Beschluss
10 S 232/24
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2024:0819.10S232.24.00
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Leitsätze
1. Im Fall, dass Anwohner seit Jahren einer unzumutbaren Situation ausgesetzt sind, in der sie durch erhebliche Geruchsbelästigungen in ihrem Eigentum und bzw. oder Besitz beeinträchtigt werden und gerade nicht auf die Möglichkeit des Selbstschutzes verwiesen werden können, besteht regelmäßig ein besonderes Interesse an einer alsbaldigen Minderung der Belästigungen.(Rn.114)
2. Demgegenüber hat das Suspensivinteresse des Betreibers einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage zurückzustehen; er kann der Anordnung zur Verminderung der durch seine Anlage verursachten Rauch- und Geruchsemissionen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens auf unterschiedliche Weise nachkommen.(Rn.115)
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 5. Februar 2024 - 1 K 3986/23 - geändert. Der Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 28. Februar 2023 und den Widerspruchsbescheid vom 6. September 2023 wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf 40.000,-- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Fall, dass Anwohner seit Jahren einer unzumutbaren Situation ausgesetzt sind, in der sie durch erhebliche Geruchsbelästigungen in ihrem Eigentum und bzw. oder Besitz beeinträchtigt werden und gerade nicht auf die Möglichkeit des Selbstschutzes verwiesen werden können, besteht regelmäßig ein besonderes Interesse an einer alsbaldigen Minderung der Belästigungen.(Rn.114) 2. Demgegenüber hat das Suspensivinteresse des Betreibers einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage zurückzustehen; er kann der Anordnung zur Verminderung der durch seine Anlage verursachten Rauch- und Geruchsemissionen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens auf unterschiedliche Weise nachkommen.(Rn.115) Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 5. Februar 2024 - 1 K 3986/23 - geändert. Der Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 28. Februar 2023 und den Widerspruchsbescheid vom 6. September 2023 wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf 40.000,-- EUR festgesetzt. I. Die Beteiligten streiten um die sofortige Vollziehbarkeit einer gegen die Antragstellerin ergangenen Anordnung zur Minderung der durch Abluftanlagen erfassten Rauch- und Geruchsemissionen eines zur Speisezubereitung genutzten Holzkohlegrills. Die Antragstellerin betreibt nahe des Marktplatzes XXX ein Grillrestaurant, in dem Speisen auf einem Holzkohlegrill zubereitet werden. Die Abluft wird über einen Schornstein abgeführt. Im Bereich des Marktplatzes XXX werden zahlreiche weitere Grillrestaurants betrieben. In den vergangenen Jahren kam es zu Anwohnerbeschwerden aufgrund von Geruchs- und Rauchbelästigungen durch die Emissionen dieser Restaurants. Die Antragsgegnerin ließ daraufhin ein Gutachten zu Geruchsimmissionen erstellen. Die im Rahmen von Ortbegehungen ausgewählten Restaurants - u. a. das Restaurant der Antragstellerin - wurden in der Folge beprobt. Auf Basis dieser Geruchsstoffkonzentrationsmessungen wurde mit Gutachten vom 22.05.2020 eine „Geruchsimmissionsprognose im Innenstadtbereich von XXX zur Ermittlung der Geruchsstundenhäufigkeit verursacht durch Grillrestaurants“ erstellt. Aus dieser geht hervor, dass der Orientierungswert zur Ermittlung schädlicher Umwelteinwirkungen nach der Neufassung der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft) von 10 % der Jahresstunden für den Gebietstyp eines urbanen Gebiets überschritten wird. Im Nachgang wurde für das Restaurant der Antragstellerin eine „Geruchsimmissionsprognose im Innenstadtbereich von XXX zur Ermittlung der Geruchsstundenhäufigkeiten verursacht durch das Grillrestaurant ´XXX´“ vom 09.09.2022 sowie mit Ergänzung zur Minderung des Geruchsemissionsmassenstroms um 90 % vom 05.09.2023 erstellt. Nach entsprechenden Anhörungen erließ die Antragsgegnerin am 28.02.2023 gegen vier Betreiberinnen (im wesentlichen gleichlautende) Anordnungen auf Grundlage des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG); u. a. auch gegen die Antragstellerin. Der Antragstellerin wurde aufgegeben, die durch Abluftanlagen erfassten Rauch- und Geruchsemissionen des zur Speisezubereitung genutzten Holzkohlegrills ihres Restaurants bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Eintritt der Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts dauerhaft um den nach Stand der Technik möglichen Wert von mindestens 90 % zu vermindern (Ziff. 1), Nachweise zu erbringen sowohl über die Einleitung von hierfür erforderlichen Maßnahmen bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts (Ziff. 2) als auch über die Erfüllung von Ziff. 1 bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Eintritt der Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts (Ziff. 3) sowie im Fall eines Einbaus einer geeigneten Abgasreinigungsanlage diese nach Herstellervorgabe warten zu lassen und darüber Nachweise zu erbringen (Ziff. 5). Für die Ziffern 1, 2 und 3 wurde die sofortige Vollziehung angeordnet (Ziff. 4). Außerdem wurden Zwangsgelder angedroht (Ziff. 6 und 7). Hiergegen erhob die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 07.03.2023 Widerspruch und beantragte bei der Antragsgegnerin die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Diesen von ihr als Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ausgelegten Antrag lehnte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 18.08.2023 ab. Mit Verfügung vom 31.08.2023 setzte die Antragsgegnerin das unter Ziff. 6 der streitgegenständlichen Anordnung angedrohte Zwangsgeld fest und drohte sie für den Fall, dass den in Ziff. 2 des streitgegenständlichen Bescheids genannten Verpflichtung nicht bis zum 30.09.2023 nachgekommen wird, ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 8.000 EUR an. Den Widerspruch der Antragstellerin wies das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Bescheid vom 06.09.2023 zurück. Mit Schriftsatz vom 21.09.2023 hat die Antragstellerin Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe gegen den streitgegenständlichen Bescheid vom 28.02.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids erhoben. Mit Schriftsatz vom 05.10.2023 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen. Mit Beschluss vom 05.02.2024 hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 28.02.2023 und den Widerspruchsbescheid vom 06.09.2023 wiederhergestellt. Gegen den ihr am 07.02.2024 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts hat die Antragsgegnerin am 14.02.2024 Beschwerde eingelegt, die sie mit Schriftsatz vom 07.03.2024, beim Verwaltungsgerichtshof am gleichen Tag eingegangen, begründete. II. Die zulässige, insbesondere frist- und formgerecht eingelegte und begründete (§§ 146, 147 VwGO) Beschwerde der Antragsgegnerin hat in der Sache Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO) erschüttern die tragenden Gründe des angegriffenen Beschlusses (dazu A.). Aufgrund der folglich gebotenen uneingeschränkten Überprüfbarkeit durch den Senat, ob vorläufiger Rechtsschutz nach allgemeinen Maßstäben zu gewähren ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 04.07.2023 - 11 S 448/23 - juris Rn. 2 und vom 30.01.2019 - 5 S 1913/18 - juris Rn. 32), ist der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern (dazu B.). A.I. Der bisherigen Annahme des Verwaltungsgerichts, es sei offen, ob es Anlagen auf dem Stand der Technik des Immissionsschutzes gebe, mit denen die schädlichen Umwelteinwirkungen entsprechend der streitigen Anordnung vermieden werden können, ist die Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdebegründung mit neuem Vorbringen entgegengetreten, das nach summarischer Prüfung Anlass zur Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung gibt. 1. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts könne nach summarischer Prüfung nicht hinreichend sicher festgestellt werden, dass ein Stand der Technik verfügbar sei, der eine mindestens 90 %-ige Reduktion von Geruchsemissionen gewährleiste (vgl. Beschlussabdruck S. 12). Die Antragsgegnerin und die Widerspruchsbehörde gingen bislang von „jedenfalls einer“ marktverfügbaren Lösung der XXX XXX aus. Jedoch sei in einem Untersuchungsbericht der XXX XXX XXX XXX festgestellt worden, dass die Filteranlage in zwei wesentlichen Teilen - geforderte Temperaturbeständigkeit und verwendete Materialien - nicht mit den Anforderungen für Plasma-/Ozonanlagen gemäß Anhang B der Norm (gemeint wohl: DIN EN 16282-8:2017-12) übereinstimme. Wie in der Beschwerdebegründung zutreffend dargelegt, findet die DIN EN 16282 bei der Verwendung von Festbrennstoffen wie z. B. Holzkohlegrills indes keine Anwendung (vgl. Nr. 10 der DIN EN 16282-1:2017-12). Da der DIN EN 16282 somit für den vorliegenden Sachverhalt keine Vorgaben entnommen werden können, kommt es nicht darauf an, ob mit der vorgenommenen Änderung (nur) des Plasmaeinschubs sowie mit der Verwendung von Bauteilen aus Aluminium die Anforderungen der DIN EN 16282-6:2017-12, Anhang B erfüllt werden. 2. Soweit das Verwaltungsgericht ferner der Argumentation der Antragstellerin Gewicht zugemessen hat, dass kein Hersteller bereit sein dürfte, die geforderte Reduktion der Rauch- und Geruchsemissionen von mindestens 90 % als Eigenschaft seiner Filteranlage zu garantieren (vgl. Beschlussabdruck S. 12), hat die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerdebegründung eine Mail der XXX XXX vorgelegt, wonach diese Endkunden garantieren würde, dass ihre Technik die Effizienz einer Geruchsabscheidung von über 90 % erwirke. 3. Soweit das Verwaltungsgericht zudem ausgeführt hat, dass eine Marktverfügbarkeit voraussetze, dass eine grundsätzlich verfügbare Technik auch im konkreten Einzelfall einsetzbar sei und die in Streit stehende Anordnung den voraussichtlich hohen Platzbedarf der Anlage bislang nicht in den Blick nehme (vgl. Beschlussabdruck S. 12 f.), legt die Beschwerdebegründung dar, dass der Antragstellerin mit Bescheid vom 28.07.2021 die Zustimmung im Einzelfall mit vorhabenbezogener Bauartgenehmigung zur Verwendung einer komplexen Abgasreinigungsanlage der XXX bestehend aus Ozongenerator, Rauchgaswäscher, 3-stufigem Filtersystem, Aktivkohlefilter und Abgasventilator als Bestandteil einer Abgasanlage für einen gewerblichen Holzkohlegrill erteilt wurde. In dieser Zustimmung ist der geplante Einbau in der Küche des Restaurants der Antragstellerin, die Führung der Küchen-Abgas-Luft sowie der Standort weiterer Komponenten der Abgasreinigungsanlage auf der Dachdecke ausführlich beschrieben; aus dem Konzept ergibt sich, dass ein entsprechender Platzbedarf (zumindest für die damals genehmigte Anlage) im Restaurant der Antragstellerin vorhanden ist. Zudem weist die Antragsgegnerin darauf hin, dass die Abgasreinigungsanlage aus mehreren Komponenten bestehe, die nicht in unmittelbarer räumlicher Nähe zueinander errichtet werden müssten, sondern vielmehr verteilt und durch Leitungen verbunden angebracht werden könnten, so dass eine Anpassung an die jeweiligen Örtlichkeiten möglich sei. II. Indem die Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdebegründung ihre Ermessenserwägungen geändert und ergänzt hat, hat sie der weiteren Erwägung des Verwaltungsgerichts, dass - selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass ein entsprechender Stand der Technik marktverfügbar und im konkreten Einzelfall einsetzbar sei - die bisherigen Ermessenserwägungen voraussichtlich an durchgreifenden Mängeln litten und die Verhältnismäßigkeit der Anordnung nicht auf der Hand liege (vgl. Beschlussabdruck S. 13), die Grundlage entzogen. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts begegne es zunächst Bedenken, wenn und soweit die Antragsgegnerin und die Widerspruchsbehörde Gesundheitsgefahren durch die Geruchsbelästigung annähmen, zugleich aber von einer Einhaltung der Schadstoffgrenzwerte der TA Luft ausgingen und explizit ausführten, dass lediglich die Geruchsbelästigungen herangezogen werden könnten, nicht aber die durch Schadstoffe verursachten Gesundheitsgefahren (vgl. Beschlussabdruck S. 13). Konkrete Gesundheitsgefahren könnten nach Ansicht des Verwaltungsgerichts aller Voraussicht nach nicht in die Ermessenserwägung bei einer auf bloßer Geruchsbelästigung beruhenden Anordnung nach § 24 BImSchG in Verbindung mit § 22 Abs. 1 BImSchG eingestellt werden (vgl. Beschlussabdruck S. 14). Zudem dürften die gegenläufigen und rechtlich geschützten Interessen der Antragstellerin nach Ansicht des Verwaltungsgerichts deutlich zu gering gewichtet worden sein (vgl. Beschlussabdruck S. 14). Die gänzlich pauschale Benennung ihrer wirtschaftlichen Interessen lasse die konkret mit der Anordnung verbundenen Kosten konsequent ungenannt. Zwischen den Beteiligten stehe jedoch nicht in Streit, dass eine Filteranlage ca. 60.000 bis 100.000 EUR Anschaffungskosten verursache, dazu ca. 20.000 EUR Einbaukosten und monatliche Wartungskosten von ca. 3.000 EUR (vgl. Beschlussabdruck S. 14 f.). Die Verhältnismäßigkeit der Anordnung läge im Lichte dieser ganz erheblichen wirtschaftlichen Folgen der angegriffenen Verfügung, welche auch gewichtige grundrechtlich geschützte Belange berührten, keineswegs auf der Hand (vgl. Beschlussabdruck S. 15). Mit ihrer Beschwerdebegründung hat die Antragsgegnerin die Ermessenserwägungen des angefochtenen Bescheids vom 28.02.