Beschluss
12 S 1933/21
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 12. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2023:1206.12S1933.21.00
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Leitsätze
1. Zur Anfechtbarkeit der Fortführungsentscheidung des Amtes für Ausbildungsförderung nach § 45a Abs. 1 Satz 2 BAföG i.V.m. § 2 Abs. 2 SGB X (juris: SGB 10).(Rn.8)
(Rn.12)
2. Ein besonderer Antrag im Sinne von § 25 Abs. 6 Satz 1 BAföG ist nur dann innerhalb des Bewilligungszeitraums gestellt, wenn er ordnungsgemäß ist. Das setzt voraus, dass vor dem Ende des Bewilligungszeitraums die deutliche Erklärung abgegeben wird, dass ein bestimmter Sachverhalt wirtschaftlich gesondert berücksichtigt werden soll, also substantiiert dargelegt wird, welche zu einem bestimmten Zeitpunkt gemachten außergewöhnlichen Aufwendungen zur Vermeidung einer unbilligen Härte gemäß § 25 Abs. 6 BAföG berücksichtigt werden sollen (im Anschluss an VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.03.1990 - 7 S 2265/89 -, juris Rn. 26).(Rn.25)
3. Die Prüfung, ob Aufwendungen außergewöhnliche Belastungen im Sinne von § 25 Abs. 6 BAföG i.V.m. §§ 33 bis 33b EStG (juris: EStG 1997) sind, obliegt dem Amt für Ausbildungsförderung eigenverantwortlich. Eine Bindung an die steuerlichen Wertungen der Finanzbehörden besteht in dieser Hinsicht nicht. (Rn.37)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 22. April 2021 - 7 K 1866/19 - wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Zulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Anfechtbarkeit der Fortführungsentscheidung des Amtes für Ausbildungsförderung nach § 45a Abs. 1 Satz 2 BAföG i.V.m. § 2 Abs. 2 SGB X (juris: SGB 10).(Rn.8) (Rn.12) 2. Ein besonderer Antrag im Sinne von § 25 Abs. 6 Satz 1 BAföG ist nur dann innerhalb des Bewilligungszeitraums gestellt, wenn er ordnungsgemäß ist. Das setzt voraus, dass vor dem Ende des Bewilligungszeitraums die deutliche Erklärung abgegeben wird, dass ein bestimmter Sachverhalt wirtschaftlich gesondert berücksichtigt werden soll, also substantiiert dargelegt wird, welche zu einem bestimmten Zeitpunkt gemachten außergewöhnlichen Aufwendungen zur Vermeidung einer unbilligen Härte gemäß § 25 Abs. 6 BAföG berücksichtigt werden sollen (im Anschluss an VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.03.1990 - 7 S 2265/89 -, juris Rn. 26).(Rn.25) 3. Die Prüfung, ob Aufwendungen außergewöhnliche Belastungen im Sinne von § 25 Abs. 6 BAföG i.V.m. §§ 33 bis 33b EStG (juris: EStG 1997) sind, obliegt dem Amt für Ausbildungsförderung eigenverantwortlich. Eine Bindung an die steuerlichen Wertungen der Finanzbehörden besteht in dieser Hinsicht nicht. (Rn.37) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 22. April 2021 - 7 K 1866/19 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Zulassungsverfahrens. Der nach § 124a Abs. 4 Sätze 1 und 4 VwGO rechtzeitig gestellte und begründete Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor genannte Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsantrag genannten und nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO allein maßgeblichen Gründen ist die Berufung nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) oder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. I. Mit dem Urteil vom 22.04.2021 hat das Verwaltungsgericht die Klage des Klägers abgewiesen, mit der er die Aufhebung der eine Anerkennung von Härtefreibeträgen ablehnenden Bescheide des Beklagten vom 17.05.2018 und 29.03.2019 sowie der Widerspruchsbescheide des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 01.04.2019 und 16.07.2019 und die Verpflichtung des Beklagten begehrt, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über seine Anträge nach § 25 Abs. 6 BAföG für die Bewilligungszeiträume von August 2016 bis Juli 2017 und von August 2017 bis Juli 2018 zu entscheiden. Hinsichtlich des Bewilligungszeitraums August 2016 bis Juli 2017 hat das Verwaltungsgericht angenommen, der Kläger habe bereits nicht rechtzeitig einen formell wirksamen Antrag auf Anerkennung eines Härtefreibetrags nach § 25 Abs. 6 BAföG gestellt. Auch in Bezug auf den Bewilligungszeitraum August 2017 bis Juli 2018 ist es davon ausgegangen, dass der Antrag nicht den Anforderungen an eine rechtzeitige Konkretisierung entspreche. Jedenfalls aber bleibe der Antrag in der Sache ohne Erfolg. Denn der unbestimmte Rechtsbegriff der „unbilligen Härte“ sei ersichtlich nicht erfüllt. II. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit dieses Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat der Kläger nicht dargelegt. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung liegen vor, wenn unter Berücksichtigung der vom Antragsteller dargelegten Gesichtspunkte (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) die Richtigkeit des angefochtenen Urteils weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 -, juris Rn. 8, vom 15.12.2003 - 7 AV 2.03 -, juris Rn. 9, vom 12.11.2002 - 7 AV 4.02 -, juris Rn. 5, und vom 14.06.2002 - 7 AV 1.02 -, juris Rn. 7). Dabei ist davon auszugehen, dass das Zulassungsverfahren nicht die Funktion hat, das Berufungsverfahren vorwegzunehmen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22.07.2020 - 1 BvR 561/19 -, juris Rn. 16, vom 06.06.2018 - 2 BvR 350/18 -, juris Rn. 16, und vom 16.01.2017 - 2 BvR 2615/14 -, juris Rn. 19, jeweils m.w.N.). Der Zulassungsgrund liegt daher vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22.07.2020 - 1 BvR 561/19 -, juris Rn. 16, vom 08.05.2019 - 2 BvR 657/19 -, juris Rn. 33, vom 06.06.2018 - 2 BvR 350/18 -, juris Rn. 16, und vom 16.01.2017 - 2 BvR 2615/14 -, juris Rn. 19), es sei denn, es lässt sich im Einklang mit dem eingeschränkten Zweck des Zulassungsverfahrens zuverlässig feststellen, dass das Verwaltungsgericht die Rechtssache im Ergebnis richtig entschieden hat und die angestrebte Berufung deshalb keinen Erfolg haben wird (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 07.10.2020 - 2 BvR 2426/17 -, juris Rn. 34, und vom 16.07.2013 - 1 BvR 3057/11 -, juris Rn. 40; BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 -, juris Rn. 7 ff.). Bei der Prüfung der Ergebnisrichtigkeit dürfen die anderweitig herangezogenen tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte auch nicht ihrerseits auf einen anderen Zulassungsgrund hinführen (vgl. Stuhlfauth in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 8. Aufl. 2021, § 124 Rn. 22). Nach Erlass der angegriffenen Entscheidung und bis zum Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) neu eingetretene Tatsachen sowie erhebliche Änderungen des maßgeblichen Rechts können zu berücksichtigen sein (vgl. näher BVerwG, Beschlüsse vom 15.12.2003 - 7 AV 2.03 -, juris Rn. 8 ff., und vom 14.06.2002 - 7 AV 4.02 -, juris Rn. 5 ff.; Rudisile in: Schoch/Schneider, VwGO, § 124 Rn. 26p ; Stuhlfauth in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 8. Aufl. 2021, § 124 Rn. 26 ff.; Happ in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124 Rn. 20 ff.). Zur Darlegung ernstlicher Zweifel ist eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung erforderlich. Der Streitstoff muss dabei unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil gesichtet, rechtlich durchdrungen und aufbereitet werden. Erforderlich ist eine fallbezogene Begründung, die dem Berufungsgericht eine Beurteilung der Zulassungsfrage ohne weitere eigene aufwendige Ermittlungen ermöglicht. Das Maß der zu leistenden Substantiierung kann dabei von der jeweiligen Begründungsdichte und dem Begründungsaufwand der Entscheidung abhängig sein (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 25.05.2022 - 12 S 3327/20 -, juris Rn. 7; vom 17.08.2021 - 11 S 42/20 -, juris Rn. 4, und vom 26.08.2020 - 11 S 2038/19 -, juris Rn. 4; vgl. näher Happ in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 62 ff.; Rudisile in: Schoch/Schneider, VwGO, § 124a Rn. 100 ). Gemessen daran legt die Antragsbegründung nicht dar, dass das angegriffene Urteil ernstlichen Zweifeln ausgesetzt wäre. Der Kläger macht geltend, der Beklagte sei für die Entscheidung über die Ausbildungsförderung für seinen Besuch der Berufsfachschule für Musik in N. für die Bewilligungszeiträume August 2016 bis Juli 2017 und von August 2017 bis Juli 2018 nicht mehr zuständig, da er diese Ausbildung beendet