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Beschluss

11 S 1908/24

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2025:0804.11S1908.24.00
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Leitsätze
Ob die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) i.V.m. Art. 2 Abs. 1 lit. a des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 (juris: EUBes 2022/382) ausscheidet, wenn der ukrainische Staatsangehörige die Staatsangehörigkeit eines weiteren Drittstaats besitzt, dessen Schutz er in Anspruch nehmen kann, lässt sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht klären.(Rn.8) (Rn.9) (Rn.22) (Rn.45)
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsteller zu 1 und 4 wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 19. November 2024 - 4 K 6047/24 - geändert, soweit der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt worden ist und das Verwaltungsgericht über die Kosten des Verfahrens entschieden hat. Die aufschiebende Wirkung ihrer beim Verwaltungsgericht Stuttgart am 27. November 2024 erhobenen Klage - 4 K 8442/24 - gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 2. August 2024 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 5. November 2024 wird angeordnet. Die Beschwerde der Antragsteller zu 2 und 3 gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 19. November 2024 - 4 K 6047/24 - wird verworfen. Die Antragsteller zu 2 und 3 tragen die Hälfte der Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Im Übrigen trägt die Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ob die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) i.V.m. Art. 2 Abs. 1 lit. a des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 (juris: EUBes 2022/382) ausscheidet, wenn der ukrainische Staatsangehörige die Staatsangehörigkeit eines weiteren Drittstaats besitzt, dessen Schutz er in Anspruch nehmen kann, lässt sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht klären.(Rn.8) (Rn.9) (Rn.22) (Rn.45) Auf die Beschwerde der Antragsteller zu 1 und 4 wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 19. November 2024 - 4 K 6047/24 - geändert, soweit der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt worden ist und das Verwaltungsgericht über die Kosten des Verfahrens entschieden hat. Die aufschiebende Wirkung ihrer beim Verwaltungsgericht Stuttgart am 27. November 2024 erhobenen Klage - 4 K 8442/24 - gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 2. August 2024 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 5. November 2024 wird angeordnet. Die Beschwerde der Antragsteller zu 2 und 3 gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 19. November 2024 - 4 K 6047/24 - wird verworfen. Die Antragsteller zu 2 und 3 tragen die Hälfte der Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Im Übrigen trägt die Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000,- EUR festgesetzt. Die am 27.11.2024 erhobene und begründete Beschwerde der Antragsteller, einer Familie von ukrainischen bzw. syrischen Staatsangehörigen, gegen den am 20.11.2024 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 19.11.2024 hat hinsichtlich der Antragsteller zu 1 und 4 Erfolg. Im Übrigen ist sie zu verwerfen. Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist der Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts bei Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts im vorläufigen Rechtsschutz beschränkt. Danach prüft der Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich nur die in der Beschwerdebegründung innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe. Die Anforderungen an die Begründung ergeben sich aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO (vgl. hierzu im Einzelnen etwa VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 09.04.2024 - 12 S 77/24 - juris Rn. 5 und vom 13.12.2021 - 12 S 3227/21 - juris Rn. 5; Rudisile, NVwZ 2019, S. 1, 8 ff.; Happ, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 146 Rn. 22b; Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 146 Rn. 71 ff.). Da die Beschwerdeinstanz die Aufgabe einer neuen Tatsacheninstanz hat, bezieht sich die Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auch auf neue oder neu vorgebrachte Tatsachen, auf die sich der Beschwerdeführer fristgerecht beruft und die nach dem materiellen Recht im Zeitpunkt der Entscheidung des Rechtsmittelgerichts maßgeblich sind (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 07.05.2024 - 12 S 1861/23 - juris Rn. 3, m.w.N.; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 31. Aufl. 2025, § 146 Rn. 42; Stuhlfauth, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 8. Aufl. 2021, § 146 Rn. 40). Ergibt die auf dargelegte Gründe beschränkte Prüfung des Beschwerdegerichts (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO), dass die tragende Begründung des Verwaltungsgerichts die Ablehnung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht rechtfertigt, hat das Beschwerdegericht umfassend zu prüfen, ob vorläufiger Rechtsschutz nach allgemeinen Maßstäben zu gewähren ist (vgl. zur Zweistufigkeit der Prüfung im Anwendungsbereich des § 146 Abs. 4 VwGO etwa VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 30.04.2025 - 11 S 1157/24 - juris Rn. 16, vom 18.06.2024 - 11 S 1425/23 - juris Rn. 8, vom 25.01.2018 - 10 S 1681/17 - juris Rn. 3 und vom 06.07.2015 - 8 S 534/15 - juris Rn. 5, 9, jew. m.w.N.). Ausgehend hiervon ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichts sowohl hinsichtlich des Antragstellers zu 1 (nachfolgend unter 1.) als auch bezüglich der Antragstellerin zu 4 (unter 2.) zu ändern. Hinsichtlich der Antragsteller zu 2 und 3 ist die Beschwerde zu verwerfen (unter 3.). 