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Urteil

11 S 2070/14

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2016:0920.11S2070.14.0A
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Leitsätze
Zur Zulässigkeit einer bedingten Anschlussberufung während eines anhängigen Berufungszulassungsverfahrens.(Rn.64)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 21. Mai 2014 - 5 K 2137/13 - insoweit geändert, als die Baugenehmigung der Beklagten vom 25. Juni 2012 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 26. Juni 2013 hinsichtlich der Garage (ohne Terrasse) aufgehoben wurden. Insoweit wird die Klage abgewiesen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Anschlussberufung wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen - als Gesamtschuldner - 3/4, die Beklagte 1/4 der Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen, jeweils mit der Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen. Die Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts wird insoweit geändert. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Zulässigkeit einer bedingten Anschlussberufung während eines anhängigen Berufungszulassungsverfahrens.(Rn.64) Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 21. Mai 2014 - 5 K 2137/13 - insoweit geändert, als die Baugenehmigung der Beklagten vom 25. Juni 2012 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 26. Juni 2013 hinsichtlich der Garage (ohne Terrasse) aufgehoben wurden. Insoweit wird die Klage abgewiesen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Anschlussberufung wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen - als Gesamtschuldner - 3/4, die Beklagte 1/4 der Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen, jeweils mit der Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen. Die Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts wird insoweit geändert. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Senat konnte verhandeln und entscheiden obwohl nicht alle der ordnungsgemäß und unter Hinweis auf § 102 Abs. 2 VwGO geladenen Beteiligten in der mündlichen Verhandlung anwesend bzw. vertreten waren. Die nach Zulassung durch den Senat gemäß § 124 Abs. 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Beklagten hat teilweise Erfolg (A). Soweit das Verwaltungsgericht die Baugenehmigung der Beklagten vom 25. Juni 2012 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 26. Juni 2013 hinsichtlich der Terrasse auf der Garage aufgehoben hat, ist das Urteil im Ergebnis zutreffend und die Berufung unbegründet (I.). Das Urteil ist auf die Berufung insoweit zu ändern, als das Verwaltungsgericht die Baugenehmigung und den Widerspruchsbescheid auch hinsichtlich der Garage aufgehoben hat (II.). Die - zunächst bedingte - Anschlussberufung der Kläger ist zwar zulässig, aber unbegründet (B). A) Die Berufung der Beklagten ist lediglich teilweise begründet. Das Verwaltungsgericht hat auf die Nachbarklage der Kläger die Baugenehmigung hinsichtlich der Terrasse auf der Grenzgarage zu Recht aufgehoben. Hinsichtlich der Grenzgarage selbst, die genehmigungsrechtlich als von der Terrasse trennbares, eigenständiges Vorhaben angesehen werden kann, ist die Klage unbegründet. Maßgebend für den Erfolg einer Nachbarklage ist, ob die Baugenehmigung insoweit unter Verstoß gegen gerade die Kläger als Nachbarn schützende Normen des Bauordnungs- oder Bauplanungsrechts ergangen ist. Dies bestimmt sich grundsätzlich nach der im Zeitpunkt des Erlasses der Baugenehmigung geltenden Sach- und Rechtslage (näher etwa BVerwG, Beschluss vom 22.04.1996 - 4 B 54.96 -, NVwZ-RR 1996, 628; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.10.2003 - 5 S 138/03 -, VBlBW 2004, 146; Urteil vom 21.04.1995 - 3 S 2514/94 -, VBlBW 1995, 481; Sauter, LBO, 3. Aufl., § 55 Rn. 105 - jew. mwN). Zwar ist ausnahmsweise auf den Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung abzustellen, wenn nachträglich eine Änderung der Sach- oder Rechtslage zu Gunsten des Bauherrn eintritt; solches ist im vorliegenden Fall aber nicht gegeben. I.) Die auf der Grenzgarage vorgesehene Dachterrasse verstößt gegen Abstandsflächenrecht nach der Landesbauordnung, das dem Schutz der Kläger als Nachbarn dient. Die Baugenehmigung ist insoweit rechtswidrig und aufzuheben, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 1.) Die Kläger sind mit dem erstmals im Berufungsverfahren dezidiert erfolgten Vortrag, die Grenzgarage mit der darauf errichteten Terrasse sei abstandsflächenrechtlich unzulässig, nicht nach § 55 Abs. 2 LBO präkludiert. Sie haben in ihren Einwendungen anlässlich der Nachbarbeteiligung hinreichend substantiiert geltend gemacht, dass Anbau und Grenzgarage mit Terrasse viel zu groß dimensioniert, viel zu nah an ihrem Grundstück und die davon ausgehenden Wirkungen ihnen nicht zumutbar seien. Damit haben sie ihre nachbarlichen Belange hinreichend thematisiert (Sauter, a.a.O., § 55 Rn. 36 ). 2.) Für die bauordnungsrechtliche Vereinbarkeit der Grenzgarage mit Terrasse mit nachbarschützendem Abstandsflächenrecht gilt - da die Baugenehmigung unter dem 25. Juni 2011 erteilt worden ist - die Landesbauordnung vom 5. März 2010. Jedenfalls nach der Neufassung der Landesbauordnung zum 5. März 2010 sind eine Garage und eine hierauf befindliche Dachterrasse als Einheit anzusehen, die die abstandsflächenrechtliche Privilegierung einer Grenzgarage entfallen lässt (a). Selbst wenn man zu Gunsten der Beigeladenen - in Anknüpfung an das noch zur Landesbauordnung 1995 ergangene Urteil des Gerichtshofs vom 24. Juli 1998 (8 S 1306/98 -, VBlBW 1999, 64) - davon ausgehen würde, dass durch die Nutzung des Garagendachs als Dachterrasse die Privilegierung der Grenzgarage nicht entfällt, Garage und Dachterrasse vielmehr funktional getrennt zu betrachten und von zwei jeweils abstandsflächenrechtlich selbstständigen Anlagen auszugehen ist, ist die Dachterrasse abstandsflächenrechtlich nicht zulässig (b). a) Während der Umfang des Nachbarschutzes der Abstandsflächenregelungen in der Landesbauordnung 1995 im Gesetz selbst definiert war (vgl. etwa § 5 Abs. 7 Satz 3 LBO 1995), wurde mit der Landesbauordnung 2010 die Unterscheidung zwischen nachbarschützendem und nicht nachbarschützendem Teil der Abstandsflächen aufgegeben; insoweit sind die Abstandsflächentiefen in vollem Umfang nachbarschützend (LT-Drs. 14/5013 vom 19.08.2009 - Gesetzesentwurf zu Änderung der Landesbauordnung, S. 39 f.). Das System der Abstandsflächenvorschriften enthält präzise Berechnungsregeln, die eine zentimetergenaue Bestimmung der Abstandsflächen vorschreiben und auch in dieser Genauigkeit nachbarschützend sind. So ist etwa bei § 5 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 LBO die Unterordnung des Vorbaus, das nicht mehr als 1,5 m Hervortreten, die Breite des Vorbaus von max. 5 m sowie der Mindestabstand von Nachbargrenzen von 2 m nachbarschützend (vgl. auch Busch, in: Busch/Gammerl/Hager/Herrmann/Kirchberg/Schlotterbeck, Das neue Baurecht in Baden-Württemberg, § 5 Rn. 132 f. ). Der Gesetzgeber sieht § 6 Abs. 1 LBO 2010 als „die neue Kernvorschrift des Abstandsflächenrechts“ an. Sie enthält alle Aussagen dazu, welche Gebäude oder sonstigen baulichen Anlagen abweichend vom Grundsatz des § 5 Abs. 1 keine eigenen Abstandsflächen erzeugen und gleichzeitig in fremden Abstandsflächen liegen dürfen. In § 6 Abs. 1 werden - entsprechend der Überschrift - alle Sonderfälle abschließend aufgeführt, in denen der Grundsatz des § 5 Abs. 1 nicht gilt (so LT-Drs. 14/5013, a.a.O., S. 39). Durch die abschließende Aufzählung aller Sonderfälle werden sämtliche Maßangaben zu baulichen Anlagen, die bisher in den § 5 Abs. 1 und 9 sowie § 6 Abs. 1, 3 und 6 LBO 1995 enthalten waren, in einem Absatz zusammengefasst (LT-Drs. 14/5013, a.a.O., S. 39). Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBO sind in den Abstandflächen baulicher Anlagen sowie ohne eigene Abstandsflächen Garagen, Gewächshäuser und Gebäude ohne Aufenthaltsräume mit einer Wandhöhe bis 3 m und einer Wandfläche bis 25 m2 zulässig. Diese Regelung gilt unverändert seit März 2010. Gemäß § 2 Abs. 8 Sätze 2 und 3 LOB 2010 sind Garagen Gebäude oder Gebäudeteile zum Abstellen von Kraftfahrzeugen. Ausstellungs-, Verkaufs-, Werk- und Lagerräume für Kraftfahrzeuge sind keine Stellplätze oder Garagen. § 2 Abs. 8 Satz 2 LBO 1995 definierte Garagen noch „als ganz oder teilweise umschlossene Räume zum Abstellen von Kraftfahrzeugen“ und stellte in Satz 3 klar, dass Ausstellungs- und Verkaufsräume für Kraftfahrzeuge (Nr. 1), Lagerräume, in denen nur Kraftfahrzeuge mit leeren Kraftstoffbehältern abgestellt werden (Nr. 2), nicht als Garagen gelten. Nach der Gesetzesbegründung dient die Definition der Garage durch den Gebäudebegriff der Klarheit, da für den bisher verwendeten Begriff „umschlossener Raum“ eine gesetzliche Konkretisierung fehlte (LT-Drs. 14/5013, a.a.O., S. 37). Nach § 2 Abs. 2 LBO 2010 (und auch schon LBO 1995) sind Gebäude selbstständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. Ein wichtiges Kriterium für die selbstständige Benutzbarkeit ist ein eigener Zugang von außen (Schlotterbeck, in: Busch/Gammerl/Hager/Herrmann/Kirchberg/Schlotterbeck,a.a.O., § 2 Rn. 32 ). Die für die Aufnahme von Kraftfahrzeugen vorgesehene Garage ist im vorliegenden Fall nach den genehmigten Plänen gegenüber dem Anbau baulich vollständig abgegrenzt. Sie ist damit kein Gebäudeteil, sondern ein selbstständiges Gebäude. Dass das Garagendach begrünt und darauf ausgelegt ist, auch Lasten wie Pflanzen und Menschen zu tragen, führt nicht dazu, dass die für den Gebäudebegriff - neben den seitlichen Begrenzungen - konstitutive geschlossene Überdeckung (vgl. dazu Sauter, a.a.O., § 2 Rn. 41 f. ) verloren geht. Garagen dienen der Unterbringung des ruhenden Verkehrs (Sauter, a.a.O., § 2 Rn. 97 ), ggfs. einschließlich des Abstellens von Wohnwagen und anderen Kfz-Anhängern (§ 37 Abs. 9 LBO). Bei der nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBO privilegierten Garage erfolgt die Grenzbebauung aufgrund einer besonderen gesetzlichen Regelung, die nur für diese bestimmte Nutzungsart Anwendung findet (vgl. auch Sauter, a.a.O., § 5 Rn. 28 ). Eine Garage ist gerade wegen ihres besonderen Verwendungszwecks, nämlich nur der Aufnahme des ruhenden Kraftfahrzeugverkehrs, aufgrund einer speziellen gesetzgeberischen Entscheidung in Abweichung von § 5 Abs. 1 Satz 1 LBO ohne Einhaltung von Abstandsflächen an der Nachbargrenze zulässig. Kraft der gesetzgeberischen Entscheidung werden die Störungen der Nachbargrundstücke durch vorübergehende menschliche Aktivitäten (wie Ein- und Ausfahrt des Pkw, Aufräumen der Garage), die zwangsläufig mit der entsprechenden typischen Nutzung der Garage verbundenen sind, hierbei hingenommen (siehe auch § 37 Abs. 8 Satz 2 LBO). Sonstige Gebäude, die ebenfalls die in Nr. 2 genannten Abmessungen einhalten, sind auch nur dann privilegiert, wenn sie keine Aufenthaltsräume (iSd § 34 LBO) haben (z.B. Technikgebäude für die Strom- und Gasversorgung, Gerätehütten, näher Busch, a.a.O., § 6 Rn. 21 ), d.h. nicht zum Aufenthalt von Menschen bestimmt sind. Von der Privilegierung werden in der seit März 2010 geltenden Fassung der LBO auch Nebenräume in Gebäudeteilen - im Gegensatz zu Garagen in Gebäudeteilen - nicht mehr erfasst (Busch, a.a.O., Rn. 22). Insbesondere die Tatsache, dass selbst kleine Gebäude mit Aufenthaltsräumen nicht nach Nr. 2 privilegiert werden, verdeutlicht, dass auch eine Garage, die nicht nur zum Abstellen des Fahrzeugs genutzt wird, sondern zusätzlich die Bestimmung und Eignung für den nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen hat, keine abstandsflächenrechtlich privilegierte Grenzgarage mehr sein kann. Dabei spielt es keine Rolle, dass dieser Aufenthalt nur auf dem Dach der Garage erfolgt. Ohne das Garagendach wäre die Dachterrasse am vorgesehenen Standort nicht möglich. Die (Stör-) Wirkungen einer Garage mit Dachterrasse auf die Nachbarschaft sind zwangsläufig andere als die einer reinen Garage und von der gesetzgeberischen Grundentscheidung der Privilegierung einer Grenzgarage nicht mehr umfasst. b) Selbst wenn man unterstellen würde, Grenzgarage mit Dachterrasse wären getrennt als zwei abstandsflächenrechtlich selbstständige Anlagen zu behandeln, würde die Terrasse gegen das die Kläger schützende Abstandsflächenrecht verstoßen. Wie insbesondere aus der Begründung der Zurückweisung der Nachbareinwendungen zu erkennen ist (vgl. Baugenehmigung vom 25. Juni 2012, Bl. 9), ist die Beklagte in Anknüpfung an das Urteil des 8. Senats des erkennenden Gerichtshofs vom 24. Juli 1998 davon ausgegangen, dass durch die Nutzung des Garagendachs als Dachterrasse die Privilegierung der Grenzgarage gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 3 LBO nicht entfällt und Garage bzw. Dachterrasse abstandsflächenrechtlich getrennt zu betrachten sind (in diesem Sinne VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.07.1998 - 8 S 1306/98 -, VBlBW 1999, 64; ebenso schon Urteil vom 04.05.1995 - 8 S 369/95 -, VBlBW 1996, 64; siehe auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.10.2002 - 3 S 561/02 -, UA S. 7; Beschluss vom 09.02.2011 - 3 S 2808/10 -, BA S. 3, Beschluss vom 18.03.2016 - 8 S 2246/14 -, BA S. 4, 8 f.; VG Karlsruhe, Beschluss vom 02.08.2016 - 8 K 1387/16 - ). Die Beklagte hat die abstandsflächenrechtliche Zulässigkeit der Terrasse mit der Erwägung begründet, dass diese lediglich 0,70 m von der Fassade des Anbaus auskrage und eine Breite von 4,00 m aufweise, so dass die Terrasse analog von § 5 Abs. 6 LBO in einem Grenzabstand von 2,00 m ausgeführt werden könne. Im konkreten Fall fällt die Dachterrasse jedoch weder unter die Regelung für untergeordnete Bauteile nach § 5 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 LBO (vgl. zum Begriff der untergeordneten Bauteile näher Sauter, a.a.O., § 5 Rn. 94 ) noch unter diejenige für Vorbauten nach § 5 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 LBO. Nach § 5 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 LBO bleiben bei der Bemessung der Abstandsflächen Vorbauten wie Wände, Erker, Balkone, Türen- und Fenstervorbauten außer Betracht, wenn sie nicht breiter als 5 m sind, nicht mehr als 1,5 m vor der Außenwand hervortreten und von Nachbargrenzen mindestens 2 m entfernt bleiben. Die