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Beschluss

13 S 1412/22

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 13. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2023:0929.13S1412.22.00
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Leitsätze
Ist der Mehrleistungsabschlag nach § 4 Abs. 2a Satz 8 Halbs. 2 KHEntgG i. d. F. des Art. 2b Nr. 1 des Ersten Pflegestärkungsgesetzes vom 17.12.2014 (juris: PSG I) und des Art. 2 Nr. 4c bb) des Krankenhausstrukturgesetzes vom 10.12.2015 (juris: KHSG) dreijährig zu vereinbaren, erfolgt eine Festlegung des Abschlags dem Grunde und der Höhe nach (auch) für die Folgejahre bereits im Ausgangsjahr.(Rn.6) (Rn.10)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 28. März 2022 - 2 K 4683/20 - wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen. Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 616.049,34 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ist der Mehrleistungsabschlag nach § 4 Abs. 2a Satz 8 Halbs. 2 KHEntgG i. d. F. des Art. 2b Nr. 1 des Ersten Pflegestärkungsgesetzes vom 17.12.2014 (juris: PSG I) und des Art. 2 Nr. 4c bb) des Krankenhausstrukturgesetzes vom 10.12.2015 (juris: KHSG) dreijährig zu vereinbaren, erfolgt eine Festlegung des Abschlags dem Grunde und der Höhe nach (auch) für die Folgejahre bereits im Ausgangsjahr.(Rn.6) (Rn.10) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 28. März 2022 - 2 K 4683/20 - wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen. Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 616.049,34 EUR festgesetzt. Der auf die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten sowie der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO) gestützte Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 28.03.2022 hat keinen Erfolg. 1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils zuzulassen. a) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen vor, wenn auf Grund der von der Klägerin innerhalb der Zulassungsbegründungsfrist dargelegten Gesichtspunkte (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) die Richtigkeit des Urteils weiterer Prüfung in einem Berufungsverfahren bedarf. Dies setzt voraus, dass ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens möglich ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 - juris Rn. 8 ff. und vom 15.12.2003 - 7 AV 2.03 - juris Rn. 9). Um dem Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) zu genügen, ist eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung erforderlich. Dies erfordert ein Durchdringen und Aufbereiten des Sach- und Streitstoffs in einer Weise, die im Einzelnen verdeutlicht, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen den entscheidungstragenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht gefolgt werden kann (vgl. Beschlüsse des Senats vom 22.05.2023 - 13 S 1831/22 - juris Rn. 3 und vom 16.01.2023 - 13 S 330/22 - juris Rn. 3). b) Gemessen hieran können dem Zulassungsantrag der Klägerin keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts entnommen werden. Der Mehrleistungsabschlag nach § 4 Abs. 2a KHEntgG in der Fassung des Art. 2b Nr. 1 des Ersten Pflegestärkungsgesetzes vom 17.12.2014 (BGBl. I S. 2222) und des Art. 2 Nr. 4c bb) des Krankenhausstrukturgesetzes vom 10.12.2015 (BGBl. I S. 2229) - im Folgenden: KHEntgG a. F.-, um dessen Festsetzung die Beteiligten streiten, ist Teil des Erlösbudgets (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 25.02.2020 - 13 LA 50/19 - juris Rn. 23 m. w. N.). Dieses ist gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 KHEntgG a. F. nach § 11 Abs. 1 KHEntgG a. F. von den Vertragsparteien zu vereinbaren; es wird anhand der Art und Menge der erwarteten Leistungen, multipliziert mit der jeweiligen Entgelthöhe, ermittelt (§ 4 Abs. 2 Satz 1 und 2 KHEntgG a. F.; vgl. dazu Starzer in Spickhoff, Medizinrecht, § 4 KHEntgG Rn. 2). § 4 Abs. 2a Satz 1 KHEntgG a. F. sieht vor, dass abweichend von § 4 Abs. 2 Satz 1 und 2 KHEntgG a. F. für Leistungen, die im