Urteil
10 S 3206/21
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2023:0209.10S3206.21.00
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Leitsätze
Zur baurechtlichen Zulässigkeit eines Motorsport-Übungsgeländes im Außenbereich. (Rn.26)
Tenor
Auf die Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen zu 1 wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 11. September 2018 - 13 K 4114/16 - geändert und die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. Die Beigeladene zu 2 behält ihre außergerichtlichen Kosten auf sich.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur baurechtlichen Zulässigkeit eines Motorsport-Übungsgeländes im Außenbereich. (Rn.26) Auf die Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen zu 1 wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 11. September 2018 - 13 K 4114/16 - geändert und die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. Die Beigeladene zu 2 behält ihre außergerichtlichen Kosten auf sich. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässigen, insbesondere fristgerecht eingelegten und begründeten (§ 124a Abs. 2 und 3 VwGO) Berufungen sind begründet, weil der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung hat (§ 113 Abs. 5 VwGO). A. Dabei kann offen bleiben, ob der Anspruch auf Erteilung der Genehmigung bereits deswegen ausscheidet, weil das Vorhaben den Festsetzungen des zuletzt am 03.02.2023 (rückwirkend zum 13.10.2017) bekannt gemachten Bebauungsplans „Weilersäcker/Schafbuck“ widerspricht (§ 30 Abs. 1 BauGB). Denn selbst wenn der Bebauungsplan, wie der Kläger geltend macht, unwirksam sein sollte, ist das Vorhaben nicht genehmigungsfähig, weil entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG i. V. m. § 35 Abs. 2 a. E. BauGB die Erschließung des Vorhabens nicht gesichert ist (A. I.) und ihm außerdem öffentliche Belange im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG i. V. m. § 35 Abs. 3 BauGB entgegenstehen (A. II.). Unabhängig hiervon steht der Genehmigungserteilungserteilung zudem die zu Recht versagte Zustimmung des Fernstraßen-Bundesamts entgegen (A. III.). I. Die Beteiligten sind sich mit dem Verwaltungsgericht einig, dass die Motorradstrecke als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB einzuordnen ist; eine Privilegierung des Vorhabens nach § 35 Abs. 1 BauGB ist auch für den Senat nicht ersichtlich. Sonstige Vorhaben können nach § 35 Abs. 2 BauGB im Außenbereich im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an die ausreichende Erschließung des Vorhabens richten sich nach den jeweiligen Gegebenheiten, also nach den Auswirkungen und Bedürfnissen des jeweiligen Vorhabens (vgl. hierzu und zum Folgenden Mitschang/Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 15. Aufl., § 35 Rn. 7 f.; Dürr in Brügelmann, BauGB, 2020, § 35 Rn. 234 ff. m. w. N.). Das Grundstück muss eine ausreichende Zufahrtsmöglichkeit aufweisen. Die Mindestanforderungen, die dabei z. B. für die Errichtung eines landwirtschaftlichen Betriebs im Außenbereich gelten, der weit ab von sonstiger Bebauung liegt, unterscheiden sich von denen, die etwa an die Errichtung einer größeren Anzahl von Gebäuden oder für einen größeren gewerblichen Betrieb mit starkem An- und Abfahrverkehr zu stellen sind. Für die straßenmäßige Erschließung eines nichtprivilegierten Vorhabens muss die Befahrbarkeit der Straße grundsätzlich in etwa den für Erschließungsstraßen im Innenbereich geltenden Anforderungen entsprechen und einen Begegnungsverkehr ermöglichen. Gemessen hieran fehlt für das Vorhaben des Klägers eine ausreichende Erschließung. Ausweislich des dem Genehmigungsantrag beigefügten Lageplans sollen im nordwestlichen Bereich des Grundstücks die Stellplätze der Trainingsstrecke liegen; die vom Kläger im laufenden Gerichtsverfahren in den Raum gestellte mögliche Änderung des Genehmigungsantrags und die Verlagerung der Stellplätze an die südliche Grundstücksgrenze ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens; insbesondere wurden keine entsprechend abgeänderten Bauvorlagen bei der Baubehörde vorgelegt (vgl. § 53 Abs. 1, § 54 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 LBO). Im Rahmen des Augenscheins hat der Senat festgestellt, dass der für die Stellplätze vorgesehene Bereich des Grundstücks mit Kraftfahrzeugen nur über einen an der südwestlichen Grundstücksgrenze liegenden unbefestigten, angesichts der leichten Hanglage des Vorhabengrundstücks ansteigenden (vom Beklagten als „Grasweg“ bezeichneten) Feldweg erreicht werden kann. Nach dem Eindruck des Augenscheins ist ein Befahren dieses Wegs mit nicht geländegängigen Kraftfahrzeugen allenfalls bei trockenem Boden möglich. Ein Befahren mit (für den Trainingsbetrieb naheliegender Weise erforderlichen) Fahrzeugen mit Anhängern dürfte allenfalls sehr schwer möglich sein. Ausweichmöglichkeiten für den Gegenverkehr bestehen keine bzw. allenfalls sehr eingeschränkt. Ohne eine (vom Kläger aber nicht zu beanspruchende) Befestigung und einen erheblichen Ausbau dieses Wegs ist dieser für die Erschließung des klägerischen Vorhabens vollkommen unzureichend. Insbesondere müsste angesichts des während des Trainingsbetriebs wohl zumindest phasenweise zu erwartenden Verkehrsaufkommens ein Ausbau erfolgen, der über die bloße Schaffung von Ausweichstellen deutlich hinausgehend an jeder Stelle des Wegs einen gefahrlosen Begegnungsverkehr ermöglicht (vgl. Dürr in Brügelmann, BauGB, 2020, § 35 Rn. 236 ff.). Unabhängig hiervon fehlt dem Vorhaben auch deswegen die Erschließung, weil der von der Straße K 2507 abzweigende (asphaltierte) Zufahrtsweg zum „Grasweg“ für Kraftfahrzeuge mit Ausnahme landwirtschaftlicher Fahrzeuge ausweislich des beim gerichtlichen Augenschein festgestellten Verkehrszeichens 260 mit dem Zusatz „Landwirtschaftlicher Verkehr frei“ gesperrt ist. Jedenfalls im für die Entscheidung des Senats maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ist