Beschluss
12 S 3676/21
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 12. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2023:0316.12S3676.21.00
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Leitsätze
Zur Frage, ob es sich beim Vorbereitungslehrgang für die Steuerberaterprüfung um einen gleichwertigen Fortbildungsabschluss im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (juris: AFBG) in der ab 01.08.2020 geltenden Fassung handelt (im Anschluss an den Bayerischen VGH, Beschluss vom 20.05.2010 - 12 BV 09.2090 -, juris, zu § 2 AFBG in der Fassung vom 31.10.2006, verneint).(Rn.11)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 13. Oktober 2021 - 7 K 4020/20 - wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Frage, ob es sich beim Vorbereitungslehrgang für die Steuerberaterprüfung um einen gleichwertigen Fortbildungsabschluss im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (juris: AFBG) in der ab 01.08.2020 geltenden Fassung handelt (im Anschluss an den Bayerischen VGH, Beschluss vom 20.05.2010 - 12 BV 09.2090 -, juris, zu § 2 AFBG in der Fassung vom 31.10.2006, verneint).(Rn.11) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 13. Oktober 2021 - 7 K 4020/20 - wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Der fristgemäß am 30.11.2021 gestellte und am 30.12.2021 begründete Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das am 03.11.2021 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg bleibt ohne Erfolg. Aus den in der Antragsbegründung genannten und nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO allein maßgeblichen Gründen ist die Berufung nicht wegen der geltend gemachten Zulassungsgründe zuzulassen. Mit dem Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage der Klägerin auf Aufhebung des Bescheids des Landratsamts Ortenaukreis vom 25.03.2020 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 25.11.2020 und auf Verpflichtung des Beklagten, der Klägerin Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) für die Fortbildung zur Steuerberaterin vom 08.08.2020 bis zum 28.02.2022 zu bewilligen, abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, das angestrebte Fortbildungsziel, das Steuerberaterexamen, sei kein Fortbildungsabschluss auf Grundlage der §§ 53 bis 53d und § 54 BBiG noch nach §§ 42 bis 42d, 42f, 45 und 51a oder § 122 Abs. 2 bis 4 HwO und das Berufsziel „Steuerberater“ kein Abschluss im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) bis c) AFBG. Beim Steuerberaterexamen handele es sich auch nicht um einen diesen Abschlüssen „gleichwertigen Fortbildungsabschluss“ im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG. Nicht umfasst sein solle nach dem (ursprünglichen) Willen des Gesetzgebers explizit der Besuch von Hochschulen oder Fachhochschulen, da es sich „hierbei nicht um eine berufliche Fortbildung im Sinne dieses Gesetzes“ handele. Auch aus den Gesetzgebungsmaterialien zum Dritten Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (BT-Drs. 18/7055) ergebe sich nichts anderes, vielmehr solle „die Gleichwertigkeit des beruflichen mit dem akademischen Qualifizierungsweg“ gestärkt werden (S. 1), ohne dass die strikte Differenzierung von Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) als Förderung der akademischen Ausbildung und dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz als Förderung für den Aufstieg „im dualen System der beruflichen Bildung“ (S. 17) aufgegeben werde. Auch der Wortlaut der Norm gebe keinen Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber durch die Neufassung die ursprünglich förderfähigen Berufsfortbildungen auf weitere Berufsgruppen habe erweitern wollen. Sowohl eine Unterschreitung als auch eine Überschreitung des mit der Bezugnahme auf die genannten Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes und der Handwerksordnung festgelegten Anknüpfungsniveaus seien „förderschädlich“. Danach falle die Fortbildung zum Steuerberater