Beschluss
4 L 440/25.KS
VG Kassel 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2025:1002.4L440.25.KS.00
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Leitsätze
Ein längerer, rechtmäßiger Aufenthalt ukrainischer Staatsangehöriger in einem anderen Staat lässt die rechtliche Einordnung als Vertriebener im Sinne der Massenzustrom-Richtlinie nicht entfallen.
Tenor
Den Antragstellern wird für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe ohne Verpflichtung zur Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt B. beigeordnet.
Die Bewilligung erfolgt mit der Maßgabe, dass Kosten, die bei einer Beiordnung eines im Bezirk des Verwaltungsgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts nicht entstanden wären, nicht zu erstatten sind.
Die aufschiebende Wirkung der Klage 4 K 442/25.KS gegen die Nummern 1 und 3 der beiden Bescheide vom 3. Februar 2025 wird angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein längerer, rechtmäßiger Aufenthalt ukrainischer Staatsangehöriger in einem anderen Staat lässt die rechtliche Einordnung als Vertriebener im Sinne der Massenzustrom-Richtlinie nicht entfallen. Den Antragstellern wird für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe ohne Verpflichtung zur Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt B. beigeordnet. Die Bewilligung erfolgt mit der Maßgabe, dass Kosten, die bei einer Beiordnung eines im Bezirk des Verwaltungsgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts nicht entstanden wären, nicht zu erstatten sind. Die aufschiebende Wirkung der Klage 4 K 442/25.KS gegen die Nummern 1 und 3 der beiden Bescheide vom 3. Februar 2025 wird angeordnet. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. I. Die Antragsteller begehren die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG. Sie sind ukrainische Staatsangehörige, welche die Ukraine nach eigenen Angaben etwa einen Monat nach Kriegsbeginn verlassen haben. Anschließend lebten sie ab dem 9. April 2022 im Wesentlichen in Georgien mit jeweils kurzen Aufenthalten in der Türkei. In Georgien hielten sie sich zwar rechtmäßig auf, verfügten aber nicht über Aufenthaltserlaubnisse. Die Antragsteller reisten am 21. April 2024 erstmals in die Bundesrepublik ein. Am 21. Mai 2024 beantragten sie bei dem Antragsgegner die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG. Nach Anhörung lehnte der Antragsgegner die Anträge der Antragsteller mit Bescheiden vom 3. Februar 2025 jeweils ab (Nr. 1) und drohte ihnen unter Setzung einer Ausreisefrist die Abschiebung vorrangig in die Ukraine an (Nr. 2 und 3). Für den Fall der Abschiebung setzte der Antragsgegner jeweils ein Einreise- und Aufenthaltsverbot von einem Jahr fest (Nr. 4). Er verpflichtete sie, jeden Wohnungswechsel mitzuteilen (Nr. 5) und forderte sie auf, den Nationalpass vorzulegen (Nr. 6). Zur Begründung führte er aus, dass bei den Antragstellern eine Weiterwanderung aus einem Drittstaat erfolgt sei. Die Antragsteller hätten sich über zwei Jahre lang rechtmäßig – und damit mit einem Aufenthaltsrecht – in Georgien aufgehalten. Als ukrainische Staatsangehörige dürften sie sich ein Jahr lang visafrei in Georgien aufhalten. Hiergegen haben die Antragsteller am 28. Februar 2025 Klage erhoben (4 K 442/25.KS) und einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt. Sie tragen insbesondere vor, dass sie in Georgien keinen gesicherten Aufenthaltsstatus gehabt hätten. Sie beantragen sinngemäß, die aufschiebende Wirkung gegen die Nummern 1 und 3 der beiden Bescheide vom 3. Februar 2025 anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. II. 1. Klarzustellen ist zunächst, dass die Kammer den Eilantrag nach §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO dahingehend auslegt, dass er sich gegen die Nummern 1 und 3 der Bescheide vom 3. Februar 2025 richtet. Soweit die Antragsteller sich auch gegen eine Ausweisungsverfügung wenden und diesbezüglich die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung begehren, enthalten die streitgegenständlichen Bescheide vom 3. Februar 2025 keine Ausweisung. Mit Schriftsatz vom 28. März 2025 stellten die Antragsteller klar, dass sie sich damit gegen die in den Bescheiden enthaltene Abschiebungsandrohung wenden wollen. 