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Beschluss

10 S 579/16

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2016:0707.10S579.16.0A
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Leitsätze
1. Ein Altglassammelbehälter, der in einem Abstand von weniger als 6 m zu einem Wohnhaus aufgestellt ist, kann dessen Bewohner einer unzumutbaren Lärmbelastung aussetzen.(Rn.22) 2. Die Einbeziehung eines weiteren Beteiligten kann in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht unter einer Bedingung erfolgen. Ein die Zahl der Beteiligten erweiternder Hilfsantrag ist deshalb unzulässig.(Rn.29)
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 25. Februar 2016 - 3 K 5325/15 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die Antragsgegnerin zu 2. wird im Weg der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsgegner zu 1. die in ihrem Eigentum stehende Fläche zwischen dem ... und dem Grundstück des Antragstellers ... ... bis zum endgültigen Abschluss des Verfahrens über die beim Verwaltungsgericht Sigmaringen erhobene Klage des Antragstellers (3 K 268/14) nicht mehr zum Aufstellen von Altglassammelbehältern zur Verfügung zu stellen. Die Antragsgegnerin zu 2. trägt die Gerichtskosten beider Rechtszüge. Die Antragsgegnerin zu 2. trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers beider Rechtszüge. Der Antragsteller trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners zu 1. beider Rechtszüge. Die Antragsgegnerin zu 2. trägt ihre außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge selbst. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Altglassammelbehälter, der in einem Abstand von weniger als 6 m zu einem Wohnhaus aufgestellt ist, kann dessen Bewohner einer unzumutbaren Lärmbelastung aussetzen.(Rn.22) 2. Die Einbeziehung eines weiteren Beteiligten kann in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht unter einer Bedingung erfolgen. Ein die Zahl der Beteiligten erweiternder Hilfsantrag ist deshalb unzulässig.(Rn.29) Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 25. Februar 2016 - 3 K 5325/15 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die Antragsgegnerin zu 2. wird im Weg der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsgegner zu 1. die in ihrem Eigentum stehende Fläche zwischen dem ... und dem Grundstück des Antragstellers ... ... bis zum endgültigen Abschluss des Verfahrens über die beim Verwaltungsgericht Sigmaringen erhobene Klage des Antragstellers (3 K 268/14) nicht mehr zum Aufstellen von Altglassammelbehältern zur Verfügung zu stellen. Die Antragsgegnerin zu 2. trägt die Gerichtskosten beider Rechtszüge. Die Antragsgegnerin zu 2. trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers beider Rechtszüge. Der Antragsteller trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners zu 1. beider Rechtszüge. Die Antragsgegnerin zu 2. trägt ihre außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge selbst. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt. I. Der Antragsteller verfolgt mit seiner Beschwerde in erster Linie sein Begehren weiter, dass drei vor seinem Wohnhaus aufgestellte Altglassammelbehälter entfernt werden. Der Antragsteller ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks ... ... in .... Zwischen dem Wohnhaus und dem ... sind auf einer im Eigentum der Antragsgegnerin zu 2. stehenden Fläche drei Altglassammelbehälter aufgestellt. Die gegen die Aufstellung gerichteten Beanstandungen des Antragstellers reichen bis in die 1990er Jahre zurück. Den Standort stellt die Antragsgegnerin zu 2. dem Antragsgegner zu 1. gegen ein jährliches Entgelt zur Verfügung. Dieses Entgelt erstattet die ... . Im Februar 2014 hat der Antragsteller Klage beim Verwaltungsgericht Sigmaringen gegen die Antragsgegner erhoben, mit der er u. a. begehrt, dass der Antragsgegnerin zu 2. untersagt wird, auf ihrem zwischen dem Grundstück des Antragstellers und dem Brucksteig gelegenen Grundstück Altglassammelbehälter aufzustellen. Über die Klage ist bislang noch nicht entschieden worden. Im Dezember 2015 hat der Antragsteller einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Die