OffeneUrteileSuche
Beschluss

11 S 2292/18

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2019:0423.11S2292.18.00
29mal zitiert
9Zitate
10Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 10 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Maßgeblich für die Frage hinreichender Erfolgsaussichten nach § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die tatsächliche Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife.(Rn.3) 2. Entscheidungserbliche Umstände, die schon zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife der beantragten Prozesskostenhilfe vorlagen (hier: Ausweisungsinteressen), dem Gericht aber noch nicht bekannt waren, sind daher im Rahmen der Prüfung hinreichender Erfolgsaussichten - auch noch im Beschwerdeverfahren - zu berücksichtigen. (Rn.9)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung seines Bevollmächtigten für das Klageverfahren im Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 25. September 2018 - 8 K 3479/16 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Maßgeblich für die Frage hinreichender Erfolgsaussichten nach § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die tatsächliche Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife.(Rn.3) 2. Entscheidungserbliche Umstände, die schon zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife der beantragten Prozesskostenhilfe vorlagen (hier: Ausweisungsinteressen), dem Gericht aber noch nicht bekannt waren, sind daher im Rahmen der Prüfung hinreichender Erfolgsaussichten - auch noch im Beschwerdeverfahren - zu berücksichtigen. (Rn.9) Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung seines Bevollmächtigten für das Klageverfahren im Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 25. September 2018 - 8 K 3479/16 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Mit dem Verwaltungsgericht ist der Senat der Auffassung, dass die Rechtsverfolgung des Antragstellers im Klageverfahren keine hinreichenden Erfolgsaussichten geboten hat bzw. bietet (vgl. § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). 1. Gemäß § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe zu gewähren. Erforderlich ist zudem, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen erfolgt nach Maßgabe des § 121 Abs. 2 ZPO die Beiordnung eines Rechtsanwalts. Für die Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussichten ist auf den Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs abzustellen (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14.06.2004 - 12 S 571/04 -, VBlBW 2004, 385; Happ, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 166 Rn. 40; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 23.10.2018 - 2 BvR 2374/17 -, juris Rn. 15). Dabei gilt für die Verneinung der hinreichenden Erfolgsaussichten ein grundsätzlich anderer Maßstab, als er für das Verfahren in der Sache selbst zugrunde zu legen ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 15.11.2017 - 2 BvR 902/17 -, juris). Zur Gewährung von Prozesskostenhilfe ist es nicht erforderlich, dass der Prozesserfolg (annähernd) gewiss ist. Vielmehr besteht eine hinreichende Erfolgsaussicht schon dann, wenn ein Obsiegen ebenso wahrscheinlich erscheint wie ein Unterliegen, der Prozessausgang also offen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.03.1990 - 2 BvR 94/88 -, BVerfGE 81, 347; Kammerbeschluss vom 22.05.2012 - 2 BvR 820/11 -, InfAuslR 2012, 317). Weder dürfen Beweiswürdigungen vorweggenommen noch sollen schwierige Rechtsfragen geklärt werden, die in vertretbarer Weise auch anders beantwortet werden können. Denn die Prüfung der Erfolgsaussicht soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.03.1990 - 2 BvR 94/88 -, BVerfGE 81, 347; BVerfG, Kammerbeschluss vom 05.12.2018 - 2 BvR 2557/17 -, juris Rn. 14). 2. Nach diesen Maßstäben bestehen gegen die Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags durch das Verwaltungsgericht auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevortrags keine Bedenken. Zur Begründung wird zunächst auf die ausführliche Begründung des Verwaltungsgerichts verwiesen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Zu Recht geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass dem Antragsteller nicht der nach Ablehnung seines Asylantrags erforderliche strikte Rechtsanspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 AufenthG zusteht, da die allgemeine Erteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG - das Fehlen von Ausweisungsinteressen - entgegensteht. Denn gegen den Antragsteller lagen schon zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags Ausweisungsinteressen vor. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts lag Bewilligungsreife allerdings nicht schon am 3. November 2016 vor. Denn die vollständigen PKH-Unterlagen gingen erst am 7. November 2016 beim Verwaltungsgericht ein und die Beklagte hat erst mit am 5. Dezember 2016 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz auf die Klagebegründung und den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe erwidert, weswegen für die Bewilligungsreife gemäß § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO auf den 5. Dezember 2016 abzustellen ist (vgl. nur Reichling, in BeckOK ZPO, Stand: 01.03.2019, § 119 Rn. 11.1, m.w.N.). Neben den vom Verwaltungsgericht aufgeführten nicht nur vereinzelten Ausweisungsinteressen nach § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG lagen zu diesem Zeitpunkt aber auch weitere, weitaus gewichtigere und weiterhin aktuelle Ausweisungsinteressen vor, die im Rahmen der hier zu beantwortenden Frage, ob hinreichende Erfolgsaussichten des Klageverfahrens bestehen, ebenfalls zu berücksichtigen sind. Denn der Antragsteller wurde mit Urteil des Landgerichts Tübingen vom 29. September 2017 (1 Kls 48 Js 16900/16 910 VRs) wegen unerlaubtem Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Kokain) in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in 6 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Das Urteil ist seit dem 19. Oktober 2017 rechtskräftig. Zwar hat das Verwaltungsgericht die Strafakten wohl bislang noch nicht beigezogen. Aus der sich in der Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts befindlichen Mitteilung in Strafsachen vom 14. Dezember 2017 (Bl. 169) ergibt sich aber, dass das Datum der letzten Tat der 6. Dezember 2016 war. Ausweislich der sich ebenfalls in der Gerichtsakte befindlichen Anklageschrift waren sieben Taten angeklagt, von denen nur eine nach dem Zeitpunkt der Bewilligungsreife lag. Dies zugrunde gelegt, hatte der Antragsteller schon damals weitere schwerwiegende Ausweisungsinteressen in Form von Straftaten im Sinne von § 54 Abs. 2 Nr. 3 und 9 AufenthG verwirklicht, auch wenn diese zum damaligen Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig abgeurteilt und damit auch noch nicht zu besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteressen nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erstarkt waren. Dass diese Ausweisungsinteressen dem Verwaltungsgericht zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife noch nicht bekannt waren, führt indes nicht dazu, dass sie im Rahmen der Prüfung hinreichender Erfolgsaussichten auszublenden wären. Denn maßgeblich für die Frage hinreichender Erfolgsaussichten nach § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die tatsächliche Sach- (und Rechts-)lage zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife. Dem steht nicht entgegen, dass Umstände, die nach diesem Zeitpunkt liegen, für die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Klageverfahrens nicht zu Lasten des Rechtsschutzsuchenden zu berücksichtigen sind (vgl. hierzu BVerfG, Kammerbeschluss vom 22.08.2018 - 2 BvR 2647/17 -, NVwZ-RR 2018, 873, m.w.N.; Reichling, a.a.O. Rn. 11). Denn diese Einschränkung der Berücksichtigungsfähigkeit von neuen Tatsachen beruht auf der zutreffenden Überlegung, dass der vernünftig abwägende Rechtsschutzsuchende die Entscheidung über die Klageerhebung regelmäßig nur innerhalb des Laufs der Rechtsbehelfsfristen treffen kann (BVerfG, a.a.O. Rn. 15). Damit wird die Rechtsschutzgleichheit von unbemittelten mit bemittelten Rechtsschutzsuchenden gewahrt. Davon ausgehend liegt es auf der Hand, dass in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem der Antragsteller zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife durch seine Straftaten schon selbst tatsächliche und entscheidungserhebliche Umstände gesetzt hatte, er sich diese bei der Frage der Erfolgsaussichten auch entgegenhalten lassen muss, auch wenn diese Umstände erst nach diesem Zeitpunkt dem Verwaltungsgericht bekannt geworden sind. Es kommt daher nicht darauf an, ob in dem Schweigen zu solchen aus der Sphäre des Antragstellers stammenden tatsächlichen und ersichtlich entscheidungserheblichen Umständen sogar ein Aufhebungsgrund nach § 124 Abs. 1 Nr. 1 ZPO liegen könnte, weil der Antragsteller durch eine unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht haben könnte. Denn selbst wenn man in einem solchen Fall eine Verpflichtung zur Offenbarung (hier: eigenen strafbaren Verhaltens) nicht annehmen und es für die Annahme auch nicht genügen lassen wollte, dass ein unbemittelter Rechtsschutzsuchender in einer solchen Situation von einem Prozesskostenhilfeantrag schlicht absehen kann, um einer Selbstbezichtigung zu entgehen, ist offensichtlich, dass er dann jedenfalls kein schützenswertes Interesse daran hat, vor den Folgen von offenbar gewordenen Tatsachen bewahrt zu werden. Jedenfalls aber erweist sich der Prozesskostenhilfeantrag bei der hier gegebenen Sachlage als mutwillig. Hinreichende Erfolgsaussichten lagen davon ausgehend aber auch nicht bezüglich eines Titels nach § 25 Abs. 5 AufenthG vor. Zu Recht verweist das Verwaltungsgericht auf das Fehlen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG wegen fehlender eigenständiger Sicherung des Lebensunterhalts durch den Antragsteller schon zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife und darauf, dass Gründe für ein Absehen von diesem Erfordernis im Ermessenswege fernliegen. Die hiergegen mit der Beschwerde behauptete Möglichkeit, nach der Haftentlassung ohne Weiteres Arbeit zu finden, überzeugt weder prognostisch noch lässt sich auf darauf unter Berücksichtigung dessen, dass der Antragsteller seit Anfang 2015 keiner (legalen) Beschäftigung nachgegangen war, eine positive Prognose für den Zeitpunkt der Bewilligungsreife stützen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Ein Streitwert war nicht festzusetzen, weil infolge der Zurückweisung der Beschwerde nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz nur eine Festgebühr angefallen ist. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nach § 127 Abs. 4 ZPO i.V.m. § 166 VwGO nicht erstattet. Der Beschluss ist unanfechtbar.