1. Der Antrag des Antragstellers zu 1 auf vorläufigen Rechtsschutz ist zulässig und begründet. a) Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich der Rechtsschutz des Antragstellers zu 1 gegen die angefochtene Verfügung nach § 80 Abs. 5 VwGO richtet. Der Senat nimmt insoweit auf die Ausführungen der Kammer (BA unter II.1.a) zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO in entsprechender Anwendung, vgl. grds. zur Möglichkeit der Erleichterung der Begründung durch Bezugnahmen Clausing/Kimmel, in: Schoch/Schneider, VerwR, Werkstand: August 2024, § 122 VwGO Rn. 10; Stuhlfauth, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 8. Aufl. 2021, § 122 Rn. 10; Kilian/Hissnauer, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 122 Rn. 23). Die Kammer hat den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO entscheidungstragend für unbegründet erachtet, weil der nach der Ausreise aus der Ukraine am 28.02.2022 und nach einem Aufenthalt in Irland mit einem ukrainischen Reisepass am 08.05.2023 in das Bundesgebiet eingereiste Antragsteller zu 1 offensichtlich keinen Anspruch auf Erteilung der allein beantragten Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG habe. Er habe nicht nachgewiesen, dass er zum 24.02.2022 seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Wohnsitz in der Ukraine gehabt habe (vgl. im Einzelnen BA unter II.2. a) aa)). Diese Begründung ist durch den im Beschwerdeverfahren auch in Übersetzung vorgelegten ukrainischen Auszug aus dem Melderegister vom 20.11.2024 erschüttert. Dieser Auszug, der Namen und Geburtsdatum des Antragstellers zu 1 sowie eine Steuer-ID und eine individuelle Nummer mit Bezug zum staatlichen demografischen Register der Ukraine enthält, weist seine seit der Anmeldung am 07.10.2016 bestehende Wohnadresse im Gebiet Odessa aus. Die durchzuführende „Vollprüfung“ führt zu dem Ergebnis, dass die Frage, ob dem Antragsteller zu 1 ein Aufenthaltstitel nach § 24 Abs. 1 AufenthG zusteht, in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht in einer Weise offen ist, die den Senat veranlasst, unter Berücksichtigung der nach § 80 Abs. 5 VwGO geltenden Maßstäbe für die Interessenabwägung (vgl. hierzu etwa VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 12.11.2020 - 11 S 2512/19 - juris 5 ff. und vom 01.03.2017 - 11 S 48/17 - juris Rn. 10 ff.; Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 80 Rn. 89 ff.) seinem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die mit Bescheid vom 02.08.2024 erfolgte Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG zu entsprechen. Es bedarf der weiteren Aufklärung im Hauptsacheverfahren, ob der Antragsteller zu 1 anknüpfend an seine ukrainische Staatsangehörigkeit die Voraussetzungen des Art. 2 Abs. 1 lit. a des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 erfüllt, weil er in der Ukraine im maßgeblichen Zeitraum dort seinen Wohnsitz hatte (b). Diese Prüfung ist nicht deshalb entbehrlich, weil dem Antragsteller zu 1 vor der Einreise nach Deutschland in Irland entsprechender Schutz gewährt worden ist (c). Allerdings stellt sich die Frage, ob der Kläger vom vorübergehenden Schutz deshalb ausgeschlossen ist, weil er außer der ukrainischen Staatsangehörigkeit noch die syrische Staatsangehörigkeit besitzt (d). Aufgrund der offenen Erfolgsaussichten mit Bezug zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und der zu Gunsten des Antragstellers zu 1 ausfallenden Abwägung entspricht der Senat auch dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hinsichtlich der Abschiebungsandrohung und des für den Fall der Abschiebung verfügten Einreise- und Aufenthaltsverbots (e). b) Nach § 24 Abs. 1 AufenthG wird einem Ausländer, dem auf Grund eines Beschlusses des Rates der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2001/55/EG vorübergehender Schutz gewährt wird und der seine Bereitschaft erklärt hat, im Bundesgebiet aufgenommen zu werden, für die nach den Art. 4 und 6 der Richtlinie bemessene Dauer des vorübergehenden Schutzes eine Aufenthaltserlaubnis erteilt. Das nationale Recht trifft insoweit keine zusätzlichen, detaillierten eigenen Regelungen, sondern knüpft - in dynamischer Weise - an die verbindlichen Rechtsakte der Union an (vgl. hierzu auch Dörig, jM 2022, 249, 250; Dietz, NVwZ 2022, 505, 506). aa) Gemäß Art. 5 der Richtlinie 2001/55/EG vom 20.07.2001 (ABl. L vom 07.08.2001) wird das Bestehen eines Massenzustroms von Vertriebenen durch einen Beschluss des Rates festgestellt, der mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission ergeht. Dieser Beschluss wird u. a. auf die Prüfung der Lage und des Umfangs der Wanderbewegungen von Vertriebenen sowie die Bewertung der Zweckmäßigkeit der Einleitung des vorübergehenden Schutzes unter Berücksichtigung der Möglichkeiten zur Gewährung von Soforthilfe und für vor Ort zu treffende Maßnahmen oder der Unzulänglichkeit solcher Maßnahmen gestützt. Aufgrund dieses Beschlusses wird der vorübergehende Schutz in allen Mitgliedstaaten ab dem in dem Beschluss festgelegten Zeitpunkt zugunsten der in ihm beschriebenen spezifischen Personengruppen durchgeführt (EuGH, Urteil vom 27.02.2025 - C-753/23 - juris Rn. 25). Art. 2 Abs. 