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.09.2023 geändert und ergänzt; und nicht, wie von der Antragstellerin angenommen, die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung. Sie hat die Wörter „und mögliche Gesundheitsgefahren“ und „sowie möglicher Gesundheitsgefahren“ auf Seite 9 dritter und vierter Absatz des Widerspruchsbescheids und „sowie möglicher Gesundheitsgefahren“ auf Seite 11, vierter Abschnitt des Widerspruchsbescheids gestrichen. Den fünften und sechsten Abschnitt auf Seite 11 sowie den ersten Abschnitt auf Seite 12 des Widerspruchsbescheids hat die Antragsgegnerin wie folgt gefasst: „Die Anordnung verstößt insbesondere auch hinsichtlich der zu erwartenden, durchaus erheblichen Kosten des Einbaus einer Abgasreinigungsanlage nicht gegen das Übermaßverbot: Die hierbei zu erwartenden Kosten wären zwar beträchtlich, angesichts der erheblichen schädlichen Umwelteinwirkungen auf die Nachbarschaft und der täglich in dieser Lage schätzungsweise zu erzielenden, hohen Umsätze aber nicht unzumutbar.“ Zudem hat sie den Erwägungen im Widerspruchsbescheid Ermessenserwägungen zur Verhältnismäßigkeit hinzugefügt, bei denen sie die vom Verwaltungsgericht genannten, der Antragstellerin entstehenden Kosten ebenso berücksichtigt wie den Umstand, dass keine nachgewiesenen Gesundheitsgefahren durch die vom Holzkohlegrill der Antragstellerin ausgehenden Rauchgase vorlägen. Grundsätzlich ist es möglich (und zur Wahrung des aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO folgenden Darlegungsgebots ausreichend), die Beschwerde auf innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist vorgetragene nachträglich eingetretene Tatsachen zu stützen und die Ergebnisrichtigkeit des erstinstanzlichen Beschlusses auf diese Weise in Zweifel zu ziehen (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschlüsse vom 10.07.2024 - 3 MB 8/24 - juris Rn. 10 m. w. N. und vom 11.11.2022 - 3 MB 15/22 - juris Rn. 16 m. w. N.). Dazu können auch vom Beschwerdeführer selbst geschaffene neue, d. h. erst nach Erlass der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung eingetretene Tatsachen zählen, soweit deren Berücksichtigung in einem bereits anhängigen Verfahren materiell-rechtlich in Betracht kommt (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 09.03.2017 - 4 Bs 241/16 - juris Rn. 16; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.03.2004 - 21 B 2399/03 - juris Rn. 21 ff. m. w. N.). Dies betrifft auch die Ergänzung von Ermessenserwägungen im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren. III. Da die Beschwerde die Annahme des Verwaltungsgerichts erschüttert hat, die angegriffene Verfügung sei weder offensichtlich rechtmäßig noch offensichtlich rechtswidrig, ist der vom Verwaltungsgericht losgelöst von den Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs vorgenommenen Interessensabwägung die Grundlage entzogen. Des Weiteren hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung müsse im Übrigen selbst dann angeordnet werden, wenn man davon ausgehen wollte, dass den durch die Anordnung berührten Belangen der Antragstellerin gleichwertige öffentliche Belange gegenüberstünden, da keine besonderen Umstände ersichtlich seien, vermöge derer die angegriffene Verfügung im öffentlichen Interesse schon jetzt und nicht erst nach Eintritt der Bestandskraft vollzogen werden müsste (vgl. Beschlussabdruck S. 16). Der bloße Wunsch der Behörde, der Anordnung für die Dauer des Verfahrens vorläufige Geltung zu verschaffen, genüge insoweit ebenso wenig wie die auf (konkrete) Gefahren abstellende Begründung des Sofortvollzugs. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass Widerspruch und Klage nach § 80 Abs. 1 VwGO grundsätzlich aufschiebende Wirkungen hätten und der Gesetzgeber eine hiervon abweichende Regelung für Anordnungen wie die hier in Rede stehende nicht getroffen habe. Eine hinreichend gewichtige Gefährdung öffentlicher Belange durch die einstweilige Hinnahme der aufschiebenden Wirkung der Klage sei nach dem bereits Ausgeführten weder dargetan noch sonst erkennbar. Hiergegen hat die Antragsgegnerin vorgetragen, dass der Gesetzgeber zwar nicht grundsätzlich den Sofortvollzug für auf §§ 24, 22 BImSchG gestützte Verfügungen angeordnet habe, dies aber in erster Linie daran liegen dürfte, dass die Bandbreite solcher Verfügungen derart weit sei, dass es kaum möglich sei, im Vorhinein eine Aussage zu der Notwendigkeit des Sofortvollzugs zu treffen. Um dennoch die sofortige Vollziehung anordnen zu können, wenn dies im Einzelfall erforderlich sei, habe der Gesetzgeber den § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO geschaffen. Vorliegend werde der Immissionsgrenzwert nicht nur geringfügig überschritten, sondern teilweise um mehr als das Doppelte. Hinzu komme, dass diese erheblichen Belästigungen nicht erst seit Kurzem und nicht nur gelegentlich, sondern bereits seit vielen Jahren, täglich und über viele Stunden aufträten. Gerade in den Sommermonaten, in denen die Nachbarschaft angesichts der sich stetig intensivierenden Hitzesommer und dem sog. „urbanen Hitzeinseleffekt“ auf ein regelmäßiges Lüften ihrer Wohnungen angewiesen sei, habe sie aufgrund der langen Betriebszeiten bis in die späten Abendstunden keine Möglichkeit, diesen schädlichen Umwelteinwirkungen zu entgehen. B. Der angefochtene Beschluss ist zu ändern. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist zwar zulässig (dazu I.), aber hat in der Sache keinen Erfolg, weil die Anordnung der sofortigen Vollziehung in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden ist (dazu II.) und das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Anordnung das private Interesse der Antragstellerin überwiegt (dazu III.). I. Den Eilantrag versteht der Senat bei sachdienlicher Auslegung des Begehrens der Antragstellerin (§ 122 Abs. 1, § 88 VwGO) als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen Ziff. 1 bis 3 der Anordnung der Antragsgegnerin vom 28.02.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.09.2023 (§ 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO). In ihrer Begründung des Eilantrags wendet sich die Antragstellerin primär gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung und die Anordnung zur Verminderung ihrer Rauch- und Geruchsemissionen. Separate Einwände gegen die Zwangsgeldandrohungen unter Ziff. 6 und 7 des Bescheids vom 28.02.2023 trägt die Antragstellerin nicht vor. Der Antrag ist zulässig, insbesondere haben sich die Anordnungen unter Ziff. 1 bis 3 nicht erledigt haben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 14.12.2016 - 1 C 11.15 - juris Rn. 29 und vom 25.09.2008 - 7 C 5.08 - juris Rn. 13, Beschlüsse vom 25.11.2021 - 6 B 7.21 - juris Rn. 7 und vom 17.11.1998 - 4 B 100.98 - juris Rn. 9) tritt die Erledigung eines Verwaltungsakts erst dann ein, wenn dieser nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen oder wenn die Steuerungsfunktion, die ihm ursprünglich innewohnte, nachträglich entfallen ist. Daran gemessen haben sich die Anordnungen unter Ziff. 1 bis 3 trotz Ablaufs der Umsetzungsfrist nicht erledigt. Vielmehr gehen von ihnen aller Voraussicht nach weiterhin rechtliche Wirkungen aus. Mit Ziff. 1 möchte die Antragsgegnerin wohl die dauerhafte Verminderung der Rauch- und Geruchsemissionen um mindestens 90 % herbeiführen. Dass die Behörde auch der unter Ziff. 2 festgesetzten Einleitungs- und Nachweispflicht eine weitergehende Wirkung zuspricht, zeigt sich insbesondere aus dem Zwangsgeldfestsetzungsbescheid vom 31.08.2023. In Ziff. 2 dieses Bescheids drohte sie für den Fall, dass den in Ziff. 2 des angefochtenen Bescheids vom 28.02.2023 genannten Verpflichtungen nicht bis zum 30.09.2023 nachgekommen wird, ein weiteres Zwangsgeld an. II. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. In den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO hat die Behörde das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Zweck dieses Begründungserfordernisses ist es, die Behörde zu einer sorgfältigen Prüfung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts anzuhalten. Außerdem sollen dem Betroffenen die für die Anordnung der sofortigen Vollziehung maßgeblichen Gründe zur Kenntnis gebracht werden, so dass ihm eine Verteidigung seiner Rechte möglich ist. Ferner soll die Begründung der Vollziehbarkeitsanordnung die Grundlage für eine gerichtliche Kontrolle der Anordnung bilden. Dementsprechend muss aus der Begründung hinreichend nachvollziehbar hervorgehen, dass und aus welchen besonderen Gründen die Behörde im konkreten Fall dem besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts den Vorrang vor dem Aufschubinteresse des Betroffenen einräumt und aus welchen im dringenden öffentlichen Interesse liegenden Gründen sie es für gerechtfertigt und geboten hält, den durch die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ansonsten eintretenden vorläufigen Rechtsschutz des Betroffenen einstweilen zurückzustellen. Demgemäß genügen pauschale und nichtssagende formelhafte Wendungen dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht. Die von der Antragsgegnerin verfügte Anordnung der sofortigen Vollziehung und deren Begründung genügen den vorstehend bezeichneten Anforderungen. Das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung hat die Antragsgegnerin darin begründet gesehen, dass die Anwohner baldmöglichst nicht mehr den kausal durch das Restaurant der Antragstellerin verursachten schädlichen Umwelteinwirkungen in Form von Geruchsimmissionen ausgesetzt sein sollten. Hierbei hat die Antragsgegnerin darauf abgehoben, dass die Rauch- und Geruchsemissionen des Holzkohlegrills des Restaurants der Antragstellerin den Schwellenwert deutlich überschritten oder in bestimmten Bereichen eine Überschreitung erwarten ließen, auch unter Berücksichtigung der Irrelevanzschwelle von 2 %. Dies stelle eine unzumutbare Beeinträchtigung des Schutzgutes der körperlichen Unversehrtheit bzw. des körperlichen Daseins gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und damit einen nicht zu rechtfertigenden Eingriff in den Schutzbereich dieses Grundrechts dar. Weiterhin statuiere Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG auch die Schutzpflicht des Staates, sich schützend und fördernd vor das Leben und die körperliche Unversehrtheit zu stellen. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass ohne die Anordnung der sofortigen Vollziehung ein mögliches Rechtsbehelfsverfahren die Umsetzung der Maßnahme um mehrere Jahre verzögern würde, sei die Aussetzung der aufschiebenden Wirkung im Hinblick auf die dauerhafte und unzumutbare Belästigung der Anwohner und Umwelt unentbehrlich. Beim Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung handle es sich um den frühestmöglichen Zeitpunkt seitens der Behörde zum regelnden Eingriff in die Situation. Dies beruhe darauf, dass für eine begründete Maßnahmeanordnung Messungen und Gutachten zwingend notwendig seien, welche eine von der Behörde nicht zu beschleunigende Dauer in Anspruch nähmen. Dieses Interesse sei auch gewichtiger als das Interesse der Antragstellerin, die Anpassung ihrer Anlagen an den Stand der Technik nicht schon vor Abschluss eines möglichen Rechtsbehelfsverfahrens realisieren zu müssen. Mit dieser Begründung hat die Antragsgegnerin hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, aus welchen Gründen des öffentlichen Interesses sie es für sachgerecht hält, den durch die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs bzw. einer Klage regelmäßig eintretenden Schutz des Betroffenen im Einzelfall zurückzustellen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO lediglich eine - von der materiellen Prüfung des Bestehens eines Sofortvollzugsinteresses zu unterscheidende - formelle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung normiert. Ob die insoweit verlautbarten Erwägungen der Behörde inhaltlich zutreffen, ist für die Einhaltung dieses formellen Begründungserfordernisses nicht von Bedeutung (vgl. Senatsbeschluss vom 25.09.2012 - 10 S 731/12 - juris Rn. 6). Das Gericht nimmt im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO eine eigene Interessenabwägung vor und ist nicht auf die bloße Überprüfung der von der Behörde getroffenen Entscheidung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO beschränkt (vgl. Senatsbeschluss vom 25.09.2012 - 10 S 731/12 - juris Rn. 6 m. w. N.). Anders als die Antragstellerin meint, hat die Antragsgegnerin im gerichtlichen Beschwerdeverfahren auch nicht die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung nachgeschoben. In ihrer Beschwerdebegründung hat die Antragsgegnerin ausdrücklich Ermessenserwägungen des Verwaltungsakts in Gestalt des Widerspruchsbescheids geändert und ergänzt. III. Vorliegend überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der streitgegenständlichen Verfügung gegenüber dem privaten Interesse der Antragstellerin Das Gericht der Hauptsache kann im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ganz oder teilweise anordnen bzw. im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO wiederherstellen gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Bei dieser Entscheidung hat das Gericht eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Vollzugsinteresse und dem Suspensivinteresse des Betroffenen vorzunehmen (vgl. VGH, Beschluss vom 25.01.2023 - 6 S 1792/22 - juris Rn. 6 [auch zum Folgenden]). Die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs ist wiederherzustellen, wenn das Vollzugsinteresse nicht gegenüber dem Suspensivinteresse überwiegt. Das Gewicht der gegenläufigen Interessen wird dabei vor allem durch die summarisch zu prüfenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, aber auch durch die voraussichtlichen Folgen des Suspensiveffekts einerseits und der sofortigen Vollziehung andererseits bestimmt. Offensichtlich fehlende Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs können dabei jedoch nicht allein zu einem Überwiegen des Vollzugsinteresses führen, da der Gesetzgeber im Regelfall des § 80 Abs. 1 VwGO von einem Überwiegen des Suspensivinteresses gegenüber den allgemeinen Vollzugsinteressen ausgeht. Es bedarf vielmehr zusätzlich eines besonderen Vollzugsinteresses, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt. Der Rechtsschutzanspruch ist dabei umso stärker und darf umso weniger zurückstehen, je schwerwiegender die dem Einzelnen auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahmen der Verwaltung Unabänderliches bewirken. Geltung und Inhalt dieser Leitlinien sind nicht davon abhängig, ob der Sofortvollzug eines Verwaltungsakts einer gesetzlichen oder einer behördlichen Anordnung entspringt. In den Fällen der gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit ist aber die Wertung des Gesetzgebers zugunsten der sofortigen Vollziehbarkeit angemessen zu berücksichtigen. Ergibt danach die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein gebotene summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf voraussichtlich erfolglos sein wird und ein besonderes, im Einzelfall überwiegendes Vollzugsinteresse besteht, tritt das Interesse des Antragstellers zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid bei summarischer Prüfung als voraussichtlich rechtswidrig, besteht schon deswegen kein Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Gemessen hieran überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der streitgegenständlichen Verfügung gegenüber dem privaten Interesse der Antragstellerin. Der Verwaltungsakt der Antragsgegnerin in Gestalt des Widerspruchsbescheids erweist sich bei der gebotenen summarischen Prüfung aller Voraussicht nach als rechtmäßig (dazu 1.); zudem besteht ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse, welches über das Interesse hinausgeht, welches den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt (dazu 2.). 1. Der Verwaltungsakt der Antragsgegnerin in Gestalt des Widerspruchsbescheids erweist sich bei der gebotenen summarischen Prüfung aller Voraussicht nach als rechtmäßig. Rechtsgrundlage der angegriffenen Anordnung ist § 24 Satz 1 BImSchG in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG. Nach § 24 Satz 1 BImSchG kann die zuständige Behörde im Einzelfall die zur Durchführung des § 22 BImSchG und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen erforderlichen Anordnungen treffen. Unabhängig von dem gaststättenrechtlichen Erlaubnisvorbehalt nach § 2 GastG verlangt das materielle Recht in § 22 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BImSchG dem Betreiber eines Gaststättengewerbes eine Betriebsführung ab, bei der schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verhindert werden, die nach Stand der Technik vermeidbar sind, und nach Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Der Regelungsbereich des Bundes-Immissionsschutzgesetzes steht vorliegend neben demjenigen des Gaststättenrechts (vgl. Enders in BeckOK Umweltrecht, § 22 BImSchG Rn. 29 m. w. N.; siehe zum Meinungsstand Heilshorn/Sparwasser in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Vorb. zu §§ 22 bis 25 BImSchG Rn. 47 m. w. N.). Ein normativer Anwendungsvorrang des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG dahingehend, dass in Fällen wie dem vorliegenden, in dem die Behörde davon ausgeht, dass die von einer ihrer Ansicht nach nicht nach dem Stand der Technik betriebenen nicht genehmigungsbedürftigen Anlage verursachten schädlichen Umwelteinwirkungen selbst unter Beachtung des Stands der Technik nicht vermeidbar sind, eine Anordnung nach § 24 Satz 1, § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG für die (nach Ansicht der Behörde) nach dem Stand der Technik vermeidbaren schädlichen Umwelteinwirkungen und für den unvermeidbaren Rest eine Anordnung nach § 24 Satz 1, § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG ergehen muss, existiert nach summarischer Prüfung nicht. a) Die Anordnung begegnet keinen formellen Bedenken. Die Antragsgegnerin ist für den Erlass der streitgegenständlichen Anordnung zuständig (§ 24 Satz 1 BImSchG i. V. m. § 1 Abs. 1, 2 Nr. 3, Abs. 3 ImSchZuVO i. V. m. § 15 Abs. 1 Nr. 2 LVG). Auch wurde die Antragstellerin vor Erlass der Anordnung angehört (§ 28 LVwVfG). b) Bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage dürfte die Anordnung aller Voraussicht nach auch materiell rechtmäßig sein. aa) Die streitgegenständliche Anordnung der Antragstellerin vom 28.02.2023 in Gestalt des Widerspruchbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 06.09.2023 ist zunächst hinreichend bestimmt (§ 37 Abs. 1 LVwVfG). Die hinreichende Bestimmtheit eines Verwaltungsakts nach § 37 Abs. 1 LVwVfG ist Voraussetzung seiner Rechtmäßigkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.10.2017 - 8 C 14.16 - juris Rn. 12). Kann einem Verwaltungsakt durch Auslegung (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.06.1975 - 6 C 163.73 - BVerwGE 48, 279 ) kein eindeutiger Regelungsgehalt beigemessen werden, ist er nach § 37 Abs. 1 LVwVfG rechtswidrig. Hinreichend bestimmt ist ein Verwaltungsakt dann, wenn der Adressat erkennen kann, was von ihm gefordert wird und wenn der Bescheid darüber hinaus geeignet ist, Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung zu sein. Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit eines Verwaltungsakts nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts (stRspr; vgl. nur BVerwG, Urteile vom 16.10.2013 - 8 C 21.12 - juris Rn. 13 und vom 15.02.1990 - 4 C 41.87 - BVerwGE 84, 335, 338). Der Regelungsgehalt eines Verwaltungsakts ist entsprechend §§ 133, 157 BGB durch Auslegung zu ermitteln. Dabei ist der erklärte Wille maßgebend, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte (stRspr; vgl. nur BVerwG, Urteil vom 16.10.2013 - 8 C 21.12 - juris Rn. 14 m. w. N. und Beschluss vom 04.12.2008 - 2 B 60.08 - juris Rn. 2 m. w. N.). Bei der Ermittlung dieses objektiven Erklärungswertes sind alle dem Empfänger bekannten oder erkennbaren Umstände heranzuziehen, insbesondere auch die Begründung des Verwaltungsakts. Die Begründung hat einen unmittelbaren Zusammenhang mit dem Regelungsgehalt. Sie ist die Erläuterung der Behörde, warum sie den verfügenden Teil ihres Verwaltungsakts so und nicht anders erlassen hat. Die Begründung bestimmt damit den Inhalt der getroffenen Regelung mit, sodass sie in aller Regel unverzichtbares Auslegungskriterium ist (vgl. Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl., § 39 Rn. 26). Unter Anwendung dieser Maßstäbe ergibt die Auslegung der streitgegenständlichen Anordnung der Antragsgegnerin vom 28.02.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 06.09.2023 in der Zusammenschau mit den beigegebenen Gründen und den sonstigen bekannten Umständen, dass - obgleich in Ziff. 1 der Anordnung Rauch- und Geruchsemissionen genannt sind - die Verminderung der Emission von Geruchsstoffen und des Rauchs als Träger der Geruchsemissionen angeordnet ist. Dass die Antragsgegnerin nur die Verminderung der Geruchsemissionen und des Rauchs als Träger der Geruchsemissionen angeordnet hat, ergibt sich zum einen daraus, dass Ziff. 1 der Anordnung als Bezugsgröße auf den Geruchsmassenstrom abstellt. Zum anderen aus der weiteren Begründung des Verwaltungsakts in Gestalt des Widerspruchsbescheids, wobei der Senat nicht übersieht, dass mitunter auch in der Begründung „Rauch- und Geruchsimmissionen“ genannt sind (vgl. Widerspruchsbescheid S. 3). Jedoch ergibt sich nach summarischer Prüfung aus der weiteren Begründung, dass mit der streitgegenständlichen Anordnung in Gestalt des Widerspruchsbescheids die Verminderung der Geruchsemissionen gemeint ist. In der Begründung der Anordnung vom 28.02.2023 wird ausdrücklich auf die im vorliegenden Fall relevante Luftverunreinigung durch Geruchsstoffe im Gegensatz zu der Luftverunreinigung durch Schadstoffe abgestellt (vgl. S. 5). In der Begründung des Widerspruchsbescheids vom 06.09.2023 wird zudem unter Bezugnahme auf den Einzeluntersuchungsbericht vom 28.07.2022 (gemeint wohl: 09.09.2022) auf die Geruchswahrnehmungshäufigkeit abgestellt. Dass von der Anordnung nur Geruchsstoffe erfasst sein sollen, ergibt sich auch aus der Überschrift der Anordnung vom 28.02.2023 („[…] zur Verminderung der Geruchsemissionen durch die Holzkohlegrillanlage […]“). Auch unter Berücksichtigung des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens ergibt sich für die Antragstellerin hinreichend deutlich, dass die Verminderung der Emission von Geruchsstoffen angeordnet wurde. Soweit in dem Widerspruchsbescheid auf den in den Rauchgasen enthaltenen Feinstaub abgestellt wird, steht dies einer derartigen Auslegung nicht entgegen. Diese Erwägungen sollten die Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts begründen. bb) Auch die tatbestandlichen Voraussetzungen der § 24 Satz 1, § 22 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG liegen bei summarischer Prüfung vor. Die von dem im Restaurant der Antragstellerin genutzten Holzkohlegrill - einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 5, § 4 BImSchG i. V. m. der 4. BImSchV - ausgehenden Geruchsemissionen sind, soweit sie als Immissionen zu der Allgemeinheit und der Nachbarschaft gelangen, nach summarischer Prüfung geeignet, erhebliche Belästigungen herbeizuführen, so dass von dem Holzkohlegrill aller Voraussicht nach eine schädliche Umwelteinwirkung (§ 22 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1 BImSchG) in Form von erheblichen Geruchsbelästigungen ausgehen dürfte. (I) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des BImSchG sind nach der Legaldefinition des § 3 Abs. 1 BImSchG Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Immissionen sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen (§ 3 Abs. 2 BImSchG). Luftverunreinigungen sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe (§ 3 Abs. 4 BImSchG). Welche Beeinträchtigungen dabei als erheblich einzustufen sind, bemisst sich danach, was die Betroffenen an Immissionen nicht mehr hinzunehmen brauchen, weil sie unzumutbar sind. Demnach dürfte bei summarischer Sachverhaltsprüfung zutreffend davon ausgegangen worden sein, dass von dem Holzkohlegrill der Antragstellerin für die Nachbarschaft (und die Allgemeinheit) unzumutbare, nicht hinzunehmende Geruchsbelästigungen hervorgerufen werden. (1) Bei der Bestimmung desjenigen, was im Rahmen einer auf die §§ 22 und 24 BImSchG gestützten Anordnung als schädliche Umwelteinwirkung zu betrachten ist, ist gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 BImSchG in Verbindung mit Nr. 1 Abs. 6 der Neufassung der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft) vom 18.08.2021 (im Folgenden: TA Luft 2021) diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift grundsätzlich anwendbar. Die Übergangsregelung der Nr. 8 TA Luft 2021 für vor dem 01.12.2021 vollständig gestellte Genehmigungsanträge findet hier keine Anwendung. Anders als noch die TA Luft 2002 (dort Nr. 1 Abs. 3) gibt die TA Luft 2021 nunmehr auch einen Maßstab in Bezug auf Geruchsimmissionen vor (vgl. Nr. 2.1 Abs. 2c TA Luft 2021, Nr. 4.3.2 i. V. m. Anhang 7 der TA Luft 2021). In die TA Luft 2021 wurden wesentliche Teile der Geruchsimmissionsrichtlinie