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Urteil

13a B 22.30839

VGH München, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Eine Klage kann unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts an dieses zurückverwiesen wurde, wenn das Gericht die Klage durch Prozessurteil zu Unrecht als unzulässig abgewiesen hat. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz) 2. Gegen die Beweiskraft einer Zustellungsurkunde bezüglich der Nichtzustellbarkeit ist der Gegenbeweis einer tatsächlichen Wohnsitznahme zulässig. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Klage kann unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts an dieses zurückverwiesen wurde, wenn das Gericht die Klage durch Prozessurteil zu Unrecht als unzulässig abgewiesen hat. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz) 2. Gegen die Beweiskraft einer Zustellungsurkunde bezüglich der Nichtzustellbarkeit ist der Gegenbeweis einer tatsächlichen Wohnsitznahme zulässig. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz) I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 16. März 2022 – Au 6 K 20.30231 – und das verwaltungsgerichtliche Verfahren werden aufgehoben. Die Sache wird an das Verwaltungsgericht Augsburg zurückverwiesen. II. Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO). 1. Die Sache konnte gemäß § 79 Abs. 2 AsylG (in der seit 1.1.2023 geltenden Fassung aufgrund des Gesetzes zur Beschleunigung der Asylgerichtsverfahren und Asylverfahren vom 21.12.2022, BGBl 2022 I S. 2817) unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 16. März 2022 – Au 6 K 20.30231 – und des diesem zugrundeliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens an das Verwaltungsgericht Augsburg zurückverwiesen werden. Da der Senat die Entscheidung über die Zurückverweisung durch Urteil getroffen hat, muss nicht auf die Frage eingegangen werden, ob eine Zurückverweisung in entsprechender Anwendung des § 130a VwGO auch im Beschlussverfahren möglich gewesen wäre (vgl. dazu Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 130 Rn. 16 u. § 130a Rn. 12). Die Zurückverweisung nach § 79 Abs. 2 AsylG n.F. setzt nicht voraus, dass ein Beteiligter sie beantragt. Insoweit ist die im allgemeinen Prozessrecht geltende Zurückverweisungsregelung des § 130 Abs. 2 VwGO im Asylprozess durch § 79 Abs. 2 AsylG modifiziert, wie der unterschiedliche Wortlaut dieser Regelungen und die Entstehungsgeschichte des § 79 Abs. 2 AsylG n.F. (s. BT-Drs. 20/4327, S. 44) zeigen. Der Verwaltungsgerichtshof darf nach § 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Verwaltungsgericht unter anderem zurückverweisen, wenn das Verwaltungsgericht noch nicht in der Sache selbst entschieden hat. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben: Das Verwaltungsgericht hat die Klage – zu Unrecht (dazu sogleich) – mit Prozessurteil vom 16. März 2022 als unzulässig abgewiesen (vgl. UA Rn. 21 ff.). Es hat somit über das Begehren des Klägers, ihm unter Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 22. November 2019 die Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise subsidiären Schutz zuzuerkennen bzw. Abschiebungsverbote festzustellen, noch nicht in der Sache entschieden. Dem steht nicht entgegen, dass das Verwaltungsgericht in seinem Urteil hilfsweise auch Ausführungen zur (Un-)Begründetheit der Klage gemacht hat (vgl. UA Rn. 32 ff.). Denn eine solche der Klageabweisung durch Prozessurteil