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Beschluss

11 S 1623/23

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2023:1114.11S1623.23.00
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Leitsätze
1. Eine unmittelbar bevorstehende Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen kann Anlass zur Aussetzung der Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) sein. (Rn.5) 2. Ist im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts prognostisch noch für mehrere Monate ungewiss, ob und ggf. wann eine Eheschließung im Bundesgebiet zwischen einem Drittstaatsangehörigen und seiner deutschen Partnerin erfolgt, steht die Eheschließung nicht unmittelbar bevor. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass die Verzögerung der Eheschließung auf eine notwendige Überprüfung der Echtheit ausländischer Dokumente zurückzuführen ist. (Rn.6)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 5. Oktober 2023 - 5 K 3621/23 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine unmittelbar bevorstehende Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen kann Anlass zur Aussetzung der Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) sein. (Rn.5) 2. Ist im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts prognostisch noch für mehrere Monate ungewiss, ob und ggf. wann eine Eheschließung im Bundesgebiet zwischen einem Drittstaatsangehörigen und seiner deutschen Partnerin erfolgt, steht die Eheschließung nicht unmittelbar bevor. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass die Verzögerung der Eheschließung auf eine notwendige Überprüfung der Echtheit ausländischer Dokumente zurückzuführen ist. (Rn.6) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 5. Oktober 2023 - 5 K 3621/23 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Die fristgerecht am 09.10.2023 eingelegte und mit Schriftsätzen vom 23.10.2023, vom 02.11.2023 und 06.11.2023 begründete Beschwerde gegen den am 05.10.2023 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe hat keinen Erfolg. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht es abgelehnt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, vorläufig die Abschiebung des Antragstellers auszusetzen, weil ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht worden sei. Die mit der Beschwerde vorgetragenen Gründe, auf deren Prüfung das Beschwerdegericht grundsätzlich nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben dem Senat keinen Anlass, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern. Das Verwaltungsgericht hat - entgegen der Auffassung der Beschwerde verfahrensfehlerfrei - ausgeführt, dass die Abschiebung des im Jahre 1993 geborenen irakischen Staatsangehörigen, der nach dem unanfechtbaren Abschluss seines Asylverfahrens vollziehbar ausreisepflichtig sei, nicht mit Blick auf die beabsichtigte Eheschließung mit einer im Jahre 1985 geborenen deutschen Staatsangehörigen nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG vorläufig auszusetzen sei. Die Kammer hat - unter Zugrundelegung des zutreffenden rechtlichen Maßstabs - u.a. dargelegt, dass die Eheschließung nicht unmittelbar bevorstehe. Dies gelte auch deshalb, weil die vom Antragsteller aus dem Irak beschafften Dokumente noch auf ihre Echtheit überprüft werden müssten; die zeitliche Dauer und das Ergebnis der Prüfung seien völlig offen. Im Übrigen sei die Eheschließung noch nicht beim Standesamt angemeldet worden. Der Senat nimmt nach § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (im Einzelnen BA S. 7 bis 11) Bezug und führt mit Rücksicht auf das Beschwerdevorbringen ergänzend aus: Auch im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung steht die Eheschließung nicht unmittelbar bevor (vgl. zu den rechtlichen Maßstäben für die Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG unter diesem Gesichtspunkt Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, § 60a Rn. 207 ff. ). Das zuständige Standesamt H... hat auf eine Nachfrage zum Stand des Eheschließungsverfahrens am 13.11.2023 gegenüber dem Senat