eine Zufahrt zum Vorhabengrundstück mit Pkw und Motorrädern mithin nicht möglich. Ob die im Verkehrszeichen verkörperte Allgemeinverfügung, wie der Prozessvertreters des Klägers in der mündlichen Verhandlung gemutmaßt hat, ggf. im Widerspruch zur Widmung des Wegs steht, spielt keine Rolle; Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit der Allgemeinverfügung sind weder vorgetragen worden, noch ersichtlich. Im Übrigen ließ sich den in der weiteren mündlichen Verhandlung von der Beigeladenen zu 1 vorgelegten Widmungsakten auch nichts entnehmen, was für eine Widmung der genannten Wege für den allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr, also nicht lediglich für den landwirtschaftlichen Verkehr bzw. für die Zufahrt zu im Außenbereich privilegierter Vorhaben sprechen könnte; die vom Kläger angedachte Verlagerung der Stellplätze in den südlichen Grundstücksbereich würde mithin zur Sicherung der Erschließung ebenfalls nicht genügen. II. Abgesehen von der fehlenden Erschließung stehen dem Vorhaben auch öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 BauGB entgegen. Ob und inwieweit eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange vorliegt, ergibt sich insbesondere aus § 35 Abs. 3 BauGB und den dort bezeichneten öffentlichen Belangen. Bei der Anwendung des § 35 Abs. 2 BauGB bedarf es einer Abwägung zwischen dem Interesse des Bauherrn an der Verwirklichung seines Vorhabens und den von dem Vorhaben berührten öffentlichen Belangen. Damit ist kein gestaltendes, sondern nur ein nachvollziehendes Abwägen gemeint, d. h. ein gerichtlich uneingeschränkt überprüfbarer Vorgang der Rechtsanwendung, der eine auf den Einzelfall ausgerichtete Gewichtsbestimmung verlangt. Bei den sonstigen Vorhaben ist jedoch - im Gegensatz zu privilegierten Vorhaben - in der Regel keine besondere Gewichtung des Vorhabens und der in Rede stehenden öffentlichen Belange erforderlich, auch wenn die Beeinträchtigung eines öffentlichen Belangs niemals abstrakt, sondern immer nur für ein ganz bestimmtes Vorhaben festgestellt werden kann. Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt danach bereits dann vor, wenn einer der in § 35 Abs. 3 BauGB aufgeführten Belange oder ein sonstiger für die Bebauung des Außenbereichs erheblicher Gesichtspunkt nicht unwesentlich berührt wird. Es genügt somit ein geringer Grad des Widerstreits. Der Widerstreit muss allerdings konkret belegt werden (vgl. statt aller VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.02.2022 - 6 S 1251/20 - juris Rn. 57 unter Berufung auf Rieger in Schrödter, BauGB, 9. Aufl., § 35 Rn. 8, 100). Dem Vorhaben des Klägers stehen die Belange des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB, des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 5 BauGB und des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 6 BauGB entgegen. Es sind auch keine Abwägungsgesichtspunkte auf Seiten des Klägers ersichtlich, die dafür sprechen könnten, dass hier ausnahmsweise einzelne oder gar alle der vorliegenden Beeinträchtigungen der in den genannten Vorschriften geschützten öffentlichen Belange hingenommen werden können. 1. Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt vor, weil das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit eines sonstigen Vorhabens im Außenbereich sind die Darstellungen des Flächennutzungsplans grundsätzlich ohne besondere Einschränkungen zu berücksichtigen (vgl. hierzu und zum Folgenden VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.02.2022 a. a. O. Rn. 60 m. w. N.; vgl. außerdem BVerwG, Urteil vom 17.02.1984 - 4 C 56.79 - NVwZ 1984, 434 = juris Rn. 14; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.04.2009 - OVG 11 S 59.08 - juris Rn. 21; Achelpöhler in Düsing/Martinez, Agrarrecht, 2. Aufl., BauGB § 35 Rn. 172; ebenfalls hierzu neigend OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 09.12.2020 - 2 M 97/20 - juris Rn. 35). Eine „qualifizierte Standortzuweisung“ im Flächennutzungsplan ist - anders als bei einem privilegierten Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB - für die Annahme der Beeinträchtigung dieses öffentlichen Belangs bei einem sonstigen Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB nicht erforderlich (a. A. - allerdings ohne Auseinandersetzung mit BVerwG, Urteil vom 17.02.1984 a. a. O. und ohne Differenzierung zwischen privilegierten und nicht-privilegierten Vorhaben - möglicherweise: OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19.02.2015 - 1 LB 8/13 - juris Rn. 56; OVG Saarland, Beschluss vom 13.02.2019 - 2 B 251/18 - juris Rn. 24; ausdrücklich für eine nur eingeschränkte Bedeutung der Darstellung „Flächen für die Landwirtschaft“ Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, § 35 BauGB Rn. 80 und ders. in Spannowsky/Uechtritz, BeckOK, BauGB § 35 Rn. 69). Lediglich bei privilegierten Vorhaben ist eine solche Standortzuweisung im Flächennutzungsplan erforderlich, um dem Vorhaben entgegenzustehen. Denn der Gesetzgeber hat mit § 35 Abs. 1 BauGB in einer der Rechtslage im beplanten und unbeplanten Innenbereich vergleichbaren Weise entschieden, dass die in dieser Vorschrift genannten Vorhaben im Außenbereich allgemein zulässig sind. Der Gesetzgeber hat damit jedoch keine Entscheidung über den konkreten Standort des Vorhabens getroffen. Daraus folgt, dass nur konkrete, standortbezogene Aussagen im Flächennutzungsplan auch der Zulässigkeit eines privilegierten Vorhabens entgegengehalten werden können. Dies ist bei nicht-privilegierten Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB jedoch nicht der Fall, weil der Gesetzgeber hier - anders als bei privilegierten Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB - nicht in einer dem Innenbereich vergleichbaren Weise eine Entscheidung über die generelle Zulässigkeit von Vorhaben getroffen hat. Im vorliegenden Fall sieht der Flächennutzungsplan der Beigeladenen zu 1 eine Fläche für die Landwirtschaft (§ 5 Abs. 2 Nr. 9 Buchst. a BauGB) vor. Die geplante Motorradstrecke widerspricht damit dieser Darstellung (vgl. hierzu auch sogleich unter A. II. 2.). Es ist auch nicht ersichtlich, dass die örtlichen Gegebenheiten (zum Beispiel die natürliche Beschaffenheit des Geländes) der Verwirklichung der im Flächennutzungsplan dargestellten Nutzung von vornherein entgegenstehen; im Gegenteil handelt es sich beim Vorhabengrundstück um eine auch gegenwärtig landwirtschaftlich genutzte Fläche. 