als unzulässig verfahrensfehlerhaft beigegebene Sachbeurteilung erwächst nicht in Rechtskraft, sie gilt als nicht geschrieben (BVerwG, U.v. 13.7.2023 – 2 C 7.22 – juris Rn. 27 m.w.N.; B.v. 1.6.2023 – 6 B 39.22 – juris Rn. 14 m.w.N.; B.v. 25.7.2022 – 2 B 14.22 – NVwZ 2022, 1902 – juris Rn. 13; B.v. 16.12.2019 – 9 B 2.19 – juris Rn. 3 m.w.N.; B.v. 14.12.2018 – 6 B 133.18 – NVwZ 2019, 649 – juris Rn. 21 f.; B.v. 3.11.2000 – 6 B 2.00 – juris Rn. 3 m.w.N.; BayVGH, B.v. 22.9.2022 – 14 ZB 22.30158 – juris Rn. 13; OVG NW, B.v. 13.10.2021 – 4 A 380/20 – juris Rn. 9 f.; BayVGH, B.v. 5.6.2019 – 13a ZB 18.31520 – juris Rn. 9 u. 13 m.w.N.). Die Zurückverweisung ist auch in dieser Fallgestaltung ermessensgerecht (vgl. dazu Happ in Eyermann, a.a.O., § 130 Rn. 15). Sie dient der besseren Lastenverteilung zwischen Verwaltungsgericht und Verwaltungsgerichtshof (vgl. zu diesem gesetzgeberischen Motiv BT-Drs. 20/4327, S. 44). 2. Die Klage des Klägers gegen den Bescheid des Bundesamts vom 22. November 2019 ist zulässig. Dieser Bescheid gilt gemäß § 8 VwZG dem Kläger als im Zeitpunkt des tatsächlichen Zugangs am 14. Februar 2020 zugestellt. Hingegen gilt die Zustellung des Bescheids entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1, 2 und 4 AsylG als bereits mit dessen Aufgabe zur Post bewirkt (dazu im Einzelnen sogleich). Hiervon ausgehend begann die zweiwöchige Klagefrist des § 74 Abs. 1 Halbsatz 1 AsylG gemäß § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 ZPO und § 187 Abs. 1 BGB am 15. Februar 2020, 0.00 Uhr und endete gemäß § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 ZPO und § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB am Freitag, 28. Februar 2020, 24.00 Uhr. Somit konnte der Kläger durch die Klageerhebung am 20. Februar 2020 die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Halbsatz 1 AsylG wahren. a) Weder der Zustellversuch des Bundesamts mit Schreiben vom 28. November 2019 noch jener mit Schreiben vom 7. Februar 2020 hat die Zustellfiktion des § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG ausgelöst: Zwar regelt § 10 Abs. 2 Satz 1 und 2 AsylG, dass ein Ausländer, der für das Verfahren weder einen Bevollmächtigten bestellt noch einen Empfangsberechtigten benannt hat, unter anderem Zustellungen des Bundesamts an die letzte bekannte Anschrift, unter der der Ausländer wohnt oder zu wohnen verpflichtet ist und die durch eine öffentliche Stelle mitgeteilt worden ist, gegen sich gelten lassen muss. Kann eine solche Sendung dem Ausländer nicht zugestellt werden, so gilt die Zustellung gemäß § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG mit der Aufgabe zur Post als bewirkt, selbst wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt (diese Regelung ist, auch soweit sie an eine nicht durch den Ausländer selbst, sondern durch eine öffentliche Stelle mitgeteilte Anschrift anknüpft, mit Unionsrecht vereinbar, vgl. OVG Münster, B.v. 12.12.2018 – 11 A 1017/16.A – juris Rn. 18 ff.). Auch sind diese Voraussetzungen in vorliegendem Fall dem ersten Anschein nach erfüllt: Der Kläger hatte für das Verfahren weder einen Bevollmächtigten bestellt noch einen Empfangsberechtigten benannt. Die beiden Versuche des Bundesamts mit Schreiben vom 28. November 2019 und 7. Februar 2020, dem Kläger den Bescheid vom 22. November 2019 mit Zustellungsurkunde (§ 3 VwZG) zuzustellen, erfolgten an die Adresse „S2.weg 24c 8. S1.