habe und durch die Aufnahme der Ausbildung in L. nach § 45a Abs. 1 Satz 1 BAföG das Studentenwerk L. zuständig geworden sei. Er habe vom Wintersemester 2018/2019 bis zum Sommersemester 2019 im Studienfach Soziologie (Bachelor) an der Universität L. studiert. Seit Oktober 2020 studiere er an der Hochschule für Musik, Theater und Medien H. im Bachelorstudiengang Jazz und jazzverwandte Musik. Die Voraussetzungen für die Fortführung des Verwaltungsverfahrens durch den Beklagten als bisher zuständige Behörde nach § 45a Abs. 1 Satz 2 BAföG i.V.m. § 2 Abs. 2 SGB X hätten nicht vorgelegen. Mangels Zuständigkeit seien daher die von dem Beklagten erlassenen und mit der Klage angefochtenen Bescheide aufzuheben (unten 1.). Ferner habe der Beklagte nur den von seinem Vater gestellten Härtefallantrag nach § 25 Abs. 6 BAföG vom 14.05.2017 beschieden, nicht aber den von ihm selbst gestellten (unten 2.) Hinsichtlich des erstinstanzlich gestellten Klageantrags auf Neubescheidung seiner Anträge nach § 25 Abs. 6 BAföG für die Bewilligungszeiträume von August 2016 bis Juli 2017 und von August 2017 bis Juli 2018 ist der Kläger der Ansicht, dass seine Klage angesichts seiner derzeitigen Immatrikulation an der Hochschule in H. mangels Zuständigkeit des Beklagten unbegründet sei. Hilfsweise für den Fall der Annahme, dass der Beklagte zuständig geblieben und passivlegitimiert sei, macht er geltend, dass entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ein weiterer Teil des Einkommens seines Vaters nach § 25 Abs. 6 BAföG in beiden Bewilligungszeiträumen anrechnungsfrei zu stellen sei (unten 3.). Mit diesem Vorbringen dringt der Kläger nicht durch. 1. Der Einwand des Klägers, der Beklagte sei im Zeitpunkt der Entscheidung für seine Ausbildungsförderung nicht mehr zuständig gewesen, da er mit Beginn des Wintersemesters 2018/2019 bis zum Sommersemester 2019 an der Universität in L. studiert habe, betrifft zum einen den Bescheid des Beklagten vom 29.03.2019, mit dem der Antrag des Klägers und seines Vaters vom 14.05.2017 auf Berücksichtigung der im Steuerbescheid ausgewiesenen außergewöhnlichen Belastungen und des Verlustes aus selbständiger Nebentätigkeit gemäß § 25 Abs. 6 BAföG für den Bewilligungszeitraum August 2016 bis Juli 2017 abgelehnt worden ist, sowie den auf den Widerspruch des Klägers hiergegen ergangenen Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 16.07.2019. Im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids vom 17.05.2018, mit dem dem Kläger unter dem Vorbehalt der Rückforderung wegen der Aktualisierung nach § 24 Abs. 3 BAföG für den Bewilligungszeitraum August 2017 bis Juli 2018 monatlich a) 219,00 € für 08/2017 bis 03/2018 und b) 76,00 € für 04/2018 bis 07/2018 bewilligt wurden und der Antrag vom 04.03.2018 gemäß § 25 Abs. 6 BAföG abgelehnt wurde, studierte der Kläger noch in N. an der Berufsfachschule für Musik. Bedenken hinsichtlich der Zuständigkeit des Beklagten zu diesem Zeitpunkt macht der Kläger nicht geltend, wohl aber in Bezug auf den auf seinen Widerspruch gegen den Bescheid vom 17.05.2018 ergangenen Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 01.04.2019. Dieser sei gemäß § 79 Abs. 2 Satz 2 VwGO mangels örtlicher Zuständigkeit isoliert aufzuheben. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zeigt der Zulassungsantrag hinsichtlich keines der genannten Bescheide auf. Der Zulassungsantrag erbringt nicht, dass nicht der Beklagte, sondern das Studentenwerk der Universität L. nach § 45a Abs. 1 Satz 1 BAföG für die Entscheidung über die Anerkennung eines Härtefreibetrags nach § 25 Abs. 6 BAföG zuständig gewesen wäre. Auch wenn sich das Verwaltungsgericht mit der Frage der örtlichen Zuständigkeit nicht ausdrücklich befasst hat, wird die seiner Entscheidung zugrundeliegende - und vom Kläger in erster Instanz, soweit ersichtlich, nicht in Frage gestellte - Auffassung, der Beklagte sei für die getroffenen Entscheidungen zuständig, vom Kläger nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Zweifel gezogen. § 45a Abs. 1 Satz 1 BAföG regelt, dass ein anderes Amt für Ausbildungsförderung, das nach § 45 BAföG zuständig wird, für sämtliche Verwaltungshandlungen einschließlich des Vorverfahrens an die Stelle des bisher zuständigen Amtes tritt. Da der Kläger seit September 2018 an der Universität L. immatrikuliert ist, ist zunächst das Studentenwerk der Universität, einer staatlichen Hochschule im Sinne von § 45 Abs. 3 BAföG, an die Stelle des Beklagten getreten. Denn schon mit der Einschreibung an der Universität wechselt die Zuständigkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.1992 - 5 C 66.88 -, juris Rn. 15), und zwar bezüglich „sämtlicher Verwaltungshandlungen“, unabhängig davon, ob die noch ausstehenden Verwaltungsentscheidungen sich auf laufende oder in der Vergangenheit liegende Bewilligungszeiträume beziehen und von Amts wegen oder auf Antrag zu treffen sind. Allerdings lässt § 45a Abs. 1 Satz 2 BAföG die Regelung des § 2 Abs. 2 SGB X unberührt. Ändern sich die die Zuständigkeit begründenden Umstände im Lauf des Verwaltungsverfahrens, so kann die bisher zuständige Behörde nach § 2 Abs. 2 SGB X das Verwaltungsverfahren fortführen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Behörde zustimmt. Dass der Beklagte das Verfahren zu Unrecht nach dieser Vorschrift fortgeführt hätte, legt der Zulassungsantrag nicht dar. Ohne Erfolg rügt der Kläger, die örtliche Zuständigkeit des Beklagten sei nicht gegeben, weil die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 SGB X in der Sache nicht vorlägen. Dass es, wie er meint, keine Zustimmung der „damals nunmehr zuständigen Behörde“, des Studentenwerks L., gegeben habe, zeigt er nicht in einer dem Darlegungsgebot entsprechenden Weise auf. Er behauptet nicht, dass hinsichtlich der Zustimmungserklärung ein Schriftformerfordernis bestünde. Dies ist auch nicht der Fall. Vielmehr reicht es, dass aus der Äußerung und dem Handeln der nunmehr zuständigen Behörde der Wille, die Zustimmung zu erklären, unmissverständlich erkennbar ist (vgl. I. Palsherm in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl., § 2 Rn. 21 ; Westphal, BeckOK Sozialrecht, SGB X § 2 Rn. 6 ; siehe zu § 3 LVwVfG auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.08.2002 - 11 S 659/02 -, juris Rn. 45; Schuler-Harms in: Schoch/Schneider, VwVfG, § 3 Rn. 61 ). Dies ist hier gegeben. Der über den Zuständigkeitswechsel angefertigte Aktenvermerk von Herrn M., dem Sachbearbeiter des Beklagten, vom 14.03.2019 ist zwar missverständlich formuliert, soweit es dort heißt, dass „diese Zustimmung [nach § 2 Abs. 2 SGB X] nicht gefordert werden“ sollte. Aus dem Zusammenhang des übrigen Inhalts dieses Vermerks ergibt sich jedoch ohne jeden ernsthaften Zweifel, dass es sich bei der Verneinung - dem „nicht“ - um ein Schreibversehen handelt und die tatsächlich geforderte Zustimmung auch erteilt wurde. So ist insbesondere dem letzten Satz des Vermerks „Es wurde vereinbart, dass die Übernahme der Vorgänge in der Vorakte von uns weiter fortgeführt werden“ - wenn auch erneut sprachlich missglückt - die eindeutige Aussage zu entnehmen, dass der Beklagte die anhängigen Vorgänge zu den streitgegenständlichen Bewilligungszeiträumen fortführen soll. Dies ist dem Vater des Klägers auch unmissverständlich mit Schreiben vom 29.03.2019 mitgeteilt worden, wie der Kläger einräumt. Er räumt ebenfalls ein, dass das Landesamt für Ausbildungsförderung (im Folgenden: Landesamt) den Beklagten zuvor am 01.03.2019 gebeten hatte, vom Studierendenwerk L. die Zustimmung gemäß § 2 Abs. 2 SGB X einzuholen. Dies folgt aus der vom Kläger genannten und in den Widerspruchsakten befindlichen E-Mail von Frau L. vom Landesamt vom 01.03.2019. Einem Aktenvermerk von Frau L. vom 28.03.2019, der sich ebenfalls in den Widerspruchsakten findet, ist zu entnehmen, dass ihr der Sachbearbeiter des Beklagten, Herr M., telefonisch mitgeteilt hat, das Studierendenwerk L. habe - ebenfalls - telefonisch die Zusage erteilt, dass beide Verfahren „(Widerspruch 3. BWZ und ggf. 2. BWZ) von uns“ - also dem Beklagten und dem Landesamt - „abgeschlossen werden“. Gleiches ergibt sich aus der E-Mail von Frau L. an Herrn M. vom 08.07.2019. Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 06.09.2021, also nach Ablauf der Begründungsfrist des Zulassungsantrags rügt, es sei nicht ersichtlich, von wem die angebliche telefonische Zustimmung beim Amt für Ausbildungsförderung in L. stamme, es gebe dort sowohl das Amt der Stadt L. für Ausbildungsförderung als auch das Amt für Ausbildungsförderung des dortigen Studierendenwerks, und vorsorglich die Beiziehung der Akten des zuständigen Amtes für Ausbildungsförderung in L. und H. beantragt, kann offen bleiben, ob dieses Vorbringen im Zulassungsverfahren noch berücksichtigt werden kann. Denn es führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung. Das bloße Bestreiten der telefonischen Zustimmung mit Nichtwissen genügt nicht zur Darlegung ernstlicher Richtigkeitszweifel. Im Übrigen ist aus den Akten des Beklagten ersichtlich, dass die Kommunikation zur Aktenübergabe mit dem Amt für Ausbildungsförderung des Studierendenwerks in L. geführt worden ist. Keine ernstlichen Zweifel begründet ferner der Einwand des Klägers, es sei umstritten, ob die Zustimmung der nunmehr zuständigen Behörde und die Entscheidung der bisher zuständigen Behörde über die Fortführung des Verfahrens gegenüber dem Betroffenen einen Verwaltungsakt darstellten und vom Kläger selbständig angefochten werden könnten. Denn mit dem Zulassungsantrag wird nicht hinreichend dargelegt, weshalb diese Streitfrage für den vorliegenden Fall von Bedeutung sein sollte. Geht man von der Annahme aus, dass es sich bei der Entscheidung des bisher zuständigen Amts für Ausbildungsförderung nach § 2 Abs. 2 SGB X, das Verfahren fortzuführen, und der Zustimmung des nunmehr zuständigen Amts für Ausbildungsförderung hierzu jeweils um selbständig anfechtbare Verwaltungsakte handelte (so I. Palsherm in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl., § 2 Rn. 20 f. ; Westphal, BeckOK Sozialrecht, SGB X § 2 Rn. 6 ; differenzierend Neumann in: Hauck/Noftz, SGB X, § 2 Rn. 33 ), fehlt es im Zulassungsantrag schon an der Darlegung, dass eine isolierte Anfechtung dieser Entscheidungen durch den Kläger erfolgt wäre. Hinsichtlich der Zustimmung des Studentenwerks L. behauptet der Kläger eine Anfechtung gar nicht, da er - wie ausgeführt zu Unrecht - unterstellt, die Zustimmung sei gar nicht erteilt worden. Hinsichtlich der Fortführungsentscheidung des Beklagten trägt er zwar vor, sein Vater habe auf die Mitteilung des Beklagten mit Schreiben vom 29.03.2019, dass die Bearbeitung des Widerspruchsverfahrens bei ihm verbleibe, mit Schreiben vom 23.04.2019 um Erläuterung gebeten, aus welchen Gründen in Bezug auf das Widerspruchsverfahren abweichend von § 45a BAföG verfahren werden solle. Dass er damit die Fortführungsentscheidung des Beklagten, die ihm mit Schreiben vom 29.03.2019 mitgeteilt worden ist, selbständig hätte anfechten wollen, ist dem Schreiben des Vaters indes nicht zu entnehmen und wird mit dem Zulassungsantrag auch nicht behauptet. In dem - separaten - Widerspruchsschreiben vom 23.04.2019 erwähnt der Vater hiervon ebenfalls nichts. Abgesehen davon setzt sich der Zulassungsantrag auch nicht damit auseinander, welche Folgen ein Widerspruch gegen diese vorgelagerte Entscheidung für das vorliegende Verfahren hätte. Nimmt man an, es handelte sich bei diesen Entscheidungen um behördeninterne Vorgänge, die weder angefochten noch verlangt werden könnten, aber im Rahmen der angefochtenen Sachentscheidung zu prüfen seien (so Lackner in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 7. Auflage 2020, § 45a BAföG Rn. 6; Fichte in: Knickrehm/Roßbach/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 8. Auflage 2023, § 2 SGB X Rn. 11; Roller in: Schütze, SGB X, 9. Aufl. 2020, § 2 SGB X Rn. 14; Mutschler in: BeckOK [Kasseler Kommentar], SGB X § 2 Rn. 17 ; Breitkreuz in: Diering/Timme/Stähler, LPK-SGB X, 6. Aufl. 2023, § 2 Rn. 9; Winkler in: BeckOK SozR, BAföG § 45a Rn. 5 ; Ramsauer in: Kopp/Ramsauer, VwVfG 2023, 4. Auflage § 3 Rn. 51), zeigt der Kläger ebenfalls nicht in der gebotenen Weise auf, weshalb hieraus die formelle Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide des Beklagten resultieren sollte. In Bezug auf die im Rahmen des § 2 Abs. 2 SGB X als fehlend gerügten Ermessenserwägungen legt er nicht dar, weshalb der Beklagte verpflichtet gewesen wäre, diese in seiner Mitteilung vom 29.03.2019 mitzuteilen. Eine entsprechende Begründungspflicht besteht bei behördeninternen Vorgängen nicht. Eine Begründung der Fortführungsentscheidung in den angefochtenen Bescheiden wäre angesichts der Bitte des Vaters des Klägers um Erläuterung sicher angebracht gewesen. Dass sie dort hätte gegeben werden müssen, legt der Zulassungsantrag aber nicht dar. Dem Zulassungsantrag ist auch nicht zu entnehmen, dass die Entscheidung im Ergebnis nicht den Anforderungen des § 2 Abs. 2 SGB X entspräche. Der Kläger behauptet weder substantiiert, dass die Fortführung des Verfahrens durch den Beklagten zur einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens nicht dienlich wäre, noch dass sie seine Interessen nicht gewahrt hätte. Er führt lediglich an, dass das Verwaltungsgericht H. für Klagen gegen das aufgrund seines - im Oktober 2020 begonnenen - Studiums an der Hochschule in H. zuständige Amt für Amtsbildungsförderung in H. zuständig und für seinen Prozessbevollmächtigten einfacher zu erreichen sei als Mannheim. Die leichtere Erreichbarkeit des Verwaltungsgerichts H. für den erst im Zulassungsverfahren den Kläger vertretenden Prozessbevollmächtigten ist jedoch ersichtlich kein Umstand, der bei der Entscheidung des Beklagten im März 2018 in Bezug auf das Studentenwerk L. von Relevanz gewesen wäre, zumal der Kläger als ladungsfähige Anschrift nach wie vor die Adresse seiner Eltern in M. im Kreisgebiet des Beklagten angibt. Angesichts des mit viel Einarbeitungsaufwand verbundenen Verfahrens (siehe Aktenvermerk des Sachbearbeiters vom 14.03.2019) bestehen auch keine Zweifel, dass die Entscheidung des Beklagten, das Verfahren fortzuführen, sachdienlich war. Gegenteiliges wird im Zulassungsantrag nicht geltend gemacht. 2. Zur Zulassung der Berufung führt ferner nicht der Einwand des Klägers, der Beklagte habe bisher über seinen am 16.05.2017 dort eingegangenen Antrag vom 14.05.2017, die im Steuerbescheid ausgewiesenen außergewöhnlichen Belastungen und den Verlust aus selbstständiger Nebentätigkeit gemäß § 25 Abs. 6 BAföG zu berücksichtigen, noch gar nicht entschieden. Daher sei für das nunmehr zuständige Amt für Ausbildungsförderung der Weg frei, abschließend über die ihm für den Bewilligungszeitraum 08/2016 bis 07/2017 zustehende Ausbildungsförderung zu entscheiden und in diesem Zusammenhang auch über die Frage zu befinden, ob und in welchem Umfang ein weiterer Teil des Einkommens seines Vaters nach § 25 Abs. 6 BAföG anrechnungsfrei zu stellen sei. Er trägt vor, der ablehnende Bescheid vom 26.06.2017 sei nur an seinen Vater adressiert worden. Da der Einkommensbezieher nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Fall des § 25 Abs. 6 BAföG ein eigenes Antragsrecht habe, sei davon auszugehen, dass mit dem genannten Bescheid, mit dem „Ihr Antrag“ abgelehnt worden sei, nur der Antrag seines Vaters, nicht aber sein Antrag beschieden worden sei. Obwohl sein Antrag daher noch unbeschieden sei, habe er ein berechtigtes Interesse an der Aufhebung sowohl des Bescheids vom 26.06.2017 als auch des Widerspruchsbescheids vom 29.03.2019. Denn im Widerspruchsbescheid vom 29.03.2019, der ebenfalls nur an seinen Vater adressiert sei, sei verfügt worden, dass er seine Aufwendungen des Verfahrens zu tragen habe. Mit diesem Vorbringen dringt der Kläger nicht durch. Seine Rüge bleibt schon deshalb ohne Erfolg, weil der Bescheid vom 26.06.2017 nicht an den Vater des Klägers, sondern an diesen selbst adressiert ist und abgesehen davon zu dem Antrag gemäß § 25 Abs. 6 BAföG keine Entscheidung trifft. Dies hat der Beklagte vielmehr erst mit Bescheid vom 29.03.2019 nachgeholt. Die Rüge geht daher ins Leere. Sie führt aber auch dann nicht zur Zulassung der Berufung, wenn man zugunsten des Klägers davon ausgeht, dass sich sein Vorbringen auf den Bescheid vom 29.03.2019 beziehen soll, der in der Tat an den Vater des Klägers adressiert ist und den Antrag vom 14.05.2017 gemäß § 25 Abs. 6 BAföG ablehnt. Zwar ist es richtig, dass der Einkommensbezieher im Fall des § 25 Abs. 6 BAföG ein eigenes Antragsrecht hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.11.1990 - 5 C 78.88 -, juris Rn. 21; Kuznik in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB, § 25 BAföG Rn. 66 ; Knoop in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 7. Auflage 2020, § 25 Rn. 35, 40; BT-Drucks. 