Beschluss
A 12 S 567/22
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 12. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2023:0818.A12S567.22.00
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Leitsätze
Die Vorschriften der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Asylverfahrensrichtlinie) (juris: EURL 32/2013) sehen keine Verpflichtung eines Gerichts vor, die mit der Betreibensaufforderung zu verbindende Belehrung über die Folgen des Nichtbetreibens gemäß § 81 Satz 3 AsylG (juris: AsylVfG 1992) in einer Sprache vorzunehmen, die der Kläger verstehen kann.(Rn.10)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 21. Januar 2022 - A 19 K 1847/19 - wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Vorschriften der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Asylverfahrensrichtlinie) (juris: EURL 32/2013) sehen keine Verpflichtung eines Gerichts vor, die mit der Betreibensaufforderung zu verbindende Belehrung über die Folgen des Nichtbetreibens gemäß § 81 Satz 3 AsylG (juris: AsylVfG 1992) in einer Sprache vorzunehmen, die der Kläger verstehen kann.(Rn.10) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 21. Januar 2022 - A 19 K 1847/19 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Der am 28.02.2022 gestellte Antrag des Klägers - eines im Jahr 1995 geborenen indischen Staatsangehörigen - auf Zulassung der Berufung gegen das am 31.01.2022 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg. Die seitens des Klägers in Bezug genommenen Gründe (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung. 1. Mit dem Urteil vom 21.01.2022 hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die Klage als zurückgenommen gilt, und das Verfahren eingestellt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die gerichtliche Betreibensaufforderung zur Klagebegründung sei zu Recht an den Kläger ergangen. Sie sei dem Kläger auch wirksam zugestellt worden. Die Voraussetzung für eine Zustellung nach § 56 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 181 ZPO, dass eine Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO oder § 180 ZPO nicht ausführbar sei, sei gegeben. Die Zustellung nach § 181 ZPO sei auch ordnungsgemäß erfolgt. Die Aufforderung zum Betreiben des Verfahrens sei auch durch Umstände oder Ereignisse veranlasst, die Zweifel am Fortbestand des Rechtsschutzinteresses aufkommen lassen könnten. Der Kläger habe die Klagebegründungsfrist nach § 74 Abs. 2 Satz 1 AsylG verstreichen lassen und nach eigener Ankündigung einer Klagebegründung trotz mehrfacher gerichtlicher Aufforderung auch nach Monaten noch keine Klagebegründung eingereicht oder anderweitig angezeigt, dass sein Rechtsschutzbedürfnis fortbestehe. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei nicht beantragt worden und auch von Amts wegen nicht zu gewähren. Es liege auch kein Verstoß gegen höherrangiges Recht vor. Die Klagerücknahmefiktion des § 81 AsylG finde in Art. 46 Abs. 11 der Richtlinie 2013/32/EU ihre Billigung. Soweit der Kläger meine, die Betreibensaufforderung sei deshalb unwirksam, weil sie lediglich in deutscher Sprache versandt worden sei, sei darauf hinzuweisen, dass die von ihm zitierten Gerichtsentscheidungen sich lediglich auf die Asylantragsrücknahmefiktion nach § 33 AsylG oder die Zustellungsfiktion nach § 10 AsylG bezögen und damit letztlich Art. 12 Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie 2013/32/EU spiegelten. Diese Vorschrift gelte aber lediglich für das Verfahren in Kapitel III dieser Richtlinie, jedoch nicht für das gerichtliche Verfahren in Kapitel V dieser Richtlinie. 2. Ohne Erfolg beruft sich der Kläger auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG. a) Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist dann gegeben, wenn mit ihr eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung nicht geklärte Frage von allgemeiner, d.h. über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung aufgeworfen wird, die für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war und sich im Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 31.07.1984 - 9 C 46.84 -, juris m.w.N.). Deshalb ist darzulegen, warum sich eine solche Frage im konkreten Fall in einem Berufungsverfahren stellt und aus welchem Grund sie im allgemeinen Interesse der Klärung bedarf, d.h. über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (allgemeine Meinung; vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 19.08.1997 - 7 B 261.97 -, juris und vom 17.09.2019 - 1 B 43.19 -, juris, jew. m.w.N.). Neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage (vgl. zu diesem Erfordernis der Grundsatzrüge Berlit in: GK-AsylG, § 78 Rn. 593 ff. ) ist auch erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.05.2020 - 4 A 1437/19.A -, juris Rn. 2). b) Ausgehend von diesem Maßstab ist eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargelegt. aa) Der Antrag wirft als grundsätzlich klärungsbedürftig die Frage auf, ob einem nicht anwaltlich vertretenen Asylantragsteller, der ein Rechtsmittelverfahren gegen einen sein Asylgesuch ablehnenden Bescheid angestrengt hat, bei Anwendung der in § 81 AsylG bzw. Art. 46 Abs. 11 Richtlinie 2013/32/EU enthaltenen Regelungen, die entsprechende Betreibensaufforderung in deutscher Sprache oder zumindest auch in einer Sprache, die der Antragsteller versteht oder von der vernünftiger Weise erwartet werden kann, dass er sie versteht, erteilt werden muss, wenn er zuvor auch von der Beklagten nicht in seiner Sprache darüber belehrt wurde, dass, wenn er das Verfahren nicht betreibt, dann sein Rechtsbehelf als zurückgenommen gilt. Zur Begründung führt der Kläger im Wesentlichen aus, es ergebe sich aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 25.07.2018 - C-585/16 -, dass Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32/EU dahin auszulegen sei, dass das Gericht, wenn es die Prüfung eines Unzulässigkeitsgrundes in Betracht ziehe, der von der Asylbehörde nicht geprüft worden sei, den Antragsteller anhören müsse, damit er in einer Sprache, die er beherrsche, persönlich zur Anwendbarkeit des Unzulässigkeitsgrundes Stellung nehmen könne. Dies lege nahe, dass auch in einem Verfahren nach Kapitel V der Richtlinie ihm die Information in einer Sprache, die er beherrsche, erteilt werden müsse. Des Weiteren würden die Regelungen des § 10 AsylG und § 33 AsylG und die von ihm im erstinstanzlichen Verfahren zitierte Rechtsprechung - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - nicht die in Art. 12 Abs. 1 Buchstabe a Richtlinie 2013/32/EU enthaltene Regelung widerspiegeln, weil diese deutlich älter seien als die Richtlinie. Das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Beschluss vom 10.03.1994 - 2 BvR 2371/93 - zur Zustellungsfiktion ausgeführt, dass der Asylbewerber auf die gesetzliche Regelung hingewiesen werden müsse und dass alle staatlichen Organe dem Gebot eines fairen Verfahrens verpflichtet seien, wozu gehöre, dass nicht der deutschen Sprache mächtige Ausländer in einer Sprache, die sie beherrschen, zu informieren seien. Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 07.04.1976 - 2 BvR 728/75 - könne einem Ausländer, dem ein Strafbefehl oder Bußgeldbescheid ohne ihm verständliche Rechtsmittelbelehrung zugestellt worden sei, die Wiedereinsetzung versagt werden. Es sei - nach dem Bundesverfassungsgericht - aber auch eine Frage des einfachen Rechts, ob auf einen der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtigen Ausländer, dem ein Strafbefehl oder Bußgeldbescheid ohne ihm verständliche Rechtsmittelbelehrung zugestellt worden sei, § 44 Satz 2 StPO unmittelbar anzuwenden sei. Diese Rechtsprechung sei älter als die in Art. 12 Abs. 1 Buchstabe a Richtlinie 2013/32/EU enthaltene Regelung. Dies sei auf die in § 81 AsylG enthaltene Regelung übertragbar (vgl. im Einzelnen S. 17 - 23 des Schriftsatzes vom 28.02.2022). Dieses Vorbringen rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung. Der Kläger hat die Klärungsbedürftigkeit der Frage nicht dargelegt. Die Vorschriften der Richtlinie 2013/32/EU sehen keine Verpflichtung eines Gerichts vor, die mit der Betreibensaufforderung zu verbindende Belehrung über die Folgen des Nichtbetreibens gemäß § 81 Satz 3 AsylG in einer Sprache vorzunehmen, die der Kläger verstehen kann, wie auch das Verwaltungsgericht ausgeführt hat (UA S. 10). Kapitel III dieser Richtlinie regelt das sogenannte erstinstanzliche Verfahren, d.h. in Deutschland das behördliche Verfahren beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, und Kapitel V die Rechtsbehelfe. Nach Art. 12 Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie 2013/32/EU stellen die Mitgliedstaaten bezüglich der Verfahren des Kapitels III sicher, dass alle Antragsteller in einer Sprache, die sie verstehen oder von der vernünftigerweise angenommen werden darf, dass sie sie verstehen, über den Verlauf des Verfahrens und über ihre Rechte und Pflichten während des Verfahrens sowie darüber informiert werden, welche Folgen es haben kann, wenn sie ihren Pflichten nicht nachkommen und nicht mit den Behörden zusammenarbeiten. Sie werden weiter unter anderem über die Folgen einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Rücknahme des Antrags unterrichtet. Nach Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU sichern die Mitgliedstaaten bezüglich der Verfahren nach Kapitel V allen Antragstellern Garantien zu, die den in Absatz 1 Buchstaben b bis e aufgeführten gleichwertig sind. Daraus, dass Art. 12 Abs. 1 Buchstabe a nicht genannt wird, ergibt sich, dass im gerichtlichen Verfahren über einen Rechtsbehelf nicht in einer Sprache, die die Antragsteller verstehen oder von der vernünftigerweise angenommen werden darf, dass sie sie verstehen, zu belehren ist. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass sich aus anderen Rechtsgrundsätzen oder Vorschriften die Verpflichtung eines Gerichts ergibt, eine Betreibensaufforderung in einer dem Kläger verständlichen Sprache zu erlassen. Ohne Erfolg verweist er hierzu auf die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 25.07.2018 - C-585/16 - (juris). Dieser hat entschieden, dass das mit einem Rechtsbehelf befasste Gericht, wenn es die Prüfung eines Unzulässigkeitsgrundes in Betracht zieht, der von der Asylbehörde nicht geprüft wurde, den Antragsteller anhören muss, damit er in einer Sprache, die er beherrscht, persönlich zur Anwendbarkeit des Unzulässigkeitsgrundes auf seine besondere Situation Stellung nehmen kann (vgl. EuGH, a.a.O Rn. 130). Ebenso wie es Art. 12 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 2013/32/EU für die persönliche Anhörung durch die Asylbehörde vorsieht, ist bei der Anhörung des Antragstellers vor dem Gericht, damit er seinen Fall darlegen kann, erforderlichenfalls ein Dolmetscher beizuziehen (vgl. EuGH, a.a.O. Rn. 128). Der Kläger hat nicht dargelegt, dass die Ausführungen des Gerichtshofs der Europäischen Union auf den vorliegenden Fall übertragbar wären. Das Urteil betrifft mit Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32/EU (Ex-nunc-Prüfung) schon eine andere Vorschrift der Richtlinie als den vorliegend einschlägigen Art. 46 Abs. 11 der Richtlinie 2013/32/EU, wonach die Mitgliedstaaten in ihren nationalen Rechtsvorschriften die Bedingungen für die Vermutung der stillschweigenden Rücknahme oder des Nichtbetreibens eines Rechtsbehelfs nach Absatz 1 durch den Antragsteller sowie das anzuwendende Verfahren festlegen können. Dazu verhält sich der Kläger nicht. Weiter bezieht sich das Urteil hinsichtlich der geforderten Anhörung eines Antragstellers, bei der erforderlichenfalls ein Dolmetscher beizuziehen ist, auf Art. 12 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 2013/32/EU, der einen Dolmetscher für die persönliche Anhörung durch die Asylbehörde vorsieht (vgl. EuGH, a.a.O. Rn. 128), und der nach Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU - anders als der vorliegend maßgebliche Art. 12 Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie 2013/32/EU - auch im Rechtsbehelfsverfahren gilt. Zudem wohnt zwar § 81 AsylG - wie § 33 AsylG (und zuvor § 33 AsylVfG) - ein verfahrensbeendender Charakter inne, worauf der Kläger zu Recht hinweist. Allerdings ist das gerichtliche Verfahren vom behördlichen Verfahren zu unterscheiden. Asylantragstellern wird im Verwaltungsverfahren die Möglichkeit eröffnet, ihr Anliegen - auch bei der Antragstellung - in ihrer Muttersprache vorzutragen (§ 17 Abs. 1 AsylG). Bei der Einleitung des gerichtlichen Verfahrens müssen sie ihr Anliegen jedoch in deutscher Sprache formulieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.08.2019 - 1 C 6.18 -, juris Rn. 16). Denn die Gerichtssprache ist nach § 55 VwGO i.V.m. § 184 Satz 1 GVG deutsch. Auch eine behördliche Rechtsbehelfsbelehrung hat nach § 58 VwGO i.V.m. § 23 Abs. 1 VwVfG in Deutsch zu erfolgen. Ein Ausländer hat grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass ihm eine Rechtsbehelfsbelehrung in seiner Heimatsprache erteilt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.08.2019 - 1 C 6.18 -, juris Rn. 21, unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 07.04.1976 - 2 BvR 728/75 - juris). § 31 Abs. 1 Satz 4 AsylG enthält - für die behördliche Rechtsbehelfsbelehrung - keine von § 58 VwGO i.V.m. § 23 VwVfG abweichende Regelung zur Sprache, in der die für den Fristlauf maßgebliche Rechtsbehelfsbelehrung zu erteilen ist; denn hiernach ist die Rechtsbehelfsbelehrung nicht in einer anderen Sprache zu erteilen, sondern der in Deutsch erteilten Rechtsbehelfsbelehrung eine Übersetzung beizufügen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.08.2019 - 1 C 6.18 -, juris Rn. 22). Diese Auslegung des nationalen Rechts steht mit Unionsrecht, insbesondere mit Art. 12 Abs. 1 Buchstabe f Richtlinie 2013/32/EU, im Einklang (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.08.2019 - 1 C 6.18 -, juris Rn. 26 f.). Art. 12 Abs. 1 Buchstabe f Richtlinie 2013/32/EU sieht vor, dass die Antragsteller über das Ergebnis der Entscheidung in einer Sprache informiert werden, von der vernünftigerweise angenommen werden darf, dass die Antragsteller diese verstehen können; die Mitteilung muss auch Informationen darüber enthalten, wie die ablehnende Entscheidung angefochten werden kann. Daraus folgt nicht, dass auch die für den Fristlauf nach nationalem Recht maßgebliche Rechtsbehelfsbelehrung selbst in einer vom Antragsteller beherrschten Sprache ergehen muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.08.2019 - 1 C 6.18 -, juris Rn. 27). Der Kläger hat nicht dargelegt, dass für die Belehrung über die Folgen eines Nichtbetreibens des Verfahrens nach § 81 Satz 3 AsylG etwas anderes gilt. Soweit der Kläger den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 07.04.1976 - 2 BvR 728/75 - nennt, dringt er damit ebenfalls nicht durch. Danach kann einem Ausländer, dem ein Strafbefehl oder Bußgeldbescheid ohne ihm verständliche Rechtsmittelbelehrung zugestellt wurde, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus der Erwägung heraus versagt werden, er habe sich nicht zureichend um die Verfolgung seiner Interessen gekümmert, obwohl er nach Lage des Falles dazu Anlass hatte und in der Lage war (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.04.1976 - 2 BvR 728/75 -, juris Ls.). Der Kläger beruft sich darauf, das Bundesverfassungsgericht habe auch entschieden, dass es eine Frage des einfachen, von ihm nicht zu entscheidenden Rechts sei, ob auf einen der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtigen Ausländer, dem ein Strafbefehl oder Bußgeldbescheid ohne ihm verständliche Rechtsmittelbelehrung zugestellt worden sei, § 44 Satz 2 StPO unmittelbar anzuwenden sei (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.04.1976 - 2 BvR 728/75 -, juris Rn. 12). Welche Schlussfolgerung daraus nach seiner Auffassung zu ziehen ist, zeigt er aber nicht hinreichend auf. § 44 Satz 2 StPO schreibt vor, dass die Versäumung einer Rechtsmittelfrist als unverschuldet anzusehen ist, wenn gesetzlich vorgesehene Belehrungen unterblieben sind. Es ist schon unklar, ob der Kläger meint, dass deshalb auch die Versäumung der Frist des § 81 AsylG im Rahmen der Wiedereinsetzung als unverschuldet anzusehen sei, wenn dem Ausländer die Betreibensaufforderung nicht in einer ihm verständlichen Sprache zugestellt worden ist, oder ob er noch weitergehend der Ansicht ist, dass in diesem Fall die Frist des § 81 AsylG schon gar nicht zu laufen beginnt. Dies kann jedoch offen bleiben. Denn der genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kann beides nicht entnommen werden, weil es die Frage, ob § 44 Satz 2 StPO unmittelbar anzuwenden ist, als Frage des einfachen Rechts gerade offengelassen hat. Abgesehen davon legt der Kläger nicht dar, inwiefern der Regelungsinhalt des § 44 Satz 2 StPO auf den vorliegenden Fall übertragbar wäre. Denn in dem für das verwaltungsgerichtlichen Verfahren maßgeblichen § 60 VwGO gibt es keine dem § 44 Satz 2 StPO entsprechende Vorschrift. Ohne Erfolg zitiert der Kläger weiter den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10.03.1994 - 2 BvR 2371/93 -, juris. Dieser befasst sich mit der Zustellungsfiktion nach § 17 AsylVfG 1982 und § 10 AsylVfG 1993 und den Belehrungspflichten im behördlichen Asylverfahren. Soweit das Bundesverfassungsgericht aus dem Rechtsstaatsprinzip und dem Gebot eines fairen Verfahrens (a.a.O., Rn. 19) Anforderungen an die Belehrung im behördlichen Asylverfahren ableitet, hat der Kläger nicht ausreichend dargelegt, dass sich dies auf die Belehrung über die Rechtsfolgen einer Fiktion einer Klagerücknahme im gerichtlichen Verfahren nach § 81 AsylG übertragen lässt. Denn bereits zur Rücknahmefiktion des § 33 AsylVfG in der Fassung vom 30.06.1993 im behördlichen Verfahren enthält der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts keine Ausführungen, außer, dass für diese kein Raum mehr bleibt, wenn die Voraussetzungen der Zustellungsfiktion nicht erfüllt seien (a.a.O., Rn. 24). Den Verweis des Kläger darauf, dass in dem genannten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10.03.1994 - anders als im vorliegenden Fall - keine Wiedereinsetzung angesprochen worden sei, versteht der Senat dahingehend, dass der Kläger meint, das Bundesverfassungsgericht habe eine Wiedereinsetzung nicht für erforderlich gehalten, sondern bereits die Voraussetzungen der Zustellungsfiktion bei einer Information, die nicht in der Sprache des Antragstellers erteilt worden sei, als nicht erfüllt angesehen. Sollte er hieraus ableiten wollen, dass wegen einer unterbliebenen Übersetzung der Betreibensaufforderung in eine Sprache, die der Kläger versteht, auch die Klagerücknahmefiktion bereits nicht eingreife und daher eine Wiedereinsetzung nicht mehr zu prüfen sei, berücksichtigt er nicht, dass im Rahmen der Zustellungsfiktion nach § 17 AsylVfG 1982 und § 10 AsylVfG 1993 keine gesetzliche Frist lief, in die Wiedereinsetzung nach § 32 VwVfG hätte gewährt werden können. Soweit er im Weiteren darauf verweist, dass sowohl der Zustellung bzw. der Zustellungsfiktion als auch der Rechtsmittelfrist bzw. dem Ablauf der Rechtsmittelfrist ein verfahrensbeendender Charakter innewohne bzw. beide dem Zweck der rechtssicheren Feststellung der Beendigung eines Asylverfahrens samt etwaig damit zusammenhängender