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Urteil

11 S 87/17

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2018:0110.11S87.17.00
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Leitsätze
1. Die Verwertung eines im Strafprozess gegenüber dem Strafgericht abgegebenen Tatgeständnisses durch das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung ist ebenso ein Vorhalten im Rechtsverkehr wie eine nachteilige Verwertung der Tat im Sinne des § 51 Abs 1 BZRG.(Rn.31) 2. Liegt die Verwertung oder das Vorhalten der Tat im Sinne des § 51 Abs 1 BZRG gerade in der Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht, so darf die Tilgung oder die Tilgungsgreife zum Zeitpunkt der Entscheidung oder der letzten mündlichen Verhandlung noch nicht eingetreten sein.(Rn.34) 3. Zur Frage, wann ein Verstoß gegen § 108 Abs 1 S 1 VwGO ausnahmsweise einen Verfahrensfehler begründet.(Rn.39)
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10. Oktober 2016 - 12 K 3306/15 - aufgehoben. Der Rechtsstreit wird an das Verwaltungsgericht Stuttgart zurückverwiesen. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Verwertung eines im Strafprozess gegenüber dem Strafgericht abgegebenen Tatgeständnisses durch das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung ist ebenso ein Vorhalten im Rechtsverkehr wie eine nachteilige Verwertung der Tat im Sinne des § 51 Abs 1 BZRG.(Rn.31) 2. Liegt die Verwertung oder das Vorhalten der Tat im Sinne des § 51 Abs 1 BZRG gerade in der Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht, so darf die Tilgung oder die Tilgungsgreife zum Zeitpunkt der Entscheidung oder der letzten mündlichen Verhandlung noch nicht eingetreten sein.(Rn.34) 3. Zur Frage, wann ein Verstoß gegen § 108 Abs 1 S 1 VwGO ausnahmsweise einen Verfahrensfehler begründet.(Rn.39) Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10. Oktober 2016 - 12 K 3306/15 - aufgehoben. Der Rechtsstreit wird an das Verwaltungsgericht Stuttgart zurückverwiesen. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung ist begründet. Da das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht an einem wesentlichen Mangel leidet und aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche Beweisaufnahme notwendig ist (I.), macht der Senat von dem aufgrund des Antrags des Klägers eröffneten Ermessen Gebrauch und verweist die Sache an das Verwaltungsgericht zurück, da eine weitere Verhandlung erforderlich ist, § 130 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (II.). I. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruht auf einem Verstoß gegen § 108 Abs. 1 VwGO, der aufgrund seiner Schwere ausnahmsweise einen Verfahrensmangel darstellt und nicht einen materiell-rechtlichen Fehler begründet. 1. Die Grundsätze der Beweiswürdigung und damit auch der Überzeugungsbildung sind grundsätzlich dem sachlichen Recht zuzuordnen, so dass die Verletzung rechtlicher Vorgaben regemäßig auf keinen Verfahrensmangel führen kann. Anderes gilt hingegen dann, wenn die Beweiswürdigung objektiv willkürlich ist, gegen die Denkgesetze verstößt oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachtet (BVerwG, Beschluss vom 02.09.2010 - 1 B 18.10 -, AuAS 2010, 254 Rn. 4 m.w.N.; VGH Bad.-Württ, Beschluss vom 22.11.2017 - A 11 S 2526/17 -, AuAS 2018, 19). 