GIRL aufgenommen (vgl. Nr. 4.3.2 Abs. 2 TA Luft 2021 i. V. m. Anhang 7; BVerwG, Beschluss vom 24.08.2023 - 7 B 5.23 - juris Rn. 19; amtliche Begründung zur TA Luft 2021 bei Hansmann/Röckinghausen in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Vorb. TA Luft Rn. 32; Karber in BeckOK BauNVO, § 5 BauNVO Rn. 32). Damit kommt den bisherigen Vorgaben der GIRL als Bestandteil der TA Luft die Qualität einer normkonkretisierenden Verwaltungsvorschrift zu (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.08.2023 - 7 B 5.23 - juris Rn. 19 m. w. N.). Dem normkonkretisierenden technischen Regelwerk der TA Luft kommt, soweit es den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, im Rahmen ihres Anwendungsbereichs eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.2003 - 7 C 19.02 - BVerwGE 119, 329 ; Senatsurteil vom 12.03.2015 - 10 S 1169/13 - juris Rn. 40 ). Nach Nr. 1 Abs. 6 Satz 1 der TA Luft 2021 sollen, soweit im Hinblick auf die Pflichten der Betreiber von nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BImSchG zu beurteilen ist, ob schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen vorliegen, die in Nr. 4 festgelegten Grundsätze zur Ermittlung und Maßstäbe zur Beurteilung von schädlichen Umwelteinwirkungen herangezogen werden. Nach Nr. 4.3.2 Abs. 1 Satz 1 der TA Luft 2021 ist für Anlagen, von denen erfahrungsgemäß relevante Geruchsemissionen ausgehen können, eine Prüfung durchzuführen, ob der Schutz vor erheblichen Belästigungen durch Geruchsimmissionen gewährleistet ist; dabei dient die Richtlinie VDI 3886 Bl. 1 (Ausgabe September 2019) als Erkenntnisquelle. Nach Nr. 4.3.2 Abs. 2 der TA Luft 2021 ist bei der Prüfung, ob der Schutz vor erheblichen Belästigungen durch Geruchsimmissionen sichergestellt ist, Anhang 7 heranzuziehen. Soweit zur Erfüllung der Pflichten nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BImSchG Anforderungen für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen festgelegt werden können, können auch die in Nr. 5 der TA Luft 2021 für genehmigungsbedürftige Anlagen festgelegten Vorsorgeanforderungen als Erkenntnisquelle herangezogen werden (Nr. 1 Abs. 6 Satz 4 der TA Luft 2021). Als Vorsorgeanforderung bei Gerüchen sieht Nr. 5.2.8 Abs. 2 der TA Luft 2021 vor, dass Abgase mit relevanten Konzentrationen in der Regel Abgasreinigungsanlagen zuzuführen sind oder es sind gleichwertige Maßnahmen zu treffen. Soweit in der Umgebung einer Anlage Geruchseinwirkungen zu erwarten sind, sieht Nr. 5.2.8 Abs. 3 Satz 2 der TA Luft 2021 vor, dass die Möglichkeiten, die Emissionen durch den Stand der Technik entsprechende Maßnahmen weiter zu vermindern, auszuschöpfen sind. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin kann auch im vorliegenden Fall der Anhang 7 der TA Luft 2021 bei der Prüfung, ob eine erhebliche Belästigung durch Geruchsimmissionen vorliegt, herangezogen werden. Nach Nr. 3.1 Abs. 1 Satz 1 des Anhangs 7 der TA Luft 2021 ist eine Geruchsimmission nach diesem Anhang zu beurteilen, wenn sie gemäß Nr. 4.4.7 des Anhangs 7 nach ihrer Herkunft aus Anlagen erkennbar, d. h. abgrenzbar ist gegenüber Gerüchen aus dem Kraftfahrzeugverkehr, dem Hausbrandbereich, der Vegetation, landwirtschaftlichen Düngemaßnahmen oder ähnlichem. Eine Einschränkung dahingehend, dass Geruchsemissionen von Restaurants nicht unter den Anwendungsbereich der TA Luft 2021 und ihres Anhangs 7 fallen lässt sich weder Nr. 3.1 Abs. 1 Satz 1 des Anhangs 7 noch der von der Antragstellerin genannten Nr. 4.6 des Anhangs 7 entnehmen. Insbesondere werden in Tabelle 22 des Anhangs 7 Immissionswerte für verschiedene Nutzungsgebiete wie Wohn-/Mischgebiete, Kerngebiete mit Wohnen, urbane Gebiete, Gewerbe-/Industriegebiete, Kerngebiete ohne Wohnen und Dorfgebiete angegeben. Hierbei gilt der Immissionswert für das Dorfgebiet nur für Geruchsimmissionen verursacht durch Tierhaltungsanlagen in Verbindung mit der belästigungsrelevanten Kenngröße der Gesamtbelastung (vgl. Nr. 3.1 Abs. 4 des Anhangs 7 der TA Luft 2021). Vorgaben zur Berechnung dieser belästigungsrelevanten Kenngröße enthält die von der Antragstellerin genannte Nr. 4.6 des Anhangs 7. (2) Wie sich aus Nr. 1 Abs. 3 des Anhangs 7 der TA Luft 2021 ergibt, hängt die Frage, ob Geruchsbelästigungen als erheblich und damit als schädliche Umwelteinwirkungen anzusehen sind, nicht nur von der jeweiligen Immissionskonzentration, sondern auch von der Geruchsqualität (es riecht nach ...), der Geruchsintensität, der Hedonik (angenehm, neutral oder unangenehm), der tages- und jahreszeitlichen Verteilung der Einwirkungen, dem Rhythmus, in dem die Belästigungen auftreten, der Nutzung des beeinträchtigten Gebiets sowie von weiteren Kriterien ab. Als Leitkriterium orientiert sich die Geruchsbewertung des Anhangs 7 der TA Luft 2021 - entsprechend der integrierten früheren GIRL - an (in Form von Jahresgeruchsstunden angegebenen) Geruchshäufigkeiten (siehe zur GIRL bereits Senatsentscheidung vom 29.06.2021 - 10 S 310/21 - juris Rn. 18). Als bloße Orientierungswerte entbinden die Wertungen der TA Luft 2021 allerdings nicht von der Verpflichtung, die Schwelle der Unzumutbarkeit von Geruchsbelästigungen nach Maßgabe der tatsächlichen und rechtlichen Schutzbedürftigkeit der aufeinandertreffenden Nutzungen im Einzelfall zu beurteilen (vgl. Nr. 3.1 Abs. 7 des Anhangs 7 der TA Luft 2021; siehe zur GIRL Senatsentscheidung vom 29.06.2021 - 10 S 310/21 - juris Rn. 18 m. w. N.). Nach Nr. 4.3 des Anhangs 7 der TA Luft 2021 kommt eine nachträgliche Anordnung in Betracht, wenn der Vergleich der Kenngröße für die Vorbelastung, d. h. der vorhandenen Belastung durch einen Geruchsstoff, mit den Immissionswerten nach Tabelle 22 ergibt, dass die Immissionswerte nicht eingehalten werden, oder wenn sich in den Fällen der Nr. 5 des Anhangs 7 herausstellt, dass eine erhebliche Belästigung hervorgerufen wird. Davon ausgehend dürfte nach der im vorliegenden Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischer Prüfung die Annahme der Antragsgegnerin, dass vom Restaurant der Antragstellerin erhebliche Geruchsbelästigungen ausgehen, die eine Anordnung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG stützen können, durchaus tragfähig sein. (a) Nach Nr. 3.1 Abs. 1 Satz 2 des Anhangs 7 der TA Luft 2021 ist eine Geruchsimmission in der Regel als erheblich anzusehen, wenn die Gesamtbelastung (Nr. 4.6 des Anhangs 7) die in Tabelle 22 angegebenen Immissionswerte für verschiedene Nutzungsgebiete (Wohn-/Mischgebiete, Kerngebiete mit Wohnen, urbane Gebiete, Gewerbe-/Industriegebiete, Kerngebiete ohne Wohnen, Dorfgebiete) überschreitet. Sonstige Gebiete, in denen sich Personen nicht nur vorübergehend aufhalten, sind entsprechend den Grundsätzen des Planungsrechts den einzelnen Spalten der Tabelle 22 zuzuordnen (Nr. 3.1 Abs. 3 des Anhangs 7 der TA Luft 2021). Wenn gewerblich, industriell oder hinsichtlich ihrer Geruchsauswirkungen vergleichbar genutzte Gebiete und zum Wohnen dienende Gebiete aneinandergrenzen (Gemengelage), können die für die zum Wohnen dienenden Gebiete geltenden Immissionswerte auf einen geeigneten Zwischenwert der für die aneinandergrenzenden Gebietskategorien geltenden Werte erhöht werden, soweit dies nach der gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme erforderlich ist (Nr. 3.1 Abs. 5 des Anhangs 7 der TA Luft 2021). Hierbei ist jedoch vorauszusetzen, dass der Stand der Emissionsminderungstechnik eingehalten wird (Nr. 3.1 Abs. 5 Satz 2 des Anhangs 7 der TA Luft 2021). Ausgehend hiervon hält der Senat auf Grundlage der hier allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage die Zugrundelegung eines Immissionsgrenzwerts von 0,10 als Ausgangsorientierungswert für durchaus vertretbar. Anhaltspunkte dafür, dass vorliegend zugunsten der Antragstellerin ein höherer als der in Tabelle 22 des Anhangs 7 der TA Luft 2021 für Wohn-/Mischgebiete, Kerngebiete mit Wohnen und urbane Gebiete angegebene Grenzwert anzusetzen sein könnte, sind für den Senat nach vorläufiger Prüfung im Eilverfahren derzeit nicht ersichtlich; insbesondere ist für den Senat nach summarischer Prüfung nicht ersichtlich, dass hier eine Gemengelage nach Nr. 3.1 Abs. 5 des Anhangs 7 der TA Luft 2021 vorliegen könnte. (b) Dieser Immissionsrichtwert wird von dem Betrieb der Antragstellerin derzeit nicht eingehalten. Im Auftrag der Antragsgegnerin wurde für die Antragstellerin eine individuelle Geruchsimmissionsprognose im Wege von Geruchsimmissionsberechnungen mit dem Programm MISKAM erstellt (vgl. Geruchsimmissionsprognose vom 09.09.2022 sowie eine Geruchsimmissionsprognose mit Ergänzung zur Minderung des Geruchsemissionsmassenstroms um 90 % vom 05.09.2023). Ausweislich des für die Antragstellerin individuell erstellten Sachverständigengutachtens kommt es im Straßenraum im Kreuzungsbereich der Quadrate H1/H2 und I1/I2 in Bodennähe zu einer Überschreitung des Schwellenwerts von 10 %, wobei die Geruchsstundenhäufigkeit im weiteren Verlauf des von Süd nach Nord verlaufenden Straßenzugs zwischen I1 und I2 auf deutlich unter 10 % zurückgehe (S. 14 des Gutachtens vom 09.09.2022 bzw. vom 05.09.2023). Im bodennahen Bereich der Innenhöfe des Quadrats H1 sei mit Ausnahme des direkt nördlich gelegenen Innenhofs mit geringeren Werten zwischen 2 und 8 % zu rechnen. Großflächig lägen die Werte bei 2 bis 5 %, so auch in Teilbereichen des Marktplatzes. Oberhalb des mittleren Dachniveaus (12,75 m über Straßenniveau) sei im direkten Nahbereich der Quellen (Umkreis einige Meter) nördlich der Quelle mit deutlichen Geruchswahrnehmungshäufigkeiten von zum Teil über 20 % zu rechnen. Im Bereich des Straßenraums auf Höhe der oberen Geschosse zwischen den Quadraten H1 und I1 erreichten die Geruchsstundenhäufigkeiten bis zu 14 %, im Hinterhofbereich des Quadrats I2 noch fast 12%. Im weiteren Umfeld lägen die Geruchsstundenhäufigkeiten in Höhe des mittleren Dachniveaus bei maximal 5 %, so auch in Teilbereichen des Marktplatzes. Mit einer Unterschreitung der Irrelevanzschwelle von 2 % Geruchsstundenhäufigkeit sei nördlich und südlich der Quelle erst in größeren Distanzen zu rechnen. Die Validität dieses Gutachtens ist zumindest bei summarischer Prüfung nicht durchgreifend anzuzweifeln. Anders als die Antragstellerin wohl meint, sind die Vorgaben nach Nr. 4.4.7 des Anhangs 7 der TA Luft 2021 vorliegend nicht zu berücksichtigen. Diese Vorgaben sind bei der Rastermessung zu beachten (vgl. Nr. 4.4 des Anhangs 7 der TA Luft 2021). Vorliegend wurde jedoch eine Ausbreitungsrechnung durchgeführt. Der für die Antragstellerin individuell erstellte Geruchsimmissionsprognose lagen Geruchsemmissionsmessungen der DEKRA aus dem Jahr 2019 zugrunde, die auf Grundlage der DIN EN 13725 - und somit entsprechend der in Tabelle 23 der Nr. 4.1 des Anhangs 7 der TA Luft 2021 dargestellten Methoden zur Ermittlung der Geruchsimmission - und VDI 3880 ermittelt wurden. Dass diese Geruchsemmissionsmessung - eventuell aufgrund etwaiger Änderungen im Nutzungskonzept des Restaurants der Antragstellerin - der Geruchsprognose nicht mehr zugrunde gelegt werden könnten, ist weder vorgetragen noch bei summarischer Prüfung abschließend ersichtlich. (c) Auf Grundlage der hier allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ergeben sich für den Senat derzeit auch keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass im hier zu beurteilenden konkreten Einzelfall trotz Überschreitung der Immissionswerte keine erhebliche Belästigung vorliegen könnte. Nach Anhang 7 der TA Luft 2021 reicht ein Vergleich mit den Immissionswerten nicht immer zur Beurteilung der Erheblichkeit einer Belästigung aus (vgl. Nr. 3.1 Abs. 7 des Anhangs 7 der TA Luft 2021). Auch bei der Ermittlung im Überwachungsverfahren ist nach Nr. 4.3 Abs. 1 des Anhangs 7 der TA Luft 2021 eine Einzelfallprüfung erforderlich. Nach Nr. 5 Abs. 1 des Anhangs 7 der TA Luft 2021 ist ein Vergleich der Kenngrößen mit den in Tabelle 22 festgelegten Immissionswerten für die Beurteilung, ob schädliche Umwelteinwirkungen durch Geruchsimmissionen hervorgerufen werden, nicht ausreichend, wenn in Gemengelagen Anhaltspunkte dafür bestehen, dass trotz Überschreitung der Immissionswerte aufgrund der Ortsüblichkeit der Gerüche keine erhebliche Belästigung zu erwarten ist, wenn zum Beispiel durch eine über lange Zeit gewachsene Gemengelage von einer Bereitschaft zur gegenseitigen Rücksichtnahme ausgegangen werden kann (Nr. 5 Abs. 1a des Anhangs 7 der TA Luft 2021) oder Anhaltspunkte dafür bestehen, dass wegen der außergewöhnlichen Verhältnisse hinsichtlich Hedonik und Intensität der Geruchswirkung, der ungewöhnlichen Nutzungen in dem betroffenen Gebiet oder sonstiger atypischer Verhältnisse trotz Überschreitung der Immissionswerte eine erhebliche Belästigung der Nachbarschaft oder der Allgemeinheit durch Geruchsimmissionen nicht zu erwarten ist (zum Beispiel bei Vorliegen eindeutig angenehmer Gerüche; vgl. Nr. 