Möglichkeiten der Aufenthaltsbeendigung durch z. B. Abschiebung dienten, zeigt er nicht auf, weshalb dies die Übertragung der im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10.03.1994 (a.a.O.) konstatierten Anforderungen an die Belehrung im behördlichen Asylverfahren auf die Belehrung über die Rechtsfolgen einer Klagerücknahmefiktion im gerichtlichen Verfahren nach § 81 AsylG rechtfertigen sollte. Nicht durchzudringen vermag der Kläger ferner mit seiner Rüge, die in § 10 AsylG und § 33 AsylG enthaltenen Regelungen und die von ihm zitierte (bundesverfassungsgerichtliche) Rechtsprechung dazu spiegelten nicht die in Art. 12 Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie 2013/32/EU enthaltene Regelung wider, weil erstere älter seien. Zum einen zeigt er nicht auf, inwieweit diese zeitliche Abfolge relevant wäre, zum anderen berücksichtigt er nicht, dass diese Vorschriften nach Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie 2013/32/EU am 20.07.2015 (vgl. Art. 51 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32/EU) zum Teil mehrfach geändert wurden, insbesondere § 10 AsylG durch Art. 1 Nr. 5 Buchstabe a des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20.10.2015 (BGBl I S. 1722) sowie § 33 AsylG durch Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11.03.2016 (BGBl I S. 390). Sollte der Kläger meinen, dass es auf Art. 12 Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie 2013/32/EU nicht ankomme, weil unabhängig davon schon aus nationalem Recht seit Langem die Verpflichtung gelte, eine Betreibensaufforderung an nicht anwaltlich vertretene Asylkläger zu übersetzen, vermag dies nicht zu überzeugen. Denn - wie bereits ausgeführt - hat der Kläger nicht dargelegt, dass sich dies der vom Kläger zitierten bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung entnehmen ließe. Schließlich führt der Hinweis des Klägers auf § 31 Abs. 1 Satz 2 AsylG (gemeint wohl § 31 Abs. 1 Satz 4 AsylG) und Art. 12 Abs. 1 Buchstabe f der Richtlinie 2013/32/EU nicht weiter. Nach § 31 Abs. 1 Satz 4 AsylG ist, wenn kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt wurde, eine Übersetzung der Entscheidungsformel und der Rechtsbehelfsbelehrung in einer Sprache beizufügen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann. Dies entspricht Art. 12 Abs. 1 Buchstabe f der Richtlinie 2013/32/EU. Danach werden die Antragsteller von der Asylbehörde über das Ergebnis der Entscheidung in einer Sprache unterrichtet, die sie verstehen oder von der vernünftigerweise angenommen werden darf, dass sie sie verstehen, sofern sie nicht von einem Rechtsanwalt oder sonstigen Rechtsberater unterstützt oder vertreten werden. Der Hinweis auf diese Vorschriften überzeugt nicht, denn auch diese Vorschriften betreffen das behördliche Asylverfahren und nicht das gerichtliche Verfahren. Nach Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU wird auf Buchstabe f in Art. 12 Abs. 1 gerade nicht verwiesen. Soweit der Kläger auf Art. 3 Abs. 4 VO (EG) 343/2003 verweist, der mit Ablauf des 18.07.2013 durch Art. 48 Abs. 1 VO (EU) 604/2013 aufgehoben wurde, betraf dieser die Unterrichtung über die Dublin-Verordnung und damit ebenfalls eine Unterrichtung im behördlichen Verfahren. bb) Mit seinem Zulassungsvorbringen wirft der Kläger ferner sinngemäß als grundsätzlich klärungsbedürftig die Frage auf, ob zumindest dann, wenn der die Betreibensaufforderung verfügende Richter ausdrücklich der Auffassung ist, dass die PZU ohne Aussagege-halt sei und sodann eine - vom Kläger eingehaltene - Klagebegründungsfrist gesetzt hat, ein anderer durch Richterwechsel in der gleichen Instanz zuständig gewordener Richter gleichwohl - in Abweichung sowohl von dem Richter, der die prozessleitende Verfügung erlassen hat, als auch von einem zwischenzeitlich in gleicher Instanz zuständig gewordenen Richter - unter Berufung auf die prozessleitende Verfügung des ursprünglich zuständigen Richters ein vor der fristgerechten Einreichung der Klagebegründung liegendes Nichtbetreiben des Verfahrens nach § 81 AsylG feststellen kann. Der Kläger trägt im Wesentlichen vor, diese Frage lasse sich soweit ersichtlich nicht anhand der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesverfassungsgerichts sowie des Europäischen Gerichtshofs beantworten. Dagegen dürfte, weil es sich bei der Betreibungsaufforderung um eine im richterlichen Ermessen stehende, prozessleitende Verfügung handle, die Einhaltung der nach der Betreibensaufforderung durch den ursprünglichen Richter richterlich gesetzte Klagebegründungsfrist sprechen. Da dem das Verfahren in der gleichen Instanz übernehmenden Richter nicht obliege, die in der Vergangenheit liegenden, prozessleitenden Verfügungen des ursprünglich zuständigen Richters zu überwachen, sondern er, sofern er von diesen ursprünglich erlassenen prozessleitenden Verfügungen abweichen wolle, eigene prozessleitende Verfügungen erlassen könne und zu erlassen habe, dürfte die aufgeworfene Frage verneinend zu beantworten sein. Dieser Vortrag zeigt keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache auf. Der Kläger hat nicht dargelegt, aus welchem Grund seine Frage im allgemeinen Interesse der Klärung bedarf, d.h. dass seiner Frage eine Bedeutung über den Einzelfall hinaus innewohnt. Seine Frage ist vielmehr auf die Besonderheiten des vorliegenden Falles zugeschnitten, beispielsweise, dass der die Betreibensaufforderung verfügende Richter ausdrücklich der Auffassung ist, dass die Postzustellungsurkunde ohne Aussagegehalt sei, und eine weitere Frist zur Klagebegründung gesetzt hat sowie dass nach einem mehrfachen Kammer- bzw. Berichterstatterwechsel der schließlich entscheidende Richter bezüglich der Voraussetzungen des § 81 AsylG anderer Auffassung war als die zwei zuvor zuständigen Richter. 