2. Hier erweist sich die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts als objektiv willkürlich, weil es mit der Verwertung des schriftlichen Geständnisses des Klägers im Strafverfahren hinsichtlich der Falschangaben zur Erlangung der Niederlassungserlaubnis gegen das Verwertungsverbot aus § 51 Abs. 1 BZRG verstoßen hat, ohne sich auch nur mit dem Anwendungsbereich der Norm zu beschäftigen (a) und die sich auch ihm zunächst als geboten aufdrängende Beweisaufnahme durch Zeugen unterlassen hat (b). a) Die Einlassung des Klägers im Strafverfahren vom 12. April 2011 ist aufgrund der Bestimmung des § 51 Abs. 1 BZRG ungeeignet, die Beweiswürdigung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für die Rücknahme der dem Kläger erteilten Aufenthaltstitel zu stützen. aa) Nach § 51 Abs. 1 BZRG dürfen die Tat und die Verurteilung der betroffenen Person im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden, wenn die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt worden ist oder wenn sie zu tilgen ist. Durch diese Regelung wird ein Verurteilter von dem mit seiner Verurteilung verbundenen Strafmakel befreit und durch die umfassende Wirkung der Tilgung die mit der Verurteilung einhergehende Stigmatisierung endgültig beseitigt. Das Vorhalte- und Verwertungsverbot der Eintragung im Register bedeutet einen Schutz des Angeklagten auch in den Fällen, in denen seine frühere Verurteilung auf andere Weise als durch eine Registerauskunft bekannt wird, selbst dann, wenn das Bekanntwerden auf der eigenen Einlassung des Betroffenen beruht (BGH, Beschluss vom 25.01.2017 - 1 StR 570/16 - Rn. 10, juris m.w.N.). Unter Vorhalten im Rechtsverkehr ist jede (bloße) Erörterung von Tat und Verurteilung in jedem rechtlich relevanten Zusammenhang - sei es privatrechtlich, sei es öffentlich-rechtlich - zu verstehen, wobei es nicht darauf ankommt, ob das Vorhalten öffentlich erfolgt oder nicht. Eine Verwertung zum Nachteil liegt stets vor, wenn aus Tat oder Verurteilung für den Betroffenen ungünstige Folgerungen gezogen werden (Bücherl, in: Graf, BeckOK StPO, § 51 BZRG Rn. 17 f.). Die Verwertung eines im Strafprozess gegenüber dem Strafgericht abgegebenen Tatgeständnisses durch das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung ist ebenso ein Vorhalten im Rechtsverkehr wie eine nachteilige Verwertung der Tat im Sinne des § 51 Abs. 1 BZRG. Denn die Verwertung unmittelbar tatbezogener Einlassungen aus dem Strafprozess selbst können regelmäßig die gleichen Folgen für den Betroffenen und seine Resozialisierung haben wie die Verwertung des Urteils selbst, noch dazu, wenn es, wie hier, erheblich auf der Einlassung, nämlich dem Geständnis, beruht. bb) Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung im Verwaltungsprozess, ob die Eintragung getilgt worden ist oder zu tilgen ist, bestimmt sich nach den Vorgaben des materiellen Rechts. Dem entsprechend ist bei der gerichtlichen Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheids, durch den eine Niederlassungserlaubnis zurückgenommen wird, im Grundsatz die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts zugrunde zu legen (BVerwG, Urteil vom 13.04.2010 - 1 C 10.09 -, InfAuslR 2010, 346 Rn. 11 f.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.05.2017 - 11 S 341/17 -, InfAuslR 2017, 332). Hingegen ist bei der Anfechtung der Rücknahme einer Aufenthaltserlaubnis als befristetem Titel auf den Zeitpunkt des Ablaufs der Geltungsdauer abzustellen. Denn danach eintretende Umstände können für den darin allein bis zum Ablauf der Geltungsdauer geregelten Lebenssachverhalt keine Relevanz haben; sie betreffen vielmehr allein eine etwaige Verlängerung, können dann aber ggf. dort keine Wirkung mehr entfalten, weil der vorangegangene Aufenthaltstitel bereits vorher vernichtet war und dann keine Grundlage für eine Verlängerung mehr bilden kann, vielmehr der Sache nach als eine Neuerteilung zu begreifen wäre (Armbruster, HTK-AuslR / Rechtsschutz / Nr. 2.2.3 Rn. 19). Es kann offen bleiben, ob dann, wenn der Zeitpunkt der Behördenentscheidung über die Rücknahme nach Ablauf der Geltungsdauer liegt, auf den späteren Zeitpunkt des Erlasses der letzten Behördenentscheidung abzustellen ist. Die Bestimmung in § 51 Abs. 2 BZRG, die regelt, dass Entscheidungen von Gerichten oder Verwaltungsbehörden, die im Zusammenhang mit der Tat oder der Verurteilung ergangen sind, unberührt bleiben, führt insoweit