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 des Rates vom 04.03.2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes (ABI. L 71 vom 04.03.2022; nachfolgend: Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382) sieht vor, dass dieser Beschluss für die nachfolgend unter lit. a bis c aufgeführten Gruppen von Personen gilt, die am 24.02.2022 oder nach dem 24.02.2022 infolge der militärischen Invasion der russischen Streitkräfte, die an diesem Tag begann, aus der Ukraine vertrieben wurden. Zu den Personengruppen mit obligatorischem vorübergehendem Schutz gehören gemäß Art. 2 Abs. 1 lit. a des o.g. Durchführungsbeschlusses ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24.04.2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten (vgl. hierzu auch EuGH, Urteil vom 19.12.2024 - C-244/24 und C-290/24 - juris Rn. 84 f.). Der vorübergehende Schutz nach Art. 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 wurde zunächst bis zum 04.03.2024 gewährt und im Folgenden wiederholt verlängert; die letzte Verlängerung erstreckt sich bis zum 04.03.2027 (vgl. hierzu die Durchführungsbeschlüsse des Rates (EU) 2023/2409 vom 19.10.2023 [ABl. L vom 24.10.2023], (EU) 2024/1836 vom 25.06.2025 [ABl. L vom 03.07.2024] und (EU) 2025/1460 vom 15.07.2025 [ABl. L vom 24.07.2025]). bb) Art. 2 Abs. 1 lit. a des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 setzt neben der ukrainischen Staatsangehörigkeit nach dem Wortlaut weiter voraus, dass der Ukrainer vor dem 24.02.2022 seinen Aufenthalt in der Ukraine hatte. Für das Erfüllen des Merkmals „Aufenthalt“ in der Ukraine genügt es allerdings nicht, dass dieser - was vom deutschen Sprachverständnis umfasst wäre - nur ein lediglich vorübergehendes Verweilen darstellen würde (vgl. zum Begriff des Aufenthalts Duden, Bedeutungswörterbuch, 6. Aufl. 2025). Dies verdeutlichen andere Sprachfassungen der entsprechenden Regelung des Durchführungsbeschlusses, wie etwa die englische („Ukrainian nationals residing in Ukraine before 24 February 2022“), die italienische („cittadini ucraini residenti in Ucraina prima del 24 febbraio 2022“), die französische („les ressortissants ukrainiens résidant en Ukraine avant le 24 février 2022“) oder die spanische („nacionales ucranianos que residieran en Ucrania antes del 24 de febrero de 2022“). Im unionsrechtlichen Kontext kommt es vielmehr darauf an, dass der Ukrainer seinen gewöhnlichen Aufenthalt, der typischerweise mit einem Wohnsitz einhergeht, in der Ukraine hatte. Diesem Verständnis entspricht die Mitteilung der Kommission zu operativen Leitlinien für die Umsetzung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 (2022/C 126 I/01). Danach gilt nach Art. 2 Abs. 1 des Ratsbeschlusses vorübergehender Schutz gemäß der Richtlinie 2001/55/EG für ukrainische Staatsangehörige mit Wohnsitz in der Ukraine, die am oder nach dem 24.02.2022 vertrieben wurden (ABl. C 126 I/2 vom 21.03.2022 unter 1. ; siehe auch VG Berlin, Beschluss vom 06.03.2024 - 24 L 311/23 - juris Rn. 39). cc) Allerdings dürfte für das obligatorische Eingreifen des Schutzes allein das Bestehen eines Wohnsitzes in der Ukraine wiederum nicht genügen, wenn dieser vor dem 24.02.2022 tatsächlich nicht mehr der Ort war, an dem der ukrainische Staatsangehörige sich dauerhaft niedergelassen hatte, sondern er nur noch mit einer Adresse in der Ukraine gemeldet war, aber nicht mehr seinen Lebensmittelpunkt dort hatte. In einem solchen Fall dürfte es an einem durch den bewaffneten Konflikt bedingten Vertreiben im Sinne des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 fehlen (ähnlich auch Dietz, NVwZ 2022, 505, 507). Dass selbst ein Wohnsitz in der Ukraine bei einem ukrainischen Staatsangehörigen nicht per se ausreicht, um sich auf Art. 2 Abs. 1 lit. a des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 berufen zu können, wird auch in den operativen Leitlinien der Kommission aufgegriffen. Aus diesen ergibt sich, dass u.a. „ukrainische Staatsangehörige mit Wohnsitz in der Ukraine, die vor dem 24.02.2022 aus der Ukraine vertrieben wurden oder sich vor diesem Datum außerhalb der Ukraine befanden, beispielsweise aufgrund eines Arbeits- oder Studienaufenthalts, von Urlaub, eines Familienbesuchs oder Aufenthalt aus gesundheitlichen Gründen oder anderer Gründe“, gemäß Ratsbeschluss keinen Anspruch auf vorübergehenden Schutz haben (ABl. C 126 I/5 und I/6 vom 21.03.2022). In einem solchen Fall können die Mitgliedstaaten jedoch gemäß Art. 2 Abs. 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 im Einklang mit Art. 7 der Richtlinie 2001/55/EG und des Erwägungsgrunds 14 des Ratsbeschlusses (EU) 2022/382 die Ausdehnung des vorübergehenden Schutzes u.a. auf ukrainische Staatsangehörige in Erwägung ziehen, die nicht lange vor dem 24.02.2022, als die Spannungen zunahmen, aus der Ukraine geflohen sind oder die sich kurz vor diesem Zeitpunkt (z. B. im Urlaub oder zur Arbeit) im Gebiet der Union oder einem anderen Drittland befunden haben und die infolge des bewaffneten Konflikts nicht in die Ukraine zurückkehren können (so operative Leitlinien, ABl. C 126 I/6 vom 21.03.2022 unter 1.; siehe auch BayVGH, Beschluss vom 10.10.2023 - 10 C 23.1719 - juris Rn. 6, wonach bei einem gewöhnlichen Aufenthalt eines ukrainischen Staatsangehörigen in Polen vor dem 24.02.2022 kein Anspruch nach § 24 AufenthG besteht). dd) Aufgrund des bei der Antragsgegnerin vorgelegten, am 18.04.2019 ausgestellten und bis 18.04.2029 gültigen ukrainischen Reisepasses, dessen Echtheit von der Antragsgegnerin zu keinem Zeitpunkt in Zweifel gezogen wurde, ist hinreichend belegt, dass der Antragsteller zu 1 ukrainischer Staatsangehöriger ist. Er verfügt zudem ausweislich der am 20.11.2024 erstellten Meldebescheinigung über eine Wohnadresse in der Ukraine, unter der