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Beschluss

11 S 1783/24

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2024:1125.11S1783.24.00
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Leitsätze
Für die Anwendung von § 83 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 17a Abs. 2 Satz 1 VwGO spielt es keine Rolle, ob eine beim unzuständigen Gericht erhobene Klage Aussicht auf Erfolg hat. Auch die Missachtung des für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich bestehenden „Anwaltszwangs“ hindert nicht die Anwendung dieser Vorschriften.(Rn.11)
Tenor
Der Verwaltungsgerichtshof erklärt sich für sachlich unzuständig. Der Rechtsstreit wird an das sachlich und örtlich zuständige Verwaltungsgericht Karlsruhe verwiesen. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für die Anwendung von § 83 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 17a Abs. 2 Satz 1 VwGO spielt es keine Rolle, ob eine beim unzuständigen Gericht erhobene Klage Aussicht auf Erfolg hat. Auch die Missachtung des für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich bestehenden „Anwaltszwangs“ hindert nicht die Anwendung dieser Vorschriften.(Rn.11) Der Verwaltungsgerichtshof erklärt sich für sachlich unzuständig. Der Rechtsstreit wird an das sachlich und örtlich zuständige Verwaltungsgericht Karlsruhe verwiesen. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Der Verwaltungsgerichtshof ist für die vorliegende Klage sachlich unzuständig. Der Rechtsstreit war nach Anhörung der Beteiligten an das sachlich und örtlich zuständige Verwaltungsgericht Karlsruhe zu verweisen. I. Der Kläger unterstützt eine drittstaatsangehörige Ausländerin bei ihrem Vorhaben, ein Visum für die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland zu erlangen. Er möchte in diesem Zusammenhang durch Abgabe einer Verpflichtungserklärung (§ 68 AufenthG) die Haftung für Kosten übernehmen, die der öffentlichen Hand im Zusammenhang mit der Deckung des Lebensunterhalts der Ausländerin im Bundesgebiet entstehen können. Zu diesem Zweck beantragte er bei der Beklagten die Zulassung zur Abgabe einer solchen Verpflichtungserklärung. Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 29.10.2024 ab. Zur Begründung wies sie darauf hin, dass der Kläger an der Prüfung seiner Bonität nicht hinreichend mitgewirkt habe. Der Kläger hat hierauf am 07.11.2024 beim Verwaltungsgerichtshof per Telefax eine von ihm selbst verfasste und unterzeichnete „Verpflichtungsklage“ gegen die Beklagte eingereicht und folgenden Antrag angekündigt: „Ich möchte nicht mehr oder weniger als das die Stadt Mannheim mir schnellstens die Verpflichtungserklärung erstellt und ihre Bürgerpflicht zu 100% erfüllt.“ Der Vorsitzende des Senats hat die Beteiligten mit Schreiben vom 12.11.2024 darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof für die erhobene Klage sachlich unzuständig und der Kläger im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zudem nicht postulationsfähig sei. Der Senat erwäge die Verweisung des Rechtsstreits an das für sachlich und örtlich zuständig angesehene Verwaltungsgericht Karlsruhe. Die Beteiligten haben Gelegenheit erhalten, hierzu Stellung zu nehmen. Der Kläger hat hierauf mit Schriftsatz vom 16.11.2024 um Verweisung seiner Rechtssache an das Verwaltungsgericht Karlsruhe gebeten. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 20.11.2024 ausgeführt, dass die erhobene Klage unzulässig sei. Der Kläger habe den „Anwaltszwang“ vor dem Verwaltungsgerichtshof missachtet. Außerdem sei die Klage unstatthaft. Des Weiteren fehle es an der vorangegangenen Durchführung eines Vorverfahrens. Lediglich „hilfsweise“ beantragt die Beklagte die Verweisung des Rechtsstreits an das Verwaltungsgericht Karlsruhe. II. Für die vorliegende Klage ist der Verwaltungsgerichtshof sachlich unzuständig (1.). Die sachliche und örtliche Zuständigkeit für den Rechtsstreit liegt beim Verwaltungsgericht Karlsruhe (2.). Der Rechtsstreit war an das zuständige Verwaltungsgericht Karlsruhe zu verweisen; dem steht die Unzulässigkeit der erhobenen Klage nicht entgegen (3.). 