8/2467 S. 24 zu Nr. 19). Auch hat der Vater des Klägers den Antrag vom 14.05.2017 ausdrücklich im eigenen und im Namen seines Sohnes, des Klägers, gestellt. Mit dem Zulassungsvorbringen wird aber nicht hinreichend in den Blick genommen, dass der Kläger mit Vollmacht vom 10.01.2017 und später nochmals mit Vollmacht vom 28.01.2019 seinen Vater bevollmächtigt hatte, ihn gegenüber Behörden in seiner BAföG-Sache zu vertreten. Dass der Bescheid vom 29.03.2019 aufgrund dieser Bevollmächtigung nur an den Vater des Klägers gerichtet war, bedeutet daher nicht, dass der Beklagte mit dem „im Förderfall A. R.“ ergangenen Bescheid nicht sowohl den Antrag des Klägers als auch den seines Vaters abgelehnt hätte. Da insoweit abweichende Entscheidungen nicht in Betracht kamen, ist es auch unschädlich, dass der Beklagte dies in dem Bescheid nicht ausdrücklich klargestellt hat. Dafür, dass auch der Kläger und sein Vater den Bescheid dahingehend verstanden haben, dass beide Anträge abgelehnt worden sind, spricht, dass der Vater gegen den Bescheid vom 29.03.2019 mit Schreiben vom 23.04.2019 - ohne weitere Ausführungen insoweit - (nur) im Namen des Klägers Widerspruch eingelegt hat (auch hier nennt der Zulassungsantrag konsequent, aber fehlerhaft den Widerspruch vom 30.07.2017, der sich gegen den Bescheid vom 26.06.2017 richtet). Nur der Kläger als Auszubildender kann durch die Ablehnung des Antrags auch in seinen Rechten verletzt sein (näher dazu Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 28.08.2008 - 4 LA 542/07 -, juris Rn. 4). Dementsprechend ist der Widerspruchsbescheid vom 16.07.2019 (einen solchen vom 29.03.2019 gibt es nicht) zwar wiederum an den Vater des Klägers adressiert, aber in seiner Funktion als Bevollmächtigter in der Förderangelegenheit seines Sohnes und aufgrund dessen Widerspruch. Dies zeigt sich insbesondere an der Entscheidung, dass der Kläger seine Aufwendungen des Verfahrens zu tragen habe. 3. Nicht zur Zulassung der Berufung führt der hilfsweise für den Fall der Annahme, dass der Beklagte zuständig geblieben und passivlegitimiert sei, geltend gemachte Einwand des Klägers, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei ein weiterer Teil des Einkommens seines Vaters nach § 25 Abs. 6 BAföG in beiden Bewilligungszeiträumen anrechnungsfrei zu stellen. a) Bewilligungszeitraum August 2016 bis Juli 2017 Das Verwaltungsgericht hat in Bezug auf diesen Bewilligungszeitraum entschieden, für die Antragstellung gemäß § 25 Abs. 6 BAföG reiche es nicht, gegen den betreffenden Bescheid Widerspruch einzulegen, es werde vielmehr ein besonderer Antrag verlangt, der Tatbestände enthalte, aus denen die Härtelage hergeleitet werde. Daran fehle es. Der Kläger rügt, es gebe keine Rechtsgrundlage für die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die am 05.12.2018 erfolgte Einreichung von Nachweisen sei zu spät erfolgt. Er meint, vor dem Ende des Bewilligungszeitraums sei nur ein besonderer Antrag zu stellen; dass daneben vor dem Ende des Bewilligungszeitraums außer dem bereits eingereichten Steuerbescheid 2016 auch Nachweise zu den außergewöhnlichen Belastungen und zu dem Verlust erforderlich seien, ergebe sich weder aus dem Gesetz noch aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Das Bundesverwaltungsgericht habe noch nie entschieden, dass es auch bei einem innerhalb des Bewilligungszeitraums gestellten besonderen Antrag erforderlich sei, die Gründe für die unbillige Härte zur Anrechnungsfreiheit eines weiteren Teils des Einkommens unverzüglich darzulegen (und Nachweise für die außergewöhnlichen Belastungen vorzulegen). Der Wortlaut des § 25 Abs. 6 Satz 1 BAföG verlange nur einen besonderen Antrag, der vor dem Ende des Bewilligungszeitraums zu stellen sei; darüber hinausgehende Anforderungen habe der Gesetzgeber gerade nicht normiert und nicht, wie etwa in § 10 Abs. 3 Satz 3 BAföG, verlangt, dass unverzüglich gehandelt werden müsse. Mit dieser Rüge dringt er nicht durch. Der Kläger verkennt bei seinen Ausführungen, dass ein besonderer Antrag nur dann innerhalb des Bewilligungszeitraums gestellt ist, wenn er auch ordnungsgemäß ist. Dies setzt - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - voraus, dass noch vor dem Ende des jeweiligen Bewilligungszeitraums die deutliche Erklärung abgegeben wird, dass ein bestimmter Sachverhalt wirtschaftlich gesondert berücksichtigt werden soll, also substantiiert dargelegt wird, welche zu einem bestimmten Zeitpunkt gemachten außergewöhnlichen Aufwendungen zur Vermeidung einer unbilligen Härte gemäß § 25 Abs. 6 BAföG berücksichtigt werden sollen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.03.1990 - 7 S 2265/89 -, juris Rn. 26; Bayerischer VGH, Urteil vom 22.10.1998 - 12 B 96.426 -, juris Rn. 15 f.; OVG Saarland, Beschluss vom 26.03.2008 - 3 A 466/07 -, juris Rn. 14; Rauschenberg in: Rothe/Blanke, BAföG 5. Auflage, § 25 Rn 47 ). Hergeleitet werden diese Anforderungen aus der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 7/2098, S. 22) zum Zweiten Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 31.07.1974 (BGBl I S. 1649), mit dem die Worte „auf besonderen Antrag, der vor dem Ende des Bewilligungszeitraums zu stellen ist“ in den Text des § 25 Abs. 6 BAföG eingefügt worden sind. Aus dieser ergibt sich, dass der Gesetzgeber mit dieser Gesetzesänderung den Zweck verfolgte, die Einkommensbezieher zu veranlassen, Tatbestände klar und rechtzeitig vorzutragen, die die Gewährung eines Härtefreibetrages rechtfertigen, und dadurch die Verwaltung von der Aufgabe zu entlasten, unklarem Vorbringen und nur Andeutungen nachzugehen (näher dazu Bayerischer VGH, Urteil vom 22.10.1998 - 12 B 96.426 -, juris Rn. 15 f.). Nur wenn ein derartiger Antrag vor dem Ablauf des Bewilligungszeitraumes gestellt worden ist, kann nach Ablauf des Bewilligungszeitraums der Antrag näher begründet bzw. können erforderliche Nachweise nachgereicht werden (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 22.10.1998 - 12 B 96.426 -, juris Rn. 16). Aus den vom Kläger zitierten Urteilen vom 11.10.1984 - 5 C 17/82 -, vom 15.11.1990 - 5 C 78/88 -, vom 21.11.1991 - 5 C 32/87 - und vom 23.02.2010 - 5 C 2/09 - ergibt sich - entgegen der Ansicht des Klägers - nicht, dass das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der an einen ordnungsgemäßen Antrag zu stellenden Anforderungen anderer Auffassung wäre. Denn diese Urteile befassen sich mit der Frage der rechtzeitigen Antragstellung, nicht jedoch damit, welche inhaltlichen Voraussetzungen ein innerhalb des Bewilligungszeitraums gestellter Antrag zu erfüllen hat. Auch in dem Verfahren, das dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.07.1998 - 5 C 14/97 - (juris) zugrunde lag, ging es - wie der Kläger einräumt - nicht um diese Frage. Dem Tatbestand des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts - auf den sich der Kläger beruft - kann nichts entnommen werden, was den vom Verwaltungsgericht genannten Anforderungen widerspräche. Denn danach hatte die Klägerin in jenem Verfahren - anders als der Kläger im vorliegenden - bereits in ihrem vor Ablauf des Bewilligungszeitraums gestellten Antrag Angaben zu den Umständen, aus denen sie die Härtelage herleiten wollte (ungedeckte Krankheitskosten in überschlägig mitgeteilter Höhe), gemacht und lediglich die Belege später nachgereicht. Aus diesem Urteil folgt entgegen der Ansicht des Klägers daher auch nicht, dass die zitierte Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.03.1990 - 7 S 2265/89 -, juris Rn. 26) überholt wäre. Zu den vom Verwaltungsgericht für seine Auffassung weiter angeführten aktuelleren Entscheidungen und Kommentarstellen, die dies belegen (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 22.10.1998 - 12 B 96.426 -, juris Rn. 15 f.; OVG Saarland, Beschluss vom 26.03.2008 - 3 A 466/07 -, juris Rn. 14; Rauschenberg in: Rothe/Blanke, BAföG 5. Auflage, § 25 Rn. 43 , u.a.), verhält sich der Zulassungsantrag nicht. Der Kläger legt nicht dar, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen wäre, dass der Antrag vom 14.05.2017 diese inhaltlich an einen ordnungsgemäßen Antrag zu stellenden Anforderungen nicht