“ und damit an die letzte bekannte Anschrift, unter der der Kläger seit 21. November 2019 wohnte oder zu wohnen verpflichtet war. Auch war diese Anschrift dem Bundesamt durch öffentliche Stellen mitgeteilt worden, nämlich durch das Landratsamt Oberallgäu mit Schreiben vom 26. November 2019 und E-Mail vom 30. Januar 2020 sowie die Regierung von Schwaben mit Schreiben vom 29. November 2019. Die Sendungen konnten dem Kläger auch nicht zugestellt werden. Dies ergibt sich aus den beiden Zustellungsurkunden, in denen jeweils dokumentiert ist, dass die Zustellversuche am 5. Dezember 2019 und 13. Februar 2020 erfolglos geblieben sind, weil der Adressat unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln war. Insoweit kommt den Zustellungsurkunden als öffentliche Urkunden im Ausgangspunkt die sich aus § 3 Abs. 2 Satz 1 VwZG i.V.m. § 182 Abs. 1 Satz 2 ZPO i.V.m. § 418 Abs. 1 ZPO ergebende volle Beweiskraft zu, die gemäß § 98 VwGO auch im Verwaltungsprozess zu beachten ist (vgl. Schübel-Pfister in Eyermann, a.a.O., § 98 Rn. 44 u. 48). Diese Beweiskraft erstreckt sich auf alle in der Zustellungsurkunde bezeugten Tatsachen und somit auch darauf, dass die Sendungen dem Kläger nicht zugestellt werden konnten, weil dieser unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln gewesen war (vgl. VG Münster, U.v. 2.10.2019 – 8 K 4454/17 – juris Rn. 30 m.w.N.; vgl. a. VG München, B.v. 3.5.2017 – M 6 S 17.35642 – juris Rn. 27; VG Düsseldorf, B.v. 5.2.2015 – 13 L 3079/14 – juris Rn. 12 f. m.w.N.). Allerdings ist gemäß § 98 VwGO i.V.m. § 418 Abs. 2 ZPO der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen zulässig. Dieser Gegenbeweis lässt sich zwar nicht durch bloße Behauptungen führen. Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit der in der Zustellungsurkunde bezeugten Tatsachen erfordert vielmehr den Beweis eines anderen als des beurkundeten Geschehensablaufs, der damit ein Fehlverhalten des Zustellers und eine Falschbeurkundung in der Zustellungsurkunde belegt. Hierfür bedarf es einer substantiierten Darlegung der Umstände, die gegen die Richtigkeit des Inhalts der öffentlichen Urkunde sprechen. Der Gegenbeweis ist erbracht, wenn die Unrichtigkeit zur vollen Überzeugung des Gerichts feststeht, bloße Zweifel an der Richtigkeit des Inhalts der öffentlichen Urkunde genügen nicht (BVerfG, B.v. 9.1.2023 – 2 BvR 2697/18 – NStZ-RR 2023, 86 – juris Rn. 9; BVerwG, B.v. 27.9.2017 – 10 B 11.17 – juris Rn. 4 m.w.N.; BGH, B.v. 22.8.2023 – AnwZ (BrfG) 14/23 – FamRZ 2023, 1803 – juris Rn. 7 m.w.N.; BayVGH, B.v. 12.5.2023 – 15 CS 23.606 – NVwZ-RR 2023, 781 – juris Rn. 19 m.w.N.; BayVGH, B.v. 19.7.2021 – 11 CS 21.1280 – juris Rn. 28 m.w.N.; VGH BW, B.v. 18.8.2023 – A 12 S 567/22 – juris Rn. 36 m.w.N.; NdsOVG, B.v. 2.11.2021 – 11 OB 252/21 – juris Rn. 17 m.w.N.; OVG NW, B.v. 3.9.2020 – 4 A 2461/19 – juris Rn. 23 f. m.w.N.). Vorliegend steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die beiden Zustellungsurkunden unrichtig sind, soweit in diesen jeweils dokumentiert ist, dass die Zustellversuche am 5. Dezember 2019 bzw. 13. Februar 2020 erfolglos geblieben seien, weil der Adressat unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln gewesen sei. Denn der Kläger hat nachgewiesen, dass er zum Zeitpunkt der Zustellversuche tatsächlich unter der angegebenen Anschrift gewohnt hat. Er hat diesbezüglich nicht nur Behauptungen aufgestellt, sondern substantiiert Umstände dargelegt, die gegen die Richtigkeit des Inhalts