nicht unter die förderungsfähigen Ausbildungen. Denn bei dem Steuerberaterexamen handele es sich um einen einem Hochschulabschluss vergleichbaren, akademischen Abschluss. Die Steuerberaterprüfung stelle einen Abschluss oberhalb des Niveaus der Meisterebene dar, weil sie einen Fortbildungsabschluss von Personen darstelle, die nach § 36 Abs. 1 StBerG - dem gesetzlichen Regelfall - ein Hochschulstudium abgeschlossen hätten. Es sei auch nicht ersichtlich, dass mit dem Vierten Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (BT-Drs. 19/15273), mit dem ein Aufstieg „Schritt für Schritt über alle drei beruflichen Fortbildungsstufen bis auf Master-Niveau konsequent durch das AFBG“ gefördert werden sollte, bislang nicht geförderte Berufe (neu) hätten miteinbezogen werden sollen. Die Fortbildungsziele seien unverändert auf das System der beruflichen Bildung beschränkt. Aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz lasse sich ebenfalls kein Förderanspruch der Klägerin herleiten. I. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung liegen vor, wenn unter Berücksichtigung der vom Antragsteller dargelegten Gesichtspunkte (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) die Richtigkeit des angefochtenen Urteils weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 -, juris Rn. 8, vom 15.12.2003 - 7 AV 2.03 -, juris Rn. 9, vom 12.11.2002 - 7 AV 4.02 -, juris Rn. 5, und vom 14.06.2002 - 7 AV 1.02 -, juris Rn. 7). Dabei ist davon auszugehen, dass das Zulassungsverfahren nicht die Funktion hat, das Berufungsverfahren vorwegzunehmen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22.07.2020 - 1 BvR 561/19 -, juris Rn. 16, vom 06.06.2018 - 2 BvR 350/18 -, juris Rn. 16, und vom 16.01.2017 - 2 BvR 2615/14 -, juris Rn. 19, jeweils m.w.N.). Der Zulassungsgrund liegt daher vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 18.03.2022 - 2 BvR 1232/20 -, juris Rn. 23, vom 22.07.2020 - 1 BvR 561/19 -, juris Rn. 16, vom 08.05.2019 - 2 BvR 657/19 -, juris Rn. 33, und vom 06.06.2018 - 2 BvR 350/18 -, juris Rn. 16), es sei denn, es lässt sich im Einklang mit dem eingeschränkten Zweck des Zulassungsverfahrens zuverlässig feststellen, dass das Verwaltungsgericht die Rechtssache im Ergebnis richtig entschieden hat und die angestrebte Berufung deshalb keinen Erfolg haben wird (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 07.10.2020 - 2 BvR 2426/17 -, juris Rn. 34, und vom 16.07.2013 - 1 BvR 3057/11 -, juris Rn. 40; BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 -, juris Rn. 7 ff.). Bei der Prüfung der Ergebnisrichtigkeit dürfen die anderweitig herangezogenen tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte auch nicht ihrerseits auf einen anderen Zulassungsgrund hinführen (vgl. Stuhlfauth in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 8. Aufl. 2021, § 124 Rn. 22). Nach Erlass der angegriffenen Entscheidung und bis zum Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) neu eingetretene Tatsachen sowie erhebliche Änderungen des maßgeblichen Rechts können zu berücksichtigen sein (vgl. näher BVerwG, Beschlüsse vom 15.12.2003 - 7 AV 2.03 -, juris Rn. 8 ff., und vom 14.06.2002 - 7 AV 4.02 -, juris Rn. 5 ff.; Rudisile in: Schoch/Schneider, VwGO, § 124 Rn. 26p ; Stuhlfauth in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 8. Aufl. 2021, § 124 Rn. 26 ff.; Happ in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124 Rn. 20 ff.). Zur Darlegung ernstlicher Zweifel ist eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung erforderlich. Der Streitstoff muss dabei unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil gesichtet, rechtlich durchdrungen und aufbereitet werden. Erforderlich ist eine fallbezogene Begründung, die dem Berufungsgericht eine Beurteilung der Zulassungsfrage ohne weitere eigene aufwendige Ermittlungen ermöglicht. Das Maß der zu leistenden Substantiierung kann dabei von der jeweiligen Begründungsdichte und dem Begründungsaufwand der Entscheidung abhängig sein (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 25.05.2022 - 12 S 3327/20 -, juris Rn. 7, vom 17.08.2021 - 11 S 42/20 -, juris Rn. 4, und vom 26.08.2020 - 11 S 2038/19 -, juris Rn. 4; vgl. näher Happ in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 62 ff.; Rudisile in: Schoch/Schneider, VwGO, § 124a Rn. 100 ). 