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Beschluss

1 K 873/23

VG Stuttgart 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSTUTT:2023:0620.1K873.23.00
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Leitsätze
Das überwiegende öffentliche Interesse an der Funktionsfähigkeit und Sicherung des Vollzugs der Sicherungsverwahrung sowie die schutzwürdigen privaten Interessen eines Mituntergebrachten stehen einer Auskunftserteilung an einen anderen in derselben Justizvollzugsanstalt Mituntergebrachten als Vertreter der Presse regelmäßig entgegen.(Rn.12)
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das überwiegende öffentliche Interesse an der Funktionsfähigkeit und Sicherung des Vollzugs der Sicherungsverwahrung sowie die schutzwürdigen privaten Interessen eines Mituntergebrachten stehen einer Auskunftserteilung an einen anderen in derselben Justizvollzugsanstalt Mituntergebrachten als Vertreter der Presse regelmäßig entgegen.(Rn.12) Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt. Der Antragsteller begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für einen noch zu stellenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der dem Antragsgegner aufgegeben werden soll, dem Antragsteller eine Auskunft über ein konkretes Strafverfahren – insbesondere hinsichtlich des Tatvorwurfes und des Strafmaßes – eines mit ihm in der Justizvollzugsanstalt ... Untergebrachten zu erteilen. Mit Schreiben vom 15.11.2022 machte der Antragsteller gegenüber dem Landgericht XY geltend, dass er als Blogger und freier Redakteur des ... Radiosenders „XZ“ tätig sei. Er bitte um Beantwortung seiner presserechtlichen Anfragen, wie der Tatvorwurf gegen den ebenfalls in der Justizvollzugsanstalt ... Untergebrachten ... in der Berufungsverhandlung vom … vor dem Landgericht XY lautete, auf welches Strafmaß das erstinstanzliche Urteil erkannte, auf welches Strafmaß die kleine Strafkammer des Landgerichts XY erkannte und wie die Kammer dieses Strafmaß begründete. Mit Schreiben vom 02.12.2022 lehnte das Landgericht XY die Erteilung der erbetenen Auskunft ab, weil der Antragsteller selbst in der Justizvollzugsanstalt ... untergebracht sei und daher keine Auskünfte über andere Untergebrachte erhalten könne. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg. Nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinsichtlich der Erfolgsaussichten dürfen die Anforderungen nicht überspannt werden. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit in dem Sinn, dass der Prozesserfolg schon gewiss sein muss, ist nicht erforderlich, sondern es genügt bereits eine sich bei summarischer Überprüfung ergebende Offenheit des Erfolgs. Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nämlich nicht selbst bieten, sondern ihn erst zugänglich machen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.03.1990 - 2 BvR 94/88 -, juris Rn. 26; BayVGH, Beschl. v. 28.04.2023 - 10 ZB 22.2072 -, juris Rn. 4 m.w.N.). Für die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist daher nicht erforderlich, dass der Prozesserfolg (annähernd) gewiss ist. Vielmehr besteht eine hinreichende Erfolgsaussicht schon dann, wenn ein Obsiegen ebenso wahrscheinlich erscheint wie ein Unterliegen, der Prozessausgang also offen ist. Bislang ungeklärte, schwierige Rechtsfragen dürfen im Prozesskostenhilfeverfahren nicht entschieden werden, sondern müssen auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung zugeführt werden können. Prozesskostenhilfe ist allerdings nicht bereits zu gewähren, wenn die entscheidungserhebliche Frage zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ihre Beantwortung aber im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder die durch die bereits vorliegende Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen nicht „schwierig“ erscheint. Die Prozesskostenhilfe darf vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung jedenfalls dann verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschancen aber sehr gering sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 26.04.2023 - 12 S 3293/21 -, juris Rn. 7 m.w.N.). Danach ist der Antrag abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die Maßstäbe zur Verweigerung einer Auskunft nach § 4 LPresseG sind weitgehend durch Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg geklärt, sodass sich keine bislang ungeklärte, schwierige Rechtsfrage stellt. Die Erfolgschancen sind bei summarischer Prüfung nicht als offen, sondern als sehr gering einzuschätzen. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern (Regelungsanordnung). Eine derartige einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO setzt sowohl ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes aufgrund Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) als auch einen Anordnungsanspruch voraus, das heißt die bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage hinreichende Aussicht auf Erfolg oder zumindest auf einen Teilerfolg des geltend gemachten Begehrens in einem (etwaigen) Hauptsacheverfahren. Das Vorliegen eines derartigen Anordnungsgrunds und Anordnungsanspruchs ist glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 Abs. 1 ZPO). Maßgeblicher Zeitpunkt für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung ist dabei die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Der Antragsteller dürfte keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht haben, weil er keinen Anspruch auf die begehrte Auskunft über das konkrete Strafverfahren haben dürfte. Ein solcher Anspruch dürfte sich nicht aus § 4 Abs. 1, 2 LPresseG ergeben. Nach § 4 Abs. 1 LPresseG sind die Behörden verpflichtet, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen. Nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 LPresseG können Auskünfte verweigert werden, soweit ein überwiegendes öffentliches oder schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde. Es kann dahinstehen, ob der Antragsteller Vertreter der Presse ist, denn jedenfalls dürfte der Auskunftserteilung ein überwiegendes öffentliches und schutzwürdiges privates Interesse entgegenstehen. Die gerichtlich voll überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriffe des überwiegenden öffentlichen beziehungsweise schutzwürdigen privaten Interesses sind – um dem Regel-Ausnahme-Verhältnis des § 4 LPresseG unter Berücksichtigung der grundrechtlich geschützten Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) gerecht zu werden – grundsätzlich eng auszulegen (vgl. Frenzel in: BeckOK Informations- und Medienrecht, 40. Edition Stand 01.02.2021, § 4 LPresseG Rn. 10 f.). Ein überwiegendes öffentliches Interesse dürfte in der Funktionsfähigkeit und Sicherung des Vollzugs der Sicherungsverwahrung liegen. Ziel des Vollzugs ist nach § 1 Satz 1 JVollZGB V die Minderung der Gefährlichkeit der Untergebrachten für die Allgemeinheit, so dass die Vollstreckung der Unterbringung möglichst bald zur Bewährung ausgesetzt oder für erledigt erklärt werden kann. Im Vollzug der Sicherungsverwahrung sollen die Untergebrachten fähig werden, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen (§ 1 Satz 2 JVollZGB V). Die Resozialisierung dient dabei auch der Gemeinschaft selbst, die ein unmittelbares eigenes Interesse daran hat, dass der Täter nicht wieder rückfällig wird und erneut seine Mitbürger und die Gemeinschaft schädigt (vgl. BVerfG, Urt. v. 01.07.1998 – 2 BvR 441/90 -, juris Rn. 123). Um das Ziel Resozialisierung zu erreichen, können etwa nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 JVollZGB V Schreiben angehalten werden, wenn sie die Eingliederung anderer Untergebrachter oder Gefangener gefährden können. Die Erreichung des Ziels der Resozialisierung wird gefährdet, wenn in der Anstalt unter den Mituntergebrachten bekannt wird, dass eine bestimmte Person wegen einer bestimmten Straftat zu einer bestimmten Strafe verurteilt wird. Die Kammer folgt insoweit der Einschätzung des