Beschluss
A 12 S 1239/19
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 12. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2020:1001.A12S1239.19.00
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Leitsätze
1. Ein Arzt ist sachverständiger Zeuge, wenn er über einen bestimmten, von ihm selbst ohne einen Zusammenhang mit einem gerichtlichen Gutachtenauftrag festgestellten Krankheitszustand (Befund) eines von ihm ärztlich untersuchten Patienten aussagen soll. Der Arzt ist hingegen Sachverständiger, wenn er die Auswirkungen der Krankheit aufgrund seiner besonderen ärztlichen Sachkunde zu beurteilen hat (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 12.10.2010 - 6 B 26.10, juris Rn. 6).(Rn.11)
2. Soll eine Diagnose erstellt werden, handelt es sich nicht um Tatsachen oder Zustände in der Vergangenheit, die dem Zeugenbeweis zugänglich wären. Beweisanträge mit einem solchen Beweisthema, zu denen als Beweismittel die Vernehmung eines Arztes als (sachverständiger) Zeuge angeboten wird, können mit der Begründung abgelehnt werden, dass die Beweisfrage einem Zeugenbeweis nicht zugänglich ist.(Rn.13)
Tenor
Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 19. März 2019 - A 6 K 4801/16 - zuzulassen, wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Arzt ist sachverständiger Zeuge, wenn er über einen bestimmten, von ihm selbst ohne einen Zusammenhang mit einem gerichtlichen Gutachtenauftrag festgestellten Krankheitszustand (Befund) eines von ihm ärztlich untersuchten Patienten aussagen soll. Der Arzt ist hingegen Sachverständiger, wenn er die Auswirkungen der Krankheit aufgrund seiner besonderen ärztlichen Sachkunde zu beurteilen hat (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 12.10.2010 - 6 B 26.10, juris Rn. 6).(Rn.11) 2. Soll eine Diagnose erstellt werden, handelt es sich nicht um Tatsachen oder Zustände in der Vergangenheit, die dem Zeugenbeweis zugänglich wären. Beweisanträge mit einem solchen Beweisthema, zu denen als Beweismittel die Vernehmung eines Arztes als (sachverständiger) Zeuge angeboten wird, können mit der Begründung abgelehnt werden, dass die Beweisfrage einem Zeugenbeweis nicht zugänglich ist.(Rn.13) Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 19. März 2019 - A 6 K 4801/16 - zuzulassen, wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Der am 29.04.2019 gestellte Antrag des Klägers, eines 1967 geborenen serbischen Staatsangehörigen bosnischer Volks- und muslimischer Religionszugehörigkeit, auf Zulassung der Berufung gegen das am 29.03.2019 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Die mit dem Antrag vorgetragenen Gründe (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensfehlers in Form der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 AsylG). 1. Die Rüge, die Ablehnung der in der mündlichen Verhandlung vom Kläger (unbedingt) gestellten Beweisanträge durch das Verwaltungsgericht habe den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt, greift nicht durch. Sie ist bereits nicht schlüssig dargelegt. Ohne Mitteilung des Inhalts des Beweisantrags in der Begründungsschrift kann nicht beurteilt werden, ob dessen Ablehnung durch das Verwaltungsgericht gegen das Recht auf Gehör verstößt; insoweit fehlt es an der ordnungsgemäßen Darlegung des behaupteten Verfahrensmangels (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.03.2000 - 9 B 530.99 -, juris Rn. 10, 13; Hessischer VGH, Beschluss vom 10.07.2007 - 7 UZ 422/07.A -, juris Rn. 19). So liegt der Fall hier. Die Beweisanträge werden in der Antrags- bzw. Begründungsschrift nur unvollständig wiedergegeben. Unabhängig davon ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Ablehnung der von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge nicht feststellbar. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisantrages verstößt dann gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht „keine Stütze“ mehr findet (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 19.12.2016 - 2 BvR 1997/15 -, juris Rn. 15, vom 18.01.2011 - 1 BvR 2441/10 -, juris Rn. 11, vom 29.11.1983 - 1 BvR 1313/82 -, juris Rn. 8, und vom 08.11.1978 - 1 BvR 158/78 -, juris Rn. 11; BVerwG, Beschluss vom 24.03.2000 - 9 B 530.99 -, juris Rn. 13). Entgegen der Annahme des Klägers ist dies hier nicht der Fall. Der Kläger hat - wie sich aus dem Sitzungsprotokoll des Verwaltungsgerichts ergibt - im Rahmen der mündlichen Verhandlung beantragt, „zum Beweis der Tatsachen, dass beim Kläger die Diagnose einer PTBS und einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung mit noch bestehenden Symptomen einer PTBS und narzisstischen und histrionischen Zügen (ICD-10: F62.0 und F60.8), einer depressiven Störung, derzeit schwere Episode, bestehen und im Falle einer Rückkehr nach Serbien eine schwere Verschlechterung dieser Erkrankungen mit akuter Suizidgefahr alsbald eintreten würde und dass es sich um schwerwiegende psychische Erkrankungen handelt, Dr. B. als sachverständigen Zeugen, hilfsweise als Zeugen zu vernehmen“, sowie „zur Beantwortung der Beweisfragen im Beschluss vom 05.09.2017 und zur Beantwortung der Frage, ob beim Kläger eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung mit noch bestehenden Symptomen einer PTBS und narzisstischen und histrionischen Zügen (ICD-10: F62.0 und F60.8) vorliegt und es sich hierbei um eine schwerwiegende psychische Erkrankung handelt und ob sich diese bei einer Rückkehr alsbald wesentlich verschlechtert mit akuter Suizidgefahr, ein Obergutachten einzuholen und die Ärztin für Psychiatrie und Neurologie E. P.-B. als sachverständige Zeugin, hilfsweise als Zeugin zu vernehmen“. Diese Beweisanträge hat das Verwaltungsgericht ausweislich des Sitzungsprotokolls durch einen Beschluss gemäß § 86 Abs. 2 VwGO abgelehnt und dabei zur Begründung ausgeführt: „Liegt zum Gesundheitszustand bereits ein Sachverständigengutachten vor, ist die Entscheidung über eine weitere Beweiserhebung hierzu gemäß § 98 VwGO i.V.m. § 412 Abs. 1 VwGO ins tatrichterliche Ermessen gestellt. Die Einholung zusätzlicher Gutachten oder sachverständiger Stellungnahmen kann erforderlich sein, wenn (...) durch neuen entscheidungserheblichen Sachverhalt der Beteiligten oder eigene Ermittlungstätigkeit des Gerichts die Aktualität des Gutachtens zweifelhaft oder wenn sonst das bisherige Beweisergebnis ernsthaft erschüttert wird. (...) Keine dieser Voraussetzungen für eine Vernehmung des den Kläger behandelnden Facharztes für psychotherapeutische Medizin Dr. B. als sachverständigen Zeugen zu den im Beweisbeschluss vom 05.09.2017 entsprechenden Beweisfragen liegt hier vor. Das vom Gericht eingeholte psychiatrische Fachgutachten des Prof. Dr. E. (...) weist auch unter Berücksichtigung der vom Kläger dargelegten Einwände keine Mängel auf, die es zur Sachverhaltsfeststellung als ungeeignet oder als nicht ausreichend tragfähig erscheinen lassen würden. Zur Begründung wird auf die Ausführungen des Prof. Dr. E. in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 22.10.2018 verwiesen. Lediglich ergänzend ist festzustellen, dass die auf Seite 3 des Schriftsatzes vom 02.02.2018 erhobenen Vorwürfe, der Gutachter habe die Angaben des Klägers in ihrer Gesamtheit nicht vollständig wiedergegeben, keine Vertrauensbasis zu dem sich völlig unverstanden fühlenden Kläger schaffen können und einen Dolmetscher aus Montenegro eingesetzt, zu dem der Kläger ebenfalls keinerlei Vertrauen gehabt habe, ebenfalls nicht geeignet sind, Mängel des Gutachtens aufzuzeigen. Kommt nach alledem eine Vernehmung als sachverständiger Zeuge zu den genannten Beweisfragen nicht in Betracht, gilt dies auch für die hilfsweise beantragte Zeugenvernehmung. Darüber hinaus sind die genannten Beweisfragen einem Zeugenbeweis nicht zugänglich.“ Hinsichtlich des zweiten Beweisantrags hat das Verwaltungsgericht „auf die in gleicher Weise zum Tragen kommenden Gründe zur Ablehnung des vorherigen Beweisantrags“ Bezug genommen. a) Der Kläger bringt vor, das Verwaltungsgericht habe die Beweisanträge auf Vernehmung der Ärzte Dr. B. und Frau P.