er sich am 07.10.2016 angemeldet und in der Folgezeit auch nicht abgemeldet hat. Er hat außerdem schon im Verwaltungsverfahren Kontoauszüge für sein Konto bei einer ukrainischen Bank vorlegt, aus denen sich bei Verkaufsstellen in der Ukraine erfolgte Zahlungen im Zeitraum vom 11.02.2022 bis 28.02.2022 ersehen lassen. Ferner besitzt der Antragsteller zu 1 einen syrischen Reisepass (siehe dazu auch unten d)). In der Ausländerakte enthaltene Kopien deuten darauf hin, dass er unter Vorlage dieses Passes am 28.02.2022 aus der Ukraine ausgereist und am 04.03.2022 in Polen eingereist ist. Zwar sprechen diese Gegebenheiten zunächst dafür, dass der Antragsteller zu 1 dem obligatorischen Schutz des Art. 2 Abs. 1 lit. a des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 unterfällt. Allerdings hat er sich vor dem 24.02.2022 nicht nur ausweislich von Einreise- und Ausreisestempeln im ukrainischen Pass, sondern auch nach eigenem Vortrag wiederholt bei seiner Ehefrau und seinem Sohn, den Antragstellern zu 2 und 3, in der Türkei aufgehalten. Dem liegt wohl zugrunde, dass der Antragsteller zu 1 zu einem nach Aktenlage nicht näher bekannten Zeitpunkt, möglicherweise im Jahre 2021, in Syrien oder in der Türkei, die am 10.05.2005 in Aleppo geborene Antragstellerin zu 2 zur Frau genommen hat. Diese ist ausweislich einer ärztlichen Bescheinigung am 02.11.2021 im Gesundheitsbüro für Migranten in Mersin/Türkei aufgrund ihrer Schwangerschaft untersucht worden. Der Antragsteller zu 3 ist am 30.12.2021 in der Türkei geboren. Der bis 15.05.2024 gültige syrische Reisepass der Antragstellerin zu 2 ist wiederum erst am 16.11.2021 in Aleppo-Center und unter einem Nachnamen, der von dem ihres Ehemanns abweicht, ausgestellt worden. Zwar sind bislang keine Unterlagen im Verfahren vorgelegt worden, aus der sich eine gültige Ehe zwischen den Antragstellern zu 1 und zu 2 ergibt. Mit Blick auf ein von der irischen Auslandsvertretung in der Türkei für die Antragstellerin zu 2 ausgestelltes Visum mit einer Geltungsdauer vom 25.01.2023 bis 25.04.2023 mit dem Zweck „join spouse“ zum Nachzug zu dem damals in Irland lebenden Antragsteller zu 1 geht der Senat jedoch von einer Eheschließung aus. Diese familiäre Konstellation und der Umstand, dass ein Visum für die Antragstellerin zu 2 zur Familienzusammenführung in der Ukraine zu einem früheren Zeitpunkt abgelehnt worden ist (vgl. den Schriftsatz vom 30.08.2024 im Ausgangsverfahren), könnten dafür streiten, dass der Antragsteller zu 1 spätestens ab Anfang November 2021 seinen Lebensmittelpunkt in die Türkei verlagert und sich ab dem 11.02.2022 nur noch vorübergehend in der Ukraine aufgehalten hat. Wie sich der Aufenthalt des Antragstellers zu 1 in der Türkei und der Ukraine im Einzelnen gestaltete, bedarf jedoch der näheren Aufklärung im Hauptsachverfahren, wobei den Antragsteller zu 1 eine besondere Mitwirkungspflicht trifft, da es sich hierbei um Umstände handelt, die allein seinem persönlichen Lebensbereich zuzuordnen sind (vgl. zur Bedeutung von § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG im Prozess OVG NRW, Beschluss vom 25.11.2021 - 19 A 4150/19 - juris Rn. 16; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 26.08.2020 - 11 S 2038/19 - juris Rn. 21 und vom 11.04.2025 - 11 S 2103/24 - BA S. 5 f. ). So liegt etwa ein substantiierter Vortrag oder gar ein Nachweis, wie sich die Berufstätigkeit des Antragstellers zu 1 unter dem Eindruck der familiären Situation gestaltet hat, bislang nicht vor. ee) Im Übrigen bietet der derzeit bekannte Sachverhalt keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Antragsteller zu 1 ggf. Art. 2 Abs. 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 zur Seite stehen könnte, sofern Art. 2 Abs. 1 lit. a des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 nicht einschlägig wäre. Gemäß Art. 2 Abs. 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 können die Mitgliedstaaten nach Art. 7 der Richtlinie 2001/55/EG diesen Beschluss auch auf andere Personen, insbesondere Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine anwenden, die sich rechtmäßig in der Ukraine aufhielten und nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückkehren können. Mit Blick insbesondere auf den Wortlaut und die Entstehungsgeschichte der Norm wird jedoch vertreten, dass § 24 Abs. 1 AufenthG nur solche Personen umfasst, denen auf der Grundlage des Art. 5 der Richtlinie 2001/55/EG durch Ratsbeschluss verbindlich vorübergehender Schutz gewährt wird und § 24 Abs. 1 AufenthG dagegen keine Anwendung in Fällen des Art. 7 der Richtlinie 2001/55/EG i.V.m. mit Art. 2 Abs. 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 findet (siehe etwa HessVGH, Beschluss vom 13.05.2024 - 3 B 791/23 - juris Rn. 13 ff; OVG NRW, Beschluss vom 29.06.2023 - 18 B 285/23 - juris Rn. 19 ff.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.07.2025 - 12 S 356/24 -BA. S. 11 ff. ; Zimmerer, in: Decker/Bader/Kothe, BeckOK MigR, Stand: 01.05.2025, § 24 AufenthG Rn. 1.1; offengelassen VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18.06.2024 - 11 S 1425/23 - juris Rn. 16 ff.). Bei diesem Verständnis kommt es im Übrigen bezüglich § 24 Abs. 1 AufenthG auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht an, wonach die Mitgliedstaaten frei entscheiden können, den von ihnen gewährten fakultativen vorübergehenden Schutz vor Ende des auf Unionsebene festgelegten obligatorischen vorübergehenden Schutzes zu beenden (vgl. näher EuGH, Urteil vom 19.12.2024 - C-244/24 und C-290/24 - juris Rn. 109 ff.). Den seit Inkrafttreten des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 ergangenen Länderschreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat, zuletzt vom 30.05.2024, lässt sich allerdings der Hinweis entnehmen, dass der vorübergehende Schutz - entsprechend Art. 2 Abs. 