2. Der so verstandene Antrag ist zulässig. Er ist insbesondere nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Fall 1 VwGO statthaft. Er richtet sich gegen die enthaltene Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und die Abschiebungsandrohung. Diese Verfügungen sind von Gesetzes wegen sofort vollziehbar (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG und § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i. V. m. § 16 Hessisches Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung [HessAGVwGO]). Die am 18. Mai 2024 gestellten Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG lösten die Erlaubnisfiktion nach § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG aus, weil die am 21. April 2024 erstmals eingereisten Antragsteller nach § 2 Abs. 1 Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung (UkraineAufenthÜV) für einen Zeitraum von 90 Tagen ab der erstmaligen Einreise vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind und sie nach § 3 Satz 1 UkraineAufenthÜV einen erforderlichen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen durften. 3. Der Antrag ist auch begründet. Nach der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage überwiegt das Interesse der Antragsteller, von der Vollziehung der Entscheidung verschont zu bleiben, das in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG und § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i. V. m. § 16 HessAGVwGO gesetzlich geregelte öffentliche Interesse daran, dass sie die Bundesrepublik Deutschland schon vor einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache verlassen. Der Bescheid des Antragsgegners vom 3. Februar 2025 ist – soweit er Gegenstand des Eilverfahrens ist – bei der im Eilverfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung offensichtlich rechtswidrig. a) Die Antragsteller haben nach summarischer Prüfung einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG. Nach § 24 Abs. 1 AufenthG wird einem Ausländer, dem auf Grund eines Beschlusses des Rates der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2001/55/EG (künftig: Massenzustrom-Richtlinie) vorübergehender Schutz gewährt wird und der seine Bereitschaft erklärt hat, im Bundesgebiet aufgenommen zu werden, für die nach den Artikeln 4 und 6 der Richtlinie bemessene Dauer des vorübergehenden Schutzes eine Aufenthaltserlaubnis erteilt. Die Massenzustrom-Richtlinie wurde mit Beschluss der EU-Innenminister vom 3. März 2022 im Hinblick auf diejenigen Menschen erstmals aktiviert, die vor dem am 24. Februar 2022 begonnenen Angriff Russlands auf die Ukraine fliehen. Der entsprechende Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes (künftig: Durchführungsbeschluss) regelt die Einzelheiten. Der damit gewährte vorübergehende Schutz wurde zuletzt mit Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1460 des Rates vom 15. Juli 2025 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes bis zum 4. März 2027 verlängert. Nach Art. 2 Abs. 1 des Durchführungsbeschlusses gilt dieser u. a. für die folgenden Gruppen von Personen, die am oder nach dem 24. Februar 2022 infolge der militärischen Invasion der russischen Streitkräfte, die an diesem Tag begann, aus der Ukraine vertrieben wurden: ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24. Februar 2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten (a), Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben, (b) und Familienangehörige der unter den Buchstaben a und b genannten Personen (c). Diese Voraussetzungen erfüllen die Antragsteller, die als ukrainische Staatsangehörige vor dem 24. Februar 2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten (vgl. zur unmittelbaren Verbindlichkeit von Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 des Durchführungsbeschlusses: Hess. VGH, Beschluss vom 22. Juli 2024 – 3 B 1261/23 –, juris, Rn. 28). Bei ihnen handelt es sich auch – entgegen der Annahme des Antragsgegners – (weiterhin) um Vertriebene im Sinne der Massenzustrom-Richtlinie und des Durchführungsbeschlusses, obwohl sie sich nach ihrer Ausreise aus der Ukraine über einen längeren Zeitraum rechtmäßig in Georgien aufgehalten haben (so auch bei erteiltem Aufenthaltsrecht in einem Drittstaat: VG Dresden, Beschluss vom 5. August 2025 – 3 L 400/25 –, juris, Rn. 30 