-B. als sachverständige Zeugen nicht ablehnen dürfen. Die Begründung, dass das Gutachten keine Mängel aufweise, sei insoweit nicht zulässig. Es handele sich nicht um einen Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens, sondern um einen Antrag auf Vernehmung von sachverständigen Zeugen. Der Antrag solle zwar zum Beweis der genannten Erkrankungen und deren Verschlimmerung bei Rückkehr dienen, sei aber auf Vernehmung hinsichtlich der zur Feststellung der Symptomatik und Ursachen der Erkrankungen in der Vergangenheit geführten Gespräche gerichtet, durch die der Nachweis der Erkrankung erbracht werden solle. Die Ablehnung der Beweisanträge auf Vernehmung als sachverständige Zeugen finde daher im Gesetz keine Stütze. Mit dieser Rüge dringt der Kläger nicht durch. Die Behauptung des Klägers, die Beweisanträge seien auf die Vernehmung hinsichtlich der zur Feststellung der Symptomatik und Ursachen der Erkrankungen in der Vergangenheit geführten Gespräche gerichtet, trifft nicht zu. Solches lässt sich den Beweisanträgen nicht entnehmen. Zielrichtung der Anträge war vielmehr allein die Feststellung der aufgeführten Diagnosen, die Beurteilung dahingehend, dass es sich hierbei um eine schwerwiegende psychische Erkrankung handelt, und die Feststellung, dass im Falle einer Rückkehr des Klägers nach Serbien eine schwere Verschlechterung der Erkrankungen mit akuter Suizidgefahr alsbald eintreten würde. So hat das Verwaltungsgericht dies auch zutreffend erkannt. Vor diesem Hintergrund begegnet die vom Verwaltungsgericht zur Ablehnung der Beweisanträge herangezogene Begründung keinen rechtlichen Bedenken und findet im Prozessrecht eine Stütze. Das vom Kläger angebotene Beweismittel des sachverständigen Zeugen stellt sich für die von ihm benannten Beweisthemen als schlechterdings untauglich dar. Dies ergibt sich aus der Abgrenzung zwischen dem Beweismittel eines sachverständigen Zeugen und dem eines Sachverständigen. Der sachverständige Zeuge bekundet sein Wissen von bestimmten vergangenen Tatsachen oder Zuständen, zu deren Wahrnehmung eine besondere Sachkunde erforderlich war und die er nur kraft dieser besonderen Sachkunde ohne Zusammenhang mit einem gerichtlichen Gutachtenauftrag wahrgenommen hat. Er ist insoweit nicht ersetzbar. Die beantragte Vernehmung eines sachverständigen Zeugen darf nur dann abgelehnt werden, wenn sie als Beweismittel schlechterdings untauglich ist oder wenn es auf die Beweistatsache nicht ankommt bzw. diese als wahr unterstellt wird. Demgegenüber begutachtet der Sachverständige aufgrund seiner besonderen Sachkunde auf einem Fachgebiet als Gehilfe des Gerichts einen von diesem festzustellenden Sachverhalt. Aufgabe des Sachverständigen ist es, dem Gericht besondere Erfahrungssätze oder Kenntnisse des jeweiligen Fachgebietes zu vermitteln oder aufgrund von besonderen Erfahrungssätzen oder Fachkenntnissen Schlussfolgerungen aus einem feststehenden Sachverhalt zu ziehen. Er ist in dieser Funktion grundsätzlich austauschbar. Dieser Abgrenzung entsprechend ist ein Arzt sachverständiger Zeuge, wenn er über einen bestimmten, von ihm selbst ohne einen Zusammenhang mit einem gerichtlichen Gutachtenauftrag festgestellten Krankheitszustand (Befund) eines von ihm ärztlich untersuchten Patienten aussagen soll. Der Arzt ist hingegen Sachverständiger, wenn er die Auswirkungen der Krankheit aufgrund seiner besonderen ärztlichen Sachkunde zu beurteilen hat (vgl. zu alledem BVerwG, Beschluss vom 12.10.2010 - 6 B 26.10 -, juris Rn. 5 f.). Die vom Kläger aufgeworfenen Beweisthemen (Feststellung, ob die von ihm genannten Diagnosen vorliegen, ob im Falle seiner Rückkehr nach Serbien eine schwere Verschlechterung dieser Erkrankungen mit akuter Suizidgefahr alsbald eintreten würde und ob es sich hierbei um eine schwerwiegende psychische Erkrankung handelt) betreffen jedoch keine Tatsachen und keinen Zustand in der Vergangenheit und sind damit einem Zeugenbeweis nicht zugänglich. Es handelt sich vielmehr sämtlich um medizinische Bewertungen, für die es der Fachkenntnis eines entsprechend qualifizierten Sachverständigen bedarf. Gleiches gilt, soweit der Kläger die Vernehmung der E. P.-B. „zur Beantwortung der Beweisfragen im Beschluss vom 05.09.2017“ als sachverständige Zeugin beantragt hat. Denn die Beweisfragen in diesem Beschluss waren ebenfalls allein darauf gerichtet zu klären, ob der Kläger an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS), an rezidivierenden depressiven Störungen, an generalisierter Angststörung, an latenter Suizidalität oder an einer anderen schwerwiegenden psychischen Erkrankung leidet, ob bei ihm im Falle einer Rückkehr nach Serbien mit einer Retraumatisierung zu rechnen ist und ob bei ihm im Falle einer Rückkehr nach Serbien Suizidgefahr besteht. Auch hierbei handelt es sich mithin nicht um Tatsachen oder Zustände in der Vergangenheit, die dem Zeugenbeweis zugänglich wären. Dies hat das Verwaltungsgericht erkannt und die Beweisanträge auf Vernehmung des Dr. B. und der E. P.-B. als (sachverständige) Zeugen mit der zulässigen Begründung, dass die Beweisfragen einem Zeugenbeweis nicht zugänglich sind, abgelehnt. b) Hinsichtlich der Ablehnung der beantragten Einholung eines Obergutachtens trägt die vom Verwaltungsgericht herangezogene Begründung ebenfalls. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Entscheidung darüber, ob ein - weiteres - Gutachten eingeholt werden soll, im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 VwGO im pflichtgemäßen Ermessen des Tatsachengerichts steht. Dieses Ermessen wird nur dann verfahrensfehlerhaft ausgeübt, wenn das Gericht von der Einholung eines - weiteren - Gutachtens oder eines Obergutachtens absieht, obwohl sich ihm die Notwendigkeit dieser weiteren Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn das bereits vorliegende Gutachten auch für den nicht Sachkundigen erkennbare Mängel enthält, insbesondere von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht oder unlösbare Widersprüche aufweist, wenn Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Sachverständigen besteht, wenn ein anderer Sachverständiger über bessere Forschungsmittel verfügt oder wenn es sich um besonders schwierige Fachfragen handelt, die umstritten sind oder zu denen einander widersprechende Gutachten vorliegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.10.2010 - 6 B 26.10 -, juris Rn. 5). Zwar verweist der Kläger zu Recht darauf, dass die Einholung eines weiteren Gutachtens (Obergutachten) dann geboten ist, wenn das Gutachten Mängel aufweist, die es zur Sachverhaltsfeststellung als ungeeignet, zumindest aber als nicht ausreichend tragfähig erscheinen lässt, was insbesondere der Fall ist, wenn durch den substantiierten, schlüssigen Vortrag der Beteiligten - unter Umständen auch durch ein von einem Beteiligten vorgelegtes Gegengutachten - die Ergebnisse des Gutachtens oder die Voraussetzungen, von denen der Gutachter ausging, ernsthaft erschüttert werden (vgl. W.-R. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 108 Rn. 10). Entgegen der Annahme des Klägers liegen diese Voraussetzungen hier aber nicht vor. aa) Unter Wiederholung seiner Ausführungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren macht der Kläger geltend, das vom Verwaltungsgericht eingeholte Gutachten des Prof. Dr. E. vom 20.11.2017 - in welchem festgestellt worden ist, dass der Kläger unter einer depressiven Störung in Form einer depressiven Episode leidet, sich die Symptome einer PTBS nach ICD-10 oder DSM-IV nicht nachweisen ließen und eine Suizidalität aktuell nicht bestehe - weise schwere Mängel auf. Insoweit rügt er, Prof. Dr. E. habe in seinem Gutachten in keiner Weise eine Zuordnung der von ihm umfangreich geschilderten Erlebnisse während des Krieges in Bosnien und seinerzeit als Soldat der bosnischen Armee in Sarajevo sowie seiner gesundheitlichen Beschwerden zu den unter eine PTBS fallenden und diese bestimmenden einzelnen Störungen vorgenommen. Die Symptomatik einer PTBS sei keineswegs auf Flashbacks reduziert, sondern sei anhand der Kriterien, die unter den Begriff der komplexen Traumafolgestörung zusammengefasst seien, zu ermitteln. Der Sachverständige müsse sich an allen Kriterien orientieren und anhand der ihm bekannten Geschehnisse nach Studium der Akten, die er auszuwerten habe, entsprechende Fragen an den Untersuchenden richten, um anhand der dann gegebenen Reaktionen überhaupt eine Beurteilung des Krankheitsbildes vornehmen zu können. Diese Vorgehensweise sei dem Gutachten in keiner Weise zu entnehmen. Der Sachverständige habe vielmehr eine pauschale Zuordnung der gesundheitlichen Störungen zu den Rubriken Depression und PTBS vorgenommen. Es fehlten zum Beispiel auf Seite 10 des Gutachtens jegliche Ausführungen dazu, warum kein Vermeidungsverhalten bezüglich Auslösern habe festgestellt werden können, obwohl er, der Kläger, u.a. ausdrücklich erklärt habe, dass er jegliche Berichterstattung über oder Fotos von Kriegen vermeide, weil er dies nicht ertragen könne, sowie dazu, warum den Flashbacks bzw. Erinnerungen die funktionelle Relevanz zu verweigern sei, und sie nur unter einer depressiven Episode eingestuft werden könnten. Dieses Vorbringen zeigt nicht auf, dass das Verwaltungsgericht die beantragte Einholung eines Obergutachtens fehlerhaft abgelehnt hätte. Es hat vielmehr zutreffend in seinen die Beweisanträge ablehnenden Beschlüssen und ergänzend auch in den Entscheidungsgründen des Urteils ausgeführt, dass die vom Kläger erhobenen Einwände gegen das Gutachten nicht greifen. Es hat dabei auf die ergänzende Stellungnahme des Prof. Dr. E. vom 22.10.2018 verwiesen und u.a. ausgeführt, dass der Gutachter, an dessen fachlicher Kompetenz keine Zweifel bestünden, die Symptome des Klägers umfassend erfasst und diese orientiert an den ICD-10-Kriterien seinen Diagnosen zugrunde gelegt habe. Insbesondere hat Prof. Dr. E. in seiner ergänzenden Stellungnahme ausführlich, schlüssig und nachvollziehbar erläutert, dass die PTBS gegen andere Traumafolgestörungen abgegrenzt und nach ICD-10 diagnostiziert werden müsse, bei dem Kläger aber nicht vorliege. Die notwendigen Symptome seien dabei Flashbacks und Wiedererlebnisse der Traumata und Vermeidungsverhalten bezüglich dieser Flashbacks, dies zusätzlich zum Nachweis eines stattgefundenen adäquaten Traumas. Er hat, wie sich auch der speziellen Anamnese im Gutachten vom 20.11.2017 entnehmen lässt, auf verschiedene Weise versucht, Flashbacks und Wiedererlebnisse von tatsächlich Erlebtem aus dem Kläger herauszubekommen. Stattdessen musste er feststellen, dass Flashbacks nicht vorliegen bzw. dass sich die Wiedererlebnisse nicht auf tatsächlich Erlebtes beziehen, sondern auf Vorkommnisse, von denen der Kläger gehört hat. Des Weiteren hat Prof. Dr. E. in der ergänzenden Stellungnahme erklärt, dass der Kläger eben keine Flashbacks, wie psychopathologisch zu fordern sei, schilderte, sondern Erinnerungen an das Ereignis. Der Kläger habe keine Szene angeben können, die er intrusiv wiedererlebe. Erinnerungen sprächen aber nicht für eine PTBS und es sei auch darauf hinzuweisen, dass sich das Vermeidungsverhalten eben nicht auf Flashbacks beziehe. Diese Art der Befunderhebung sei eines der wesentlichen Unterscheidungsmerkmale, um zu differenzieren, ob jemand tatsächlich eine PTBS habe, bei der er Flashbacks erlebe mit Vermeidungsverhalten bezüglich der Flashbacks, oder ob jemand Erinnerungen habe, die ihn belasteten, die aber nicht gleichzusetzen seien mit einer PTBS. Die belastenden Erinnerungen würden in der diagnostizierten depressiven Episode berücksichtigt. bb) Der Kläger moniert weiter, der Sachverständige sei auf seine Angaben, dass er „viele Erlebnisse“ gehabt habe, was ihm „zu schaffen mache“, dass er nicht richtig schlafen könne, vor allem nicht durchschlafen, zuerst aber auch nicht einschlafen könne, Alpträume habe, dass ihn jemand umbringen wolle, und er in diesen Alpträumen auch Szenen vom Krieg sehe, überhaupt nicht eingegangen. Der Sachverständige habe seine Angaben in ihrer Gesamtheit nicht vollständig wiedergegeben. Wenn dann im Gutachten erklärt werde, dass Suizidgedanken nicht explorierbar gewesen und die psychosozialen Stressoren in Serbien nicht ausgeprägter seien als in Deutschland, so stelle dies einen schweren Mangel der Begutachtung dar. Auch hiermit vermag der Kläger nicht durchzudringen. Ein schwerer Mangel der Begutachtung kann insoweit nicht festgestellt werden. Wie oben ausgeführt, hat der Gutachter die Symptome des Klägers umfassend erfasst und diese orientiert an den ICD-10-Kriterien seinen Diagnosen zugrunde gelegt. Dies umfasst, wie sich nicht nur aus der ergänzenden Stellungnahme des Prof. Dr. E. vom 22.10.2018, sondern auch dem Gutachten selbst entnehmen lässt, auch die Ein- und Durchschlafprobleme sowie die genannten Alpträume. Dass der Gutachter die Angaben des Klägers in ihrer Gesamtheit nicht vollständig wiedergegeben hätte, ist daher nicht nachvollziehbar. Zudem hat Prof. Dr. E. schlüssig und nachvollziehbar erläutert, dass es keine Suizidgedanken sind, wenn jemand behauptet, dass es passieren könne, dass er sich umbringe. Dies sei eine Drohung, die die Zukunft betreffe, wenn etwas nicht passiere oder passiere. Suizidgedanken müssten aktuell vorhanden sein. Bei dem Kläger bestehe Suizidgefahr im Falle einer Rückkehr nach Serbien aber nur insofern, als er ankündigen könne, dass er Suizid begehen wolle und dies auch möglicherweise durchführen könnte. Es bestehe aber keine krankheitsbedingte Suizidgefahr in dem Sinn, dass sich zurzeit Hinweise darauf ergäben, dass die Steuerungsfähigkeit aufgehoben und krankheitsbedingt, das heißt ohne willentlichen Entschluss, Suizid begangen werde. Angesichts dessen, dass Prof. Dr. E., wie ausgeführt, bei dem Kläger keine PTBS, keine Flashbacks und kein entsprechendes Vermeidungsverhalten feststellen konnte, ist auch seine weitere Schlussfolgerung nachvollziehbar, wonach die von ihm bei dem Kläger diagnostizierte depressive Episode sowohl hier in Deutschland, wo sie aktuell nicht adäquat behandelt werde („keine Medikamente!“), aber genauso auch in Serbien behandelt werden könne. cc) Weiterhin meint der Kläger, das Gutachten des Prof. Dr. E. sei durch das ärztliche Attest der E. P.-B. vom 15.07.2018 ernsthaft erschüttert worden. Das Attest der E. P.-B. beruhe auf drei Gesprächen des Klägers mit der Ärztin von insgesamt 180 Minuten. In dem Attest werde umfassend wiedergegeben, was er erklärt, wie er sich verhalten und wie er reagiert habe. Daraus ergebe sich ein genaues und differenziertes Bild seiner Gedanken, Gefühle und Empfindungen. Hierauf gestützt werde im Attest substantiiert und schlüssig dargelegt, dass bei ihm die Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung mit noch bestehenden Symptomen einer PTBS und narzisstischen und histrionischen Zügen bestehe. Ebenso werde substantiiert und schlüssig erläutert, dass und warum bei erzwungener Rückkehr nach Serbien mit einer erheblichen Verschlimmerung der seelischen Erkrankung und einer ernsthaften Suizidhandlung gerechnet werden müsse. Demgegenüber enthalte das Gutachten des Prof. Dr. E. gerade kein umfassend ermitteltes Persönlichkeitsbild, was zur Bewertung des Störungsbilds der „anderweitigen Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung“ gemäß der Leitlinie Posttraumatische Belastungsstörung erforderlich gewesen wäre. Folglich liege mit dem ärztlichen Attest der E. P.-B. ein neuer Sachverhalt vor, nämlich die umfassende Darstellung seines Persönlichkeitsbilds und seiner subjektiven Vorstellungen hinsichtlich seiner Rückkehr sowie seiner gefühlsmäßigen Reaktionen im Falle einer Abschiebung nach Serbien, und zwar, weil er sich bei E. P.-B. - anders als bei dem Gutachter - habe öffnen und alles darlegen können, weil er hierzu Zeit gehabt und nicht bei dem, was er zu berichten gehabt habe, gestoppt worden sei. Auch dieses Vorbringen verfängt nicht. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht dargelegt, dass sich Zweifel an dem Gutachten nicht daraus ergeben, dass der Gutachter den Kläger nur 40 Minuten gesehen haben soll, E. P.-B. ihn aber länger - nämlich insgesamt 180 Minuten - gesehen hat. Denn zu berücksichtigen ist, wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, dass das ärztliche Attest der E. P.-B. vom 15.07.2018 - nach welchem bei dem Kläger eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung mit noch bestehenden Symptomen einer PTBS und narzisstischen und histrionischen Zügen (ICD-10: F62.0 und F60.8), eine chronisch verlaufende depressive Störung (ICD-10: F32.8) sowie Alkoholmissbrauch (ICD-10: F 10.1) diagnostiziert wurde - keine zwischenzeitliche gravierende Veränderung des Gesundheitszustands des Klägers erkennen lässt. Hinsichtlich der im Attest erwähnten Flashbacks räumt E. P.-B. selbst ein, dass der Kläger - auch bei ihr - die angegebenen Flashbacks nicht näher beschreiben und hierfür auch keine auslösenden Situationen angeben konnte. Zwar führt die Ärztin weiter aus, dass der Kläger in seinem Leiden und in seiner Verzweiflung glaubwürdig gewesen sei und dass, auch wenn manche der vorgetragenen Symptome wie Flashbacks, Dissoziation und Alpträume in der Untersuchungssituation nicht sichtbar geworden seien, die affektive Komponente in erheblichem Ausmaß zu erkennen gewesen sei. Die Ausführungen der E. P.