Urteil
A 11 S 511/17
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2017:0614.A11S511.17.0A
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Leitsätze
1. In Fortführung seiner Rechtsprechung hält der Senat daran fest, dass in Syrien der Wehrpflicht unterliegende Männer, die ohne Genehmigung der zuständigen Militärbehörden Syrien verlassen und sich im Ausland aufgehalten haben, im Falle der Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht (entgegen OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.05.2017 - 14 A 2023/16.A -, juris).(Rn.34)
2. Macht das Bundesamt von der in § 29 Abs. 1 Nr. 4 AsylG (juris: AsylVfG 1992) eröffneten Möglichkeit, von einer Sachprüfung des Begehrens in Anwendung des Konzepts des ersten Asylstaats im Sinne von Art. 35 RL 2013/32/EU (juris: EURL 32/2013) abzusehen, keinen Gebrauch, sondern entscheidet es über den Asylantrag in der Sache, bleibt weder für eine materiell-rechtlich verstandene Subsidiarität des Flüchtlingsschutzes noch für eine Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 4 AsylG (juris: AsylVfG 1992) durch das Verwaltungsgericht Raum (Anschluss an und Fortführung von BVerwG, Urteil vom 04.09.2012 - 10 C 13.11 -, BVerwGE 144, 127 Rn. 16).(Rn.79)
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 25. Januar 2017 - A 8 K 3796/16 - wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In Fortführung seiner Rechtsprechung hält der Senat daran fest, dass in Syrien der Wehrpflicht unterliegende Männer, die ohne Genehmigung der zuständigen Militärbehörden Syrien verlassen und sich im Ausland aufgehalten haben, im Falle der Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht (entgegen OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.05.2017 - 14 A 2023/16.A -, juris).(Rn.34) 2. Macht das Bundesamt von der in § 29 Abs. 1 Nr. 4 AsylG (juris: AsylVfG 1992) eröffneten Möglichkeit, von einer Sachprüfung des Begehrens in Anwendung des Konzepts des ersten Asylstaats im Sinne von Art. 35 RL 2013/32/EU (juris: EURL 32/2013) abzusehen, keinen Gebrauch, sondern entscheidet es über den Asylantrag in der Sache, bleibt weder für eine materiell-rechtlich verstandene Subsidiarität des Flüchtlingsschutzes noch für eine Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 4 AsylG (juris: AsylVfG 1992) durch das Verwaltungsgericht Raum (Anschluss an und Fortführung von BVerwG, Urteil vom 04.09.2012 - 10 C 13.11 -, BVerwGE 144, 127 Rn. 16).(Rn.79) Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 25. Januar 2017 - A 8 K 3796/16 - wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung der Beklagten, ohne deren Erscheinen der Senat in Anwendung von § 102 Abs. 2 VwGO verhandeln und entscheiden konnte, hat in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat sie zu Recht verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. I. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Die Verfolgung kann gemäß § 3c AsylG ausgehen von dem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen (Nr. 2) oder nichtstaatlichen Akteuren (Nr. 3), sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Die Flüchtlingseigenschaft wird nicht zuerkannt, wenn eine interne Schutzmöglichkeit besteht (vgl. § 3e AsylG). Ob die nach § 3a Abs. 3 AsylG erforderliche Verknüpfung zwischen den Verfolgungsgründen (§ 3b AsylG) einerseits und den erlittenen oder bevorstehenden Rechtsgutsverletzungen bzw. dem fehlenden Schutz vor solchen Handlungen andererseits besteht, ist im Sinne einer objektiven Gerichtetheit festzustellen (BVerwG, Urteil vom 19.01.2009 - 10 C 52.07 -, BVerwGE 133, 55 Rn. 24). Die Verknüpfung ist also anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten (BVerwG, Urteil vom 21.04.2009 - 10 C 11.08 -, juris Rn. 13). Es kommt demzufolge nicht auf die ohnehin kaum feststellbaren (künftigen) subjektiven Vorstellungen der jeweils für den Akteur im Sinne des § 3c AsylG handelnden Person(en) an (BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2009 a.a.O.). Hier gilt nichts anderes als für das nationale Asylrecht nach Art. 16a GG (vgl. hierzu BVerfG, Beschlüsse vom 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 -, BVerfGE 76, 143 ; vom 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 -, BVerfGE 80, 315 ; vom 10.12.1991 - 2 BvR 958/86 -, BVerfGE 81, 142 und vom 11.02.1992 - 2 BvR 1155/91 -, InfAuslR 1992, 152 ). Diese Verknüpfung geht grundsätzlich auch nicht verloren, wenn mit der Verfolgungshandlung weitere, flüchtlingsrechtlich neutrale Zwecke verfolgt werden. Das Bundesverfassungsgericht hat zum nationalen Asylrecht schon entschieden, dass auch in Fällen, in denen der Staat das Rechtsgut des eigenen Bestandes oder seiner politischen Identität verteidigt, eine staatliche Verfolgung vorliegen kann (BVerfG, Beschluss vom 10.07. 1989 - 2 BvR 502/86, 2 BvR 1000/86, 2 BvR 961/86 -, BVerfGE 80, 315-353; Beschluss vom 12.07.1993 - 2 BvR 855/93 -, juris). Für das unionsrechtliche und das internationale Flüchtlingsrecht nach der Genfer Konvention gilt nichts anderes (BVerwG, Urteil vom 24.11.2009 - 10 C 24/08 -, BVerwGE 135, 252 Rn. 16). Soweit in Rechtsprechung und Literatur unterschiedliche Anforderungen an das Maß der Intensität der flüchtlingsrelevanten Zielrichtung des Handelns besteht - die Maßstäbe reichen von einer „Relevanz“ bzw. „contributing factor(s)“ bis hin zu „essential and significant reason(s)“ (vgl. Göbel-Zimmermann/Hruschka, in: Huber, AufenthG, 2. Aufl. 2016, § 3a AsylG Rn. 19; Hathaway, International Refugee Law: The Michigan Guidelines on Nexus to a Convention Ground, 2002, 210 Rn. 13; Guide to Refugee Law in Australia: Chapter 5 - AAT, September 2016, http://www.aat.gov.au) - ist dies nicht entscheidend, wenn der flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgrund nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass auch die Verfolgung entfiele (sog. „but for-test“, vgl. Marx, AsylG, 9. Aufl. 2017, § 3a AsylG Rn. 53, m.w.N.), da in solchen Fällen die erforderliche Intensität nach allen Auffassungen vorliegt. Es kommt zuletzt nicht darauf an, ob der Verfolgte diese Merkmale tatsächlich aufweist. Vielmehr reicht es aus, wenn ihm diese von seinem Verfolger zugeschrieben werden (vgl. § 3b Abs. 2 AsylG und Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) (ABl. L 337 S. 9) - im Folgenden Anerkennungsrichtlinie). Hierher rechnet auch der Fall, dass der Betreffende seitens des Verfolgers nur verdächtigt wird, ein solches Merkmal zu erfüllen und die Verfolgungsmaßnahme hier ansetzt, um eine entsprechende Feststellung zu treffen (vgl. hierzu schon VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.10.2013 - A 11 S 2046/13 -, juris, m.w.N.). Unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist nach § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c AsylG genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine (bestimmte) Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist. Von diesen Maßstäben ausgehend und unter Berücksichtigung des prognostischen Charakters der Frage nach einer begründeten Furcht des Schutzsuchenden bei dessen Rückkehr sowie dessen sachtypischen Beweisnotstandes - der gerade in Bezug auf die Frage nach der Motivationslage des (potentiellen) Verfolgers offen zu Tage liegt - kann die Zielrichtung des Verfolgers, die unbeschadet der dargestellten objektivierten Betrachtungsweise als Intention ein subjektives Merkmal darstellt, aus den objektiven Gegebenheiten, so wie sie sich aktuell darstellen und aller Voraussicht nach entwickeln werden, zu folgern sein. So hat das Bundesverfassungsgericht zur Gerichtetheit in Asylfällen schon ausgeführt, dass auch die Verfolgung von Straftaten, die sich - zunächst - nicht als politische Verfolgung darstellt, in politische Verfolgung umschlagen kann, wenn objektive Umstände darauf schließen lassen, dass der Betroffene gleichwohl wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt wird. Es hat daraus die Vermutungsregel zu Gunsten einer (politischen) Verfolgung abgeleitet, wenn der Flüchtling eine Behandlung erleidet, die härter ist als die sonst zur Verfolgung ähnlicher - nicht politischer - Straftaten von vergleichbarer Gefährlichkeit im Verfolgerstaat übliche (Beschluss