2. Weiter liegt eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange vor, weil das Vorhaben die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 5 BauGB). Nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB liegt eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange insbesondere vor, wenn das Vorhaben „die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt.“ Zweck dieses öffentlichen Belangs ist die Wahrung der natürlichen Eigenart der Landschaft, um eine wesensfremde Bebauung des Außenbereichs zu verhindern; unter Hinweis auf die Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft sind zumeist Vorhaben mit anderer als land- und forstwirtschaftlicher Zweckbestimmung unzulässig, es sei denn, ein Vorhaben hat im Einzelfall nur unerhebliche Auswirkungen auf die Umgebung (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 35 Rn. 96). Ein Bauvorhaben beeinträchtigt die natürliche Eigenart der Landschaft, wenn die zur Bebauung vorgesehene Fläche entsprechend der im Außenbereich zu schützenden „naturgegebenen Bodennutzung“, nämlich landwirtschaftlich genutzt wird, und nichts darauf hindeutet, dass sie die Eignung für diese Nutzung demnächst einbüßen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.1985 - 4 C 29.81 - UPR 1985, 337 = juris Rn. 8; Beschluss vom 08.07.1996 - 4 B 120.96 - juris Rn. 3; Urteil vom 15.05.1997 - 4 C 23.95 - NVwZ 1998, 58 = juris Rn. 21; Beschluss vom 19.01.2022 - 4 B 22.21 - juris Rn. 4; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.09.2011 - 8 S 1947/11 - juris Rn. 34; Urteil vom 17.02.2012 - 8 S 1796/10 - juris Rn. 38; Urteil vom 26.06.2013 - 3 S 241/12 - juris Rn. 33; Urteil vom 22.02.2022 - 6 S 1251/20 - juris Rn. 63; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.08.2022 - 8 A 11327/21.OVG - juris Rn. 75 f.; BayVGH, Beschluss vom 08.02.2022 - 15 ZB 21.2602 - juris Rn. 20-22; OVG des Saarlandes, Urteil vom 02.07.2021 - 2 A 110/20 - juris Leitsatz 4 + Rn. 28 ff.; Rieger in Schrödter, BauGB, 9. Aufl., § 35 Rn. 139; Dürr in Brügelmann, BauGB, 2020, § 35 Rn. 189 f.; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 35 Rn. 97 ff.; jew. m. w. N.; eher von einem Schutz der Landschaft vor „ästhetischer Beeinträchtigung“ ausgehend allerdings Mitschang/Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 15. Aufl., § 35 Rn. 86). Seine bis 1972 bestehende Rechtsprechung zu § 35 Abs. 3 BBauG 1960, der zufolge mit dem Begriff der „natürlichen Eigenart der Landschaft“ in gewissem Umfang eine im Einzelfall schutzwürdige Landschaft vor ästhetischer Beeinträchtigung geschützt werde, hat das Bundesverwaltungsgericht aufgegeben (vgl. Urteil vom 15.05.1997 a. a. O.). Die in dieser Entscheidung aufgeführten Argumente hält der Senat für überzeugend. Mit der Novellierung des Bundesbaugesetzes durch das Gesetz zur Änderung des Bundesbaugesetzes vom 18.08.1976 (BGBl I, S. 2221) sind die öffentlichen Belange in § 35 Abs. 3 BBauG durch weitere Regelbeispiele ergänzt und die Verbote der Verunstaltung des Landschaftsbildes und der Beeinträchtigung der Aufgabe der Landschaft als Erholungsgebiet durch ihre ausdrückliche Aufnahme in den Katalog des § 35 Abs. 3 BBauG aus dem Begriff der natürlichen Eigenart der Landschaft herausgenommen (und zugleich in Absatz 4 der Vorschrift unterschiedlichen Regelungen zugeführt) worden. Schutzgut des öffentlichen Belangs der natürlichen Eigenart der Landschaft im Sinne von § 35 Abs. 3 BBauG 1976/1979 und BauGB ist seitdem nicht mehr das Landschaftsbild, sondern nur noch die funktionelle Bestimmung des Außenbereichs, also die Erhaltung der „naturgegebenen Bodennutzung“. Zutreffend wird zudem in Rechtsprechung und Literatur darauf hingewiesen, dass es für die Beurteilung einer Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft schon deswegen nicht auf deren Erholungswert ankommen kann, weil anderenfalls die von § 35 Abs. 4 BauGB gewollte Begünstigung weitgehend leer laufen würde (so etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.02.2012; OVG des Saarlandes, Urteil vom 02.07.2021 a. a. O; Rieger; jew. a. a. O.). Bei dem Vorhabengrundstück Flst.-Nr. 1516 handelt es sich um eine landwirtschaftlich nutzbare und auch genutzte Fläche im vorgenannten Sinne. Zuletzt hat der Eigentümer der Fläche im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens mit Schreiben vom 30.11.2021 geltend gemacht, er führe einen Betrieb mit 20 ha Ackerland, von denen 11 ha im Vogelschutzgebiet lägen. Die Maßnahme M 17 sehe eine Umwandlung von Ackerland in Grünland vor. Dies mache ca. 1/7 der Ackerfläche seines landwirtschaftlichen Betriebs aus. Bei seinem Betrieb stehe die Hofübergabe an, wobei der Übernehmer den Betrieb sukzessive als Sonderkulturbetrieb ausbauen wolle. Die Ackernutzung auf dem Grundstück Flst.