-B. lassen aber eine Abgrenzung zwischen Flashbacks und Erinnerungen vermissen. Die Vornahme einer solchen Abgrenzung wäre jedoch ebenso angezeigt gewesen wie eine kritische Auseinandersetzung mit dem Umstand, dass der Kläger die Flashbacks nicht näher beschreiben und hierfür auch keine auslösenden Situationen angeben konnte. e) Der Kläger rügt weiter, ein Gehörsverstoß ergebe sich daraus, dass sich das Gericht nicht mit dem Inhalt der Stellungnahme des Dr. B. vom 20.02.2018 und dessen erstem Attest auseinandergesetzt habe. Daher habe das Gericht die Mängel des Gutachtens von Prof. Dr. E. nicht erkannt. Dr. B. habe die Triggerwirkung der örtlichen, sprachlichen und kulturellen Verhältnisse in Serbien herausgestellt. Hierdurch sei die Behauptung des Gutachters, wonach die psychosozialen Stressoren in Deutschland und Serbien gleich seien, widerlegt. Hiermit kann der Kläger nicht gehört werden. Auch wenn das Verwaltungsgericht die Stellungnahmen des Dr. B. im Urteil nicht ausdrücklich aufgeführt hat, kann hieraus nicht geschlossen werden, es hätte deshalb Mängel des Gutachtens nicht erkannt. Denn es ist zu berücksichtigen, dass dem Gutachter die Stellungnahmen des Dr. B. vom 05.03.2014, 24.10.2017 und 20.02.2018 bekannt waren, einschließlich der von Dr. B. angenommenen Diagnosen (PTBS, rezidivierende depressive Störungen, gegenwärtig mittelgradig bis schwer, generalisierte Angststörung, latente Suizidalität) sowie dessen Einschätzung, dass im Falle einer Abschiebung des Klägers in sein Heimatland eine Triggerwirkung und Retraumatisierung eintreten werde. Diesen Einschätzungen des Dr. B. vermochte sich der Gutachter indes - für den Senat nachvollziehbar und überzeugend - nicht anzuschließen, weil in den Stellungnahmen des Dr. B. die angegebenen Flashbacks (erneut) nicht geschildert werden und unklar bleibt, wie auf die Gefahr einer Retraumatisierung geschlossen wird. Zudem erfolgt in den Stellungnahmen des Dr. B. keine Differenzierung zwischen Flashbacks und Erinnerungen. Demgegenüber hat der Gutachter nachvollziehbar dargelegt, dass die psychosozialen Stressoren in Serbien nicht ausgeprägter sind als in Deutschland. Von einer Retraumatisierung ist nicht auszugehen, da keine Schlüsselreize existieren, die für die Aktivierung von Flashbacks mit Vermeidungsverhalten verantwortlich sind. Dies gilt umso mehr, als auch keine PTBS diagnostiziert werden kann. Ungünstige psychosoziale Bedingungen bestehen in Serbien und in Deutschland gleichermaßen. 2. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist auch nicht deshalb gegeben, weil das Gericht, wie der Kläger meint, wesentliche Teile des Sachverhalts nicht zur Kenntnis genommen und gewürdigt hätte. Der Kläger macht geltend, das Verwaltungsgericht habe den Inhalt des Attestes der E. P.-B. vom 15.07.2018 nicht zur Kenntnis genommen, was sich darin äußere, dass dieses weder im Tatbestand noch in den Entscheidungsgründen dargestellt worden sei, dass vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt worden sei, dass eine Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung im Einzelnen dargelegt, also eine gravierend andere Darstellung des Gesundheitszustandes gegeben worden sei, und dass das Gericht das Attest dem Gutachter nicht zur Stellungnahme übersandt habe. Dieser Einwand greift nicht. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfG Beschlüsse vom 10.02.2020 - 2 BvR 336/19 -, juris Rn. 9, und vom 13.02.2019 - 2 BvR 633/16 -, juris Rn. 23). Art. 103 Abs. 1 GG ist aber nur dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Denn grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.02.2019 - 2 BvR 633/16 -, juris Rn. 23, sowie Urteil vom 08.07.1997 - 1 BvR 1621/94 -, juris Rn. 44). Die Gerichte sind nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 13.02.2019 - 2 BvR 633/16 -, juris Rn. 23, und vom 05.10.1976 - 2 BvR 558/75 -, juris Rn. 13). Deshalb müssen, wenn ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG festgestellt werden soll, im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass das Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist (vgl. BVerfG, u.a. Beschlüsse vom 13.02.2019 - 2 BvR 633/16 -, juris Rn. 23, vom 19.05.1992 - 1 BvR 986/91 -, juris Rn. 39, und vom 01.02.1978 - 1 BvR 426/77 -, juris Rn. 16; BVerwG, Beschluss vom 25.07.2013 - 5 C 26.12 -, juris Rn. 5) oder ein Prozessbeteiligter nicht hinreichend Gelegenheit erhalten hat, sich zu allen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten zu äußern, die entscheidungserheblich sein können. Gemessen hieran vermag der Senat dem Vorwurf des Klägers nicht zu folgen. Aus dem Urteil ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht das Attest der E. P.