erfüllte. Sein Vorbringen, es genüge, wenn im - vorgelegten - Steuerbescheid außergewöhnliche Belastungen nach §§ 33 ff. EStG ausgewiesen seien, weist nicht auf ernstliche Zweifel. Denn zur Darlegung, welche zu einem bestimmten Zeitpunkt gemachten außergewöhnlichen Aufwendungen zur Vermeidung einer unbilligen Härte gemäß § 25 Abs. 6 BAföG berücksichtigt werden sollen, genügt die bloße Bezugnahme auf vom Finanzamt anerkannte außergewöhnliche Belastungen ohne weitere Substantiierung der einzelnen Aufwendungen nicht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.03.1990 - 7 S 2265/89 -, juris Rn. 27; Schepers in: BAföG, 3. Online-Auflage 2016, § 25 Rn. 4; siehe auch OVG Saarland, Beschluss vom 26.03.2008 - 3 A 466/07 -, juris). Dem Antrag des Klägers fehlte - wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat - die Angabe des konkreten Sachverhalts, aus dem der Kläger und sein Vater die Härtelage herleiten. In dem Steuerbescheid waren zwar jeweils betragsmäßig ein Verlust aus selbständiger Tätigkeit und außergewöhnliche Belastungen ausgewiesen. Angaben zu den Lebenssachverhalten, aus denen die Verluste und die außergewöhnlichen Belastungen im Jahr 2016 resultierten, ließen sich aber weder dem Steuerbescheid noch dem Antrag des Klägers bzw. seines Vaters entnehmen. Hinsichtlich des Jahres 2017 lag der - erst am 08.05.2019 ergangene - Steuerbescheid zwar noch nicht vor, so dass zur Höhe der Verluste und außergewöhnlichen Belastungen zu diesem Zeitpunkt noch keine exakten Angaben hätten gemacht werden können. Dies war indes nicht notwendig. Auch das Verwaltungsgericht hat - entgegen der Annahme des Klägers - von ihm nicht verlangt, zu den außergewöhnlichen Belastungen und dem Verlust aus selbständiger Tätigkeit noch innerhalb des Bewilligungszeitraums Belege bzw. Nachweise vorzulegen. Insoweit geht sein - nicht näher erläuterter - Verweis auf den Grundsatz des § 31 SGB I, wonach Rechte und Pflichten in den Sozialleistungsbereichen dieses Gesetzbuchs nur begründet, festgestellt, geändert oder aufgehoben werden dürfen, soweit ein Gesetz es vorschreibt oder zulässt, ins Leere. Das Verwaltungsgericht hat nicht verkannt, dass eine solche Verpflichtung, wie der Kläger insoweit zu Recht vorträgt, in aller Regel gar nicht möglich wäre. Dass es ihm bzw. seinem Vater, der ihn im Bewilligungsverfahren vertreten hat, nicht möglich gewesen wäre, noch innerhalb des Bewilligungszeitraums zumindest im Groben die konkreten Umstände zu umreißen, die den Verlusten aufgrund der selbständigen Tätigkeit des Vaters und den geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen zugrunde lagen, und die nach den Angaben des Klägers auch im Jahr 2017 zu Verlusten und außergewöhnlichen Belastungen geführt haben, wie es für einen ordnungsgemäße Antragstellung erforderlich gewesen wäre, aber auch ausgereicht hätte, zeigt der Kläger nicht auf. Soweit der Kläger geltend macht, sein Vater habe dem Beklagten in einem Telefonat am 04.10.2017 mitgeteilt, dass er aufgrund seiner selbständigen Tätigkeit - die früher zu erheblichen, aus den Steuerbescheiden für die Jahre 2013, 2014 und 2015 ersichtlichen Einnahmen geführt habe - Verluste erzielt habe, kann offen bleiben, ob der Inhalt der mitgeteilten Umstände den Anforderungen an eine hinreichende Konkretisierung entspricht. Denn jedenfalls erfolgte die telefonische Mitteilung im Oktober 2017 und damit nicht mehr innerhalb des Bewilligungszeitraums, der bereits im Juli 2017 endete. Da somit nicht dargelegt ist, dass eine Mitteilung der erforderlichen Angaben noch innerhalb des Bewilligungszeitraums nachgeholt worden wäre, kommt es auf die Frage, ob diese Nachholung auch innerhalb des Bewilligungszeitraums „unverzüglich“ hätte erfolgen müssen, nicht an. Der Kläger trägt auch nicht vor, dass er nach Ablauf des Bewilligungszeitraums rechtzeitig, d.h. unverzüglich einen ordnungsgemäßen Antrag nach § 25 Abs. 6 BAföG gestellt hätte. Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass der besondere Antrag nur ausnahmsweise nach Ablauf des Bewilligungszeitraums und nur dann gestellt werden kann, wenn die Auszubildenden vorher keinen Anlass hatten, einen solchen Antrag zu stellen, weil sie z.B. unter Vorbehalt Förderung in voller Höhe erhielten, oder wenn sie von den Tatsachen, die die Härte begründen, erst nach Ende des Bewilligungszeitraumes erfahren. Nur wenn sich für die Auszubildenden während des Bewilligungszeitraums keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die ihnen bisher in voller Höhe gewährte Ausbildungsförderung reduziert wird, können sie sich demnach gegenüber der Behörde auch nach dem Ende des Bewilligungszeitraums noch auf Härtegesichtspunkte berufen. Sie haben in diesen Fällen allerdings die Gründe, die nach ihrer Auffassung die Zuerkennung eines Härtefreibetrages nach § 25 Abs. 6 BAföG rechtfertigen können, bei der Behörde unverzüglich geltend zu machen, sobald ihnen die Umstände bekannt werden, die erwarten lassen, dass das vom Amt für Ausbildungsförderung in Ansatz gebrachte Einkommen zu einer Anrechnung auf den Bedarf und damit zu einer Rückforderung der unter Vorbehalt geleisteten Ausbildungsförderung führt (vgl. BVerwG, Urteile vom 23.02.2010 - 5 C 2/09 -, juris Rn. 31, vom 21.11.1991 - 5 C 32/87 -, juris Rn. 12, und vom 16.11.1990 - 5 C 78.88 -, juris Rn. 20). Ein (konkludenter) Antrag, einen weiteren Teil des Einkommens nach § 25 Abs. 6 BAföG anrechnungsfrei zu stellen, kann auch darin zu sehen sein, dass konkrete Umstände, aus denen sich die Härtelage herleitet, nach Ablauf des Bewilligungszeitraums mitgeteilt werden. Diese Mitteilung hat nach dem Vorstehenden unverzüglich zu erfolgen, sobald die Umstände bekannt geworden sind, die eine Rückforderung unter Vorbehalt bewilligter Förderungsleistungen erwarten lassen (BVerwG, Urteil vom 23.02.2010 - 5 C 2/09 -, juris Rn. 31 m.w.N.). Hierauf hat das Verwaltungsgericht mit seiner Feststellung, die vom Kläger auf wiederholte Aufforderungen durch den Beklagten am 05.12.2018 eingereichten Nachweise seien eindeutig zu spät gewesen, Bezug genommen, nicht darauf, dass fehlende Nachweise zu einem ordnungsgemäßen Antrag nicht rechtzeitig vorgelegt worden wären. Der Hinweis des Klägers, dass ihm vom Beklagten im Zuge des Klageverfahrens vor dem Verwaltungsgericht Freiburg 7 K 1782/18 mit Schreiben vom 06.08.2018 eine Fristverlängerung zum Vortrag zu den außergewöhnlichen Belastungen eingeräumt worden sei und eine fehlende Mitwirkung des Klägers ohnehin nur in einem Verfahren nach Maßgabe von § 66 SGB I hätte sanktioniert werden dürfen, geht daher an der Sache vorbei. Dass vom Kläger in dem genannten Sinne noch rechtzeitig zu einem späteren Zeitpunkt ein ordnungsgemäßer Antrag gestellt worden wäre, zeigt der Zulassungsantrag - wie ausgeführt - nicht auf. Insoweit hilft auch der sozialrechtliche Herstellungsanspruch, auf den sich der Kläger beruft, nicht weiter. Denn dieser setzt - neben einer Nebenpflichtverletzung des Sozialversicherungsträgers, insbesondere zur Beratung und Auskunft - zumindest voraus, dass zwischen der Pflichtverletzung und dem Nachteil des Betroffenen ein ursächlicher Zusammenhang besteht (vgl. BSG, Urteil vom 20.10.2010 - B 13 R 15/10 R -, juris Rn. 39; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.02.2014 - L 13 AL 283/12 -, juris Rn. 30; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.03.2003 - 10 S 2188/01 -, juris Rn. 77). Diesen ursächlichen Zusammenhang legt der Kläger nicht dar, selbst wenn man unterstellt, dass der Vater des Klägers im Telefonat mit dem Beklagten vom 04.10.2017, also nach Ablauf des Bewilligungszeitraums, um Beratung gebeten hätte, inwieweit die außergewöhnlichen Belastungen des Steuerbescheides 2016 berücksichtigt werden könnten und was insoweit zu beachten sei, und hierauf keine Antwort erhalten hätte (diese erfolgte wohl erst mit dem Widerspruchsbescheid bzw. dem genannten Schreiben des Beklagten vom 06.08.2018). Selbst für den Fall, dass der Beklagte insoweit seine Pflichten nach § 14 SGB I und § 41 Abs. 3 BAföG verletzt hätte, zeigt der Kläger nicht auf, inwieweit das Ausbleiben der Antwort des Beklagten dafür ursächlich gewesen sein könnte, dass der innerhalb des Bewilligungszeitraums gestellte Antrag nicht ordnungsgemäß gewesen ist und ein nach Ablauf des Bewilligungszeitraums gestellter Antrag nicht mehr