Vergleich zur Vereinbarung für das laufende Kalenderjahr zusätzlich im Erlösbudget berücksichtigt werden, ab dem Jahr 2013 ein Vergütungsabschlag von 25 Prozent (Mehrleistungsabschlag) gilt. Der nach § 4 Abs. 2a Satz 1 KHEntgG a. F. für das Jahr 2013 ermittelte Mehrleistungsabschlag gilt sowohl für das Jahr 2013 als auch für die Jahre 2014 und 2015; auch der für das Jahr 2014, 2015 und 2016 zu ermittelnde Mehrleistungsabschlag ist entsprechend dreijährig zu vereinbaren (§ 4 Abs. 2a Satz 8 KHEntgG a. F.). Ausgehend davon haben die Schiedsstelle nach § 18a KHG für Baden-Württemberg und das Verwaltungsgericht übereinstimmend festgestellt, dass die Mehrleistungsabschläge für die Jahre 2015 und 2016 nach § 4 Abs. 2a Satz 8 KHEntgG a. F. im Budgetjahr 2017 in ihrer jeweils im Ausgangsjahr ermittelten Höhe anzusetzen und nicht mit Blick auf eine zwischenzeitlich erfolgte Reduzierung der Bewertungsrelationen herabzusetzen seien. Denn Mehrleistungsabschläge seien gemäß § 4 Abs. 2a Satz 8 KHEntgG a. F. für drei Jahre zu vereinbaren, ohne dass sie einer jährlichen (Neu-)Vereinbarung zugänglich wären. Dies wird von dem Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt. aa) Die Klägerin macht geltend, § 4 Abs. 2a Satz 8 KHEntgG a. F. lasse dem Wortlaut nach offen, ob die Vereinbarung zu dem Mehrleistungsabschlag für drei Jahre jährlich neu oder aber lediglich im ersten Jahr „statisch“ für drei Jahre zu erfolgen habe. Rechtssystematisch werde die Auffassung einer jährlichen Neuvereinbarung durch § 4 Abs. 2a Satz 10 KHEntgG a. F. gestützt, wonach der Mehrleistungsabschlag keine Anwendung finde bei Leistungen, für die - wie auch im streitgegenständlichen Fall durch die Vereinbarung gemäß § 17b Abs. 1 Satz 5 Halbs. 2 KHG i. V. m. § 9 Abs. 1c KHEntgG (i. d. F. vom 10.12.2015) zur gezielten Absenkung von Bewertungsrelationen vom 29.08.2016 - die Vertragsparteien auf Bundesebene abgesenkte oder gestaffelte Bewertungsrelationen vereinbart hätten. Es sei nicht ersichtlich, dass diese Regelung nur für die erstmalige Vereinbarung des Mehrleistungsabschlags gelten solle. Dieses Vorbringen lässt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zu. Bereits der Wortlaut der Norm spricht - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - dafür, dass Mehrleistungsabschläge nach § 4 Abs. 2a Satz 1 KHEntgG a. F. einmalig für drei Jahre festzulegen sind und keine jährliche (Neu-)Vereinbarung erfolgt. Der Ausdruck „dreijährig zu vereinbaren“ stellt auf einen für drei Jahre anzuwendenden Abschlag ab (vgl. auch DWDS - Digitales Wörterbuch der deutschen Sprache zum Begriff „dreijährig“: „drei Jahre dauernd“). In diesem Zusammenhang ist auch die Regelung des § 4 Abs. 2a Satz 8 Halbs. 1 KHEntgG a. F. in den Blick zu nehmen. Dieser sieht vor, dass der nach § 4 Abs. 2a Satz 1 KHEntgG a. F. für das Jahr 2013 ermittelte Mehrleistungsabschlag sowohl für das Jahr 2013 als auch für die Jahre 2014 und 2015 „gilt“; auch der für das Jahr 2014, 2015 und 2016 zu ermittelnde Mehrleistungsabschlag ist nach dem zweiten Halbsatz dieser Vorschrift „entsprechend“ dreijährig zu vereinbaren. Mit der Bezugnahme auf den im Ausgangsjahr ermittelten Abschlag und der Gleichsetzung des dreijährig zu vereinbarenden Abschlags mit der Geltungsanordnung des Abschlags im Jahr 2013 für die Jahre 2014 und 2015 im ersten Halbsatz des § 4 Abs. 2a Satz 8 KHEntgG a. F. wird deutlich, dass eine Festlegung des Mehrleistungsabschlags dem Grunde und der Höhe nach (auch) für die Folgejahre bereits im Ausgangsjahr erfolgt. Dieser Befund wird auch dadurch bestätigt, dass mit der Einführung des § 4 Abs. 2a Satz 8 Halbs. 