-Nr. 1516 sei für die Fortführung des Betriebs essentiell. Es lägen bereits Zusicherungen für den Anbau von Sonderkulturen im Jahr 2022 vor. Konkret handele es sich um ackerbauliche Pflanzmaßnahmen für die Campanula Rotundifolia (Glockenblume) sowohl in Form von Jungpflanzen als auch in Form von Saargutvermehrung. Die Fläche liege im Bereich der Vorrangflur Stufe II. Ebenfalls von einer schützenswerten landwirtschaftlichen Fläche geht das Regierungspräsidium im Bebauungsplanverfahren in seinem Schreiben vom 03.12.2021 aus. Dort heißt es, es handle sich um Standorte der Vorrangflur Stufe II. Um weitere Belastungen der landwirtschaftlichen Betriebe mit Produktionsflächenverlusten auszuschließen, sollten für erforderliche Ausgleichsmaßnahmen möglichst keine weiteren Ackerflächen in Anspruch genommen werden. Auch der vom Senat durchgeführte Augenschein hat die gegenwärtig landwirtschaftliche Nutzung des Betriebsgrundstücks bestätigt. Mit der Verwirklichung des Vorhabens des Klägers würde dem Vorhabengrundstück seine Eigenschaft als landwirtschaftliche Nutzfläche entzogen. Die Behauptung des Klägers, eine Nutzung des Vorhabengrundstücks als landwirtschaftliche Fläche sei auch nach Verwirklichung seines Vorhabens noch möglich, weil in der Winterzeit kein Trainingsbetrieb stattfinde und selbst während des Trainingsbetriebs zwischen den Fahrspuren noch eine Wiesennutzung möglich sei, entbehrt jeder Grundlage. Die Winterzeit eignet sich im Wesentlichen nicht für landwirtschaftliche Nutzungen. Parallel zum Trainingsbetrieb wäre eine landwirtschaftliche Nutzung allenfalls mit gravierenden Einschränkungen möglich. Insbesondere ein Befahren der nicht von den Fahrspuren und Sprunghügeln in Anspruch genommenen Flächen mit landwirtschaftlichen Maschinen in der Vegetationsperiode dürfte kaum möglich sein, ohne zugleich die Trainingsstrecke zu beschädigen. Dass eine ggf. mit hohem Aufwand und geringem Ertrag theoretisch noch mögliche Nutzung der nicht in Anspruch genommenen Flächen praktisch ausgeschlossen ist, hat der Vertreter des Landwirtschaftsamts des Landratsamts in der weiteren mündlichen Verhandlung erläutert. Insbesondere hat er darauf hingewiesen, dass für eine solche gemischt genutzte Fläche keine EU-Fördermittel gezahlt würden, womit eine (wenn nicht die) entscheidende Kompetente für eine auch betriebswirtschaftlich sinnvolle Nutzung der Fläche entfällt. Unabhängig hiervon würde auch eine theoretisch noch teilweise mögliche landwirtschaftliche Nutzung der Restflächen nichts daran ändern, dass jedenfalls ein großer Teil des Vorhabengrundstücks der bislang bestehenden landwirtschaftlichen Nutzung entzogen wird. 3. Unabhängig von dem oben Ausgeführten beeinträchtigt das Vorhaben auch den Erholungswert der Landschaft (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 6 BauGB). Einen Erholungswert im Sinne der genannten Vorschrift kann man einer Landschaft nur zusprechen, wenn sie über ein Mindestmaß an „freier Natur“ hinaus bestimmte Besonderheiten aufweist, die als Anziehungspunkt für die Allgemeinheit wirken können. Zudem darf die Landschaft für Erholungszwecke nicht aufgrund von Besonderheiten der örtlichen Gegebenheiten, beispielsweise das Vorhandensein stark emittierende Anlagen, ungeeignet sein. Wie weit sich die Errichtung baulicher Anlagen nachteilig auf die Umgebung und ihren Erholungswert auswirkt, ist jeweils nach der Art und Funktion der baulichen Anlage zu entscheiden (vgl. Rieger in Schrödter a. a. O. Rn. 142; Dürr in Brügelmann, a. a. O. Rn. 192). Der Augenschein des Senats hat ergeben, dass das Vorhaben des Klägers den Erholungswert der Umgebung des Vorhabengrundstücks nachteilig beeinträchtigen würde. Dabei verkennt der Senat nicht, dass die an das Grundstück angrenzende Autobahn die Örtlichkeit erheblich vorprägt und auch den Erholungswert der Landschaft deutlich herabsetzt. Gleichwohl ist die Umgebung landschaftlich reizvoll. Aufgrund des nach Süden hin abfallenden Geländes bietet sich dem Betrachter vom Vorhabengrundstück aus ein schöner Fernblick auf bewaldete und landwirtschaftlich genutzte Flächen. Auch war am Tag der weiteren mündlichen Verhandlung die akustische Beeinträchtigung durch die Autobahn auf dem am Diehlbrunnenbach entlangführenden Weg vergleichsweise gering. Bei der Beurteilung der Vorbelastung des Erholungswerts der Landschaft durch die Autobahn ist zudem zu berücksichtigen, dass das Gemeindegebiet der Beigeladenen zu 1 ungefähr mittig von der Autobahn durchschnitten wird. Eine wohnortnahe Erholung im Gemeindegebiet ist deswegen in vielen Fällen durch die Autobahn geprägt; für die Einwohner der Gemeinde wird deswegen eine gewisse Gewöhnung und damit eine Verringerung der Störwirkung der Autobahn gegeben sein. Deutlich wird dies insbesondere auch durch den unweit des Vorhabengrundstücks vorbeigeführten örtlichen Radweg R 1 Ellrichshausen, der über weite Strecken in Autobahnnähe verläuft. Das Vorhaben des Klägers würde einerseits durch seine optische Wirkung in (leichter) Hanglage, vor allem aber durch die akustischen Wirkungen des Trainingsbetriebs die örtlichen Erholungsmöglichkeiten deutlich spürbar mindern. Auf die durch das im Genehmigungsverfahren vorgelegte Gutachten festgestellte Einhaltung der TA Lärm Richtwerte kommt es insoweit nicht an. Der Trainingsbetrieb einer Motorcross-Strecke ist durch eine typische Geräuschcharakteristik geprägt, insbesondere durch das Aufjaulen von Motoren beim Beschleunigen nach Kurven oder vor Sprunghügeln, die sich deutlich unterscheidet von dem eher monotonen Rauschen der Bundesautobahn und die eine Erholung in der örtlichen Umgebung für Personen, die nicht ausgesprochen motorsportinteressiert sind, jedenfalls deutlich erschwert, vermutlich sogar ausschließen dürfte. III. Dem zur Genehmigung gestellten Vorhaben steht zudem die fehlende - nach § 9 Abs. 2 FStrG aber erforderliche - Zustimmung des seit dem 01.01.2021 zuständigen Fernstraßen-Bundesamts (vgl. § 3 Abs. 1 Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetz - FStrBAG -) entgegen. Nach § 9 Abs. 2 FStrG bedürfen Baugenehmigungen oder nach anderen Vorschriften notwendige Genehmigungen der Zustimmung des Fernstraßen-Bundesamtes, wenn bauliche Anlagen längs der Bundesautobahnen in einer Entfernung bis zu 100 Meter gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn errichtet werden sollen. Versagt werden oder mit Bedingungen und Auflagen erteilt werden darf diese Zustimmung nach § 9 Abs. 3 FStrG nur, soweit dies wegen der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs, der Ausbauabsichten