Antragsschrift vom 10.12.2015 enthält folgenden Antrag: I. Der Antragsgegnerin [zu 2.] im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO aufzugeben, die drei Altglascontainer vor dem Gebäude des Antragstellers auf den Verkehrsflächen des ruhenden Verkehrs der ... in ... bis zum Abschluss des Klageverfahrens auf die dem Grundstück des Antragstellers gegenüber liegenden Flächen im Eigentum der Antragsgegnerin [zu 2.] umzusetzen, hilfsweise umsetzen zu lassen, II. hilfsweise: Die Antragsgegner zu verpflichten, bezogen auf den Aufstellungsort der Altglascontainer lt. Ziff. I.), ein systematisches und mit dem Antragsteller abgestimmtes Kontroll- und Reinigungsmanagement zu erstellen sowie für die Einhaltung und Überwachung des Reinigungsplanes sowie des hiermit beauftragten Personals zu sorgen. Mit Beschluss vom 25.02.2016 hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus: Der Antragsteller habe keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Er habe auch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Voraussetzungen eines öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungs- oder Unterlassungsanspruchs lägen wahrscheinlich nicht vor. Die Antragsgegnerin zu 2. dürfte zwar als Zweckveranlasserin für etwaige rechtswidrige Immissionen aufgrund des Betriebs der Altglassammelbehälter verantwortlich sein. Der Antragsteller habe jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass er durch den Betrieb der Behälter unzumutbar beeinträchtigt werde. Der Standort befinde sich zwar sehr nahe an seinem Wohnhaus und der zumindest früher vom Umweltbundesamt empfohlene Mindestabstand von zwölf Metern zwischen Behälter und Immissionsort werde nicht eingehalten. Die Empfehlung beziehe sich auf „Wohngebiete“, das Grundstück des Antragstellers dürfte sich aber in einem Mischgebiet befinden, wo höhere Immissionen hinzunehmen seien. Auch in Bezug auf den Hilfsantrag habe der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Es bestünden keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass in einer der Antragsgegnerin zu 2. zurechenbaren Weise infolge des Containerstandorts auch das Privatgrundstück des Antragstellers unzumutbar verschmutzt werde. Der Antragsteller hat gegen den ihm am 01.03.2016 zugestellten Beschluss am 15.03.2016 Beschwerde eingelegt. In seinem Schriftsatz vom 30.03.2016 beantragt er, den […] Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 25.02.2016 [- 3 K 5325/15 -] abzuändern und die Beschwerdegegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, 1. die drei Altglascontainer vor dem Gebäude des Antragstellers auf den Verkehrsflächen des ruhenden Verkehrs der ... in ... bis zum Abschluss des Klageverfahrens auf die dem Grundstücks des Antragstellers gegenüber liegenden Flächen im Eigentum der Antragsgegnerin [zu 2.] umzusetzen, hilfsweise umsetzen zu lassen, 2. hilfsweise: Die Antragsgegner zu verpflichten, bezogen auf den Aufstellungsort der Altglascontainer lt. Ziff. 1.), ein systematisches und mit dem Antragsteller abgestimmtes Kontroll- und Reinigungsmanagement zu erstellen sowie für die Einhaltung und Überwachung des Reinigungsplanes zu sorgen. II. Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat bereits mit seinem Hauptantrag Erfolg. 1. Der auf die vorübergehende Beseitigung der drei Altglassammelbehälter gerichtete Antrag ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in Gestalt einer Regelungsanordnung statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er ist auch begründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder aus anderen Gründen nötig erscheint (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist, dass sowohl ein Anordnungsgrund als auch ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht sind (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Ein Anordnungsgrund besteht, wenn eine vorläufige gerichtliche Entscheidung erforderlich ist, weil ein Verweis auf das Hauptsacheverfahren aus besonderen Gründen unzumutbar ist. Ein Anordnungsanspruch liegt vor, wenn der vom Antragsteller in der Sache geltend gemachte materielle Anspruch bei summarischer