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Beschluss

12 S 3293/21

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 12. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2023:0426.12S3293.21.00
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Leitsätze
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 der baden-württembergischen Aufenthalts- und Asyl-Zuständigkeitsverordnung - AAZuVO - vom 02.12.2008 (juris: AufenthGZustV BW) mit nachfolgenden Änderungen wird das Regierungspräsidium für die Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels mit der Einleitung des auf die Prüfung der Voraussetzungen der Ausweisung gerichteten Verwaltungsverfahrens durch die (erstmalige) Anhörung des betroffenen Ausländers durch das Regierungspräsidium zuständig. Dies gilt auch dann, wenn der Ausländer noch vor seiner Inhaftierung bei der unteren Ausländerbehörde einen Antrag auf Titelerteilung gestellt hat.(Rn.9)
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 29. September 2021 - 7 K 1989/19 -, soweit mit diesem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Prozessbevollmächtigten des Klägers abgelehnt worden ist, wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 29. September 2021 - 7 K 1989/19 -, soweit mit diesem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Prozessbevollmächtigten des Klägers abgelehnt worden ist, wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die fristgerecht eingelegte Beschwerde des Klägers - eines türkischen Staatsangehörigen, der sich auf ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht beruft - gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 29.09.2021 bleibt ohne Erfolg. Mit der Beschwerde verfolgt der Kläger weiterhin das Ziel, für sein Klageverfahren, das durch übereinstimmende Erledigungserklärungen gemäß Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 16.08.2021 und Schriftsatz des Beklagten vom 20.08.2021 beendet worden ist, Prozesskostenhilfe zu erhalten. Prozesskostenhilfe für die am 29.04.2019 erhobene (Untätigkeits-)klage mit dem Ziel der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 5 AufenthG a.F. (seit 01.03.2020: § 4 Abs. 2 AufenthG) durch die untere Ausländerbehörde kann schon deshalb nicht rückwirkend bewilligt werden, weil keine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu den Akten gelangt ist (I.). Unabhängig davon hat die Klage auch vor ihrer Erledigung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg gehabt (II.). I. Ausgehend vom Maßstab der „beabsichtigten“ Rechtsverfolgung kommt in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem durch übereinstimmende Erledigungserklärung das Verfahren beendet wurde, ohne dass zuvor die Gewährung von Prozesskostenhilfe erfolgte, eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe grundsätzlich nur in Betracht, wenn der Antragsteller zuvor all das getan hatte, was für die Herbeiführung der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags erforderlich war (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 19.04.2011 - 1 PKH 7.11, 1 PKH 7.11 (1 C 6.10) -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 15.04.2022 - 12 S 3164/21 -, juris Rn. 10, vom 07.12.2020 - 12 S 3065/20 -, juris Rn. 5, vom 17.11.2017 - 3 S 2331/17 -, juris Rn. 3, und vom 23.04.2002 - 11 S 119/02 -, juris Rn. 2; Sächsisches OVG, Beschluss vom 22.09.2021 - 3 D 35/21 -, juris Rn. 4; Happ in: Eyermann, VwGO 16. Aufl. 2022, § 166 Rn. 27a; Riese in: Schoch/Schneider, VwGO, § 166 Rn. 133 ; Neumann/Schaks in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 166 Rn. 46 f.). Dies setzt prinzipiell voraus, dass der Prozesskostenhilfeantrag sowie die gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2 bis 4 ZPO notwendige vollständige Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einschließlich der entsprechenden Belege vor der Erledigung beim Verwaltungsgericht eingegangen sind, der Prozesskostenhilfeantrag mithin vor Eintritt des erledigenden Ereignisses vollständig eingereicht