in der Vorschrift enthaltenen Aufzählungen sind lediglich beispielhaft und nicht abschließend (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.11.2014 - 3 S 1419/14 -, juris Rn. 11 f.). Die Verwendung des Plurals („Nachbargrenzen“) bedeutet, dass damit nicht nur dem Vorbau zufällig gegenüber liegende Grenzen, sondern auch schräg verlaufende und die seitlichen - und damit alle - Nachbargrenzen gemeint sind (Busch, a.a.O., § 5 Rn. 119 ). Vergleichbare Regelung zu Vorbauten gab es auch in früheren Fassungen der Landesbauordnung (etwa § 5 Abs. 6 Nr. 2 LBO 1995 § 7 Abs. 6 Nr. 2 LBO 1972). Vorliegend stellt die Terrasse keinen „Vorbau“ im Sinne des § 5 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 LBO dar. Ein Vorbau zeichnet sich nämlich dadurch aus, dass er in seiner räumlichen Ausdehnung im Verhältnis zum Baukörper des Hauptgebäudes deutlich untergeordnet sein. Er muss sich für den objektiven Betrachter noch als vorgebauter Annex und nicht bereits als angebauter Teil des Hauptgebäudes darstellen (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26.05.2015 - 3 S 733/15 -, juris Rn. 16 mwN). Wie sich aus den genehmigten Plänen ergibt, liegt die Terrasse auf einem eigenständigen Garagengebäude und in Verlängerung einer geraden Linie im Anschluss an den Anbau. Die Terrasse kann zwar nach den Plänen nicht nur an der nordwestlichen Grundstücksgrenze vom Erdboden aus über eine Treppe betreten werden, sondern auch durch eine (Glas-)Tür vom Wohnzimmer des Anbaus, sie befindet sich jedoch vollständig auf der Garage und hat keine bauliche Anbindung an den Anbau. Die Terrasse als Wohnfläche im Freien ist nicht auf einer von einer Wohngebäudewand selbst auskragenden Platte angelegt. Sie tritt nicht als eine bauliche Maßnahme gegenüber der Abschlusswand des Gebäudes hervor. Soweit der 8. Senat des erkennenden Gerichtshofs in seinem Urteil vom 24. Juli 1998 (a.a.O.) der Auffassung war, es könne keinen Unterschied machen, ob eine solche Wohnfläche im Freien auf einer vom Wohngebäude selbst auskragenden Platte oder auf dem Dach eines angebauten Nebengebäudes angelegt werde, eine entsprechende Anwendung des § 5 Abs. 6 LBO 1995 befürwortete und es letztlich unter dem Aspekt des Nachbarschutzes allein für maßgebend erachtete, ob der Mindestabstand von 2 m von den Nachbargrenzen eingehalten werde, ist dies aufgrund der Neuausrichtung des Abstandsflächenrechts durch die Landesbauordnung 2010 überholt; insbesondere ist die Regelung in Bezug auf die vorliegende Konstellation auch nicht analogiefähig. Dass die Terrasse nach anderen Vorschriften des Abstandsflächenrechts bauordnungsrechtlich zulässig wäre, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. II.) Die Genehmigung der Grenzgarage verletzt weder die Kläger als Nachbarn schützendes Bauordnungs- noch Bauplanungsrecht. 1.) Zwar bildet die Terrasse mit der Grenzgarage insofern eine bauliche Einheit, als sie auf deren Abdeckung angelegt wird; die Aufhebung der Baugenehmigung hinsichtlich der Terrasse führt jedoch nicht dazu, dass die Garage baurechtlich dieses Schicksal teilt. Die Baugenehmigung ist vielmehr insoweit tatsächlich und rechtlich teilbar (vgl. allg. zur Teilbarkeit eines Verwaltungsakts Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 113 Rn. 158 ff.; insbesondere zur Teilbarkeit der Baugenehmigung etwa OVG B-B, Urteil vom 13.03.2013 - OVG 10 B 4.12 -, juris; SächsOVG, Beschluss vom 13.08.2012 - 1 B 242/12 -, NVwZ-RR 2013, 14). Die Garage selbst kann baulich ohne die Terrasse realisiert werden. Es besteht zwischen Garage und Terrasse zudem kein unaufhebbarer Zusammenhang aus sonstigen Gründen. Die Genehmigung der Garage kann als selbständige Regelungen weiter existieren, ohne ihren ursprünglichen Bedeutungsgehalt zu verändern. Insbesondere bleibt eine Garage ohne Terrasse objektiv sinnhaft. Es gibt ferner keine Anhaltspunkte dafür, dass den Beigeladenen hierdurch ein Vorhaben aufgedrängt würde, das nicht zumindest auch ihren Willen entspräche. 2.) Die Grenzgarage ist nach Lage und Abmessungen bauordnungsrechtlich nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 3 LBO zulässig und verletzt keine nachbarlichen Rechte. Dies hat das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt. Nach Satz 3 darf die Grenzbebauung im Fall des Satzes 1 Nr. 2 entlang der einzelnen Nachbargrenzen 9 m und insgesamt 15 m nicht überschreiten. Nicht angerechnet werden auf diese Längenmaße jedoch anders genutzte, an der Grundstücksgrenze bereits vorhandene Gebäude und Gebäudeteile, die nicht unter das Privileg des Absatzes 1 Satz 1 fallen (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 02.02.2009 - 3 S 2875/08 -, juris; Beschluss vom 28.06.1996 - 5 S 1428/96 -, juris; Sauter, a.a.O., § 6 LBO Rn. 18 ). 3.) Bauplanungsrechtlich beurteilt sich die Garage nach § 31 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit der Festsetzung im Bebauungsplan „Millert“ vom 5. März 1970 und §§ 12, 21a BauNVO 1968, welche im vorliegenden Fall Anwendung findet, da mit der öffentlichen Auslegung im Sinne des § 2 Abs. 6 BBauG 1960 erst nach dem 1. Januar 1968 begonnen worden ist (Art. 2 der Verordnung zur Änderung der BauNVO vom 29.11.1968, BGBl. I S. 1233; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauNVO, § 27 Rn. 12 f. ). a) Mängel im Verfahren oder in der Abwägung, die die Wirksamkeit dieses 1970 erlassenen Bebauungsplanes in Frage stellen könnten, sind nicht gerügt worden. Im Übrigen wären solche Fehler - ein Vorhandensein insoweit unterstellt - aufgrund mehrerer Gesetzesnovellen ab 1976, mit denen aufgrund von Überleitungsvorschriften Planerhaltungsvorschriften auch auf diesen alten Bebauungsplan übertragen worden sind, mittlerweile unbeachtlich (vgl. etwa Art. 3 § 12 BBauÄndG 1976 ; § 183 f BBauG 1979 ; § 244 BauGB 1987 ; § 233 Abs. 2 BauGB idF BauROG 1997 ; siehe im Einzelnen Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, § 214 Rn. 9 ff.) b) Dass die Garage (und im Übrigen auch der Anbau) die Vorgaben des Bebauungsplans zum Maß der baulichen Nutzung einhalten, hat das Verwaltungsgericht bereits ausgeführt. Die Kläger haben im Berufungsverfahren hinsichtlich der Größe des Baugrundstücks und der Einhaltung der nach dem Bebauungsplan festgesetzten Grund- und Geschossflächenzahl durch das Vorhaben auch keine Einwendungen mehr erhoben. Nach § 21a Abs. 3 BauNVO 1968 sind auf die zulässige Grundfläche (§ 19 Abs.2) überdachte Stellplätze und Garagen nicht anzurechnen, soweit sie 0,1 der Fläche des Baugrundstücks nicht überschreiten. Gemäß § 21a Abs. 4 BauNVO 1968 bleiben bei der Ermittlung u.a. der Geschossfläche unberücksichtigt die Flächen von Stellplätzen und Garagen, deren Grundfläche nach Absatz 3 nicht angerechnet werden (vgl. hierzu im Einzelnen Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauNVO, § 21a Rn. 63 ff ). Die Berechnungen hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung sind in den Bauvorlagen zutreffend anhand des § 21a BauNVO 1968 erfolgt. c) Der Bebauungsplan trifft hinsichtlich Garagen und Stellplätze folgende Festsetzung: „Garagen müssen mindestens 5,00 m von der Straßenbegrenzungslinie entfernt errichtet werden. Die Flächen zwischen den Straßenbegrenzungslinien und den Baugrenzen dürfen, soweit in der zeichnerischen Darstellung nicht anders festgelegt, für Garagen nicht in Anspruch genommen werden. Im Einzelfall kann die Errichtung von Garagen auf den vorerwähnten Flächen gestattet werden, sofern vor der Garage ein offener Stellplatz verbleibt. Dies gilt nicht für die nicht überbaubaren Grundstücksflächen entlang der Grafenberger Straße (B 313), die von jeglicher Bebauung freizuhalten sind. Garagenzufahren müssen auf Stellplatzlänge, mindestens 5,00 m von der Straßenbegrenzungslinie her als offene Stellplätze ohne Einfriedigungen und Toren entlang der Straßenbegrenzungslinie angelegt werden. Kann die Garagenzufahrt wegen ungünstiger Gefällverhältnisse nicht als Stellplatz angelegt werden, so ist an anderer Stelle des Grundstücks ein von der Straße her offener Stellplatz anzulegen.