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Beschluss

A 11 S 2526/17

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2017:1122.A11S2526.17.00
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Leitsätze
1. Zur Bedeutung des Konzepts der Glaubwürdigkeit des Klägers im Asylprozess.(Rn.7) 2. Ist ein Urteil bereits verkündet worden und hat das Gericht dabei von seinem Ermessen Gebrauch gemacht, Entscheidungsgründe mitzuteilen, liegen aber die schriftlichen Urteilsgründe noch nicht vor, so gibt es zu diesem Zeitpunkt weder maßgebliche Rechtssätze noch verallgemeinerungsfähige Tatsachenfeststellungen, von denen im Sinne des § 78 Abs 3 Nr 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992) abgewichen werden könnte.(Rn.13) 3. Nimmt ein Beteiligter nicht alle ihm zumutbaren Möglichkeiten wahr, sich zu äußern, so ist er in seinem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs auch nicht verletzt. Zu diesen zumutbaren Möglichkeiten gehört in Fällen, bei denen kurzfristig neue Dokumente zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht werden, dass eine hinreichende Unterbrechung oder Vertagung der mündlichen Verhandlung oder die Einräumung einer Schriftsatzfrist beantragt wird.(Rn.18)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 6. September 2017 - A 5 K 2353/17 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Bedeutung des Konzepts der Glaubwürdigkeit des Klägers im Asylprozess.(Rn.7) 2. Ist ein Urteil bereits verkündet worden und hat das Gericht dabei von seinem Ermessen Gebrauch gemacht, Entscheidungsgründe mitzuteilen, liegen aber die schriftlichen Urteilsgründe noch nicht vor, so gibt es zu diesem Zeitpunkt weder maßgebliche Rechtssätze noch verallgemeinerungsfähige Tatsachenfeststellungen, von denen im Sinne des § 78 Abs 3 Nr 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992) abgewichen werden könnte.(Rn.13) 3. Nimmt ein Beteiligter nicht alle ihm zumutbaren Möglichkeiten wahr, sich zu äußern, so ist er in seinem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs auch nicht verletzt. Zu diesen zumutbaren Möglichkeiten gehört in Fällen, bei denen kurzfristig neue Dokumente zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht werden, dass eine hinreichende Unterbrechung oder Vertagung der mündlichen Verhandlung oder die Einräumung einer Schriftsatzfrist beantragt wird.(Rn.18) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 6. September 2017 - A 5 K 2353/17 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung, der auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG), der Abweichung von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) sowie auf den Verfahrensmangel der Versagung des rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG iVm § 138 Nr. 3 VwGO) gestützt ist, hat keinen Erfolg. 1. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nur dargelegt im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, wenn in Bezug auf die Rechtslage oder die Tatsachenfeststellung eine konkrete Frage aufgeworfen und hierzu erläutert wird, warum sie bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärte Probleme aufwirft, die über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam sind und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlich geklärt werden müssen. Es muss deshalb in der Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung deutlich werden, warum prinzipielle Bedenken gegen einen vom Verwaltungsgericht in einer konkreten Rechts- oder Tatsachenfrage eingenommenen Standpunkt bestehen, warum es also erforderlich ist, dass sich auch das Berufungsgericht klärend mit der aufgeworfenen Frage auseinandersetzt und entscheidet, ob die Bedenken durchgreifen. Die grundsätzliche Bedeutung der mit dem Zulassungsantrag formulierten Frage „Sprechen andere Umstände als eine Verurteilung wegen eines Aussagedelikts gegen die Glaubwürdigkeit eines nach § 4 Abs. 1 AsylG subsidiären Schutz beanspruchenden Klägers?“ ist bereits deswegen nicht hinreichend dargelegt, weil das Zulassungsvorbringen sich weder mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts zur Beweiswürdigung noch mit dem Begriff der Glaubwürdigkeit im Asylverfahren auseinandersetzt. a) Das Verwaltungsgericht hat zwar die Aussage getroffen, dass die Beurteilung der Allgemeinheit des Vorbringens mit der daraus folgenden Unglaubwürdigkeit sich bereits aus dem Verlauf der mündlichen Verhandlung ergebe. Es hat diesem Ausgangspunkt entsprechend sodann ausgeführt, aus welchen einzelnen Ungereimtheiten und Widersprüchen in wesentlichen Punkten des geltend gemachten Verfolgungsschicksals zu der Überzeugung im Sinne des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO gelangt ist, dass der Vortag nicht als glaubhaft angesehen werden kann. Das Zulassungsvorbringen zeigt hiergegen nicht auf, weshalb - trotz der einführenden Wortwahl - das Verwaltungsgericht von einem allgemeinen Konzept der Glaubwürdigkeit ausgegangen sein sollte und welche Bedeutung dies neben der ausführlichen Darlegung, weshalb es den konkreten Vortrag als nicht glaubhaft bewertet hat, haben soll. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei der Frage danach, ob eine Einlassung als wahr zu bewerten ist, die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage zentral ist, während ein Konzept der Glaubwürdigkeit einer Person im Sinne eines lauteren oder zweifelhaften Charakters keine eindeutigen Rückschlüsse auf eine Aussage im Einzelfall zulässt (Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Aufl. 2014, Rn. 220). Ganz in diesem Sinne hat das Verwaltungsgericht auch die einzelnen Aussagen des Klägers beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sowie gegenüber dem Gericht selbst gewertet. b) Ebenfalls fehlt eine Darlegung der Bedeutung einer Glaubwürdigkeit im Asylverfahren. In Art. 4 Abs. 5 RL 2011/95/EU findet sich die Regelung, dass die Einlassung des Betroffenen ausreichend sein kann und es keiner Nachweise seiner Aussagen bedarf, wenn er sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu begründen (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 22.11.2012 - C-277/11 - (M.M.), NVwZ 2013, 59 ), alle ihm verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde, festgestellt wurde, dass seine Aussagen kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten, verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen, er internationalen Schutz zum frühestmöglichen Zeitpunkt beantragt hat (es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war) und schließlich auch seine generelle Glaubwürdigkeit festgestellt worden ist. Da es nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts bereits an kohärenten, also insbesondere in sich schlüssigen, Aussagen des Klägers fehlt, kommt es für die Anwendung von Art. 4 Abs. 5 RL 2011/95/EU schon auf die generelle Glaubwürdigkeit im Sinne dieser Vorschrift nicht an (siehe zu den Fragen der Auslegung von Art. 4 Abs. 5 Buchst. e) RL 2011/95/EU etwa: UNHCR, Beyond Proof, Credibility Assessment in EU Asylum Systems, 2013 S. 198; zur Frage, ob der generellen Glaubwürdigkeit eine eigenständige Bedeutung zukommt, siehe auch EGMR; Urteil vom 06.09.2007 - 22556/05 - M / Schweden -, Rn. 60). c) Die Einwände, die der Kläger gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts erhebt und die sich insbesondere auf die Einlassungen hinsichtlich der Ladung eines Lkw beziehen, namentlich, ob er im Verwaltungsverfahren von Metallteilen gesprochen hatte oder ob bei der Anhörung durch das Bundesamt eine fehlerhafte Übertragung aus der Sprache Dari in das Deutsche erfolgte, führen nicht dazu, dass der Senat von anderen Feststellungen als denjenigen, die das Verwaltungsgericht getroffen hat, ausgehen darf. Denn der Kläger hat insoweit keine Verfahrensrügen erhoben. Soweit mit dem Zulassungsvorbringen insoweit ein Fehler bei der Überzeugungsbildung vorgetragen wird, so kann ein behaupteter Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO zum einen nur auf einen materiell-rechtlichen Mangel des Urteils und nicht auf einen Verfahrensmangel führen (BVerwG, Beschl. v. 09.10.2017 - 8 B 1.17 -, juris Rn. 9). Anderes kann nur gelten und mithin ein Verfahrensfehler vorliegen, wenn die Beweiswürdigung objektiv willkürlich ist, gegen die Denkgesetze verstößt oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachtet (BVerwG, Beschluss vom 02.09.2010 - 1 B 18.10 -, AuAS 2010, 254 Rn. 4 m.w.N.). Weder ist dieser Verfahrensfehler aber im Asylprozess rügbar, denn er ist nicht im Katalog des § 138 VwGO, auf den § 78 Abs. 3 Nr. 3 VwGO verweist, enthalten, noch liegt ein solcher Fehler hier vor. 2. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der Abweichung von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs liegt nicht vor. Nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG ist die Berufung wegen Divergenz nur zuzulassen, wenn das Urteil von einer Entscheidung des übergeordneten Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung ist gegeben, wenn das Verwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift ausdrücklich oder konkludent von einem in der Rechtsprechung eines der genannten Gerichte aufgestellten Rechtssatz mit einem widersprechenden Rechtssatz abgerückt ist und die angegriffene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht; unerheblich ist dabei, ob die Abweichung bewusst oder unbewusst erfolgt ist. Zur Darlegung der Rechtssatzdivergenz ist es erforderlich, dass ein die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter Rechtssatz aufgezeigt wird, der zu einem ebensolchen Rechtssatz in der Entscheidung des höheren Gerichts in Widerspruch steht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.08.1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328; vom 22.03.2012 - 2 B 148.11 -, Rn. 3 juris m.w.N.). Entsprechendes gilt für eine Divergenz in Bezug auf Tatsachenfragen, d.h. verallgemeinerungsfähige Tatsachenfeststellungen und -bewertungen. Ist ein Urteil bereits verkündet worden und hat das Gericht dabei von seinem Ermessen Gebrauch gemacht, Entscheidungsgründe mitzuteilen (vgl. § 173 Satz 1 VwGO, § 311 Abs. 3 ZPO), liegen aber die schriftlichen Urteilsgründe noch nicht vor, so gibt es zu diesem Zeitpunkt weder maßgebliche Rechtssätze noch verallgemeinerungsfähige Tatsachenfeststellungen, von denen abgewichen werden könnte. Denn rechtserheblich sind die schriftlichen und nicht die mündlich mitgeteilten Urteilsgründe (VGH Bad.-Württ, Beschluss vom 02.11.1998 - A 12 S 644/98 -, NVwZ 1999, 669; Stuhlfauth, in: Bader u.a. VwGO, 6. Aufl. 2014 § 124 Rn. 53). Im Übrigen zeigt der Zulassungsantrag auch nicht auf, inwieweit das Verwaltungsgericht von der Tatsachenfeststellung, die der Kläger der Pressemitteilung zum Urteil des Senats vom 13. Oktober 2017 - A 11 S 512/17 - entnimmt, abgewichen sein soll, weil nicht herausgearbeitet wird, von welchen Tatsachenfeststellungen das Verwaltungsgericht ausgegangen sein soll. Schon deswegen kommt auch eine Auslegung des Antrags dahingehend, dass eine entsprechende Grundsatzrüge erhoben sein soll, nicht in Betracht, da diese ebenfalls das Darlegungsgebot des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG verfehlte. Insbesondere wird nicht dargetan, weshalb die Situation des Klägers im hiesigen Verfahren mit derjenigen des Klägers aus dem Verfahren A 11 S 512/17 vergleichbar sein soll, ging es dort ausweislich der Pressemitteilung um einen Kläger mit Ehefrau und zwei kleinen Kindern, bei dem der persönlichen Situation der Familie erhebliches Gewicht zukam. 3. Die geltend gemachten Verfahrensfehler führen ebenfalls nicht zur Berufungszulassung. Der Kläger macht geltend, durch die Verwertung der Lagebeurteilung des Auswärtigen Amtes vom 28. Juli 2017 sei ihm in zweifacher Hinsicht das rechtliche Gehör versagt worden. a) Zunächst habe das Gericht ihn erst einen Tag vor der Verhandlung auf die Lageeinschätzung der Beklagten hingewiesen, ohne diese selbst zu übersenden. Damit habe das Verwaltungsgericht die rechtzeitige Möglichkeit zur Kenntnisnahme und Stellungnahme des Klägers zu diesem Lagebericht vereitelt. Dieser Vortrag ist in doppelter Weise nicht geeignet, den geltend gemachten Verfahrensfehler darzulegen. Zunächst wird nicht dargelegt, welche Bedeutung der Lageeinschätzung innerhalb der Entscheidungsgründe zukommt, ob also die Entscheidung auf dem behaupteten Gehörsverstoß überhaupt beruhen kann. Darüber hinaus hat der Kläger nicht vorgetragen, dass er die ihm zustehenden rechtlichen oder tatsächlichen Möglichkeiten, durch Anträge oder Rügen Gehör zu verschaffen, um sich Gehör zu verschaffen, ausgenutzt hätte. Nimmt ein Beteiligter nicht alle ihm zumutbaren Möglichkeiten, sich zu äußern wahr, so ist er in seinem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs auch nicht verletzt (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 23.01.2001 - 7 S 2589/00 -, NVwZ 2002, 233; Eichberger/Buchheister, in: Schoch / Schneider/Bier, VwGO, Stand: Oktober 2016, § 138 Rn. 79). Zu diesen zumutbaren Möglichkeiten gehört in Fällen, bei denen kurzfristig neue Dokumente zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht werden, dass eine hinreichende Unterbrechung oder Vertagung der mündlichen Verhandlung oder die Einräumung einer Schriftsatzfrist in analoger Anwendung von § 283 Satz 1 ZPO (die Vorschrift bezieht sich unmittelbar nur auf Vorbringen anderer Prozessbeteiligter und nicht auf von Amts wegen eingeführter Beweismittel) beantragt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.01.2000 - 9 B 2.00 -, Buchholz 310 § 133 (nF) VwGO Nr 53) beantragt, was hier ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung nicht geschehen ist. Darüber hinaus gehörte es zu einer ordnungsgemäßen Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes, dass und ggf. weshalb eine Beschäftigung mit dem eingeführten Lagebericht am Sitzungstag vor Beginn der mündlichen Verhandlung um 10.56 Uhr nicht oder nicht hinreichend möglich gewesen ist. b) Soweit der Kläger weiter geltend macht, dass die fehlende Auseinandersetzung mit den Einwendungen, die er in seinem im Termin zur mündlichen Verhandlung überreichten Schriftsatz gegen die Verwendung der Lageeinschätzung formuliert hat, führt dies ebenfalls auf keinen Gehörsverstoß. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, das tatsächliche und rechtliche Vorbringen eines Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht dieser Verpflichtung nachgekommen ist (BVerfG, Beschluss vom 01.02.1978 - 1 BvR 426/77 -, BVerfGE 47, 182; vom 25.03.1992 - 1 BvR 1430/88 -, BVerfGE 85, 386; vom 19.05.1992 - 1 BvR 986/91 -, BVerfGE 86, 133; Kammerbeschluss vom 17.04.2012 - 1 BvR 3071/10 -, juris; vom 15.05.2012 - 1 BvR 1999/09 ,- juris). Es ist nicht gehalten, sich mit jedem Vorbringen des Klägers in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Nur die wesentlichen der Rechtsverteidigung und -verfolgung dienenden Tatsachenbehauptungen müssen in den Entscheidungsgründen verarbeitet werden. Daher kann aus der fehlenden Erörterung von Teilen des Vorbringens nicht ohne weiteres der Schluss gezogen werden, diese seien gar nicht erwogen worden. Eine derartige Annahme ist vielmehr nur dann gerechtfertigt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass Tatsachen oder Tatsachenkomplexe übergangen wurden, deren Entscheidungserheblichkeit sich aufdrängt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.10.1988 - 1 BvR 818/88 - BVerfGE 79, 51). Davon ausgehend folgt aus der bloßen fehlenden Auseinandersetzung mit rechtlichen Argumenten gegen die Verwendung der Lageeinschätzung kein Gehörsverstoß. bb) Auch inhaltlich tragen die Argumente, die der Kläger gegen die Verwendung der Lagebeurteilung anführt, nicht. Er trägt vor, da sie als „Verschlusssache - Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft sei, widerspreche die Verwendung in einem öffentlichen Gerichtsverfahren. Der auf Auskünften und Berichten des Auswärtigen Amtes angebrachte Vermerk „VS - Nur für den Dienstgebrauch“ hindert jedoch deren Verwertbarkeit nach Einführung in das Verfahren nicht. Der Vermerk unterwirft die betroffenen Unterlagen nicht der Geheimhaltungspflicht entgegen den prozessualen Regeln und entzieht sie insbesondere nicht dem rechtlichen Gehör und der Erörterung der Sache. Sichergestellt werden soll durch den Vermerk die Verwendung der Unterlagen allein zu dienstlichen Zwecken. Die nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung stattfindende Berücksichtigung als Erkenntnisgrundlage im Asylverfahren ist aber gerade eine Form des dienstlichen Gebrauchs (OVG NRW, Urteil vom 03.03.1999 - 20 A 2612/97.A -, juris). Fehl geht die Rechtsauffassung des Klägers, Lageberichte könnten deswegen nicht verwendet werden, weil sie vom Auswärtigen Amt und damit von der Beklagten erstellt würden und sie letztlich Parteivortrag vom Hörensagen seien. Vielmehr sind die Verwaltungsgerichte grundsätzlich von Amts wegen gehalten, sich von Amts wegen zu vergewissern, ob ein neuer Lagebericht zur Verfügung steht und relevante Änderungen der Verhältnisse in dem betreffenden Land beschreibt (BVerwG, Beschluss vom 09.05.2003 - 1 B 217.02 -, InfAuslR 2003, 359). Ob unter der Geltung von Art. 10 Abs. 3 Buchst. b) RL 2013/32/EU, wonach die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass zum Zwecke der angemessenen Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz durch die Asylbehörde genaue und aktuelle Informationen aus verschiedenen Quellen wie etwa EASO und UNHCR sowie einschlägigen internationalen Menschenrechtsorganisationen eingeholt werden, die Aufschluss über die allgemeine Lage in den Herkunftsstaaten, zur Verfügung stehen, die Aussage, dass die Lageberichte des Auswärtigen Amtes von zentraler Bedeutung sind (BVerwG, Beschluss vom 17.12.2007 - 10 B 92.07 -, juris Rn. 1), weiterhin zutrifft, bedarf dabei keiner Entscheidung. 4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG). 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit aus § 83b AsylG. 6. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren ist wegen der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung abzulehnen (vgl. § 166 Abs. 1 VwGO iVm. § 114 ZPO), da der Zulassungsantrag weitgehend bereits ein einer hinreichenden Darlegung scheitert oder die aufgeworfenen Fragen bereits in der Rechtsprechung geklärt sind. Der Beschluss ist unanfechtbar.