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 18. Juni 2025 – 24 K 7223/24 –, juris, Rn. 42 ff.; zu einem längeren Aufenthalt in einem Drittstaat: VG Stuttgart, Beschluss vom 10. Juli 2025 – 3 K 5072/25 –, juris, Rn. 13 ff. und nachfolgend: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18. August 2025 – 11 S 1355/25 –, juris, Rn. 17 ff.; zu einem Aufenthaltsrecht in einem EU-Staat: VG Darmstadt, Beschluss vom 17. Februar 2025 – 6 L 2667/24.DA –, juris, Rn. 41 ff.). Nach Art. 2 c) der Massenzustrom-Richtlinie bezeichnet der Ausdruck „Vertriebene“ Staatsangehörige von Drittländern oder Staatenlose, die ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion haben verlassen müssen oder insbesondere nach einem entsprechenden Aufruf internationaler Organisationen evakuiert wurden und wegen der in diesem Land herrschenden Lage nicht sicher und dauerhaft zurückkehren können, und die gegebenenfalls in den Anwendungsbereich von Artikel 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention oder von sonstigen internationalen oder nationalen Instrumenten, die internationalen Schutz gewähren, fallen. Dies gilt insbesondere für Personen, die aus Gebieten geflohen sind, in denen ein bewaffneter Konflikt oder dauernde Gewalt herrscht (i) oder die ernsthaft von systematischen oder weit verbreiteten Menschenrechtsverletzungen bedroht waren oder Opfer solcher Menschenrechtsverletzungen sind (ii). Art. 1 des Durchführungsbeschlusses stellt wiederum das Bestehen eines Massenzustroms von Vertriebenen in die Union fest, die infolge eines bewaffneten Konflikts die Ukraine verlassen mussten. Ausweislich des Erwägungsgrundes Nr. 2 des Durchführungsbeschlusses ging der Rat der Europäischen Union dabei davon aus, dass beträchtliche Teile des ukrainischen Hoheitsgebiets nun Gebiete bewaffneter Konflikte sind. Regionale Einschränkungen wurden dabei nicht vorgenommen. In Art. 2 des Durchführungsbeschlusses nahm der Europäische Rat Einschränkungen derjenigen Gruppen von Vertriebenen vor, für die der vorübergehende Schutz gilt. Insbesondere begrenzte er diesen (zeitlich) auf Personen, die vor dem 24. Februar 2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten. Demgegenüber enthält der Durchführungsbeschluss keine Einschränkungen dahingehend, wann eine Person nicht mehr als Vertriebener anzusehen ist, sodass die Kammer davon ausgeht, dass diese Eigenschaft fortbesteht, solange der Europäische Rat keine Beendigung des festgestellten Massenzustroms beschließt bzw. diese Feststellung durch Zeitablauf endet. Zwar sprechen der Sinn und Zweck des Durchführungsbeschlusses – insbesondere die Vermeidung einer Überlastung des Asylsystems (vgl. Erwägungsgründe Nr. 5 bis 7 des Durchführungsbeschlusses und Erwägungsgrund Nr. 10 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/1460) – sowie der allgemeine Sprachgebrauch gegen ein derart weites Verständnis des Begriffs „Vertriebener“ (vgl. hierzu auch das wiedergegebene Beschwerdevorbringen in: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18. August 2025 – 11 S 1355/25 –, juris, Rn. 8 ff.). Auch das Länderschreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat (im Folgenden: BMI) vom 30. Mai 2024 sieht insofern in Ziffer 8.7 einschränkend unter anderem vor, dass Ukrainern, die sich mit befristetem oder unbefristetem Aufenthaltsrecht in einem Drittstaat aufhalten, keine Visa und Aufenthaltserlaubnisse nach § 24 Abs. 1 AufenthG zu erteilen seien, da die Betroffenen nicht mehr als „vertrieben“ gelten könnten. Zu sehen ist aber, dass der hier maßgebliche Begriff der Vertreibung in erster Linie an die Massenzustrom-Richtlinie anknüpft und mithin europarechtlich determiniert und in der Folge auszulegen ist. Ein Wegfall der Vertriebeneneigenschaft bei längerem Aufenthalt bzw. Schutzgewährung in einem Drittstaat ist weder im Wortlaut der Massenzustrom-Richtlinie noch im Durchführungsbeschluss geregelt. Auch die weiteren Sprachfassungen weichen insofern nicht von der jeweiligen deutschen Fassung ab. Um aber vom eindeutigen Wortlaut der Massenzustrom-Richtlinie und des Durchführungsbeschlusses abzuweichen, bräuchte es entsprechende Anhaltspunkte im europäischen Recht. In erster Linie dienen hierfür die weiteren Regelungen der Massenzustrom-Richtlinie sowie deren