“ Weder aus dem Bebauungsplan noch aus der Verfahrensakte ergeben sich Hinweise darauf, dass die Regelungen zu den Garagen über allgemeine städtebauliche Aspekte hinaus den nachbarlichen Interessen der Kläger dienen könnten. d) Die Garage, die zwischen der Straßenbegrenzungslinie und der Baugrenze errichtet werden soll, ist ausweislich der Baugenehmigung im Wege einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB genehmigt worden, wobei die Planung der Garage objektiv die Vorgaben der Ausnahmeregelung nach dem Bebauungsplan einhält. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass bei der Festsetzung von Ausnahmen im Bebauungsplan im Rahmen der planerischen Abwägung die Nachbarbelange bereits auf der Ebene der Planung hinreichend berücksichtigt sind, so dass sich der Nachbar auf die Erteilung von Ausnahmen im Regelfall einstellen muss (Söfker, a.a.O., Rn. 27 mwN). Nichts anderes gilt, wenn - wie hier - der Bebauungsplan aus dem Jahre 1970 im Bereich der ... über eine bereits vorhandene Bebauung „gelegt“ wurde. Mit Blick auf den Nachbarschutz ergeben sich die Schranken für die Erteilung von Ausnahmen allein aus der Anwendung des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO im Sinne des Rücksichtnahmegebots (siehe etwa VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 06.10.2015 - 3 S 1695/15 -, NVwZ 2015, 1781; Beschluss vom 23.05.2011 - 8 S 978/11 -, juris; Söfker, in: Ernst/ Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, § 31 Rn. 25 ff. ). Die Grenzgarage ist abstandsflächenrechtlich zulässig (siehe hierzu oben). Werden - wie hier - die landesrechtlichen Abstandvorschriften eingehalten, so ist aus tatsächlichen Gründen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme im Regelfall nicht verletzt (näher Uechtritz, Das baurechtliche Rücksichtnahmegebot: Konkretisierung von Reichweite und Inhalt durch Fallgruppen, DVBl. 2016, 90, 92 mwN). In besonders gelagerten Fällen kann allerdings ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot vorliegen, obwohl die abstandsflächenrechtlichen Vorschriften beachtet sind. Dies kommt insbesondere in Frage bei einer erdrückende Wirkung, weil das genehmigte Vorhaben etwa einen „Abriegelungseffekt“ bzw. das Gefühl des „Eingemauertseins“ hervorruft oder bei Einsichtnahmemöglichkeiten bzw. des Entzug eines Mindestmaßes an privater Wohnsphäre oder bei einer optisch bedrängender Wirkung, was vor allem bei extrem hohen baulichen Anlagen denkbar ist. Mit der Grenzgarage, die nicht zu weiteren Zwecken als zum Abstellen des ruhenden Kraftfahrzeugs genutzt werden darf, wird die private Wohnsphäre der Kläger nicht tangiert. Die vorhandene Situation zeichnet sich dadurch aus, dass das Grundstück des Kläger zwar nur 5 m breit, aber etwa 30 m lang ist. Auch unter Berücksichtigung der geringen Grundstücksbreite ist nach den örtlichen Gegebenheiten bei einer Höhe der Garage zwischen 1,7 und 1,4 m über Bodenniveau nach den Erkenntnisse aus dem Augenschein jedoch kein durchgreifender Anhalt für eine optisch bedrängende Wirkung oder gar einen Verriegelungseffekt geben. B) Die Anschlussberufung bleibt ohne Erfolg. Sie ist gemäß § 127 VwGO zulässig (I.), aber unbegründet (II.). I. Der Zulässigkeit der Anschlussberufung der Kläger steht nicht entgegen, dass diese mit Schriftsatz vom 18. September 2014 unter der Bedingung der Zulassung der Berufung schon während des noch anhängigen Antrags nach § 124a VwGO erhoben worden ist. Die Bedingung ist aufgrund des Zulassungsbeschlusses des Gerichtshofs vom 14. Oktober 2014 eingetreten. Zwar wird in der Kommentarliteratur insbesondere unter Hinweis auf den Beschluss des OVG Rheinland-Pfalz vom 15. Oktober 2002 (12 A 11524/02 -, NVwZ-RR 2003, 317) vertreten, die Anschlussberufung, die bedingt für den Fall der Zulassung der Berufung eingelegt wird, sei unzulässig (Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 127 Rn. 11 ; Happ, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 127 Rn. 10; wohl auch Stuhlfauth, in: Bader, u.a. VwGO, 6. Aufl. 2014, § 127 Rn. 5). Abgesehen davon, dass hier nicht mehr die Entscheidungskonstellation des OVG Rheinland-Pfalz gegeben ist - dort wurde die bedingte Anschlussberufung verworfen, während der Zulassungsantrag noch anhängig war -, sondern eine zugelassene Berufung vorliegt, überzeugt die Auffassung jedenfalls für den hier vorliegenden Fall einer bedingten Anschließung des Klägers, die den gleichen Streitgegenstand betrifft wie das Rechtsmittel der Beklagten, nicht. Seit der Novellierung des § 127 VwGO im Jahre 2001 gibt es nur noch die unselbstständige Anschlussberufung. Der Gesetzgeber erkennt der Anschließung nur noch in dem Fall berechtigte Bedeutung zu, in dem der Beteiligte ungeachtet der ihm von der ersten Instanz auferlegten Beschwer zunächst in der Hoffnung darauf, dass ein Rechtsmittel von einem anderen Beteiligten nicht eingelegt werde, von einer Berufung oder einem Antrag auf Zulassung der Berufung abgesehen hat. Wird der Beteiligte in dieser Hoffnung enttäuscht, so soll ihm die (unselbstständige) Anschlussberufung die Gelegenheit geben, die Entscheidung auch zu seinen Gunsten zur Überprüfung stellen zu können (BT-Drs. 14/6393 v. 22.06.2001 - Entwurf eines Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess - RmBereinVpG -). Dieser Gesetzeszweck schließt eine - wie im vorliegenden Fall erfolgte - bedingte Anschließung für den Fall des erfolgreichen Zulassungsantrags nicht aus. Die Anschließung ist zudem kein Rechtsmittel im klassischen Sinne. Sie entfaltet weder Devolutiv- noch Suspensiveffekt (Wysk, VwGO, 2011, § 127 Rn. 2), denn durch sie wird, anders als durch Klage, Berufung und Revision, kein besonderes Verfahren eingeleitet. Es bleibt deshalb auch, im Gegensatz zur bedingten Klageerhebung und bedingten Einlegung eines Rechtsmittels, der Bestand des Verfahrens selbst nicht in der Schwebe. Die Gründe, die die bedingte Erhebung von Klagen und die bedingte Einlegung von Rechtsmitteln grundsätzlich ausschließen, gelten also nicht für die bedingte unselbständige Anschließung; vielmehr stellt sich wegen der Abhängigkeit vom Rechtsmittel des Gegners die Einleitung des Verfahrens durch die bedingte unselbständige Anschließung nicht anders dar als durch die unbedingte (vgl. BGH, Urteil vom 10.11.1983 - VII