Beschluss
11 S 1355/25
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2025:0818.11S1355.25.00
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Leitsätze
1. Nach dem EUBes 2022/382 können aus der Ukraine Geflüchtete den Mitgliedstaat wählen, in dem sie die mit dem vorübergehenden Schutz verbundenen Rechte in Anspruch nehmen wollen. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels darf deshalb nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass ein Betroffener bereits in einem anderen Mitgliedstaat einen entsprechenden Titel erhalten hat. (Rn.16)
2. Auch nach dem Länderschreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat, zuletzt vom 30.05.2024, betreffend die Umsetzung des EUBes 2022/382 führt der sich der Ausreise aus der Ukraine anschließende Aufenthalt in einem Drittstaat (hier: der Russischen Föderation) nicht ohne Weiteres dazu, dass die Betroffenen nicht mehr als „vertrieben“ im Sinne des Art. 2c EGRL 55/2001 gelten und in der Folge keine Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des § 24 Abs. 1 AufenthG 2004 erlangen können. Der Anspruchsausschluss soll nach dem Wortlaut in Ziffer 8.7 nur eintreten, wenn der Aufenthalt im Drittstaat mit befristetem oder unbefristetem Aufenthaltsrecht erfolgt ist. (Rn.17)
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10. Juli 2025 - 3 K 5072/25 - wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach dem EUBes 2022/382 können aus der Ukraine Geflüchtete den Mitgliedstaat wählen, in dem sie die mit dem vorübergehenden Schutz verbundenen Rechte in Anspruch nehmen wollen. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels darf deshalb nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass ein Betroffener bereits in einem anderen Mitgliedstaat einen entsprechenden Titel erhalten hat. (Rn.16) 2. Auch nach dem Länderschreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat, zuletzt vom 30.05.2024, betreffend die Umsetzung des EUBes 2022/382 führt der sich der Ausreise aus der Ukraine anschließende Aufenthalt in einem Drittstaat (hier: der Russischen Föderation) nicht ohne Weiteres dazu, dass die Betroffenen nicht mehr als „vertrieben“ im Sinne des Art. 2c EGRL 55/2001 gelten und in der Folge keine Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des § 24 Abs. 1 AufenthG 2004 erlangen können. Der Anspruchsausschluss soll nach dem Wortlaut in Ziffer 8.7 nur eintreten, wenn der Aufenthalt im Drittstaat mit befristetem oder unbefristetem Aufenthaltsrecht erfolgt ist. (Rn.17) Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10. Juli 2025 - 3 K 5072/25 - wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- EUR festgesetzt. 1. Die gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthafte sowie fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO) Beschwerde der Antragsgegnerin hat keinen Erfolg. Die mit ihr dargelegten Gründe, auf deren Prüfung das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO bei Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich beschränkt ist, erschüttern die Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht. Die Beschwerde wird daher ohne Durchführung einer umfassenden Prüfung zurückgewiesen (vgl. zur Zweistufigkeit der Prüfung im Anwendungsbereich des § 146 Abs. 4 VwGO VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 25.01.2018 - 10 S 1681/17 - juris Rn. 5 ff. und vom 06.07.2015 - 8 S 534/15 - juris Rn. 3; der beschließende Senat wendet diesen Prüfungsaufbau bei Beschwerden in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in ständiger Rechtsprechung an, vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 30.04.2025 - 11 S 1157/24 - juris Rn. 16, vom 18.06.2024 - 11 S 1425/23 - juris Rn. 8, vom 18.04.2024 - 11 S 236/24 - juris Rn. 3, vom 12.02.2024 - 11 S 1722/23 - juris Rn. 2 und vom 27.11.2023 - 11 S 2251/22 - juris Rn. 2). a) Die Antragsteller - Mutter und Sohn - besitzen die ukrainische Staatsangehörigkeit und wenden sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die ihnen angedrohte Abschiebung in die Ukraine. Mit streitgegenständlichen Verfügungen vom 23.04.2025 lehnte die Antragsgegnerin die Anträge der Antragsteller vom 31.05.2023 auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen ab (Ziffer 1) und forderte die Antragsteller auf, das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland spätestens bis zum 30.06.2025 zu verlassen (Ziffer 2). Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise drohte die Antragsgegnerin den Antragstellern die Abschiebung in die Ukraine oder in einen anderen Staat, in den die Antragsteller einreisen dürfen oder der zu ihrer Übernahme verpflichtet ist, an (Ziffer 3). Ferner ordnete sie für den Fall der Abschiebung ein Einreise- und Aufenthaltsverbot an (Ziffer 4) und befristete es auf die Dauer von zwei Jahren (Ziffer 5). Mit Blick auf ihre durch Ziffer 1 der streitgegenständlichen Verfügungen abgelehnte Anträge auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen hatten die Antragsteller bereits am 11.03.2025 beim Verwaltungsgericht Stuttgart Untätigkeitsklagen gegen die Antragsgegnerin erhoben (3 K 2046/25). Die im Laufe des Gerichtsverfahrens erlassenen Bescheide vom 23.04.2025 haben sie in das Klageverfahren einbezogen. Über ihre Klagen hat das Verwaltungsgericht bislang noch nicht entschieden. Am 27.05.2025 haben sie zusätzlich Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt (3 K 5072/25). Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat mit streitgegenständlichem Beschluss vom 10.07.2025 - 3 K 5072/25 - die aufschiebende Wirkung der Klagen 3 K 2046/25 gegen Ziffer 3 der Bescheide der Antragsgegnerin vom 23.04.2025 angeordnet. Die Antragsgegnerin hat hierauf am 17.07.2025 Beschwerde gegen den ihr am 14.07.2025 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts eingelegt und diese am 12.08.2025 begründet. b) Zur Begründung seines Beschlusses hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung falle zu Gunsten der Antragsteller aus. Denn die in der Hauptsache gegen die Bescheide vom 23.04.2025 erhobenen Klagen gegen die Abschiebungsandrohungen hätten Aussicht auf Erfolg. Die Abschiebungsandrohungen erwiesen sich voraussichtlich als rechtswidrig, da den Antragstellern ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG zustehe. Es bestünden keine Zweifel daran, dass sich die Antragsteller vor dem 24.02.2022 dauerhaft im Gebiet der Ukraine aufgehalten hätten. Sie seien auch durch die militärische Invasion der russischen Streitkräfte aus der Ukraine vertrieben worden. Dem Anspruch stehe ferner nicht entgegen, dass sich die Antragsteller für etwa ein Jahr nach ihrer Ausreise aus der Ukraine - zwischen Mai 2022 und Mai 2023 - in einem Drittstaat, der Russischen Föderation, aufgehalten hätten, bevor sie in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eingereist seien. c) Mit ihrer Beschwerde macht die Antragsgegnerin im Wesentlichen geltend, dem Anspruch der Antragsteller auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 Abs. 1 AufenthG stehe ihr freiwilliger Aufenthalt in der Russischen Föderation entgegen. Dahingestellt bleiben könne, ob die Allgemeinen Hinweise des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom 30.05.2024 zur Umsetzung des Durchführungsbeschlusses für die Antragsgegnerin und die Gerichte bindend seien. Denn entsprechende rechtliche Erwägungen fänden sich auch in den Erwägungsgründen des am 24.07.2025 veröffentlichten Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/1460 des Rates zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes. Ferner habe der Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-753/23 mit Urteil vom 27.02.2025 entschieden, dass ein Antrag auf vorübergehenden Schutz nicht als unzulässig abgewiesen werden dürfe, wenn der Antragsteller bereits einen gleichlautenden Antrag in einem anderen Mitgliedstaat gestellt, aber noch keinen Aufenthaltstitel erhalten habe. Diesen Ausführungen sowie Erwägungsgrund Nr. 4 lasse sich im Umkehrschluss entnehmen, dass es anspruchsausschließend wirke, wenn ein anderer Mitgliedstaat einem Antragsteller bereits einen Aufenthaltstitel erteilt habe. Aus Erwägungsgrund Nr. 6 des am 24.07.2025 veröffentlichten Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/1460 des Rates zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes ergebe sich, dass der Begriff „Vertriebene“ keinen Dauerzustand charakterisiere, der dazu berechtige, in einem weiteren Mitgliedstaat einen Antrag auf vorübergehenden Schutz zu stellen, obwohl bereits ein anderer Mitgliedstaat ein Aufenthaltsrecht gewährt habe. Dieser Rechtsgedanke lasse sich auch