Erwägungsgründe (ggf. unter Beachtung der verschiedenen Sprachfassungen) und sodann weitere Äußerungen und Stellungnahmen des europäischen Gesetzgebers. Entsprechendes gilt für den Durchführungsbeschluss. Weder den maßgeblichen Normen noch den Erwägungsgründen zur Massenzustrom-Richtlinie oder zum Durchführungsbeschluss oder den anderen Sprachfassungen lässt sich indes eine solche Begriffs-Einschränkung entnehmen. Bei den BMI-Hinweisen handelt es sich um bloße Anwendungshinweise, die weder für die Ausländerbehörde noch für das Gericht Bindungswirkung entfalten (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18. August 2025 – 11 S 1355/25 –, juris, Rn. 18; Bayerischer VGH, Beschluss vom 20. November 2024 – 10 ZB 24.1606 –, juris, Rn. 13 m. w. N.). Das Fehlen einer entsprechenden Regelung im Durchführungsbeschluss zum Entfallen der Vertriebeneneigenschaft aufgrund eines legalen und gefestigten Aufenthaltes in einem Drittstaat spricht gegen eine begrenzende Auslegung des Begriffs „Vertriebener“. Der Europäische Rat hätte eine Beendigung des festgestellten Massenzustroms und dem damit einhergehenden vorübergehenden Schutz für Vertriebene selbst vorzunehmen (so auch: VG Düsseldorf, Urteil vom 18. Juni 2025 – 24 K 7223/24 –, juris, Rn. 53). Bereits Art. 1 und Art. 2 c) der Massenzustrom-Richtlinie gehen davon aus, dass es Vertriebenen im Falle eines Massenzustroms nicht möglich sei, sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland zurückzukehren. Art. 4 der Massenzustrom-Richtlinie gibt vor, dass der vorübergehende Schutz grundsätzlich ein Jahr betragen soll und durch den Europäischen Rat verlängert werden kann. Zum Ende des vorübergehenden Schutzes regelt Art. 6 der Massenzustrom-Richtlinie das Nähere. Damit regelt die Massenzustrom-Richtlinie ein zeitliches Ende des zu gewährenden Schutzstatus, sieht aber gerade nicht ein zeitliches Ende der Vertriebeneneigenschaft im Sinne der Richtlinie (etwa durch einen gefestigten Aufenthalt in einem anderen Staat) vor. Zudem bestehen mit Art. 28 der Massenzustrom-Richtlinie (vgl. auch Erwägungsgrund Nr. 18 des Durchführungsbeschlusses) für einen nachträglichen Ausschluss des vorübergehenden Schutzes Regelungen (vgl. auch: VG Düsseldorf, Urteil vom 18. Juni 2025 – 24 K 7223/24 –, juris, Rn. 52; VG Stuttgart, Beschluss vom 10. Juli 2025 – 3 K 5072/25 –, juris, Rn. 22). Auch im Vergleich zu Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG i. V. m. § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylG, wonach sich nicht auf Asyl berufen kann, wer aus einem sicheren Drittstaat in das Bundesgebiet einreist, ist eine einschränkende Auslegung des Begriffs des Vertriebenen nicht geboten, weil die Massenzustrom-Richtlinie und der Durchführungsbeschluss Entsprechendes gerade nicht vorsehen (so auch: VG Darmstadt, Beschluss vom 17. Februar 2025 – 6 L 2667/24.DA –, juris, Rn. 44). Schließlich kann nicht aus der für EU-Staaten explizit durch Erwägungsgrund Nr. 15 des Durchführungsbeschlusses ausgeschlossenen – aus Art. 11 der Massenzustrom-Richtlinie sonst folgenden – Rückübernahmepflicht (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18. August 2025 – 11 S 1355/25 –, juris, Rn. 14 ff.) geschlossen werden, dass ein Aufenthaltsrecht in Drittstaaten – anders als ein solches in EU-Staaten – Auswirkungen auf die Vertriebenen-Eigenschaft einer Person hat. Auch die Mitteilungen der Kommission zu operativen Leitlinien für die Umsetzung des Durchführungsbeschlusses 2022/382 des Rates zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes (2022/C 126 I/01) (künftig: Mitteilungen) ergeben kein anderes Bild. Vielmehr ist auch hier keine Einschränkung des Begriffes der Vertriebenen ersichtlich. Besonders deutlich wird das Begriffsverständnis der Europäische Kommission anhand ihrer eigenen Handlungsanweisungen neben den offiziellen Mitteilungen und Rechtssätzen. Auf der eigens von der EU-Kommission betriebenen Internetseite zur Massenzustrom-Richtlinie und zum Durchführungsbeschluss (https://home-affairs.ec.europa.eu/policies/migration-and-asylum/asylum-eu/temporary-protection_en, zuletzt abgerufen am 30. September 2025) findet sich eine Verlinkung zu von der EU-Kommission selbst herausgegeben FAQ (https://home-affairs.ec.europa.eu/system/files/2022-07/Frequently%20asked%20questions%20received%20on%20the%20interpretation%20of%20the%20Temporary%20Protection%20Directive%20and%20Council%20Implementing%20Decision%202022-382_en.pdf, zuletzt abgerufen am 30. September 2025). Dort heißt es unter dem vierten Punkt: „If the Ukrainian nationals at stake fall under the scope of the Council Implementing Decision (Article 2(1)(a)), they are entitled to temporary protection even in the case they hold the nationality from another third country. Return to the country of origin in safe and durable conditions is not a requirement to be entitled to temporary protection for Ukrainian nationals who were residing in Ukraine before the outbreak of the war and who have been displaced on or after 24 February. It is a requirement only for cases falling under Article 2(2) of the Council Implementing Decision.“ Frei übersetzt: „Wenn die betroffenen ukrainischen Staatsangehörigen in den Anwendungsbereich des Durchführungsbeschlusses des Rates (Art. 2 Abs. 1 a) fallen, haben sie Anspruch auf vorübergehenden Schutz, selbst wenn sie die Staatsangehörigkeit eines anderen Drittstaates besitzen. Die Rückkehr in das Herkunftsland unter sicheren und dauerhaften Bedingungen ist keine Voraussetzung für den Anspruch auf vorübergehenden Schutz für ukrainische Staatsangehörige, die vor Ausbruch des Krieges in der Ukraine gelebt haben und am oder nach dem 24. Februar vertrieben wurden. Dies ist nur für Fälle erforderlich, die unter Art. 2 Abs. 2 des Durchführungsbeschlusses des Rates fallen.“ Mithin geht die Europäische Kommission selbst davon aus, dass die Staatsangehörigkeit eines Drittstaates nicht hindert, dass die jeweilige Person in den Anwendungsbereich der Massenzustrom-Richtlinie und des Durchführungsbeschlusses und damit unter den Vertriebenenbegriff fällt. Diesem weiten Begriffsverständnis soll erkennbar erst durch die Ausnahmeregelungen des Art. 2 Abs. 2 des Durchführungsbeschlusses begegnet werden. Diese Ausnahmen kommen aber denklogisch erst zur Anwendung, wenn die Regel, also der Tatbestand, erfüllt ist. Wenn die EU demnach der Auffassung ist, dass der Begriff des Vertriebenen auch für diejenigen Personen gilt, die sogar die Staatsangehörigkeit eines anderen Drittstaates und damit gleichsam das stärkste Aufenthaltsrecht in diesem Staat besitzen, dann kann daraus nur geschlussfolgert werden, dass eine Einschränkung des Begriffs des Vertriebenen erst recht nicht bei ukrainischen Staatsangehörigen mit nur befristetem Aufenthaltstitel oder sonst rechtmäßigem Aufenthalt in einem Drittstaat gewollt ist. b) Die Abschiebungsandrohung erweist sich als Folgeentscheidung ebenfalls als rechtswidrig, sodass vorliegend bei summarischer Prüfung das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers auch insoweit das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt. 3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 114 ff. Zivilprozessordnung [ZPO]) hat ebenfalls Erfolg. Die Antragsteller sind nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zur Aufbringung der Kosten der Prozessführung nicht in der Lage. Die Rechtsverfolgung bietet zudem hinreichende Aussicht auf Erfolg und ist auch nicht mutwillig (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Es wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Eine anwaltliche Vertretung erscheint erforderlich (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 121 Abs. 2 ZPO). Die Bewilligung erfolgt mit der Maßgabe, dass Kosten, die bei einer Beiordnung eines im Bezirk des Verwaltungsgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts nicht entstanden wären, nicht zu erstatten sind (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 121 Abs. 3 ZPO). 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) und folgt den Empfehlungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung von 2013 (NVwZ 2013, Beilage 2, S. 57 ff.). Dieser sieht für das Verfahren in der Hauptsache betreffend einen Aufenthaltstitel in Nr. 8.1 den Auffangwert von 5.000,00 Euro vor und für die beigefügte Abschiebungsandrohung keine Erhöhung. Aufgrund des vorläufigen Charakters des Eilverfahrens ist der sich für die zwei Antragsteller ergebende Betrag von 10.000,00 Euro zu halbieren (Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs).