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Beschluss

11 S 2301/16

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2017:0104.11S2301.16.0A
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Leitsätze
1. Eine Qualifizierungsmaßnahme in Gestalt der sog. Einstiegsqualifizierung, die erst an eine Berufungsausbildung heranführt bzw. darauf gerichtet ist, die erforderliche Ausbildungsreife herzustellen, ist keine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG (juris: AufenthG 2004).(Rn.9) 2. Die Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG (juris: AsylVfG 1992) ist jedenfalls dann eine bevorstehende konkrete Maßnahme zur Aufenthaltsbeendigung, die der Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG (juris: AufenthG 2004) entgegensteht, wenn die Abschiebungsanordnung im Zeitpunkt der Beantragung der Ausbildungsduldung vollziehbar ist.(Rn.17)
Tenor
Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung für das Beschwerdeverfahren bewilligt und Rechtsanwalt ..., ... ...-... zu seiner Vertretung beigeordnet. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 22. November 2016 - 1 K 3857/16 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Verfahren beider Instanzen wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts auf 5.000,-- Euro festsetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Qualifizierungsmaßnahme in Gestalt der sog. Einstiegsqualifizierung, die erst an eine Berufungsausbildung heranführt bzw. darauf gerichtet ist, die erforderliche Ausbildungsreife herzustellen, ist keine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG (juris: AufenthG 2004).(Rn.9) 2. Die Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG (juris: AsylVfG 1992) ist jedenfalls dann eine bevorstehende konkrete Maßnahme zur Aufenthaltsbeendigung, die der Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG (juris: AufenthG 2004) entgegensteht, wenn die Abschiebungsanordnung im Zeitpunkt der Beantragung der Ausbildungsduldung vollziehbar ist.(Rn.17) Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung für das Beschwerdeverfahren bewilligt und Rechtsanwalt ..., ... ...-... zu seiner Vertretung beigeordnet. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 22. November 2016 - 1 K 3857/16 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Verfahren beider Instanzen wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts auf 5.000,-- Euro festsetzt. A) Dem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu entsprechen. Nach den eingereichten Unterlagen liegen beim Antragsteller die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung vor. Mit Blick auf die geltenden verfassungsrechtlichen Maßstäbe (vgl. etwa BVerfG, Kammerbeschluss vom 04.08.2016 - 1 BvR 380/16 -, juris Rn. 11 ff., vom 08.07.2016 - 2 BvR 2231/13 -, NJW-RR 2016, 1264 und vom 20.06.2016 - 2 BvR 748/13 -, InfAuslR 2016, 274) sind auch hinreichende Erfolgsaussichten im Sinne des Prozesskostenhilferechts gegeben. B) Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung sich das Beschwerdegericht grundsätzlich nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschlusses zu ändern. I.) Das Verwaltungsgericht hat es abgelehnt, den Antragsgegner im Wege einer Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, vorläufig von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abzusehen, da der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht habe. Die Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG sei bei dem Antragsteller, auf den das Dublin-Verfahren Anwendung finde, ausgeschlossen. Nach dem sich aus der Gesetzesbegründung ergebenden Willen des Gesetzgebers sei in Dublin-Verfahren generell von einer bevorstehenden Aufenthaltsbeendigung auszugehen, so dass die Erteilung einer Ausbildungsduldung nicht in Betracht komme. II.) Der Antragsteller, ein nach seinem Vorbringen im Jahre 1990 geborener Staatsangehöriger Gambias, stellte am 28. Juni 2016 im Bundesgebiet einen