rechtzeitig gewesen wäre. Nichts anderes gilt in Bezug auf das behauptete Telefonat mit dem Sachgebietsleiter des Beklagten Ende November 2017. Angesichts dessen kommt es auch nicht darauf an, ob der im Wege der richterrechtlichen Rechtsfortbildung entwickelte sozialrechtliche Herstellungsanspruch im Recht der Ausbildungsförderung überhaupt anwendbar ist (offen gelassen BVerwG, Urteil vom 23.02.2010 - 5 C 13.09 -, juris Rn. 16, Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 17.02.2021 - 4 LA 144/20 -, juris Rn. 10; verneinend VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.02.1994 - 7 S 758/93 -, juris Rn. 35). Ebenso wenig steht die nach Auffassung des Klägers durch den Beklagten verletzte Pflicht, ihn als BAföG-beantragenden und beziehenden Schüler auf die Möglichkeit hinzuweisen, dass er nach § 7 Abs. 6 Nr. 2 SGB II in der seit dem 01.08.2016 geltenden Fassung einen Anspruch auf (aufstockende) SGB II-Leistungen habe, in einem kausalen Zusammenhang mit dem verspätet eingereichten Antrag nach § 25 Abs. 6 BAföG und vermag daher dem Antrag auf Zulassung der Berufung nicht zum Erfolg zu verhelfen. b) Bewilligungszeitraum August 2017 bis Juli 2018 Auch hinsichtlich dieses Bewilligungszeitraums hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass der Antrag den Anforderungen an eine rechtzeitige Konkretisierung nicht entspreche, weil Nachweise ohne Darlegung des zu berücksichtigenden Lebenssachverhalts ohne erkennbaren Grund nur zum Teil und erst nach dem Ende des Bewilligungszeitraums am 05.12.2018 erbracht worden seien. Dem hält der Kläger entgegen, sein Vater habe mit Schreiben vom 04.03.2018 nicht nur darauf hingewiesen, dass die vom Finanzamt bereits anerkannten bzw. noch anzuerkennenden außergewöhnlichen Belastungen beantragt würden, die 2017 voraussichtlich in ähnlicher Höhe wie 2016 sein würden, sondern auch Aufwendungen für Zins und Tilgung für zwei Darlehen, die der Höhe nach für 2017 durch die Jahreskontoauszüge nachgewiesen worden seien; zudem habe der Vater des Klägers im Schreiben vom 04.03.2018 dargestellt, wie die Darlehen zustande gekommen seien, sowie die Auseinandersetzung mit Rechtsanwalt F. und das Entstehen der Schulden (xxxxxx €) seit dem 01.01.2016 vor allem aufgrund von Anwalts- und Prozesskosten von insgesamt xxxxxx € netto geschildert. Ob diese Einwände durchgreifen, kann offen bleiben. Denn das Verwaltungsgericht hat selbständig tragend angenommen, dass auch die Voraussetzung einer unbilligen Härte nicht vorliege. Dass dies ernstlich zweifelhaft wäre, legt der Zulassungsantrag nicht dar. Das Verwaltungsgericht hat entschieden, der unbestimmte Rechtsbegriff der unbilligen Härte, welcher sowohl der Tatbestands- als auch der Rechtsfolgenseite der Vorschrift zuzuordnen sei, sei ersichtlich nicht erfüllt. Die Anrechnungsfreiheit bei „unbilliger Härte“ diene der Berücksichtigung atypischer Umstände, an die erhebliche Anforderungen zu stellen seien. Der Gesetzgeber habe den Wortlaut so eng gewählt, um die Verwaltungsbelastung durch die zeitintensive einzelfallbezogene Freibetragsermittlung in den Fällen, in denen der Einkommensfreibetrag nicht durch die festgelegten Pauschalen abgegolten werden könne, möglichst gering zu halten. Eine unbillige Härte komme danach nur in Betracht, wenn die geltend gemachten finanziellen Belastungen, die im Bewilligungszeitraum entstanden seien, für den Einkommensbezieher unvermeidbar seien, weil er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen könne. Darüber hinaus müsse er in der Verfügung über das die Freibeträge nach § 25 Abs. 1, 3 und 4 BAföG übersteigende Einkommen oder einen Teil des Einkommens derart beschränkt sein, dass er es für den Lebensunterhalt des Auszubildenden und dessen Ausbildung nicht einsetzen könne, und dürfe keine anderen Mittel besitzen, deren Verwertung ihm zur Bestreitung des Lebensunterhalts anstelle des nicht verfügbaren Einkommens zumutbar wäre. Diese - zutreffenden - Ausführungen greift der Zulassungsantrag nicht an. Er geht allerdings davon aus, dass es, abgesehen von den Besonderheiten des erforderlichen Antrags und der Zuordnung zum Bewilligungszeitraum, keinen sachlichen Grund gebe, vom Finanzamt anerkannte außergewöhnliche Belastungen nicht auch im Rahmen von § 25 Abs. 6 BAföG zu berücksichtigen, wie dies der Gesetzgeber in Satz 2 ausdrücklich, aber auch nur beispielhaft gewollt habe. Dieser Einwand führt nicht auf ernstliche Zweifel. Der Kläger verkennt, dass die Prüfung, ob Aufwendungen außergewöhnliche Belastungen sind, dem Amt für Ausbildungsförderung eigenverantwortlich obliegt. Eine Bindung an die steuerlichen Wertungen der Finanzbehörden besteht in dieser Hinsicht nicht (vgl. BFH, Urteil vom 29.05.1996 - III R 49/93 -, juris Rn. 8; Bayerischer VGH, Beschluss vom 17.10.1986 - 12 B 84 A.1170 -, FamRZ 1987, 752, 753; Knoop in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 7. Auflage 2020, § 25 Rn. 42). Insoweit weist das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes im Beschluss vom 26.03.2008 (- 3 A 466/07 -, juris Rn. 14) zutreffend darauf hin, dass sich die ausbildungsförderungsrechtlichen Voraussetzungen für die Berücksichtigung der Aufwendungen von den steuerrechtlichen unterscheiden (vgl. auch OVG Hamburg, Urteil vom 20.09.1974 - Bf. I 5/74 -, BeckRS 2010, 54545, beck-online). Soweit sich der Kläger auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.07.1998 (- 5 C 14.97 -, juris) stützt, lässt er außer Acht, dass das Bundesverwaltungsgericht mit dieser Entscheidung klargestellt hat, dass es sich nach dem Regelungsgehalt des § 25 Abs. 6 BAföG verbietet, allein das bloße Vorliegen außergewöhnlicher Belastungen als unbillige Härte im Sinne dieser Vorschrift zu verstehen. Außergewöhnliche Belastungen nach den §§ 33 bis 33c EStG kommen zwar als ein Umstand in Betracht, der ohne Härtefreibetrag zu einer unbilligen Härte führen würde/könnte; auch sind sie geeignet, die Annahme einer unbilligen Härte zu begründen. Diese Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts besagen aber nicht, dass ein weiterer Teil des Einkommens immer dann nach § 25 Abs. 6 BAföG anrechnungsfrei zu stellen ist, wenn im Steuerbescheid außergewöhnliche Belastungen anerkannt worden sind. Nichts anderes folgt aus der Annahme des Bundesverwaltungsgerichts, der gesetzlichen Hervorhebung der Beispiele in § 25 Abs. 6 Satz 2 BAföG, d.h. der außergewöhnlichen Belastungen nach §§ 33 ff. EStG und der Aufwendungen für behinderte Personen, sei darüber hinaus die Wertung zu entnehmen, dass es in diesen Beispielsfällen naheliege, einen weiteren Teil des Einkommens anrechnungsfrei zu lassen, um eine - sonst (d.h. ohne Härtefreibetrag) eintretende - unbillige Härte zu vermeiden. Zwar ist bei der Beurteilung, ob der Eintritt einer unbilligen Härte droht, und bei der Ermessensentscheidung über den Freibetrag nach § 25 Abs. 6 BAföG von dieser Wertung des Gesetzgebers auszugehen (BVerwG, a.a.O., juris Rn. 12); eine in jedem Fall zu ziehende Konsequenz ist das indessen nicht (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 17.10.1986 - 12 B 84 A.1170 -, FamRZ 1987, 752, 753; Rauschenberg in: Rothe/Blanke, BAföG 5. Auflage, § 25 Rn. 43 m.w.N.). Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dem Beklagten sei es nicht möglich gewesen, ohne eine Erläuterung durch den Kläger lediglich aufgrund der - erst am 05.12.2018 - vorgelegten Belege für psychoanalytische Sitzungen, eine Untersuchung bei einem Heilpraktiker sowie Zuzahlungen für Arzneimittel und eine Brille in eigener Verantwortung zu überprüfen, ob diese Aufwendungen unvermeidbare Belastungen darstellten, die zu einer Gefährdung der Ausbildung des Klägers führen könnten. Es geht mit anderen Worten davon aus, dass der Kläger die außergewöhnlichen Belastungen nicht hinreichend dargelegt habe. Die Darlegung der außergewöhnlichen Aufwendungen obliegt sowohl dem Grunde als auch dem betragsgemäßen Umfang nach dem Kläger (vgl. Kreutz in: Rothe/Blanke, BAföG 5. Auflage, § 25 Rn. 49 ; Kuznik in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB 1. Aufl., BAföG § 25 Rn. 72 ). Dies stellt der Kläger nicht in Abrede. Sein Einwand, der Beklagte habe zu den Belegen keine Erläuterungen von ihm bzw. seinem Vater gefordert und auch keine Fragen gestellt, geht schon in der Sache fehl. Denn der Beklagte hat den Vater des Klägers, kurz bevor das Klageverfahren 7 K 1782/18 zur weiteren Prüfung zum Ruhen gebracht wurde, mit Schreiben vom 06.08.2018 explizit aufgefordert, zu den außergewöhnlichen Belastungen weiter vorzutragen und Nachweise vorzulegen. Daraufhin hat dieser - nach mehrfacher Aufforderung - zwar mit Schreiben vom 10.12.2018 zahlreiche Unterlagen vorgelegt, substantiierter Vortrag erfolgte aber nicht. Ohne Erfolg wendet sich der Kläger ferner gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, er habe nicht angegeben, warum es ihm bzw. seinen Eltern nicht möglich gewesen sein solle, diese Kosten - die geltend gemachten Aufwendungen für die außergewöhnlichen Belastungen - zu vermeiden. Das Verwaltungsgericht ist von dem zutreffenden und vom Kläger auch nicht in Zweifel gezogenen Ansatz ausgegangen, dass außergewöhnliche Belastungen im Sinne von § 33 Abs. 1 und 2 EStG vorliegen, wenn dem Steuerpflichtigen zwangsläufig Aufwendungen erwachsen, denen er sich „aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen“. Der Kläger zeigt nicht auf, dass das Verwaltungsgericht die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen zu Unrecht mit Blick darauf angezweifelt hat, dass weder eine ärztliche Verordnung für die Durchführung der abgerechneten Leistungen bzw. Untersuchungen vorliege noch den zahlreichen Rechnungen eine Diagnose zu entnehmen sei. Auch die steuerliche Anerkennung von Krankheitskosten setzt nach § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG voraus, dass es sich um Aufwendungen handelt, die zum Zwecke der Heilung einer Krankheit (z.B. Medikamente, Operation) oder mit dem Ziel getätigt werden, die Krankheit erträglich zu machen (vgl. z.B. BFH, Urteil vom 02.09.2010 - VI R 11/09 -, juris Rn. 12). Hierauf verweist auch die vom Verwaltungsgericht genannte Kommentierung (Kreutz in: Rothe/Blanke, BAföG 5. Auflage, § 25 Rn. 50, Stichwort: „Krankheits- und Vorsorgekosten“ ). Allerdings werden Aufwendungen für die eigentliche Heilbehandlung in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung - zur Vermeidung eines unzumutbaren Eindringens in die Privatsphäre - typisierend als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt, ohne dass es im Einzelfall der nach § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG an sich gebotenen Prüfung der Zwangsläufigkeit des Grundes und der Höhe nach bedarf (BFH, Urteil vom 02.09.2010 - VI R 11/09 -, juris Rn. 13). Dies mag erklären, dass im steuerrechtlichen Verfahren das Fehlen von Diagnosen nicht moniert worden ist. Für die ausbildungsförderrechtliche Entscheidung über das Vorliegen einer unbilligen Härte im Sinne von § 25 Abs. 6 BAföG gilt Entsprechendes jedoch nicht. Gegenteiliges macht der Kläger nicht geltend. Soweit er im Zulassungsantrag erstmals zu dem Anlass für die von seinem Vater absolvierte langdauernde analytische Psychotherapie bei der Ärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutischer Medizin/Psychoanalyse K. vorträgt, fehlt es nach wie vor an jeglichen Nachweisen. Die Vernehmung der Ärztin K. als Zeugin kommt im Rahmen des Zulassungsverfahrens nicht in Betracht. Ebenso wenig genügt in Bezug auf die vom Verwaltungsgericht als fehlend bemängelten Angaben zu einer Erstattungsmöglichkeit der Psychotherapiekosten durch die Krankenkasse die schlichte Behauptung, das zulässige Kontingent sei nach Erinnerung des Vaters ausgeschöpft und der Kläger wisse nicht, ob es noch Unterlagen zur Genehmigung der Therapie gebe. Der Kläger vermag auch nicht darzulegen, dass die Zweifel des Verwaltungsgerichts, ob es sich bei den von seinem Vater vorgelegten Belegen um dieselben Aufwendungen handele, die auch gegenüber dem Finanzamt geltend gemacht worden seien, unberechtigt gewesen wären. Dass die Abweichung der Summe der für das Jahr 2017 im Steuerbescheid anerkannten Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen in Höhe von xxxxxx € und der Summe der für das Jahr 2017 vorgelegten Rechnungen in Höhe von xxxxxxxx € geringfügig wäre, vermag der Senat nicht zu erkennen. Bei der Frage der Identität der Aufwendungen ist der Grad der Abweichung zudem irrelevant und kann nicht durch eine Berücksichtigung auf der Ebene des Ermessens ausgeglichen werden. Auch die mit dem Zulassungsantrag erstmals vorgetragenen Erklärungen der Abweichungen begründen keine ernstlichen Zweifel. Soweit sie die außergewöhnlichen Belastungen für das Jahr 2016 betreffen, sind sie ohne Belang, da es insoweit bereits - wie oben unter 3 a) ausgeführt - an dem Antragserfordernis fehlt. Soweit der Kläger hinsichtlich des Jahres 2017 nunmehr behauptet, neben den auf seinen Vater entfallenden Aufwendungen in Höhe von xxxxxxxx €, die er im Rahmen des § 25 Abs. 6 BAföG allein geltend gemacht habe, seien beim Finanzamt auch außergewöhnliche Belastungen seiner Mutter geltend gemacht worden, fehlt es im Zulassungsantrag wiederum an jeglichen Nachweisen. Ebenfalls ohne Erfolg greift der Kläger die Einschätzung des Verwaltungsgerichts an, der Vater des Klägers weigere sich bewusst, den Beklagten bei der Prüfung seiner Anträge zu unterstützen, um den hierdurch entstandenen Verwaltungsaufwand effizient zu bewältigen, eine Einschätzung, die es darauf stützt, dass der Vater im Laufe des Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens nicht in der Lage gewesen sei, irgendwelche konkreten Umstände zu benennen, aus denen auf das Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte (gemeint „unbilligen Härte“) hätte geschlossen werden können. Das Verwaltungsgericht hat diese Feststellung in Bezug auf die verspätete Antragstellung hinsichtlich des Bewilligungszeitraums 2016/2017 getroffen, nicht aber im Zusammenhang mit der Substantiierung der geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen im Bewilligungszeitraum 2017/2018. Selbst wenn man die Feststellung übergreifend verstünde, bleibt der Zulassungsantrag ohne Erfolg. Denn der Kläger wendet sich mit seiner Rüge gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts. Insoweit kann offen bleiben, ob in einem solchen Fall die Berufung nur dann nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen ist, wenn ein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO erfolgreich gerügt ist (vgl. Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 23.04.2020 - 10 ZB 20.752 -, juris Rn. 10 ff., und vom 24.03.2020 - 10 ZB 20.138 -, juris Rn. 16; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 18.11.2020 - 11 S 1465/19 -, juris Rn. 19 f., und vom 26.08.2020 - 11 S 2038/19 -, juris Rn. 11 ff.; OVG Sachsen, Beschluss vom 07.07.2020 - 3 A 1002/19 -, juris Rn. 4), oder ob ausgehend von der berufungsrechtlichen Funktion des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auch ohne einen solchen - revisionsrechtlich bedeutsamen - Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils begründet sein können, wenn dieses auf einer ernstlich zweifelhaften Sachverhalts- bzw. Beweiswürdigung beruht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 10.01.2022 - 2 S 2436/21 -, juris Rn. 14, und vom 18.03.2019 - 8 S 3027/18 -, juris Rn. 4; Seibert in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 82 ff.). Denn Fehler in der Sachverhaltswürdigung zeigt er insoweit nicht auf. Er legt insbesondere nicht dar, dass er und sein Vater die Aufforderung des Beklagten vom 06.08.2028 vollständig erfüllt hätten und sie darüber hinaus keine weiteren Darlegungsobliegenheiten träfen. Der in anderem Zusammenhang erfolgte Verweis auf die Geltung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. § 20 Abs. 1 und 2 SGB X) gebietet keine andere Würdigung. Anträge und Anregungen so zu konkretisieren, dass der von der Behörde zu prüfende Gegenstand und das Verfahrensziel deutlich werden, obliegt den Beteiligten (vgl. Mutschler in: Beck-online Großkommentar, § 20 SGB X Rn. 6 ). Insoweit hängt der Umfang der Amtsermittlungspflicht der Behörden und der Tatsachengerichte vom Vorbringen desjenigen ab, der höhere Leistungen begehrt (BSG, Urteil vom 12.05.2021 - B 4 AS 88/20 R -, juris Rn. 15). Es wäre daher Sache des Klägers aufzuzeigen, dass er die außergewöhnlichen Belastungen so substantiiert dargetan hätte, dass dem Beklagten bzw. dem Verwaltungsgericht die weiteren Ermittlungen oblegen hätten. Gleiches gilt in Bezug auf die geltend gemachten Verluste aus selbständiger Tätigkeit. Dies leistet der