2 KHEntgG a. F. durch Art. 2b Nr. 1b des Ersten Pflegestärkungsgesetzes vom 17.12.2014 (BGBl. I S. 2222) der am 31.12.2014 auslaufende Mehrleistungsabschlag verlängert werden sollte (BT-Drs. 18/2909 S. 38). Es war danach gerade keine Änderung des bisherigen in § 4 Abs. 2a Satz 8 KHEntgG i. d. F. des Art. 3 Nr. 02.d des Gesetzes vom 21.07.2012 (BGBl. I S. 1613) zum Mehrleistungsabschlag vorgesehenen Regelungsregimes beabsichtigt, das an den im Ausgangsjahr ermittelten Mehrleistungsabschlag anknüpft, den Geltungszeitraum anordnet (vgl. dazu BT-Drs. 17/9992 S. 26) und insoweit keine Neubewertung bzw. -vereinbarung vorsieht. Dies entspricht dem - auch vom Verwaltungsgericht hervorgehobenen und von der Klägerin nicht in Zweifel gezogenen - typisierenden Ansatz des Gesetzgebers bei der Regelung des Mehrleistungsabschlags, der sowohl der Höhe (25 Prozent) als auch dem Zeitlauf (drei Jahre) nach pauschalierend an das Ausgangsjahr anknüpft; auch das Verfahren zur Umsetzung des Abschlags ist pauschalierend geregelt (vgl. dazu BT-Drs. 17/3040 S. 34). Soweit die Klägerin geltend macht, auch rechtssystematische Erwägungen unter Berücksichtigung des § 4 Abs. 2a Satz 10 KHEntgG a. F. sprächen für die von ihr vertretene Auslegung einer jährlichen Neuvereinbarung des Mehrleistungsabschlags, setzt sie sich mit der angegriffenen Entscheidung nicht in der gebotenen Weise auseinander und legt damit ernstliche Zweifel nicht hinreichend dar. Nach § 4 Abs. 2a Satz 10 KHEntgG a. F. findet der Mehrleistungsabschlag keine Anwendung für Leistungen, für welche die Vertragsparteien - was hier mit Blick auf die oben genannte Vereinbarung vom 29.08.2016 unter anderem hinsichtlich der Fallpauschale I47C erfolgt ist - auf Bundesebene abgesenkte oder gestaffelte Bewertungsrelationen nach § 17b Abs. 1 Satz 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vereinbart haben. Die Klägerin geht in diesem Zusammenhang jedoch nicht darauf ein, dass das Verwaltungsgericht § 4 Abs. 2a Satz 10 KHEntgG a. F. als Ausnahmevorschrift zu § 4 Abs. 2a Satz 8 KHEntgG a. F. angesehen, aber mit Blick auf systematische Erwägungen sowie auf die Gesetzeshistorie die Anwendbarkeit des § 4 Abs. 2a Satz 10 KHEntgG a. F. auf bereits vereinbarte Mehrleistungsabschläge wie dem hier streitgegenständlichen Abschlag verneint hat (Urteilsabdruck S. 14 ff.). Mit der sorgfältigen Begründung des Verwaltungsgerichts setzt sich die Klägerin mit ihrem Verweis auf rechtssystematische Erwägungen, der sich jedoch in der Wiederholung des Wortlauts des § 4 Abs. 2a Satz 10 KHEntgG a. F. erschöpft, nicht substantiiert auseinander. Dass der Anwendungsbereich des § 4 Abs. 2a Satz 10 KHEntgG a. F. hier nicht eröffnet ist, wird von der Klägerin darüber hinaus auch sonst nicht durchgreifend in Frage gestellt (vgl. dazu unter ee)). bb) Soweit die Klägerin vorbringt, die in § 4 Abs. 2a Satz 1 KHEntgG i. d. F. des Art. 9 Nr. 2a und b aa) des Pflegepersonal-Stärkungsgesetzes vom 11.12.2018 (BGBl. I 2394) (im Folgenden: KHEntgG n. F.) zum Fixkostendegressionsabschlag - als „Nachfolger“ des Mehrleistungsabschlags - gewählte Formulierung, wonach ein „jeweils für drei Jahre“ zu erhebender Vergütungsabschlag anzuwenden sei, spreche dafür, dass § 4 Abs. 2a Satz 8 KHEntgG a. F. mit seinem abweichenden Wortlaut auf eine jährliche Neuvereinbarung des Mehrleistungsabschlags abstellen dürfte, begründet dies ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Dies gilt zum einen mit Blick darauf, dass der Wortlaut des § 4 Abs. 2a Satz 8 KHEntgG a. F. bereits für sich genommen keine Zweifel am Regelungsgehalt der Vorschrift lässt (siehe oben unter aa)). Zum anderen ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass der Gesetzgeber mit der Formulierung zum Fixkostendegressionsabschlag eine Abkehr von der zuvor geltenden, ebenfalls auf drei Jahre angelegten Regelung des Vergütungsabschlags für zusätzliche Leistungen vornehmen wollte. cc) Ernstliche Zweifel legt die Klägerin auch mit ihrem Einwand nicht dar, pflegesatzrechtliche Vereinbarungen der Vertragsparteien nach § 11 Abs. 2 KHEntgG a. F. seien grundsätzlich auf das Kalenderjahr beschränkt, würden also in der Regel nicht für Folgejahre gelten. Es trifft zwar zu, dass gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 KHEntgG a. F. der Vereinbarungszeitraum für Vereinbarungen nach § 11 Abs. 1 KHEntgG a. F. (unter anderem über das Erlösbudget nach § 4 KHEntgG a. F. sowie über