Asylantrag. Mit Bescheid vom 21. Juli 2016 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) den Antrag als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung des Antragstellers nach Italien an. Der Bescheid ist seit 9. August 2016 bestandskräftig. Dies teilte das Bundesamt mit Schreiben vom 8. September 2016 dem für die Durchführung der Überstellung zuständigen Antragsgegner mit. Unter dem 15. September 2016 bat dieser das Bundesamt um die Übersendung der entsprechenden Überstellungsmodalitäten, was unverzüglich erfolgte. Am 16. September 2016 wies der Antragsgegner die untere Ausländerbehörde an, dem Antragsteller eine Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG (sonstige Gründe) mit dem Duldungszeitraum ein Monat auszustellen und u.a. die Nebenbestimmung aufzunehmen, dass die Duldung mit Bekanntgabe des Abschiebungstermins erlischt, da damit gerechnet wird, dass das Abschiebungshindernis vor Ablauf des Geltungszeitraums der Duldung entfallen wird und eine Abschiebung realisiert werden kann, worauf der Ausländer hinzuweisen ist. In der Duldung wurde ferner der Zusatz aufgenommen, dass die Beschäftigung kraft Gesetzes nicht gestattet ist. Am 28. September 2016 teilte die untere Ausländerbehörde dem Regierungspräsidium Karlsruhe mit, dass der Antragsteller am 21. September 2016 von der Firma A. als Auszubildender (Zerspannungsmechaniker) angemeldet worden sei und der Antragsteller die Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung einer Ausbildung beantragt habe. Mit an den Antragsteller gerichtetem Schreiben vom 7. Oktober 2016, dem keine Rechtsmittelbelehrung beigefügt wurde, legte der Antragsgegner dar, dass die Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG ausgeschlossen sei, da konkreten Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstünden; spätestens seit dem 9. August 2016 müsse der Antragsteller mit aufenthaltsbeendenden Maßnahmen rechnen. Nachdem der Antragsgegner am 18. Oktober 2016 das für die Überstellung im Dublin-Verfahren notwendige Laissez-Passer erhalten hatte, konnte eine - nicht angekündigte - Abschiebung nach Italien am 7. November 2016 nicht durchgeführt werden, da der Antragsteller nicht angetroffen werden konnte. Eine für den 30. November 2016 geplante Abschiebung wurde aufgrund formeller Schwierigkeiten auf der italienischen Seite kurzfristig storniert. Die Abschiebung ist nunmehr am 11. Januar 2017 vorgesehen. III.) Der in der Beschwerde gestellte Antrag, unter Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts „den Antragsgegner anzuweisen, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Arbeitserlaubnis eine Duldungsbescheinigung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG auszustellen und dem Antragsteller die Aufnahme des bereits beantragten Ausbildungsverhältnisses zu erlauben“, ist der Sache nach in erster Linie darauf gerichtet, durch eine einstweilige Anordnung das in einer Hauptsache verfolgte Verpflichtungsbegehren auf Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG zu sichern (vgl. hierzu auch das Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 2. November 2016 an den Antragsgegner). Es fehlt allerdings an einem glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch (vgl. § 123 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO), denn der Antragsteller erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG (1.). Auch die Voraussetzungen einer Duldung auf einer anderen Grundlage liegen nicht vor (2.). 