ZR 72/83 -, juris Rn. 14). Es ist allgemein anerkannt, dass eine unselbstständige Anschlussberufung nicht nur an die Bedingung der Erfolgslosigkeit des Berufungszurückweisungsantrags, sondern von jedem „innerprozessualen Vorgang“, wie etwa die gerichtliche Beurteilung einer bestimmten Rechtsfrage, auf der die Sachentscheidung unmittelbar beruht, abhängig gemacht werden kann (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.07.1993 - 11 S 261/93 -, juris Rn. 30; auch OVG Rh-Pf., Beschluss vom 15.10.2002, a.aO., Rn. 8; Baumbach, u.a., ZPO, 74 Aufl. 2016, § 524 Rn. 6; Blanke, in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 27 Rn. 10; Happ, in: Eyermann, a.a.O., Rn 10 - jew. mwN und z.T. unter Bezugnahme auf BGH, Urteil vom 10.11.1983). Der BGH hat in seinem Urteil vom 10. November 1983 (VII ZR 72/83 -, juris Rn. 20) ausgeführt, dass die bedingte unselbständige Anschlussberufung zulässig sei, wenn sie lediglich von einem sogenannten „innerprozessualen Vorgang" abhänge, der auch in einer bestimmten Entscheidung des Gerichts bestehen könne, so dass die Wirksamkeit der Prozesshandlung spätestens bei Abschluss des Verfahrens feststehe. Einen solchen „innerprozessualen Vorgang" könne daher der Erfolg wie der Misserfolg einer eigenen oder von der anderen Partei unbedingt vollzogenen Prozesshandlung darstellen. Mit dieser Maßgabe sei die Beurteilung einer Rechtsfrage durch das Gericht jedenfalls dann eine zulässige „innerprozessuale Bedingung", wenn auf ihr eine Sachentscheidung des Gerichts unmittelbar beruhe, so etwa hier die Entscheidung über die Begründetheit der Berufung. Lässt man allgemein eine Hilfsanschließung unter innerprozessualen Bedingungen zu, so überzeugt die Auffassung, die eine bedingte Anschlussberufung während des Zulassungsverfahren stets für unzulässig erachtet, nicht. Im vorliegenden Fall ist auf den Antrag der Beklagten die Berufung zugelassen worden. Damit wird das Antragsverfahren (nahtlos) als Berufungsverfahren fortgesetzt ohne dass es der Einlegung einer Berufung bedarf (§ 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO). Wenn die Rechtsprechung sogar „unscharfe“ Bedingungen, für eine zulässige bedingte Anschlussberufung ausreichen lässt, wie den Umstand, dass das Gericht in der Berufung eine bestimmte Rechtsfrage, auf der die Sachentscheidung unmittelbar beruht, verneint - wobei hierbei die prozessualen Konsequenzen für die fortbestehende Anhängigkeit des Berufungsverfahrens, zudem die Anschließung akzessorisch ist, allerdings fragwürdig sind - muss die bedingte Anschlussberufung für den Fall der Zulassung der Berufung erst recht zulässig sein. § 127 Abs. 2 Satz 2 VwGO, wonach die Anschließung zulässig ist bis zum Ablauf eines Monats nach der Zustellung der Berufungsbegründungsschrift, markiert dann nur den Endzeitpunkt. Lässt man die bedingte Anschlussberufung während des laufenden Berufungszulassungsverfahrens zu, so ist es unbedenklich, wenn die Begründung der Anschlussberufung bereits zu dem Zeitpunkt erfolgt, in dem diese noch bedingt ist. Die Überlegungen für eine Anschließung können sachgerecht auch zu diesem frühen Zeitpunkt des noch schwebenden Verfahrens erfolgen. § 127 Abs. 3 Satz 1 VwGO verlangt die Begründung in der Anschlussschrift und das geschieht dann eben zu diesem frühen Zeitpunkt. § 127 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 124a Abs. 3 Satz 2 und 4 VwGO sind im vorliegenden Fall gewahrt. II. Die bauliche Genehmigung des Anbaus verletzt keine nachbarschützende Rechte der Kläger. Die Berechnungen, die der bauordnungs- und bauplanungsrechtlichen Beurteilungen zugrunde liegen, insbesondere die Größe des Baugrundstücks, sind korrekt. Das hat das Verwaltungsgericht schon ausgeführt. Der Anbau ist in der genehmigten Fassung abstandsflächenrechtlich nicht zu beanstanden. Er entspricht zudem, insbesondere was Art und Maß der baulichen Nutzung anbelangt, vollständig den Festsetzungen des Bebauungsplans. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots durch das Vorhaben scheidet schon mit Blick darauf aus, dass im Anwendungsbereich des § 30 BauGB die in Frage stehende Nutzungskonflikt hier bereits auf der Ebene der Bauleitplanung abgewogen worden sind. Eine Konfliktbewältigung auf der Grundlage des Rücksichtnahmegebots setzt bei Vorliegen eines Bebauungsplans nach jüngerer Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts voraus, dass dieser für eine derartige Lösung noch offen ist. Wenn der in Frage stehende Nutzungskonflikt bereits auf der Ebene der Bauleitplanung abgewogen worden ist, ist das Rücksichtnahmegebot in der den Festsetzungen des Bebauungsplans zugrunde liegenden Abwägung aufgegangen; es ist von diesem gewissermaßen „aufgezehrt“. Eine Konfliktbewältigung auf der Grundlage des Rücksichtnahmegebots ist ferner dann ausgeschlossen, wenn planerische Festsetzungen - ungeachtet einer bereits auf der Ebene der Bauleitplanung beabsichtigten Konfliktbewältigung - so weit konkretisiert sind, dass ein Ausgleich der durch die Planung aufgeworfenen Nutzungskonflikte im Baugenehmigungsverfahren auf eine Korrektur der planerischen Festsetzungen hinausliefe; je konkreter eine planerische Festsetzung, umso geringer ist der Spielraum für die Anwendung des § 15 Abs. 1 BauNVO. In beiden Fällen hängen die für die Anwendung des § 15 Abs. 1 BauNVO verbleibenden Spielräume mithin davon ab, inwieweit die Gemeinde bereits eine positive planerische Entscheidung getroffen hat. Nur für den Fall einer tatsächlich getroffenen planerischen Entscheidung bedarf die Gemeinde des Schutzes vor einer unzulässigen Korrektur ihrer Entscheidung auf der Vollzugsebene. In allen anderen Fällen ist der Bebauungsplan für eine Konfliktbewältigung im Baugenehmigungsverfahren auf der Grundlage des Rücksichtnahmegebots dagegen noch offen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.09.2013 - 4 C 8.12 -, juris Rn. 20; Gatz, jurisPR-BVerwG 1/2014 Anm. 5; Uechtritz, a.a.O., DVBl 2016, 90, 92; ders., Das Rücksichtnahmegebot: Dogmatische Verankerung und Bedeutung für den Nachbarschutz, VBlBW 2016, 265 ff., 270 - jew. mwN). Eine „Restoffenheit“ des Bebauungsplans „Millert“ vom 5. März 1970 hinsichtlich der hier streitgegenständlichen der Art und Weise der Wohnbebauung, die einer Korrektur durch das Rücksichtnahmegebot zugänglich wäre, ist allerdings weder den konkreten Festsetzungen noch der Begründung noch der Verfahrensakte im Übrigen zu entnehmen. Besondere Gründe, die ggfs. ausnahmsweise ein Abweichen von den Grundsätzen des Bundesverwaltungsgerichts im Einzelfall nahe legen könnten, konnte der Senat nicht feststellen. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, weshalb nach der tatsächlichen Situation die Genehmigung des Anbaus gegenüber den Klägern nicht rücksichtlos ist (siehe UA S. 11 f.). Hierauf nimmt der Senat ergänzend Bezug. Dieses Ergebnis des Verwaltungsgerichts wird auch durch die Erkenntnisse des Senats aus dem Augenschein bestätigt. C) Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 155 Abs. 1 Satz 1, § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3, § 159 Satz 1 VwGO und § 100 Abs. 1 ZPO. Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladenen ihre jeweils entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst tragen (vgl. hierzu auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.01.2011 - 8 S 2567/10 -, juris). Im Übrigen können ihnen, da sie keine Anträge gestellt haben, keine Kosten auferlegt werden. Es besteht kein Grund im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO die Revision zuzulassen. Beschluss vom 20. September 2016 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gem. § 63 Abs. 2, § 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 GKG auf 7.500,- EUR festgesetzt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Die Kläger wenden sich gegen eine den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung. Sie sind Eigentümer des mit einem Reihenmittelhaus bebauten Grundstücks Flurstück ... in ... (... 124). Im Garten des klägerischen Grundstücks steht eine Holzhütte, die nach ihren Maßen nicht genehmigungspflichtig ist. Südöstlich an das Haus der Kläger grenzt das Flurstück ..., auf dem sich ebenfalls ein Reihenwohnhaus befindet (... 122). Dieses erhielt im Jahre 1986 in südwestlicher Richtung auf der dem klägerischen Grundstück abgewandten Seite einen etwa vier Meter langen eingeschossigen Anbau mit darüber liegender Terrasse. Sowohl an den rückwärtigen Bereich des Vorbaus als auch an die Reihenhaus grenzt eine Garage an, deren Eindeckung den Vorbau überragt. Nordwestlich des klägerischen Gebäudes schließt sich das Reihenwohnhaus an, das auf dem Flurstück ... errichtet ist (... 126). Es stand ursprünglich im Eigentum der Beigeladenen zu Ziffer 1 und 2. Mit Kaufvertrag vom 11. Juli 2013 veräußerten diese das Grundstück an den Beigeladenen zu 3. Alle Grundstücke liegen im räumlichen Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans für das Teilgebiet „Millert“ vom 5. März 1970. Dieser bestimmt im zeichnerischen Teil die überbaubaren Grundstücksflächen durch Baugrenzen. Der Bebauungsplan setzt im Bereich des Baugrundstücks und der Nachbargrundstücke als Art der baulichen Nutzung ein reines Wohngebiet fest und weist zum Maß der baulichen Nutzung aus: zwei Vollgeschosse (zwingend), Grundflächenzahl von 0,4 und Geschossflächenzahl von 0,8 sowie offene Bauweise. Am 11. August 2011 beantragten die Beigeladenen zu 1 und 2 die Erteilung einer Baugenehmigung für einen zweigeschossigen Anbau mit Unterkellerung an das bestehende Gebäude nebst Doppelgarage und einer auf dieser befindlichen Terrasse. Nach den Berechnungen in den genehmigten Bauvorlagen wird das nach dem Bebauungsplan zulässige Maß der baulichen Nutzung auf dem Vorhaben-grundstück unter Berücksichtigung der vorhandenen baulichen Anlagen sowie der hinzukommenden neuen baulichen Anlagen nicht überschritten. Die Beklagte benachrichtige am 17. August 2011 die Kläger als Angrenzer. Mit Schreiben ihres jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 31. August 2011 trugen sie insbesondere vor: Bei dem hier betroffenen Bereich der ... Straße handele es sich um schmal zugeschnittene Grundstücke, auf denen mit entsprechend großen Vorgärten aneinander gebaute Reihenhäuser stünden. Ihre Grundstücksbreite betrage aufgrund der Lage als Mittelgrundstück lediglich fünf Meter. Die beabsichtigte Bebauung der Beigeladenen sei völlig überdimensioniert. Das Maß der zulässigen baulichen Nutzung werde nicht eingehalten. Der geplante Anbau von einer Höhe von über 6 m und einer Länge von 6,75 m schneide sie von der natürlichen Sonnen- und Lichteinstrahlung ab und führe so zu einer nicht hinnehmbaren Nutzungseinschränkung und einem erheblichen Wertverlust des Grundstücks. Eine Abstandsfläche von 2,50 m sei in Bezug auf die Höhe des Anbaus nicht ausreichend. Der Anbau gewähre durch die eingebauten Fenster eine direkte Einsichtsmöglichkeit auf ihr Grundstück. Umfang und Ausmaß der geplanten Garage seien ebenfalls zu beanstanden. Speziell die Höhe von 1,40 m über Bodenniveau führe zu einer für sie unzumutbaren Einsichtsmöglichkeit insbesondere von der Terrasse auf ihr Grundstück. Mit einer derartigen Bebauung hätten sie nach dem Kauf ihres Reihenmittelhauses im Jahre 2005 nicht rechnen müssen. Unter dem 27. Januar 2012 wurden die Kläger aufgrund einer Änderung der Planung erneut als Angrenzer benachrichtigt. Danach wurde die Gebäudehöhe auf 5,20 m reduziert mit der Folge, dass die Gesamthöhe des geplanten Gebäudes bis auf das „gewachsene Gelände“ gemessen jetzt 6,25 m beträgt. Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 21. Februar 2012 wiederholten und vertieften die Kläger ihre schon zuvor geäußerten Einwendungen. Unter dem 25. Juni 2012 erteilte die Beklagte den Beigeladenen zu 1 und 2 unter Zurückweisung der Einwendungen der Kläger die Baugenehmigung für einen zweigeschossigen Anbau mit einer mittleren Wandhöhe von 6,25 m nebst Doppelgarage mit Dachterrasse auf der Garage. Damit wird das bestehende Gebäude bis zur südwestlichen Baugrenze erweitert. Der Grenzabstand des Anbaus zum Grundstück der Kläger beträgt 2,50 m. Die Garage liegt außerhalb der Baugrenze. Für sie wurde eine Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB vom Bebauungsplan erteilt. Die 6,99 m breite Doppelgarage wird als Grenzgarage zum Grundstück der Kläger beginnend auf dem Niveau des Untergeschosses von der südwestlichen Baugrenze bis auf ca. 6,10 m im Süden bzw. ca. 5,70 m im Norden an die Straßenbegrenzungslinie mit einer Höhe über Gelände zwischen 1,40 m und 1,70 m heranreichen. Die auf der Garagendecke vorgesehene Terrasse wird von der Grundstückgrenze zu den Klägern um 2,00 m ins Baugrundstück eingerückt. Die Fläche zur Grundstückgrenze und Richtung ... Straße wird als nicht begehbarer Teil mit einer extensiven Dachbegrünung ausgeführt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die genehmigten Pläne verwiesen. Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Juni 2013, zugestellt am 27. Juni 2013, wies das Regierungspräsidium Tübingen den am 14. Juli 2012 eingelegten Widerspruch der Kläger gegen die Baugenehmigung zurück. Die Kläger erhoben am 26. Juli 2013 Klage beim Verwaltungsgericht Sigmaringen, mit der sie begehrten, die den Beigeladenen zu 1 und 2 erteile Baugenehmigung der Beklagten vom 25. Juni 2012 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 26. Juni 2013 aufzuheben. Zur Begründung führten sie aus: Wie bereits in ihren Einwendungen ausgeführt, betrage die Größe des Baugrundstücks entgegen den Feststellungen des Sachverständigen keine 299 m2 sondern lediglich 268 m2. Daher dürften nur 107,2 m2 überbaut werden und nicht - wie vorgesehen - 115 m2. Die Grundflächenzahl sei überschritten. Allein die Einhaltung der Abstandsvorschriften besage nichts. Es sei bei der Reihenhausbebauung deren Sondersituation einzustellen. Es sei eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Die Licht- und Sonneneinstrahlung werde vor allem in den Wintermonaten beeinträchtigt. Die Beklagte trat der Klage entgegen und legte insbesondere dar, die Größe des Baugrundstücks betrage entsprechend den Ausführungen im schriftlichen Lageplan und nach dem automatisierten Liegenschaftsbuch, welches die Daten aus dem Grundbuch enthalte, 299 m2. Die Angabe einer anderen