Zu- und Abschläge) ein Kalenderjahr beträgt. § 11 Abs. 2 Satz 2 KHEntgG a. F sieht jedoch vor, dass ein Zeitraum, der mehrere Kalenderjahre umfasst, vereinbart werden kann. Hierzu verhält sich die Klägerin nicht. Damit ist schon nicht substantiiert aufgezeigt, dass und weshalb § 4 Abs. 2a Satz 8 KHEntgG a. F. mit Blick auf die Regelung des § 11 Abs. 2 KHEntgG a. F., die in Satz 2 gerade die Möglichkeit einer mehrjährigen Vereinbarung eröffnet, in dem von der Klägerin gemeinten Sinn ausgelegt werden sollte. Dies gilt umso mehr, als dass die Klägerin offenbar selbst davon ausgeht, dass die (neue) Regelung zum Fixkostendegressionsabschlag nach § 4 Abs. 2a KHEntgG n. F. eine Anwendung des Abschlags im Rahmen der Erlösvereinbarung auf die Dauer von drei Jahren vorsieht (vgl. Zulassungsbegründung S. 12). dd) Soweit die Klägerin einwendet, die Höhe der Entgelte, die durch einen sich jährlich ändernden Landesbasisfallwert gekennzeichnet sei, sei rechtssystematisch nicht mit den Veränderungen gleichzusetzen, die in § 4 Abs. 2a Satz 10 KHEntgG a. F. angelegt seien, wird bereits nicht klar und insoweit nicht hinreichend aufgezeigt, welcher rechtliche Gesichtspunkt des angegriffenen Urteils damit in Frage gestellt werden soll. Sollte die Klägerin auf die Feststellung des Verwaltungsgerichts abstellen, die Mehrleistungsabschläge unterlägen „keiner Neuberechnung bei sich ändernden Rahmenbedingungen insbesondere im Hinblick auf eine abweichende Bewertungsrelation bzw. eine Änderung des Landesfallbasiswerts“ (Urteilsabdruck S. 13), legt sie nicht dar, zu welchem Schluss die von ihr in Bezug genommene „politisch motivierte“ Absenkung von Bewertungsrelationen nach § 4 Abs. 2a Satz 10 KHEntgG a. F. neben der Anpassung des Landesbasisfallwerts, die im Rahmen der üblichen Vergütungssystematik vorgenommen wird, bei der Auslegung des § 4 Abs. 2a KHEntgG a. F. führen soll. Zudem setzt sie sich in diesem Zusammenhang auch nicht damit auseinander, dass das Verwaltungsgericht den Anwendungsbereich des § 4 Abs. 2a Satz 10 KHEntgG a. F. hier nicht für eröffnet gehalten hat (vgl. dazu auch unter aa)). ee) Die Klägerin rügt weiter, das Verwaltungsgericht nehme eine gesetzlich nicht geregelte Ausnahme von der Unveränderlichkeit der Abschlagshöhe bei tatsächlicher Reduzierung der erbrachten Mehrleistungen an, lasse aber die gesetzliche Regelung des § 4 Abs. 2a Satz 10 KHEntgG a. F., die ausdrücklich eine Veränderlichkeit des Mehrleistungsabschlags in Fällen der Absenkung der Bewertungsrelation anerkenne, außer Acht. Auch damit zeigt die Klägerin keine ernstlichen Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf. Die Klägerin legt zum einen - sollte ihr Einwand auch gegen die von dem Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung angenommene Ausnahme von der Unveränderlichkeit der Abschlagshöhe gerichtet sein - nicht dar, aus welchen Gründen diese Ausnahme nicht tragen sollte und inwiefern dies für die von ihr behauptete Berücksichtigung (nachträglich) abgesenkter Bewertungsrelationen von Bedeutung wäre. Insofern trifft zwar zu, dass die vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegte Ausnahme, wonach Mehrleistungen in den beiden Folgejahren dem Mehrleistungsabschlag nur unterliegen, soweit sie auch noch in diesen Jahren vom Krankenhaus erbracht werden, im Gesetzeswortlaut nicht angelegt ist. Das Verwaltungsgericht hat jedoch das gesetzgeberische Ziel sowie die Gesetzesmaterialien seiner Auslegung zugrunde gelegt und davon ausgehend überzeugend eine - ungeschriebene - Ausnahme für den Fall einer tatsächlichen Reduzierung der erbrachten Mehrleistungen angenommen (Urteilsabdruck S. 13, vgl. zu dieser Ausnahme auch HessVGH, Beschluss vom 18.07.2019 - 5 A 506/18 - juris Rn. 71). Damit setzt sich die Klägerin nicht auseinander. Zum anderen lässt das Vorbringen der Klägerin - soweit dieses sich auf die Vorschrift des § 4 Abs. 2a Satz 10 KHEntgG a. F. bezieht - auch in diesem Zusammenhang unbeachtet, dass das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung diese gesetzliche Ausnahmeregelung sorgfältig prüft (Urteilsabdruck S. 14 ff.), den Anwendungsbereich der Vorschrift jedoch nicht für eröffnet hält. Dabei stellt es, wie bereits dargelegt, unter eingehender Berücksichtigung der Gesetzessystematik und -historie darauf ab, dass in Fällen wie dem streitgegenständlichen, in dem die Tatbestandsvoraussetzungen des § 4 Abs. 2a Satz 10 KHEntgG a. F. erst nachträglich eingetreten sind, § 4 Abs. 2a Satz 10 KHEntgG a. F. nicht anwendbar sei (vgl. dazu auch unter aa)). Diesen ausführlichen und überzeugenden Erwägungen hält die Klägerin nichts weiter entgegen. Soweit die Klägerin darüber hinaus rügt, die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zur ungeschriebenen Ausnahme bei (Mehr-)Leistungsreduzierungen, die sich allein auf die Gesetzesbegründung stütze, sei nicht mit der allgemeinen und pauschalen Aussage in dem angegriffenen Urteil zu vereinbaren, wonach der Hinweis auf die dreijährige Vereinbarung einer Neuberechnung des Mehrleistungsabschlags bei geänderten Rahmenbedingungen entgegenstehe, fehlt es ebenfalls an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Dieses hebt darauf ab, dass die Mehrleistungsabschläge keiner Neuberechnung bei sich ändernden Rahmenbedingungen „insbesondere im Hinblick auf eine abweichende Bewertungsrelation bzw. eine Änderung des Landesfallbasiswerts“ unterlägen und der Gesetzgeber nur eine Ausnahme, nämlich eine tatsächliche Reduzierung der erbrachten Leistungen, vorgesehen habe (Urteilsabdruck S. 13). Weshalb die Feststellung des Verwaltungsgerichts zur Unerheblichkeit veränderter Rahmenbedingungen für die Notwendigkeit einer Neuberechnung nicht mit der zugleich bejahten Berücksichtigung der Veränderung der tatsächlichen und zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Mehrleistungen vereinbar sein soll, legt die Klägerin nicht dar. Dies wäre jedoch deshalb geboten gewesen, weil das Verwaltungsgericht sich bei der Begründung seiner Rechtsauffassung - wie ausgeführt - ausdrücklich auf die Formulierung der Gesetzesbegründung und den Gesetzeszweck bezogen (Urteilsabdruck S. 13) und ausgeführt hat, dass der Gesetzgeber im Gesetzgebungsverfahren (nur) die benannte Ausnahme vorgesehen habe. ff) Weiter trägt die Klägerin gegen die Richtigkeit des angegriffenen Urteils vor, das Bundesverwaltungsgericht gehe in seiner Entscheidung vom 14.04.2021 (3 C 4.19 - juris) nicht von der statischen Fortgeltung der in der Vergangenheit vereinbarten Mehrleistungsabschläge aus. Aus den Formulierungen dieser Entscheidung („wenn und soweit sie im Erlösbudget der Folgejahre erneut berücksichtigt sind“ bzw. „Die Formulierung ‚erbracht werden‘ ist dabei im Sinne von ‚für das Folgejahr vereinbart werden‘ zu verstehen“ sowie „die Regelung ist […] dahin auszulegen, dass der für das Jahr 2013 ermittelte Mehrleistungsabschlag für das Jahr 2015 nur gilt, wenn und soweit die Mehrleistungen des Jahres 2013 erneut vereinbart werden, also Teil des Erlösbudgets für das Jahr 2015 sind“) folge, dass das Bundesverwaltungsgericht für die Fortführung des Abschlags voraussetze, dass die dem Abschlag zugrunde liegenden Leistungen in unveränderter Höhe auch im neuen Erlösbudget berücksichtigt würden. Dieses Vorbringen vermag ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der gerichtlichen Entscheidung aufzuzeigen. Es erschließt sich insbesondere bereits nicht, aus welchen Gründen - wie die Klägerin behauptet - die Formulierung „wenn und soweit“ nicht lediglich die Mengenreduzierung von Mehrleistungen, sondern auch die Änderung von Bewertungsrelationen erfassen sollte. Denn Bezugspunkt der Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts sind - worauf das Verwaltungsgericht zutreffend verweist - ausschließlich die vereinbarten Mehrleistungen selbst, nicht aber deren Bewertung. Dass das Bundesverwaltungsgericht nur diese Änderungen der Mehrleistungen in den Blick genommen hat, wird darüber hinaus auch dadurch deutlich, dass es in diesem Zusammenhang auf die Entstehungsgeschichte