worden war. Im vorliegenden Verfahren ist zwar mit dem die Klage erhebenden Schriftsatz vom 29.04.2019 Prozesskostenhilfe beantragt und angekündigt worden, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers nachzureichen; eine Erklärung nach § 166 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2 und 4 ZPO ist jedoch zu keinem Zeitpunkt zu dieser Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts Sigmaringen gelangt. Bei einem - wie hier im Übrigen schon mit Erhebung der Klage - anwaltlich vertretenen Kläger muss auf das verfahrensrechtliche Erfordernis des § 117 Abs. 2 und 4 ZPO nicht hingewiesen werden (vgl. näher VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 16.07.2020 - 12 S 1432/20 -, juris Rn. 23, und vom 23.04.2019 - 11 S 2127/18 -, juris Rn. 4; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.08.2014 - 18 E 953/13 -, juris Rn. 4). II. Unabhängig davon hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolgt gehabt hat, weil es bereits im Zeitpunkt der Klageerhebung am 29.04.2019 an einer Zuständigkeit der unteren Ausländerbehörde für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Nachweis eines Aufenthaltsrechts nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei gefehlt hat. 1. Für die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist nicht erforderlich, dass der Prozesserfolg (annähernd) gewiss ist. Vielmehr besteht eine hinreichende Erfolgsaussicht schon dann, wenn ein Obsiegen ebenso wahrscheinlich erscheint wie ein Unterliegen, der Prozessausgang also offen ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 13.07.2020 - 1 BvR 631/19 -, juris Rn. 18, vom 14.06.2006 - 2 BvR 626/06 -, juris Rn. 13, und vom 07.04.2000 - 1 BvR 81/00 -, juris Rn. 15). Bei streitigen Tatsachenfragen darf Prozesskostenhilfe nicht verweigert werden, wenn eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil der unbemittelten Partei ausgehen würde (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 28.01.2013 - 1 BvR 274/12 -, juris Rn. 14, und vom 19.02.2008 - 1 BvR 1807/07 -, juris Rn. 22). Auch bislang ungeklärte, schwierige Rechtsfragen dürfen im Prozesskostenhilfeverfahren nicht entschieden werden, sondern müssen auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung zugeführt werden können. Prozesskostenhilfe ist allerdings nicht bereits zu gewähren, wenn die entscheidungserhebliche Frage zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ihre Beantwortung aber im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder die durch die bereits vorliegende Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen nicht „schwierig“ erscheint (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22.03.2021 - 2 BvR 353/21 -, juris Rn. 5, vom 15.11.2017 - 2 BvR 902/17, u.a. -, juris Rn. 12, und vom 08.07.2016 - 2 BvR 2231/13 -, juris Rn. 10). Die Prozesskostenhilfe darf vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung jedenfalls dann verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschancen aber sehr gering sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.05.2022 - 12 S 488/22 -, juris Rn. 4; Bader in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 8. Aufl. 2021, § 166 Rn. 4). 2. Nach diesen Maßstäben ist die Frage, welche Ausländerbehörde für das Klagebegehren auf Erteilung eines Titels nach § 4 Abs. 5 AufenthG a.F. sachlich zuständig gewesen ist, nicht zumindest offen im Sinne des Prozesskostenhilferechts gewesen. Die hier relevante Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen unterer Ausländerbehörde und Regierungspräsidium kann anhand der schon im Zeitpunkt der Klageerhebung vorliegenden Rechtsprechung und unter Berücksichtigung allgemeiner Auslegungskriterien beantwortet werden. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 der baden-württembergischen Aufenthalts- und Asyl-Zuständigkeitsverordnung - AAZuVO - vom 02.12.2008 mit nachfolgenden Änderungen wird das Regierungspräsidium für die Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels mit der Einleitung des auf die Prüfung der Voraussetzungen der Ausweisung gerichteten Verwaltungsverfahrens durch die (erstmalige) Anhörung des betroffenen Ausländers durch das Regierungspräsidium zuständig. Dies gilt auch dann, wenn der Ausländer noch vor seiner Inhaftierung bei der unteren Ausländerbehörde einen Antrag auf Titelerteilung gestellt hat. Der Ansicht des Klägers, die Zuständigkeit des Regierungspräsidiums für die Entscheidung über den Titelantrag bestehe erst mit dem Erlass der Ausweisungsverfügung, kann insbesondere aus systematischen Erwägungen nicht gefolgt werden. Der Senat teilt ebenfalls nicht die unter Bezugnahme auf § 6 Abs. 1 Nr. 1 AAZuVO geäußerte Auffassung des Beklagten, wonach die Zuständigkeit des Regierungspräsidiums auch für die Entscheidung über die Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels allein schon mit der Inhaftierung des Klägers am 08.02.2019 begründet worden sei. Ein solches Verständnis einer Kompetenz des Regierungspräsidiums kraft Sachzusammenhangs von Ausweisung und Titelerteilung ist in der gesetzlichen Konzeption in dieser Weise nicht angelegt. a) Nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG sind für aufenthalts- und passrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen die Ausländerbehörden zuständig. Gemäß § 71 Abs. 1 Satz 2 AufenthG kann die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle bestimmen, dass für einzelne Aufgaben nur eine oder mehrere bestimmte Ausländerbehörden zuständig sind (vgl. zur Einordnung des § 71 Abs. 1 AufenthG als generalklauselartige Kompetenzzuweisung, der die Ausfüllung der sachlichen Zuständigkeit im Einzelnen den Ländern überlässt, BVerwG, Urteil vom 28.06.2011 - 1 C 18.10 -, juris Rn. 8 ff.; vgl. dies aufgreifend auch BVerwG, Urteil vom 16.12.2021 - 1 C 60.20 -, juris Rn. 21, und Beschluss vom 02.12.2021 - 1 B 38.21 -, juris Rn. 6 ff.; Gutmann in: GK-AufenthG, § 71 Rn. 6 ff., Rn. 10 .). Auf dieser bundesgesetzlichen Regelung beruht die baden-württembergische Aufenthalts- und Asyl-Zuständigkeitsverordnung - AAZuVO - vom 02.12.2008 (GBl. 2008, 465), zuletzt geändert durch Art. 62 der Verordnung vom 21.12.2021 (GBl. 2022 S. 1, 9). Nach § 4 AAZuVO vom 02.12.2008 i.d.F. des Art. 1 der Verordnung zur Änderung der AAZuVO vom 08.11.2011 (GBl. S. 503) sind nach dessen Absatz 1 die unteren Ausländerbehörden sachlich zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist; gemäß Absatz 2 sind sie ferner zuständig für den Erlass der Abschiebungsandrohung oder -anordnung im Zusammenhang mit ihren Ausweisungsentscheidungen sowie im Zusammenhang mit der Ablehnung von Anträgen auf Erteilung oder Verlängerung von Aufenthaltstiteln, dem Widerruf oder der Rücknahme von Aufenthaltstiteln oder der nachträglichen Verkürzung der Geltungsdauer von Aufenthaltserlaubnissen. Im vorliegenden Fall fehlt es an einer sachlichen Zuständigkeit der unteren Ausländerbehörde, weil aufgrund einer anderen Bestimmung (§ 6 AAZuVO) eine sachliche Zuständigkeit des Regierungspräsidiums besteht. § 6 AAZuVO vom 02.12.2008 i.d.F. des Art. 1 der Verordnung zur Änderung der AAZUVO vom 23.10.2018 (GBl. S. 388) sieht die Zuständigkeit der Regierungspräsidien nach Absatz 1 Nr. 1 für die Ausweisungen straffälliger Ausländer vor, wenn sich diese auf richterliche Anordnung in Strafhaft oder länger als eine Woche in Untersuchungshaft befinden oder befunden haben; eine danach begründete Zuständigkeit für die Ausweisung bleibt bestehen, auch wenn der Ausländer aus der Haft entlassen wird. § 6 Abs. 2 AAZUVO enthält die Regelung, dass bis zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Ausweisung nach Absatz 1 die Regierungspräsidien auch über die Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels entscheiden; wird der Ausländer ausgewiesen, entscheiden die Regierungspräsidien gleichzeitig über einen Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels und erlassen die Abschiebungsandrohung oder -anordnung. Nach § 9 LVwVfG ist das Verwaltungsverfahren im Sinne dieses Gesetzes