vom 10.07.1989, a.a.O.). Nach Auffassung des Senats gilt für den unionsrechtlichen Flüchtlingsschutz nichts anderes. Weder Art. 9 noch Art. 10 der Anerkennungsrichtlinie lassen einen Ansatz für eine abweichende Sichtweise erkennen. Die Funktion des völkerrechtlichen wie auch unionsrechtlichen effektiven Flüchtlingsschutzes ist darauf gerichtet, politische und soziale Erscheinungsformen staatlichen wie nicht-staatlichen Handelns in der objektiven Lebenswirklichkeit gesamtheitlich zu bewältigen, was eine Fragmentierung in vielfältige und unüberschaubare individuelle Sichtweisen bzw. Handlungsmotive der verschiedenen Akteure verbietet; der Fokus der Betrachtung muss daher darauf gerichtet sein, wie sich der Eingriff in der politischen wie sozialen Realität darstellt und wie er diese beeinflusst bzw. auf diese einwirkt. Anders ausgedrückt: Entscheidend ist, wie der oder die Verfolgte die jeweilige auf sich bezogene Maßnahmen hinsichtlich ihrer Zielrichtung nach objektivierter Betrachtungsweise einschätzen kann oder konnte. Die Diskussion darüber, ob auf die Intention des potentiellen Verfolgers abzustellen sei oder nicht (vgl. dazu Dörig, in: Hailbronner/Thym, EU Immigration and Asylum Law, 2. Aufl. 2016, S. 1182 f.) geht daher nach Auffassung des Senats ins Leere, soweit sie als Gegensatz von objektiver und subjektiver Gerichtetheit zu verstehen sein sollte. Und auch eine Beweisregel, die es zur Voraussetzung machte, dass die Intention stets für sich genommen festzustellen sei, mit der Folge, dass deren Ableitung aus den feststellbaren objektiven Gegebenheiten ausscheiden müsste, stünde nach all dem nicht im Einklang mit der Zweckrichtung des Flüchtlingsrechts. Da die Chancen des Schutzsuchenden, die reale Gefahr von Verfolgung direkt zu belegen eher die Ausnahme als die Regel ist, kann eine solche auch alleine auf verlässliche Herkunftslandinformationen zu stützen bzw. daraus abzuleiten sein (so treffend Hathaway/Foster, a.a.O., S. 122, m.w.N.). Für die Feststellung einer Verfolgungsintention kann nichts anderes gelten. Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG begründet ist, gilt auch bei einer erlittenen Vorverfolgung der einheitliche Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.06.2011 - 10 C 25.10 -, InfAuslR 2011, 408). Eine bereits erlittene Vorverfolgung, ist allerdings ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut vorn solcher Verfolgung bedroht ist, Art. 4 Abs. 4 der Anerkennungsrichtlinie. In der Vergangenheit liegenden Umständen kommt damit Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft bei. Die begründete Furcht vor Verfolgung kann gemäß § 28 Abs. 1a AsylG auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat, insbesondere auch auf einem Verhalten, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist. Für subjektive Nachfluchttatbestände, die bereits während eines Erstverfahrens verwirklicht worden sind, greift damit keine Einschränkung. Für die Flüchtlingsanerkennung müssen diese - anders als bei der Asylanerkennung - nicht einmal auf einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung beruhen (vgl. Marx, Handbuch zum Flüchtlingsschutz, 2. Aufl., S. 332 ff, 339 ff.). Erst in dem erfolglosen Abschluss des Erstverfahrens liegt eine entscheidende zeitliche Zäsur. Für nach diesem Zeitpunkt selbst geschaffene Nachfluchtgründe wird ein Missbrauch der Inanspruchnahme des Flüchtlingsschutzes in der Regel vermutet (vgl. § 28 Abs. 2 AsylG; BVerwG, Urteil vom18.12.2008 - 10 C 27.07 -, BVerwGE 133, 31). Auch soweit die begründete Furcht vor Verfolgung auf Nachfluchtgründen beruht, reicht es bei der Prüfung der Verfolgungsgründe aus, wenn diese Merkmale dem Asylantragsteller von seinem Verfolger zugeschrieben werden, vgl. § 3b Abs. 2 AsylG. Schutz nach § 3 Abs. 1 AsylG kann nur derjenige beanspruchen, der Verfolgung bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat. Ist der Schutzsuchende unverfolgt ausgereist, liegt eine Verfolgungsgefahr und damit eine begründete Furcht vor Verfolgung vor, wenn ihm bei verständiger, nämlich objektiver, Würdigung der gesamten Umstände seines Falles mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Dabei ist eine qualifizierte und bewertende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der konkreten Lage des Antragstellers Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Eine so verstandene wohlbegründete Furcht vor einem Ereignis kann aber gerade auch dann vorliegen, wenn aufgrund einer „quantitativen“ oder mathematischen Betrachtungsweise für dessen Eintritt ein Grad der Wahrscheinlichkeit angenommen werden muss, der - auch deutlich - unter 50 v.H. liegt (vgl. auch Berlit, ZAR 2017, 110 ). Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit der Verfolgung ist deshalb anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden „zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts“ die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen in ihrer Bedeutung überwiegen. Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. Die Zumutbarkeit bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr „beachtlich“ ist. Allerdings reicht die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung noch nicht aus. Ein vernünftig denkender Mensch wird sie außer Betracht lassen. Ergeben alle Umstände des Einzelfalles jedoch die „tatsächliche Gefahr“ (sog. „real risk“) einer Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Er wird bei der Abwägung aller Umstände im Übrigen auch immer die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen. Wenn nämlich bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine geringe mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung besteht, kann es auch aus der Sicht eines besonnen und vernünftig denkenden Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen entscheidungserheblichen und motivationsbildenden Unterschied machen, ob er etwa lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber schwere Misshandlungen bzw. Folter oder gar die Todesstrafe riskiert (schon BVerwG, Urteil vom 05.11.1991 - 9 C 118.90 -, BVerwGE 89, 162 m.w.N. und erneut Beschluss vom 07.02.2008 - 10 C 33.07 -, AuAS 2008, 118). Je unabwendbarer eine drohende Verfolgung erscheint, desto unmittelbarer steht sie bevor. Je schwerer der befürchtete Verfolgungseingriff ist, desto weniger kann es dem Gefährdeten zugemutet werden, mit der Flucht zuzuwarten oder sich der Gefahr durch Rückkehr in das Heimatland auszusetzen. Das gilt auch dann, wenn der Eintritt der befürchteten Verfolgung von reiner Willkür abhängt, das befürchtete Ereignis somit im Grunde jederzeit eintreten kann, ohne dass allerdings im Einzelfall immer gesagt werden könnte, dass dessen Eintritt zeitlich in nächster Nähe bevorsteht. Die allgemeinen Begleitumstände, z.B. eine Willkürpraxis, die Repressionsmethoden gegen bestimmte oppositionelle oder verwundbare Gruppen, sind allgemeine Prognosetatsachen, auf die bei der Bewertung der drohenden Gefahr abzustellen ist (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.08.2014 - A 11 S 1128/14 -, Asylmagazin 2014, 389). Zur Erstellung der erforderlichen Prognose sind objektiviert die Prognosetatsachen nach den allgemeinen Maßstäben des verwaltungsgerichtlichen Regelbeweismaßes der Überzeugungsgewissheit zu ermitteln und festzustellen. Diese Tatsachen liegen regelmäßig teils in der Vergangenheit, teils in der Gegenwart. Sie müssen sodann in einer Gesamtschau verknüpft und gewissermaßen in die Zukunft projiziert werden. Auch wenn insoweit - wie sich bereits aus dem Gefahrbegriff ergibt - eine beachtliche Wahrscheinlichkeit ausreicht und deshalb ein „voller Beweis“ nicht erbracht werden kann, ändert dies nichts daran, dass das Gericht von der Richtigkeit seiner verfahrensfehlerfrei gewonnenen Prognose drohender Verfolgung die volle Überzeugung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) gewonnen haben muss. In diesem Zusammenhang sehen sich die Rechtsanwender nicht selten mit der Situation konfrontiert, dass keine relevante und größere Zahl von Referenzfällen zu bestimmten Verfolgungsszenarios bekannt geworden ist und auch individualisierbar belegt werden kann. Es handelt sich um eine für den