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 - auf Personen ausgedehnt wird, die nicht lange vor dem 24.02.2022, als die Spannungen zunahmen, aus der Ukraine geflohen sind oder die sich kurz vor dem 24.02.2022 (z. B. im Urlaub oder zur Arbeit) im Gebiet der Europäischen Union oder in einem Drittstaat befunden haben und die infolge des bewaffneten Konflikts nicht in die Ukraine zurückkehren können; als Zeitraum, der nicht lange vor dem 24.02.2022 liegt, soll ein Zeitraum von höchstens bis zu 90 Tage angenommen werden (vgl. im Einzelnen Schreiben vom 30.05.2024 unter 5. ). Die in den Länderrundschreiben enthaltenen Hinweise des Bundesministeriums des Innern und für Heimat zur Umsetzung des Durchführungsbeschlusses des Rates zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms im Sinne des Art. 5 der Richtlinie 2001/EG/55 sind keine die Länder bindenden Allgemeinen Verwaltungsvorschriften im Sinne des Art. 84 Abs. 2 GG (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26.10.2022 - 11 S 1467/22 - juris Rn. 22; so auch ausdrücklich Hinweisschreiben vom 30.05.2024 vor 1.; zum Meinungsstreit um die Rechtsnatur der BMI-Schreiben ferner Kluth/Bohley, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, Stand: 01.04.2025, § 24 AufenthG Rn. 8.1). Ihnen kann jedoch insoweit Bedeutung zukommen, als die Behörden ihr Verwaltungshandeln hieran regelmäßig orientieren, so auch die Antragsgegnerin (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26.10.2022 - 11 S 1467/22 - juris Rn. 25 ff., 28 ). Welche Folgen daraus zu ziehen wären, kann dahinstehen, denn es ist nicht ersichtlich, dass die im Schreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom 30.05.2024 - und ebenso bereits im Schreiben vom 14.04.2022 - unter 5. formulierten Voraussetzungen beim Antragsteller zu 1, der am 28.02.2022 von der Ukraine aus nach Polen gereist ist, vorliegen würden. c) Die Prüfung, ob der Antragsteller zu 1 dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 unterfällt, ist nicht deshalb entbehrlich, weil ihm nach einer in der Ausländerakte enthaltenen Mitteilung einer irischen Behörde mit E-Mail vom 18.04.2024 in Irland am 15.03.2022 vorübergehender Schutz gewährt worden ist und er auch nicht freiwillig darauf wieder verzichtet hat. aa) Es gibt keine Regelung, dass im Fall einer „Weiterwanderung“ ein Mitgliedstaat an die Rechtsauffassung des vor ihm tätig gewordenen Mitgliedstaats zum Vorliegen der Voraussetzungen des vorübergehenden Schutzes gebunden wäre. Das Primärrecht (vgl. etwa Art. 78 Abs. 2 lit. c AEUV), die Richtlinie 2001/55/EG, die entsprechenden Durchführungsbeschlüsse sowie das nationale Recht sehen solches nicht vor. Vielmehr verbleibt es bei der Prüfungs- und Entscheidungsautonomie des jeweiligen Mitgliedstaats. Ob ggf. Akten eines früher entscheidenden Mitgliedstaats beigezogen werden, obliegt dem an den konkreten Umständen des Einzelfalls auszurichtenden Verfahrensermessen. Soweit der Gerichtshof der Europäischen Union bei einer Zuerkennung des internationalen Schutzes durch einen anderen Mitgliedstaat darüber hinaus gehende Aufklärungspflichten formuliert (EuGH, Urteil vom 18.06.2024 - C-753/22 - juris Rn. 76 ff.), ist diese mit Bezug zu Besonderheiten des Flüchtlingsrechts ergangene Entscheidung nicht verallgemeinerungsfähig. bb) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 Abs. 1 AufenthG dürfte allerdings auch nicht mit der Begründung versagt werden, dass der Antragsteller zu 1 bereits in Irland und damit in einem anderen Mitgliedstaat einen entsprechenden Titel erlangt hat. Art. 11 der Richtlinie 2001/55/EG sieht vor, dass ein Mitgliedstaat eine Person, die in seinem Hoheitsgebiet vorübergehenden Schutz genießt, rückübernehmen muss, wenn diese sich während des von dem Beschluss des Rates nach Art. 5 erfassten Zeitraums unrechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder versucht, unrechtmäßig in dieses einzureisen. Die Mitgliedstaaten können auf der Grundlage einer bilateralen Vereinbarung beschließen, dass dieser Artikel keine Anwendung findet. Ausweislich des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 sind die Mitgliedstaaten in einer Erklärung übereingekommen, dass sie Art. 11 der Richtlinie 2001/55/EG nicht anwenden werden (Erwägungsgrund 15). Die Nichtanwendbarkeit von Art. 11 der Richtlinie 2001/55/EG ist auch in den nachfolgenden Durchführungsbeschlüssen (vgl. etwa Erwägungsgrund 4 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/1836) festgehalten. Der Erwägungsgrund 16 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 verhält sich dazu, dass ukrainische Staatsangehörige als von der Visumpflicht befreite Reisende den Mitgliedstaat wählen können, in dem sie die mit dem vorübergehenden Schutz verbundenen Rechte in Anspruch nehmen wollen. Es entspricht zudem der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, dass Personen, die zu den in Art. 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 genannten Gruppen gehören, das Recht haben, sich an die Behörden des Mitgliedstaats ihrer Wahl zu wenden, um einen Aufenthaltstitel im Sinne von Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55 zu erhalten (EuGH, Urteil vom 27.02.2025 - C-753/23 - juris Rn. 28). Dies greifen die Länderschreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat, zuletzt vom 30.05.2024, auf (unter 8.7). Danach können die aus der Ukraine Geflüchteten den Mitgliedstaat wählen, in dem sie die mit dem vorübergehenden Schutz verbundenen Rechte in Anspruch nehmen wollen. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels darf deshalb nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass ein Betroffener bereits in einem anderen Mitgliedstaat einen entsprechenden Titel erhalten hat. Gleichzeitig sollen die sich aus dem vorübergehenden Schutz ergebenden Rechte (Leistungsbezug) nur in jeweils einem Mitgliedstaat geltend gemacht werden können (vgl. insgesamt dazu, dass weder der Aufenthalt noch die vorläufige Schutzgewährung in einem anderen Mitgliedstaat einem Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG entgegensteht, VG Darmstadt, Beschluss vom 17.02.2025 - 6 L 2667/24.DA - juris Rn. 41 ff.; VG Dresden, Beschluss vom 23.07.2024 - 3 L 502/24 - juris Rn. 15 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 18.06.2025 - 24 K 7223/24 - UA S. 9 ff. ). d) Weiterhin könnte im Hauptsacheverfahren ggf. auch darüber zu befinden sein, ob der Antragsteller zu 1 vom vorübergehenden Schutz deshalb ausgeschlossen wäre, weil er außer der ukrainischen Staatsangehörigkeit noch die syrische Staatsangehörigkeit besitzt. Ob die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 lit. a des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 ausscheidet, wenn der ukrainische Staatsangehörige die Staatsangehörigkeit eines weiteren Drittstaats besitzt, dessen Schutz er in Anspruch nehmen kann, kann im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht geklärt werden. aa) Der Besitz des dem Antragsteller zu 1 am 18.04.2019 ausgestellten ukrainischen Reisepasses deutet in Verbindung mit dem aus dem syrischen Reisepass ersichtlichen Eintrag „permanent residence permit issued 23.09.2016“ darauf hin, dass der Antragsteller zu 1 zu einem - nicht näher bekannten - Zeitpunkt zwischen dem 23.09.2016 und dem 18.04.2019 eingebürgert worden ist. Nach dem Gesetz über die Staatsbürgerschaft der Ukraine vom 18.01.2001 mit nachfolgenden Änderungen kann nach dessen Art. 9 ein Ausländer auf seinen Antrag in die Staatsbürgerschaft der Ukraine aufgenommen werden. Als eine Voraussetzung für die Aufnahme in die Staatsbürgerschaft der Ukraine ist in dem hier maßgeblichen Zeitraum die grundsätzlich erforderliche Abgabe einer Verpflichtungserklärung zur Beendigung der ausländischen Staatsangehörigkeit formuliert, weil sowohl die ukrainische Verfassung als auch das Staatsangehörigkeitsgesetz vom Prinzip der ausschließlichen Staatsbürgerschaft ausgehen (vgl. Daschenko, in: Henrich/Dutta/Ebert, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Abschnitt Ukraine, Stand 01.05.2020, II. A, II. B. 1, II. B. 2. ; siehe auch den ukrainischen Gesetzestext mit Änderungen bis 06.06.2019 in der englischen Übersetzung, abgerufen am 04.08.2025 unter https://www.refworld.org/legal/legislation/natlegbod/2001/en/123843; ferner Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine, Stand: Februar 2021 unter V.3. Feststellung der Staatsangehörigkeit). Allerdings wird darüber berichtet, dass ein ukrainischer Staatsbürger tatsächlich im Besitz weiterer Staatsbürgerschaften sein kann, ohne dass dies für ihn in der Ukraine negative Konsequenzen hätte, weil er von der Ukraine rechtlich ausschließlich als ukrainischer Staatsbürger anerkannt wird und seine weiteren Staatsbürgerschaften von den ukrainischen Behörden ignoriert werden (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Anfragebeantwortung vom 26.01.2024, Behandlung Doppelstaatsbürger in der Ukraine). Der Antragsteller zu 1 dürfte - wie der jedenfalls 2022 noch genutzte syrische Pass verdeutlicht - unverändert syrischer Staatsangehöriger sein. Nach der Auskunftslage geht die syrische Staatsangehörigkeit nicht automatisch verloren, wenn eine ausländische Staatsangehörigkeit erworben wird (vgl. etwa ACCORD, Anfragebeantwortung zu Syrien: Zurücklegung der Staatsbürgerschaft, vom 01.07.2024). Hinweise darauf, dass der Antragsteller zu 1 in der Vergangenheit ein Verfahren zum Verlust der syrischen Staatsangehörigkeit aufgrund des Erwerbs der ukrainischen Staatsangehörigkeit nach Art. 10 des Staatsangehörigkeitsgesetzes der Arabischen Republik Syrien vom 24.11.1969 mit nachfolgenden Änderungen durchlaufen hätte, bestehen nicht (siehe zum syrischen Staatsangehörigkeitsrecht Yassari/Krell, in: Henrich/Dutta/Ebert, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Abschnitt Syrien, Arabische Republik, Stand 06.05.2021, II. A. u. B.). bb) Der Wortlaut der Durchführungsbeschlüsse enthält keine Einschränkung dahingehend, dass sich ein ukrainischer Staatsangehöriger mit einem - hier im Fall des Antragstellers zu 1 unterstellten - Wohnsitz in der Ukraine (siehe hierzu oben 1 b) bb)) im relevanten Zeitraum nicht auf Art. 2 Abs. 1 lit. a des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 berufen könnte, wenn er über eine weitere Staatsangehörigkeit eines Drittstaats verfügt. Die Prüfung, ob eine sichere und dauerhafte Rückkehr in einen anderen Staat als die Ukraine möglich ist, ist nur in den von Art. 2 Abs. 2 und 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 erfassten Fallkonstellationen vorgesehen. Daher findet sich auf EU-Ebene die Auffassung: „If the Ukrainian nationals at stake fall under the scope of the Council Implementing Decision (Article 2(1)(a)), they are entitled to temporary protection even in the case they hold the nationality from another third country. Return to the country of origin in safe and durable conditions is not a requirement to be entitled to temporary protection for Ukrainian nationals who were residing in Ukraine before the outbreak of the war and who have been displaced on or after 24 February. It is a requirement only for cases falling under Article 2(2) of the Council implementing Decision.