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Beschluss

12 S 2460/18

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 12. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2018:1126.12S2460.18.00
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Leitsätze
1. Der Erteilung einer Ausbildungsduldung steht nach § 60a Abs 6 S 1 Nr 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) entgegen, wenn der Ausländer bei der Passbeschaffung oder bei der Beschaffung von Identitätspapieren vorwerfbar nicht mitwirkt (im Anschluss an Sächsisches OVG, Beschluss vom 15.09.2017 - 3 B 245/17 - juris Rn. 6).(Rn.5) 2. Zur Möglichkeit einer Passbeschaffung für abgelehnte Asylbewerber aus Pakistan.(Rn.6)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 4. Oktober 2018 - 6 K 5185/18 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Erteilung einer Ausbildungsduldung steht nach § 60a Abs 6 S 1 Nr 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) entgegen, wenn der Ausländer bei der Passbeschaffung oder bei der Beschaffung von Identitätspapieren vorwerfbar nicht mitwirkt (im Anschluss an Sächsisches OVG, Beschluss vom 15.09.2017 - 3 B 245/17 - juris Rn. 6).(Rn.5) 2. Zur Möglichkeit einer Passbeschaffung für abgelehnte Asylbewerber aus Pakistan.(Rn.6) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 4. Oktober 2018 - 6 K 5185/18 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt. Die Beschwerde des Antragstellers, eines eigenen Angaben zufolge im Jahre 1988 geborenen pakistanischen Staatsangehörigen, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 4. Oktober 2018 hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat es abgelehnt, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig eine Ausbildungsduldung für eine Ausbildung zum Altenpfleger zu erteilen, da der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht habe. Zwar erfülle die vom Antragsteller beabsichtigte Ausbildung zum Altenpfleger die Voraussetzungen, die an eine qualifizierte Berufsausbildung i.S.v. § 60a Abs. 2 S. 4 AufenthG zu stellen seien. Dem geltend gemachten Anspruch stehe aber die zwingende gesetzliche Regelung des § 60a Abs. 6 S. 1 Nr. 2 AufenthG entgegen. Danach dürfe einem Ausländer, der - wie der Antragsteller - eine Duldung besitze, die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten habe, nicht vollzogen werden könnten. Die unzureichende Mitwirkung bei der Beschaffung von Identitätspapieren stelle einen Versagungsgrund i.S.d. Vorschrift dar. Davon ausgehend habe der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass er alle zumutbaren Mitwirkungshandlungen bezüglich der Passbeschaffung bzw. sonstiger Identitätspapiere rechtzeitig durchgeführt habe. Im Rahmen der Beschaffung eines Passes bei den pakistanischen Behörden sei erforderlich, dass zwei pakistanische Staatsangehörige in Pakistan die Identität des Antragstellers bestätigten. In diesem Zusammenhang sei nicht nachvollziehbar, dass - wie vom Antragsteller behauptet - es ihm nicht möglich sei, seine Ehefrau, seine Eltern, seine Schwestern oder sonst jemanden aus der von ihm angegebenen Großfamilie in Pakistan zu erreichen. Auch mit der Beauftragung eines Vertrauensanwalts im September 2018, der mit der Suche nach den angeblich vermissten Eltern beauftragt worden sei, genüge der Antragsteller nicht seiner Mitwirkungspflicht. Es lebten in Pakistan neben den Eltern die Ehefrau des Antragstellers, zwei Schwestern und in zwei bekannten Orten jeweils die Großfamilie mütterlicher- und väterlicherseits. Unter diesen Umständen genüge es nicht, erst einmal zwei Personen (= die Eltern) zu suchen, um ggf. bei Misserfolg eine neue Suche zu starten. Unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung zu beschränken hat (§ 146 Abs. 4 S. 6 VwGO), hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass dem vom Antragsteller geltend gemachten Anspruch der Ausschlussgrund des § 60a Abs. 6 S. 1 Nr. 2 AufenthG entgegenstehe. Nach § 60a Abs. 6 S. 1 Nr. 2 AufenthG darf einem Ausländer, der - wie der Antragsteller - eine Duldung besitzt, die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können. Nach § 60a Abs. 6 S. 2 AufenthG hat ein Ausländer diese Gründe insbesondere dann zu vertreten, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang zu Recht darauf verwiesen, dass es sich bei den in § 60a Abs. 6 S. 2 AufenthG angegebenen Fällen einer Täuschungshandlung oder der Kundgabe falscher Angaben nur um Beispielsfälle für das Vertretenmüssen i.S.d. Satzes 1 Nr. 2 handelt. Daher sind die Voraussetzungen einer Ausbildungsduldung auch dann nicht gegeben, wenn der Ausländer bei der Passbeschaffung oder bei der Beschaffung von Identitätspapieren vorwerfbar nicht mitwirkt (so auch Sächsisches OVG, Beschluss vom 15.09.2017 - 3 B 245/17 - juris Rn. 6; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.11.2016 - OVG 12 S 61.16 - juris Rn. 4; VG Freiburg, Urteil vom 02.06.2016 - 1 K 2944/15 - juris Rn. 22). Davon ausgehend ist die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller habe bislang bei der Passbeschaffung bzw. bei der Beschaffung von Identitätspapieren vorwerfbar nicht mitgewirkt, nicht zu beanstanden. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass es für die Beschaffung eines Rückreisedokuments, die von Deutschland aus durch den Antragsteller über die „NADRA-Website (http://id.nadra.gov.pk)“ erfolgen kann, notwendig ist, zwei pakistanische Staatsangehörige in Pakistan zu benennen, die die Identität des Antragstellers bestätigen können. Vor diesem tatsächlichen Hintergrund ist der Vortrag des Antragstellers, er könne solche „Zeugen“ nicht benennen, da er seine Familienmitglieder im Heimatland weder telefonisch noch auf sonstige Weise erreichen könne, als Schutzbehauptung zu werten. Im Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 04.05.2017 gab der Antragsteller an, vor seiner Ausreise aus Pakistan im Jahre 2015 habe er in Peshawar zusammen mit seiner Frau, seinen drei Kindern, seinen Eltern, zwei Schwestern und drei Brüdern gelebt. Bis auf einen jüngeren Bruder, der zusammen mit ihm ausgereist ist, hat er - nach seinen Angaben - die übrigen Familienmitglieder im Heimatland zurückgelassen. Im weiteren Verlauf der Anhörung gab der Antragsteller ferner an, er habe in Pakistan auch noch die Großfamilie, seine Familie väterlicherseits wohne im ursprünglichen Heimatdorf Mohmand Agency, seine Familie mütterlicherseits wohne in Peshawar. Im Heimatdorf des Antragstellers lebt nach seinen Ausführungen insbesondere auch ein Onkel, dem er bzw. seine Kernfamilie Land (auf dem sich ein Marmorsteinbruch befinde) veräußert hätten, um damit die Ausreise nach Deutschland (10.000 US Dollar für den Antragsteller und seinen Bruder) zu finanzieren. Dass vor dem Hintergrund dieser Aussage gegenüber dem Bundesamt der Antragsteller keinerlei Kontakt zu Familienmitgliedern im Heimatland mehr hat - und einen solchen auch nicht herstellen kann -, ist nicht ansatzweise glaubhaft. Gleiches gilt für seine Aussage, die Eltern besäßen kein Telefon und würden sich bei ihm auch nicht melden. Gerade im Hinblick auf die vom Antragsteller geschilderten Vermögensverhältnisse seiner Familie kann ausgeschlossen werden, dass keine modernen Kommunikationsmittel im engeren oder weiteren Familienkreis vorhanden sind. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass selbst nach den Angaben des Antragstellers wohl noch ein „Restkontakt“ mit dem Onkel im Heimatdorf besteht. Eine Erklärung dafür, dass und warum ein Kontakt zu weiteren Familienmitgliedern nicht einmal über den Onkel herstellbar ist, hat der Antragsteller nicht geliefert. Er hat insbesondere „mit keinem Wort“ erläutert, warum ein Kontakt zu Ehefrau und Kindern nicht möglich sein soll. Angaben zum Inhalt der Gespräche mit dem Onkel hat der Antragsteller ebenfalls nicht gemacht. Nicht nachvollziehbar und damit unglaubhaft ist auch der weitere Vortrag des Antragstellers, „der noch in Pakistan lebende Onkel verweigere die Mitarbeit, da er in großer Angst lebe, von den Sicherheitsbehörden bei einer entsprechenden Antragstellung ins Visier genommen zu werden“. Dieser Vortrag kann nur so verstanden werden, dass der Onkel befürchtet, ins Visier der pakistanischen Sicherheitsbehörden zu geraten, wenn der Antragsteller von Deutschland aus einen Antrag auf Ausstellung eines Identitätspapiers bzw. eines Passes stellt. Weshalb aber eine solche Gefahr für den Onkel bestehen sollte, erschließt sich nicht, zumal der Antragsteller eine nähere Begründung bzw. Erläuterung für die angebliche „Besorgnis“ des Onkels nicht gegeben hat. Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass der Kläger nach seinem Vortrag vor dem Bundesamt keine Verfolgungsmaßnahmen durch staatliche pakistanische Behörden erlitten hat, er sich vielmehr allein auf eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure - hier die Taliban - beruft. Unabhängig davon ist auch nicht nachvollziehbar und plausibel, dass der Antragsteller weder aus seinem Freundeskreis noch aus seinem sonstigen Bekanntenkreis Personen in Pakistan benennen kann, die seine Identität gegenüber den pakistanischen Behörden bestätigen könnten. Eigenen Angaben zufolge hat der Antragsteller in Pakistan die Schule besucht und die 10. Klasse abgeschlossen. Nach der Schule war er zudem zwei Jahre lang als Buchhalter tätig und hat auch auf dem Bausektor gearbeitet. Vor diesem Hintergrund kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller sowohl auf schulischer als auch auf beruflicher Ebene soziale Kontakte geknüpft hatte und es ihm jedenfalls über diese ehemaligen sozialen Kontakte möglich wäre, die für die pakistanischen Behörden erforderliche Bestätigung seiner Identität zu erlangen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 1 und 52 Abs. 1 GKG. Der Senat legt in der Hauptsache bei einer Klage auf Erteilung einer Ausbildungsduldung einen Streitwert in Höhe von 5.000,-- EUR zugrunde. In Fällen, in denen - wie hier - das Eilverfahren zur Vorwegnahme der Hauptsache führt, kommt eine Reduzierung dieses Streitwerts nicht in Betracht (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.01.2017 - 11 S 2301/16 - juris Rn. 25 mwN). Der Beschluss ist unanfechtbar.