2. Ausgehend von diesen Maßstäben zeigt die Antragsbegründung nicht auf, dass das angegriffene Urteil ernstlichen Zweifel ausgesetzt ist. a) Der Zulassungsantrag legt nicht dar, dass die Annahme des Verwaltungsgerichts, es handele sich bei dem von der Klägerin besuchten Vorbereitungslehrgang für die Steuerberaterprüfung nicht um eine Fortbildungsmaßnahme, die zu einem nach § 2 Abs. 1 AFBG förderfähigen Fortbildungsziel führe, ernstlich zweifelhaft wäre. (1) Die Klägerin rügt, die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, wonach der Beruf des Steuerberaters nicht im „Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe 2021“ aufgeführt sei und daher das Berufsziel „Steuerberater“ keinen Abschluss im Sinne von § 2 Abs. 1 AFBG darstelle, seien nicht nachvollziehbar. Die Bezeichnung des Ausbildungsabschlusses im Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe sei nicht Voraussetzung für eine Förderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz. Mit diesem Einwand wird die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht in Zweifel gezogen. Denn das Vorbringen geht schon an der Argumentation des Verwaltungsgerichts vorbei, da das Verwaltungsgericht nicht angenommen hat, es sei Voraussetzung für eine Förderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz, dass der Fortbildungsabschluss im Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe aufgeführt sei. Es hat vielmehr lediglich bei den Fortbildungsabschlüssen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG i.V.m. den dort genannten Regelungen im Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung und auch nur als ein Indiz auf das auf Grundlage von § 90 Abs. 3 BBiG erlassene „Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe 2021“ Bezug genommen, nicht aber bei der Prüfung eines gleichwertigen Fortbildungsabschlusses im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG. Es hat darüber hinaus ausgeführt, es sei nicht ersichtlich, dass es sich bei dem Berufsziel „Steuerberater“ um einen Abschluss im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG handele. Gegenteiliges macht die Klägerin nicht geltend. Welche Relevanz die Klägerin dem Einwand beimisst, bei den im Verzeichnis aufgeführten Ausbildungen werde eine Ausbildungsvergütung gewährt, ist nicht nachvollziehbar. (2) Auch der an verschiedenen Stellen im Zulassungsantrag erhobene Einwand, die Einordnung der Fortbildung mit dem Ziel „Steuerberaterexamen“ als Hochschulabschluss sei unzutreffend und die Organisation der Steuerberaterprüfung erfolge außerhalb von (Fach-) Hochschulen, geht ins Leere. Denn das Verwaltungsgericht hat weder angenommen, dass die Fortbildung zum Steuerberater an einer (Fach-) Hochschule erfolgt, noch, dass diese mit einem Hochschulabschluss endet. Es hat vielmehr die Steuerberaterprüfung mit näherer Begründung als einen mit einem Hochschulabschluss vergleichbaren, akademischen Abschluss angesehen. Dass dies ernstlich zweifelhaft wäre, erbringt der Zulassungsantrag nicht. Er zeigt insbesondere nicht auf, weshalb der Abschluss einer Qualifikation als Meister oder nach der jetzigen Terminologie als Master Professional (vgl. §§ 53 bis 53d BBiG, §§ 42 bis 42d HwO) eher entspräche als einer klassischen akademischen Qualifikation. (3) Die Rüge, nach § 36 Abs. 2 StBerG dürften auch Personen an der Steuerberaterprüfung teilnehmen, die kein Hochschulstudium abgeschlossen hätten, und weder Abitur noch Fachhochschulreife seien Voraussetzung für die Teilnahme an der Steuerberaterprüfung, greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat zwar