Flüchtlingsschutz grundlegende und nicht untypische Problemstellung. Es liegt in der Natur der Sache, dass bei Regimen, die weitgehend außerhalb rechtstaatlicher und menschrechtlicher Grundsätze operieren und bei denen eine menschenverachtende Verfolgungspraxis ein allgegenwärtiges Phänomen darstellt, Folterungen und Misshandlungen nach außen hin nicht zuverlässig und umfassend dokumentiert werden können, sondern sich weitgehend unbemerkt von der Öffentlichkeit, wenn nicht gar im Verborgenen in einer Grauzone abspielen. Unter solchen Umständen kommt den in den einzelnen Erkenntnisquellen dargelegten Berichten zur allgemeinen Menschenrechts- und Verfolgungssituation in dem betreffenden Herkunftsland hervorgehobene Bedeutung zu. Aus ihnen sind Schlussfolgerungen auch auf die den Einzelnen treffende Verfolgungswahrscheinlichkeit zu ziehen. Demgemäß können auch allgemeine Erkenntnisse zur Verfolgungssituation eines Landes in Verbindung mit einer nur begrenzten Anzahl bekannt gewordener Verfolgungsfälle im Einzelfall die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass in Wahrheit die Zahl der tatsächlichen Verfolgungsfälle erheblich über der der dokumentierten Sachverhalte liegt bzw. für den Zeitpunkt der Rückkehr des Ausländers in sein Heimatland liegen wird. Dagegen kann eine Flüchtlingsanerkennung nicht ausschließlich von einer nach Person und Schicksal der Opfer genau spezifizierten Auflistung von konkreten Verfolgungsfällen abhängen. Denn dies würde bedeuten, dass eine Verfolgungswahrscheinlichkeit für solche Länder zu verneinen wäre, deren Repressionspraxis zwar allgemein bekannt ist, aber nicht in ihren Abläufen im Einzelnen offen zu Tage liegt, weil sie naturgemäß abgeschirmt im Geheimen stattfindet und - oftmals um der Aufrechterhaltung eines gewissen Scheines - das Licht der Öffentlichkeit scheut, weshalb auch konkreten Opfer nach Person und Zahl weitgehend unbekannt bleiben müssen. II. Gemessen hieran droht dem 1993 geborenen Kläger, der in Syrien der Wehrpflicht unterliegt, Verfolgung, weil er bei einer Rückkehr konkret von Strafverfolgung oder Bestrafung bedroht ist, zumindest aber muss er mit menschenwidriger Behandlung oder Folter bei Verhören bzw. Befragungen durch den syrischen Staat rechnen, weil er sich durch eine unerlaubte Ausreise aus Syrien und einem Verbleib im Ausland einer jederzeit möglichen Einberufung damit dem Militärdienst entzogen hat. Der Senat hält an seiner Rechtsprechungslinie, wie er sie mit Urteil vom 2. Mai 2017 begründet hat (A 11 S 562/17), weiterhin fest und sieht auch unter Berücksichtigung des in der Sache gegenläufigen Urteils des 14. Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 4. Mai 2017 (14 A 2023/16.A -, juris) keinen Anlass, diese Linie zu modifizieren. 1. In Syrien besteht Militärdienstpflicht, die grundsätzlich für alle syrischen Männer unabhängig von ethnischem oder religiösem Hintergrund (vgl. zu alledem ausführlich SFH, Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee, 28.03.2015; SFH, Syrien: Rekrutierung durch die Syrische Armee vom 30.07.2914; Finnish Immigration Service, Syria: Military Service, National Defense Forces, Armed Groups supporting Syrian Regime and armed Opposition v. 23.08.2016) wie auch für Palästinenser, die in Syrien leben (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien - im Folgenden BFA - vom 05.01.2017, S. 37; Deutsches Orient-Institut an HessVGH vom 01.02.2017), gilt; auch Oppositionelle werden einberufen. Die Registrierung für den Militärdienst erfolgt im Alter von 18 Jahren. Die Wehrpflicht dauerte in der Vergangenheit bis zum Alter von 42 Jahren; mehrere Auskünfte verweisen allerdings auf Quellen, wonach die Wehrpflicht in der Praxis gegenwärtig bis zum 50. bzw. sogar bis zum 52. Lebensjahr ausgeweitet wird (Auswärtiges Amt an VG Düsseldorf vom 02.01.2017; Dt. Botschaft Beirut, Auskunft vom 02.03.2016; SFH, Syrien: Rekrutierung durch die Syrische Armee, 30.07.2014; Finnish Immigration Service, a.a.O., S. 8). Ausnahmen von der Wehrpflicht werden - von Bestechungen abgesehen - in eng begrenzten Fällen gemacht, so etwa bei Personen jüdischen Glaubens oder bei Untauglichkeit. Gesetze und Regelungen über Ansprüche auf Aufschub vom Antritt des Grundwehrdienstes etwa für Einzelkinder oder Studenten - hier je nach Art des Studiums gestaffelt, regelmäßig höchstens bis 27 Jahre (SFH, Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee vom 28.03.2015). Die Regelungen gelten wohl teilweise zwar formal weiter, in der Praxis finden sie allerdings aufgrund des stark zunehmenden Personalbedarfs nur mehr sehr eingeschränkt und zunehmend willkürlich Anwendung (UNHCR, Ergänzende aktuelle Länderinformationen Syrien: Militärdienst vom 30.11.2016, S. 3; SFH, Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 20.10.2015 zu Syrien: Umsetzung der Freistellung vom Militärdienst als „einziger Sohn“; SFH, Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee vom 28.03.2015; Finnish Immigration Service, a.a.O., S. 9). Ebenso geraten zunehmend auch noch nicht 18 Jahre alte Jugendliche vornehmlich an den zahlreichen im ganzen Land verstreuten Checkpoints in den Blick der Sicherheitskräfte und des Militärs und laufen Gefahr, Repressalien ausgesetzt zu werden. Allerdings sind, was die Rekrutierung minderjähriger Syrer für das syrische Militär und deren Ausmaß betrifft, nicht völlig deckungsgleich, was aber hier keiner Vertiefung bedarf (Danish Refugee Council, „Syria: Update on Military Service, Mandatory Self-Defence Duty an Recruitment to the YPG“, September 2015, S. 11; UNHCR, Ergänzende aktuelle Länderinformationen Syrien: Militärdienst vom 30.11.2016, S. 4; BFA S. 23 f.; SFH, „Syrien: Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion“ vom 23.03.2017, S. 5). Es besteht keine Möglichkeit, den Wehrdienst zu verweigern bzw. zivilen Ersatzdienst zu leisten (AA, Auskunft an VG Düsseldorf vom 02.01.2017; SFH, Syrien: Rekrutierung durch die Syrische Armee vom 30.07.2014). Entlassungen aus dem Militärdienst sind nach den verwerteten Erkenntnismitteln seit dem Jahre 2011, dem Beginn der militärischen Auseinandersetzung eher zur Ausnahme geworden; viele Wehrpflichtige sind über Jahre hinweg in der Armee tätig und oftmals wäre Desertion die einzige Möglichkeit, den Militärdienst zu beenden (BFA S. 24; Finnish Immigration Service, a.a.O, S. 12.). Gediente Wehrpflichtige müssen nach Beendigung des Wehrdienstes als Reservisten jederzeit abrufbar sein (Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Düsseldorf vom 02.01.2017; SFH, Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 12.03.2015 zu Syrien; SFH, Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee, 28.03.2015). In der Vergangenheit wurden alle Männer bis zum Alter von 42 Jahren als Reservisten geführt; aufgrund der prekären Personalsituation gibt es gegenwärtig kein festgesetztes Höchstalter für die Aktivierung von Reservisten mehr, vielmehr werden nach den vorliegenden Auskünften im Einzelfall - je nach Ausbildung und bisheriger Tätigkeiten für die Armee - Männer im Alter von bis zu 50 oder sogar 60 Jahren erneut zum Dienst verpflichtet (Finnish Immigration Service, a.a.O., S. 8; SFH, „Syrien: Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion“ vom 23.03.2017, S. 5). Seit dem Herbst 2014 werden Reservisten in großem Stile eingezogen (SFH, Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee vom 28.03.2015; SFH, Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 12.03.2015 zu Syrien: Arbeitsverweigerung). Die syrische Armee hat nach mehreren Quellen mit örtlichen Generalmobilmachungen begonnen, neue Checkpoints etabliert und Razzien im privaten und öffentlichen Bereich intensiviert, um Reservisten zu finden, die sich bislang dem Dienst entzogen haben. Die Vorgehensweise wird als zunehmend aggressiv beschrieben (vgl. UNHCR, Ergänzende aktuelle Länderinformationen Syrien: Militärdienst vom 30.11.2016, S. 5). In wenigen Monaten wurden zehntausende Personen (zwangs-)rekrutiert und es existieren Berichte, wonach im Frühjahr 2015 Listen mit über 70.000 Namen von Personen, die als Reservisten eingezogen werden sollen, an den Checkpoints der syrischen Armee zirkulierten (SFH, Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee, 28.03.2015; SFH, „Syrien: Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion“ vom 23.03.2017, S. 6 f.; Danish Refugee Council, a.a.O.). Bei der Einberufung von Reservisten, die auf Grundlage des Kriegsrechts innerhalb weniger Tage erfolgen kann, wird offenbar keine Unterscheidung zwischen Anhängern bzw. Unterstützern des Regimes und potentiellen Oppositionellen gemacht (SFH, Syrien: Rekrutierung durch die Syrische Armee vom 30.07.2014). Männer im Alter zwischen 18 und 42 Jahren dürfen seit März 2012 nur mit einer offiziellen Beglaubigung des Militärs, mit der bescheinigt wird, dass sie vom Militärdienst freigestellt sind, das Land verlassen; seit Herbst 2014 besteht darüber hinaus für Männer, die zwischen 1985 und 1991 geboren sind, ein generelles Ausreiseverbot (SFH, Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 12.03.2015 zu Syrien: Arbeitsverweigerung; SFH, Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee vom 28.03.2015; SFH, Syrien: Rekrutierung durch die Syrische Armee vom 30.07.2014; Deutsches Orient Institut, Auskunft an schl.