zu einer Abweichung von den oben dargestellten Grundsätzen, als eine Entscheidung, die vor Tilgung oder Tilgungsreife der Eintragung über eine Verurteilung rechtmäßig unter Vorhalt oder Verwertung der Tat oder der Verurteilung ergangen ist, nicht durch den Eintritt der Tilgungsreife oder durch die Tilgung rechtswidrig wird. So wird beispielsweise eine auf eine solche Tat gestützte Ermessenserwägung nicht durch Eintritt der Tilgungsreife rechtswidrig. Liegt die Verwertung oder das Vorhalten der Tat im Sinne des § 51 Abs. 1 BZRG aber gerade in der Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht, so darf die Tilgung oder die Tilgungsgreife zum Zeitpunkt der Entscheidung oder der letzten mündlichen Verhandlung noch nicht eingetreten sein. Denn dann ändert der Umstand, dass die zu überprüfende Verwaltungsentscheidung vom Vorhalte- und Verwertungsverbot unberührt bleibt, nichts daran, dass die Verwertung gerade unmittelbar durch das Gericht selbst im Rahmen der Beweiswürdigung erfolgt. Die Belastung des Betroffenen tritt unabhängig von der Verwaltungsentscheidung mit der Verwertung oder dem Vorhalten der Tat durch das Verwaltungsgericht aufs Neue ein. Davor schützt § 51 Abs. 1 BZRG aber umfassend. cc) (1) Ausgehend hiervon durfte das Verwaltungsgericht seine Würdigung zur Rechtswidrigkeit der Erteilung der Niederlassungserlaubnis nicht zentral auf das Geständnis des Klägers aus dem Strafverfahren stützen. Denn die Tilgungsreife war nach Ablauf von fünf Jahren eingetreten, nachdem der Kläger zu einer Geldstrafe von genau neunzig und damit von nicht mehr als neunzig Tagessätzen verurteilt worden war, ohne dass eine Freiheitsstrafe, ein Strafarrest oder eine Jugendstrafe im Register eingetragen gewesen ist (§ 46 Abs. 1 Nr. 1 a) BZRG). Die Frist begann mit dem erstem Tag des Urteils (§§ 47 Abs. 1, 36 Satz 1, 5 Abs. 1 Nr. 4 BZRG), also mit dem Tag, am dem das auf den Einspruch ergehende Urteil erlassen wurde, zu laufen und endete damit am 18. Mai 2016. (2) Ebenso verstößt die Beweiswürdigung bezogen auf die Rücknahme der Aufenthaltserlaubnisse gegen § 51 Abs. 1 BZRG. Zwar ist der Kläger bezüglich seiner Erklärungen gegenüber der Ausländerbehörde im Rahmen der Erteilung der beiden Titel in den Jahren 2004 und 2005 nicht strafrechtlich verurteilt worden, so dass insoweit auch kein Vorhalte- oder Verwertungsverbot bestehen kann. Jedoch hat das Verwaltungsgericht seine Beweiswürdigung zentral und im Ausgangspunkt darauf gestützt, dass nach dem Geständnis zur Erklärung vom 18. Mai 2007 Anlass bestehe, die Erklärungen zur ehelichen Lebensgemeinschaft vom 30. Dezember 2003 und 18. Januar 2005 zu hinterfragen. Hat das Verwaltungsgericht ohne Geständnis im Strafprozess diesen Anlass aber nach dem Urteilsgründen nicht, so beruht auch die Beweiswürdigung hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der Rücknahme der Aufenthaltserlaubnisse auf dem - einem Vorhalte- und Verwertungsverbot - unterliegenden Geständnis. Dies gilt unabhängig vom maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage, weil es hier allein um die Verwertung des Geständnisses im Rahmen der Beweiswürdigung geht. Diese ist - wie dargestellt - mit Eintritt der Tilgung oder der Tilgungsreife aber umfassend untersagt. dd) Es liegen keine der Ausnahmen des § 52 BZRG vor, die ein Vorhalten oder Verwerten der Tat dennoch erlaubten. Vom Kläger geht insbesondere keine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder im Sinne von § 52 Abs. 1 Nr. 1 BZRG aus. In Bezug genommen ist hier allein die äußere oder innere Sicherheit des Staates und nicht die Sicherheit oder Ordnung im gefahrenabwehrrechtlichen Sinne (Bücherl, in: Graf, BeckOK StPO, § 52 BZRG Rn. 2). Auch die weiteren Abweichungstatbestände sind nicht erfüllt. Insbesondere gibt es keine spezifisch auf das Migrationsrecht zugeschnittenen Ausnahmetatbestände. b) Die