Prüfung voraussichtlich besteht. Welche Anforderungen an die Erfolgsaussichten zu stellen sind, hängt maßgeblich von der Schwere der dem Antragsteller drohenden Nachteile und ihrer Irreversibilität, aber auch davon ab, inwieweit durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung die Hauptsache vorweggenommen wird. Wird durch die begehrte Maßnahme die Entscheidung in der Hauptsache insgesamt endgültig und irreversibel vorweggenommen, kann die einstweilige Anordnung nur erlassen werden, wenn ein Anordnungsanspruch mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit vorliegt und für den Fall, dass die einstweilige Anordnung nicht ergeht, dem Antragsteller schwere und unzumutbare Nachteile entstünden. Dieser besonders strenge Maßstab ist hingegen abzumildern, wenn die begehrte Rechtsposition nur für den Zeitraum bis zur Hauptsacheentscheidung eingeräumt werden soll, um so lange einen irreversiblen Rechtsverlust abzuwenden, während über diesen Zeitpunkt hinaus keine vollendeten Tatsachen geschaffen werden und die Rechtsstellung insoweit nur vorläufig gewährt wird. In diesem Fall können schon überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache genügen und die befürchteten wesentlichen Nachteile müssen nicht als schlechterdings unzumutbar eingestuft werden. Ist eine überwiegende Erfolgsaussicht hingegen nicht feststellbar, kann eine Regelungsanordnung nur ergehen, wenn dem Betroffenen andernfalls schwere und irreversible Nachteile, insbesondere existentielle Gefahren für Leben und Gesundheit drohen (vgl. zum Ganzen Senatsbeschluss vom 05.02.2015 - 10 S 2471/14 - NVwZ-RR 2015, 650, 652 = juris Rn. 22). Das Gericht hat beim Erlass einer einstweiligen Anordnung einen weiten Ermessensspielraum (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 938 Abs. 1 ZPO) und ist an die Fassung des Antrags nicht gebunden (§ 88 VwGO entsprechend; vgl. Schoch in ders./Schneider/Bier, VwGO, § 123 Rn. 133 ff.). a) Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotene summarische Prüfung ergibt, dass der Antragsteller voraussichtlich einen Anspruch auf Entfernung der vor seinem Wohnhaus aufgestellten drei Altglassammelbehälter hat, weil er durch diese unzumutbaren Immissionen ausgesetzt ist. Da die stattgebende Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Entscheidung in der Hauptsache nicht endgültig und irreversibel vorwegnimmt - die in Rede stehenden Behälter könnten im Fall der Abweisung der Klage ohne nennenswerten Aufwand an ihren bisherigen Standort zurückversetzt werden - bedarf es keiner schweren und unzumutbaren Nachteile auf Seiten des Antragstellers. Anspruchsgrundlage für das Begehren ist der öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch. Wird jemand durch schlichtes öffentlich-rechtliches Handeln der Verwaltung in seinen Rechten verletzt, kann er verlangen, dass diese die andauernden Folgen ihres rechtswidrigen Vorgehens rückgängig macht. Dieser Anspruch auf Folgenbeseitigung ergänzt den allgemeinen Anspruch auf Unterlassung rechtswidrigen hoheitlichen Handelns. Die Ansprüche finden ihre Grundlage in den Grundrechten und dem rechtsstaatlichen Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (BVerwG, Urteil vom 29.07.2015 - 6 C 35.14 - NVwZ 2016, 541 Rn. 8 = juris Rn. 8). Der Antragsteller wendet sich gegen Beeinträchtigungen, die sich auf ein schlicht-hoheitliches Handeln der Antragsgegnerin zu 2. zurückführen lassen. Denn die Antragsgegnerin zu 2. ist bei summarischer Prüfung für die mit dem Betrieb der Altglassammelbehälter einhergehenden Lärmbeeinträchtigungen (mit-)verantwortlich. Die Verantwortlichkeit besteht aus dem Grund, dass die Antragsgegnerin zu 2. über die Standorte der in ihrem Gemeindegebiet aufgestellten Altglassammelbehälter entscheidet. Die Antragsgegnerin zu 2. hat im Verlauf der bisherigen Auseinandersetzung soweit ersichtlich zu keinem Zeitpunkt ihre Verantwortlichkeit für die Auswahl der Standorte bestritten. Von der Verantwortlichkeit geht nach Aktenlage auch der Antragsgegner zu 1. aus. So heißt es beispielsweise bereits in einem Schreiben des Landratsamts an die Antragsgegnerin zu 2. vom 08.08.2001, die