-holst. OVG vom 07.11.2016; UNHCR, „Illegal Exit“ from Syria and Relates Issues for Determining the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Syria, February 2017; S. 6 - im Folgenden „Illegal Exit“ - S. 3 f.). Jungen Männern vor Erreichen des 18. Lebensjahres wird die Ausreise erschwert, indem Reisepässe nur für eine kurze Gültigkeitsdauer ausgestellt werden (UNHCR, Ergänzende aktuelle Länderinformationen Syrien: Militärdienst vom 30.11.2016 S. 4 f.; BFA S. 24). Wehrdienstverweigerung wird nach dem Military Penal Code geahndet (vgl. Auswärtiges Amt an VG Düsseldorf vom 02.01.2017; Dt. Botschaft Beirut, Auskunft vom 02.03.2016; SFH, Syrien: Rekrutierung durch die Syrische Armee vom 30.07.2014; SFH, „Syrien: Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion“ vom 23.03.2017, S. 8 f.). Nach dessen Artikel 98 wird, wer sich der Einberufung entzieht, mit Haft zwischen einem und sechs Monaten in Friedenszeiten und bis zu fünf Jahren in Kriegszeiten bestraft. Wer das Land verlässt, ohne eine Adresse zu hinterlassen, unter der er immer erreichbar ist, und sich so der Einberufung entzieht, wird mit drei Monaten bis zu zwei Jahren Haft und einer Geldbuße bestraft. Für Desertion im eigentlichen Sinn werden in Artikel 101 fünf Jahre Haft angedroht bzw. fünf bis zehn Jahre, wenn der Deserteur das Land verlässt. Erfolgt die Desertion in Kriegszeiten oder während des Kampfes, beträgt die Haftstrafe 15 Jahre; Desertion im Angesicht des Feindes wird gemäß Artikel 102 mit lebenslanger Haft bzw. bei Überlaufen zum Feind mit Exekution bestraft. Bereits die nicht genehmigte und somit unerlaubte Ausreise wird wie ein Wehrdienstentzug geahndet (AA Auskunft an VG Düsseldorf vom 02.01.2017). Nach der sich dem Senat bietenden Erkenntnislage lässt sich feststellen, dass nach der Ergreifung einer Person, die sich der Einberufung oder Mobilisierung entzogen hat, die Untersuchungsmaßnahmen und eine sich möglicherweise anschließende, auch längere Haft mit Folterungen einhergehen (SFH, Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee, 28.03.2015; Danish Refugee Council, a.a.O., S. 16 f.; Deutsches Orient Institut an schl.-holst. OVG vom 07.11.2016). Es gibt Quellen, wonach Rekruten, denen das Regime nicht traut, mitunter in den Kampfeinsatz an die Front geschickt werden, um ihre Motivation zu kämpfen zu erhöhen (Finnish Immigration Service, a.a.O., S. 10). Männer, die von Sicherheitsdiensten aufgegriffen werden, werden meistens vom militärischen Sicherheitsdienst oder dem Luftwaffensicherheitsdienst verhaftet. Das Office of United Nations High Commissioner for Human Rights (OHCHR) hat bei beiden Sicherheitsdiensten Fälle von Folter dokumentiert. Einige der Verhafteten werden vom Militärgericht zu Haftstrafen verurteilt, bevor sie eingezogen werden, andere werden verwarnt und direkt in den Militärdienst geschickt. Viele Männer, die im Rahmen dieser Maßnahmen einberufen werden, erhalten eine nur sehr begrenzte militärische Ausbildung und werden zum Teil innerhalb nur weniger Tage an die Front geschickt.“ (SFH, Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee ,28.03.2015, S. 3 f.). 2. Die Überzeugung des Senats, dass Rückkehrern im wehrdienstfähigen Alter im Zusammenhang mit den drohenden Ermittlungen und Bestrafungen auch Folterungen drohen, gründet sich neben den zitierten Quellen auch auf die folgenden Erkenntnisse, die sich auf die allgemeine Situation bei Inhaftierungen beziehen. Es lässt sich feststellen, dass die syrischen Sicherheitsbehörden weit außerhalbrechtsstaatlicher und menschenrechtlicher Grundsätze operieren und eine menschenverachtender Verfolgungspraxis an den Tag legen (von den durchgängig beschriebenen unfairen Verfahren, wenn einmal ein Gericht befasst sein sollte, vgl. UNHCR, Ergänzende aktuell Länderinformationen Syrien: Militärdienst vom 30.11.2016, S. 9). Aus mehreren Berichten von amnesty international lässt sich seit Beginn des Bürgerkriegs eine endemische Zunahme von Misshandlungen und Folter einschließlich Verschwindenlassen der Betroffenen entnommen werden (vgl. ai, „Deadly Detention. Deaths in custody amid popular protest in Syria“, August 2011, S. 9 ff. und nunmehr auch ai, „It breaks the human“, torture, disease and death in Syria’s prisons, 2016, S. 12 ff. und passim bzw. ai „Human Slaughterhouse“ Februar 2017). Es handelt sich um Praktiken, die von Seiten des syrischen Regimes seit Jahrzehnten systematisch eingesetzt werden, um jede Opposition und jeden Widerstand zu unterdrücken bzw. zu zerschlagen (vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien vom 05.01.2017 – im Folgenden BFA – S. 19 f.) Je mehr das syrische Regime in Bedrängnis geriet und destabilisiert wurde, desto stärker und rücksichtloser wurde gegenüber wirklichen und vermeintlichen Regimegegner vorgegangen, um über die ohnehin schon von den Geheimdiensten beobachtete und unterwanderte Exilszene (vgl. hierzu etwa Verfassungsschutzbericht 2015 des Bundesministeriums des Innern, S. 263 ff.). So wird übereinstimmend in den verwerteten Erkenntnismitteln davon berichtet, dass Folter, Misshandlungen, willkürliche Verhaftungen und Verschwindenlassen seit Jahren und bis heute zu den gängigen Praktiken der syrischen Sicherheitsorgane gehören. Hiervon sind nicht nur unmittelbar Regimekritiker oder Regimegegner betroffen, sondern auch unbeteiligte, die als Geiseln genommen werden und von den Informationen erpresst werden sollen, namentlich sind in beträchtlichem Ausmaß auch Familienangehörige, selbst kleinere Kinder betroffen (vgl. etwa SFH, „Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 25.01.2017 zu Syrien: Reflexverfolgung“ mwN; BFA S. 27). Insbesondere nach der bereits angesprochenen Dokumentation von amnesty international („It breaks the human“ von 2016; vgl. auch den Report Syrien 2016/2017, S. 6 f.) sind mindestens 17.723 Personen zwischen den Jahren 2011 und 2015 in Haft auf abscheuliche Weise getötet worden, wobei allerseits nachvollziehbar davon ausgegangen wird, dass die Dunkelziffer beträchtlich ist, weshalb die Zahl erheblich höher sein muss. In - abstoßender Weise - beeindruckend ist die Dokumentation von Human Rights Watch „If the Dead Could Speak – Mass Deaths and Torture in Syria’s Facilities“ vom 16. Dezember 2015, in der eine Vielzahl der 53.275 sog. „Caesar“-Photos, die im August 2013 von einem Überläufer mit dem Decknamen „Caesar“ aus Syrien herausgeschmuggelt worden waren. Human Rights Watch erhielt alle Bilder von der Syrischen Nationalbewegung, einer regierungskritischen, politischen Gruppe, die die Fotos direkt von „Caesar“ bekommen hatte. Der Bericht konzentriert sich auf 28.707 dieser Fotos, die allen verfügbaren Informationen zufolge mindestens 6.786 Gefangene zeigen, die in Haft oder nach ihrer Überstellung aus einem Gefängnis in ein Militärkrankenhaus verstorben sind. Die restlichen Fotos zeigen Orte, an denen Angriffe verübt wurden, oder Leichen, die namentlich identifiziert sind, darunter überwiegend Regierungssoldaten, bewaffnete Kämpfer und bei Angriffen, Explosionen oder Attentaten getötete Zivilisten. Das U.S. State