1. Der Verwaltungsgerichtshof ist für die vorliegende Klage sachlich nicht zuständig, da diese keinen der Tatbestände aus dem Katalog der Zuständigkeiten des Verwaltungsgerichtshofs nach §§ 46 bis 48 VwGO erfüllt und auch nicht aufgrund einer spezialgesetzlichen Regelung dem Verwaltungsgerichtshof zugewiesen ist. Vielmehr bestimmt sich die sachliche Zuständigkeit für die vorliegende Klage nach § 45 VwGO, wonach das Verwaltungsgericht im ersten Rechtszug über alle Streitigkeiten entscheidet, für die der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist. 2. Das sachlich und örtlich zuständige Verwaltungsgericht ist im vorliegenden Fall das Verwaltungsgericht Karlsruhe. Die sachliche Zuständigkeit dieses Gerichts ergibt sich - wie gezeigt - aus § 45 VwGO. Seine örtliche Zuständigkeit leitet sich aus § 52 VwGO in Verbindung mit § 1 Abs. 2 AGVwGO und § 12 Abs. 2 LVG ab. Dabei kann offenbleiben, ob die vorliegende Klage als Verpflichtungsklage oder als allgemeine Leistungsklage auszulegen ist. Denn im erstgenannten Fall kommt § 52 Nr. 3 Satz 1 und 5 VwGO, im letztgenannten Fall § 52 Nr. 5 VwGO zur Anwendung. Beide Vorschriften führen aber zur örtlichen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Karlsruhe. 3. Der Senat hatte gemäß § 83 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG die sachliche Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs festzustellen und den Rechtsstreit an das zuständige Verwaltungsgericht Karlsruhe zu verweisen. Die nach § 83 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG gebotene Anhörung der Beteiligten ist erfolgt. Die Beteiligten haben im Rahmen ihrer Anhörung keine Umstände aufgezeigt, die dem Senat Anlass geben könnten, von einer Verweisung abzusehen. Anderes ergibt sich auch nicht aus den Einlassungen der Beklagten. Diese spricht sich der Sache nach dafür aus, dass der Senat das Klageverfahren selbst im ersten Rechtszug durchführt und die Klage als unzulässig abweist; eine Verweisung an das Verwaltungsgericht Karlsruhe hält sie nur „hilfsweise“ für angezeigt. Diese Einschätzung teilt der Senat jedoch nicht. Es trifft zwar zu, dass die Klage jedenfalls deshalb derzeit unzulässig ist, weil der Kläger sie persönlich und nicht durch einen Bevollmächtigten eingereicht hat, der den Anforderungen des § 67 Abs. 4 Satz 1 und 3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 VwGO entspricht. Dies hat zur Folge, dass die Klagerhebung mangels Postulationsfähigkeit des Klägers unwirksam und nicht geeignet ist, etwaige Klagefristen zu wahren (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 02.11.2023 - 5 B 5.23 - juris Rn. 6; SächsOVG, Beschluss vom 18.06.2024 - 6 E 28/24 - juris Rn. 2; OVG SH, Beschluss vom 18.08.2023 - 4 P 10/23 EK - juris Rn. 8; OVG Bremen, Beschluss vom 05.06.2023 - 1 LA 299/22 - juris Rn. 7; ThürOVG, Beschluss vom 31.05.2022 - 3 VO 291/22 - juris Rn. 2). Hieraus folgt jedoch nicht, dass mit der Einreichung der Klage durch den Kläger noch kein Rechtsstreit im Sinne des § 83 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 17a Abs. 2 Satz 1 VwGO entstanden wäre. Vielmehr hat das zuständige Gericht über eine Klage auch dann nach den allgemeinen Bestimmungen des Prozessrechts zu entscheiden, wenn die Klage durch eine nicht postulationsfähige Person erhoben wurde. Zu diesen allgemeinen Bestimmungen des Prozessrechts zählt auch § 83 Satz 1 VwGO, der hinsichtlich der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit die §§ 17 bis 17b GVG für entsprechend anwendbar erklärt. Für die Anwendung von § 83 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 17a Abs. 2 Satz 1 VwGO spielt es aber keine Rolle, ob eine beim unzuständigen Gericht erhobene Klage Aussicht auf Erfolg hat. Daher hindert auch die Missachtung des für Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich bestehenden „Anwaltszwangs“ nicht die Anwendung dieser Vorschriften. Dies gilt umso mehr, als das angerufene Gericht bei sachlicher Unzuständigkeit die Verweisung an das sachlich zuständige Gericht von Amts wegen vorzunehmen hat. Die Verweisung hängt damit in Fällen der vorliegenden Art auch nicht davon ab, dass der nicht postulationsfähige Kläger einen nach § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO geeigneten Bevollmächtigten mandatiert, um einen Verweisungsantrag wirksam stellen zu können. Dies zeigt, dass der Gesetzgeber im Interesse der Beschleunigung und Vereinfachung des gerichtlichen Verfahrens der frühzeitigen Befassung des sachlich und örtlich zuständigen Gerichts den Vorrang vor der abschließenden Klärung von Zulässigkeitsfragen durch das zunächst angerufene, jedoch unzuständige Gericht zugewiesen hat (vgl. hierzu die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum Vierten Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung, BT-Drs. 11/7030, Seite 37; Gerhold, in: Graf, BeckOK GVG, § 17a GVG Rn. 5 ; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 17a GVG Rn. 11). 4. Die Kostenentscheidung ist der Schlussentscheidung vorbehalten, da das Verwaltungsgericht auch über die bereits beim angegangenen Gericht entstandenen Kosten zu entscheiden haben wird (vgl. § 83 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 83 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 17a Abs. 2 GVG, § 152 Abs. 1 VwGO).