der Zustellungsurkunden sprechen. Insbesondere hatte er bereits gegenüber dem Verwaltungsgericht und hat erneut gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof auf den Inhalt des Schreibens des Landratsamts Oberallgäu an das Bundesamt vom 26. November 2019 hingewiesen. In diesem heißt es ausdrücklich, der Kläger „wohnt seit 21.11.2019 in ... S1. S2.weg 24c“. Hinzu kommen das Schreiben der Regierung von Schwaben an das Bundesamt vom 29. November 2019, in dem ebenfalls bestätigt wird, dass der Kläger seinen Wohnsitz „seit 21.11.2019“ im „S2.weg 24c 8. S1.“ hat, sowie die E-Mail des Landratsamts Oberallgäu an das Bundesamt vom 30. Januar 2020, wonach die „aktuelle Adresse“ des Klägers „S2.weg 24c, ... S1.“ sei. Durch diese behördlichen Mitteilungen ist der Beweis hinreichend geführt, dass der Kläger zum Zeitpunkt der beiden Zustellversuche tatsächlich in der ihm zugewiesenen Unterkunft „87527 Sonthofen S2.weg 24c“ gewohnt hat. Damit steht zugleich fest, dass die beiden Zustellungsurkunden unrichtig sind, soweit in diesen jeweils bezeugt ist, die Zustellversuche seien erfolglos geblieben, weil der Kläger unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln gewesen sei. Selbst wenn der Kläger vom Zusteller jeweils nicht angetroffen worden sein sollte, hätte ihm der Bescheid im Wege der Ersatzzustellung nach §§ 178, 180, 181 ZPO zugestellt werden können (§ 10 Abs. 5 AsylG). Dabei kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei der „dezentralen Unterkunft“ (s. Schreiben der Regierung von Schwaben vom 26.4.2023) um eine Gemeinschaftseinrichtung gehandelt hat und deshalb eine Ersatzzustellung an den Leiter der Einrichtung oder einem dazu ermächtigten Vertreter (§ 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO) oder – soweit nicht ausführbar – durch Niederlegung (§ 181 ZPO) möglich gewesen wäre. Denn andernfalls wäre zumindest eine Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten (§ 180 ZPO) oder – soweit nicht ausführbar – durch Niederlegung (§ 181 ZPO) in Betracht gekommen. Zur Klarstellung sei noch auf Folgendes hingewiesen: Soweit vertreten wird, der Eintritt der Zustellungsfiktion des § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG setzte voraus, dass ein „ordnungsgemäßer Zustellversuch“ erfolgt sei, woran es etwa fehle, wenn der Ausländer unter der Anschrift, an die zugestellt werden sollte, tatsächlich wohne, weil dann nach den allgemeinen Regeln des Verwaltungszustellungsgesetzes hätte zugestellt werden können (vgl. VG Göttingen, U.v. 5.7.2018 – 1 A 175/18 – juris Rn. 20; VG München, B.v. 3.5.2017 – M 6 S 17.35642 – juris Rn. 26; VG Düsseldorf, B.v. 5.2.2015 – 13 L 3079/14.A – juris Rn. 7 ff. m.w.N.; vgl. a. VGH BW, B.v. 15.11.1995 – A 14 S 2542/95 – juris Rn. 4), trifft dies im Ergebnis grundsätzlich zu. Zu beachten ist allerdings, dass im Ausgangspunkt von einem „ordnungsgemäßen Zustellversuch“ auszugehen ist, soweit die Unausführbarkeit der Zustellung in einer Zustellungsurkunde bezeugt wird. Die volle Beweiskraft einer Zustellungsurkunde gemäß § 418 Abs. 1 ZPO erstreckt sich – wie oben ausgeführt – auch darauf, dass die Sendungen dem Ausländer nicht zugestellt werden konnten, weil dieser unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln war. Um gemäß § 418 Abs. 2 ZPO den Beweis der Unrichtigkeit der durch die Zustellungsurkunde bezeugten Nichtzustellbarkeit zu führen, muss ein Kläger – wie ebenfalls oben ausgeführt – den