Urteil
A 12 S 852/18
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 12. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2019:0830.A12S852.18.00
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Leitsätze
Der Hinweis in der Rechtsbehelfsbelehrung, dass die Klage „in deutscher Sprache abgefasst" sein muss, macht diese nicht unrichtig (im Anschluss an BVerwG, Urteile vom 26.02.2019 - 1 C 38.18 - juris Rn. 18 ff. und - 1 C 39.18 - juris Rn. 15 ff. sowie vom 29.08.2018 - 1 C 6.18 - juris Rn. 14 ff.)(Rn.23)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 12. März 2018 - A 5 K 1619/17 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Hinweis in der Rechtsbehelfsbelehrung, dass die Klage „in deutscher Sprache abgefasst" sein muss, macht diese nicht unrichtig (im Anschluss an BVerwG, Urteile vom 26.02.2019 - 1 C 38.18 - juris Rn. 18 ff. und - 1 C 39.18 - juris Rn. 15 ff. sowie vom 29.08.2018 - 1 C 6.18 - juris Rn. 14 ff.)(Rn.23) Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 12. März 2018 - A 5 K 1619/17 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO). Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers bleibt ohne Erfolg. Die Klage ist unzulässig. Sie ist trotz ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung nicht fristgerecht erhoben worden (I). Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegen nicht vor (II). I. Die am 15.02.2017 erhobene Klage hat die hier nach § 74 Abs. 1 Halbs.1 AsylG gegebene zweiwöchige Klagefrist gegen den Bescheid des Bundesamts vom 24.01.2017 nicht gewahrt. Diese wurde mit der am 30.01.2017 bewirkten Zustellung (1.) des mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung (2.) versehenen Bescheids gemäß § 58 Abs. 1 VwGO in Lauf gesetzt und war folglich mit Ablauf des 13.02.2017 (vgl. § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 188 Abs. 2 BGB) verstrichen. 1. Die für den Fristbeginn nach § 74 Abs. 1 AsylG maßgebliche Zustellung der Entscheidung ist am 30.01.2017 erfolgt. Die in § 31 Abs. 1 Satz 3 AsylG vorgeschriebene Zustellung des Bescheids richtet sich nach dem Verwaltungszustellungsgesetz des Bundes, § 1 Abs. 1 VwZG. Bei einer Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde gelten für die Ausführung der Zustellung die §§ 177 bis 182 der Zivilprozessordnung entsprechend, § 3 Abs. 2 Satz 1 VwZG. § 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO enthält eine Regelung über die Ersatzzustellung in Einrichtungen. Wird die Person, der zugestellt werden soll, in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der sie wohnt, nicht angetroffen, kann das Schriftstück dem Leiter der Einrichtung oder einem dazu ermächtigten Vertreter zugestellt werden. Der Kläger hat nach Beendigung seines Aufenthalts in einer Aufnahmeeinrichtung im maßgebenden Zeitraum in einer Staatlichen Gemeinschaftsunterkunft des Landkreises R. zur Unterbringung von Flüchtlingen gelebt. Ausweislich der in der Bundesamtsakte als Ausdruck enthaltenen Zustellungsurkunde hat an diesem Tag der Postbedienstete den Kläger in der Gemeinschaftsunterkunft L. nicht erreicht, weshalb er das Schriftstück einem zum Empfang ermächtigten Vertreter, Herrn B. N., übergeben hat. Dass die Zustellung nicht den Vorgaben des § 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO entsprochen hätte (näher zu den Anforderungen Schultzky in Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 178 Rn. 2, 20; Funke-Kaiser in GK-AsylG, § 10 Rn. 124, 126 i.V.m. 100, 128 ; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.07.2006 - A 9 S 776/06 - juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11.12.2018 - 3 L 427/18 - juris), ist nicht geltend gemacht worden. Mit der wirksamen Ersatzzustellung ist der Lauf der Klagefrist (§ 74 Abs. 1 AsylG, § 57 Abs. 1 VwGO) am 30.01.2017 in Gang gesetzt worden. Dass der Kläger nach eigenem Vortrag den Bescheid tatsächlich selbst erst am 07.02.2017 erhalten haben will, ist rechtlich unerheblich. 2.) § 58 Abs. 1 VwGO steht dem Beginn der Klagefrist mit der ordnungsgemäßen Zustellung des Bescheids nicht entgegen. Nach § 58 Abs. 1 VwGO beginnt die Klagefrist nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist. Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig, so beträgt die Klagefrist gem. § 58 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 VwGO ein Jahr. a) Die dem Bescheid vom 24.01.2017 beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung enthält die zwingenden Angaben des § 58 Abs. 1 VwGO und gibt diese zutreffend wieder. Eine Belehrung über die Form des einzulegenden Rechtsbehelfs ist nicht erforderlich (stRspr des BVerwG, vgl. BVerwG, Urteile vom 26.02.2019 - 1 C 38.18 - juris Rn. 17 und - 1 C 39.18 - juris Rn. 14 sowie vom 29.08.2018 - 1 C 6.18 - juris Rn. 13 m.w.N.). Unschädlich ist daher, dass über die möglichen Formen der Klageerhebung einschließlich der Möglichkeit der Klageerhebung zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle nicht belehrt worden ist. b) Der Hinweis in der Rechtsbehelfsbelehrung, dass die Klage "in deutscher Sprache abgefasst" sein muss, macht diese nach der mittlerweile vorliegenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 26.02.2019 - 1 C 38.18 - juris Rn. 18 ff. und - 1 C 39.18 - juris Rn. 15 ff. sowie vom 29.08.2018 - 1 C 6.18 - juris Rn. 14 ff.), der sich der Senat anschließt, nicht unrichtig. Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist auch dann unrichtig, wenn sie einen nicht erforderlichen Zusatz enthält, der fehlerhaft oder irreführend ist und dadurch generell geeignet ist, bei dem Betroffenen einen Irrtum über die formellen und materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf überhaupt, rechtzeitig oder in der richtigen Form einzulegen (BVerwG, Urteil vom 29.08.2018 - 1 C 6.18 - juris Rn. 15 m.w.N. aus der stRspr. des BVerwG). Dabei stellt das Bundesverwaltungsgericht darauf ab, wie ein Empfänger die Erklärung bei objektiver Würdigung verstehen konnte (BVerwG, Beschluss vom 27.02.1981 - 6 B 19.81 - DÖV 1981, 635). Ungeachtet des Umstandes, dass der Empfänger eines Asylbescheids in der Regel der deutschen Sprache unkundig ist, ist wegen der Maßgeblichkeit der deutschen Fassung der Rechtsbehelfsbelehrung auf einen Empfänger abzustellen, der der deutschen Sprache mächtig ist (BVerwG, Urteil vom 29.08.2018 - 1 C 6.18 - juris Rn. 15; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.05.2018 - 1 A 2/18.A - juris Rn. 51). Bei abstrakter Eignung zur Erschwerung der Rechtsbehelfseinlegung kommt es dann nicht darauf an, ob diese (mit) kausal für die tatsächliche Fristversäumung war (Berlit, jurisPR-BVerwG 23/2018 Anm. 1 unter C). Das Bundesverwaltungsgericht hat die bislang vor allem in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstrittene Frage, ob der Hinweis, dass die Klage „in deutscher Sprache abzufassen“ ist, die Rechtsmittelbelehrung unrichtig macht (so VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.04.2017 - A 9 S 333/17- juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.05.2018 - 1 A 2/18.A - juris; a.A. OVG Hamburg, Urteil vom 28.06.2018 - 1 Bf 32/17.A - juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 10.01.2018 - 13a B 17.31116 - juris; Beschluss vom 22.02.2018 - 6 B 17.31442 - juris; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 16.11.2017 - 1 LA 68/17 - juris), verneint. Es hat hierzu im Urteil vom 29.08.2018 (1 C 6.18 - juris Rn. 16 ff.) ausgeführt, dass ein objektiver Empfänger in der Situation des Klägers dem zutreffenden Hinweis auf die Gerichtssprache, die nach § 55 VwGO i. V. m. § 184 Satz 1 GVG deutsch sei, die maßgebliche Bedeutung beimessen und dem Verb „abfassen“ kein eigenständiges Gewicht einräumen werde. Anders als im Verwaltungsverfahren, in dem das Anliegen in der Muttersprache vorgetragen werden könne (§ 17 Abs. 1 AsylG), müsse der Asylantragsteller sein Anliegen bei der Einleitung des gerichtlichen Verfahrens in deutscher Sprache formulieren. Da es sich hierbei um eine für den Asylantragsteller wesentliche Änderung der verfahrensrechtlichen Gegebenheiten handele, werde er den Zusatz als Information über die nunmehr vor Gericht zu verwendende Sprache auffassen. Der Zusatz sei nicht geeignet, den Eindruck zu erwecken, dass die Klage vom Kläger selbst schriftlich im Sinne des § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO erhoben werden müsse, obwohl die Klageerhebung auch zur Niederschrift des Urkundsbeamten (§ 81 Abs. 1 Satz 2 VwGO) möglich sei. Selbst wenn „abfassen“ im Sinne einer Verschriftlichung zu verstehen wäre, wäre der Zusatz allein deswegen weder fehlerhaft noch irreführend, denn eine wirksame Klageerhebung verlange stets die Verschriftlichung des klägerischen Begehrens. Dies gelte auch für eine vom Kläger zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhobene Klage. Erst mit der Verschriftlichung des mündlich geäußerten Begehrens durch den Urkundsbeamten liege eine wirksame Klageerhebung vor. Die Formulierung „... muss ... abgefasst sein“ enthalte gerade keine Aussage dazu, wer die Klage abfassen bzw. für die Verschriftlichung der Klage sorgen müsse, sondern treffe allein eine Aussage dazu, dass eine Verschriftlichung notwendig sei. Die Verschriftlichung könne auch durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erfolgen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinen Urteilen vom 26.02.2019 nach neuerlicher Sachprüfung an seiner Entscheidung vom 29.08.2018 festgehalten. Es ist etwa in der Literatur geäußerten Kritik (vgl. u.a. Kluth, ZAR 2019, 161, 163 - Anm. zu BVerwG, Urteil vom 29.08.2018, der die kommunikativen Irritationen hinsichtlich der Bedeutung von „abfassen“ thematisiert) nicht gefolgt und hat ergänzend ausgeführt (1 C 38.18 - Rn. 18 f.; 1 C 39.18 - Rn. 15 f.), insbesondere sei die Rechtsbehelfsbelehrung nach der zitierten Entscheidung des Senats im Sinne des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch dann zutreffend, wenn die (passivische) Formulierung "abgefasst sein" im Sinne einer Verschriftlichung ("geschrieben sein") zu verstehen sein sollte oder jedenfalls naheliegend verstanden werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.08.2018 - 1 C 6.18 - juris Rn. 17 bis 19). Die Rechtsfolge des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO lösten auch etwaige Mängel der beigefügten Übersetzung in der dem Kläger verständlichen Sprache nicht aus; in Fällen fehlender oder unzureichender Übersetzung der Informationen über die Anfechtung einer ablehnenden Entscheidung ist eine Wiedereinsetzung nach § 60 VwGO eröffnet (vgl. näher BVerwG, Urteile vom 29.08.2018 - 1 C 6.18 - juris Rn. 20 ff.; vom 26.02.2019 - 1 C 38.18 - Rn. 20 und - 1 C 39.18 - Rn. 17). Dass die dem Bescheid beigefügte Übersetzung der Bescheidtenorierung und der Rechtsbehelfsbelehrung in Urdu einen Fehler erhalten hätte oder für den Kläger unverständlich gewesen wäre, ist nicht geltend gemacht worden. II. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist liegen nicht vor. Nach § 60 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 VwGO ist ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Klagefrist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen (§ 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend schon das Vorliegen eines Antrags auf Wiedereinsetzung verneint. Im Übrigen fehlen jegliche und glaubhaft gemachte Angaben des Klägers, weshalb er unverschuldet die Frist versäumt hat. Der Schriftsatz vom 15.02.2017, mit dem die Klage erhoben worden ist, enthält lediglich das Vorbringen, in den kommenden Tagen werde eine entsprechende Nachricht über die Zustellung an ihn am 07.02.2017 erbracht werden. In der Folgezeit sind jedoch Gründe dafür, weshalb die Frist versäumt worden ist und weshalb dies dem Kläger auch nicht zur Last gelegt werden kann, nicht vorgetragen worden. Da innerhalb der Antragsfrist keine eine Wiedereinsetzung rechtfertigende Tatsache offensichtlich geworden ist, ist auch eine Wiedereinsetzung von Amts wegen nach § 60 Abs. 2 Satz 4 VwGO nicht in Betracht gekommen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Asylantrags. Er ist nach eigenen Angaben im Jahre 1993 geboren, pakistanischer Staatsangehöriger punjabischer Volkszugehörigkeit und sunnitischen Glaubens. Am 15.02.2016 stellte er im Bundesgebiet einen Asylantrag. Bei seiner in der Sprache Urdu erfolgten Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 22.12.2016 trug er im Wesentlichen vor: Er habe sein Heimatland im Oktober 2015 wegen einer Familienfehde verlassen und sei auf dem Landweg am 23. oder 24.11.2015 ins Bundesgebiet eingereist. Der Onkel seines Vaters sei umgebracht worden. Sein ältester Onkel habe daraufhin einen von denen umgebracht. Diese wollten dann wieder einen von seiner Familie töten. Daraufhin seien alle geflohen und hätten sich versteckt. Drei Jahre sei nichts passiert. Sie hätten ganz normal gelebt, bis sein ältester Onkel umgebracht worden sei. Seitdem seien alle männlichen Familienmitglieder auf der Flucht. Sein Vater, der seit 23 Jahren bei der Polizei sei, hätte sie nicht schützen können. Wenn es um Blutrache gehe, sei selbst die Polizei machtlos. Mit Bescheid vom 24.01.2017 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Anerkennung als Asylberechtigter sowie auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Nr. 1 - 3) ab. Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 4). Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung oder nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde ihm die Abschiebung nach Pakistan angedroht (Nr. 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6). Die Zustellung des Bescheids erfolgte ausweislich der Zustellungsurkunde am 30.01.2017 an Herr B. N., einen zum Empfang ermächtigten Vertreter der Gemeinschaftsunterkunft L., in der der Kläger gelebt hat. Die Rechtsbehelfsbelehrung zu dem Bescheid lautet auszugsweise: „Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Klage bei dem Verwaltungsgericht Karlsruhe (...) erhoben werden. Für die Rechtzeitigkeit ist der Tag des Eingangs beim Verwaltungsgericht maßgebend. Die Klage muss den Kläger, die Beklagte und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und in deutscher Sprache abgefasst sein (...)." Dem Bescheid beigefügt ist eine Übersetzung der Bescheidtenorierung und der Rechtsbehelfsbelehrung in der Sprache Urdu. Am 15.02.2017 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers gegen den ablehnenden Bescheid vom 24.01.2017 Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben. Er hat vorgetragen: Obgleich der Bescheid der Flüchtlingsunterkunft am 30.01.2017 zugestellt worden sei, habe Herr B. N. diesen dem Kläger erst am 07.02.2017 übergeben, so dass die Klage noch rechtzeitig erhoben worden sei. Unabhängig davon sei nach dem Urteil des Verwaltungsgerichthofs Baden-Württemberg vom 18.04.2017 - A 9 S 333/17 - eine Rechtsbehelfsbelehrung mit dem Hinweis, die Klage müsse „in deutscher Sprache abgefasst sein", unrichtig im Sinne des § 58 Abs. 2 VwGO. Daher betrage die Klagefrist ein Jahr. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 12.03.2018 - A 5 K 1619/17 - als unzulässig abgewiesen, weil der Kläger die Klagefrist versäumt habe. Der Bescheid des Bundesamts sei am 30.01.2017 ordnungsgemäß zugestellt worden. Der Kläger könne sich auch nicht auf die Jahresfrist gemäß § 58 Abs. 2 VwGO berufen. Dem Bescheid sei eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt. Die Rechtsbehelfsbelehrung sei nicht wegen des Zusatzes, dass die Klage "in deutscher Sprache abgefasst" sein müsse, unrichtig oder irreführend. Das Gericht schließe sich insoweit der Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Urteil vom 10.01.2018 -13a B 17.31116 - an. Für eine - nicht einmal beantragte - Wiedereinsetzung in die Klagefrist gemäß § 60 Abs. 1 VwGO sei kein Raum, da ein Wiedereinsetzungsgrund weder glaubhaft gemacht noch sonst ersichtlich ist. Auf den Antrag des Klägers vom 03.04.2018 hat der Senat mit Beschluss vom 11.04.2018 - A 12 S 833/18 - die Berufung gegen den am 19.03.2018 zugestellten Gerichtsbescheid wegen Divergenz zum Urteil des erkennenden Gerichtshofs vom 18.04.2017 - A 9 S 333/17 - zugelassen. Der Beschluss ist dem Kläger am 19.04.2018 zugestellt worden. Zur Begründung der Berufung hat der Kläger am 16.05.2018 ausgeführt, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe sei die Klage zulässig. Der Bescheid sei erst am 07.02.2017 tatsächlich in seinen „Machtbereich“ gelangt, zuvor habe sich der Bescheid beim Leiter der Gemeinschaftsunterkunft befunden. Unabhängig davon sei die Klage binnen der hier geltenden Jahresfrist erhoben worden. Entsprechend dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 18.04.2017, auf dessen Ausführungen hinsichtlich der Einzelheiten Bezug genommen werde, sei eine Rechtsbehelfsbelehrung mit dem Hinweis, dass die Klage "in deutscher Sprache abgefasst sein" muss, unrichtig im Sinne des § 58 Abs. 2 VwGO. Ihm stehe auch der geltend gemachte Schutz in der Sache zu. Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 12.03.2018 - A 5 K 1619/17 - zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 24.01.2017 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen, weiter hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, ein nationales Abschiebungsverbot festzustellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.08.2018 - 1 C 6.18 -, wonach der Hinweis in der Rechtsbehelfsbelehrung des Bundesamtes, dass die Klage "in deutscher Sprache abgefasst" sein muss, diese nicht unrichtig im Sinne des § 58 Abs. 2 VwGO mache. Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten verweist der Senat auf die gewechselten Schriftsätze. Ihm liegen die Akte des Bundesamts als Ausdruck und die Akte des Verwaltungsgerichts vor.