oder der Straßenbaugestaltung nötig ist. Als „bauliche Anlagen“ im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FStrG gelten gemäß § 9 Abs. 5a FStrG auch die im Landesbaurecht den baulichen Anlagen gleichgestellten Anlagen, in Baden-Württemberg mithin auch Stellplätze (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 LBO). Das Vorhaben des Klägers ist mithin jedenfalls wegen der ausweislich der Antragsunterlagen im nordöstlichen Grundstücksbereich geplanten Stellplätze zustimmungsbedürftig; die 30 geplanten Stellplätze befinden sich in einem Abstand von weniger als 40 m vom äußeren Fahrbahnrand der Autobahn entfernt. Das Fernstraßen-Bundesamt hat die Zustimmung auch zu Recht verweigert (§ 9 Abs. 3 FStrG). Die Stellplätze stehen den vom Fernstraßen-Bundesamt übermittelten - vom Kläger nicht substantiiert in Frage gestellten - Ausbauabsichten der Autobahn GmbH des Bundes entgegen. Die Autobahn GmbH hat mitteilen lassen, dass ihr ein Abstand von 65 m zum gegenwärtigen äußeren Fahrbahnrand für den Ausbau erforderlich erscheint. Dass dies unzutreffend sein könnte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Das Fernstraßen-Bundesamt war auch nicht daran gebunden, dass das für die fernstraßenrechtliche Zustimmung früher zuständige Regierungspräsidium Stuttgart (Referat 45, Straßenwesen und Verkehr) dem Vorhaben des Klägers im laufenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren mit Schreiben vom 06.08.2014 zugestimmt hatte. Bei dem Schreiben vom 06.08.2014 handelte es sich um ein (keiner irgendwie gearteten Bestandskraft zugängliches) bloßes Verwaltungsinternum. Das Fernstraßen-Bundesamt konnte deswegen bis zu dem im Rahmen der vorliegenden Verpflichtungsklage für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat eine eigene Entscheidung über die Zustimmung treffen. Die vom Kläger zwischenzeitlich in den Raum gestellte Anpassung seines Vorhabens an die Ausbauabsichten der Autobahn GmbH in Gestalt einer Verlegung der Stellplätze an die südliche Grundstücksgrenze ist wie ausgeführt nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Da die Beigeladene zu 1, nicht aber die Beigeladene zu 2, durch ihre Antragstellung ein eigenes Prozesskostenrisiko übernommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO), waren die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1, nicht aber der Beigeladenen zu 2, aus Gründen der Billigkeit gemäß § 162 Abs. 3 VwGO dem unterlegenen Kläger aufzuerlegen. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Beschluss vom 9. Februar 2023 Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (§ 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 2 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Der Kläger, ein eingetragener Verein, begehrt die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Motorsport-Übungsgeländes für Enduro- und Motocross-Motorräder auf einem Grundstück auf der Gemarkung der beigeladenen Gemeinde (Beigeladene zu 1). Das Vorhabengrundstück mit der Flst.-Nr. 1516 befindet sich im nordöstlichen Teil des Gemeindegebiets der Beigeladenen zu 1 und grenzt mit seiner nordwestlichen Grundstücksgrenze an die hier vierstreifige Bundesautobahn A6 und mit seiner südöstlichen Grenze an den Diehlbrunnenbach. Sowohl das Vorhabengrundstück als auch die Grundstücke der näheren Umgebung sind (abgesehen von der Autobahn und einigen kleineren Straßen bzw. Wegen sowie einem gemeindeeigenen Häckselplatz) unbebaut und werden landwirtschaftlich genutzt (Ackerflächen und Mähwiesen). In Sichtweite verläuft ein örtlicher Radwanderweg in südlicher Richtung (Radweg R 1 Ellrichshausen); die Entfernung zum Vorhabengrundstück beträgt ausweislich der in der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommenen Fahrradwegekarte rund 150 m bis 200 m. Die Zufahrt zum Vorhabengrundstück soll über einen von der Straße K 2507 abzweigenden, asphaltierten Weg erfolgen; an der Abzweigung ist das Verkehrszeichen 260 (Verbot für Kraftfahrzeuge) mit dem Zusatz „Landwirtschaftlicher Verkehr frei“ angebracht. Die Zufahrt zu den im nordwestlichen Teil des Vorhabengrundstücks geplanten Parkplätzen soll über einen von dem genannten asphaltierten Weg abzweigenden nicht asphaltierten Weg auf dem der Gemeinde gehörenden südwestlichen Nachbargrundstück erfolgen. Im Bereich des Vorhabengrundstücks bestehen hinsichtlich der Bundesautobahn A6 (BAB 6) Ausbaupläne der Beigeladenen zu 2. Der am 23.07.2014 beim Landratsamt eingegangene Genehmigungsantrag geht von einer Länge der Übungsstrecke von 1.400 m aus (Formblatt 2.1). In der Beschreibung der Anlage in den Genehmigungsunterlagen ist von einer Fahrtstrecke von 804 m die Rede (S. 15 der von einem Büro für Landschaftsplanung verfassten Unterlage). Das vom Kläger zusammen mit dem Genehmigungsantrag eingereichte Schallschutzgutachten geht von einer Streckenlänge von insgesamt 1.414 m, einem Parkplatz mit 30 Stellplätzen und einer mittleren Nutzung der Strecke durch gleichzeitig ca. 25 Maschinen pro Stunde aus (S. 11 des Gutachtens). Abbildung aus der Übersichtskarte des Genehmigungsantrags. Abbildung aus dem Schallschutzgutachten mit größerem Zuschnitt der Trainingsstrecke. Das Vorhabengrundstück liegt im Geltungsbereich des zuletzt am 03.02.2023 (rückwirkend zum 13.10.2017) bekannt gemachten Bebauungsplans „Weilersäcker/Schafbuck“ der Beigeladenen zu 1, der für das Flst.-Nr. 1516 (zu ungefähr einem Drittel der Fläche) eine Ackerfläche vorsieht sowie im Übrigen als „Weide“ bzw. im Plan als „Weide/Streuobst“ bezeichnete Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB zur Verwirklichung der Maßnahmen M 17 (Einsaat des Ackers mit einer Fettwiesenmischung und extensive Beweidung oder Mahd der Fläche), M 18 (Extensivierung der Nutzung und Pflege des Streuobstbestandes) und M 19 (Extensive Bewirtschaftung) ausweist. Die nach Stellung des Genehmigungsantrags (am 23.07.2014) aufgestellte vorherige Fassung des Bebauungsplans „Weilersäcker/Schafbuck“ der Beigeladenen zu 1 vom 24.07.2017 wurde vom 8. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in seinem Normenkontrollurteil vom 01.07.2020 - 8 S 2280/18 - (NuR 2021, 486) für unwirksam erklärt (vgl. nachfolgend BVerwG, Beschluss vom 16.09.2021 - 4 BN 6/21 - juris). Der Flächennutzungsplan enthält für das Vorhabengrundstück die Darstellung „landwirtschaftliche Fläche“. Den Genehmigungsantrag des Klägers lehnte das Landratsamt Schwäbisch Hall mit Bescheid vom 19.08.2015 ab und berief sich zur Begründung im Wesentlichen auf eine von der Beigeladenen zu 1 im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans „Weilersäcker/Schafbuck“ (in seiner ursprünglichen Fassung) erlassene Veränderungssperre sowie darauf, dass dem im Außenbereich nicht privilegierten Vorhaben der öffentliche Belang des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB entgegenstehe, weil der gültige Flächennutzungsplan für das Vorhabengrundstück die Nutzung „landwirtschaftliche Fläche“ vorsehe. Den gegen die ablehnende Entscheidung erhobenen Widerspruch wies das Regierungspräsidium Stuttgart mit Widerspruchsbescheid vom 14.06.2016 zurück und nannte zur Begründung ergänzend die entgegenstehenden öffentlichen Belange des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und Nr. 5 BauGB. Auf die hiergegen gerichtete Klage des Klägers verpflichtete das Verwaltungsgericht Stuttgart den Beklagten unter Aufhebung der genannten Bescheide des Landratsamts und des Regierungspräsidiums mit Urteil vom 11.09.2018 - 13 4114/16 - dazu, über den Genehmigungsantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden und wies die Klage im Übrigen ab. Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen aus, dem Vorhaben stünden weder der Bebauungsplan „Weilersäcker/Schafbuck“ noch § 35 BauGB entgegen. Der Bebauungsplan sei rechtswidrig und damit nichtig. Das Vorhaben sei zwar nicht privilegiert im Sinne von § 35 Abs. 1 BauGB, insbesondere auch nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB. Es beeinträchtige jedoch keine öffentlichen Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 BauGB. Der Umstand, dass der Flächennutzungsplan für das Baugrundstück „Flächen für die Landwirtschaft“ vorsehe, stehe dem Vorhaben nicht gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB entgegen, weil dies nur dann der Fall sei, wenn dieser Darstellung erkennbar die Funktion zukommen solle, einen bestimmten, flächenmäßig begrenzten Bereich von einer Bebauung oder sonstigen Nutzung freizuhalten; hierfür bestünden im konkreten Fall keine hinreichenden Anhaltspunkte. Von dem Vorhaben gingen auch keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB aus. Auch Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB würden nicht beeinträchtigt. Nicht abschließend beurteilt werden könne allerdings, ob die ausreichende wegemäßige Erschließung des Geländes gemäß § 35 Abs. 2 BauGB gesichert sei und der Betrieb des Übungsgeländes zu einer Beeinträchtigung der Sicherheit des öffentlichen Verkehrs im Sinne von § 16 Abs. 2 i. V. m. § 50 Abs. 5 LBO auf der Bundesautobahn A6 führen könne; die Behörde müsse deswegen nach weiteren Ermittlungen über den Genehmigungsantrag erneut entscheiden. Mit Beschluss vom 08.02.2019 - 10 S 2669/18 - hat der Senat auf die Anträge des Beklagten und der Beigeladenen zu 1 die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen. Mit Beschluss vom 12.03.2019 - 10 S 380/19 - hat der Senat das Verfahren bis zur Rechtskraft des (oben genannten, gegen den Bebauungsplan „Weilersäcker/Schafbuck“ gerichteten Normenkontroll-) Verfahrens 8 S 2280/18 entsprechend § 94 VwGO ausgesetzt. Zur Begründung seiner Berufung hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 11.03.2019 und (nach Fortführung des Berufungsverfahrens unter dem vorliegenden Aktenzeichen) mit Schriftsatz vom 31.01.2022 die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans „Weilersäcker/Schafbuck“ verteidigt und ergänzend (für den Fall der Unwirksamkeit des Bebauungsplans) auf das Entgegenstehen öffentlicher Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB hingewiesen. Anders als das Verwaltungsgericht meine, reiche bereits der Verstoß gegen die allgemeinen Darstellungen des Flächennutzungsplans aus, um öffentliche Belange zu beeinträchtigen. Die Darstellungen des Flächennutzungsplans hätten für die Zulässigkeit privilegierter und sonstiger Vorhaben ein unterschiedliches Gewicht; jedenfalls bei nicht privilegierten Vorhaben sei anerkannt, dass sich der Flächennutzungsplan auch mit allgemeinen Darstellungen als beeinträchtigter öffentlicher Belang in der Regel durchzusetzen vermöge. Das Vorhaben stelle einen Fremdkörper in der vorhandenen Landschaft dar, die in funktionaler Hinsicht überwiegend landwirtschaftlich (Grünland und Ackerland, naher Wald) genutzt und durch diese Nutzung geprägt werde. Zudem werde der Erholungswert der Landschaft für Spaziergänger beeinträchtigt, die Erholung in der land- und forstwirtschaftlich geprägten Landschaft suchten. Ferner sei durch das Vorhaben und die beabsichtigte Nutzung sogar von einer Verunstaltung des Landschaftsbilds auszugehen. Zudem sei eine ausreichende Erschließung nicht gesichert. Die Zufahrt zu dem Trainingsgelände solle über die Kreisstraße 2507 und den Feldweg 158 erfolgen. Letzterer sei nur teilweise asphaltiert und im Übrigen unbefestigt. Es sei davon auszugehen, dass ein Teil der zu Übungszwecken eingesetzten Zweiräder keine Straßenzulassung besitze, so dass ein Transport zum Trainingsgelände nur mittels Anhänger oder größeren Kraftfahrzeugen wie etwa Transportern möglich sei. Insbesondere an den Wochenenden sei außerdem mit einem erhöhten An- und Abfahrtsverkehr zu rechnen. Gerade der unbefestigte Teil des Feldwegs könne sich voraussichtlich für die erhöhte Nutzung als unzureichend erweisen. Auch bestehe die Problematik des Begegnungsverkehrs. Zwar sei es