Beweis eines anderen als des beurkundeten Geschehensablaufs führen. Nicht ausreichend für die Entkräftung einer Zustellungsurkunde ist deshalb insbesondere die bloße Behauptung, der Ausländer habe unter der Zustellanschrift tatsächlich gewohnt. Vielmehr bedarf es einer substantiierten Darlegung wie etwa vorliegend der Verweis auf die behördlichen Mitteilungen, denen sich entnehmen lässt, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Zustellversuche unter der Anschrift, an die zugestellt werden sollte, tatsächlich gewohnt hat (vgl. a.: VG München, B.v. 3.5.2017 – M 6 S 17.35642 – juris Rn. 27.; VG Düsseldorf, B.v. 5.2.2015 – 13 L 3079/14.A – juris Rn. 12 ff. m.w.N.; Preisner in Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, Stand: 1.4.2023, AsylG § 10 Rn. 26). b) Der weitere Versuch des Bundesamts mit Schreiben vom 27. Dezember 2019, per Zustellungsurkunde an die vorherige Adresse des Klägers in ... D., S3.str. 6, zuzustellen, konnte die Fiktionswirkung des § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG ebenfalls nicht auslösen. Zum einen erfolgte der Zustellversuch entgegen § 10 Abs. 2 Satz 1 und 2 AsylG schon nicht an die letzte bekannte Anschrift. Zum andern fehlt laut Aktenlage ein Rücklauf der Zustellungsurkunde, so dass auch nicht nachgewiesen ist, dass der Bescheid dem Kläger nicht zugestellt werden konnte. c) Der Bescheid des Bundesamts vom 22. November 2019 gilt als im Zeitpunkt des tatsächlichen Zugangs beim Kläger am 14. Februar 2020 zugestellt. Lässt sich – wie vorliegend hinsichtlich des Bescheids vom 22. November 2019 – die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist es unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, gilt es gemäß § 8 VwZG als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist. Vorliegend hat der Kläger mit Schreiben vom 28. Februar 2023 mitgeteilt, dass ihm der verfahrensgegenständliche Bescheid am 14. Februar 2020 in seiner Unterkunft von einem Bediensteten ausgehändigt worden sei. Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Einlassung bestehen nicht. Dass das Bundesamt insoweit Zustellungswillen hatte, ergibt sich ohne weiteres aus dessen missglückten Zustellungsversuchen (vgl. BVerwG, U.v. 18.4.1997 – 8 C 43.95 – BVerwGE 104, 301 – NVwZ 1999, 178 – juris Rn. 29 m.w.N.; BayVGH, B.v. 22.2.2018 – 5 ZB 17.31905 – juris Rn. 9; OVG LSA, B.v. 19.6.2018 – 3 M 227/18 – NVwZ-RR 2018, 714 – juris Rn. 7). Somit ist der Bescheid vom 22. November 2019 beim Kläger am 14. Februar 2020 tatsächlich zugegangen und gilt gemäß § 8 VwZG als dem Kläger an diesem Tag zugestellt. 3. Da die Klage gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts und des diesem zugrundeliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens an das Verwaltungsgericht Augsburg zurückverwiesen wurde, kommt es auf die Ausführungen des Klägers zur Begründetheit der Klage und den entsprechenden Klageantrag nicht an. Über die Klage hat das Verwaltungsgericht Augsburg nach erneuter Durchführung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu entscheiden. Dabei ist es an die rechtliche und tatsächliche Beurteilung der Entscheidung des Verwaltungsgerichthofs gebunden (§ 79 Abs. 2 Satz 2 AsylG), hat also von der Zulässigkeit der Klage auszugehen. Die Entscheidung über die Kosten muss der Schlussentscheidung vorbehalten bleiben. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO und § 78 Abs. 8 Satz 1 AsylG sind nicht gegeben.