5 Abs. 1c des Anhangs 7 der TA Luft 2021). In derartigen Fällen ist zu ermitteln, welche Geruchsimmissionen insgesamt auftreten können und welchen Anteil daran der Betrieb von Anlagen verursacht, die nach Nr. 3.1 Abs. 1 des Anhangs 7 zu betrachten sind (Nr. 5 Abs. 2 Satz 1 des Anhangs 7 der TA Luft 2021). Anschließend ist zu beurteilen, ob die Geruchsimmissionen als erheblich anzusehen sind und ob die Anlagen hierzu relevant beitragen. Im Falle hedonisch eindeutig angenehmer Gerüche besteht die Möglichkeit, deren Beitrag zur Gesamtbelastung mit dem Faktor 0,5 zu gewichten (Nr. 5 Abs. 3 Satz 1 des Anhangs 7 der TA Luft 2021). Nur diejenigen Geruchsbelästigungen sind als schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG zu werten, die erheblich sind (Nr. 5 Abs. 4 des Anhangs 7 der TA Luft 2021). Die Erheblichkeit ist keine absolut festliegende Größe, sie kann in Einzelfällen nur durch Abwägung der dann bedeutsamen Umstände festgestellt werden.Dabei sind - unter Berücksichtigung der eventuell bisherigen Prägung eines Gebiets durch eine bereits vorhandene Geruchsbelastung (Ortsüblichkeit) - unter anderem insbesondere der Charakter der Umgebung, insbesondere die in Bebauungsplänen festgelegte Nutzung der Grundstücke und besondere Verhältnisse in der tages- und jahreszeitlichen Verteilung der Geruchsimmission sowie Art (zum Beispiel Ekel erregende Gerüche; Ekel und Übelkeit auslösende Gerüche können bereits eine Gesundheitsgefahr darstellen) und Intensität der Geruchsimmission heranzuziehen (Nr. 5 Abs. 5 des Anhangs 7 der TA Luft 2021). Außerdem ist zu berücksichtigen, dass bei der Grundstücksnutzung eine gegenseitige Pflicht zur Rücksichtnahme bestehen kann, die unter anderem dazu führen kann, dass die Belästigte oder der Belästigte in höherem Maße Geruchsimmissionen hinnehmen muss (Nr. 5 Abs. 6 des Anhangs 7 der TA Luft 2021). Dies wird besonders dann der Fall sein, soweit einer emittierenden Anlage Bestandsschutz zukommt. In diesem Fall können Belästigungen hinzunehmen sein, selbst wenn sie bei gleichartigen Immissionen in anderen Situationen als erheblich anzusehen wären. Auf Grundlage der hier allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ergeben sich für den Senat derzeit keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass aufgrund der genannten Maßgaben im vorliegenden konkreten Einzelfall trotz Überschreitung der Immissionswerte keine erhebliche Belästigung vorliegen könnte. Anders als in dem vom Senat mit Urteil vom 23.10.2001 (- 10 S 141/01 - ) zu beurteilenden Fall, dürfte hier voraussichtlich keine historisch gewachsene Gemengelage, bei der die Zumutbarkeitsschwelle als Folge der gebotenen gegenseitigen Rücksichtnahme höher liegen könnte, vorliegen. Die Widerspruchsbehörde führte insofern überzeugend aus, dass die Wohnbebauung vor Ort bereits vor Einbau von Holzkohlegrills in der Gastronomie bestanden habe. Die Anzahl an Grillrestaurants bzw. die Nutzung von Holzkohlegrills als nachweisliche Emissionsquelle im Bereich des Marktplatzes habe erst seit einigen Jahren stark zugenommen. Diese Entwicklung sei nach dem Vortrag der Widerspruchsbehörde mit einer entsprechenden Häufung von Beschwerden aus der Anwohnerschaft einhergegangen. Dass die Geruchsbelästigung auch bei Abwägung der im vorliegenden Einzelfall bedeutsamen Umstände wie eine etwaige Ortsüblichkeit der Geruchsbelastung, des Charakters der Umgebung sowie etwaiger besondere Verhältnisse in der tages- und jahreszeitlichen Verteilung der Geruchsimmissionen sowie Art und Intensität der Geruchsimmissionen unerheblich sein könnten, ist für den Senat bei vorläufiger summarischer Prüfung nicht ersichtlich. Anhaltspunkte dafür, dass trotz Überschreitung der Immissionswerte eine erhebliche Belästigung der Nachbarschaft oder der Allgemeinheit durch Geruchsimmissionen nicht zu erwarten ist, da es sich beispielsweise um eindeutig angenehme Gerüche handelt (vgl. Nr. 5 Abs. 1c des Anhangs 7 der TA Luft 2021) sind für den Senat derzeit nicht ersichtlich. Auf einen etwaigen Bestandsschutz im Sinne von Nr. 5 Abs. 6 des Anhangs 7 der TA Luft 2021 kann sich die Antragstellerin bereits schon deswegen nicht berufen, weil der Holzkohlegrill ihres Restaurants mangels immissionsschutzrechtlicher Genehmigung keinen Bestandsschutz im formalen Sinne erfahren kann. (II) Im Rahmen der im vorliegenden Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist die Annahme, dass die schädlichen Umwelteinwirkungen nach dem Stand der Technik unvermeidbar sind (§ 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG), aus Sicht des Senats tragfähig. Ausweislich der für das Restaurant der Antragstellerin individuell erstellten Immissionsprognose vom 05.09.2023 werde - selbst unter der Annahme, dass beispielsweise eine Reinigungsanlage mit einer Wirksamkeit von 90 % installiert werden würde - in unmittelbarer Umgebung (Baublock, in dem die Quelle platziert ist) der Schwellenwert von 10 % Geruchsstundenhäufigkeit noch überschritten werden (vgl. S. 17 des Gutachtens vom 05.09.2023). (III) Ist eine Vermeidung nach dem Stand der Technik gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG nicht möglich, verpflichtet § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG den Anlagenbetreiber dazu, die schädlichen Umwelteinwirkungen „auf ein Mindestmaß“ zu beschränken. Nicht der Stand der Technik, wie es das Regierungspräsidium in seinem Widerspruchsbescheid zu meinen scheint, sondern der Begriff des Mindestmaßes bestimmt somit, wie weit die Nachbarschaft und die Allgemeinheit vor konkreten schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen sind (vgl. Heilshorn/Sparwasser in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 22 Rn. 48; Enders in BeckOK Umweltrecht, § 22 BImSchG Rn. 22). Die Festlegung des Mindestmaßes verlangt als Zumutbarkeitsgrenze eine Güter- und Interessenabwägung (vgl. Czajka in Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, § 22 Rn. 28; Heilshorn/Sparwasser in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 22 BImSchG Rn. 48 m. w. N.; siehe zu dem Meinungsstand, welche Gesichtspunkte bei der Abwägung zu berücksichtigen sind Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 22 BImSchG Rn. 50 m. w. N.). Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage erscheint es für den Senat durchaus tragbar, dass die Antragsgegnerin eine Verminderung der durch Abluftanlagen erfassten Rauch- und Geruchsemissionen von mindestens 90 % angeordnet hat. (IV) Die Anordnung nach § 24 Satz 1, § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG ist auch erforderlich (§ 24 Satz 1 BImSchG: „erforderlichen Anordnungen“). Eine Anordnung nach § 24 Satz 1 BImSchG muss grundsätzlich in doppelter Hinsicht erforderlich sein: Zum einen muss es notwendig sein, eine Anordnung zu erlassen. Zum anderen muss auch das im Einzelfall Verlangte erforderlich sein. Das Merkmal der Erforderlichkeit bezieht sich somit sowohl auf den Anlass als auch auf den Inhalt der Anordnung (vgl. hierzu Czajka in Feldhaus, BImSchG, § 24 Rn. 16). Da die Antragstellerin den Holzkohlegrill derzeit so betreibt, dass dieser - wie zuvor dargestellt - wohl schädliche Umwelteinwirkungen verursacht, dürfte ein Tätigwerden der Behörde nach vorläufiger Prüfung erforderlich sein. Der Inhalt der Anordnung erscheint bei summarischer Prüfung auch ausreichend und geeignet, um die schädlichen Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß zu reduzieren. (V) Da die streitgegenständliche Anordnung in Ziff. 1 lediglich das Ziel vorgibt, die durch Abluftanlagen erfassten Rauch- und Geruchsemissionen um den (nach Stand der Technik möglichen) Wert von mindestens 90 % zu vermindern (siehe zur Zulässigkeit von Zielvorgaben Sparwasser/Heilshorn in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 24 BImSchG Rn. 44), kommt es vorliegend auf Tatbestandsebene nicht streitentscheidend darauf an, welche Maßnahmen zur Erfüllung der Pflicht aus § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG in Betracht kommen (siehe zu technischen und nicht-technischen Maßnahmen wie zeitliche Beschränkungen sowie zur Möglichkeit der Betriebsuntersagung Czajka in Feldhaus, BImSchG, § 22 Rn. 25 f. m. w. N.; a. A. zur Betriebsuntersagung Koch/König in Führ, GK-BImSchG, 2. Aufl., § 24 Rn. 19 mit Verweis auf Jarass in ders., BImSchG, 12. Aufl., § 24 Rn. 11; nach Ansicht von Jarass in der aktuellen 14. Auflage seines Kommentars zum BImSchG kann eine Anordnung nach § 24 BImSchG auch den weiteren Betrieb der Anlage an der betreffenden Stelle ausschließen, § 24 Rn. 11 m. w. N.; a. A. Enders in BeckOK Umweltrecht, § 24 BImSchG Rn. 9; siehe zum Meinungsstand Sparwasser/Heilshorn in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 24 BImSchG Rn. 4 ff.). (VI) Die Anordnung ist auch nicht nichtig gemäß § 44 LVwVfG, insbesondere ergibt sich keine Nichtigkeit nach § 44 Abs. 2 Nr. 4 LVwVfG. Danach ist ein Verwaltungsakt, den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann, ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 LVwVfG nichtig. Anhaltspunkte dafür, dass die Durchführung der Anordnung objektiv tatsächlich unmöglich ist, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. cc) Die Anordnung der Antragsgegnerin leidet nach summarischer Prüfung voraussichtlich auch nicht an einem im gerichtlichen Verfahren zu beanstanden Ermessensfehler (§ 114 Satz 1 VwGO, § 40 LVwVfG). Die Antragsgegnerin hat das ihr durch § 24 Satz 1 BImSchG eröffnete Ermessen im Ergebnis wohl frei von Ermessensfehlern ausgeübt. (I) Die Bestimmung des § 24 BImSchG räumt den Behörden für ihre Entscheidung über das Einschreiten gegen schädliche Umwelteinwirkungen einer Anlage, die unterhalb der in § 25 Abs. 2 BImSchG bezeichneten Grenze (Gefahr für Leben und Gesundheit) bleiben, einen weiten Ermessensspielraum ein. Dies gilt auch, wenn die Immissionen die Nachbarschaft erheblich benachteiligen oder belästigen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.09.2022 - 10 S 1391/20 - juris Rn. 31 m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 21.10.1988 - 7 B 154.88 - juris Rn. 4). Dabei ist zu beachten, dass Anordnungen nach § 24 Satz 1 BImSchG dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen müssen und insbesondere der Nutzen solcher Anordnungen und die Belastung des Anlagenbetreibers nicht in einem unangemessenen Verhältnis stehen dürfen (vgl. BayVGH, Urteil vom 24.08.2007 - 22 B 05.2870 - juris Rn. 32). Die gerichtliche Kontrolle der dabei getroffenen Behördenentscheidung beschränkt sich auf die Prüfung, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wird (§ 114 Satz 1 VwGO), wobei vorliegend nur die Gesichtspunkte maßgebend sind, welche die Ermessensentscheidung nach Maßgabe des Widerspruchsbescheids (§ 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO) und im gerichtlichen Verfahren nachgeschobener ergänzender Erwägungen im Sinne von § 114 Satz 2 VwGO tragen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.04.2021 - 5 S 1996/19 - juris Rn. 52 m. w. N.). Trifft die Widerspruchsbehörde eine eigene Ermessensentscheidung so tritt diese an die Stelle derjenigen der Ausgangsbehörde und führt bei - auch erstmaligen - Fehlern zugleich zur Aufhebung des Ermessensverwaltungsakts (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 15.06.2016 - 8 C 5.15 - juris Rn. 22 m. w. N.). (II) Die Antragsgegnerin hat ihr Ermessen aller Voraussicht nach im vorliegenden Verfahren in zulässiger Weise ergänzt (hierzu (1)). Die in dieser Gestalt zu bewertenden Ermessenserwägungen sind aller Voraussicht nach fehlerfrei (hierzu (2)). (1) Die Antragsgegnerin hat ihre Ermessensentscheidung während des vorliegenden Beschwerdeverfahrens in einer § 114 Satz 2 VwGO entsprechenden Weise ergänzt. Eine Ergänzung der Ermessenserwägungen nach § 114 Satz 2 VwGO ist auch im vorliegenden Eilverfahren zu beachten. Da das Verwaltungsverfahren mit dem Erlass des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe beendet ist (siehe zur Beendigung des Verwaltungsverfahrens durch den Erlass eines Widerspruchsbescheids BVerwG, Urteil vom 18.04.1986 - 8 C 81.83 - juris Rn. 11), kommt es vorliegend nicht auf die Frage an, ob § 114 Satz 2 VwGO anwendbar ist, wenn das gerichtliche Eilverfahren vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens betrieben wird (so möglicherweise OVG Niedersachsen, Beschluss vom 07.03.2008 - 7 ME 24/08 - juris Rn. 8; dies verneinend HessVGH, Beschluss vom 26.03.2004 - 8 TG 721/04 - juris Rn. 42; Riese in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, § 114 VwGO Rn. 247). Ob ein Nachschieben von Ermessenserwägungen zulässig ist, bestimmt sich nach dem materiellen Recht und dem Verwaltungsverfahrensrecht. § 114 Satz 2 VwGO regelt lediglich, unter welchen Voraussetzungen derart veränderte Ermessungserwägungen im Prozess zu berücksichtigen sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 13.12.2011 - 1 C 14.10 - juris Rn. 11 und vom 20.06.2013 - 8 C 46.12 - juris Rn. 31). Neue Gründe für einen Verwaltungsakt dürfen nach dem allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht nur nachgeschoben werden, wenn sie schon bei Erlass des Verwaltungsakts vorlagen, dieser nicht in seinem Wesen verändert und der Betroffene nicht in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.06.2013 - 8 C 46.12 - juris Rn. 32 m. w. N.). Dies gilt grundsätzlich auch für Verwaltungsakte mit Dauerwirkung und jedenfalls dann, wenn die Ermessenserwägungen nur für die zukünftige Dauer des Verwaltungsakts ergänzt werden. So wie die Behörde die Anordnung mit neuer Begründung neu erlassen könnte, kann sie diese auch mit geänderter Begründung für die Zukunft aufrechterhalten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.04.2021 - 5 S 1996/19 - juris Rn. 55 ). Ein wegen Ermessensnichtgebrauch rechtswidriger Verwaltungsakt kann jedoch im gerichtlichen Verfahren nicht im Wege einer Ergänzung nach § 114 Satz 2 VwGO geheilt werden. Kommt ein Nachschieben von Ermessenserwägungen nach dem Vorstehenden in Betracht, so muss dies genügend bestimmt geschehen. Wird die Änderung erst in einem laufenden Verwaltungsprozess erklärt, so muss die Behörde unmissverständlich deutlich machen, dass es sich nicht nur um prozessuales Verteidigungsvorbringen handelt, sondern um eine Änderung des Verwaltungsakts selbst. Außerdem muss deutlich werden, welche der bisherigen Erwägungen weiterhin aufrechterhalten und welche durch die neuen Erwägungen gegenstandslos werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.06.2023 - 8 C 46.12 - juris Rn. 35). Gemessen hieran hat die Antragsgegnerin die Ermessenserwägungen in dem Bescheid vom 28.02.