Antragsgegners, dass das Bekanntwerden dieser Informationen die Gefahr von Repressalien bis hin zu Gewalttätigkeiten durch Mituntergebrachte begründet. Dabei ist zu berücksichtigen, dass einer Resozialisierung nicht erst Straftaten durch Mituntergebrachte entgegenstehen, sondern bereits unterhalb der Schwelle der Strafbarkeit liegende Verhaltensweisen wie Ausgrenzungen oder Stigmatisierungen durch Mituntergebrachte die Erreichung des Ziels des Vollzugs gefährden können. Insbesondere sind jedoch Straftaten gegenüber Mituntergrachten, die die Sicherheit und Ordnung in der Justizvollzugsanstalt gefährden, weitestgehend auszuschließen. Hierfür sind, – wie vom Antragsgegner vorgetragen – Rahmenbedingungen zu schaffen, die solchen Gefahren entgegenwirken. Von einer solchen Gefährdung des Ziels der Resozialisierung ist hier auszugehen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers genügt allein der Umstand einer anonymisierten Berichterstattung nicht, um einer Zuordnung des Berichts zu einem Mituntergebrachten entgegen zu wirken. Angesichts der Bekanntheit der Mituntergebrachten untereinander ist auch unter Berücksichtigung des Vortrags des Antragstellers, dass „zur selben Zeit wie der Untergebrachte ... zwei weitere Sicherungsverwahrte in den geschlossenen Hochsicherheitsbereich zurück geführt“ worden seien, davon auszugehen, dass angesichts des Berichts über eine Verhandlung vor dem Landgericht XY eine eindeutige Zuordnung des Mituntergebrachten ... zu dem Bericht möglich sein wird. Ist somit davon auszugehen, dass unter den Mituntergebrachten die konkrete Straftat sowie die Strafhöhe bekannt werden, begründet dies die Gefährdung der Resozialisierung des Mituntergebrachten .... Dies gilt unabhängig vom Tatvorwurf, weil andernfalls von der Nichtmitteilung des Vorwurfs auf eine besonders schwerwiegende Straftat geschlossen werden könnte. Darüber hinaus dürften auch die schutzwürdigen privaten Interessen des Mituntergebrachten ... das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegen. Nicht jede Verletzung privater Interessen löst bereits die Sperrwirkung des § 4 Abs. 2 Nr. 3 LPresseG aus. Es muss vielmehr die Verletzung schutzwürdiger privater Interessen zu befürchten sein. Ob die betroffenen privaten Interessen schutzwürdig sind, ist im Wege einer umfassenden Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und den entgegenstehenden privaten Interessen zu ermitteln. In die gerichtlich vollständig nachprüfbare Abwägung der betroffenen Belange sind das Informationsinteresse des Antragstellers und das allgemeine Persönlichkeitsrecht sowie das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen einzustellen. In der Abwägung ist nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen vor allem zu berücksichtigen, zu welchem Zweck die mit der Auskunft begehrten Daten verwendet werden sollen, ob eine Berichterstattung die Betroffenen nur in ihrer Sozialsphäre berühren würde und ob mit der Berichterstattung eine Prangerwirkung verbunden wäre (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 06.11.2019 - 1 S 2005/19 -, juris Rn. 95; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.09.2013 - 1 S 509/13 -, juris Rn. 25 f.). Je geringer der Eingriff in das Recht des Privaten, desto geringere Anforderungen sind an das Informationsinteresse der Allgemeinheit zu stellen; je intensiver und weitergehend die begehrte Auskunft reicht, desto gewichtiger muss das öffentliche Informationsinteresse sein (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 06.11.2019 - 1 S 2005/19 -, juris Rn. 96). Geht es um eine Berichterstattung über den Verdacht einer Straftat, so ist zu berücksichtigen, dass Straftaten zum Zeitgeschehen gehören, dessen Vermittlung Aufgabe der Medien ist. Die Verletzung der Rechtsordnung und die Beeinträchtigung individueller Rechtsgüter, die Sympathie mit den Opfern, die Furcht vor Wiederholungen solcher Straftaten und das Bestreben, dem vorzubeugen, begründen grundsätzlich ein