungsplan, sondern - wegen dessen Unwirksamkeit - nach § 35 BauGB zu beurteilen und dort mangels Privilegierung nicht zulässig sein soll. Auch diese Annahme führt jedoch nicht zugunsten der Antragsteller weiter. Die Antragsteller könnten auch in diesem Fall dem Vorhaben nicht ein Planerfordernis als Abwehranspruch entgegenhalten. Zu den nicht benannten öffentlichen Belangen im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB gehört zwar auch das Erfordernis einer förmlichen Planung (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.08.2002 - 4 C 5.01 - BVerwGE 117, 25; sowie Beschluss vom 11.08.2004 - 4 B 55.04 - BauR 2005, 832). Dies bedeutet aber nicht, dass ein Dritter aus dem Planerfordernis einen Abwehranspruch gegen ein Bauvorhaben ableiten könnte. Das Planerfordernis steht in engem Zusammenhang mit § 1 Abs. 3 und Abs. 6 BauGB. Danach entscheidet die Gemeinde auf der Grundlage des § 1 Abs. 3 BauGB, ob sie eine Bauleitplanung durchführt; § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB schließt jeglichen Rechtsanspruch auf Bauleitplanung aus. Daher bietet das Recht des Nachbarn, sich gegen ein Vorhaben im Außenbereich zur Wehr zu setzen, grundsätzlich keine Handhabe, auf die Aufstellung eines Bebauungsplans hinzuwirken; umgekehrt kann einem Außenbereichsvorhaben ein eventuell bestehendes objektiv-rechtliches Planungsgebot grundsätzlich nicht entgegengehalten werden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24.04.1997 - 4 B 65.97 - NVwZ-RR 1997, 682; sowie vom 03.08.1982 - 4 B 145.82 - DVBl. 1982, 1096; Senatsbeschluss vom 07.08.2014 - 10 S 1853/13 - juris). Die Antragsteller könnten dem Vorhaben der Beigeladenen, selbst wenn dieses aufgrund der unterstellten Unwirksamkeit des maßgeblichen Bebauungsplans im Außenbereich gelegen sein sollte, lediglich eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme entgegenhalten (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 21.01.1983 - 4 C 59.79 - NVwZ 1983, 609). Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass hier ein Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot ausscheidet. Hinsichtlich der im Rahmen des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG i.V.m. den technischen Regelwerken geprüften Immissionen gilt das hierzu oben Ausgeführte mit der Maßgabe, dass die Einhaltung der in der TA Lärm geregelten Grenzwerte insoweit auch die Wahrung des Rücksichtnahmegebots indiziert; denn das Bauplanungsrecht vermittelt gegenüber schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG keinen andersartigen oder weitergehenden Nachbarschutz als § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.1992 - 7 C 7.92 - DVBl. 1993, 111). Für eine Ausnahmekonstellation, die eine Abweichung von diesem Grundsatz rechtfertigen könnte, ist hier nichts ersichtlich oder von den Antragstellern vorgetragen. 2.2.2.2 Auch der erstmalig im Beschwerdeverfahren erhobene Einwand, die Genehmigungsbehörde habe die Auswirkungen des Anlieferverkehrs auf die Erreichbarkeit der Gewerbebetriebe der Antragsteller nicht hinreichend betrachtet, führt nicht weiter. Keiner abschließenden Klärung bedarf in diesem Zusammenhang, ob es sich insoweit um einen drittschützenden Belang handelt. Selbst bei von den Antragstellern unterstellten 198 Fahrten pro Tag während der Erntezeit ist nichts dafür ersichtlich, dass es zu der von den Antragstellern befürchteten Unerreichbarkeit ihrer Betriebsgrundstücke aufgrund einer Straßenblockade kommen könnte. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 3, 159 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren stützt sich auf § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nrn. 2.2.2 i.V.m. 19.2 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt u.a. in Beilage zur VBlBW 2014, Heft 1). Dieser Beschluss ist unanfechtbar.