Überzeugungsbildung des Verwaltungsgerichts ist darüber hinaus nicht tragfähig, weil das Verwaltungsgericht von der Beweisaufnahme durch Zeugenbeweis des Bruders des Klägers kurzfristig abgesehen und eine weitere Sachverhaltsermittlung und ggf. eine weitere Beweiserhebung durch Zeugen hinsichtlich des weiteren, für ihn entscheidungserheblichen Akteninhalts in verfahrensfehlerhafter Weise (vgl. Zulassungsbeschluss vom 10. Januar 2017) nicht durchgeführt hat. Es drängt sich nach dem Inhalt der Akten der Ausländerbehörde und dem Vortrag im Gerichtsverfahren auf, den Bruder des Klägers zur Frage des Zusammenlebens mit Frau B. zu vernehmen. Auch drängt es sich auf, den Kläger selbst ausführlich zu seiner Ehe mit Frau B. zu befragen. Zudem sind die Hintergründe des Aktenvermerks aus dem Juni 2010 über die angebliche Unfähigkeit des Klägers zur Aussprache des Namens von Frau B. durch dienstliche Erklärungen der beiden Behördenmitarbeiterinnen, ggf. auch durch ihre Befragung als Zeuginnen aufzuklären. Ebenso hätte es jedenfalls nahe gelegen, die Mitarbeiterin der Hausverwaltung S., die im Strafermittlungsverfahren vernommen worden war, als Zeugin zu laden und zu hören. Die Überzeugungsbildung des Verwaltungsgerichts unter - teilweise kurzfristiger - Nichtberücksichtigung möglicher Beweismittel ist mit § 108 Abs. 1 VwGO unvereinbar und beruht erkennbar auf einer zu schmalen Tatsachengrundlage. c) Die Kombination der handgreiflich zu schmalen Tatsachengrundlage für die Überzeugungsbildung, insbesondere die Aufhebung der Ladung des Bruders des Klägers als Zeugen im Termin zur mündlichen Verhandlung sowie die ebenfalls erst dann erfolgte Aufhebung der Anordnung des persönlichen Erscheinens des Klägers einerseits und das zentrale Stützen der gesamten Beweiswürdigung auf das dem Vorhalte- und Verwertungsverbot unterliegende Geständnis vom 12. April 2011 andererseits führt dazu, dass die Beweiswürdigung hier objektiv willkürlich und der festgestellte Verstoß gegen § 108 Abs. 1 VwGO daher einen wesentlichen Verfahrensmangel darstellt. Ein Richterspruch verstößt allerdings nicht schon dann gegen das Verbot objektiver Willkür, wenn die angegriffene Rechtsanwendung oder das dazu eingeschlagene Verfahren fehlerhaft sind. Hinzukommen muss, dass Rechtsanwendung oder Verfahren unter keinem denkbaren Aspekt mehr rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die Entscheidung auf sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.03.1989 - 1 BvR 1428/88 -, BVerfGE 80, 48 (51)). Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung auf schweren Rechtsanwendungsfehlern wie der Nichtberücksichtigung einer offensichtlich einschlägigen Norm oder der krassen Missdeutung einer Norm beruht (BVerfG, Beschluss vom 03.11.1992 - 1 BvR 1243/88 -, BVerfGE 87, 273 (279); Beschluss vom 04.10.2017 - 2 BvR 821/16 -, juris Rn. 15). So liegt der Fall nach dem oben Dargestellten hier. 2. Aufgrund des festgestellten Verfahrensmangels ist noch eine umfangreiche Beweisaufnahme und weitere Verhandlung der Sache erforderlich, weil die wesentlichen Umstände zur Frage des Bestehens einer ehelichen Lebensgemeinschaft zwischen Frau B. und dem Kläger nicht aufgeklärt sind und sowohl Frau B., sollte sie nicht dabei bleiben, von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch zu machen, der Bruder des Klägers, die beiden Beschäftigten der Ausländerbehörde, die direkten Kontakt zum Kläger hatten und jedenfalls auch die Mitarbeiterin der Hausverwaltung S., die im Strafermittlungsverfahren vernommen worden war, als Zeugen zu vernehmen sein werden. II. Der Senat macht von dem ihm aufgrund des Antrags des Klägers eröffneten Ermessen Gebrauch und verweist die Sache an das Verwaltungsgericht zurück, § 130 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dabei sieht der Senat, dass das gesamte Verfahren mit Blick auf