1.) Gemäß § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG ist eine Duldung wegen dringender persönlicher Gründe zu erteilen, wenn der Ausländer eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf in Deutschland aufnimmt oder aufgenommen hat, die Voraussetzungen des Absatzes 6 nicht vorliegen und konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen. Im vorliegenden Fall fehlt es schon an der Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung im Sinne dieser Vorschrift, denn für den Antragsteller ist derzeit erst eine einjährige Einstiegsqualifizierung vorgesehen (a). Im Übrigen scheitert eine Ausbildungsduldung auch dran, dass entgegen dem gesetzlichen Erfordernis konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen (b). a) Eine Qualifizierungsmaßnahme in Gestalt der sog. Einstiegsqualifizierung, die erst an eine Berufungsausbildung heranführt bzw. darauf gerichtet ist, die erforderliche Ausbildungsreife herzustellen, ist keine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG. Der Senat hat zur Frage, was unter einer qualifizierten Berufungsausbildung im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG zu verstehen ist, in seinem Beschluss vom 20. Dezember 2016 (11 S 2516/16) ausgeführt: „Die Vorschrift selbst bestimmt nicht unmittelbar, was unter einer „qualifizierten Berufsausbildung“ zu verstehen ist, wie dies auch in § 18 Abs. 4 oder § 18a Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nicht geschehen ist. Es besteht jedoch Einigkeit darüber, dass zur Konkretisierung auf § 25 Satz 2 BeschV a.F. bzw. § 6 Abs. 1 Satz 2 BeschV n.F. zurückgegriffen werden kann, wonach eine qualifizierte Berufsausbildung (nur) dann vorliegt, wenn die Ausbildungsdauer mindestens zwei Jahre beträgt (vgl. etwa Hailbronner, Ausländerrecht, § 18 AufenthG Rn. 30; Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 6. Aufl., § 18 Rn. 15; ders.,a.a.O., § 18a Rn. 5; Fehrenbacher, in: HTK-AuslR, § 18 Abs. 4 Rn. 1; ders., a.a.O., § 60a Abs. 2 Satz 4 Rn. 5; Bruns, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl., § 60a AufenthG, Rn. 31; Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, § 60a Rn. 288.3; vgl. auch Ziff. 18a.1.1 AVw-AufenthG). Wenn § 18a Abs. 1 Nr. 1 und § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG auf die staatliche Anerkennung bzw. eine vergleichbare Regelung abstellen, so wird damit auf das in den einschlägigen Normwerken geregelte Berufsbild, einschließlich der hierin niedergelegten Ausbildungsinhalte sowie die entsprechenden Ausbildungs- und Prüfungsordnungen Bezug genommen und nicht auf konkrete - möglicherweise sehr individuell und einzelfallbezogene - Vertragsgestaltungen zwischen dem Auszubildenden und dem Ausbildungsbetrieb, die für die in § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG getroffene abstrakt-generelle Entscheidung in erster Linie rechtspolitisch geprägten Entscheidung des Gesetzgebers nicht maßgeblich und leitend sein können…..“ § 60a Abs. 2 Satz 4 AufentG privilegiert allein denjenigen, der eine Berufsausbildung in dem genannten Sinne aufnimmt oder aufgenommen hat (siehe auch Fehrenbacher, HTK-AuslR / § 60a AufenthG - zu Abs. 2 Satz 4 12/2016 Nr. 2.1). Hieran fehlt es, denn der Antragsteller würde nämlich bei der Firma A. keine Ausbildung zum Zerspannungsmechaniker aufnehmen, sondern wäre auf der Grundlage eines Einstiegsqualifizierungsvertrags nach den Richtlinien zum Sonderprogramm Einstiegsqualifizierung Jugendlicher (EQRL) dort für die Dauer eines Jahres als Praktikant beschäftigt. Nach den vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen ist es Ziel des Vertrags, dem Praktikanten die Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln, die nach einem bestimmten Einstiegsqualifizierungsplan zum Erreichen der Einstiegsqualifizierung erforderlich sind; der Vertrag selbst würde in das Verzeichnis zur EQRL der Industrie- und Handelskammer ...-...