Flächengröße seitens der Kläger sei nicht nachvollziehbar. Die Festsetzungen des Bebauungsplans würden daher durch das Bauvorhaben eingehalten. Der Bebauungsplan sehe nach dem vorhandenen Baufenster eine weitere Bebauungsmöglichkeit in einer Tiefe von etwa 6,50 m in Richtung Südwesten zur ... Straße hin vor. Diese rechtliche und tatsächliche Bebauungsmöglichkeit bestehe im Übrigen auch für die Kläger. Bei Eigentümern von Reihenhausgrundstücken handele es sich um eine sog. „Schicksalsgemeinschaft“. Das bedeute, dass speziell die Reihenhausmittelgrundstücke - sollten diese keine solche Bebauung realisieren - bei einer rechtmäßigen Erweiterung der angrenzenden Grundstücke in gewisser Weise Kompromisse eingehen müssen. Es sei richtig, dass die geplante Bebauung eine Beeinträchtigung des Grundstücks der Kläger in Bezug auf Sonne und Licht bedeute. Diese sei jedoch nicht erheblich und auch zumutbar. Der geplante Anbau befinde sich aus Sicht der Kläger in nordwestlicher Richtung. Eine uneingeschränkte Belichtung und Besonnung von Süden, Südwesten und Südosten sei weiterhin gewährleistet. Durch das Abrücken des geplanten Baukörpers um 2,50 m von der gemeinsamen Grundstücksgrenze der Kläger könne das subjektive Empfinden des „Eingemauertseins“ objektiv nicht bestätigt werden. Die durch das Verwaltungsgericht mit Beschlüssen vom 29. Juli 2013 und 22. Januar 2014 Beigeladenen haben keine Anträge gestellt. Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hob nach Einnahme eines Augenscheins mit Urteil vom 21. Mai 2014 - 5 K 2137/13 - die Baugenehmigung vom 25. Juni 2012 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 26. Juni 2013 auf, soweit sie die Garage einschließlich der Terrasse betreffen und wies die Klage im Übrigen ab. Ferner wurde auf Antrag der Kläger die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. In der Urteilsbegründung führe die Kammer aus: Die Anfechtungsklage sei zulässig. Insbesondere sei weiterhin von einem Rechtsschutzbedürfnis der Kläger auszugehen, obwohl die Beigeladenen zu 1 und 2, zu deren Gunsten die Baugenehmigung am 25. Juni 2012 erteilt worden sei, das Baugrundstück am 11. Juli 2013 - und damit noch vor Klageerhebung - an den Beigeladenen zu 3 verkauft hätten und dieser entsprechend seiner Äußerung in der mündlichen Verhandlung derzeit keine konkreten Absichten habe, der Beklagten in Absprache mit den Beigeladenen zu 1 und 2 den Bauherrenwechsel gem. § 42 Abs. 6 LBO mitzuteilen und in der Folge das genehmigte Vorhaben selbst durchzuführen. Auch wenn die Beigeladenen zu 1 und 2 sich dahingehend geäußert hätten, von der Baugenehmigung keinen Gebrauch machen zu wollen, sei die Baugenehmigung nach wie vor wirksam erteilt. Sie sei weder zurückgenommen noch widerrufen noch anderweitig aufgehoben. Auch sei es nicht so, dass auf sie verzichtet worden sei oder sie sich durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt habe. Stehe daher die Realisierung des genehmigten Bauvorhabens noch im Raum, so hätten die Kläger weiterhin ein Rechtsschutzbedürfnis. Die Klage sei nur teilweise begründet. Zunächst sei im Hinblick auf das gesamte Bauvorhaben festzustellen, dass Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung grundsätzlich keine nachbarschützende Funktion hätten. Die Einwände betreffend die Überschreitung der im Bebauungsplan „Millert“ für das Baugrundstück festgesetzten Grundflächenzahl von 0,4 und der Geschossflächenzahl von 0,8 gingen daher ins Leere. Unabhängig davon seien diese Maße nach dem genehmigten Bauantrag eingehalten. Das Baugrundstück habe eine Fläche von 299 m2, von der rechnerisch 119,6 m2 Grundfläche und 239,2 m2 an Geschoßfläche an Anspruch genommen werden könnten. Unter Berücksichtigung von § 21a Abs. 3 BauNVO 1968 sei einschließlich der Garage eine Überbauung des Grundstücks bis 149,5 m2 möglich. Nach den Plänen würden von dem Grundstück nur insgesamt 145 m2 überbaut werden bzw. nach dem „Herausrechnen“ von 0,1 der Fläche des Baugrundstücks für die Garage gem. § 21a Abs. 3 Satz 1 BauNVO 1968 115 m2. Hinsichtlich der Geschossfläche ergebe sich ein Wert von 194 m2. Die geplante Doppelgarage am vorgesehenen Standort verletze das Rücksichtnahmegebot gegenüber den Klägern. Nach dem Augenschein ergebe sich entsprechend dem Lageplan zum Baugesuch eine durchaus intensive Bebauung vom Mehrfamilienhaus der ... entlang den Reihenhäusern ... In der Bauverbotszone fänden sich in der ... jeweils Einzelgaragen als Grenzgaragen zueinander angelegt, in der ... ein Schuppen und in der ... ein Carport. Auf dem Grundstück der Kläger befinde sich ein Geräteschuppen. Durch das sehr schmale Grundstück der Kläger in Reihenhausmittellage (vergleichbar mit den Grundstücken ... und ...) ergebe sich eine Sondersituation. Nach den genehmigten Bauunterlagen soll die 6,99 m breite Doppelgarage als Grenzgarage zum Grundstück der Kläger beginnend auf dem Niveau des Untergeschosses in der Bauverbotszone von der südwestlichen Baugrenze bis auf ca. 6,10 m im Süden bzw. ca. 5,70 m im Norden an die Straßenbegrenzungslinie mit einer Höhe über Gelände zwischen 1,40 m und 1,70 m heranreichen. Ins Gewicht falle in diesem Zusammenhang, dass nach Bauordnungsrecht hier keine Abstandsflächen eingehalten werden müssten. Hinzu komme der innerhalb der Bauzone mit einem Grenzabstand von 2,50 m genehmigte und im Mittel 6,25 m hohe Anbau. Südlich des Grundstücks des Klägers sei bereits früher auf dem Grundstück ... ein 4 m langer Vorbau nach Südwesten realisiert worden. Die geplante Garage führe, auch wenn sie nicht über 1,70 m aus dem bestehenden Gelände herausrage, an der vorgesehenen Stelle im Anschluss an den projektierten Anbau zu einer Verriegelung des unbebauten südwestlichen Grundstücksteils der Kläger. Dem könne nicht entgegen gehalten werden, die Kläger hätten die gleichen baulichen Nutzungsmöglichkeiten auf ihrem Grundstück. Denn angesichts der geringen Breite dieses Grundstücks von 5 m seien jedenfalls abstandspflichtige bauliche Anlagen nicht zu verwirklichen. Vor allem durch die geplante Grenzgarage entstehe so der Eindruck eines Innenhofs. Eine solche bauliche Situation mag bei innerstädtischen Grundstücken vorkommen. Im hier festgesetzten reinen Wohngebiet mit offener Bauweise werde dadurch aber das Wohnen in unzumutbarer Weise eingeschränkt. Die Kläger würden bei Realisierung der Garage wegen des hier besonders schmalen Grundstückszuschnitts im Bereich der Reihenhäuser individuell in der Nutzung ihrer Grundstücke in unzumutbarer Weise gestört. Die geplante Terrasse könne ohne die Garage, auf deren Abdeckung sie angelegt werden solle, nicht verwirklicht werden. Sie teile daher in baurechtlicher Hinsicht das Schicksal der Garage, ohne dass es darauf ankäme, ob die Terrasse - für sich betrachtet - bauplanungs- oder bauordnungsrechtlich zulässig wäre. Diesbezüglich sei die Baugenehmigung nicht teilbar. Die Genehmigung des Anbaus sei hingegen nicht zu beanstanden. Er entspreche den Festsetzungen des Bebauungsplans „Millert“ und sei (noch) nicht nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO unzumutbar. Zwar wirke er mit seiner Höhe von im Mittel 6,25 m durchaus störend auch auf das Grundstück