Verwaltungs- und Gerichtsverfahren im Wesentlichen durch eine nicht erklärliche Verzögerung im Widerspruchsverfahren offenkundig erheblich zu lange andauert, insgesamt noch länger dauern wird. Jedoch hat der Kläger mit seinem Antrag zum Ausdruck gebracht, dass ihm an einer erneuten Verhandlung in der ersten Instanz gelegen ist. Auch erlangt er durch die Verlängerung des Verfahrens weder rechtlich noch rechtstatsächlich einen erheblichen Vorteil, da er seit Eintritt der Wirksamkeit des Rücknahmebescheids nicht mehr Inhaber einer Niederlassungserlaubnis ist. Mit der Zurückverweisung wird die umfassende Beweiserhebung in der Instanz durchgeführt, in der sie bei zutreffender Rechtsanwendung bereits hätte durchgeführt werden müssen. Dies ermöglicht beiden Beteiligten einen umfassenderen Rechtsschutz gegen die gerichtliche Entscheidung im Rahmen eines Antrags auf Zulassung der Berufung oder einer erneuten Berufung, sollte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts aus Sicht des unterlegenen Beteiligten inhaltlich Anlass zu Beanstandungen bieten. III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Gründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. Beschluss vom 10. Januar 2018 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 20.000,- EUR festgesetzt. Gründe Der Senat geht hinsichtlich der Rücknahme der Niederlassungserlaubnis von einem Streitwert von 10.000,- EUR aus (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.05.2016 - 11 S 2480/15 -, NVwZ-RR 2016, 839). Hinsichtlich der allein in der Vergangenheit wirkenden Rücknahmen der beiden Aufenthaltserlaubnisse setzt der Senat in Anwendung von § 52 Abs. 1 GKG allein 5.000,- EUR an. Im Unterschied zu Verfahren auf Erteilung von familienbezogenen Aufenthaltstiteln, bei denen der Senat regelmäßig von einem Streitwert von 7.500 EUR ausgeht (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 24.04.2017 - 11 S 1967/16 -, AuAS 2017, 174), ist hier zu berücksichtigen, dass der Grund hierfür in der Berechtigung zur Ausübung der Erwerbstätigkeit durch den Titel liegt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14.03.2017 - 11 S 383/17 -, AuAS 2017, 98) und dies bei einer Rücknahme für die Vergangenheit keine Auswirkungen mehr auf die Bedeutung des Verfahrens für den Kläger hat. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme ihm erteilter Aufenthaltstitel sowie gegen eine Abschiebungsandrohung. Der Kläger ist ein am ... Dezember 1969 geborener kosovarischer Staatsangehöriger. Ein 1992 in Deutschland gestellter Asylantrag blieb erfolglos; er wurde 1997 in die damalige Bundesrepublik Jugoslawien abgeschoben. Die Wirkungen der Abschiebungen wurden durch das Landratsamt Calw mit Bescheid vom 11. September 2003 auf den 30. September 2003 befristet. Nachdem er am 18. Februar 2003 die deutsche Staatsangehörige B. geheiratet hatte, reiste er am 21. Dezember 2003 mit einem Visum zur Familienzusammenführung in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 19. Januar 2004 erteilte ihm die Stadt Sindelfingen eine Aufenthaltserlaubnis, die am 25. Januar 2005 erstmalig - als Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG - verlängert worden ist. Am 29. Mai 2007 erteilte ihm auf seinen Antrag die Stadt Sindelfingen eine Niederlassungserlaubnis nach § 28 Abs. 2 AufenthG. Bei jedem Erteilungs-/und Verlängerungsantrag erklärten der Kläger und Frau B. jeweils schriftlich, dass sie in einer gemeinsamen Wohnung lebten und eine Scheidung weder beantragt noch beabsichtigt sei. Am 14. Januar 2009 wurde die Ehe zwischen dem Kläger und Frau B. geschieden. Im Scheidungsurteil wurde festgestellt, dass die Ehegatten seit dem 30. Dezember 2007 getrennt lebten. Grund für die Trennung sei gewesen, dass ihn seine jetzige Ehefrau, Z.K. per SMS 2007 über die dritte Schwangerschaft informiert und zu einer Entscheidung