Beschluss
10 S 3479/20
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2020:1229.10S3479.20.00
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Leitsätze
Der Streitwert für die Klage eines drittbetroffenen Privaten gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung wird nach den Nummern 19.2 und 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 regelmäßig mit 15.000,-- EUR angemessen erfasst, auch dann, wenn die angegriffene Genehmigung mehrere Windenergieanlagen umfasst (wie z. B. Senatsbeschluss vom 08.01.2019 - 10 S 2037/17 - NVwZ-RR 2019, 664; NdsOVG, Beschluss vom 07.07.2020 - 12 OA 69/20 - ZNER 2020, 338).(Rn.2)
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 9. Oktober 2020 - 5 K 534/19 - geändert und der Streitwert für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auf 15.000,-- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Streitwert für die Klage eines drittbetroffenen Privaten gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung wird nach den Nummern 19.2 und 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 regelmäßig mit 15.000,-- EUR angemessen erfasst, auch dann, wenn die angegriffene Genehmigung mehrere Windenergieanlagen umfasst (wie z. B. Senatsbeschluss vom 08.01.2019 - 10 S 2037/17 - NVwZ-RR 2019, 664; NdsOVG, Beschluss vom 07.07.2020 - 12 OA 69/20 - ZNER 2020, 338).(Rn.2) Auf die Beschwerde des Klägers wird der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 9. Oktober 2020 - 5 K 534/19 - geändert und der Streitwert für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auf 15.000,-- EUR festgesetzt. Die nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts für die Klage gegen eine vom Beklagten erteilte immissionschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von drei Windenergieanlagen, über die hier nach § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, ist begründet. Nach § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen; dabei ist von einer objektiven Betrachtungsweise auszugehen. Wie das Verwaltungsgericht zunächst richtig erkannt hat, ist nach der Rechtsprechung des Senats der Streitwert für die Klage eines drittbetroffenen Privaten gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer oder mehrerer Windkraftanlagen regelmäßig mit 15.000,-- EUR angemessen erfasst (vgl. z. B. Senatsbeschluss vom 08.01.2019 - 10 S 2037/17 - NVwZ-RR 2019, 664 = juris Rn. 2 m. w. N.). Der Senat orientiert sich hierbei - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung der meisten anderen Obergerichte (vgl. etwa NdsOVG, Beschluss vom 07.07.2020 - 12 OA 69/20 - juris Rn. 2 f.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18.12.2019 - 8 A 10797/19 - juris Rn. 106; BayVGH, Beschluss vom 10.07.2019 - 22 B 17.124 - juris Rn. 71; OVG Hamburg, Beschluss vom 30.10.2018 - 1 Bs 163/18 - juris Rn. 27) - an den Empfehlungen in den Nummern 19.2 und 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt z. B. in Schoch/Schneider, VwGO, unter § 163; zur Bedeutung der Empfehlungen vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.12.2020 - 4 S 3694/20 - juris). Dort wird für die Klage eines drittbetroffenen Privaten gegen die Genehmigung von Windkraftanlagen „wegen sonstiger Beeinträchtigungen“ pauschalisierend ein (nach § 52 Abs. 1 GKG festzusetzender) Wert von 15.000,-- EUR vorgeschlagen. Anders als das Verwaltungsgericht hält der Senat eine Differenzierung nach der Anzahl der genehmigten Windenergieanlagen vor dem Hintergrund, dass bei einer sog. Nachbarklage das Interesse an der Nichterrichtung und dem Nichtbetrieb der Anlagen zu ermitteln ist, nicht für sachgerecht. Denn die als für den Streitwert maßgebenden, dem Nachbarn drohenden „sonstigen Beeinträchtigungen“ (wie z. B. Schall, erdrückende Wirkung, Lichtreflexion, Eiswurf) hängen weniger von der Anzahl der genehmigten Anlagen als vielmehr etwa von deren Höhe und Lage sowie deren Entfernung vom Wohnhaus des Klägers ab (vgl. insbesondere NdsOVG, Beschluss vom 07.07.2020 a. a. O.; zum Fehlen der Antrags- oder Klagebefugnis siehe z. B. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.01.2018 - 8 B 1060/17 - juris Rn. 17 ff. [im Fall einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von sieben Windenergieanlagen]). Der Senat sieht sich derzeit auch nicht veranlasst, seine bisherige Rechtsprechungspraxis im Hinblick auf die vom Verwaltungsgericht und dem Bevollmächtigten der Beigeladenen zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts aufzugeben bzw. zu ändern (BVerwG, Beschluss vom 28.04.2020 - 4 B 49.18 - juris Rn. 11 und Beschluss vom 26.09.2019 - 7 C 5.18 - BeckRS 2019, 36429, Rn. 43). Denn die Rechtsprechung des inzwischen hierfür zuständigen 4. Senats des Bundesverwaltungsgerichts zur Höhe des Streitwerts in Verfahren, in denen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von mehreren Windenergieanlagen angefochten wird, ist nicht einheitlich (vgl. einerseits Beschluss vom 28.04.2020 - 4 B 49.18 - a. a. O. und andererseits Beschluss vom 28.04.2020 - 4 B 39.19 - juris Rn. 21; siehe hierzu auch NdsOVG, Beschluss vom 07.07.2020 a. a. O.). Einer Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren bedurfte es nicht, da Kosten nach § 68 Abs. 3 GKG nicht erstattet werden und das Beschwerdeverfahren im Übrigen gebührenfrei ist. Dieser Beschluss ist nach § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.