des § 4 Abs. 2a Satz 8 KHEntgG a. F. verweist und dabei ausdrücklich auf die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/2909 S. 47) abstellt, wonach vereinbarte Mehrleistungen nur dem Mehrleistungsabschlag unterliegen sollten, soweit sie auch noch erbracht würden (BVerwG, Urteil vom 14.04.2021 a. a. O. Rn. 30). Das Verwaltungsgericht zeigt insoweit auf (Urteilsabdruck S. 13), dass diese im Gesetzgebungsverfahren zum Ausdruck kommende Ausnahme nur mengenmäßige Änderungen der Mehrleistungen erfasst, ohne dass die Klägerin dies substantiiert in Frage stellt (siehe dazu auch unter ee)). Darüber hinaus betont auch das Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang die „mehrjährige Geltung“ des Mehrleistungsabschlags im Sinne des § 4 Abs. 2a Satz 8 KHEntgG a. F. (Urteil vom 14.04.2021 a. a. O. Rn. 26 und 28) und hebt hervor, dass die Regelung des dreijährig zu vereinbarenden Mehrleistungsabschlags auf eine prospektive Vereinbarung abstelle (Urteil vom 14.04.2021 a. a. O. Rn. 30). Damit nimmt das Bundesverwaltungsgericht - ausdrücklich auch mit Blick auf § 4 Abs. 2a Satz 8 Halbs. 2 KHEntgG (Urteil vom 14.04.2021 a. a. O. Rn. 16) - Bezug auf die Fortgeltung des zum Ausgangsjahr vereinbarten Mehrleistungsabschlags. gg) Auch soweit die Klägerin rügt, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, § 4 Abs. 2a Satz 10 KHEntgG a. F. sei nicht „nachträglich“, also auf Fälle, in denen die Bewertungsrelation während der Geltung des dreijährig anzusetzenden Mehrleistungsabschlags abgesenkt wurde, anwendbar, legt sie ernstliche Zweifel an der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht hinreichend dar. Insbesondere genügt der bloße Hinweis auf den Wortlaut der Norm, der den streitgegenständlichen Fall erfasse, nicht den Darlegungsanforderungen. Denn das Verwaltungsgericht hat ausführlich und mit Blick auf die Gesetzessystematik sowie die Gesetzeshistorie (vgl. Urteilsabdruck S. 15 f.) ausgeführt, aus welchen Gründen trotz des insoweit offenen Wortlauts eine nachträgliche Anwendung der Ausnahmevorschrift nicht in Betracht kommt (vgl. dazu auch unter aa) und dd)). Der Einwand der Klägerin, die Auslegung der Norm werde „auch nicht durch rechtssystematische oder entstehungsgeschichtliche Hinweise“ gestützt, setzt sich mit dieser eingehenden Begründung des Verwaltungsgerichts nicht hinreichend substantiiert auseinander. hh) Dies gilt auch, soweit die Klägerin geltend macht, die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Nichtberücksichtigung der Absenkung von Bewertungsrelationen könne nicht zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG führen, sei ernstlich zweifelhaft. Die Klägerin führt in diesem Zusammenhang allein aus, es bestehe kein sachlicher Grund, zusätzlich vereinbarte Leistungen des Krankenhauses, deren Bewertung im Rahmen bundesvertraglicher Regelungen abgesenkt worden seien, abhängig davon unterschiedlich zu behandeln, ob es sich um eine erstmalige Vereinbarung des Mehrleistungsabschlags oder um eine Fortgeltung des Abschlags handele. Mit dem bloßen Hinweis auf das vermeintliche Fehlen eines die Ungleichbehandlung rechtfertigenden Grundes setzt sich die Klägerin jedoch nicht den oben aufgezeigten Darlegungsanforderungen entsprechend mit der angegriffenen Entscheidung auseinander. Das Verwaltungsgericht hat darin sorgfältig das Vorliegen einer Rechtfertigung einer (möglichen) Ungleichbehandlung geprüft und mit Blick auf Typisierungserwägungen bejaht. Dabei hat es - nachvollziehbar - darauf abgestellt, dass der gesetzgeberische Wille zu Typisierungen bereits in der pauschalen Absenkung um 25 Prozent und der Anknüpfung an die Entgelte bei erstmaliger Vereinbarung der Mehrleistung zum Ausdruck komme. Mit der „dreijährigen“ Vereinbarung werde zudem eine alljährliche Neuberechnung unter Prüfung der verschiedenen Ausnahmetatbestände des § 4 Abs. 2a KHEntgG a. F. und der damit verbundene Aufwand vermieden. Dies führe auch nicht zu einer unzumutbaren Belastung der Leistungserbringer, weil eine etwaige „doppelte Degression“ durch die Absenkung der Bewertungsrelation und den gleichzeitig greifenden Mehrleistungsabschlag dadurch gemildert werde, dass die Absenkung der Bewertungsrelation nicht mehr den gesamten Abschlagszeitraum betreffe und jedenfalls auf der Grundlage eines niedrigeren Landesbasisfallwerts erfolge (Urteilsabdruck S. 16 f.). Zu alledem verhält sich die Klägerin nicht. 