“ (Frequently asked questions received on the interpretation of the Temporary Protection Directive and Council Implementing Decision 2022/382 unter I.4., abgerufen am 04.08.2025 unter https://home-affairs.ec.europa.eu/document/download/e2945766-663d-4b87-8150-78b600532115_en?filename=Frequently%20asked%20questions%20received%20on%20the%20interpretation%20of%20the%20Temporary%20Protection%20Directive%20and%20Council%20Implementing%20Decision%202022-382_en.pdf) Aus einer Zusammenstellung des European Migration Network vom 26.08.2024 (Ad-Hoc Query on 2024.40 Application for temporary protection by a person with dual nationality, abgerufen am 04.08.2025 unter https://emnbelgium.be/publication/ad-hoc-query-applications-temporary-protection-persons-dual-nationality), lässt sich entnehmen, dass vereinzelte Mitgliedstaaten, wie etwa Schweden, einen Schutz nicht gewähren, wenn eine Rückkehr in eines der Länder der Staatsangehörigkeit möglich ist. Für das Verständnis, dass ein Ukrainer nicht dem Schutz nach der Richtlinie 2001/55/EG i.V.m dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 unterfällt, wenn er eine weitere Staatsangehörigkeit eines Drittstaats besitzt, könnte insbesondere die Intention der Richtlinie (vgl. etwa Erwägungsgrund 2 der Richtlinie) und des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 sprechen. Sie zielen auf den Schutz von Personen ab, die nicht in ihrem Herkunftsstaat Ukraine bleiben bzw. dorthin zurückkehren können. Steht aufgrund von Mehrstaatigkeit ein weiterer Drittstaat zur Verfügung, in den der Betreffende zurückkehren und verbleiben kann, spricht dies gegen ein Schutzbedürfnis, dem mit dem unionsrechtlichen vorübergehenden Schutz Rechnung getragen werden muss. Des Weiteren ist die Richtlinie 2001/55/EG geschaffen worden, um ein „Überlaufen der Asylsysteme“ in den Mitgliedstaaten, wie dies anlässlich der kriegerischen Auseinandersetzungen im ehemaligen Jugoslawien in den 1990er Jahren zu verzeichnen gewesen ist, zu verhindern (vgl. näher Skordas, in: Thym/Hailbronner, EU Immigration and Asylum Law, 3. Ed. 2022, Temporary Protection Directive, Chp. 19 Art.1, II. Drafting history). Auch der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 greift in seinem Erwägungsgrund 16 auf, dass durch ihn die Gefahr einer Überlastung der Asylsysteme der Mitgliedstaaten verringert wird. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1836 spricht in seinem Erwägungsgrund 7 davon, dass aufgrund der Lage in der Ukraine durch den russischen Angriffskrieg ohne die Gewährung vorübergehenden Schutzes die Effizienz der nationalen Asylsysteme weiterhin bedroht wäre. Regelungen zum Massenzustrom bleiben jedoch Teil des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, wie Art. 78 Abs. 2 AEUV und zuvor Art. 63 EGV (auf dessen Nummern 2 lit. a und b die Richtlinie 2001/55/EG gestützt ist) verdeutlichen. Auch die Definition des Vertriebenen in Art. 2 lit. c Richtlinie 2001/55/EG zeigt den Zusammenhang. Dort heißt es: „Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck „Vertriebene“ Staatsangehörige von Drittländern oder Staatenlose, die ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion haben verlassen müssen oder insbesondere nach einem entsprechenden Aufruf internationaler Organisationen evakuiert wurden und wegen der in diesem Land herrschenden Lage nicht sicher und dauerhaft zurückkehren können, und die gegebenenfalls in den Anwendungsbereich von Artikel 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention oder von sonstigen internationalen oder nationalen Instrumenten, die internationalen Schutz gewähren, fallen. Dies gilt insbesondere für Personen, i) die aus Gebieten geflohen sind, in denen ein bewaffneter Konflikt oder dauernde Gewalt herrscht; ii) die ernsthaft von systematischen oder weit verbreiteten Menschenrechtsverletzungen bedroht waren oder Opfer solcher Menschenrechtsverletzungen sind,“ Die Flüchtlingsdefinition in Art. 2 lit. e der Richtlinie 2001/55/EG knüpft ebenfalls an die Definition in Art. 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention an. Die Genfer Flüchtlingskonvention wiederum enthält in dem von der Richtlinie in Bezug genommen Art. 1 Abschnitt A eine besondere Bestimmung bei Mehrstaatigkeit des Schutzsuchenden. Art. 1 A (2) GFK sieht vor, dass für den Fall, dass eine Person mehr als eine Staatsangehörigkeit hat, sich der Ausdruck „das Land, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt“ auf jedes der Länder, dessen Staatsangehörigkeit diese Person hat, bezieht. Als des Schutzes des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie hat, beraubt, gilt nicht eine Person, die ohne einen stichhaltigen, auf eine begründete Befürchtung gestützten Grund den Schutz eines der Länder nicht in Anspruch genommen hat, deren Staatsangehörigkeit sie besitzt. Nach der ausdrücklichen Mehrstaaterreglung in Art. 1 A (2) GFK ist ein Betroffener, der über mehr als eine Staatsangehörigkeit verfügt, nur dann Flüchtling, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Hinblick auf sämtliche Herkunftsländer vorliegen. Bei mehreren Staatsangehörigkeiten ist daher zu prüfen, ob der Betreffende den Schutz von zumindest einem dieser Länder