hinsichtlich der Ehe gedrängt habe. Daraufhin habe er Frau B. die Wahrheit gesagt, die daraufhin Konsequenzen gezogen und die Trennung vollzogen habe. Am 10. August 2009 heiratete der Kläger die kosovarische Staatsangehörige Z.K., mit der zum damaligen Zeitpunkt drei Kinder, geboren 2000, 2002 und 2008 hatte. Er hatte diese Tatsache bei der Beantragung seiner ihm erteilten Aufenthaltstitel jeweils nicht angegeben. In einem Aktenvermerk ist festgehalten, dass der Kläger im Januar 2010 bei der Ausländerbehörde des Landratsamtes Böblingen vorgesprochen haben soll. Dort habe er den Namen von Frau B. nicht aussprechen können, habe ihr Geburtsdatum nicht gekannt und habe angegeben, von 2001 - 2008 mit ihr verheiratet gewesen zu sein. Mit Schreiben vom 28. Juni 2010 hörte das Landratsamt Böblingen den Kläger - nach dessen Umzug in den Landkreis Böblingen - zur Rücknahme der ihm erteilten Aufenthaltserlaubnisse und der Niederlassungserlaubnis an. Mit Verfügung vom 30. Juli 2010 nahm das Landratsamt Böblingen die am 19. Januar erteilte und am 25. Januar 2005 verlängerte Aufenthaltserlaubnis ab dem Erteilungs- bzw. Verlängerungszeitpunkt zurück (Nr. 1) und nahm auch die Niederlassungserlaubnis „mit Wirkung für die Vergangenheit und Zukunft“ zurück (Nr. 2). Dem Kläger wurde eine Frist zur Ausreise von drei Monaten ab Bekanntgabe der Verfügung gesetzt und ihm für den Fall der Nichtbeachtung der Frist die Abschiebung in das Kosovo angedroht (Nr. 3). Gegen die am 4. August 2010 zugestellte Verfügung legte der Kläger am 6. September 2010, einem Montag, Widerspruch ein, der mit Bescheid Regierungspräsidiums Stuttgart von 1. Juni 2015, zugestellt am 5. Juni 2015, zurückgewiesen wurde. Gegen den Kläger und Frau B. ergingen am 28. Februar 2011 jeweils Strafbefehle wegen des Erschleichens eines Aufenthaltstitels, weil sie beide wissentlich der Wahrheit zuwider bei der Beantragung der Niederlassungserlaubnis durch den Kläger angegeben hatten, in ehelicher Lebensgemeinschaft und nicht getrennt zu leben und in der angegebenen Ehewohnung gemeinsam zu wohnen. In der auf ihrem Einspruch anberaumten Hauptverhandlung, die am 18. April 2011 durchgeführt wurde, beschränkten die beiden die Einsprüche auf die Rechtsfolgenseite. Sie wurden zu Geldstrafen in Höhe von 90 Tagessätzen (Kläger) und von 60 Tagessätzen (Frau B.) verurteilt (Urteil des Amtsgerichts Böblingen vom 18. April 2011). In dem Strafverfahren erklärte der Kläger am 13. April 2011 schriftlich: „Zum Zeitpunkt der Erklärungen vom 18.05.2007 gegenüber der Ausländerbehörde der Stadt Sindelfingen habe ich verschwiegen, dass die Fortsetzung der Ehe nicht mehr ernsthaft beabsichtigt war.“ Der Kläger erhob am 6. Juli 2015, einem Montag, Klage: Er habe zeitweise zwei Beziehungen geführt, aber keineswegs in Deutschland in einer Scheinehe gelebt. Zu dem auf den 1. Juni 2016 bestimmten Termin zur mündlichen Verhandlung hatte das Verwaltungsgericht - nach der Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter - Frau B. sowie den Bruder des Klägers als Zeugen zu dem Beweisthema „Ehe und Familienleben des Klägers“ geladen. Das persönliche Erscheinen des Klägers wurde angeordnet. Nachdem Frau B. mit Schreiben vom 17. April 2016 gegenüber dem Gericht erklärt hatte, dass sie jetzt schon vom Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch mache, hob das Verwaltungsgericht ihre Ladung zum Termin auf. Aufgrund einer Erkrankung der Prozessbevollmächtigten des Klägers wurde der Termin auf den 10. Oktober 2016 verlegt. Am 6. Oktober 2016 beantragte Rechtsanwältin R., in Bürogemeinschaft mit der Prozessbevollmächtigten des Klägers tätig, in deren Vertretung wegen Erkrankung der Prozessbevollmächtigten dem Termin aufzuheben. Auf die Aufforderung des Verwaltungsgerichts vom 6. Oktober 2016, ein Attest des Gesundheitsamtes zur Erkrankung und ihrer Dauer sowie zur