-... eingetragen (vgl. Schreiben der Firma A. vom 2. November 2011). Die (betriebliche) Einstiegsqualifizierung ist nicht die Aufnahme der Berufsausbildung selbst, sondern sie dient vielmehr dazu, erst auf einen anerkannten Ausbildungsberuf vorzubereiten (vgl. § 54a Abs. 1 Satz 3 SGB III i.V.m. §§ 68 bis 70 des Berufungsbildungsgesetzes - BBiG -). So heißt es in § 68 Abs. 1 Satz 1 BBiG, dass sich die Berufsausbildungsvorbereitung an lernbeeinträchtigte oder sozial benachteiligte Personen richtet, deren Entwicklungsstand eine erfolgreiche Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf noch nicht erwarten lässt. Auch § 1 der Anordnung des Verwaltungsrates der Bundesagentur für Arbeit zur Förderung der Einstiegsqualifizierung (Einstiegsqualifizierungsförderungs-Anordnung - EQFAO) vom 20. September 2007 (ANBA 2007 Nr. 10 S. 4), zuletzt geändert durch die Dritte Änderungs-Anordnung vom 12. Februar 2016 (ANBA 2016 Nr. 4 S. 5), verdeutlicht, dass es sich bei der Einstiegsqualifizierung um eine Maßnahme vor Aufnahme einer Berufsausbildung handelt. Nach § 1 EQFAO soll die Förderung einer betrieblichen Einstiegsqualifizierung ermöglichen, dass mehr jüngere Menschen mit erschwerten Vermittlungsperspektiven eine betriebliche Berufsausbildung aufnehmen und diese Ausbildung im Erfolgsfall verkürzt wird (Satz 1). Die Einstiegsqualifizierung ist als Leistung im Vorfeld der Aufnahme einer Berufsausbildung dem Bereich Berufsausbildungsvorbereitung zuzuordnen (Satz 2). Die Förderung darf nicht dazu führen, dass betriebliche Berufsausbildung durch Einstiegsqualifizierung ersetzt wird (Satz 3). Eine Einstiegsqualifizierung ist daher nach ihrer Funktion und ihrem Zuschnitt keine qualifizierte Berufungsausbildung im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG. Die Tatsache, dass auch die Berufungsausbildungsvorbereitung nach § 1 Abs. 1 BBiG zur Berufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes gehört, eine Einstiegsqualifizierung ggfs. auf die Dauer der nachfolgenden Berufsausbildung angerechnet werden und zu ihrer Verkürzung führen kann (§ 8 Abs. 1 BBiG) sowie Berufsschulpflicht besteht und der Praktikant ein Entgelt erhält, führt entgegen der Auffassung des Antragsstellers nicht dazu, dass § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG dahingehend ausgelegt werden müsste, dass jedenfalls auch solche Ausbildungsverhältnisse von dieser Vorschrift umfasst werden, die im Berufsbildungsgesetz geregelt sind. Der Gesetzgeber hat sich innerhalb des ihm in diesem Bereich verfassungsrechtlich zustehenden weiten Gestaltungsspielraums (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 09.10.2012 - 11 S 1843/12 -, juris Rn. 17 mwN) dazu entschlossen, nur die Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung durch eine besondere Regelung zur Duldung privilegieren. Der Wortlaut ist insoweit eindeutig; die Norm nimmt gerade nicht das Berufsbildungsgesetz in Bezug. Darüber hinaus verdeutlicht § 60a Abs. 2 Satz 5 AufenthG, wonach die Duldung für die im Ausbildungsvertrag bestimmte Dauer der Berufsausbildung erteilt wird, dass Satz 4 eine Berufsausbildung voraussetzt und nicht die Vor-Qualifizierung hierfür genügen lässt. Dies wird schließlich auch durch die Gesetzesbegründung unterstrichen, wonach die Neufassung von § 60a Absatz 2 Satz 4 ff. AufenthG dazu dient, Geduldeten und ausbildenden Betrieben für die Zeit der Ausbildung und für einen begrenzten Zeitraum danach mehr Rechtssicherheit zu verschaffen und das diesbezügliche aufenthaltsrechtliche Verfahren zu vereinfachen (BT-Drs. 18/8615, S. 15, 48). b) Im Übrigen könnte unabhängig von den vorstehenden Erwägungen eine Ausbildungsduldung auch deshalb nicht erteilt werden, weil im maßgebenden Zeitpunkt ihrer Beantragung (siehe hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.10.2016 - 11 S 1991/16 -, juris Rn. 19 ff.; OVG B-B, Beschluss vom 22.11.2016 - OVG 12 S 61.16 -, juris Rn. 9 ff.) eine vollziehbare Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG vorgelegten hat und damit schon konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorgestanden haben. Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG bestimmt somit ausdrücklich, dass das Bundesamt die Abschiebung (erst) anordnen darf, wenn feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dieses Prinzip liegt der aktuellen Norm ebenso wie den früheren Gesetzesfassungen des § 34a AsylG zugrunde (vgl. etwa § 34a AsylG in der Fassung des Integrationsgesetzes vom 31.07.2016 - BGBl I, S. 1939, des Asylbeschleunigungsgesetzes vom 20.10.2015 - BGBl I, S. 1722, des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28.08. 