2. Die Berufung ist auf Grundlage des Zulassungsvorbringens auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten liegen nur vor, wenn die Rechtssache - etwa wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder der ihr im Einzelfall zugrunde liegenden Rechtsmaterie - in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und sich damit von den üblichen verwaltungsgerichtlichen Streitigkeiten deutlich abhebt (vgl. Beschluss des Senats vom 22.05.2023 a. a. O. Rn. 20; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.12.2022 - 10 S 195/22 - juris Rn. 22). Dergleichen legt die Klägerin schon nicht hinreichend dar. Ihr Zulassungsvorbringen erschöpft sich im Wesentlichen in der Behauptung, die Rechtssache weise solche besonderen Schwierigkeiten auf, sowie in einer Aufzählung der dem Rechtsstreit zugrundeliegenden Rechtsfragen, ohne sich jedoch mit diesen inhaltlich hinreichend auseinanderzusetzen. Das Zulassungsvorbringen zeigt insbesondere nicht schlüssig auf, inwiefern sich der konkret zu entscheidende Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle deutlich abhebt und sich gerade die diesbezüglichen Fragen im Berufungsverfahren stellen werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.03.2023 - 12 S 3676/21 - juris Rn. 23). Eine besondere rechtliche oder tatsächliche Komplexität ist damit nicht dargetan. 3. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Eine Rechtssache ist grundsätzlich bedeutsam, wenn das erstrebte weitere Gerichtsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen oder im Bereich der Tatsachenfragen nicht geklärten Fragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts höhergerichtlicher Klärung bedürfen (vgl. Beschluss des Senats vom 22.05.2023 a. a. O. Rn. 22). Um den auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, unter Durchdringung des Streitstoffs ausführen, weshalb diese Frage entscheidungserheblich ist, erläutern, weshalb die vorformulierte Frage klärungsbedürftig ist, und darlegen, warum der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Beschlüsse des Senats vom 22.05.2023 a. a. O. Rn. 22 und vom 16.01.2023 a. a. O Rn. 14). Ausgehend hiervon ermöglichen die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen nicht die Zulassung der Berufung. Die Klägerin hält für klärungsbedürftig, ob ein Mehrleistungsabschlag und/oder ein Fixkostendegressionsabschlag nach § 4 Abs. 2a KHEngG a. F./§ 4 Abs. 2a KHEntgG n. F. im Rahmen der Geltungsdauer der Abschläge der Höhe nach jährlich neu zu vereinbaren ist oder ein einmal vereinbarter Abschlag in unveränderlicher Höhe innerhalb der dreijährigen Geltungsdauer gilt und ob die Regelung zur Befreiung vom Mehrleistungsabschlag nach § 4 Abs. 2a Satz 10 KHEntgG a. F. (entsprechend für den Fixkostendegressionsabschlag: § 4 Abs. 2a Satz 2 lit e) KHEntgG n. F.) auch für die Fälle eines fortgeltenden Mehrleistungs- bzw. Fixkostendegressionsabschlags gilt. a) Soweit sich die Klägerin auf den Fixkostendegressionsabschlag nach § 4 Abs. 2a KHEntgG n. F. bezieht, legt sie nicht dar, inwiefern die Fragestellung für das streitgegenständliche Verfahren von Relevanz wäre, nachdem dieses (nur) fortgeltende Mehrleistungsabschläge der Jahre 2015 und 2016 nach § 4 Abs. 2a Satz 1 und 8 KHEntgG a. F. zum Gegenstand hat. b) Soweit die Klägerin Bezug nimmt auf den Mehrleistungsabschlag nach § 4 Abs. 2a KHEntgG a. F. können diese Fragestellungen schon deshalb nicht die Berufungszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung rechtfertigen, weil sie ausgelaufenes Recht betreffen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.12.1995 - 6 B 36.95 - juris Rn. 7 zur