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Beschluss

11 S 2503/22

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2023:0728.11S2503.22.00
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Leitsätze
Bei der Bemessung des Streitwerts nach § 52 Abs. 1 GKG (juris: GKG 2004) in staatsangehörigkeitsrechtlichen Streitigkeiten richtet sich der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung an den Empfehlungen im Streitwertkatalog 2013 (www.bverwg.de/user/data/media/streitwertkatalog.pdf) aus. Danach ist bei Streitigkeiten um die Feststellung der Staatsangehörigkeit als Streitwert der doppelte Auffangwert (§ 52 Abs. 2 GKG (juris: GKG 2004)), also 10.000,- EUR pro Person, in Ansatz zu bringen. Dies betrifft auch Streitigkeiten nach § 30 StAG (juris: RuStAG) um die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der deutschen Staatsangehörigkeit und um die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises.(Rn.5)
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 19. August 2022 - 10 K 952/22 - vorgenommene Streitwertfestsetzung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der Bemessung des Streitwerts nach § 52 Abs. 1 GKG (juris: GKG 2004) in staatsangehörigkeitsrechtlichen Streitigkeiten richtet sich der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung an den Empfehlungen im Streitwertkatalog 2013 (www.bverwg.de/user/data/media/streitwertkatalog.pdf) aus. Danach ist bei Streitigkeiten um die Feststellung der Staatsangehörigkeit als Streitwert der doppelte Auffangwert (§ 52 Abs. 2 GKG (juris: GKG 2004)), also 10.000,- EUR pro Person, in Ansatz zu bringen. Dies betrifft auch Streitigkeiten nach § 30 StAG (juris: RuStAG) um die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der deutschen Staatsangehörigkeit und um die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises.(Rn.5) Die Beschwerde des Klägers gegen die mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 19. August 2022 - 10 K 952/22 - vorgenommene Streitwertfestsetzung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. 1. Der Senat legt den vom Kläger mit Schriftsatz vom 14.09.2022 gegen den „Beihilfebescheid vom 06.09.2022“ eingelegten „Widerspruch“ sachdienlich (§ 88 VwGO) als Beschwerde gegen die abschließende Festsetzung des Streitwerts für das Klageverfahren 10 K 952/22 aus, die das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Beschluss vom 19.08.2022 - 10 K 952/22 - vorgenommen hat. Der Kläger teilt in seinem Schriftsatz zwar mit, dass sich sein „Widerspruch“ auf die Höhe der Kostenrechnung beziehe, die ihm die Landesoberkasse Baden-Württemberg mit Schreiben vom 06.09.2022 übermittelt hat. Aus dem Gesamtzusammenhang seiner Ausführungen und den von ihm im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen wird jedoch deutlich, dass er sich nicht gegen die Berechnung der ihm mit Urteil vom 19.08.2022 - 10 K 952/22 - auferlegten und mit Kostenrechnung vom 06.09.2022 in Rechnung gestellten Gerichtskosten wendet. Vielmehr beanstandet er die vom Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 19.08.2022 - 10 K 952/22 - vorgenommene Festsetzung des Streitwerts für das Klageverfahren 10 K 952/22, auf deren Grundlage die Berechnung der angefallenen Gerichtsgebühren erfolgt ist. Dies ergibt sich aus seinem Hinweis, dass er die Angleichung der Festsetzung der Höhe des Werts des Prozessverfahrens 10 K 952/22 (10.000,- EUR) an die im Verfahren 10 K 4703/20 erfolgte vorläufige Streitwertfestsetzung (5.000,- EUR) wünsche. 2. Über die Beschwerde gegen die verwaltungsgerichtliche Streitwertfestsetzung (§ 68 GKG) entscheidet der Vorsitzende als Einzelrichter, da auch im erstinstanzlichen Verfahren nicht die Kammer, sondern eine Einzelrichterin entschieden hat (§ 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG). 3. Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG statthaft sowie unter Beachtung der Vorgaben in § 68 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 und Satz 5, § 66 Abs. 5 Satz 5 und § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG fristgerecht eingelegt worden. 4. Die Beschwerde ist aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für das Klageverfahren 10 K 952/22 zu Recht auf 10.000,- EUR festgesetzt. Es liegt dabei auf einer Linie mit der Rechtsprechung des Senats, der sich bei der Bemessung des Streitwerts nach § 52 Abs. 1 GKG in staatsangehörigkeitsrechtlichen Streitigkeiten im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung an den Empfehlungen im Streitwertkatalog 2013 (www.bverwg.de/user/data/media/streitwertkatalog.pdf) ausrichtet (vgl. beispielsweise VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 01.12.2022 - 11 S 1023/20 - juris Rn. 55). Hierzu zählt die Empfehlung in Ziffer 42.2 des Streitwertkatalogs 2013, bei Streitigkeiten um die Feststellung der Staatsangehörigkeit als Streitwert den doppelten Auffangwert (§ 52 Abs. 2 GKG), also 10.000,- EUR pro Person, in Ansatz zu bringen. Dies betrifft auch Streitigkeiten nach § 30 StAG um die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der deutschen Staatsangehörigkeit und um die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises. Um eine solche Streitigkeit handelte es sich im Klageverfahren 10 K 952/22. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Sie betrifft nur etwaige erstattungsfähige Auslagen des Gerichts. Gerichtsgebühren sind im Beschwerdeverfahren hingegen nicht angefallen (§ 68 Abs. 3 Satz 1 GKG); daher bedarf es auch keiner Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren. Außergerichtliche Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 Satz 2 GKG). 6. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und § 152 Abs. 1 VwGO).