2013 - BGBl. I S. 3474 oder des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.08.2007 - BGBl. I S. 1970 und 2008 I S. 992). Die Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG - als Festsetzung eines Zwangsmittels - darf erst dann ergehen, wenn alle Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Abschiebung nach § 26a oder § 27a (bzw. nunmehr § 29 Abs. 1 Nr. 1) AsylG erfüllt sind, denn sie ist die letzte Voraussetzung für die Anwendung des Zwangsmittels, hier der Abschiebung (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 31.05.2011 - A 11 S 1523/11 -, juris Rn. 4; NdsOVG, Beschluss vom 02.05.2012 - 13 MC 22/12 -, juris Rn. 27; Sadler in: Sadler, VwVG/VwZG, 9. Aufl. 2014, § 14 Rn. 15). Das bedeutet auch, dass das Bundesamt vor Erlass der Abschiebungsanordnung gegebenenfalls sowohl zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse als auch der Abschiebung entgegenstehende inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse zu berücksichtigen hat (vgl. etwa OVG M-V, Beschluss vom 29.11.2004 - 2 M 299/04 -, juris Rn. 9 f.; HambOVG, Beschluss vom 03.12.2010 - 4 Bs 223/10 -, juris Rn. 9 ff.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 31.05.2011 - A 11 S 1523/11 -, a.a.O.; OVG NRW, Beschluss vom 28.04.2015 - 14 B 502/15.A -, juris Rn. 3 ff. und Urteil vom 07.07.2016 - 13 A 2238/15.A -, juris Rn. 121; Rh-Pf OVG, Urteil vom 18.02.2016 - 1 A 11081/14 -, juris Rn. 36; NdsOVG, Beschluss vom 02.05.2012 - 13 MC 22/12 -, a.a.O; OVG B-B, Beschluss vom 01.02.2012 - OVG 2 S 6.12 -, juris Rn. 4 ff.; BayVGH, Beschluss vom 21.04.2015 - 10 CE 15.810, 10 C 15.813 -, juris Rn. 4 ff. und vom 12.03.2014 - 10 CE 14.427 -, juris Rn. 4 ; SaarlOVG, Beschluss vom 25.04.2014 - 2 B 215/14 -, juris Rn. 7; vgl. auch BVerfG, Beschlüsse vom 17.09.2014 - 2 BvR 1795/14 -, juris Rn. 9 f. und 2 BvR 732/14 -, juris Rn. 11 f.; Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, § 34a Rn. 20 ff. ; Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, AuslG, 11. Aufl., 2016, § 34a AsylG Rn. 3 ff.). Im Unterschied zur Abschiebungsandrohung (vgl. näher insoweit BVerwG, Beschluss vom 23.10.2015 - 1 B 41.15 -, InfAuslR 2016, 61 - Rn. 15; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.04.2015 - A 11 S 57/15 -, juris Rn. 68 ff.) setzt die Abschiebungsanordnung voraus, dass einer Abschiebung nichts mehr im Wege steht und allenfalls noch die technischen Details, wie etwa die Buchung eines konkreten Flugs für die Abschiebung oder die Aushändigung eines Laissez-Passer, erfolgen müssen. Nach ihrer gesetzliche Ausgestaltung ist die Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG daher eine konkrete Maßnahme zur Aufenthaltsbeendigung im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Abschiebungsanordnung vollziehbar ist. Hier ist sie sogar bestandskräftig und hat sich auch nicht erledigt. Letzteres ist weder bezogen auf die Zeitpunkt der Beantragung der Ausbildungsduldung noch im Übrigen heute der Fall. Das Bundesamt datiert das Ende der Frist für die Überstellung des Antragstellers nach Italien auf den 14. Januar 2017. Dass die Frist früher ablaufen oder schon abgelaufen sein könnte, ist nicht ersichtlich. Da sich im vorliegenden Fall somit bereits aus dem nationalen Recht ergibt, dass konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung einer Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG entgegenstehen, bedarf es keiner Entscheidung, ob in einem Dublin-Verfahren aus Gründen des Unionsrechts stets die Erteilung einer Ausbildungsduldung ausgeschlossen ist (so etwa das Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 01.11.2016 - M3 -20010/5#18 - an die Innenministerien und Senatsverwaltungen für Inneres der Länder, S. 4 f.). Nicht erörtert werden muss auch die Frage, ob im Falle einer qualifizierten Berufsausbildung und bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen für den Rechtsanspruch auf Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG es ungeachtet dessen, dass die qualifizierte Berufsausbildung keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit bedarf (§ 4 Abs. 3 Satz 3, § 42 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG i.V.m. § 32 Abs. 2 Nr. 2 BeschV), noch einer selbstständigen Erlaubnis zur Ausübung der Erwerbstätigkeit bedürfte oder ob diese in der rechtlich gebundenen Ausbildungsduldung quasi miteinhalten wäre (wohl im Sinne der Notwendigkeit einer Beschäftigungserlaubnis BayVGH, Beschluss vom 15.12.2016 - 19 CE 16.2025 -, juris Rn. 14 f.; VG Freiburg, Beschluss vom 11.10.2016 - 4 K 3553/16 -, juris; Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 01.11.2016 - M3 -20010/5#18 - an die Innenministerien und Senatsverwaltungen für Inneres der Länder, S. 2; das Erfordernis einer zusätzlichen Beschäftigungserlaubnis nicht angenommen VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.10.2016 - 11 S 1991/16 -, juris). 2.) Der Antragsteller hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass ihm auf einer anderen Grundlage, namentlich nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG, eine Duldung zu erteilen wäre. Nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG kann einem Ausländer eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Zwar dürfte entsprechend dem Vortrag des Antragstellers der Regelung in § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG wohl nicht zwingend eine Sperrwirkung dergestalt zukommen, dass bei einem Ausbildungsverhältnis, welches nicht hierunter fällt, eine Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG von vornherein ausgeschlossen wäre. Für eine solche Sperrwirkung bieten weder der Wortlaut noch die Systematik oder die Entstehungsgeschichte der Vorschrift (vgl. hierzu etwa VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.10.2016 - 11 S 1991/16 -, juris Rn. 4) hinreichende Anhaltspunkte, so dass etwa ein (weiterer) Schulbesuch oder eine Qualifizierungsmaßnahme von einer Ermessensduldung erfasst werden können. Selbst wenn man zu Gunsten des Antragstellers unterstellen wollte, dass auch mit Blick auf seine Bemühungen um Spracherwerb und berufliche Perspektiven (vgl. etwa das E-Mail seines ehrenamtlichen Betreuers vom 29.09.2016 an die untere Ausländerbehörde) dringende persönliche Gründe für die Ableistung des Einstiegsqualifizierungsjahres sprechen würden, ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass das § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG zugrunde liegende weite Ermessen (Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, § 60a Rn. 286 ) zu Gunsten des Antragstellers in einer Weise reduziert wäre, dass die Erteilung einer Ermessensduldung zumindest überwiegend wahrscheinlich wäre und damit den Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigen könnte. Denn es dürfte naheliegen, dass der Antragsgegner auch hier die Erteilung einer Duldung mit der Begründung ablehnen wird, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen bereits eingeleitet sind. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung und-änderung findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 2 und 3, § 47 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Der Senat legt in ständiger Rechtsprechung in der Hauptsache bei einer Klage auf Erteilung einer Duldung einen Streitwert in Höhe von 5.000,-- Euro zugrunde. Jedenfalls dann, wenn im Fall einer Ausbildungsduldung aus der Sicht des Antragstellers das Eilverfahren einer Vorwegnahme der Hauptsache entspricht, kommt eine Reduzierung nicht in Betracht (siehe zur entsprechenden Streitwertfestsetzung in Höhe von 5.000,-- Euro in vorläufigen Rechtsschutzverfahren betreffend eine Ausbildungsduldung auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.10.2016 - 11 S 1991/16 -, juris und vom 20.12.2016 - 11 S 2516/16 -). Dieser Beschluss ist unanfechtbar.