mitgeteilt, dass für den Antragsteller beim Oberlandesgericht Karlsruhe die Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses zu beantragen sei. Voraussetzung hierfür sei, dass die erforderlichen irakischen Dokumente vorab zur Echtheitsbewertung beim Landeskriminalamt Stuttgart vorgelegt würden. Diese Überprüfung sei nach Eingang der Dokumente am 30.10.2023 vom Standesamt H... eingeleitet worden. Die Überprüfung dauere mehrere Monate. Eine Anmeldung der Eheschließung könne erst nach Abschluss dieser Überprüfung erfolgen. Zu gegebener Zeit müssten beide Antragsteller beim Standesamt persönlich anwesend sein. Im Rahmen der Anmeldung zur Eheschließung werde beim Oberlandesgericht Karlsruhe die Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses beantragt. Die Bearbeitungszeit beim Gericht betrage nochmals ca. zwei bis drei Monate. Eine abschließende Prüfung der Eheschließungsvoraussetzungen erfolge ausschließlich durch das Gericht. Ein Eheschließungstermin könne erst nach Abschluss dieses Verfahrens vergeben werden. Die Mitteilung des Standesamts, an deren Richtigkeit keine Zweifel bestehen, verdeutlicht, dass nach wie vor ungewiss ist, ob und ggf. wann eine Eheschließung erfolgen kann. Ihr lässt sich auch nicht entnehmen, dass die Eheschließung sich nur aus nicht in der Sphäre der Verlobten liegenden Gründen verzögert (vgl. dazu OVG Bremen, Beschluss vom 28.09.2016 - 1 B 153/16 - juris Rn. 2; NdsOVG, Beschluss vom 07.07.2010 - 8 ME 139/10 - juris Rn. 8 f.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.11.2001 - 11 S 1848/01 - juris Rn. 8). Das Standesamt hält eine Überprüfung der Unterlagen durch das Landeskriminalamt für erforderlich, da diese aus dem Irak stammen. Dies begegnet keinen Bedenken. Zudem ist die Maßnahme der Sphäre des Antragstellers zuzurechnen (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 09.02.2010 - 3 Bs 238/09 - juris Rn. 13; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30.08.2023 - 12 S 1401/23 - BA S. 5 ). Schließlich ist ebenfalls nicht glaubhaft gemacht, dass die Gesamtumstände der beabsichtigen Eheschließung zu einer Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG wegen dringender persönlicher Gründe führen müssten (vgl. zur Ermessensduldung bei beabsichtigter Eheschließung Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, § 60a Rn. 214.1 ). Der Antragsteller ist als abgelehnter Asylsuchender nach dem - seit dem 04.01.2022 rechtskräftigen - Urteil des Verwaltungsgerichts Ha... vom 19.10.2021 vollziehbar ausreisepflichtig; mit diesem Urteil ist die Klage gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 14.02.2018 abgewiesen worden. Er ist - u.a. ausweislich der Auskunft aus dem Zentralregister vom 19.06.2023 - rechtskräftig wegen einer am 29.09.2019 begangenen gefährlichen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten auf Bewährung verurteilt worden (Amtsgericht H..., Urteil vom 06.07.2021). Die Bewährungszeit ist aufgrund zweier am 31.07.2021 tatmehrheitlich begangener Betrugsdelikte, welche durch das Amtsgericht H... unter dem 17.09.2022 mit 30 Tagessätzen in Höhe von 50 Euro geahndet worden sind, bis zum 13.01.2025 verlängert worden. Weshalb das öffentliche Interesse an einer zeitnahen Aufenthaltsbeendigung des Antragstellers gegenüber dem privaten Interesse an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet - bei letztlich ungewisser Eheschließung - zurücktreten müsste, erschließt sich vor diesem Hintergrund nicht. Entgegen der Auffassung des Antragstellers bedeutet die Ablehnung einer Duldung auch nicht, dass eine Eheschließung nur dann in Betracht käme, wenn seine deutsche Partnerin in den Irak reisen würde, was ihr aufgrund der Reisewarnungen des Auswärtigen Amts nicht zumutbar sei. Dem Antragsteller steht die Möglichkeit des Visumverfahrens offen, um zum Zwecke der Eheschließung nach Deutschland einzureisen. Im Fall einer Abschiebung kann ggf. über eine Betretenserlaubnis nach § 11 Abs. 8 AufenthG dem Eheschließungsverfahren der Fortgang gegeben werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).