Unmöglichkeit der Terminswahrnehmung vorzulegen, legte die Vertreterin der Prozessbevollmächtigten ein Attest der behandelnden Ärztin vor, in dem eine hochfieberhafte grippale Infektion bescheinigt wurde, die dazu führe, dass der Gerichtstermin nicht wahrgenommen werden könne. Der Einzelrichter lehnte den Verlegungsantrag mit Verfügung vom 7. Oktober 2016, einem Freitag, ab, da das vorgelegte Attest nicht den Anforderungen des Schreibens vom 6. Oktober 2016 entspreche. Am gleichen Tag brachte die Vertreterin der Prozessbevollmächtigten ein Ablehnungsgesuch gegen den Einzelrichter an, da der Termin bislang nicht verlegt worden sei, der Richter nicht erreichbar sei und die Geschäftsstelle mitgeteilt habe, dass eine Terminsaufhebung nicht erfolge. Zum Termin zur mündlichen Verhandlung erschien sodann niemand. Das Verwaltungsgericht hob sodann „die Ladung des Klägers als Partei und die Ladung des [Bruders des Klägers] als Zeuge“ auf. Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 10. Oktober 2016 ab. Die erteilten Aufenthaltstitel seien jeweils rechtswidrig gewesen. Hinsichtlich der Niederlassungserlaubnis habe der Kläger im Strafverfahren erklärt, dass am 18. Mai 2007 bereits die Fortsetzung der Ehe nicht ernsthaft beabsichtigt gewesen sei, so dass die Rücknahme hier rechtmäßig ergangen sei. Hinsichtlich der Aufenthaltserlaubnisse ergebe sich ausgehend von dem Geständnis zur Erklärung vom 12. April 2011 Anlass, die Erklärungen zur ehelichen Lebensgemeinschaft aus den Jahren 2003 und 2005 zu hinterfragen. Der Kläger habe bei den Anträgen auf Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltstiteln seine Kinder nicht angegeben. Er habe den Namen seiner Ex-Ehefrau im Jahr 2010 nicht aussprechen können. Im Übrigen folge das Gericht den angefochtenen Bescheiden. Das Urteil habe trotz der Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit ergehen können. Die Rechtsanwältin R. sei weder Prozessbevollmächtigte noch habe sie ihre Vertretungsbefugnis nachgewiesen. Im Übrigen wäre der Befangenheitsantrag rechtsmissbräuchlich, da er nur dazu dienen solle, die Aufhebung des Verhandlungstermins zu erlangen. Der gegen das am 19. Oktober 2016 zugestellte Urteil gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung hatte Erfolg (Beschluss vom 10. Januar 2017 - 11 S 2271/16). Der Senat nahm einen erheblichen Verfahrensmangel in Form eines Verstoßes gegen § 54 Abs. 1 VwGO, § 47 Abs. 1 ZPO an. Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und trägt vor, keine Scheinehe mit Frau B. geführt zu haben. Im Übrigen sei das Urteil des Verwaltungsgerichts wegen nicht vorschriftsmäßiger Besetzung aufzuheben. Der Einzelrichter sei wegen Befangenheit ausgeschlossen, auch sei die Sachverhaltsermittlung mangelhaft, da die Urteilsbegründung nur haltlose Spekulationen der Behörden wiederhole. Auch sei die zuvor vom Einzelrichter selbst als notwendig erachtete Beweisaufnahme nicht durchgeführt worden. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgarts vom 10. Oktober 2016 - 12 K 3306/15 - aufzuheben und den Rechtsstreit zur Entscheidung an das Verwaltungsgericht Stuttgart zurückzuverweisen, hilfsweise, das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgarts vom 10. Oktober 2016 -12 K 3306/15 - zu ändern und die Verfügung des Landratsamts Böblingen vom 30. Juli 2010 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 01. Juni 2015 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Eine schriftliche Äußerung des Beklagten im Berufungsverfahren erfolgte nicht. Dem Gericht lagen die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts, die Verwaltungsakten des Landratsamts Böblingen sowie die Strafakten des Amtsgerichts Böblingen im Verfahren (30 Js 24660/10) vor. Auf diese wird wie auf die Gerichtsakten aus dem Berufungsverfahren wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.