der Kläger. Das sei jedoch von den Klägern mit Blick auf die „Schicksalsgemeinschaft“ der Reihenhausgrundstücke hinzunehmen. Der Anbau werde innerhalb des nach dem Bebauungsplan vorgesehenen Baufensters platziert und so angeordnet, dass er die Besonnung nicht beeinträchtigt. Eine „Verriegelungswirkung“ entstehe mit dem Anbau noch nicht. In bauordnungsrechtlicher Hinsicht seien die Abstandsflächen mit 2,50 m eingehalten. Die Wandhöhen des geplanten Anbaus lägen im Mittel bei 6,25 m (6,25 m x 0,4 = 2,5 m gem. § 5 Abs. 4 S. 3, Abs. 7 S. 1 Nr. 1 LBO). Der Mindestabstand von 2,50 m gemäß § 5 Abs. 7 S. 2 LBO sei eingehalten. Gegen das am 21. Juli 2014 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 18. August 2014 die Zulassung der Berufung beantragt und in der Begründung ihres Antrag mit Schriftsatz vom 5. September 2014 ausgeführt, das Verwaltungsgericht sei fehlerhaft zur Auffassung gelangt, die Garage sei gegenüber den Klägern rücksichtslos. Der Anbau halte sämtliche planungsrechtlichen Vorgaben ein. Die geplante Grenzgarage rage maximal 1,70 m aus dem bestehenden Gelände heraus. Weder der Bebauungsplan noch das Gesetz sähen für Situationen der vorliegenden Art Ausnahmen von der Möglichkeit der Erstellung von Grenzgaragen vor. Belichtung und Besonnung des Gebäudes der Kläger würden durch diese nicht eingeschränkt. Gestört werde vielmehr nur der nicht geschützte Inhalt des Fensterausblicks. Die von den Klägern auf ihrem Grundstück erstellte Hütte sei die eigentliche Ursache der vom Verwaltungsgericht angenommenen Innenhofsituation. Mit der Grenzgarage werde diese Situation nicht verschlechtert. Die Kläger haben mit Schriftsatz vom 18. September 2014 für den Fall der Zulassung der Berufung unselbstständige Anschlussberufung erhoben und beantragt, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 21. Mai 2014 die Baugenehmigung der Beklagten vom 25. Juni 2012 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 26. Juni 2016 insgesamt aufzuheben. Sie haben ausgeführt, weshalb das Urteil hinsichtlich Garage und Terrasse zutreffend sei und vorsorglich für den Fall der Zulassung der Berufung bzgl. der unselbstständigen Anschlussberufung dargelegt, dass der genehmigte Anbau mit einer Länge von 6,10 m gegen das Rücksichtnahmegebot verstoße, weil bereits hierdurch eine Verriegelung ihres unbebauten südwestlichen Grundstücksteils eintrete. Diese erhebliche störende und erdrückende Wirkung könne auch nicht unter Hinweis auf die Schicksalsgemeinschaft als hinnehmbar beurteilt werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 14. Oktober 2014 - 8 S 1627/14 - die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 21. Mai 2014 zugelassen, soweit ihre Baugenehmigung vom 25. Juni 2012 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 26. Juni 2013 aufgehoben worden sind. Die Beklagte hat am 6. November 2014 die Berufung unter Stellung eines Antrags begründet und im Einzelnen ausgeführt, dass sowohl der Anbau an das bestehende Gebäude als auch die geplante Garage rechtmäßig seien, insbesondere nachbarschützende Rechte nicht verletzten. Die Errichtung der Terrasse auf der Garage sei - unabhängig von der Frage der Teilbarkeit - gegenüber den Klägern ebenfalls nicht rücksichtslos. Die Berufungsbegründung ist dem Prozessbevollmächtigten der Kläger am 10. November 2014 zugestellt worden. Die Kläger tragen vor, das Verwaltungsgericht habe die Garage zu Recht als ihnen gegenüber rücksichtslos angesehen. Hinzu komme, dass nach der erteilten Baugenehmigung auf der Garage eine zusätzliche bauliche Nutzung in Form einer Terrasse vorgesehen sei, die für sich allein gesehen bereits rücksichtslos sei. Während sich die Beklagte lediglich mit den Ausblickmöglichkeiten der Kläger von ihrem Grundstück aus beschäftigten, werde die krasse Unzumutbarkeit durch die geschaffene Einblickmöglichkeit der Beigeladenen auf das Grundstück und in die Wohnräume der Kläger verkannt. Der Gerätschuppen auf ihrem Grundstück gewähre Sichtschutz vor dem Einblick in das klägerische Grundstück von der ... aus. Er stelle für sie selbst keine Beeinträchtigung dar und erziele keine Innenhofwirkung. Der unzumutbare Innenhofcharakter entstehe erst bei Verwirklichung des Anbaus, aber abschließend und vollständig bei Verwirklichung der Garage mit Terrasse direkt an der Grundstücksgrenze. Selbst bei einer grundsätzlichen Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens dürfe dieses nicht verwirklicht werden, wenn dies zu einer unzumutbaren Belästigung oder Störung führe. Die Garage sei in der Bauverbotszone vorgesehen. Eine Genehmigung wäre nur im Einzelfall im Rahmen einer Ermessensausübung möglich, die sich mit der bestehenden nachbarschaftlichen Problematik auseinanderzusetzen habe. Eine solche Ermessensausübung habe die Beklagte komplett unterlassen. Die Terrasse auf der Garage sei unzulässig. Durch die Erhöhung der Einblickmöglichkeit direkt an der Grenze auf 1,70 m bestehe ein direkter Blick nicht nur in den kompletten Garten, sondern auch in das Wohnzimmer der Kläger und die davor befindliche Terrassenfläche. In ihrem eigenen Garten und auf ihrem eigenen Terrassenbereich hätten sie keine Privatsphäre mehr. Sie müssten sogar ihr Wohnzimmer verdunkeln, um den Einblick von der geplanten Terrasse aus zu verhindern. Im Übrigen führe die Terrasse auf der Grenzgarage dazu, dass die Garage ihre abstandsflächenrechtliche Privilegierung verliere. Der Bebauungsplan „Millert“ sei zeitlich nach der Errichtung der hier betroffenen Reihenhäuser in der ... beschlossen worden. Die Festsetzung der zulässigen Bebauung als Doppelhäuser bzw. Reihenhäuser, wie sie auch die hier vorliegende Bebauung kennzeichne, beinhaltete einen wechselseitigen Verzicht auf seitliche Grenzabstände an der gemeinsamen Grundstücksgrenze. Dieser Verzicht binde die benachbarten Grundeigentümer planungsrechtlich in ein Verhältnis des gegenseitigen Interessensausgleiches ein und stehe einer weiteren Bebauung entgegen. Der Charakter der vorhandenen Bebauung habe durch die nachträglichen Festsetzungen nicht verändert werden sollen. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 21. Mai 2014 - 5 K 2137/14 - zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen und die Anschlussberufung zurückzuweisen. Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen und auf die Anschlussberufung unter Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 21. Mai 2014 - 5 K 2137/14 - die Baugenehmigung der Beklagten vom 25. Juni 2012 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 26. Juni 2013 auch insoweit aufzuheben, als sie den Anbau betreffen. Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung das Grundstück der Kläger und seine unmittelbare Umgebung in Augenschein genommen. Hinsichtlich des Ergebnisses des Augenscheins wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Für den weiteren Vortrag und Sachverhalt wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der Akten verwiesen. Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts, die Bauakten der Beklagten und des Regierungspräsidiums Tübingen sowie der Bebauungsplan “Millert“ einschließlich der Verfahrensakten vor.