Entscheidung über die Standorte liege allein bei der Antragsgegnerin zu 2. Diese dürfte mit dem Bereitstellen der Standorte nicht zuletzt der in § 2 Nr. 4 der Abfallwirtschaftssatzung des Antragsgegners zu 1. normierten - und mithin öffentlich-rechtlichen - Pflicht nachkommen, den Landkreis bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach der Satzung zu unterstützen. Mit der Auswahl der Standorte legt die Antragsgegnerin zu 2. Anknüpfungspunkte fest, aus denen sich mögliche Beeinträchtigungen der Nachbarschaft ergeben können, und trägt hiermit neben dem Betreiber der Sammelbehälter die Verantwortung dafür, dass durch diese Festlegung keine Störung verursacht wird, die von den Anwohnern nicht hingenommen werden muss (vgl. HessVGH, Urteil vom 24.08.1999 - 2 UE 2287/96 - NVwZ-RR 2000, 668, 669 = juris Rn. 41; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.06.2010 - 8 A 10357/10 - BauR 2010, 1907, 1908 = juris Rn. 34). Bei summarischer Prüfung ist derzeit davon auszugehen, dass der Antragsteller durch die vor dem Gebäude ... ... aufgestellten Altglassammelbehälter einer unzumutbaren Lärmbelastung ausgesetzt wird. Maßstab für die Beurteilung der Lärmwirkung ist § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG. Nach dieser Vorschrift sind nicht genehmigungsbedürftige Anlagen - wie die hier in Rede stehenden Altglassammelbehälter (vgl. nur BayVGH, Beschluss vom 27.10.1993 - 26 CE 92.2699 - juris Rn. 8; HessVGH, Urteil vom 24.08.1999 - 2 UE 2287/96 - NVwZ-RR 2000, 668, 669 = juris Rn. 44; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.06.2010 - 8 A 10357/10 - BauR 2010, 1907, 1908 = juris Rn. 37) - so zu errichten und zu betreiben, dass (1.) schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, (2.) nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und (3.) die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden. Schädliche Umwelteinwirkungen sind gemäß § 3 Abs. 1 BImSchG Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Ob eine Belästigung als erheblich anzusehen ist, kann nicht allein anhand der Vorgaben technischer Regelwerke beurteilt werden. Vielmehr ist die Beurteilung dieser Frage Teil einer einzelfallbezogenen tatrichterlichen Würdigung (BVerwG, Beschluss vom 03.05.1996 - 4 B 50.96 - NVwZ 1996, 1001, 1002 = juris Rn. 8). Dabei ist auch auf die soziale Adäquanz einer Lärmeinwirkung abzustellen (BVerwG a.a.O. NVwZ 1996, 1001 = juris Rn. 5). Bestimmte Verhaltensweisen oder Zustände, die sich im sozialen Zusammenleben ergeben und die sich möglicherweise für den Einzelnen sogar nachteilig auswirken, werden von der Bevölkerung insgesamt hingenommen, weil sich die Verhaltensweisen oder Zustände noch in den Grenzen des als sozial Üblichen oder Tolerierbaren halten. Altglassammelcontainer sind grundsätzlich innerhalb von Wohngebieten als sozial adäquat und damit als nicht erheblich störend anzusehen (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.06.2010 - 8 A 10357/10 - BauR 2010, 1907, 1909 = juris Rn. 39). Die Sammelsysteme nach der Verpackungsverordnung genießen nach wie vor eine hohe Akzeptanz in der Bevölkerung. Für ihr Funktionieren sind sie darauf angewiesen, dass die erforderlichen Sammelbehälter in der Nähe der Haushalte aufgestellt werden. Standorte für solche Behälter sind innerhalb von Gebieten, die auch dem Wohnen dienen und in denen deshalb Altglas aus privaten Haushaltungen anfällt, als untergeordnete Nebenanlagen gemäß § 14 Abs. 1 BauNVO bauplanungsrechtlich allgemein zulässig (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.10.1998 - 4 B 93.98 - NVwZ 1999, 298 = juris Rn. 4). Ein Standort eines Altglassammelbehälters erweist sich nur dann als unzulässig, wenn besondere Umstände hinzutreten, die die Belastung über das Maß hinaus ansteigen lassen, das typischerweise zugemutet wird (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.06.2010 - 8 A 10357/10 - BauR 2010, 1907, 1909 = juris Rn. 39). Solche Umstände liegen aller Voraussicht nach im vorliegenden Fall vor. Die Rechtsprechung hat sich bislang im Hinblick auf die Bestimmung geeigneter Stellplätze für Altglassammelbehälter an Empfehlungen