die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes oder auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags gerichtet ist; es schließt den Erlass des Verwaltungsaktes oder den Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrags ein. Diese Norm gilt auch für Ausweisungsverfahren (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.09.2000 - 13 S 1721/99 -, juris Rn. 2). b) Maßgeblich für die Auslegung einer auf § 71 Abs. 1 Satz 2 AufenthG beruhenden landesrechtlichen Zuständigkeitsregelung sind neben ihrem Wortlaut und ihrer systematischen Stellung im Regelungssystem der Zweck der Regelung, was den Gedanken der Praktikabilität und der klaren Handhabbarkeit einschließt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse 23.01.2001 - 11 S 97/00 - juris Rn. 5, und vom 25.09.2000 - 13 S 1721.99 - juris Rn. 2; siehe dies aufgreifend auch die Beschlüsse des Gerichtshofs vom 30.05.2022 - 12 S 485/22 -, juris Rn. 31, und vom 23.09.2021 - 11 S 1880/19 -, juris Rn. 11). Die historische Auslegung gehört ebenfalls zu den anerkannten Methoden einer Gesetzesauslegung (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 27.09.2022 - 1 BvR 2661/21 -, juris Rn. 25; BVerwG, Urteil vom 16.10.2010 - 1 C 20.09 -, juris Rn. 24). Einen allgemeinen Rechtssatz dahingehend, dass gesetzliche Ausnahmen von der prinzipiellen sachlichen Zuständigkeit der unteren Ausländerbehörde restriktiv ausgelegt werden müssten, gibt es nicht (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.01.2001 - 11 S 97/00 -, juris Rn. 5). Entgegen der Auffassung des Klägers besteht auch unionsrechtlich keine Verpflichtung, eine Zuständigkeit für aufenthaltsrechtliche Fragen von türkischen Staatsangehörigen, die über ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht verfügen oder solches geltend machen, möglichst generell bei der unteren Ausländerbehörde anzusiedeln, um ihnen ein Widerspruchsverfahren zu eröffnen. So kommt dem ursprünglich in Art. 9 Abs. 1 Richtlinie 64/221/EWG enthaltenen „Vier-Augen-Prinzip“, welches auf assoziationsrechtlich begünstigte türkische Staatsangehörige übertragen wurde (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.09.2005 - 1 C 7.04 -, juris Rn. 10 ff.), seit der Aufhebung dieser Richtlinie mit Wirkung zum 30.04.2006 (Art. 38 Abs. 2 Richtlinie 2004/38/EG) keine Bedeutung mehr zu. Auch im Übrigen gibt es kein unionsrechtliches Gebot, Widerspruchsverfahren hinsichtlich des Aufenthaltsrechts assoziationsberechtigter türkischer Staatsangehöriger vorzusehen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 13.12.2012 - 1 C 20.11 -, juris Rn. 31 ff., und Urteil vom 16.12.2021 - 1 C 60.20 -, juris Rn. 26 f.). c) In Baden-Württemberg ist eine besondere Zuständigkeit der Regierungspräsidien für die Ausweisung erstmals durch Art. 1 der Verordnung der Landesregierung und des Innenministeriums zur Änderung der Ausländer- und Asyl-Zuständigkeitsverordnung vom 19.06.1995 (GBl. S. 453) vorgesehen worden. Nach dem zum 01.07.1995 in Kraft getretenen § 7 Abs. 1 Satz 1 dieser Verordnung sind die Regierungspräsidien zuständig für die Ausweisung straffälliger Ausländer, wenn sich diese auf richterliche Anordnung in Strafhaft oder länger als eine Woche in Untersuchungshaft befinden. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 bleibt eine nach Satz 1 begründete Zuständigkeit bis zur Entscheidung über die Ausweisung bestehen, auch wenn der Ausländer aus der Haft entlassen wird. § 7 Abs. 2 regelt, dass bis zur Entscheidung über die Ausweisung nach Absatz 1 die Regierungspräsidien auch über die Verlängerung oder Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung entscheiden. Wird der Ausländer ausgewiesen, entscheidet das Regierungspräsidium gleichzeitig über einen Antrag auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung und erlässt die Abschiebungsandrohung oder -anordnung. Während unter den vorherigen Fassungen der AAZuVO die Bestimmung der Zuständigkeit der jeweiligen unteren Ausländerbehörde für die Ausweisung auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen konnte - etwa unter dem Aspekt der Ermittlung des zuständigkeitsbegründeten gewöhnlichen Aufenthalts vor und nach der Entlassung aus der Haft oder gar während einer Verlegung in eine andere Haftanstalt - (vgl. exemplarisch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.08.1995 - 11 S 2003/95 -, BA S. 2 ff. ), ist es ein Anliegen des Verordnungsgebers gewesen, durch die erstmalige Zuweisung der Kompetenz für Ausweisungen in Haftfällen an die Regierungspräsidien für eine klare und umfassende Zuständigkeit zu sorgen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.09.2000 - 13 S 1721/99 -, juris Rn. 2). Da schon nach dem Ausländergesetz 1990 eine Ausweisung, das Bestehen eines Ausweisungsgrunds (heute: Ausweisungsinteresses) oder auch das Ob eines Titelbesitzes oder dessen Art Auswirkungen auf eine Ausweisungsverfügung haben konnten, begründete die besondere Zuständigkeit der Regierungspräsidien für die Ausweisung eine Sachnähe auch für die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis beginnend vom Ausweisungsverfahren bis zur Unanfechtbarkeit der Ausweisungsverfügung (vgl. näher VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.01.2001 - 11 S 97/00 -, juris Rn. 4 ff. - zu § 7 AAZuVO in der ab 01.07.1995 geltenden Fassung). d) Die in der AAZuVO in der seit 01.07.1995 geltenden Fassung - und auch noch in der Fassung der Verordnung vom 23.03.1998 (GBl. S. 187) - enthaltene Regelung, dass bis zur Entscheidung über die Ausweisung die Regierungspräsidien auch über die Verlängerung oder Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung entscheiden, findet sich im Wortlaut der AAZuVO vom 11.01.2005 (GBl. S. 93) so nicht mehr. Vielmehr heißt es dort in § 10 (Besondere Zuständigkeiten für die Ausweisung), dass die Regierungspräsidien zuständig sind für die Ausweisung straffälliger Ausländer, wenn sich diese auf richterliche Anordnung in Strafhaft oder länger als eine Woche in Untersuchungshaft befinden und eine danach begründete Zuständigkeit bis zur Entscheidung über die Ausweisung bestehen bleibt, auch wenn der Ausländer aus der Haft entlassen wird (Absatz 1). Absatz 3 bestimmt u.a., dass bis zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Ausweisung nach dem Absatz 1 die Regierungspräsidien auch über die Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels entscheiden; wird der Ausländer ausgewiesen, entscheidet das Regierungspräsidium gleichzeitig über einen Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels und erlässt die Abschiebungsandrohung oder -anordnung. § 6 AAZuVO in der Fassung der AAZuVO vom 02.12.2008 (GBl. 2008, 465) übernimmt - redaktionell überarbeitet - die bisherigen Regelungen des § 10 AAZuVO ohne die Zuständigkeitsabgrenzungen zwischen unteren Ausländerbehörden und Regierungspräsidien ändern zu wollen (vgl. die dem Erlass des Innenministeriums vom 02.12.2011 - 4 1310/70 - beigefügte Begründung zur AAZuVO vom 02.12.2008). Nachfolgende Änderungen in § 6 AAZuVO (vgl. diesbezüglich die Änderungsverordnungen vom 12.01.2016 und vom 23.10.2018 ) haben diesen Norminhalt und die Systematik nicht berührt. e) Die ab der AAZuVO 2005 in § 10 Abs. 3 und in der heutigen Fassung in § 6 Abs. 2 enthaltene Formulierung der „Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Ausweisung“ lässt nicht darauf schließen, die Zuständigkeit des Regierungspräsidiums für die Entscheidung über einen Titel bestehe erst mit dem Erlass der Ausweisungsverfügung. Die Einfügung des Wortes „Unanfechtbarkeit“ verfolgt allein den Zweck klarzustellen, dass die Zuständigkeit der Regierungspräsidien für die Entscheidung über die Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels über den Zeitpunkt des Erlasses der Ausweisungsverfügung hinaus bis zur Bestandskraft der Ausweisung fortbesteht, was sich bereits aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zu § 7 AAZuVO in der ab 01.07.1995 geltenden Fassung ergeben hat (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.01.2001 - 11 S 97/00 -, juris Rn. 4 ff. sowie oben c). Dieses Verständnis hat im Übrigen auch schon Ziffer 2.1.1. der Gemeinsamen Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums, des Justizministeriums und des Sozialministeriums über die Ausweisung von Ausländern (VwV-Ausweisung) vom 14.12.1998 (GABl 1999, 45) zugrunde gelegen. Danach ist die Zuständigkeit der Regierungspräsidien für die Ausweisung einschließlich der Prozessführung mit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Ausweisungsverfügung, mit der behördlichen oder unanfechtbaren gerichtlichen Aufhebung der Ausweisungsverfügung (§ 72 Abs. 2 Satz 2 AuslG a.F.) sowie mit der behördeninternen Entscheidung, von der Ausweisung abzusehen, entfallen. f) Nach der im vorliegenden Fall relevanten Norm des § 6 Abs. 2 HS 1 AAZuVO endet die Zuständigkeit des Regierungspräsidiums für die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis mit der Entscheidung, keine Ausweisung zu erlassen oder - falls eine erlassen wird - mit deren Bestandskraft. § 6 Abs. 2 HS 2 AAZuVO hat in diesem Zusammenhang lediglich die Funktion anzuordnen, dass im Fall einer Ausweisung gleichzeitig alle weiteren ausländerrechtlichen Entscheidungen einschließlich eines ggf. zu verfügenden Einreise- und Aufenthaltsverbots (§ 9 AAZuVO) getroffen werden. Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung über den Beginn der Zuständigkeit der Regierungspräsidien hat der Verordnungsgeber ausgehend von dem Beschluss des erkennenden Gerichtshofs vom 23.01.2001 - 11 S 97/00 - in den späteren Fassungen der AAZuVO für entbehrlich halten dürfen. Denn mit der Zuweisung der Kompetenz für bestimmte Arten von Ausweisungen an die Regierungspräsidien ist hinreichend deutlich umschrieben, dass diese aufgrund der Sachnähe mit dem Beginn des Ausweisungsverfahrens auch für die Entscheidung über die Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels zuständig sind. Die umfassende Zuständigkeit des Regierungspräsidiums auch für Entscheidungen über eine Titelerteilung beginnt daher mit der Einleitung des auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass einer Ausweisung gerichteten Verwaltungsverfahrens, § 9 LVwVfG (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.09.2000 - 13 S 1721/99 -, juris Rn. 2). § 9 LVwVfG verlangt insoweit eine nach außen wirkende Tätigkeit der Behörde. Der Beginn der Kompetenz des Regierungspräsidiums im Sinne des § 6 Abs. 2 AAZUO für die Entscheidung über einen beantragten Aufenthaltstitel ist der Zeitpunkt der erstmaligen Anhörung des betroffenen Ausländers zur Ausweisung (vgl. zur Anhörung als der nach außen wirkenden Tätigkeit Wittinger in: Obermayer/Funke-Kaiser, VwVfG, 6. Aufl. 2021, § 9 Rn. 18; Sennekamp in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl. 2019, § 9 Rn. 26). Eine verwaltungsinterne Tätigkeit, wie etwa die Übersendung von Mitteilungen in Strafsachen oder Aktenanforderungen, eröffnet hingegen noch kein entsprechendes Verwaltungsverfahren. Dieses Verständnis entspricht dem Zweck der Zuständigkeitskonzentration bestimmter Ausweisungen bei den Regierungspräsidien, mit der nicht nur ineffektive „Doppelzuständigkeiten“ verhindert werden sollen, sondern dies auch gewährleisten soll, dass Ausweisungen nicht ggf. durch eine Titelerteilung einer unteren Ausländerbehörde erschwert werden - ein Anliegen, das im Übrigen auch schon in Ziffer 2.1.2 VwV-Ausweisung vom 14.12.1998 zum Ausdruck kam. Denn nach dieser Verwaltungsvorschrift hat die untere Ausländerbehörde, sobald absehbar ist, dass die Zuständigkeit für die Ausweisung auf ein Regierungspräsidium übergehen wird, Entscheidungen und Verfahrenshandlungen zu vermeiden, die auf einen weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ausgerichtet sind. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Ein Streitwert ist nicht festzusetzen, weil infolge der Zurückweisung der Beschwerde nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz nur eine Festgebühr angefallen ist. Der Beschluss ist unanfechtbar.