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 06.09.2023 in zulässiger Weise ergänzt. Der Ergänzung der Ermessenserwägungen nach § 114 Satz 2 VwGO stehen vorliegend weder die Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes noch des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts entgegen. Die Antragsgegnerin war insbesondere berechtigt, die in dem Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe ausgeübte Ermessensentscheidung zu ergänzen. Die Sachherrschaft der Widerspruchsbehörde endet grundsätzlich mit Zustellung des Widerspruchsbescheids (vgl. Porsch in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, § 73 VwGO Rn. 49; a. A. zum Rücknahmeverfahren bei Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 23. Aufl., § 48 Rn. 164: Ende der Sachherrschaft mit Bestandskraft des Widerspruchsbescheids). Die Ausgangsbehörde ist zwar an den Widerspruchsbescheid gebunden; diese Bindungswirkung geht allerdings nicht weiter als die jedes anderen Verwaltungsakts (vgl. Porsch in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, § 73 Rn. 50). Für dessen spätere Änderung ist allein die Ausgangsbehörde sachlich zuständig (vgl. Wöckel in Eyermann, VwGO, 16. Aufl., § 73 Rn. 24). Die Antragsgegnerin hat auch eine prozessual eindeutige Erklärung abgegeben, dass es sich um mehr als reinen Sachvortrag handeln soll. Sie hat zudem klar und eindeutig zu erkennen gegeben, mit welcher Begründung sie den angefochtenen Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids nunmehr aufrechterhalten und welche der bisherigen Erwägungen durch die neuen Erwägungen gegenstandslos werden sollen. (2) Die so um die Ausführungen in der Beschwerdebegründung vom 07.03.2024 ergänzte Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin in Gestalt des Widerspruchsbescheids dürfte nach summarischer Prüfung keine Ermessensfehler derart aufweisen, dass die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten wären oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden wäre (§ 114 Satz 1 VwGO). Nach § 114 Satz 1 VwGO prüft das Gericht auch, ob die Behörde ihr Ermessen nicht entsprechend dem Zweck der Ermächtigung ausgeübt hat (Ermessensfehlgebrauch). Es vergleicht dabei die Gründe der Behörde mit dem Gesetzeszweck. Neben den Fällen der Willkür und der Verfolgung sachfremder Ziele umfasst dies auch die Prüfung, ob die Behörde den Zweck des Gesetzes zutreffend und vollständig erfasst hat und sich an dieses Normprogramm gehalten hat (vgl. BayVGH, Beschluss vom 08.12.2016 - 20 CS 16.1609 - juris Rn. 14 m. w. N. [auch zum Folgenden]). Als ein Fall des Ermessensfehlgebrauchs wird es auch gesehen, wenn die Behörde bei ihrem Handeln von unzutreffenden, unvollständigen oder falsch gedeuteten tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen ausgeht, wobei hier grundsätzlich zu differenzieren ist, ob sich der jeweilige Aspekt auf den Tatbestand des Gesetzes oder die Ermessensentscheidung bezieht. Eine Ermessensüberschreitung dergestalt, dass die Behörde mit der maßnahmeoffenen Anordnung in das Eigentumsgrundrecht (Art. 14 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG) oder in die Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG) der Antragstellerin eingreift, sind nach summarischer Prüfung nicht ersichtlich. Nach allein möglicher und gebotener summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage dürfte die Anordnung aller Voraussicht nach auch verhältnismäßig sein. Mit der streitgegenständlichen Anordnung verfolgt die Antragsgegnerin das legitime Ziel, die durch den Betrieb des Holzkohlegrills in dem Restaurant der Antragstellerin verursachten schädlichen Umwelteinwirkungen - um einen Wert von mindestens 90 % - zu vermindern. Zur Erreichung dieses Ziels ist die Anordnung zweifelsfrei geeignet. Dass die Antragsgegnerin hierbei auf den „Stand der Technik“ abgestellt hat und es für den Senat nach vorläufiger Auffassung derzeit nicht ersichtlich ist, ob sie diesen „Stand der Technik“ entsprechend § 3 Abs. 6 BImSchG in Verbindung mit den Kriterien der Anlage zu § 3 Abs. 6 BImSchG ermittelt hat, ist in diesem Zusammenhang unschädlich. Die Verminderung von kausal von der Anlage der Antragstellerin ausgehenden, auf die Nachbarschaft und Allgemeinheit einwirkenden Immissionen stellt zweifelsfrei einen legitimen Zweck dar. Durch die Anordnung kann dieses angestrebte Ziel gefördert werden. Da es Ziel ist, die durch die Emissionen des Holzkohlegrills der Antragstellerin verursachten schädlichen Umwelteinwirkungen zu reduzieren, steht der Geeignetheit der Anordnung nicht entgegen, dass nach dem Vortrag der Antragstellerin noch mindestens 12 weitere Unternehmen Holzkohlegrills ohne die von der Antragsgegnerin verlangte Filteranlage betreiben und zusätzlich weitere Gaststätten in der Umgebung Gasgrills betreiben oder Döner herstellen, und somit der Einbau der Filteranlagen bei der Antragstellerin und den Antragstellerinnen der Verfahren 10 S 233/24 und 10 S 234/24 (möglicherweise derzeit) keine spürbaren Auswirkungen auf die (Gesamt-)Geruchssituation am Marktplatz der Stadt XXX haben wird; zumal die Antragsgegnerin beabsichtigt, auch gegen die weiteren Betreiber von Holzkohlegrillrestaurants vorzugehen (siehe hierzu nachfolgend). Die Anordnung dürfte aller Voraussicht nach zur Erreichung des Ziels auch erforderlich sein. Die Erwägungen der Widerspruchsbehörde, eine Schornsteinerhöhung sei vorliegend nicht zielführend, dürften hinreichend tragfähig sein. Aller Voraussicht nach fehlerfrei hat die Antragsgegnerin das öffentliche Interesse am Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor den schädlichen Umwelteinwirkungen in Form von Geruchsbelästigungen und die wirtschaftlichen und finanziellen Interessen der Antragstellerin gegeneinander abgewogen und es im Ergebnis als angemessen und verhältnismäßig gewertet, der Antragstellerin die Minimierung der durch sie verursachten Geruchsbelästigungen aufzugeben. Dem Grunde nach ist die angefochtene Anordnung maßnahmeoffen, d. h. die Behörde überlässt dem Betreiber der emittierenden Anlage die Wahl des Mittels zur Erreichung des in der Anordnung festgesetzten Ziels. Insofern könnte die Antragstellerin die Anordnung grundsätzlich auch durch die Anpassung ihrer betrieblichen Abläufe umsetzen. Mangels (sachverständiger) Stellungnahme vermag der Senat im Rahmen der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch hinreichenden summarischen Prüfung nicht zu beurteilen, welche konkreten betrieblichen Anpassungen hierfür erforderlich wären. Die Beteiligten gehen davon aus, dass die angeordnete Emissionsminderung realistisch wohl nur durch den Einbau und die Nutzung einer entsprechenden Abgasreinigungsanlage erreichbar sein dürfte. In ihren in der Beschwerdebegründung nachgeschobenen Ermessenserwägungen hat die Antragsgegnerin diesbezüglich zunächst die voraussichtlichen Kosten einer entsprechenden Abgasreinigungsanlage von ca. 60.000 bis 100.000 EUR für die Anschaffung, von weiteren ca. 20.000 EUR für den Einbau und von monatlich bis zu 3.000 EUR für die Wartung angesetzt und berücksichtigt, dass es sich hierbei nach dem Vortrag der Antragstellerin um existenzgefährdende oder zumindest erhebliche wirtschaftliche Verluste herbeiführende Investitionen handele, die letztlich auch zu Entlassungen von Beschäftigten der Antragstellerin führen könnten. Die Verfügung berühre gewichtige grundrechtlich geschützte Belange der Antragstellerin berühre. Die Antragsgegnerin hat zudem den Vortrag der Antragstellerin berücksichtigt, dass die mit Hilfe eines Holzkohlegrills zubereiteten Speisen von den Gästen ihres Restaurants erwartet würden und es sich um einen wichtigen Faktor für den Umsatz handle. Die Behörde hat dies in der Weise gewürdigt, dass die Antragstellerin aus der Nutzung des Holzkohlegrills einen wirtschaftlichen Vorteil ziehe; die damit einhergehenden Nachteile trügen jedoch die Allgemeinheit und die Anwohner. Dem wirtschaftlichen und finanziellen Interesse der Antragstellerin hat die Antragsgegnerin entgegengehalten, dass - auch wenn keine nachgewiesenen Gesundheitsgefahren durch die vom Holzkohlegrill der Antragstellerin ausgehenden Rauchgase vorlägen, zu beachten sei, dass allein die von dem Restaurant der Antragstellerin ausgehenden Geruchsbelästigungen erheblich seien, so dass es sich hierbei nicht einfach nur um Umwelteinwirkungen, sondern vielmehr um schädliche Umwelteinwirkungen handle (vgl. § 3 Abs. 1 BImSchG). Sie stellten eine Beeinträchtigung des körperlichen und/oder seelischen sowie des sozialen Wohlbefindens dar. Darüber hinaus würden durch die erheblichen Geruchsbelästigungen auch Eigentum und/oder Besitz der Nachbarschaft beeinträchtigt, da es aufgrund der langen Betriebs- und Öffnungszeiten des Restaurants der Antragstellerin kaum möglich sei, ungestört von den schädlichen Umwelteinwirkungen die Fenster zu öffnen und Balkone oder Terrassen zu nutzen, obwohl dies angesichts der sich stetig intensivierenden Hitzesommer gerade zu dieser Jahreszeit unbedingt erforderlich sei. Die erheblichen Geruchsbelästigungen tangierten also ihrerseits gewichtige grundrechtlich geschützte Belange der Nachbarschaft und der Allgemeinheit. Im Rahmen der Abwägung dieser Gesichtspunkte hat es die Antragsgegnerin im Ergebnis als angemessen und verhältnismäßig angesehen, der Antragstellerin die „nach Stand der Technik mögliche“ Minimierung der Geruchsbelästigungen aufzugeben. Hierbei hat sie berücksichtigt, dass einerseits insbesondere die Anwohner den schlechterdings unzumutbaren schädlichen Umwelteinwirkungen ohne die Möglichkeit eines Selbstschutzes ausgesetzt seien, andererseits die Antragstellerin aus der Nutzung des Holzkohlegrills wirtschaftliche Vorteile ziehe. Zudem hat sie darauf abgehoben, dass es sich bei den Grillspezialitäten nicht um die einzigen angebotenen und damit Umsatz generierenden Speisen handle und die Antragstellerin zudem trotz der erheblichen Investitionskosten weiterhin Umsatz mit dem Holzkohlegrill erzielen könne. Berücksichtigt hat sie hierbei auch, dass Beispiele in anderen Städten wie etwa Bochum zeigten, dass der Einsatz einer entsprechenden Abgasreinigungsanlage wirtschaftlich tragbar sein könne und nicht zwingend existenzvernichtend sei. Dass die Ermessenserwägungen im Ausgangsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids unter Berücksichtigung der im gerichtlichen Beschwerdeverfahren nachgeschobenen ergänzenden Erwägungen fehlerhaft sein könnten, ist bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage derzeit nicht erkennbar. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Antragsgegnerin die voraussichtlichen Kosten für die Anschaffung, den Einbau sowie die Unterhaltung einer für die angeordnete Verminderung der Rauch- und Geruchsemissionen geeignete Abgasreinigungsanlage zu niedrig angesetzt haben könnte. Aus den vorgelegten Behördenakten ergibt sich, dass Nettokosten in Höhe von 40.000 EUR für die Anlage sowie in Höhe von 3.500 EUR für den Ventilator anfallen könnten. Auch die Antragstellerin geht von Anschaffungskosten von ca. 80.000 EUR, Installationskosten von 20.000 EUR sowie monatlichen Wartungskosten von 3.000 EUR aus. Zwar führt die Antragstellerin aus, dass es sich hierbei um existenzgefährdende Investitionen handle, jedoch hat sie bislang nicht substantiiert dargetan, dass das Aufbringen eines Betrags in dieser Größenordnung für sie einen rechtswidrigen Grundrechtseingriff darstellen könnte; insbesondere hat sie ihren Umsatz und den mit dem Holzkohlegrill erzielten Umsatzanteil nicht dargelegt. Erforderlichenfalls wird dem bei entsprechenden Vortrag im Hauptsacheverfahren eventuell nachzugehen sein. Nach dem Vortrag der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren bietet zudem die XXX XXX nach Herstellerangaben auch eine Leasing-Variante an, so dass die hierfür entstehenden Kosten in Raten geleistet werden könnten. Auch die Unterhaltung und Wartung der Anlage könnte nach dem Vortrag der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren von Mitarbeitern des Gastronomiebetriebs durchgeführt werden, so dass es für den Senat möglich erscheint, dass die monatlichen Wartungskosten unter den von der Antragstellerin angenommenen bis zu 3.000 Euro liegen könnten; dies kann in der Hauptsache weiter aufgeklärt werden. Nach dem Vortrag der Antragsgegnerin würden in einem Restaurant in Bochum, das seit circa fünf bis sechs Jahren eine Abgasreinigungsanlage der XXX XXX betreibe, die Gewebefilter durch das Personal des Restaurants in einer Waschmaschine sowie die Metallstrickfilter mittels eines Hochdruckdampfreinigers täglich gereinigt werden. Die belasteten elektrostatischen Filtermodule würden von der XXX XXX monatlich gereinigt werden. Die Aktivkohlepatronen müssten etwa alle drei Monate ausgetauscht werden. Der Senat übersieht nicht, dass die Austauschzyklen für die konkrete Anlage in dem besuchten Restaurant, das nach dem Vortrag der Antragsgegnerin bezüglich der Größe, des Umsatzes und der Öffnungszeiten in etwa mit dem Restaurant der Antragstellerin des Verfahrens 10 S 234/24 vergleichbar sei, gelten und bei anderen Anlagen in Abhängigkeit von der Größe des Grills, der Beladung, der Betriebszeiten und der Auslegung der Abgasreinigungsanlage variieren könnten. Inwieweit sich die Annahmen der Antragsgegnerin auf den Betrieb der Antragstellerin übertragen lassen, kann aber noch im Hauptsacheverfahren aufgeklärt werden. Stichhaltige Anhaltspunkte dafür, dass am Markt keine Abgasreinigungsanlagen verfügbar wären, die die von der Antragsgegnerin genannte Verminderung herbeiführen könnten, sind weder von der Antragstellerin vorgetragen noch ersichtlich. Nach Angaben der Antragsgegnerin gibt es neben der XXX XXX, die ihren Endkunden eine Geruchsabscheidung von über 90 % garantiert, noch weitere Anbieter am Markt - konkret XXX XXX und XXX-XXX, deren jeweilige Anlagen ausweislich des Produktblatts bzw. ihrer Präsentation einen Wirkungsgrad von 90 bis 99 % ausweisen bzw. die Kochgerüche bis über 90 % reduzierten. Anhaltspunkte dafür, dass diese Angaben unrealistisch oder unrichtig sein könnten, hat der Senat nach vorläufiger Prüfung nicht. Ausweislich der Behördenakten wurde bereits im Jahr 2018 eine Anlage angeboten, die eine Geruchsreduktion von bis zu 95 %, mit nachgeschaltetem Katalysator von bis zu 99 % hatte. Konkrete Anhaltspunkte dahingehend, dass die Anlagen zur Verminderung der individuellen Gerüche der Holzkohlegrills ungeeignet sein könnten, ergeben sich nach vorläufiger Prüfung auch nicht aus der fernmündlichen Aussage eines Mitautors der Veröffentlichung „Charakterisierung von Emissionen aus Holzkohlegrills und ihr Einfluss auf die Luftqualität“, nach der die Immissionen untragbar seien, es aber keine geeigneten Filteranlagen gäbe. Allerdings bedürfen die Abgasreinigungsanlagen ausweislich des Vortrags der Antragsgegnerin entweder einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung in Verbindung mit einer allgemeinen Bauartgenehmigung oder - falls diese Voraussetzungen nicht vorliegen - einer Zustimmung im Einzelfall mit einer vorhabenbezogenen Bauartgenehmigung. In Baden-Württemberg wurde laut Vortrag der Antragsgegnerin derzeit erst einer Anlage (konkret: der von der Antragstellerin zum Einbau beabsichtigten Anlage der XXX XXX) eine Zustimmung im Einzelfall erteilt. Die Erteilung habe 10 ½ Monate gedauert und 1.500 EUR gekostet; weitere Prüfungen der XXX-Anlage zur Verwendung in Restaurants könnten innerhalb von vier bis sechs Wochen durchgeführt werden und würden schätzungsweise ca. 1.000 EUR kosten. Die zeitliche Komponente eines Einzelfallprüfungsverfahrens hat die Antragsgegnerin nach summarischer Prüfung hinreichend in den Einleitungs- und Nachweispflichten unter Ziff. 2 und 3 der Anordnung berücksichtigt. Anhaltspunkte dafür, dass eine entsprechende Anlage im vorliegenden konkreten Einzelfall nicht errichtet werden könnte, sind nach vorläufiger Prüfung nicht ersichtlich. Zwar führte der Geschäftsführer des Restaurants der Antragstellerin in der Sitzung des Verwaltungsgerichts am 17.01.2024 aus, dass aufgrund beengter Verhältnisse auf der rückseitigen Freifläche auf dem Dachgeschoss ein Einbau laut einer Fachfirma mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sein dürfte, jedenfalls müsste - so der Platz überhaupt ausreiche - die Anlage mittels eines Krans unter Sperrung der Straßenbahntrasse über das Dach platziert werden. Dass ein Einbau nicht möglich oder unzumutbar sein sollte, wird hiermit jedoch nicht substantiiert dargelegt. Zudem wurde der Antragstellerin bereits die Zustimmung im Einzelfall mit vorhabenbezogener Bauartgenehmigung zur Errichtung einer komplexen Abgasreinigungsanlage erteilt, was dafürsprechen dürfte, dass eine entsprechende Anlage durchaus errichtet werden kann. Zu Recht dürfte das Regierungspräsidium angenommen haben, dass die betroffenen Nachbarn regelmäßig - anders als in dem der Entscheidung des Senats vom 23.10.2001 (- 10 S 141/01 - ) zugrunde gelegenen Fall - nicht auf die Möglichkeit des Selbstschutzes verwiesen werden können. Anders als in dem vorgenannten Fall sind die Nachbarn den Geruchsimmissionen hier regelmäßig täglich über Stunden ausgesetzt. Angesichts der langen Betriebs- und Öffnungszeiten des Restaurants der Antragstellerin (und wohl auch der besonderen Situation im Bereich des Marktplatzes mit zahlreichen derartigen Restaurants) ist es den Nachbarn kaum möglich, die Fenster zu öffnen und ihre Balkone und Terrassen zu nutzen. Soweit die Antragstellerin in der Sitzung des Verwaltungsgerichts am 17.01.2024 ausgeführt hat, sie würde nur zur Mittagszeit und dann wieder abends grillen, erscheint dies angesichts der generellen Öffnungszeiten des Restaurants (laut Angaben des Widerspruchsbescheids von 11:30 Uhr bis 22:00 bzw. 23:00 Uhr) nicht überzeugend, zumindest wurde diese Angabe nicht hinreichend substantiiert. Da es sich bei § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG um öffentlich-rechtliche Grundpflichten des Betreibers einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage handelt, dürfte auch der Einwand der Antragstellerin zu einem etwaigen „Vorrang des Zivilrechtswegs“ nicht zielführend sein. Wie das Regierungspräsidium seinem Widerspruchsbescheid korrekt zugrunde legt, kann sich die Antragstellerin mangels immissionsschutzrechtlicher Genehmigung nicht mit Erfolg auf einen Bestandsschutz berufen. Auch eine etwaige baurechtliche Genehmigung schließt - aufgrund der dynamischen Ausrichtung der §§ 22 ff. BImSchG - ein Vorgehen gemäß § 24 BImSchG nicht aus (vgl. nur BayVGH, Beschluss vom 16.07.2019 - 15 ZB 17.2529 - juris Rn. 17 m. w. N.). Auf einen Vertrauensschutz kann sich die Antragstellerin aller Voraussicht nach ebenfalls nicht berufen. Die Situation war ihr seit Jahren bekannt; die Antragsgegnerin steht seit einiger Zeit mit den Betreibern der Holzkohlegrills in Kontakt. Soweit die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Ermessenserwägungen auf die „nach Stand der Technik mögliche“ Minimierung abstellt, und es insofern fraglich ist, ob sie bei der Bestimmung des „Stands der Technik“ alle Kriterien im Sinne des § 3 Abs. 6 BImSchG in Verbindung mit der Anlage zu § 3 Abs. 6 BImSchG, insbesondere die Verhältnismäßigkeit zwischen Aufwand und Nutzen möglicher Maßnahmen, berücksichtigt hat, kommt hier hinreichend zum Ausdruck, dass sie (zumindest) die am Markt verfügbare Technik meint; für die Zwecke der Ermessensausübung genügt dies. Eine rechtswidrige Ungleichbehandlung der Antragstellerin gegenüber anderen Betreibern (Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG) ist nach dem Stand des Eilverfahrens nicht gegeben. Die Antragsgegnerin ist nicht nur gegen die Antragstellerin, sondern auch gegen weitere Betreiberinnen von Holzkohlegrills vorgegangen, bei denen entsprechende Emissionen festgestellt wurden. Aus dem „Konzept zur strukturierten Vorgehensweise bei der Bekämpfung der Geruchsbelästigungen am Marktplatz XXX“ vom 15.09.2022, aktualisiert am 17.10.2023, ergibt sich, dass gegen diejenigen Holzkohlegrillrestaurants vorgegangen worden sei, für die bereits Emissionsmessungen vorlagen (vgl. Konzept S. 3), um in Anbetracht der Dringlichkeit keine weitere Zeit verstreichen zu lassen. Soweit die Antragsgegnerin gegen zwei bereits beprobte Betreiber keine Verfügungen erlassen hat, hatte dies ausweislich des Konzepts sachliche Gründe (vgl. Konzept S. 10). Die weiteren Holzkohlegrillrestaurants würden zeitnah ebenfalls für die Erstellung individueller Geruchsimmissionsprognosen beprobt werden. Dem Konzept lässt sich zudem entnehmen, dass die Antragsgegnerin anstrebt, gegen alle Holzkohlegrillrestaurants im Beurteilungsgebiet mit derselben Art von ordnungsrechtlicher Verfügung vorzugehen. Lediglich der Zeitpunkt der Zustellung der belastenden Anordnungen werde sich auf unterschiedliche Zeitpunkte belaufen aufgrund der nacheinander vorgenommenen Emissionsmessungen (vgl. Konzept S. 11). Ein Vorgehen gegen neue Grillrestaurants, die in dem räumlichen Geltungsbereich des - mittlerweile mit Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 07.05.2022 (- 3 S 189/22 - juris) für unwirksam erklärten - Bebauungsplans 11.43 „Verbrennungsverbot beidseits der XXX in XXX - Innenstadt/XXX“ nach dessen Bekanntmachung in Betrieb genommen wurden, hat die Antragsgegnerin zunächst im Hinblick auf das beim Verwaltungsgerichtshof (damals noch) anhängige Normenkontrollverfahren zurückgestellt. Sie strebte jedoch an, auch diese Anlagen mit ordnungsrechtlichen Verfügungen und entsprechenden Maßnahmen zu belasten (vgl. Konzept S. 6). Unter Berücksichtigung dieses Konzepts vermag der Senat bei summarischer Prüfung im Vorgehen gegen die Antragstellerin ein willkürliches Verhalten der Antragsgegnerin nicht zu erkennen. Es liegen sachliche Gründe dafür vor, dass gegen sie zuerst und vor vielen anderen Fällen vorgegangen wird. Für sie lagen aufgrund bereits durchgeführter Emissionsmessungen schon Werte für die Prognose vor. Angesichts des von der Antragsgegnerin beabsichtigten Vorgehens auch gegen die weiteren emittierenden Grillrestaurants vermag sich die Antragstellerin aller Voraussicht nach auch nicht mit Erfolg auf eine vermeintliche Wettbewerbsverzerrung zu den weiteren mit Holzkohle grillenden Restaurants sowie auf das Vorhandensein weiterer Emittenten berufen. Eine rechtswidrige Ungleichbehandlung zu weiteren vor Ort ansässigen Dönerbetrieben sowie Betrieben, die einen Gasgrill unterhalten, vermag der Senat nach vorläufiger Prüfung ebenfalls nicht zu erblicken. Die „Geruchsimmissionsprognose im Innenstadtbereich von XXX zur Ermittlung der Geruchsstundenhäufigkeiten verursacht durch Grillrestaurants“ vom 22.05.2020 weist als im Nahbereich des Marktplatzes XXX vorhandene Quellen Holzkohlegrills, Dönerspieße, Brotbackofen und Herde auf, wobei es die beiden letztgenannten Quellarten als nicht bzw. untergeordnet relevant einstufte (vgl. S. 8). Wenn nur die Dönergrills sechs Stunden betrieben würden, würde auf einem Teil des Marktplatzes 10 % Geruchsstundenhäufigkeit erreicht werden (vgl. S. 17). In den nördlich angrenzenden Straßenabschnitten und in den das Beurteilungsgebiet am Nordostrand bzw. Nordwestrand begrenzenden Straßenabschnitten werde der Schwellenwert zum Teil deutlich überschritten; ebenso starke Überschreitungen seien in den Innenhofbereichen der Quadrate G2 und H2 zu erwarten. Jedoch zeigten die Messungen, dass die Geruchsemissionen der Holzkohlegrillanlagen doppelt bzw. um ein Vielfaches höher lagen als die der Dönergrills (vgl. S. 14). Ihr priorisiertes Vorgehen gegenüber den Betreibern von Holzkohlegrills im Gegensatz zu den Dönergrillbetreibern begründet die Antragsgegnerin in ihrem Konzept zur strukturierten Vorgehensweise bei der Bekämpfung der Geruchsbelästigungen zudem auch damit, dass die Geruchs- und Rauchentwicklung bei den Holzkohlegrills sehr viel intensiver sei, da hier das Speisefett durch die Bauweise der Anlage direkt in die Glut tropft und verbrannt werde (vgl. Konzept S. 5). dd) In Bezug auf die unter Ziff. 2 und 3 der Anordnung verfügten Einleitungs- und Nachweismaßnahmen sind eigenständige Einwände nicht geltend gemacht. Die rechtliche Bewertung folgt insoweit den vorstehenden Ausführungen. 2. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Interesse gegenüber dem Aufschubinteresse der Antragstellerin. Entsprechend den obigen Ausführungen hat das Gericht bei der Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Vollzugsinteresse und dem Suspensivinteresse des Betroffenen vorzunehmen, wobei das Gewicht der gegenläufigen Interessen vor allem durch die summarisch zu prüfenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, aber auch durch die voraussichtlichen Folgen des Suspensiveffekts einerseits und der sofortigen Vollziehung andererseits bestimmt wird. Offensichtlich fehlende Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs können dabei jedoch nicht allein zu einem Überwiegen des Vollzugsinteresses führen, da der Gesetzgeber im Regelfall des § 80 Abs. 1 VwGO von einem Überwiegen des Suspensivinteresses gegenüber dem allgemeinen Vollzugsinteresse ausgeht. Es bedarf vielmehr eines zusätzlichen besonderen Vollzugsinteresses, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt. Der Rechtsschutzanspruch ist dabei umso stärker und darf umso weniger zurückstehen, je schwerwiegender die dem Einzelnen auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahmen der Verwaltung Unabänderliches bewirken. Lässt der Sofortvollzug den Eintritt erheblicher Nachteile erwarten, so kann regelmäßig nur ein besonders großes Vollzugsinteresse eine Anordnung der sofortigen Vollziehung tragen. Ob ein solches Interesse vorliegt, ist durch Erwägung aller für und gegen die sofortige Vollziehung streitenden Gründe zu ermitteln (vgl. BayVGH, Beschluss vom 28.08.2020 - 12 CS 20.1750 - juris Rn. 45 m. w. N.). Ausgehend hiervon fällt die Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin aus. Die Vorgaben in Ziff. 1 bis 3 der Anordnung sind aus den vorstehenden Gründen auch unter Berücksichtigung der Einwände der Antragstellerin voraussichtlich nicht zu beanstanden und nach Aktenlage geeignet, die Antragstellerin zu einer Verminderung der durch ihre Anlage verursachten schädlichen Umwelteinwirkungen anzuhalten. Auch besteht ein über das allgemeine Erlassinteresse hinausgehendes Vollzugsinteresse dahingehend, dass die Antragstellerin als Betreiberin einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage ihren Grundpflichten nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG zeitnah nachkommt. Dieses folgt vorliegend jedoch nicht aus einer etwaigen (möglichen) Gesundheitsgefährdung durch die Rauchgase der Grillanlagen. Zwar ergibt sich aus der Publikation des Umweltbundesamts zur Grillrauchproblematik „Charakterisierung von Emissionen aus Holzkohlegrills und ihr Einfluss auf die Luftqualität“ (UMID, Nr. 2/2021 S. 27 ff.), dass sich für eine typische Grillanlage, bei einer angenommenen Betriebsdauer von zehn Stunden täglich und sechs Tagen pro Woche in Summe Frachten von 19 bis 650 kg Feinstaub, 15 kg BTEX (davon ca. 9 kg Benzol) und 475 bis 1.163 kg an Kohlenwasserstoffen im Jahr ergäben (vgl. UMID, Nr. 2/2021 S. 36). Aus den Akten der Antragsgegnerin lässt sich jedoch entnehmen, dass, seinerzeitige Messungen ergeben hätten, dass die Schadstoffgrenzwerte der TA Luft nicht überschritten seien (so die Mail vom 15.11.2022; Akte 4 Bl. 199); jedenfalls finden sich hierzu keine gesonderten Ermittlungen im Zusammenhang mit dem von der Antragstellerin in ihrem Restaurant betriebenen Holzkohlegrill. Auch hat die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren deutlich gemacht, dass sie ihre Grundverfügung tragend nicht mehr auf etwaige mögliche Gesundheitsgefahren stützen möchte. Insofern kann auch das besondere Vollzugsinteresse im vorliegenden Einzelfall nicht auf etwaige durch Schadstoffe verursachte Gesundheitsgefahren gestützt werden. Ein besonderes Vollziehungsinteresse wird vorliegend auch nicht durch etwaige Wettbewerbsgesichtspunkte begründet. Das Regierungspräsidium sieht die Anordnung der sofortigen Vollziehung auch insofern als geboten an, als solchen emittierenden Betrieben, welche freiwillig in die geforderten und notwendigen Maßnahmen investieren, keine wirtschaftlichen Nachteile entstehen dürften. Es sei geboten, sich rechtstreu verhaltenden Betrieben Anreize zu schaffen, durch entsprechende Nachrüstungen mit Blick auf die unzumutbare Belastung der Umgebung sofort einen rechtmäßigen Zustand herzustellen. Eine derartige Anreizwirkung erscheint dem Senat lebensfremd; der Wunsch nach dieser Anreizwirkung vermag ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung nicht zu begründen. Im vorliegenden Fall besteht aber ein besonderes Interesse an der zeitnahen Einhaltung der Betreiberpflicht aus § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG. Da diese Grundpflicht gerade dazu dient, die nach dem Stand der Technik unvermeidbaren schädlichen Umwelteinwirkungen auf die Nachbarschaft und die Allgemeinheit auf ein Mindestmaß zu vermindern, und im vorliegenden Fall die Nachbarschaft und Allgemeinheit ganz massiv bereits über einen längeren Zeitraum einer erheblichen Geruchsbelästigung und einer unzumutbaren Situation ausgesetzt sind, die nicht länger hingenommen werden kann, ist das Interesse, dass die Antragstellerin ihren Betreiberpflichten nach nunmehr abgeschlossener und voraussichtlich zutreffender Klärung der Sachlage möglichst zeitnah nachkommt, von einem ganz erheblichen Gewicht. Angesichts der im Innenstadtbereich um den Marktplatz in XXX herrschenden Häufung von Grillrestaurants sind die Anwohner und die Allgemeinheit bereits seit längerer Zeit einer ganz erheblichen Geruchsbelästigung ausgesetzt, so dass ein weiteres Zuwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr zumutbar erscheint. Dass die Antragsgegnerin erst nunmehr gegenüber der Antragstellerin tätig wird, lässt das besondere Vollziehungsinteresse nicht entfallen. Für die streitgegenständliche Maßnahmeanordnung waren Messungen und Gutachten zwingend notwendig; zudem musste die Marktverfügbarkeit von Abgasreinigungsanlagen sowie deren rechtliche Rahmenbedingungen in Baden-Württemberg geklärt werden. Hinzu kamen nach dem überzeugenden Vortrag des Regierungspräsidiums in dem Widerspruchsbescheid pandemiebedingte Verzögerungen in den Abläufen der Verwaltung und des öffentlichen Lebens sowie die zeitweisen Schließungen der Gastronomie. Auch der Einwand der Antragstellerin, der Einbau der Filteranlagen in ihrem Restaurant sowie in den Restaurants der Antragstellerinnen der Verfahren 10 S 233/24 und 10 S 234/24 werde, da noch mindestens 12 weitere Unternehmen Holzkohlegrills ohne die von der Antragsgegnerin verlangte Filteranlage betreiben und zusätzlich weitere Unternehmen existieren, die mit Gasgrills arbeiten oder Döner herstellen, keine spürbaren Auswirkungen auf die Geruchssituation am Marktplatz haben, weshalb ein Sofortvollzug, der das angestrebte Ziel nicht erreiche und auch nicht erreichen könne, weder im öffentlichen Interesse noch im überwiegenden Interesse eines Beteiligten sei, vermag nicht zu überzeugen. Aus dem Konzept zur strukturierten Vorgehensweise bei der Bekämpfung der Geruchsbelästigungen vom 15.09.2022, aktualisiert am 17.10.2023, ergibt sich, dass für insgesamt 13 Restaurants Einzelbetrachtungen durchzuführen seien, wobei zu sechs Restaurants bereits Messungen und Einzelgutachten vorlägen (vgl. Konzept S. 10). Gegen vier dieser Restaurants hat die Antragsgegnerin entsprechende Verfügungen mit Anordnungen der sofortigen Vollziehung erlassen; gegen zwei Restaurants wurde aus sachlichen Gründen keine Verfügung erlassen. Ausweislich des Konzepts wurden gegen sieben - eventuell bei nochmals erforderlicher Beprobung eines bereits beprobten, aber aus sachlichen Gründen nicht mittels einer Anordnung belasteten Betriebs acht - Betriebe bislang mangels Beprobung und individueller Ausbreitungsrechnungen (noch) keine ordnungsrechtliche Anordnung mit Sofortvollzug erlassen. Insofern übersieht die Antragstellerin auch, dass die Antragsgegnerin ausweislich ihres Handlungskonzepts anstrebt, gegen alle Holzkohlegrillrestaurants im Beurteilungsgebiet mit derselben Art von ordnungsrechtlicher Verfügung - und somit grundsätzlich auch mit der Anordnung des Sofortvollzugs - vorzugehen. Vor diesem Hintergrund ist eine Verbesserung der Geruchssituation nach Erlass entsprechender Verfügungen zu erwarten. Hierbei übersieht der Senat nicht, dass in diesen Fällen (eventuell) erst noch das jeweilige Verwaltungsverfahren mit entsprechenden Messungen bei den Betreibern, Erstellung von individuellen Geruchsimmissionsprognosen, Anhörungen und Bescheiderlass betrieben werden muss. Dass diese Verfahren etwa länger als ein sich mitunter über mehrere Instanzen hinziehendes Hauptsacheverfahren dauern würden, ist für den Senat derzeit nicht ersichtlich. Dass die Antragstellerin und die Antragstellerinnen der Verfahren 10 S 233/24 und 10 S 234/24 mit der Betreiberin eines weiteren Grillrestaurants in Anspruch genommen werden, stellt - entsprechend den obigen Ausführungen - keine rechtswidrige Ungleichbehandlung dar. Angesichts der insbesondere für die Anwohner seit Jahren unzumutbaren Situation, in der sie durch die erheblichen Geruchsbelästigungen in ihrem Eigentum und bzw. oder Besitz beeinträchtigt werden und gerade nicht auf die Möglichkeiten des Selbstschutzes verwiesen werden können, besteht vorliegend ein besonderes Interesse an einer alsbaldigen Minderung der Belästigungen; dies zumal der mit den erheblichen Geruchsbelästigungen verbundene Verlust an Lebensqualität im Falle eines Obsiegens in der Hauptsache nicht „rückgängig“ gemacht oder sonst ausgeglichen werden kann (vgl. hierzu auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.07.2019 - OVG 11 S 21.19 - juris Rn. 60). Dass bisher keine Gesundheitsbeeinträchtigungen festgestellt wurden, steht einem erheblich gesteigerten Interesse an einer zeitnahen Umsetzung gebotener Minderungsmaßnahmen nicht entgegen. Demgegenüber hat das Suspensivinteresse der Antragstellerin zurückzustehen. Die angefochtene Anordnung ist - auch wenn sie nach Ansicht der Beteiligten letztlich realistisch wohl nur durch den Einbau und die Nutzung einer entsprechenden Abgasreinigungsanlage erreichbar sein dürfte - dem Grunde nach maßnahmeoffen, d. h. der Antragstellerin steht es frei, wie sie die festgesetzte Verminderung herbeiführt. Sie kann der Anordnung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens entweder durch den Einbau und die Nutzung einer entsprechenden Abgasreinigungsanlage nachkommen oder in dieser Zeit auf die Benutzung des Holzkohlegrills verzichten oder auf eine andere Art des Grillens (z. B. mit Gas) umstellen. Dass es sich bei dem Einbau der Abgasreinigungsanlage um eine existenzgefährdende Investition handle, behauptet die Antragstellerin zwar, legt dies aber bislang nicht substantiiert dar. Wenn die Antragstellerin die finanziellen Aufwendungen für den Einbau und die Nutzung einer entsprechenden Abgasreinigungsanlage vor Beendigung des Hauptsacheverfahrens nicht stemmen möchte, ist es für den Senat derzeit nicht ersichtlich, warum ihr für die Zwischenzeit der Verzicht auf die Benutzung des Holzkohlegrills oder die Umstellung auf eine andere Art des Grillens nicht zugemutet werden könnte; zumal die Antragstellerin auch weitere den Umsatz generierende Speisen anbietet. Zwar trägt sie der Sache nach vor, dass sie durch die auf dem Holzkohlegrill zubereiteten Speisen einen sehr wesentlichen Teil ihres Umsatzes generiere, jedoch hat sie dies bislang - insbesondere durch Vorlage konkreter Umsatzzahlen unter Darstellung der finanziellen Auswirkungen des Verzichts auf die Nutzung des Holzkohlegrills - nicht substantiiert dargelegt. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 63 Abs. 2, § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit der Empfehlung in Nummern 1.5 und 19.1.7 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt z. B. in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, unter § 163 VwGO). Anders als das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss legt der Senat als Betrag der Aufwendungen zur Umsetzung der Anordnung unter Berücksichtigung des Vortrags der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren und der vorliegenden Angaben in der Behördenakte einen Wert von 80.000 EUR (60.000 EUR Anschaffungskosten + 20.000 EUR Installationskosten) zugrunde, der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren ist (Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs). Die unter Ziff. 2 und 3 der Anordnung der Antragsgegnerin vom 28.02.2023 verfügten Einleitungs- und Nachweispflichten wertet der Senat nicht streitwerterhöhend. Die Befugnis des Senats zur Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus § 63 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.