Department berichtet auch im neuesten „Country Report on Human Rights Practices Syria 2016“ (vgl. auch schon den entsprechenden Bericht für das Jahr 2015) ausführlich und umfassend über - weiter zunehmende - schwerste Menschenrechtsverstöße in Syrien. Willkürliche und extralegale Tötungen, Folterungen und Verschwindenlassen von Personen jeder Herkunft und ungeachtet des konkreten Hintergrundes (eingeschlossen von - nicht nur nächsten - Familienangehörigen) sind hiernach an der Tagesordnung. In besonderem Maße werden auch hervorgehoben die weit verbreiteten sexuellen Erniedrigungen bis zu Vergewaltigungen (von Frauen wie Männern), die zu gängigen Praktiken geworden sind, um die Opfer zu brechen und aussagebereit zu machen. Dieses findet nicht nur statt in eigentlichen Gefängnissen, sondern auch in gleichem Maße in sonstigen Gewahrsams- und Verhörzentren der Geheimdienste, aber auch von militärischen Verbänden, wie v.a. der Luftwaffe (vgl. auch SFH, Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 26.10.2015: Geheimdienst; BFA S. 17). Ein hervorzuhebender Anlass dieser Maßnahmen sind die Festnahmen an den landesweit eingerichteten Kontrollstellen, vor denen die Bevölkerung panische Ängste haben soll, weil grundsätzlich jeder ohne Ansehen der Person hiervon betroffen sein kann (vgl. etwa den Bericht der „Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republik“ vom 11.08.2016, Rz. 77 f.) und häufig die betroffenen Personen verschwinden und nie mehr wieder gesehen werden. Die im Jahr 2014 und wohl auch in den Jahren 2015 und 2016 verkündeten Amnestien, die erkennbar auch darauf abzielten, die Zahl der Rekrutierungen zu erhöhen, wurden immer davon abhängig gemacht, dass sich die Betreffenden innerhalb einer bestimmten Frist stellten, weshalb diese für die hier interessierende Fragestellungen nicht relevant sind (vgl. SFH, „Umsetzung der Amnestien“ 14.04.2015; SFH, „Syrien: Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion“ vom 23.03.2017, S. 12 f.; Accord vom 22.07.2015; Danish Refugee Council, a.a.O., S. 19; UNHCR, „Illegal Exit“, S. 24). Bei einer Gesamtschau der herangezogenen Erkenntnismittel ist der Senat davon überzeugt, dass syrische Männer im wehrdienstfähigen Alter bei ihrer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter durch syrische Sicherheitskräfte zu gewärtigen haben. So drohen denjenigen, die sich Einberufung oder Mobilisierung entziehen, bei einer Ergreifung Untersuchungen und Festnahmen teilweise mit längerer Haft und Folter (SFH, Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee, 28.03.2015; Danish Refugee Council, a.a.O., S. 16 f.; Deutsches Orient Institut an schl.-holst. OVG vom 07.11.2016). Einige Quellen sprechen im Zusammenhang mit Desertion von lebenslanger Haft und Exekutionen (Auswärtiges Amt an VG Düsseldorf vom 02.01.2017; SFH, Syrien: Rekrutierung durch die Syrische Armee, 30.07.2014; SFH, Syrien: Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion vom 23.03.2017, S. 10 f.; Danish Refugee Council, a.a.O.). Ferner gibt es Berichte von Personen, die als Rückkehrer im Zusammenhang mit einem nicht abgeleisteten Militärdienst befragt und dauerhaft verschwunden sind (Dt. Botschaft Beirut an Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 03.02.2016). Ferner gibt es Hinweise darauf, dass alle, die sich dem Regime entziehen - wie es Wehrdienstpflichtige tun, zumal wenn sie illegal ins Ausland reisen -, als Oppositionelle und je nach bisheriger Funktion als „Landesverräter“ betrachtet werden (SFH, Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 12.03.2015 zu Syrien: Arbeitsverweigerung). Andere Quellen halten Männer im wehrpflichtigen Alter für besonders gefährdet, bei der Einreise über den Flughafen oder auf dem Landweg Misshandlungen durch das Sicherheitspersonal zu erfahren, insbesondere wenn sie ihren Militärdienst noch nicht abgeleistet haben; so spricht eine Quelle davon, „military-aged men [are] the most vulnerable group in terms of treatment by Syrian authorities at points of entry“ (Immigration and Refugee Board of Canada, a.a.O.). Auch diejenigen, bei denen lediglich die Absicht der Desertion vermutet wird, werden als Gegner des Regimes betrachtet und haben gewaltsames Verschwinden, Haft und Folter zu gewärtigen (Amnesty International, „Between prison and the grave“, S. 44). Schließlich ergibt sich aus zahlreichen Quellen, dass für Desertion und Wehrdienstentzug mitunter auch Familienangehörige haftbar gemacht, zur Rechenschaft gezogen und unter Druck gesetzt werden (Dt. Botschaft Beirut, Auskunft vom 03.02.2016; SFH, Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee, 28.03.2015; SFH, Syrien: Rekrutierung durch die Syrische Armee, 30.07.2014; BFA S. 27; Finnish Immigration Service, a.a.O., S. 13). Die Wahrscheinlichkeit, den genannten Foltermaßnahmen unterworfen zu werden, ist deshalb beachtlich, weil die Identifizierung der Betroffenen als männliche Personen im wehrdienstfähigen Alter bei der Einreise oder bei Kontrollstellen innerhalb des Landes leicht, schon nach äußerlichen Kriterien vornehmbar ist, und zwar sowohl bei der Einreise an den Grenzübergangstellen wie aber auch an einer der angesprochenen Kontrollstellen (vgl. auch Auswärtiges Amt vom 02.01.2017 an VG Düsseldorf; SFH, Syrien: Mobilisierung in der syrischen Armee vom 28.03.2015; BFA S. 24). Zumindest droht eine vorübergehende Festnahme, auch wenn der Betroffene dann ohne Bestrafung direkt einer militärischen Einheit zugeführt werden sollte (vgl. hierzu Immigration and Refugee Board of Canada vom 19.01.2016; UNHCR, „Illegal Exit“, S. 5). Schon bei der ersten Befragung ist nach den obigen Ausführungen mit erheblichen Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit, nämlich Misshandlung und Folter zu rechnen. Dass hier nicht mit Sicherheit gesagt werden kann, dass alle Einreisenden ausnahmslos betroffen sein werden (vgl. Deutsches Orient Institut vom 01.02.2017 an Hess.VGH), ist für die Erfüllung des Maßstabs der beachtlichen Wahrscheinlichkeit unerheblich. Der Umstand, dass der hier infrage kommende Personenkreis infolge der konkret bestehenden Wehrpflicht in besonderer Weise in das Visier der Sicherheitsorgane gekommen ist, wird dazu führen, dass er auch hervorgehobenem Maße gefährdet ist, wovon insbesondere UNHCR ausgeht (UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 4. Aktualisierte Fassung, November 2015, S. 26 und UNHCR, „Illegal Exit“, S. 24 ff.). Insbesondere ist davon auszugehen, dass die Betroffenen in Fahndungslisten aufgenommen werden, die an die Grenzübergänge verteilt werden, so dass schon bei der Einreise eine Identifizierung und Verhaftung bzw. Zwangsrekrutierung wahrscheinlich ist (SFH, Syrien: Rekrutierung durch die Syrische Armee, 30.07.2014; BFA S. 24; Danish Refugee Council, a.a.O., S. 16 f.; Immigration and Refugee Board of Canada, a.a.O.). Nach UNHCR („Illegal Exit“, S. 4) umfasst die Kontrolle bei den Einreisen regelmäßig eine Prüfung, ob die Betreffenden mit der entsprechenden Erlaubnis ausgereist waren. Ferner existieren mobile „Checkpoints“, die ebenfalls im Besitz der Listen sind und bei einem Datenbankabgleich feststellen können, ob der Betreffende seinen Wehrdienst abgeleistet hat bzw. als Reservist rekrutiert werden soll; auch hier kommt es zu Verhaftungen, Verschleppungen bzw. unmittelbarer Zwangsrekrutierung (BFA S. 22 ff.); Finnish Immigration Service, a.a.O., S. 7; UNHCR, „Illegal Exit“, S. 21). Das syrische Militär hat gegenwärtig aufgrund von Todesfällen, Abtrünnigkeit und Desertion einen enormen Bedarf an Personal, da es von circa 325.000 Soldaten bei Ausbruch des Krieges auf wohl etwa 150.000 Soldaten dezimiert worden ist (SFH, Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee, 28.03.2015; Danish Refugee Council, a.a.O., S. 9; Finnisch Immigration Service, a.a.O., S. 6); um Wehrdienstverweigerer und Reservisten zu rekrutieren und so den Personalbedarf zu decken, finden immer wieder Durchsuchungen, Razzien und Massenverhaftungen statt (Dt. Botschaft Beirut, Auskunft vom 03.02.2016; UNHCR, Ergänzende aktuelle Länderinformationen Syrien: Militärdienst, 30.11.2016 S. 4 f.; SFH, Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 12.03.2015 zu Syrien: Arbeitsverweigerung; SFH, Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee, 28.03.2015; BFH S. 23). Auch ist für viele bürokratische Akte, etwa für Heiratszertifikate, eine Bewilligung des Militärs erforderlich (SFH, Syrien: Rekrutierung durch die Syrische Armee, 30.07.2014). Daher ist es für Wehrdienstverweigerer fast unmöglich, nach Syrien einzureisen oder gar in den von der Regierung kontrollierten Gebieten zu leben und sich dort zu bewegen, ohne aufgegriffen zu werden (AA, Auskunft an VG Düsseldorf vom 02.01.2017). Gerade das Vorhandensein der Kontrollstellen im Landesinneren und aber auch die Durchführung der Kontrollen an den Grenzübergangsstellen belegt zur Überzeugung des Senats auch die tatsächliche Gefahr für Personen wie den Kläger, die bislang noch keinen Einberufungsbescheid erhalten haben, Verfolgungshandlungen ausgesetzt zu werden. 