auch möglich, dass seitens des Bauherrn selbst oder eines Dritten ein Erschließungsangebot an die Gemeinde erfolge; allerdings sei die Gemeinde bei nichtprivilegierten Vorhaben auch berechtigt, ein Erschließungsangebot abzulehnen. Nach Fortführung des Berufungsverfahren unter dem vorliegenden Aktenzeichen hat die Beigeladene zu 1 zur Begründung ihrer Berufung mit Schriftsatz vom 26.11.2021 ausgeführt, schon die bestimmungsgemäße Nutzung des Moto-Cross-Übungsgeländes verursache schädliche Umwelteinwirkungen. Das vorgelegte Schallschutzgutachten sei methodisch und inhaltlich unzutreffend; insbesondere müsse die Impulshaltigkeit der Motorengeräusche bzw. Geräuschspitzen im Rennbetrieb und beim Springen über Hindernisse mittels Zuschlägen berücksichtigt werden. Darüber hinaus stünden dem Bauvorhaben die öffentlichen Belange des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Nr. 3 und Nr. 5 BauGB entgegen. Insbesondere werde durch das Vorhaben die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt. Auch die Erschließung des Übungsgeländes sei nicht gesichert. Eine Zu- und Abfahrt für die Nutzer des Übungsgeländes über die Kreisstraße 2507 sowie den nur teilweise asphaltierten und im Übrigen unbefestigten Feldweg 158 komme nicht in Betracht. An Samstagen sei mit vorgesehenen Übungszeiten von 12:00 Uhr bis 20:00 Uhr realistischer Weise mit mindestens 100 zu- und abfahrenden Fahrzeugen (also 200 Fahrbewegungen) zu rechnen, zumal der Kläger den Betrieb und die Nutzung angeblich für interessierte Nichtmitglieder öffnen wolle. Völlig ungeklärt und nicht berücksichtigt sei auch, wie z. B. Rettungsfahrzeuge und Krankenwägen über den Feldweg zufahren können sollten. Der Betrieb der Strecke sei zudem bauordnungsrechtlich unzulässig; er beeinträchtige die Sicherheit des Verkehrs auf der Bundesautobahn, weil die Autofahrer vom Verkehrsgeschehen abgelenkt werden würden. Auch die Anforderungen des § 33 LBO seien nicht gewährleistet; die Bereitstellung von Dixi-Klos, wie vom Kläger beabsichtigt, sei nicht sachgerecht und ausreichend. Dem Vorhaben stehe auch das Anbauverbot gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Satz 2 FStrG entgegen; das Vorhaben halte den Abstand von 40 m zur bestehenden BAB 6 nicht ein. Die Beigeladene zu 1 und der Beklagte beantragen jeweils, das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 11. September 2018 - 13 K 4114/16 - zu ändern und die Klage vollumfänglich abzuweisen. Der Kläger ist den Berufungen entgegengetreten und beantragt, die Berufungen zurückzuweisen. Zur Begründung verteidigt der Kläger das verwaltungsgerichtliche Urteil und führt ergänzend im Wesentlichen aus, die Angriffe der Beigeladenen zu 1 gegen das eingereichte Schallschutzgutachten seien nicht überzeugend; insbesondere seien auch die Sprünge der Motorräder über die Hügel des Übungsgeländes zutreffend bewertet worden. Die Zahl und Art der gleichzeitig zum Einsatz kommenden Maschinen könne mittels Auflage in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung festgelegt werden. Die Sicherheit der Bundesautobahn werde nicht tangiert. Das Verwaltungsgericht habe überzeugend dargelegt, dass kein Widerspruch zu Darstellungen des Flächennutzungsplans bestehe. Die bloße Fahrspur beeinträchtigte die bestehende Möglichkeit der Wiesen- und Weidewirtschaft wie heute nicht erheblich. Dies liege nicht nur daran, dass das Gelände in der Zeit von November bis März eines jeden Jahres gar nicht genutzt werden werde. Es liege außerdem daran, dass in den Flächen zwischen den Fahrspuren außerhalb der wenigen Übungstage in der Woche gefahrlos die Wiesenbewirtschaftung und Mahd möglich sei. Auch würden weder das Orts- oder das Landschaftsbild verunstaltet noch Natur und Landschaft oder bodenschutzrechtliche Belange beeinträchtigt. Bei seiner Annahme, das Vorhaben beeinträchtige die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert, übersehe der Beklagte, dass es hier um eine Fläche direkt an der Autobahn gehe. Die Behauptungen gegen die Sicherung der Erschließung griffen nicht durch. Weil das Verwaltungsgericht ein Bescheidungsurteil gefällt habe, sei die Frage der Erschließung für das vorliegende Verfahren ohne Belang. Die behaupteten Szenarien mit 200 An- und Abfahrbewegungen für ein Training seien angesichts der Beschränkung des Antrags auf 25 Maschinen je Training weit übertrieben. Die derzeitige landwirtschaftliche Bewirtschaftung des Geländes erfolge zudem ohne Probleme mit landwirtschaftlichen Maschinen und Schleppern im heute üblichen Größenausmaß (bis 20 t), die über die bestehende Zuwegung anführen. Nachdem im laufenden Gerichtsverfahren der Bebauungsplan „Weilersacker/Schafbruck“ in geänderter Fassung bekannt gemacht worden war, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 27.05.2022 hiergegen eingewandt, der Bebauungsplan sei formell und materiell rechtswidrig, und dies im Einzelnen ausgeführt. Angesichts der Verweigerung der Zustimmung des Fernstraßen-Bundesamts (vgl. unten) solle das Vorhaben nun in geänderter Form realisiert werden: Der Zufahrtsweg unterhalb der Böschung (östlicher Bereich) solle nicht benutzt werden. Um die 65 m Anbauverbotszone einzuhalten, würden die Zufahrt und die Parkplätze in den südlichen Bereich des Flst. 1516 verlegt. Da die Anlage keine feststehenden Bauten habe, könne der Streckenverlauf auch kurzfristig geändert werde, wenn die Bundesautobahn erweitert werde. Jedenfalls müsse sich der Senat über die (zwischenzeitlich) versagte Zustimmung des Fernstraßen-Bundesamt (vgl. hierzu unten) hinwegsetzen. Die vom Fernstraßen-Bundesamt genannten Gründe trügen die Ablehnung der Zustimmung nicht. Das Anbauverbot stehe auch dem „Parkierungsbereich“ nicht entgegen. Das Bundesverwaltungsgericht habe eine bloße Zufahrt nicht als Hochbau im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FStrG angesehen (BVerwG, Urteil vom 29.01.2020 - 9 C 10.18 -). Die Beeinträchtigung