rechtlich und tatsächlich in Anspruch nehmen kann (vgl. näher Wittmann, in: Decker/Bader/Kothe, BeckOK MigR, Stand: 01.05.2025, GFK, Art. 1 Rn. 31; Frei/Hinterberger/Hruschka, in: Hruschka, GFK, 2022, Art. 1 Rn. 75 ff.). Auch wenn in Art. 2 lit. d der Richtlinie 2011/95/EU anlässlich der Bestimmung des Begriffs des Flüchtlings keine ausdrückliche Mehrstaaterregelung enthalten ist, wird unionsrechtlich allgemein anerkannt, dass ein Antragsteller, der die Staatsangehörigkeit mehrerer Drittstaaten besitzt, nur dann als schutzlos angesehen wird, wenn er den Schutz keiner dieser Staaten in Anspruch nehmen kann oder aus Furcht vor Verfolgung nicht in Anspruch nehmen will (EuGH, Urteil vom 09.11.2021 - C-91/20 - juris Rn. 32 f.; EUAA, Qualification for international protection , 2. Ed., 2023, Part. 1, Ziff. 1.3.2.7, S. 39 f. m.w.N.; nach nationalem Recht gilt nichts anderes, vgl. etwa Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, Stand Mai 2025, § 73 Rn. 44). Dass eine Verweisung des Antragstellers zu 1 auf Syrien von vornherein deshalb nicht in Betracht käme, weil seine im Januar 2023 in Deutschland geborene Tochter (die Antragstellerin zu 4) und sein im Dezember 2021 in der Türkei geborener Sohn (der Antragsteller zu 3) ausweislich der vorgelegten Reisepässe ukrainische Staatsangehörige sind, ist nicht ersichtlich. Bei Abstammung von einem syrischen Araber erwirbt auch ein außerhalb Syriens geborenes Kind dessen Staatsangehörigkeit (vgl. etwa Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderkurzinformation Syrien, Barrieren für Kinder beim Erwerb der syrischen Staatsangehörigkeit, Stand: 05/2024). Ob bei einer zumutbaren Inanspruchnahme einer weiteren Drittstaatsangehörigkeit die Gewährung vorübergehenden Schutzes für ukrainische Staatsangehörige ausscheidet oder ob die Richtlinie 2001/55/EG i.V.m. den Durchführungsbeschlüssen auch insoweit gegenüber dem Asylrecht eine Privilegierung enthält, weil sie bei einer Mehrstaatigkeit nicht auf einen Verbleib in einem anderen Drittland verweist, lässt sich im vorliegenden Fall im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht klären. e) Die bei den somit offenen Erfolgsaussichten der Klage gegen die Versagung der Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG vorzunehmende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Vollziehung dieses Bescheids mit dem Interesse des Antragstellers zu 1, bis zum Abschluss des Klageverfahrens von den Vollzugsfolgen verschont zu bleiben, führt zu einem Überwiegen der Interessen des Rechtsschutzsuchenden - zumal weder in seiner Person noch in seinem Verhalten Gründe bekannt sind, die gegenwärtig ein unverzügliches Handeln im Sinne einer Aufenthaltsbeendigung erfordern würden. Mit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Ablehnung des begehrten Aufenthaltstitels überwiegen auch die Suspensivinteressen hinsichtlich der angegriffenen Abschiebungsandrohung mit den Zielstaaten Ukraine oder Syrien unter Wahrung des Familienverbands (Bescheid vom 02.08.2024 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 05.11.2024) nebst Ausreisefrist und der Anordnung des befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots. Denn auch insoweit erweisen sich die Erfolgsaussichten als offen, da ohne rechtmäßige Versagung des Aufenthaltstitels weder der Erlass einer Abschiebungsandrohung noch eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots für den Fall der Abschiebung zulässig wären. 2. Die Beschwerde der Antragstellerin zu 4 hat ebenfalls Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Beschluss im Einzelnen ausgeführt, weshalb sich der vorläufige Rechtschutz gegen die Versagung der im Januar 2024 beantragten Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die im Dezember 2023 im Bundesgebiet geborene ukrainische Staatsangehörige nach § 80 Abs. 5 VwGO richtet (BA I.1.a). Hierauf nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Aufgrund der Stattgabe des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz bei ihrem Vater ist bei der Antragstellerin zu 4 die Erfolgsaussicht einer Klage auf Titelerteilung ebenfalls offen. In Betracht kommt jedenfalls eine Aufenthaltserlaubnis nach § 33 AufenthG. Hinsichtlich der Interessenabwägung und der Anordnung der aufschiebenden Wirkung auch bezüglich der Abschiebungsandrohung und des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird auf die Ausführungen oben unter 1.e) verwiesen. 3. Die Beschwerde der Antragsteller zu 2 und 3 ist nach § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO zu verwerfen, da sie die Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht wahrt. Das Verwaltungsgericht hat dargelegt, dass sich der Rechtsschutz der Antragsteller zu 2 und 3, die sich nie in der Ukraine aufgehalten haben, nach § 123 VwGO richtet. Es hat im Einzelnen ausgeführt, warum kein Anordnungsanspruch vorliegt (BA II.2.b). Die Beschwerde geht darauf weder ausdrücklich noch der Sache nach in der gebotenen Weise ein. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO sowie § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren findet ihre Grundlage in § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 52 Abs. 1 und 2, § 39 Abs. 1 sowie § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Dabei geht der Senat von einem Streitwert je Antragsteller in Höhe von 2.500,- EUR aus (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 22.03.2023 - 12 S 474/22 - juris Rn. 26, und vom 22.10.2020 - 11 S 1112/20 - juris Rn. 61). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).