3. Die Berufung ist auch nicht nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen. a) Der Kläger trägt vor, das Verwaltungsgericht hätte weitere Sachverhaltserforschungen zu den Örtlichkeiten wie etwa zum Gemeinschaftsbriefkasten anstellen müssen. Dies sei nicht geschehen, so dass ein zum Gehörsverstoß führender Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht geltend gemacht werde. Mit diesem Vorbringen dringt er nicht durch. Der Kläger rügt mit seinem Vorbringen der Sache nach einen Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht und keinen Gehörsverstoß. Zwar schließt Art. 103 Abs. 1 GG das Recht der Beteiligten ein, die für sie günstigen Tatsachen darzulegen und unter Beweis zu stellen. Einen Beweisantrag hat der Kläger aber nicht gestellt. Die Gewährung rechtlichen Gehörs beinhaltet keinen Anspruch darauf, dass das Gericht Tatsachen erst beschafft oder von sich aus ermittelt (VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 21.02.2022 - A 11 S 1180/20 -, juris Rn. 40, und vom 29.05.2020 - A 2 S 111/20 - juris Rn. 9). Auf die Behauptung eines Verstoßes gegen die Amtsaufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung im Asylverfahren nicht gestützt werden, weil dieser Zulassungsgrund in § 138 VwGO, auf den § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG abschließend verweist, nicht genannt ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 03.02.2023 - A 12 S 2575/21 -, juris Rn. 42, vom 21.02.2022 - A 11 S 1180/20 -, juris Rn. 40, vom 05.12.2011 - A 9 S 2939/11 -, juris, und vom 30.06.2011 - A 8 S 700/11 -, juris Rn. 6; Sächsisches OVG, Beschluss vom 22.08.2022 - 6 A 122/20 A -, juris Rn. 13; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12.09.2022 - 3 L 198/21 -, juris Rn. 4). b) Weiter trägt der Kläger vor, da er die Betreibensaufforderungen nicht erhalten habe, das Gericht sich aber gleichwohl nicht mit dem Asylvorbringen inhaltlich auseinandergesetzt habe, sei wegen des Gehörsverstoßes bzw. Verfahrensmangels i.S.d. § 138 VwGO die Berufung zuzulassen. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verschafft den Verfahrensbeteiligten ein Recht darauf, sich zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen zweckentsprechend und erschöpfend zu erklären sowie Anträge zu stellen (§ 86 Abs. 2 und 3, § 108 Abs. 2 VwGO). Er verpflichtet das Gericht, das entscheidungserhebliche Vorbringen und die Anträge der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Gebot des rechtlichen Gehörs soll als Prozessgrundrecht (Art. 103 Abs. 1 GG) sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Rechtsfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme oder in Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 09.02.2022 - 2 BvR 613/21 -, juris Rn. 4, vom 25.01.2008 - 2 BvR 325/06 -, juris Rn. 28, und vom 23.07.2003 - 2 BvR 624/01 -, juris Rn. 16). Seine diesbezügliche Verpflichtung verletzt das Gericht, wenn es sich aufgrund einer fehlerhaften Bejahung der Wirksamkeit einer fiktiven Klagerücknahme gemäß § 81 Satz 1 AsylG zu Unrecht nicht mit der Sache selbst befasst. In diesem Fall bliebe nämlich das gesamte Asylvorbringen des Klägers unter Verstoß gegen das Gebot zur Gewährung ausreichenden rechtlichen Gehörs unberücksichtigt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 18.03.2019 - 2 BvR 367/19 -, juris Rn. 24, und vom 05.02.2002 - 2 BvR 455/01 -, juris Rn. 2; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.06.2023 - 10 A 787/21.A -, juris Rn. 5; zur Parallelvorschrift des § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 07.07.2005 - 10 BN 1.05 -, juris Rn. 4, und vom 05.07.2000 - 8 B 119.00 -, juris Rn. 2). Mit dem Zulassungsantrag ist indes nicht dargelegt, dass sich das Verwaltungsgericht aufgrund einer fehlerhaften Bejahung der Wirksamkeit einer fiktiven Klagerücknahme gemäß § 81 Satz 1 AsylG zu Unrecht nicht mit der Sache selbst befasst hat. Nach § 81 Satz 1 AsylG gilt die Klage in einem gerichtlichen Verfahren nach dem Asylgesetz als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als einen Monat nicht betreibt. Dabei setzt eine zulässige Betreibensaufforderung insbesondere voraus, dass zum Zeitpunkt der Betreibensaufforderung sachlich begründete Anhaltspunkte vorliegen, die den späteren Eintritt der Fiktion als gerechtfertigt erscheinen lassen, etwa wenn der Kläger seine prozessualen Mitwirkungspflichten nach § 86 Abs. 1 VwGO, § 74 Abs. 2 AsylG verletzt hat (vgl. Stuhlfauth in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 8. Aufl. 2021, § 92 Rn. 21). Zudem darf der Kläger das Verfahren nicht mehr im Sinne von § 81 AsylG betrieben haben, was nur dann der Fall ist, wenn er innerhalb der Monatsfrist nicht substantiiert dargetan hat, dass und warum das Rechtsschutzbedürfnis trotz des Zweifels an seinem Fortbestehen, aus dem sich die Betreibensaufforderung ergeben hat, nicht entfallen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.02.2023 - 2 BvR 1057/22 -, juris Rn. 34). Hieran gemessen ist ein Verstoß gegen § 81 Satz 1 AsylG vom Kläger nicht dargetan. Mit seinem Vortrag, die Betreibensaufforderungen nicht erhalten zu haben, ist nicht schlüssig aufgezeigt, dass die Betreibensaufforderung vom 13.08.2019 nicht wirksam zugestellt worden wäre. Der Kläger trägt vor, er habe dem Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, er vermute, dass ein Mitbewohner von ihm die Briefe erhalten und, ohne ihn zu informieren, vernichtet habe. In der Gemeinschaftsunterkunft gebe es nur einen Gemeinschaftsbriefkasten. In dem Gebäude seien z.B. auch Deutschkurse abgehalten worden und die Sozialarbeiterin habe sich erinnert, dass Zusteller Briefe oft vor ihr Büro gelegt hätten und dass er sich beschwert habe, nicht immer für ihn bestimmte Post erhalten zu haben. Jeder, der gewollt habe, habe auch fremde Post an sich nehmen können. Er habe sich ausdrücklich darauf berufen, dass der Postzusteller nicht versucht habe, den Brief dem Leiter der Gemeinschaftsunterkunft oder dessen Vertreter zu übergeben, sondern, ohne weiteres, das Schreiben gleich in der Postagentur niedergelegt und eine Mitteilung hierüber in einen (in der Postzustellungsurkunde nicht näher spezifizierten) Briefkasten hinterlegt habe. Ausweislich der Postzustellungsurkunden seien die Zustellungsversuche eindeutig von zwei unterschiedlichen Postzustellern vorgenommen worden, so dass davon auszugehen sei, dass es sich mindestens bei einem von den beiden tätig gewordenen Zustellern um einen sog. „Springer“, also um einen Postzusteller gehandelt habe, der in jenem Postzustellungsbereich nur kurzzeitig und -fristig eingesetzt worden sei und deshalb (wohl: nicht) mit den Örtlichkeiten und den Verhältnissen vertraut gewesen sei. Es sei ungewiss, ob er von den Postzustellungsversuchen überhaupt etwas habe bemerken können. Dass eines der Schreiben, die die Postzusteller hätten zustellen sollen, zurückgelangt sei, könne aufgrund der Personenverschiedenheit der Zusteller überhaupt nichts darüber aussagen, warum das andere Schreiben nicht gleichfalls zur Akte zurückgekommen sei. Da er über die Zustellungsversuche nicht informiert