der Leichtigkeit des Verkehrs auf der Autobahn sei nur zu befürchten, wenn auf einem „Parkplatz“ ein so „reger Verkehr“ herrsche, dass sich Ablenkungseffekte für den Verkehr auf der Bundesautobahn ergäben; dies sei hier nicht der Fall. Die drei Sprunghügel seien über 100 m von der Fahrbahn entfernt. Zu dem Vorhaben gelange man von der befestigten Kreisstraße aus über eine befestigte Abbiegung zum Trainingsgelände. Der Weg unterhalb des geplanten Trainingsgeländes sei ebenfalls befestigt. Die An- und Abfahrt sei auf vollständig befestigten Straßen möglich, wie der Ortstermin zeige. Schließlich belege ein einige Kilometer ostwärts (in Bayern) vorhandener Motorradübungsplatz im Kreuzungsbereich der A6 mit der B25, dass Motocross-Übungsplätze unmittelbar neben der Autobahn gut untergebracht seien, niemanden störten und so genehmigungsfähig seien. Der Senat hat in dem Verfahren am 31.05.2022 mündlich verhandelt und sodann mit Beschluss vom 02.06.2022 die mündliche Verhandlung wiedereröffnet, eine Beweiserhebung durch Einnahme eines Augenscheins beschlossen und die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Fernstraßen-Bundesamt, zum Verfahren beigeladen (Beigeladene zu 2). Die Beigeladene zu 2 hat keinen Antrag gestellt. Mit Schriftsatz vom 11.11.2022 hat sie im laufenden Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof die straßenrechtliche Zustimmung gemäß § 9 Abs. 2 bzw. die straßenrechtliche Ausnahmegenehmigung nach § 9 Abs. 8 FStrG für das Vorhaben des Klägers versagt. Zur Begründung hieß es insbesondere, das Vorhaben befinde sich im sechsten Planungsabschnitt betreffend den Ausbau der BAB 6. Es sei die sechsstreifige Erweiterung der BAB 6 zwischen dem Autobahnkreuz Weinsberg und der Landesgrenze Baden-Württemberg/Bayern vorgesehen. Im Mai 2014 sei mit der Vorplanung (Leistungsphase 2 der HOAI) begonnen worden. Im Zuge der Planungsstufe Vorplanung würden die Unterlagen der Voruntersuchung erstellt. Die Voruntersuchung sei im April 2016 dem Verkehrsministerium des Landes Baden-Württemberg sowie dem Bundesverkehrsministerium zur Kenntnisnahme und Zustimmung eingereicht worden. Es seien im Rahmen der Vorplanung vier Ausbauvarianten untersucht worden (Nord, Süd-symmetrisch, symmetrisch-Nord-symmetrisch und symmetrisch-Süd-symmetrisch). In der weiteren Planung (Entwurfsplanung, Genehmigungsplanung) sei die Ausbauvariante symmetrisch-Süd-symmetrisch umgesetzt worden. Weiter verwies die Beigeladene zu 2 auf den Wortlaut einer von ihr übermittelten Stellungnahme der Autobahn GmbH, in der es insbesondere hieß, für den geplanten Ausbau der Bundesautobahn sei ein Abstand vom äußersten bestehenden Fahrbahnrand von 65 m erforderlich. Bei der geplanten Errichtung von Stellplätzen und eines Übungsgeländes handle es sich um bauliche Anlagen im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FStrG, für die das Zustimmungserfordernis gelte. Die geplanten Stellplätze befänden sich in einer Entfernung von weniger als 40 m zum äußeren Rand der befestigten Fahrbahn. Die geplante Übungsstrecke befinde sich in einer Entfernung von mehr als 40 m, gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn der BAB 6. Für diese gelte das Zustimmungserfordernis des § 9 Abs. 2 FStrG gleichfalls. Die Zustimmung müsse gemäß § 9 Abs. 3 FStrG versagt werden, weil das Vorhaben mit dem beabsichtigten Ausbau der BAB 6 kollidiere. Für eine Versagung der Zustimmung sei es nicht erforderlich, dass Ausbauabsichten bereits aufgrund von Planunterlagen belegbar seien, es müsse sich jedoch aufgrund anderer Anhaltspunkte die realistische Möglichkeit ihrer Durchführung ergeben. Der aktuelle Planungsstand zum Ausbau der BAB 6 sei ausreichend im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 29.10.1969 - IV C 44.68 -) verfestigt. Zum einen sei bereits die Festlegung auf eine konkrete Trassenführung erfolgt. Von den vier möglichen Ausbauvarianten solle die Variante „symmetrisch-Süd-symmetrisch“ in der weiteren Planung umgesetzt werden. Zum anderen liege der „Gesehenvermerk“ des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr vor. Mit dem „Gesehenvermerk“ werde die Durchführbarkeit der vorgelegten Entwurfsplanung durch das Bundesministerium für Digitales und Verkehr genehmigt. Für eine realistische Durchführung der Planung spreche hier auch, dass das Vorhaben im Bundesverkehrswegeplan als ein Vorhaben des vordringlichen Bedarfs zur Engpassbeseitigung ausgewiesen sei (vgl. lfd. Nr. 11, Anlage zu § 1 Abs. 1 S. 2 FStrAbG). Dies bedeute, dass für diese Straßenbaumaßnahme ein uneingeschränkter Planungsauftrag für die Straßenbauverwaltung bestehe. Auf der Grundlage dieses Planungsauftrags würden sodann weitere Planungsmaßnahmen wie die Vor- und Entwurfsplanung, die Genehmigungsplanung sowie die Ausführungsplanung und Bauvorbereitung eingeleitet oder weitergeführt. Darüber hinaus würden der Bundesverkehrswegeplan und der Bedarfsplan des Fernstraßenausbaugesetzes die drei Dringlichkeitsstufen „weiterer Bedarf“, „vordringlicher Bedarf“, „vordringlicher Bedarf zur Engpassbeseitigung“ kennen. Das Vorhaben habe die höchste der Dringlichkeitsstufen des Bundesverkehrswegeplans und des Bedarfsplans zum Fernstraßenausbaugesetz. Für alle im Bedarfsplan für Bundesfernstraßen als „Vordringlicher Bedarf - Engpassbeseitigung“ bezeichneten Straßenbauvorhaben sei die verbindliche Bedarfsfeststellung nach § 1 Abs. 2 FStrAbG gegeben. Der Senat hat am Tag der weiteren mündlichen Verhandlung (09.02.2023) Beweis durch Einnahme eines Augenscheins erhoben. Dem Senat liegen die Akten des Landratsamts Schwäbisch Hall, des Regierungspräsidiums Stuttgart und des Verwaltungsgerichts Stuttgart vor. Hierauf sowie auf die im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof gewechselten Schriftsätze und die aus dem Protokoll der weiteren mündlichen Verhandlung ersichtlichen Feststellungen des Augenscheins wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.