Revision; Rudisile in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, § 124 VwGO Rn. 32). Die Regelungen zum Mehrleistungsabschlag nach § 4 Abs. 2a KHEntgG a. F. gelten gemäß § 4 Abs. 2b Satz 1 KHEntgG a. F. ab dem Jahr 2017 nicht mehr. (1) Zwar können auch Rechtsfragen, die sich zu auslaufendem Recht stellen, grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO haben, wenn ihre Klärung noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26.07.2016 - 7 B 27.15 - juris Rn. 5 und vom 31.08.1993 - 9 B 393.93 - juris Rn. 4 zur Revisionszulassung; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.02.2002 - 8 S 252/02 - juris Rn. 1; Rudisile a. a. O.). Für das Vorliegen einer solchen Sachlage ist die Klägerin darlegungspflichtig. Es müssen Anhaltspunkte für eine erhebliche Zahl von Altfällen dargetan und ersichtlich sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.07.2016 a. a. O. Rn. 6). Dem trägt die Begründung des Zulassungsantrags nicht hinreichend Rechnung. Der pauschale Hinweis, noch immer würden in den Entgeltverhandlungen der Krankenhäuser Mehrleistungsabschläge der Vergangenheit streitig zwischen den Vertragsparteien verhandelt, genügt dafür nicht. Für eine Bedeutung der Fragestellung für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarerer Zukunft ist auch sonst nichts ersichtlich. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der in § 4 Abs. 2a KHEntgG a. F. vorgesehene Mehrleistungsabschlag bereits für das Jahr 2017 durch den Fixkostendegressionsabschlag abgelöst worden ist (§ 4 Abs. 2b Satz 1 KHEntgG a. F.) und die von der streitigen Regelung betroffenen Zeiträume damit schon mehrere Jahre zurückliegen. Darüber hinaus hat die Beigeladene zu 1 darauf hingewiesen, dass ihr zu dieser Rechtsfrage keine offenen Streitfälle in Baden-Württemberg bekannt seien. Dem ist die Klägerin nicht weiter entgegengetreten. (2) Eine Rechtssache bleibt darüber hinaus grundsätzlich klärungsbedürftig, wenn sich bei der gesetzlichen Bestimmung, die der außer Kraft getretenen Vorschrift nachgefolgt ist, die streitige Frage in gleicher Weise stellt. Dies muss jedoch offensichtlich sein, weil es nicht Aufgabe des Zulassungsverfahrens ist, in diesem Zusammenhang mehr oder weniger komplexe Fragen des jetzt geltenden Rechts zu klären und die frühere mit der geltenden Rechtslage zu vergleichen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26.07.2016 a. a. O. Rn. 7 und vom 15.06.2015 - 7 B 22.14 - juris Rn. 16). Hieran fehlt es hinsichtlich beider Fragen. Bei der Ablösung des Mehrleistungsabschlags durch den Fixkostendegressionsabschlag liegt es vielmehr bereits aufgrund der Änderung, die der Wortlaut des § 4 Abs. 2a KHEntgG n. F. im Vergleich zu § 4 Abs. 2a KHEntgG a. F. erfahren hat, auf der Hand, dass sich die Frage nach der Auslegung der Vorschrift des § 4 Abs. 2a KHEntgG a. F. nicht in gleicher Weise im Zusammenhang mit der Regelung zum Fixkostendegressionsabschlag stellt (vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 12.10.2020 - 12 ZB 19.298 - juris Rn. 42 f.). Zu berücksichtigen ist auch, dass der Fixkostendegressionsabschlag mit Blick auf die Verlagerung der Mengenberücksichtigung von Landes- auf Krankenhausebene eingeführt wurde (vgl. dazu BT-Drs. 18/5372 S. 59). Dass vor diesem abweichenden Regelungshintergrund die Fragen zum ehemaligen Mehrleistungsabschlag weiter bedeutsam wären, drängt sich nicht auf. Auf einen unterschiedlichen Regelungsgehalt des § 4 Abs. 2a KHEntgG n. F. im Vergleich zur Regelung des § 4 Abs. 2a KHEntgG a. F stellt im Übrigen auch die Klägerin in ihrer Zulassungsbegründung ab (S. 12 der Zulassungsbegründungsschrift). 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind der Klägerin nicht aufzuerlegen, weil die Beigeladenen keinen Sachantrag gestellt und damit auch kein Prozessrisiko übernommen haben (vgl. § 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO sowie Urteil des Senats vom 19.12.2022 - 13 S 2928/21 - juris Rn. 51). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.