-B. vom 15.07.2018 zur Kenntnis genommen und gewürdigt hat. So hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass das vorgelegte Attest - ebenso wie das weitere Vorbringen des Klägers - keine zwischenzeitliche Veränderung des Gesundheitszustandes des Klägers erkennen lasse und auch sonst keinen Anlass gebe, an der Richtigkeit des eingeholten Gutachtens zu zweifeln. Zweifel ergäben sich insbesondere nicht daraus, dass der Gutachter den Kläger nach dessen Angaben 40 Minuten, die Ärztin für Psychiatrie und Neurologie vom Verein (...) ihn hingegen länger gesehen habe. Lediglich ergänzend sei anzumerken, dass bereits die vorgenommene Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung und narzisstischen und histrionischen Zügen eine vorangegangene posttraumatische Belastungsstörung voraussetze, nicht aber diagnostisch begründe. Überdies lasse die auf dieser Diagnose beruhende Annahme, bei einer erzwungenen Rückkehr nach Serbien sei mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einer erheblichen Verschlimmerung und weiteren Chronifizierung seiner seelischen Erkrankung zu rechnen, für eine Rückkehr und für den Wiederaufbau einer selbständigen Existenz stünde ihm keine psychische Energie mehr zur Verfügung und sei auch durch eine mögliche Therapie im Herkunftsland nicht zu erreichen, eine Auseinandersetzung damit vermissen, warum ausgehend von Erlebnissen des Klägers in den Jahren 1992 bis 1995 in Sarajevo im Falle einer Rückkehr nach Serbien außergewöhnlich schwere psychische Schäden zu erwarten sein sollten, die in Serbien, etwa in seinem Herkunftsgebiet, dem Sandzak, wo nach wie vor mehrheitlich bosnische Mehrheiten lebten, nicht behandelbar wären. Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht das Attest der E. P.-B. zur Kenntnis genommen und gewürdigt hat. Dies gilt auch hinsichtlich der von E. P.-B. gestellten Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung. Dass das Verwaltungsgericht hieraus nicht die vom Kläger gewünschte Schlussfolgerung gezogen hat, begründet ebenso wenig einen Gehörsverstoß wie der Umstand, dass das Gericht das ärztliche Attest der E. P.-B. dem Gutachter nicht zur ergänzenden Stellungnahme übersandt hat. Gleiches gilt, soweit der Kläger meint, dass das Verwaltungsgericht das Attest nicht gelesen habe, weil es dem Attest nicht entnommen habe, dass die Ärztin ihn 180 Minuten gesehen habe, bzw. weil es nicht zur Kenntnis genommen habe, dass sich die Ärztin mit der Frage ausdrücklich auseinandergesetzt habe, ob Flashbacks bestehen und diese traumatischen Erlebnissen zugeordnet werden könnten. Nichts anderes gilt ferner mit Blick auf die Rüge des Klägers, das Gericht habe nicht zur Kenntnis genommen, dass sich die Ärztin sehr wohl mit dem Unterschied zwischen objektiver und subjektiver Bedrohungslage auseinandergesetzt und der Kläger dies mit seinem Vortrag in der mündlichen Verhandlung bestätigt habe. Wie ausgeführt, muss sich das Gericht nicht jedem Vorbringen auseinandersetzen. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt, dass die Ausführungen der E. P.-B., wonach der Kläger die schlimmste Bedrohung in seinem Herkunftsland sehe und die subjektive Wahrnehmung alle objektiven Bedingungen von Überlebenschancen überwögen, weshalb davon auszugehen sei, dass ihm für eine Rückkehr und für den Wiederaufbau einer selbständigen Existenz keine psychische Energie mehr zur Verfügung stehe, nicht erklärt, warum dies durch eine Therapie im Herkunftsland nicht mehr zu erreichen sein sollte und warum im Falle einer Rückkehr des Klägers nach Serbien außergewöhnlich schwere psychische Schäden zu erwarten sein sollten, die in Serbien nicht behandelbar wären. Dass das Verwaltungsgericht auch das weitere Vorbringen des Klägers zur Kenntnis genommen und gewürdigt hat, lässt sich dem Urteil ausdrücklich entnehmen. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).