des Umweltbundesamts orientiert (vgl. nur OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.06.2010 - 8 A 10357/10 - BauR 2010, 1907, 1909 = juris Rn. 40). Danach ist in Wohngebieten bei Altglassammelbehältern der Geräuschklasse I/ZU 21 ein Abstand zum Immissionsort von 50 m und mehr anzustreben, wobei ein Abstand von 25 bis 12 m noch als ausreichend anzusehen ist. Zumindest im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hält der Senat eine Orientierung an diesen Vorgaben für angezeigt, auch wenn die Empfehlungen nicht mehr auf der Internetseite des Umweltbundesamts zu finden sind. Neuere Erkenntnisse liegen dem Senat nicht vor. Der Frage, ob die vor dem Wohnhaus des Antragstellers aufgestellten Altglassammelbehälter dem neuesten Stand der Technik, insbesondere den Anforderungen des Umweltzeichens RAL-ZU 21 entsprechen, braucht im vorliegenden Verfahren nicht weiter nachgegangen zu werden. Denn jedenfalls wird der vom Umweltbundesamt empfohlene Mindestabstand von 12 m deutlich unterschritten. Zwar dürfte die Behauptung des Antragstellers, die Behälter stünden rund 2,50 m von seinem Wohnhaus entfernt (Seite 9 der Klageschrift vom 07.02.2014), ausgehend von den dem Senat zur Verfügung stehenden Lichtbildern sowie den sich in den Akten befindlichen Plänen kaum zutreffen. Eher zutreffend dürfte hiervon ausgehend die Behauptung der Antragsgegnerin zu 2. sein, der Mindestabstand betrage 5,60 m (Seite 8 ihres Schriftsatzes vom 24.03.2014). Doch auch dieser Abstand erreicht nicht einmal die Hälfte des empfohlenen Mindestabstands. Besondere Umstände, aufgrund deren dennoch ausnahmsweise nicht von der Unzumutbarkeit auszugehen ist, vermag der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht zu erkennen. Selbst der Antragsgegner zu 1. bezeichnete die Beschwerden des Antragstellers in einem an diesen gerichteten Schreiben vom 07.06.2001 als „durchaus berechtigt“. Ob sich das Grundstück des Antragstellers - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - tatsächlich in einem faktischen Mischgebiet befindet oder ob der Gebietscharakter eher dem eines allgemeinen Wohngebiets entspricht oder - was durchaus auch in Betracht kommt - gar keinem der in der Baunutzungsverordnung vorgesehenen Gebiete zugeordnet werden kann, lässt sich aufgrund der dem Senat zur Verfügung stehenden Erkenntnisse nicht beantworten. Als entscheidungserheblich dürfte sich der Gebietscharakter wohl aber auch nicht erweisen. Soweit ersichtlich unbestritten und nach Lage der Akten naheliegend ist, dass das Wohnen in der näheren Umgebung der Altglassammelbehälter eine dominierende Rolle einnimmt, sodass eine Einordnung des Gebiets als „Wohngebiet“ im Sinne der Empfehlung des Umweltbundesamts angezeigt ist. Jedenfalls eine Unterschreitung des empfohlenen Mindestabstands um mehr als die Hälfte dürfte damit kaum gerechtfertigt sein. Dass die Antragsgegnerin zu 2. den jetzigen Standort der Altglassammelbehälter nach ihrem Vorbringen als Containerstandort „ausgewiesen“ hat, ändert nichts daran, dass der Standort zu einer unzumutbaren Belastung des Antragstellers führen dürfte. Nicht nur sind die Einzelheiten dieser Ausweisung unklar; insbesondere ist nicht ersichtlich, auf welcher rechtlichen Grundlage eine solche Ausweisung erfolgt sein soll. Vielmehr entbindet die Ausweisung als Containerstandort nicht von der Einhaltung immissionsschutzrechtlicher Vorgaben. Keinen Anspruch hat der Antragsteller allerdings darauf, dass die Altglassammelbehälter auf die seinem Grundstück gegenüber liegende, im Eigentum der Antragsgegnerin zu 2. stehende Fläche umgesetzt werden. Der Folgenbeseitigungsanspruch ist - wie sich bereits aus seiner Bezeichnung ergibt - nur auf die Beseitigung eines rechtswidrigen Zustands gerichtet (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 26.08.1993 - 4 C 24.91 - BVerwGE 94, 100, 119 = juris Rn. 63). Dies wird hier dadurch erreicht, dass die Behälter nicht an ihrem bisherigen Standort verbleiben. Der Senat legt das Begehren dahin aus (vgl. § 88 VwGO entsprechend), dass es dem Antragsteller entscheidend auf die Beseitigung der Behälter ankommt und die von ihm genannte Umsetzung nur einen möglichen Weg der Beseitigung aufzeigen sollte und damit nicht vom Antrag umfasst ist; deshalb bedarf es insoweit keiner Teilablehnung des Hauptantrags. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass die schriftsätzlichen Ausführungen des Antragstellers und der Antragsgegnerin zu 2. zu eventuellen Alternativstandorten für die Entscheidung des Rechtsstreits ohne Bedeutung sind. Die Aufstellung von Altglassammelbehältern erfolgt nicht im Weg einer Planfeststellung, bei der aufgrund des Abwägungsgebots als Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes Alternativen geprüft werden müssen; in den Blick zu nehmen ist vielmehr ausschließlich der ausgewählte (zukünftige oder schon bestehende) Standort (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 13.10.1998 - 4 B 93.98 - NVwZ 1999, 298 = juris Rn. 5). Ebenfalls ohne Bedeutung ist, ob der derzeitige Standort der Sammelbehälter vor dem Wohnhaus des Antragstellers schon jetzt oder gegebenenfalls nach einer straßenrechtlichen Statusentscheidung als Parkfläche genutzt werden könnte. b) Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Ausgehend von den derzeitigen Erkenntnismöglichkeiten ist der Antragsteller aufgrund der vor seinem Wohnhaus aufgestellten Altglassammelbehälter unzumutbaren Immissionen ausgesetzt. Diesen Zustand muss er nicht bis zu dem derzeit noch nicht absehbaren Abschluss des Hauptsacheverfahrens hinnehmen, der gegebenenfalls erst aufgrund einer Entscheidung des Berufungs- oder Revisionsgerichts erfolgt. Es gereicht ihm auch nicht zum Nachteil, dass er seinen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes erst recht spät - nachdem er die Situation jahrelang hingenommen hatte - gestellt hat. 2. Da der Antragsteller bereits mit seinem Hauptantrag Erfolg hat, bedarf es keiner Entscheidung über seinen Hilfsantrag. 3. Der Antrag des Antragstellers war allerdings von vornherein insoweit unzulässig, als er lediglich im Hilfsantrag gegen den Antragsgegner zu 1. gerichtet war. Bei dem Hilfsantrag handelt es sich um einen die Zahl der Beteiligten erweiternden Hilfsantrag (subjektive eventuelle Antragshäufung). Der im Verfahren über den Hauptantrag nicht beteiligte Antragsgegner zu 1. wurde mit dem Hilfsantrag unter einer Bedingung - hier der Erfolglosigkeit des ausschließlich gegenüber der Antragsgegnerin zu 2. geltend gemachten Hauptantrags - in das Verfahren einbezogen. Eine derart bedingte Antragstellung ist nicht zulässig. Die Einbeziehung eines weiteren Beteiligten kann nicht unter einer Bedingung erfolgen; das gegen den weiteren Beteiligten begründete Prozessrechtsverhältnis darf nicht in der Schwebe bleiben (vgl. LAG München, Beschluss vom 07.07.2015 - 6 TaBV 73/14 - NZA-RR 2015, 639 Tz. 53 = juris Rn. 61). Nicht zuletzt da ein entsprechender Antrag über das Begehren in der Hauptsache hinausgehen würde, geht der Senat davon aus, dass trotz des möglicherweise eine gegenteilige Annahme nahelegenden Antrags im Beschwerdeverfahren der Hauptantrag nach wie vor nur gegen die Antragsgegnerin zu 2. gerichtet ist. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller im Beschwerdeverfahren eine Antragserweiterung vornehmen wollte, vermag der Senat nicht zu erkennen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Dass der Antragsteller die Kosten des Antragsgegners zu 1. zu übernehmen hat, folgt aus dem § 154 Abs. 1 VwGO zugrunde liegenden Verursacherprinzip (vgl. Bader in ders./Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 6. Aufl., § 154 Rn. 1). Der Antragsteller hat den Antragsgegner zu 1. in unzulässiger Weise hilfsweise zum Beteiligten eines Prozesses gemacht (vgl. II. 3.). Hiergegen durfte er sich berechtigter Weise verteidigen. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 und § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG. Von der Festsetzung eines Streitwerts bzw. eines Gegenstandswerts hinsichtlich des bedingten Prozessrechtsverhältnisses des Antragstellers zum Antragsgegner zu 1. wird abgesehen, da von einem solchen Wert abhängige Kosten nicht entstanden sind. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.