3. Im Falle des Klägers liegt auch die für eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderliche Verknüpfung der Verfolgungshandlung mit einem Verfolgungsgrund im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b AsylG vor. Auf der Grundlage der vorliegenden Erkenntnismittel lässt sich feststellen, dass die den syrischen Männern im wehrdienstfähigen Alter drohenden staatlichen Maßnahmen, die das übliche Maß einer strafrechtlichen Ahndung eines Wehrdienstentzugs auch in Kriegszeiten deutlich übersteigen, an eines der in § 3b Abs. 1 AsylG genannten Merkmale anknüpfen. Eine realitätsnahe Bewertung des Charakters des gegenwärtigen syrischen Regimes und seiner bereits vorstehend eingehend beschriebenen Handlungen und Aktivitäten gegenüber seiner Bevölkerung lässt nach Überzeugung des Senats keine andere Deutung zu, als dass diese nach der allein maßgeblichen objektiven und nicht nach der auf die höchst subjektiven Motive der jeweiligen Akteure abstellenden Betrachtungsweise an ein flüchtlingsrelevantes Merkmal im Sinne von jedenfalls § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG anknüpfen und im Sinne des § 3a Abs. 3 AsylG die erforderliche Verbindung gegeben ist. Die gegenläufige Auffassung der Beklagten und insbesondere des OVG Nordrhein-Westfalen (vgl. Urteil vom 21.02.2017 - 2316/16.A -, juris), des OVG Rheinland-Pfalz (vgl. Urteil vom 16.12.2016 - 1 A 10922/16.OVG -, juris) wie auch des OVG des Saarlandes (Urteile vom 11.03.2017 - 2 A 215/17 - , juris und vom 18.05.2017 - 2 A 176/17 -, juris) würdigt den Charakter des Regimes nach Auffassung des Senats nicht zutreffend. Das Regime ist dadurch gekennzeichnet, dass es sich nicht nur in besonderes abstoßender Weise über das Lebensrecht und die Menschenwürde der Personen, die in die Hände seiner Exekutoren fallen, hinwegsetzt, sondern auch bereits seit längerem eine durch Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit gekennzeichneten Vernichtungskrieg vornehmlich auch gegen die Zivilbevölkerung führt, die in den von einer anderen Bürgerkriegspartei gehaltenen Gebieten, d.h. auf der „anderen Seite“ steht (vgl. nur beispielhaft die ins Einzelne gehende Darstellung und Auflistung der General Assembly in ihrem „Report of the Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republik“ vom 02.02.2017 und vom 11.08.2016; vgl. auch Human Rights Watch, „Syria: Coordinates Chemical Attacks on Aleppo - Security Council should impose Sanctions“ vom 13.02.2017; BFA S. 27). Hinzu kommt schließlich, dass das Regime mittlerweile - wenn nicht schon seit vielen Jahren - vollständig von einem „Freund-Feind-Schema“ als alles durchziehendes Handlungsmuster geprägt ist, das vereinfacht und etwas plakativ ausgedrückt damit beschrieben werden kann, dass „jeder, der nicht für mich ist, gegen mich ist“, jedenfalls solange als er nicht vom Gegenteil überzeugt hat (vgl. hierzu auch Deutsches Orient-Institut an Hess.VGH vom 01.02.2017; SFH, Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 12.03.2015: Arbeitsverweigerung). Auch weiterhin (vgl. bereits VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.10.2013 A 11 S 2046/13 -, juris) vermag der Senat kein realistisches anderes Erklärungsmuster für das Vorgehen der syrischen Grenz- und Sicherheitsbehörden erkennen als dass hier an ein flüchtlingsrelevantes Merkmal angeknüpft wird. Schon die besondere Intensität der real drohenden Verfolgungshandlungen indizieren hier die bestehende Gerichtetheit auf ein flüchtlingsrelevantes Merkmal hin (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 29.04.2009 - 2 BvR 78/08 -, NVwZ 2009, 1035 ). Eine abweichende Einordnung könnte allenfalls dann gerechtfertigt sein, wenn die Eingriffe nur die Funktion hätten, der Befriedigung sadistischer Machtphantasien der Sicherheitsorgane zu dienen oder Gelder von Einreisenden zu erpressen, was aber in dem aktuellen Kontext eines diktatorischen Systems, das mit allen Mitteln um seine Existenz kämpft, fernliegt. Der Annahme der Gerichtetheit steht es nicht entgegen, dass die Maßnahmen bei der Einreise möglicherweise im Rahmen der Aufklärung des zunächst allein bestehenden Verdachts einer abweichenden politischen Gesinnung zur Anwendung gelangen. Eine solche Differenzierung nach „Vorfeldmaßnahmen“ und einer „endgültigen“ Verfolgung nach Erhärtung des Verdachts einer abweichenden Gesinnung ist weder in der Anerkennungsrichtlinie, noch in der GFK noch im Asylgesetz angelegt. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG a.F. sowie zu Art. 16a Abs. 1 GG kennt diese ebenfalls nicht (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 -, BVerfGE 80, 315 , und vom 20.12.1989 - 2 BvR 958/86 -, BVerfGE 81, 142 , Kammerbeschlüsse vom 08.11.1990 - 2 BvR 933/90 -, NVwZ 1991, 772, vom 28.02.1992 - 2 BvR 1608/90 -, InfAuslR 1992, 215 , vom 28.01.1993 - 2 BvR 1803/92 -, InfAuslR 1993, 142 , m.w.N., und vom 22.11.1996 - 2 BvR 1753/96 -, AuAS 1997, 6). Sie ist auch inhaltlich nicht zu rechtfertigen. Gerade im Falle eines totalitären Regimes, das sich rücksichtslos über die Integrität und Freiheit seiner Bürger um jeden Preis und mit jedem Mittel hinwegsetzt und sich in einem existentiellen Überlebenskampf befindet, liegt es vielmehr nahe, dass dieses - gewissermaßen bis zum Beweis des Gegenteils - von einer potentiellen Gegnerschaft bei den misshandelten und sogar gefolterten Rückkehrern ausgeht. Dieser Schluss drängt sich bei Personen, die sich dem Wehrdienst durch Ausreise entzogen haben, bereits deswegen auf, weil ihr Verhalten aus Sicht des syrischen Regimes - und vermutlich auch bei objektiver Betrachtungsweise tatsächlich - zur Schwächung des totalitären Machtapparats in seinem Existenzkampf beigetragen hat. Bestehen ausgehend von der zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nach realistischer Lagebeurteilung keine naheliegenden Deutungsmöglichkeiten für eine fehlende Gerichtetheit, so ist - auch unter Berücksichtigung der Beweisnot der Betroffenen und der humanitären Zielsetzungen des Flüchtlingsrechts - von der naheliegenden und realistischen Alternative auszugehen. Aussagekräftige verwertbare Erkenntnismittel, die es nahe legen könnten, andere Schlussfolgerung auch nur in Betracht zu ziehen, existieren nicht; im Gegenteil: Das angesprochene „Freund-Feind-Schema“ ist seither nur noch viel deutlicher zutage getreten. Hinsichtlich der Verfolgungsgefahr für Reservisten der syrischen Armee unmittelbar bei einer Wiedereinreise nach einem längeren Auslandsaufenthalt, während dem um internationalen Schutz nachgesucht wurde, gilt überdies: Zwar rekrutiert die syrische Armee prinzipiell alle Männer unabhängig von ihrem ethnischen oder religiösen Hintergrund und wendet auch die strafrechtlichen Regelungen bezüglich Wehrdienstentziehung und Desertion vermutlich mehr oder weniger unterschiedslos auf alle syrischen Wehrpflichtigen an, so dass nicht bereits im Hinblick auf eine insoweit diskriminierende Praxis ein Verfolgungsgrund im Sinne von § 3b AsylG vorliegt. Dies Feststellung schließt aber die Annahme einer gerichteten Verfolgung ebenso wenig aus wie der Umstand, dass allen Personen, die sich der Wehrpflicht entziehen, in Syrien von Rechts wegen Verfolgung deshalb droht, weil sie mit der Dienstverweigerung eine Straftat begangen haben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 31.03.1981 - 9 C 6.80 -, NVwZ 1982, 41; vom 28.02.1984 - 9 C 81.81 -, InfAuslR 1985, 22; vgl. auch BVerfG, Urteil vom 11.12.1985 - 2 BvR 361/83 -, NVWZ 1986, 459), die der Senat zugrunde legt, begründet die Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung für sich genommen zwar noch nicht ohne weiteres die Asylerheblichkeit; für das Unionsrecht gilt nichts anderes (vgl. Marx. a.a.O., S. 73 ff. und EuGH, Urteil vom 26.02.2015 - C-472/13 - NVwZ 2015, 575 Rn. 35). Auch wenn die politische Gerichtetheit einer generellen Maßnahme oder Regelung wie der Verpflichtung zum Waffendienst nicht immer offen zutage liegt, kann gleichwohl einer solchen Wehrpflicht neben ihrer allgemeinen - flüchtlingsrechtlich nicht einschlägigen - Zielrichtung auch eine Verfolgungstendenz innewohnen; eine solche kann etwa darin liegen, dass zugleich eine politische Disziplinierung und Einschüchterung von politischen Gegnern in den eigenen Reihen, eine Umerziehung von Andersdenkenden oder eine Zwangsassimilation von Minderheiten bezweckt wird. Anhaltspunkte für derartige Intentionen können sich aus der besonderen Ausformung der die Wehrpflicht begründenden Regelungen, aus ihrer praktischen Handhabung, aber auch aus ihrer Funktion im allgemeinen politischen System der Organisation ergeben. Der totalitäre Charakter einer Staatsform, die Radikalität ihrer Ziele, das Maß an geforderter und durchgesetzter Unterwerfung sowie die menschrechtswidrige Art und Weise ihre Umsetzung sind wichtige Gradmesser für Verfolgungstendenzen. Deutlich werden kann der politische Charakter von Wehrdienstregelungen nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts etwa daran, dass Verweigerer oder Deserteure als Verräter an der gemeinsamen Sache angesehen und deswegen übermäßig hart bestraft, zu besonders gefährlichen Einsätzen kommandiert oder allgemein geächtet werden. Deswegen ist gerade im Falle des totalitären syrischen Regimes nach der gegenwärtigen Erkenntnislage davon auszugehen, dass die drohende Bestrafung wegen Wehrdienstentzugs oder Desertion nicht lediglich der Sicherstellung der Wehrpflicht und der Ahndung des mit der Dienstverweigerung verbundenen kriminellen Unrechts dient, vielmehr ist die Bestrafung des Wehrdienstentzugs auch auf eine vermutete regimefeindliche Gesinnung gerichtet, die - auch zum Zwecke der Abschreckung anderer - eliminiert werden soll. In besonderem Maße gilt dies vor dem Hintergrund der mit den Ermittlungen und Verhören einhergehenden Misshandlungen. Bei dem Regime von Baschar al-Assad handelt es sich nicht nur seit vielen Jahren um ein menschenverachtendes diktatorisches System, das mit allen Mitteln um seine Existenz kämpft (vgl. schon den Senatsbeschluss vom 29.10.2013 - A 11 S 2046/13 -, juris). Die Mobilisierung und Rekrutierung der syrischen Land- und Luftstreitkräfte erfolgen hier gerade nicht zu dem Zweck, einen kriegerischen Konflikt mit einem auswärtigen dritten Staat auszutragen und zu ermöglichen, sie dienen vielmehr der Bekämpfung der oppositionellen Rebellengruppen im eigenen Land; wer sich an diesem existentiellen Kampf der Staatsmacht gegen Teile der eigenen Bevölkerung nicht beteiligt, sondern sich trotz des bekannt großen Personalbedarfs in der syrischen Armee seiner Wehrpflicht - zumal durch eine illegale Flucht ins Ausland - entzieht, manifestiert damit nach außen sichtbar seine Illoyalität gegenüber dem syrischen Staat in besonderer Weise, auch wenn eine solche in conreto gar nicht gegeben sein sollte. Die Annahme des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (Urteil vom 16.12.2016 - 1 A 10922/16 -, juris Rn. 154), es sei syrischen Machthabern bekannt, dass die Flucht aus Syrien oftmals nicht durch politische Gegnerschaft zum Staat, sondern durch Angst vor dem Krieg motiviert sei, steht angesichts des vorgenannten Befundes dem nicht entgegen. Vielmehr lassen die vorliegenden Erkenntnismittel nur den Schluss zu, dass die Verfolgung von Wehrdienstverweigerern oder Deserteuren nicht allein der auf rationalen Überlegungen fußenden Vollstreckung des syrischen Wehrstrafrechts dient, sondern dass es sich hierbei auch ganz maßgeblich um Verfolgung aufgrund der und Vergeltung der (bis zum Beweis des Gegenteils unterstellten) regimekritischen politischen Überzeugung der Betreffenden handelt (so auch BayVGH, Urteil vom 12.12.2016 - 21 B 16.30372 -, juris; Österr. BVwG, Entscheidung vom 22.03.2017 - W221 2134862-1/E; vgl. auch, wenn auch auf zusätzliche Risikogesichtspunkte abstellend, Schweizer. BVerwG, Urteil vom 18.02.2015 - D-5553/2013). Der Ansatz des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz, wonach „die Lasten und Beschränkungen, die ein autoritäres System seiner Bevölkerung auferlegt“, eine Verfolgung nicht zu begründen vermögen (Urteil vom 16.12.2016 - 1 A 10922/16 -, juris Rn. 154), steht der Auffassung des Senats zur kausalen Verknüpfung von Verfolgungsgrund und Verfolgungshandlung nicht entgegen. Denn bei den drohenden Menschenrechtsverletzungen geht es nicht um „allgemeine Lasten und Beschränkungen“, sondern um gezielte Eingriffe zur Ahndung einer - den Betroffenen jedenfalls zugeschriebenen - oppositionellen Überzeugung und zur Disziplinierung der übrigen, in Syrien verbliebenen Bevölkerung. Ebenso vermag der Senat den Schluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes nicht nachzuvollziehen, wonach gegen die beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung im Falle bloßer Wehrdienstentziehung das erhebliche Mobilisierungsinteresse der syrischen Armee spreche (Urteile vom 02.02.2017 - 2 A 515/16 -, juris Rn. 31 und vom 18.05.2017 - 2 A 176/17 -, juris Rn. 31). Aus diesem Umstand könnte sich allenfalls ein Interesse des syrischen Staates, nicht alle Wehrpflichtigen einer langjährigen Haftstrafe zuzuführen, ableiten lassen. Abgesehen davon, dass auch dieser Ansatz spekulativ ist und ein nach rationalen Maßstäben handelndes Regime unterstellt, verhält er sich nicht zu der Gefahr der vorherigen schwerwiegenden Misshandlung oder Folter unmittelbar nach der Ergreifung. Ebenso wenig vermag der Senat die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 04.05.2017 - 14 A 2023/16.A -, juris) zu teilen, dass „die Annahme einer politischen Verfolgung von Wehrdienstentziehern […] noch ferner als für einfache Asylbewerber ohne Zusammenhang mit einer Wehrdienstentziehung [liege].“ In dem zitierten Urteil argumentiert der 14. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen weiter, dass die - völlig unpolitische - Furcht Wehrpflichtiger vor einem Kriegseinsatz ein typisches und mächtiges Motiv zur Wehrdienstentziehung sei. Das Motiv sei sogar so stark, dass manche Soldaten es vorzögen, sich selbst zu verletzen, um sich wehrdienstunfähig zu machen und damit dem Wehrdienst zu entgehen. Deshalb habe es Strafvorschriften, Wehrpflichtige von einer Selbstverstümmelung zum Zwecke der Wehrdienstentziehung abzuhalten, gegeben und gebe es sie immer noch. Dies sei eine Erscheinung sowohl des alten deutschen Strafrechts wie ausländischer Rechtsordnungen und auch des geltenden Rechts in der Bundesrepublik Deutschland. Ausgehend von Bestimmungen des deutschen Wehrstrafgesetzes wird in dem zitierten Urteil weiter argumentiert, dass ein Soldat die menschliche Regung der Furcht vor Gefahr überwinden müsse und die Furcht vor persönlicher Gefahr eine Tat nicht entschuldige, wenn die soldatische Pflicht verlange, die Gefahr zu bestehen. Die Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, dass der syrische Staat Wehrdienstenziehern eine oppositionelle Gesinnung unterstelle, sei eine unplausible Spekulation. Es gehe um willkürliche Folter und willkürliche Misshandlungen und nicht um Verfolgungshandlungen in Verknüpfung mit spezifischen Verfolgungsgründen, die auf subsidiären Schutz führten. Dieser Begründungsansatz des 14. Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ist offenkundig verfehlt. Bereits der Ausgangspunkt der Überlegungen zur Frage der Furcht von Wehrdienstleistenden vor Kriegsgefahren und der Verknüpfung mit dem deutschen Wehrstrafgesetz ist weder überzeugend noch zielführend. Nicht überzeugend ist der Ausgangspunkt, weil er Verpflichtungen eines Soldaten der Bundeswehr mit angeblichen Verpflichtungen eines Soldaten der syrischen Armee, die einem totalitären Herrscher dient und für eine Vielzahl von Kriegsverbrechen verantwortlich ist, gleichsetzt. Eine solche Gleichsetzung ist aber inakzeptabel und lässt angesichts der Ausblendung der fraglosen Grenzen zulässigen soldatischen Handelns ein erhebliches Maß an Geschichtsvergessenheit erkennen. Nicht zielführend ist dieser Ausgangspunkt, weil mit ihm die entscheidungserhebliche Frage, was der Betroffene im Falle seiner (hypothetischen) Rückkehr zu erwarten hat, aus dem Blick zu geraten droht. Hier bleibt das Urteil des 14. Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen allein bei der Wertung, dem syrischen Regime würde ohne greifbaren Anhalt Realitätsblindheit unterstellt, wenn man ihm unterstelle, es schreibe jedem Wehrdienstentzieher eine gegnerische politische Gesinnung zu. Wenn es in dem Urteil weiter heißt, die gegenteilige, also auch die vom erkennenden Senat vertretene, Auffassung sei derartig unplausibel, dass darauf die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer politischen Verfolgung nicht gestützt werden könne, ist der Senat, wie dargelegt, zu einer anderen Auffassung gelangt. In Ermangelung rational nachvollziehbarer Argumente des 14. Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ist dessen Urteil einer weiteren Auseinandersetzung nicht zugänglich. 3. Dem Kläger steht auch kein die Flüchtlingseigenschaft ausschließender interner Schutz im Sinne des § 3e AsylG offen. Die Deutsche Botschaft Beirut (Auskunft vom 03.02.2016; vgl. auch Auswärtiges Amt an VG Düsseldorf vom 02.01.2017) geht davon aus, dass grundsätzlich alle Regionen in Syrien vom Bürgerkrieg betroffen sind, wenn nicht durch direkte Kampfhandlungen, dann indirekt (Kriegswirtschaft, Einzug ins Militär, marodierende Banden, beispielsweise in einigen Vororten von Damaskus etc.). Selbst wenn man unterstellen wollte, dass es dennoch Gebiete innerhalb Syriens gibt, die als zumutbare Fluchtalternative dienen könnten, lässt sich jedenfalls nicht feststellen, dass der Kläger ein solches Gebiet in zumutbarer Weise und sicher erreichen könnte. Denn das Regime hat ein dichtes System von Kontrollpunkten eingerichtet. Diesen liegen in der Regel auch die Namenslisten zu denjenigen vor, die sich der Einberufung bzw. Mobilmachung entzogen haben (vgl. SFH, Rekrutierung durch die syrische Armee, 30.07.2014; SFH, Mobilisierung in die syrische Armee, 28.03.2015; UNHCR, Ergänzende aktuelle Länderinformation Syrien: Militärdienst, 30.11.2016) und sie sind derart verbreitet, dass mehr dafür als dagegen spricht, dass der Kläger, wenn er nicht schon beim Versuch der Einreise nach Syrien erfasst und ergriffen wird, an einem solchen Checkpoint aufgegriffen wird. 4. Der Aufenthalt des Klägers in der Türkei zwischen 2013 und 2015 steht seinem Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ebenfalls nicht entgegen. Unabhängig von der Frage, ob dem Kläger in der Türkei ein Flüchtlingsausweis oder ein sonstiges Ausweisdokument ausgestellt worden war und unbeschadet des Umstandes, dass die Türkei die Genfer Flüchtlingskonvention und das Protokoll von 1967 nur mit einem regionalen Vorbehalt gezeichnet hat, was verhindern sollte, dass der Kläger dort Flüchtling im Sinne der Konvention sein kann, führte selbst eine in der Türkei erlangte Sicherheit vor Verfolgung nicht dazu, dass kein Anspruch auf Flüchtlingsanerkennung bestünde. Denn das Konzept des ersten Asylstaates, wie es als Teil des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems in Art. 35 RL 2013/32/EU vorgezeichnet ist, ist im Asylgesetz in der Weise umgesetzt worden, dass ein Asylantrag unzulässig ist, wenn ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 AsylG betrachtet wird (§ 29 Abs. 1 Nr. 4 AsylG). Diese verfahrensrechtliche Möglichkeit der Ablehnung des Asylantrags - und damit auch des Antrags auf internationalen Schutz (vgl. § 13 Abs. 2 Satz 1 AsylG) - ist unionsrechtlich zulässig, was sich aus Art. 32 Abs. 2 lit. b) RL 2013/32/EU ergibt. Macht das Bundesamt von der Möglichkeit, von einer Sachprüfung des Begehrens abzusehen, keinen Gebrauch, sondern entscheidet es - wie hier - über den Asylantrag in der Sache, bleibt weder für eine materiell-rechtlich verstandene Subsidiarität des Flüchtlingsschutzes noch für eine Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 4 AsylG durch das Verwaltungsgericht Raum (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.09.2012 - 10 C 13.11 -, BVerwGE 144, 127 Rn. 16). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG; Gründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. Der Kläger, dem von der Beklagten der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Der Kläger ist nach eigenen Angaben ein am ... Januar 1993 in Aleppo geborener syrischer Staatsangehöriger. Nach seiner Einreise in das Bundesgebiet am 19. November 2015 stellte er am 1. Juni 2016 einen Asylantrag. Er wurde am 8. Juli 2016 durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu seinem Begehren angehört. Hierbei gab er an, Syrien im Januar 2013 verlassen zu haben. Er sei mehr als zweieinhalb Jahre in der Türkei gewesen. Dort habe er einen Flüchtlingsausweis erhalten und habe als Schneider gearbeitet. Dort lebten je sechs Tanten und Onkel. Ebenso lebten drei Schwestern, eine davon mit ihrem Mann, und seine Eltern in der Türkei. Eine Tante und ein Onkel lebten je mit ihren Familien noch in Syrien. Er habe keinen Wehrdienst geleistet. Zu den Gründen seines Asylbegehrens gab er an, dass es in Syrien Krieg gebe. Er habe keinen Wehrdienst leisten wollen. Wäre er dort geblieben, hätte er für die eine oder andere Seite Wehrdienst leisten müssen. Es habe keine Sicherheit mehr in dem Land gegeben. Einen Einberufungsbescheid habe er nicht erhalten. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erkannte dem Kläger mit Bescheid vom 25. Juli 2016 den subsidiären Schutzstatus zu und lehnte den Asylantrag im Übrigen ab. Gegen den am 28. Juli 2016 zugestellten Bescheid hat der Kläger am 8. August 2016 Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat die Beklagte sodann mit Urteil vom 25. Januar 2017 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und den Bescheid vom 25. Juli 2016 aufgehoben, soweit er dieser Verpflichtung entgegensteht. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt, dass grundsätzlich allen aus Deutschland nach Syrien zurückkehrenden Asylbewerbern Inhaftierung und menschenrechtswidrige Behandlung drohe. Diese knüpfe an deren zumindest durch die Verfolger zugeschriebene politische Überzeugung an. Am 3. Februar 2017 hat die Beklagte einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, dem der Senat durch Beschluss vom 23. Februar 2017 entsprochen hat. Am 13. März 2017 hat die Beklagte die Berufung unter Stellung eines Antrags begründet. Es gebe keine hinreichend verlässlichen Auskunftsquellen und Erkenntnisse, wonach Rückkehrern bei der Wiedereinreise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit überhaupt eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungshandlung drohe. Abgesehen davon gebe es auch keine hinreichend verlässlichen Informationen, wonach das syrische Regime in jedem Rückkehrer aus Europa einen potentiellen Regimegegner sehe. Was eine mögliche Gefährdung wegen einer Wehrdienstentziehung betreffe, so sei nicht davon auszugehen, dass der syrische Staat insoweit an ein flüchtlingsrelevantes Merkmal anknüpfe. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich und sachdienlich gefasst, das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 25. Januar 2017 - A 8 K 2796/16 - zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angegriffene Urteil. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung ist der Kläger ergänzend zu seinem Begehren angehört worden. Hierbei gab er u.a. an, dass es nicht stimme, dass er in der Türkei einen Flüchtlingsausweis erhalten habe. Er habe dort eine Ausweiskarte erhalten, mit der er sich bei Polizeikontrollen habe ausweisen können. Dem Senat lagen die Akten des Bundesamtes, der zuständigen unteren Ausländerbehörde - Stadt Fellbach - sowie die Akten des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vor.