anzuerkennendes Interesse der Öffentlichkeit an näherer Information über Tat und Täter. Dieses wird in der Regel umso stärker sein, je mehr sich die Tat in Begehungsweise und Schwere von der gewöhnlichen Kriminalität abhebt. Bei schweren Gewaltverbrechen ist in der Regel ein über bloße Neugier und Sensationslust hinausgehendes Interesse an näherer Information über die Tat und ihren Hergang, über die Person des Täters und seine Motive sowie über die Strafverfolgung anzuerkennen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 04.08.2017 - 1 S 1307/17 -, juris Rn. 21). Das Informationsinteresse der Allgemeinheit hat vorliegend bei abstrakter Beurteilung ein hohes Gewicht, weil es sich um eine Straftat eines in der Sicherungsverwahrung Untergebrachten handelt. Dabei ist zwar zu berücksichtigen, dass dem Antragsteller bereits bekannt ist, dass eine Verhandlung vor dem Landgericht XY stattfand, dies schmälert das Informationsinteresse jedoch nur in einem geringen Maß, weil die wesentlichen Umstände, die das öffentliche Informationsinteresse begründen, in der konkreten Straftat, dem Strafmaß und dessen Begründung liegen dürften. Die schutzwürdigen privaten Interessen des Mituntergebrachten ... haben ein besonders schweres Gewicht. Dabei ist vorliegend zu berücksichtigen, dass insbesondere hinsichtlich der Strafzumessungsgründe ein besonders intensiver Eingriff in die Rechte des Mituntergebrachten ... vorliegt, weil hier üblicherweise eine besonders sorgfältige Abwägung auch persönlicher Umstände stattfindet. Ebenfalls zu berücksichtigen ist, dass die Berichterstattung durch einen anderen Mituntergrachten erfolgen soll und das Bekanntwerden des Tatvorwurfs im Kreis der Mituntergebrachten – wie oben dargelegt – zu erwarten ist. Damit würden der Tatvorwurf, die konkrete Strafe sowie die Strafzumessungsgründe in einem Bekanntenkreis des Mituntergebrachten bekannt werden, dem er sich angesichts der Sicherungsverwahrung auch nicht entziehen kann. Die sich daraus ergebende Gefahr von Repressionen bis hin zu Straftaten zulasten des Mituntergebrachten rechtfertigen es hier – im Falle einer Berichterstattung durch einen anderen Mituntergebrachten in derselben Justizvollzugsanstalt – diesen Gefahren ein besonderes Gewicht zuzubilligen. Das Bekanntwerden der konkreten Verurteilung, des Strafmaßes und der Gründe der Strafzumessung würden damit den aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG folgenden Anspruch des Mituntergebrachten ... auf Resozialisierung gefährden (vgl. BVerfG, Urt. v. 01.07.1998 - 2 BvR 441/90 -, juris Rn. 122). Somit würde die Berichterstattung eine Prangerwirkung entfalten, die vorliegend aufgrund der besonderen Situation der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung und der Berichterstattung durch einen Mituntergebrachten ein besonders schwerwiegendes Gewicht hätte. Angesichts dieser besonders intensiven Beeinträchtigung schutzwürdiger privater Interessen dürften diese vorliegend das öffentliche Informationsinteresse überwiegen, sodass die Verweigerung der Auskunft rechtmäßig erfolgt sein dürfte. Einem Anspruch nach § 5 Abs. 1 Satz 1 MStV dürften das überwiegende öffentliche sowie das schutzwürdige private Interesse ebenfalls entgegenstehen (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 MStV). Einem Anspruch nach § 1 Abs. 2 LIFG dürften jedenfalls überwiegende schutzwürdige Interessen am Ausschluss des Informationszugangs nach § 5 Abs. 1 LIFG entgegenstehen. Da der Landesgesetzgeber mit § 4 LPresseG einen ausdrücklich geregelten, mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbaren Auskunftsanspruch geschaffen hat, ist für eine aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG unmittelbar folgende Auskunftspflicht kein Raum mehr (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 - 6 A 2.12 -, juris Rn. 27, 29). Nachdem der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen war, besteht auch kein Anspruch auf Beiordnung eines Rechtsanwalts.