gewesen sei, habe es sich um Vorgänge gehandelt, die sich seiner Wahrnehmung entzogen hätten. Deshalb sei ihm nicht möglich, mehr als geschehen zur Vergeblichkeit der Zustellungsversuche vorzutragen. Mit diesem Vortrag wird nicht schlüssig aufgezeigt, dass die Betreibensaufforderung vom 13.08.2019 nicht wirksam zugestellt worden wäre. Das Verwaltungsgericht hat unter anderem ausgeführt, die Zustellung nach § 56 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 181 ZPO sei ordnungsgemäß erfolgt. Angesichts des Inhalts der Postzustellungsurkunde sei mangels gegenteiliger substantiierter Anhaltspunkte davon auszugehen, dass eine Ersatzzustellung versucht worden, aber nicht erfolgreich gewesen sei. Die Postzustellungsurkunde sei nicht in sich widersprüchlich, sondern dahingehend zu verstehen, dass die Ersatzzustellung in der Gemeinschaftseinrichtung an deren Leiter oder dessen Vertreter nicht möglich gewesen und eine Mitteilung hierüber in den Briefkasten gelegt worden sei. Mit dieser Begründung setzt sich der Kläger nicht hinreichend auseinander. Die bloße Behauptung, er habe darauf hingewiesen, dass der Postzusteller nicht versucht habe, den Brief dem Leiter der Gemeinschaftsunterkunft oder dessen Vertreter zu übergeben, genügt insoweit nicht. Der Annahme des Verwaltungsgerichts, in der Postzustellungsurkunde werde beurkundet, dass die Ersatzzustellung in der Gemeinschaftseinrichtung versucht worden, aber nicht möglich gewesen sei, und dass die Mitteilung über die Niederlegung in den Briefkasten gelegt worden sei, tritt der Zulassungsantrag nicht entgegen. Die Postzustellungsurkunde über die erfolgte Ersatzzustellung nach § 181 ZPO ist eine öffentliche Urkunde, mit der sich aus § 418 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 98 VwGO ergebenden Beweiskraft (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.03.2002 - 2 WDB 15.01 -, juris Ls. 1; Beschluss vom 16.05.1986 - 4 CB 8.86 -, juris Rn. 3). Ein Gegenbeweis nach § 418 Abs. 2 ZPO kommt nicht in Betracht, wenn die durch die Zustellungsurkunde beurkundeten Umstände nicht substantiiert und unter Beweisantritt in Zweifel gezogen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.03.2002 - 2 WDB 15.01 -, juris Ls. 2). Der Beweisantritt muss den vollen Nachweis eines anderen Geschehensablaufs erbringen, d.h. mit dem Vorbringen muss eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen dargelegt werden. Ein bloßes Bestreiten genügt nicht. Vielmehr müssen Umstände dargelegt werden, die ein Fehlverhalten des Postzustellers bei der Zustellung und damit eine Falschbeurkundung in der Postzustellungsurkunde zu belegen geeignet sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.05.1986 - 4 CB 8.86 -, juris Rn. 3 m.w.N.; siehe auch Schultzky in: Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 182 ZPO Rn. 15). Dies leistet der Zulassungsantrag nicht. Selbst wenn man den Vortrag des Klägers, er sei über die Zustellungsversuche nicht informiert gewesen, dahingehend versteht, er habe auch die Mitteilung über die Niederlegung nicht erhalten - was er so nicht ausdrücklich behauptet - entkräftet dieses bloße Bestreiten die Richtigkeit der Zustellungsurkunde nach den obigen Maßgaben nicht, auch wenn es sich bei den Zustellungsversuchen um Vorgänge gehandelt hat, die der Wahrnehmung des Klägers entzogen waren. Ein Fehlverhalten der Postzusteller zeigt der Kläger nicht auf. Allein der Umstand, dass bei den zwei Zustellungsversuchen jeweils unterschiedliche Postzusteller tätig geworden sind, lässt noch nicht den Schluss auf ein Fehlverhalten zu. Schon die Behauptung, dass demnach einer von ihnen ein sog. „Springer“ sein müsse, der sich mit den Gegebenheiten nicht ausgekannt habe, ist eine durch nichts weiter substantiierte Vermutung. Soweit der Kläger geltend macht, es habe nur einen Gemeinschaftsbriefkasten gegeben und jeder habe Post an sich nehmen können, die nicht für ihn bestimmt gewesen sei, ist damit ebenfalls kein Fehlverhalten der Postzusteller dargelegt. Hätte ein Dritter die für den Kläger bestimmte Mitteilung an sich genommen und vernichtet, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht angegeben hat, wäre dies allenfalls im Rahmen der Prüfung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1 VwGO von Belang. Denn mit der Niederlegung bei der Post und der Einlegung einer Mitteilung hierüber in den Briefkasten und damit in den Empfangsbereich des Zustellungsadressaten ist das Zustellungsverfahren abgeschlossen. Die Kenntnisnahme von der Mitteilung gehört nicht zur Zustellung des zuzustellenden Schriftstücks (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.08.1996 - 20 A 3523/95 -, juris Rn. 21 f.). Insoweit ist es auch nicht relevant, wie viele verschiedene Personen in dem Gebäude ein und aus gegangen sind. Zwar war es möglicherweise nicht korrekt, Briefe für die Sozialarbeiterin vor deren Büro zu legen. Diese behauptete Vorgehensweise belegt aber nicht, dass die Postzusteller auch Briefe für die Bewohner der Gemeinschaftsunterkunft an anderen Stellen als in den Gemeinschaftsbriefkasten abgelegt hätten. Auch insoweit ist daher kein Geschehensablauf dargetan, der eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für die Unrichtigkeit der durch den Postzusteller beurkundeten Tatsachen begründet. Der Wirksamkeit der Klagerücknahmefiktion kann auch nicht entgegengehalten werden, dass dem Kläger durch die zuerst zuständige Richterin, die die Betreibensaufforderung vom 13.08.2019 erlassen hat, durch den Erlass der weiteren Betreibensaufforderung vom 14.01.2020 bereits konkludent eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt worden wäre. Denn im verwaltungsgerichtlichen Verfahren kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Klagefrist nicht stillschweigend, sondern nur durch eine eindeutig verlautbarte Entscheidung gewährt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.11.1994 - 6 B 29.94 -, juris Ls. 1). Nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 238 Abs. 2 ZPO muss die Entscheidung über die Wiedereinsetzung in der gleichen Form erfolgen wie die Entscheidung über die versäumte Rechtshandlung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.06.1986 - 3 C 46.84 -, juris Rn. 21); bei Klagen also durch Urteil bzw. Gerichtsbescheid. Etwas anderes gilt nur dann, wenn über ein Rechtsmittel sowohl durch Urteil als auch durch Beschluss entschieden werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.06.1986 - 3 C 46.84 -, juris Rn. 21; Hoppe in: Eyermann, 16. Aufl. 2022, VwGO § 60 Rn. 43). Danach kann in der Verfügung vom 14.01.2020, mit der eine erneute Betreibensaufforderung erging, keine eindeutig verlautbarte Entscheidung gesehen werden, durch die Wiedereinsetzung gewährt worden wäre, weil diese sich nicht eindeutig dazu verhält und die Form des Urteils oder eines Beschlusses nicht gewahrt wurde. Ein Gehörsverstoß ist auch nicht darin zu sehen, dass das Verwaltungsgericht dem Kläger im angefochtenen Urteil keine Wiedereinsetzung gewährt hat. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass es sich bei der Frist nach § 81 AsylG um eine Ausschlussfrist handelt und eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand deshalb nur in Betracht kommt, wenn ein Fall höherer Gewalt im Sinne von §§ 58 Abs. 2, 60 Abs. 3 VwGO vorliegt (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 25.02.2016 - 1 L 244/12 -, juris Rn. 13; zu § 92 Abs. 2 VwGO siehe BVerwG, Beschlüsse vom 06.07.2007 - 8 B 51.07 -, juris Rn. 4, und vom 25.11.2002 - 8 B 112.02 -, juris Rn. 2; Bayerischer VGH, Beschluss vom 26.02.2021 - 24 ZB 19.2418 -, juris Rn. 24; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.03.2019 - 6 A 155/18 -, juris Rn. 21; zu § 33 AsylVfG siehe BVerwG, Urteil vom 23.04.1985 - 9 C 7.85 -, juris Rn. 14 ff.). Der Begriff der „höheren Gewalt“ ist dabei enger zu verstehen als der in den Wiedereinsetzungsvorschriften gebrauchte Begriff „ohne Verschulden“. Unter „höherer Gewalt“ wird ein Ereignis verstanden, das unter den gegebenen Umständen auch durch die größte nach den Umständen des konkreten Falles vernünftigerweise von dem Betroffenen unter Anlegung subjektiver Maßstäbe - namentlich unter Berücksichtigung seiner Lage, Bildung und Erfahrung - zu erwartende und zumutbare Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2013 - 8 C 25.12 -, juris Rn. 30). Ob dieser Maßstab der höheren Gewalt im Sinne von §§ 58 Abs. 2, 60 Abs. 3 VwGO anzuwenden ist (vgl. dafür die oben zitierte Rechtsprechung) oder ob stattdessen auf ein Nichtverschulden nach § 60 Abs. 1 VwGO abzustellen ist (vgl. dafür Bergmann in: Bergmann/Dienelt, 14. Aufl. 2022, AsylG § 81 Rn. 22; Rudisile in: Schoch/Schneider, 43. EL August 2022, VwGO § 126 Rn. 22; Stuhlfauth in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 8. Aufl. 2021, § 92 Rn. 23), kann hier ebenso offen bleiben wie die Frage, ob das Verwaltungsgericht die Anforderungen an die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand überspannt hat (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 27.09.2012 - 2 BvR 1766/12 -, juris Rn. 13 m.w.N). Denn der Kläger hat nicht gerügt, dass ihm das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil zu Unrecht keine Wiedereinsetzung gewährt hätte. 4. Die Berufung ist weiter nicht nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG wegen einer geltend gemachten Divergenz zuzulassen. a) Gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG ist die Berufung wegen Divergenz nur zuzulassen, wenn das Urteil von einer Entscheidung des übergeordneten Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung ist gegeben, wenn das Verwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift ausdrücklich oder konkludent von einem in der Rechtsprechung eines der genannten Gerichte aufgestellten Rechtssatz mit einem widersprechenden Rechtssatz abgerückt ist und die angegriffene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht; unerheblich ist dabei, ob die Abweichung bewusst oder unbewusst erfolgt ist. Zur Darlegung der Rechtssatzdivergenz ist es erforderlich, dass ein die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter Rechtssatz aufgezeigt wird, der zu einem ebensolchen Rechtssatz in der Entscheidung des höheren Gerichts in Widerspruch steht (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14.08.2013 - 8 B 36.13 -, juris Rn. 7, vom 22.03.2012 - 2 B 148.11 -, juris Rn. 3 m.w.N., und vom 19.08.1997 - 7 B 261.97 -, juris Rn. 3). Entsprechendes gilt für eine Divergenz in Bezug auf Tatsachenfragen, d.h. verallgemeinerungsfähige Tatsachenfeststellungen und -bewertungen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.08.2018 - A 11 S 1753/18 -, juris Rn. 11). Andererseits gefährdet nicht jeder Rechtsverstoß die Einheit der Rechtsprechung, weshalb die Verkennung oder fehlerhafte Anwendung eines Rechtssatzes keine Divergenzrüge eröffnet. Eine Divergenz begründende Abweichung liegt daher etwa nicht vor, wenn das Vordergericht einen Rechtssatz eines der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannten höheren Gerichte übersehen oder - ob zu Recht oder nicht - als nicht anwendbar eingestuft hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.08.2018 - A 12 S 1286/18 -, juris Rn. 5 m.w.N.; Berlit in: GK-AsylG, § 78 Rn. 179 ff. ). Dementsprechend genügt das bloße Aufzeigen einer nur fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die eines der genannten Gerichte in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, nicht dem Darlegungserfordernis einer Divergenzrüge (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.04.2022 - OVG 3 N 11/21 -, juris Rn. 2; Berlit in: GK-AsylG, § 78 Rn. 616 ). b) Ausgehend von diesen Maßstäben sind die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung wegen Divergenz nicht gegeben. aa) Der Kläger bringt zunächst vor, das angefochtene Urteil weiche vom Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.07.1997 - 9 AV 3.97 - und vom Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 02.02.2006 - A 12 S 929/05 - ab und beruhe auf der Abweichung. Das Bundesverwaltungsgericht habe entschieden, dass die örtliche Zuständigkeit für Asylstreitigkeiten abschließend in § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO geregelt sei und es danach für die örtliche Zuständigkeit nicht darauf ankomme, wo sich der Asylsuchende tatsächlich aufhalte, sondern darauf, wo er sich aufzuhalten habe. Auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg habe entschieden, dass in Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz das Verwaltungsgericht örtlich zuständig sei, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylverfahrensgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen habe. Vorliegend sei das Verwaltungsgericht Sigmaringen und nicht das Verwaltungsgericht Karlsruhe zuständig. Der Kläger sei - nach Erhalt des Bescheides in der LEA xxx - der LEA xxx zugewiesen worden und sei dort allerspätestens ab dem 19.03.2019, also noch vor Ablauf der Klagefrist wohnhaft gewesen. Das Recht auf den gesetzlichen Richter sei verletzt, wenn ein Gericht die Verpflichtung zur Vorlage an ein anderes Gericht willkürlich außer Acht lasse. Mit diesem Vortrag erfüllt der Zulassungsantrag die Anforderungen des Darlegungsgebotes im Hinblick auf die Divergenzrüge nicht. Der Kläger zeigt bereits keinen abstrakten, fallübergreifenden Rechtssatz auf, den das Verwaltungsgericht gebildet und seiner Entscheidung ausdrücklich oder der Sache nach zugrunde gelegt hat, sondern er subsumiert lediglich den vorliegenden Sachverhalt aus seiner Sicht unter die zitierten Rechtssätze des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg. Eine bloße etwaige fehlerhafte Anwendung eines Rechtssatzes genügt aber nicht für die Darlegung einer Divergenzrüge. Weiterhin ist auch eine Abweichung nicht dargelegt. Das Verwaltungsgericht ist unter Anwendung der Rechtssätze des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass das Verwaltungsgericht Karlsruhe örtlich zuständig war. Gemäß § 83 VwGO i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG kommt es für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit nämlich auf den Zeitpunkt des Eingangs der Klage an und nicht - wie der Kläger meint - auf den Zeitpunkt des Ablaufs der Klagefrist (vgl. Stuhlfauth in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 8. Aufl. 2021, § 83 Rn. 4). Für den Zeitpunkt der Klageerhebung am 15.03.2019 ist nicht dargelegt, dass der Kläger bereits von xxx nach xxx umverteilt worden wäre. Der Kläger selbst behauptet dies nicht und auch die Aufenthaltsgestattung enthält eine räumliche Beschränkung auf den Landkreis xxx erst unter dem Datum des 19.03.2019 (Bl. 170 der Bundesamtsakte). Soweit der Kläger im Zusammenhang mit seiner Divergenzrüge einen Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter rügt, dringt er damit ebenfalls nicht durch. Zwar kann, wenn mit der Divergenzrüge die fehlerhafte Anwendung einer prozessualen Vorschrift gerügt wird, darin zugleich die Rüge eines Verfahrensmangels nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 VwGO liegen (vgl. BVerwG, Beschluss zum 12.04.2001 - 8 B 2.01 -, juris Rn. 3). Allerdings legt der Kläger mit der geltend gemachten Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) wegen der behaupteten örtlichen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts keinen Verfahrensverstoß gemäß § 138 VwGO dar. Denn auf Bedenken gegen die örtliche oder sachliche Zuständigkeit eines Gerichts kann weder die Besetzungsrüge nach §138 Nr. 1 VwGO noch die Rüge von Ausschließungsgründen nach § 138 Nr. 2 VwGO gestützt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.11.1983 - 9 CB 252.81 -, juris Rn. 6; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 27.09.2005 - 3 L 410/04 -, juris Rn. 5; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17.09.1993 - 3 L 34/93 -, juris Rn. 5). Nach alledem kann dahingestellt bleiben, ob sich der Kläger auf eine eventuelle Verletzung der örtlichen Zuständigkeit überhaupt noch berufen kann oder ob er das Rügerecht verloren hat (vgl. dazu OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17.09.1993 - 3 L 34/93 -, juris Rn. 10), weil er sich im erstinstanzlichen Verfahren nicht auf die (vermeintliche) örtliche Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts Karlsruhe berufen hat. bb) Auch der weitere Vortrag zur Divergenzrüge führt nicht zum Erfolg. Der Kläger trägt vor, das angefochtene Urteil weiche von dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 02.07.2006 - A 9 S 776/06 - ab und beruhe auf der Abweichung. Das Verwaltungsgericht führe unter Berufung auf diese Entscheidung aus, dass angesichts des Inhalts der Postzustellungsurkunde mangels gegenteiliger substantiierter Anhaltspunkte davon auszugehen sei, dass eine Ersatzzustellung an den Leiter der Gemeinschaftsunterkunft oder dessen Vertreter nach § 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO versucht, aber nicht erfolgreich gewesen sei. Der Verwaltungsgerichtshof habe in jenem Beschluss aber weder dies entschieden noch, dass ein Kläger substantiiert darlegen müsse, dass ein solcher Versuch der Ersatzzustellung nicht vorgenommen worden sei. Vielmehr habe der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass jener Kläger nicht geltend gemacht habe, dass der Zusteller ihn in der Gemeinschaftseinrichtung angetroffen hätte oder die sonstigen Voraussetzungen nach § 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht vorgelegen hätten. Abweichend davon habe sich im vorliegenden Fall der Kläger darauf berufen, dass der Postzusteller auch nicht versucht habe, den Brief dem Leiter der Gemeinschaftsunterkunft oder dessen Vertreter zu übergeben. Das angefochtene Urteil weiche von dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs in einer Weise ab, dass jene vom Verwaltungsgerichtshof getroffenen Erläuterungen die Rechtsauffassung des Klägers, der Zustellungsversuch sei nicht ordnungsgemäß erfolgt, stütze. Mit diesem Vorbringen sind die Darlegungsanforderungen einer Divergenzrüge nicht erfüllt. Der Kläger arbeitet keinen die Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz heraus, der von einem widersprechenden Rechtssatz im Beschluss des 9. Senats des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 02.07.2006 - A 9 S 776/06 - abweichen würde. Der 9. Senat hat sich mit der Frage befasst, ob eine Ersatzzustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO voraussetzt, dass der Adressat nicht nur in der Gemeinschaftseinrichtung, sondern jeweils auch in seiner Wohnung bzw. seinem Zimmer nicht angetroffen wird. Zu den Anforderungen einer Ersatzzustellung an den Leiter der Gemeinschaftsunterkunft oder dessen Vertreter nach § 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO enthält der genannte Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs keine Aussagen. Dass sich das Verwaltungsgericht zu Unrecht auf eine Entscheidung beruft, die den zitierten Rechtssatz gar nicht enthält, begründet ebenso wenig eine Divergenz wie der (angebliche) Umstand, dass die Erläuterungen in der Entscheidung - ohne dass insoweit ein weiterer Rechtssatz aufgezeigt wird - die Rechtsauffassung des Klägers (vermeintlich) eher stützen. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG. Der Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).