betont, dass nach § 36 Abs. 1 StBerG die Zulassung zur Steuerberaterprüfung grundsätzlich voraussetze, dass der Bewerber ein wirtschaftswissenschaftliches oder rechtswissenschaftliches Hochschulstudium oder Hochschuldstudium mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung erfolgreich abgeschlossen habe und danach einen gewissen Zeitraum praktisch tätig gewesen sei. Es hat jedoch die von der Klägerin angeführte Regelung in seine Entscheidung ebenfalls eingestellt und hierzu ausgeführt: Soweit eine Berufsausbildung als Zulassungsvoraussetzung nach § 36 Abs. 2 StBerG ausnahmsweise ausreiche, so sei eine sechs- bzw. achtjährige, mithin eine deutlich längere Berufspraxis als in anderen Berufsgruppen erforderlich. Aus dieser Vorschrift folge keine Senkung der aus § 36 Abs. 1 StBerG zu entnehmenden, den Regelfall darstellenden Zugangsvoraussetzungen für die Steuerberaterprüfung auf das von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG erfasste Niveau. Damit setzt sich der Zulassungsantrag nicht in der gebotenen Weise auseinander, sondern verweist ohne weitere Begründung allein auf die - vom Verwaltungsgericht gesehene und als Ausnahmeregelung gewürdigte - Regelung des § 36 Abs. 2 StBerG. Dies genügt für die Darlegung ernstlicher Zweifel nicht. (4) Ohne Erfolg bleibt die unter Bezugnahme auf die Gesetzesbegründungen zum Dritten und Vierten Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes vorgetragene Rüge der Klägerin, in ihrem Fall gehe es um eine höherqualifizierende Berufsbildung, deren Stärkung Ziel des vierten Änderungsgesetzes gewesen sei. Denn die Klägerin setzt sich auch bei diesen Ausführungen (vgl. im Einzelnen Antragsschrift, S. 5 ff.) nicht konkret mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts auseinander. So hat das Verwaltungsgericht - insoweit übereinstimmend mit dem Zulassungsantrag - als Ziele des Dritten und Vierten Gesetzes zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (BT-Drs. 18/7055 und BT-Drs. 19/15723) unter anderem benannt, die Gleichwertigkeit der beruflichen mit der akademischen Qualifizierung zu stärken und den Aufstieg „Schritt für Schritt über alle drei beruflichen Fortbildungsstufen bis zum Master-Niveau konsequent durch das AFBG“ zu fördern. Es hat jedoch - zutreffend - weiter ausgeführt, dass nach den Gesetzgebungsmaterialien die strikte Differenzierung zwischen dem Bundesausbildungsförderungsgesetz als Förderung der akademischen Ausbildung und dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz als Förderung für den Aufstieg im dualen System der beruflichen Bildung nicht aufgegeben werden sollte, dass der Wortlaut von § 2 Abs. 1 AFBG keinen Hinweise für eine Erweiterung der ursprünglich förderfähigen Berufsfortbildungen auf weitere Berufsgruppen enthalte und dass sowohl eine Unterschreitung als auch eine Überschreitung des mit der Bezugnahme auf die in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG genannten Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes und der Handwerksordnung festgelegten Anknüpfungsniveaus „förderschädlich“ sei (vgl. UA S. 6 f., 9). Die Fortbildungsziele seien unverändert auf das System der beruflichen Bildung beschränkt. Fortbildungsmaßnahmen in anderen Qualifizierungswegen, wie die akademische (Weiter-) Bildung oder die Vorbereitung auf Zulassungsprüfungen der freien Berufe - wozu der Beruf des Steuerberaters gehört (vgl. § 32 Abs. 2 StBerG; Bayerischer VGH, Urteil vom 20.05.2010 - 12 BV 09.2090 -, juris Rn. 18) -, seien nicht mit dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz förderfähig. Diesen überzeugenden Ausführungen setzt der Zulassungsantrag keine schlüssigen Gegenargumente entgegen. Soweit die Klägerin geltend macht, die Steuerberaterprüfung entspreche dem „Master-Niveau“, dessen Erreichen mit dem novellierten Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz gefördert werden solle, verkennt sie, dass das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz weiter das Förderinstrument im Bereich der beruflichen Bildung bleibt und die AFBG-Förderung lediglich an die neu eingeführten drei beruflichen Fortbildungsstufen im Berufsbildungsgesetz und in der Handwerksordnung, die als dritte und damit höchste berufliche Fortbildungsstufe nunmehr den Fortbildungsabschluss „Master Professional“ enthalten, angepasst worden ist (vgl. BT-Drs. 19/15273, S. 14, 22 f.). Der pauschale Einwand der Klägerin, die vom Verwaltungsgericht als Beleg für die Vergleichbarkeit des Steuerberaterexamens mit einem Hochschulabschluss zitierten Entscheidungen seien lange Zeit vor dem Dritten bzw. Vierten Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes ergangen, zeigt nicht auf, dass die genannten Gesetzesänderungen bezogen auf den sachlichen Anwendungsbereich des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes maßgebliche Änderungen mit sich gebracht hätten, und ist daher nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu begründen. (5) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils zeigt die Klägerin auch mit der Rüge nicht auf, das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz stelle den einzelnen Absolventen in den Mittelpunkt und für sie, die ihr Studium im Studiengang Steuern und Prüfungswesen mit einem Bachelor abgeschlossen habe, stelle die Steuerberaterprüfung eine berufliche Aufstiegsfortbildung dar (Antragsschrift, S. 5 f. unter 1.d., vgl. auch Antragsschrift, S. 10 unter 2.). Der Zulassungsantrag vermischt dabei die Frage nach der persönlichen Förderfähigkeit, wie sie in §§ 8 und 9 AFBG geregelt ist (BT-Drs. 18/7055, S. 35), mit der Frage nach dem Vorliegen einer förderfähigen Maßnahme im Sinne von § 2 AFBG. Da das Verwaltungsgericht bereits eine förderungsfähige Maßnahme im Sinne von § 2 AFBG und damit die sachlichen Voraussetzungen für eine Förderung verneint hat, hat es sich folgerichtig nicht mit der Frage befasst, ob die Klägerin die notwendige Vorqualifikation gemäß § 9 AFBG erfüllt. Aus der Begründung des Gesetzesentwurfs zum Dritten Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes, wonach Hochschulabsolventen, deren höchster akademischer Abschluss ein Bachelorabschluss oder ein diesem vergleichbarer Hochschulabschluss sei, künftig zusätzlich zu ihrem Hochschulabschluss eine AFBG-geförderte berufliche Aufstiegsfortbildung machen können sollen (BT-Drs. 18/7055, S. 19), lässt sich entgegen der Annahme der Klägerin nichts anderes herleiten. Denn diese Passage betrifft die persönliche Förderfähigkeit und den mit dieser Gesetzesnovelle neu eingeführten § 9 Abs. 4 AFBG, mit dem die AFBG-Förderung von beruflichen Fortbildungen auf Personen erweitert wurde, die über einen Bachelorabschluss verfügen. Hiermit wurden jedoch die förderfähigen Fortbildungsziele bzw. Maßnahmen, deren Anforderungen § 2 AFBG unverändert und abschließend bestimmt (BT-Drs. 18/7055, S. 28, 39) und mit dem sich das Verwaltungsgericht allein befasst, nicht erweitert (vgl. BT-Drs. 18/7055, S. 2, 19, 37 a.E.). (6) Der Einwand der Klägerin, die Grenzen zwischen Studium und Berufsausbildung würden zunehmend verschwimmen, wie sich an der Ausbildung der Hebamme zeige (vgl. im Einzelnen Antragsschrift, S. 7 f.), führt ebenfalls nicht auf ernsthafte Zweifel. Selbst wenn dieser Befund zuträfe, legt der Zulassungsantrag nicht in Auseinandersetzung mit dem angegriffenen Urteil schlüssig dar, dass deshalb die Steuerberaterprüfung als förderungsfähige Maßnahme im Sinne von § 2 AFBG einzuordnen sei. Er zeigt insbesondere nicht auf, dass aus der Aufwertung der Ausbildung von Hebammen eine Ausweitung der förderungsfähigen Fortbildungsabschlüsse nach § 2 AFBG auf oberhalb der Meister- oder Master Professional-Qualifikation liegende Abschlüsse wie der des Steuerberaters folgte. Mit der Rüge, nach den Ausführungen im Urteil auf Seite 6 f. müsste das Studium der Hebamme förderfähig sein, da sich die Bezeichnung Hebamme im „Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe“ befinde, ausweislich des Internetauftritts des Deutschen Hebammenverbands sei dies aber nicht der Fall, verkennt die Klägerin erneut die Argumentation des Verwaltungsgerichts (siehe oben S. 5 f.). Denn das Verwaltungsgericht hat das Verzeichnis, wie ausgeführt, nur als (weiteres) Indiz für das Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG angeführt, dessen Anwendung auf die Steuerberaterprüfung aber auch der Zulassungsantrag nicht behauptet. (7) Die Rüge der Klägerin, der Anwendungsbereich des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes sei nach dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Hamburg vom 02.11.2021 (- 4 Bf 183/20.Z -, juris) nicht durch den Umstand ausgeschlossen, dass die angestrebte höhere berufliche Tätigkeit für sich genommen keinen gesetzlich geregelten Beruf darstelle, geht bereits deshalb fehl, weil das Verwaltungsgericht hierauf seine Ablehnung einer förderfähigen Maßnahme nicht gestützt hat und es sich beim Beruf des Steuerberaters zudem um einen gesetzlich geregelten Beruf handelt (vgl. insb. §§ 1 ff. StBerG). Soweit die Klägerin einwendet, es sei darauf abzustellen, dass der neu erworbene Fortbildungsabschluss anders als ein Studium nicht den Zugang zu einem neuen Berufsfeld eröffne, sondern eine weitere höhere Qualifizierung für den bereits ausgeübten Beruf sei und dies gerade Zweck des Mitteleinsatzes nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz sei, zeigt sie ernstliche Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht auf. Denn sie legt nicht dar, dass allein dies genügen würde, um einen mit den Abschlüssen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG gleichwertigen Fortbildungsabschluss anzunehmen. Erforderlich ist vielmehr stets, dass es sich um eine Aufstiegsfortbildung bzw. nach der neuen Terminologie höherqualifizierende Berufsbildung im Bereich der beruflichen Bildung handelt, worauf das Verwaltungsgericht zu Recht abgestellt hat. b) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zeigt der Zulassungsantrag auch nicht mit dem Vorbringen auf, bei einem Ausschluss der Förderung der beruflichen Höherqualifizierung zum Steuerberater nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz käme man zu dem Ergebnis, dass die vom Gesetzgeber gewünschte berufliche Höherqualifizierung zum Steuerberater nicht förderfähig sei, also eine ungeplante Regelungslücke bestehe, denn auch eine Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz scheide aus, weil es kein Hochschulabschluss sei (vgl. im Einzelnen Antragsschrift, S. 9 unter f.). Unabhängig davon, ob die Klägerin damit eine teleologische Extension des § 2 Abs. 1 AFBG begründen oder ihre Ansicht untermauern will, die Steuerberaterprüfung sei entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts ein gleichwertiger Abschluss im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG, legt sie jedenfalls nicht in Auseinandersetzung mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts dar, dass es sich um eine unbewusste Regelungslücke des Gesetzgebers handelt, die zudem in ihrem Sinne zu schließen wäre. Das Verwaltungsgericht hat, wie bereits erwähnt, ausgeführt, dass die Fortbildungsziele des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes unverändert auf das System der beruflichen Bildung beschränkt und Fortbildungsmaßnahmen in anderen Qualifizierungswegen, wie die akademische (Weiter-)Bildung oder die Vorbereitung auf Zulassungsprüfungen der freien Berufe, nicht mit dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz förderfähig sind. Es stehe im gesetzgeberischen Ermessen, wenn im Rahmen der Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz Studierende einkommensabhängig gefördert werden und die berufliche Fortbildung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz nur bis zur Meisterebene bzw. nach der jetzigen Terminologie zum „Master-Niveau“ gefördert werde, und es sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Förderung der Berufsausbildung auf dieser Ebene ende (UA S. 11; vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 20.05.2010 - 12 BV 09.2090 -, juris Rn. 25). Dass diese Wertungen ernstlich zweifelhaft wären, zeigt der Zulassungsantrag nicht auf. II. Der Zulassungsantrag legt weder besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) noch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) dar. 1. Die Klägerin macht insoweit geltend, die Ausführungen zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel zeigten die Komplexität und den besonderen Schwierigkeitsgrad der Fallgestaltung. Die Einordnung der beruflichen Höherqualifizierung zum Steuerberater als ein einem Hochschulabschluss vergleichbarer Abschluss sei nicht sachgerecht. Das angegriffene Urteil zitiere mehrfach die Intention des Gesetzgebers. Jede Person solle die Möglichkeit beruflicher Höherqualifizierung wahrnehmen können. Dieser Gesichtspunkt finde in der Entscheidung des Verwaltungsgerichts keine Berücksichtigung (vgl. im Einzelnen Antragsschrift, S. 10 unter 2.). Mit diesem Vorbringen sind - wie sich aus den Ausführungen unter I. entnehmen lässt - besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten nicht dargelegt. Das Zulassungsvorbringen zeigt insbesondere nicht schlüssig auf, inwiefern sich der konkret zu entscheidende Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle deutlich abhebt und sich gerade die diesbezüglichen Fragen im Berufungsverfahren stellen werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 27.06.2022 - 8 S 3870/21 -, juris Rn. 14, und vom 26.08.2020 - 11 S 2038/19 -, juris Rn. 35; Bayerischer VGH, Urteil vom 30.07.2020 - 19 ZB 19.552 -, juris Rn. 25; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.12.2013 - 12 A 2399/13 -, juris Rn. 2). Auch der Umstand, dass das Verwaltungsgericht die Gesetzeshistorie heranzieht, führt insbesondere im Hinblick darauf, dass es sich dabei um ein Element der anerkannten Auslegungsmethodik handelt, nicht per se dazu, dass besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten gegeben sind. 2. Die insoweit zugleich geltend gemachte Grundsatzrüge erfüllt ebenfalls nicht die Anforderungen an die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124a Abs. 4 Satz 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, zumal schon keine klärungsbedürftige Frage formuliert wird (vgl. zu den Anforderungen Stuhlfauth in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 8. Aufl. 2021, § 124a Rn. 85 m.w.N.; zur konkreten Frage: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.05.2022 - 12 S 3327/20 -, juris Rn. 44). III. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) zuzulassen. Der von der Klägerin genannte Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Hamburg zählt im vorliegenden Zusammenhang nicht zu den nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO divergenzfähigen Entscheidungen. Die in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Entscheidungen „des Oberverwaltungsgerichts“ beziehen sich ausschließlich auf die Rechtsprechung desjenigen Oberverwaltungsgerichts, das dem Verwaltungsgericht, um dessen Urteil es im Zulassungsverfahren geht, im Instanzenzug übergeordnet ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 17.08.2021 - 11 S 42/20 -, juris Rn. 39, und vom 02.06.2009 - 11 S 933/09 -, juris Rn. 12; Roth in: Posser/Wolff, BeckOK VwGO, § 124 Rn. 65 f. ). Abgesehen davon legt der Zulassungsantrag keine einander widersprechenden abstrakten Rechtssätze dar (näher zu den Darlegungserfordernissen Stuhlfauth in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 8. Aufl. 2021, § 124a Rn. 86).Dass das Verwaltungsgericht aus Sicht der Klägerin die Qualifizierung zum Steuerberater fehlerhaft beurteilt hat, begründet keine Divergenz. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl. § 124 Abs. 5 Satz 3 VwGO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).