auf den Fall übertragen, dass es sich bei den Vertriebenen um Personen handele, die bereits in einem sicheren Drittstaat ein Aufenthaltsrecht erhalten hätten. Die Argumentation des Verwaltungsgerichts, dass „Vertriebenen“ im Sinne des Durchführungsbeschlusses auch bei erteiltem Aufenthaltsrecht in anderen Staaten ein Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik zustehe, greife zu kurz. Diese Auffassung stehe im Widerspruch zu den genannten Erwägungsgründen und der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union. Die Fluchtbewegung aus der Ukraine ende mit der Gewährung eines Aufenthaltstitels in einem sicheren Drittstaat. Anschließende Reisebewegungen stünden nicht mehr vorrangig im Zusammenhang mit der ursprünglichen Vertreibungsbewegung. Sinn und Zweck einer ausgewogenen Verteilung der Vertriebenen würde komplett ausgehöhlt, wenn anderweitige Gründe im Aufnahmestaat oder rein wirtschaftliche Interessen, die nicht unmittelbar mit der Vertreibung aus dem Herkunftsland in Zusammenhang stünden, auch Jahre später nach der Ausreise aus der Ukraine trotz Aufenthaltsrechts in einem sicheren Drittstaat einen Schutzstatus auslösen würden. d) Mit diesen Ausführungen gelingt es der Antragsgegnerin nicht, die Erwägungen zu erschüttern, die das Verwaltungsgericht zur Begründung des angegriffenen Beschlusses angestellt hat. Auf der Grundlage ihres Vorbringens bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass den Antragstellern mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG zustehe und einem solchen Anspruch insbesondere nicht entgegenstehe, dass sich die Antragsteller nach ihrer Ausreise aus der Ukraine zunächst in einem Drittstaat - der Russischen Föderation - aufgehalten haben. Hinsichtlich der „Weiterwanderung“ eines Vertriebenen nach seiner Ausreise aus der Ukraine differenzieren die Hinweise in Ziffer 8.7 des Länderschreibens des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom 30.05.2024 danach, ob die „Weiterreise“ von einem anderen Mitgliedstaat oder - wie hier - einem Drittstaat aus erfolgt ist. aa) Für den erstgenannten Fall gilt, dass weder der Aufenthalt noch die vorläufige Schutzgewährung in einem anderen Mitgliedstaat einem Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG entgegensteht. Art. 11 der Richtlinie 2001/55/EG sieht vor, dass ein Mitgliedstaat eine Person, die in seinem Hoheitsgebiet vorübergehenden Schutz genießt, rückübernehmen muss, wenn diese sich während des von dem Beschluss des Rates nach Art. 5 erfassten Zeitraums unrechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder versucht, unrechtmäßig in dieses einzureisen. Die Mitgliedstaaten können auf der Grundlage einer bilateralen Vereinbarung beschließen, dass dieser Artikel keine Anwendung findet. Ausweislich des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 sind die Mitgliedstaaten in einer Erklärung übereingekommen, dass sie Art. 11 der Richtlinie 2001/55/EG nicht anwenden werden (Erwägungsgrund 15). Die Nichtanwendbarkeit von Art. 11 der Richtlinie 2001/55/EG ist auch in den nachfolgenden Durchführungsbeschlüssen (vgl. etwa Erwägungsgrund 4 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/1836) festgehalten. Der Erwägungsgrund 16 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 verhält sich dazu, dass ukrainische Staatsangehörige als von der Visumpflicht befreite Reisende den Mitgliedstaat wählen können, in dem sie die mit dem vorübergehenden Schutz verbundenen Rechte in Anspruch nehmen wollen. Es entspricht zudem der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, dass Personen, die zu den in Art. 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 genannten Gruppen gehören, das Recht haben, sich an die Behörden des Mitgliedstaats ihrer Wahl zu wenden, um einen Aufenthaltstitel im Sinne von Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55 zu erhalten (EuGH, Urteil vom 27.02.2025 - C-753/23 - juris Rn. 28). Dies greifen die Länderschreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat, zuletzt vom 30.05.2024, auf (unter 8.7). Danach können die aus der Ukraine Geflüchteten den Mitgliedstaat wählen, in dem sie die mit dem vorübergehenden Schutz verbundenen Rechte in Anspruch nehmen wollen. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels darf deshalb nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass ein Betroffener bereits in einem anderen Mitgliedstaat einen entsprechenden Titel erhalten hat. Gleichzeitig sollen die sich aus dem vorübergehenden Schutz ergebenden Rechte (Leistungsbezug) nur in jeweils einem Mitgliedstaat geltend gemacht werden können (vgl. grundlegend VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 04.08.2025 - 11 S 1908/24 - ; VG Darmstadt, Beschluss vom 17.02.2025 - 6 L 2667/24.DA - juris Rn. 41 ff.; VG Dresden, Beschluss vom 23.07.2024 - 3 L 502/24 - juris Rn. 15 ff.). bb) Für den hier in Rede stehenden Fall der „Weiterwanderung“ aus einem Drittstaat sieht das Länderschreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom 30.05.2024 in Ziffer 8.7 unter anderem vor, dass Ukrainern, die sich mit befristetem oder unbefristetem Aufenthaltsrecht in einem Drittstaat aufhalten, keine Visa und Aufenthaltserlaubnisse nach § 24 Abs. 1 AufenthG zu erteilen sind, da die Betroffenen nicht mehr als „vertrieben“ gelten können. Diese in den Länderschreiben enthaltenen Hinweise des Bundesministeriums des Innern und für Heimat zur Umsetzung des Durchführungsbeschlusses des Rates zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms im Sinne des Art. 5 der Richtlinie 2001/EG/55 sind keine die Länder bindenden Allgemeinen Verwaltungsvorschriften im Sinne des Art. 84 Abs. 2 GG (VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 11.08.2025 - 11 S 1244/24 -, vom 04.08.2025 - 11 S 1908/24 – mit weiteren Nachweisen und vom 26.10.2022 - 11 S 1467/22 - juris Rn. 22). Ihnen kann jedoch insoweit Bedeutung zukommen, als die Behörden ihr Verwaltungshandeln hieran regelmäßig orientieren. Welche Folgen daraus zu ziehen sind, kann vorliegend indes dahinstehen, denn die Antragsgegnerin hat bereits nicht dargelegt, dass die im Schreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom 30.05.2024 unter Ziffer 8.7 formulierten, aufgrund der Weiterwanderung aus einem Drittstaat resultierenden anspruchsausschließenden Voraussetzungen bei den Antragstellern vorliegen könnten. Auch nach den wiedergegebenen Hinweisen des Bundesministeriums des Innern und für Heimat im Länderrundschreiben vom 30.05.2024 führt der sich der Ausreise aus der Ukraine anschließende Aufenthalt in einem Drittstaat nicht ohne Weiteres dazu, dass die Betroffenen nicht mehr als „vertrieben“ im Sinne des Art. 2 lit. c der Richtlinie 2001/55/EG gelten und in der Folge keine Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des § 24 Abs. 1 AufenthG erlangen können. Der Anspruchsausschluss soll nach dem Wortlaut in Ziffer 8.7 nur eintreten, wenn der Aufenthalt im Drittstaat „mit befristetem oder unbefristetem Aufenthaltsrecht“ (Hervorhebung nur hier) erfolgt ist. Dass sich die Antragsteller von Mai 2022 bis Mai 2023 mit einem solchen Aufenthaltsrecht in Belgorod (Russische Föderation) aufgehalten haben, legt die Beschwerde indes nicht dar. Dies ist nach Aktenlage im Übrigen auch nicht ersichtlich. Die Antragsteller haben im gesamten bisherigen Verfahren vielmehr geltend gemacht, dass sie in Russland nie im Besitz von Aufenthaltstiteln, sondern lediglich im Besitz vorübergehender Aufenthaltsgestattungen - in der Rechtsqualität vergleichbar mit deutschen Fiktionsbescheinigungen - gewesen seien. Mit Schreiben vom 26.02.2025 hat die Antragstellerin zu 1 zudem eindrücklich vorgetragen (vgl. Seite 21 der Ausländerakte), sie hätten aufgrund ihrer ukrainischen Herkunft unter besonderer polizeilicher Kontrolle gestanden. Die Polizei sei zu ihnen gekommen, habe ihre Handys kontrolliert und sie befragt, ob sie ukrainische Soldaten kennen. Der „Russische Migrationsdienst“ habe sie schließlich vor die Wahl gestellt, entweder die russische Staatsbürgerschaft anzunehmen oder das Territorium zu verlassen. Infolgedessen habe sie auch die weitläufige Verwandte, bei der sie in Belgorod zeitweilig Aufnahme gefunden hatte, gedrängt, das Haus zu verlassen. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2, § 39 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dabei geht der Senat von einem Streitwert je Antragsteller in Höhe von 2.500,- EUR aus (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 04.08.2025 - 11 S 1908/24 – und vom 22.10.2020 - 11 S 1112/20 - juris Rn. 61). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 2 VwGO).