Zulassungsantrag indessen nicht. Die Ausführungen des Klägers lassen auch nicht erkennen, dass die Würdigung des Verwaltungsgerichts, es falle angesichts der den Einkommensteuerbescheiden zu entnehmenden Einkünfte des Vaters im Jahr 2017 von xxxxxx € und im Jahr 2018 von xxxxxx € schwer zu glauben, dass das die Freibeträge übersteigende Einkommen nicht ausgereicht haben solle, um die Ausbildung des Klägers zu finanzieren, fehlerhaft wäre. Der Kläger zeigt auch insoweit nicht auf, dass das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich von einem unzutreffenden beziehungsweise unzureichend ermittelten Sachverhalt ausgegangen wäre. Insbesondere gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass es angesichts der den Steuerbescheiden entnommen Angaben zu den Einkünften in den Jahren 2017 und 2018 nicht erkannt hätte, dass es sich bei den genannten Einkünften um Bruttobeträge handelte. Auch der Einwand, das Verwaltungsgericht sei schon zu Unrecht davon ausgegangen, im Rahmen des § 25 Abs. 6 BAföG sei darzulegen, dass die Ausbildung des Klägers gefährdet würde, verfängt nicht. Er behauptet, das Bundesverwaltungsgericht habe das bisher nicht gefordert, sondern im Urteil vom 23.02.2010 - 5 C 2/09 - erklärt, es bedürfe keiner abschließenden Entscheidung, ob der Auffassung gefolgt werden könne, Zweck auch des § 25 Abs. 6 BAföG sei es, einer Gefährdung der Ausbildung vorzubeugen. Mit diesem Einwand gibt der Zulassungsantrag indes die Entscheidungsgründe des genannten Urteils schon unzutreffend wieder. Denn das Bundesverwaltungsgericht hat in dieser Entscheidung (a.a.O., juris Rn. 32) offen gelassen, ob aus seinem zu § 24 Abs. 3 BAföG (n.F.) ergangenen Urteil vom 08.07.2004 - 5 C 31.03 - und dem Zweck des § 25 Abs. 6 BAföG gefolgert werden könne, dass auch im Rahmen dieser Vorschrift nur innerhalb des Bewilligungszeitraumes gestellte Anträge zu berücksichtigen seien. Dass es Zweck des § 25 Abs. 6 BAföG ist, einer Gefährdung der Ausbildung vorzubeugen, hat es dagegen nicht in Zweifel gezogen. Im Übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht bereits in einem Beschluss vom 02.05.1979 (Az.: 5 ER 217.78, veröffentlich auf https://research.wolterskluwer-online.de, sowie zitiert bei Rauschenberg in: Rothe/Blanke, BAföG 5. Auflage, § 25 Rn. 40 ) ausgeführt, das Vorliegen einer unbilligen Härte werde vor allem von zwei Gesichtspunkten abhängen. Einmal werde zu untersuchen sein, ob es den Eltern unzumutbar sei, den nach den allgemeinen Vorschriften auf die Höhe der Ausbildungsförderung angerechneten Teil ihres Einkommens dem Auszubildenden tatsächlich zur Verfügung zu stellen. Ferner wäre mit in die Beurteilung einzubeziehen, ob die Ausbildung gefährdet wäre, wenn die Eltern diesen Betrag nicht leisten würden. Es begegnet daher keinen ernstlichen Zweifeln, dass das Verwaltungsgericht dieses Kriterium zu Recht herangezogen hat. Dass sich die Gefährdung der Ausbildung als Tatbestandsmerkmal nur in § 36 Abs. 1 BAföG findet, nicht dagegen in § 25 Abs. 6 BAföG, steht dem nicht entgegen. Denn die Maßgeblichkeit dieses Kriteriums auch im Rahmen des § 25 Abs. 6 BAföG ergibt sich aus dem Zweck dieser Vorschrift, eine unbillige Härte für den Einkommensbezieher zu vermeiden, die ihm um der Ausbildung des Kindes willen nicht zugemutet werden soll (vgl. Rauschenberg in: Rothe/Blanke, BAföG 5. Auflage, § 25 Rn. 40 ). Das Vorliegen einer unbilligen Härte ist grundsätzlich nach dem Grad der Gefährdung der Ausbildung zu beurteilen; ist trotz einer außergewöhnlichen Belastung der Eltern zu erwarten, dass sie den angerechneten Einkommensbetrag dem Auszubildenden in zumutbarer Weise zur Verfügung stellen können und werden, so ist eine Härtesituation im Sinne dieser Vorschrift nicht gegeben (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 25.01.2005 - 2 MB 165/04 -, juris Rn. 9; siehe auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.09.2010 - 12 E 480/10 -, juris Rn. 9; VG Stuttgart, Urteil vom 21.03.2011 - 11 K 4176/10 -, juris Rn. 30; VG Sigmaringen, Urteil vom 25.09.2001 - 9 K 1707/00 -, juris Rn. 25). Dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht von Letzterem ausgegangen wäre, legt der Zulassungsantrag nicht dar. Ebenfalls begründet es keine ernstlichen Zweifel, dass das Verwaltungsgericht im Rahmen des § 25 Abs. 6 BAföG die Kosten für das Schulgeld für die Ausbildung des Klägers an der Berufsfachschule für Musik in N. nicht berücksichtigt hat. Der Kläger macht geltend, das Schulgeld sei nicht von ihm gezahlt worden, weil er hierzu gar nicht in der Lage gewesen wäre, sondern von seinen Eltern, die nach dem Schulvertrag hierfür hätten mithaften müssen und dementsprechend Unterhaltszahlungen geleistet hätten. Das Verwaltungsgericht habe nicht begründet, warum - anders als im Rahmen von § 23 Abs. 5 BAföG und § 29 Abs. 3 BAföG - die Gewährung eines Härtefreibetrages nach § 25 Abs. 6 BAföG nicht rechtmäßig sein solle, obwohl unterhaltsrechtlich die Belastung mit Schulgeld und Studiengebühren berücksichtigungsfähig sei. Auch dieser Einwand greift nicht durch. Denn in der vom Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang zitierten Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 22.08.2008 (Az.: 4 PA 758/07, juris) ist hierzu eine Begründung erfolgt. Es wird dort im Einzelnen ausgeführt, dass es hinsichtlich des geltend gemachten Schulgeldes nicht um die Frage geht, ob die Heranziehung des Einkommens der Eltern wegen außergewöhnlicher Aufwendungen, die sie für sich selbst oder für eine Person getroffen haben, für die ihnen nach § 25 Abs. 3 BAföG grundsätzlich ein Freibetrag gewährt werden kann, zu einer unbilligen Härte führt, sondern um die Bemessung des Bedarfs der die Ausbildungsförderung beanspruchenden Auszubildenden. Dieser Bedarf ist durch die pauschalierten gesetzlichen Bedarfssätze der § 12 BAföG (Bedarf für Schüler) und § 13 BAföG (Bedarf für Studierende) und hinsichtlich besonderer Aufwendungen für die Ausbildung durch § 14a Satz 1 Nr. 1 BAföG i.V.m. der Verordnung über Zusatzleistungen in Härtefällen nach dem BAföG - die allerdings die Übernahme von Schulgeld nicht (mehr) ermöglicht - umfassend geregelt. Dementsprechend hat der Gesetzgeber bei der Einkommensberechnung die Berücksichtigung von Ausbildungskosten zur Vermeidung unbilliger Härten nur bei der Berechnung des Einkommens des Auszubildenden selbst in § 23 Abs. 5 BAföG vorgesehen (vgl. Niedersächsisches OVG, a.a.O., Rn. 2; siehe auch VG Frankfurt, Urteil vom 31.01.2013 - 3 K 2272/12.F -, juris Rn. 16; VG Ansbach, Urteil vom 23.11.2004 - AN 2 K 04.01936 -, juris Rn. 20; Kreutz in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Auflage, § 25 Rn. 50 ). Mit diesen auf die Systematik des Bundesausbildungsförderungsgesetzes abstellenden Gründen, auf die das Verwaltungsgericht Bezug genommen hat, setzt sich der Zulassungsantrag nicht in einer dem Darlegungsgebot genügenden Weise auseinander. An der erforderlichen näheren Erläuterung fehlt es auch im Hinblick auf den Hinweis, das Verwaltungsgericht habe nicht beachtet, dass der Sonderbedarf nach § 33a Abs. 2 EStG - der 2016 (xxxx €) und 2017 (xxx €) in den Steuerbescheiden anerkannt worden sei - zur Zuerkennung eines Freibetrags nach § 25 Abs. 6 Satz 2 BAföG führen könne. Hinsichtlich der vom Kläger im Zulassungsantrag aufgeworfenen Frage, ob der Bedarfssatz von damals nur 504 € für Lebensunterhalt, Ausbildungskosten und Unterkunftskosten in § 12 Abs. 2 Nr. 1 BAföG 2017/2018 für Auszubildende, die nicht bei den Eltern wohnen, verfassungswidrig zu niedrig angesetzt ist, wird nicht dargelegt, inwieweit diese Frage im vorliegenden Verfahren, dessen Gegenstand die Bescheidung von Anträgen nach § 25 Abs. 6 BAföG ist, von Belang wäre. c) Schließlich bleibt der Antrag auch ohne Erfolg, soweit der Kläger eine mangelnde Aufklärung durch das Verwaltungsgericht rügt. Der Senat geht zu Gunsten des Klägers davon aus, dass eine mit diesem Vortrag der Sache nach wohl erhobene Aufklärungsrüge ebenfalls auf den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützt werden kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 23.11.2021 - 10 S 4275/20 - juris Rn. 4 und vom 28.10.2019 - 12 S 1821/18 - juris Rn. 22; Dehoust, in: Brandt/Domgörgen, Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, 5. Aufl. 2023, d) Die Zulassungsgründe, Rn. 51). Eine Zulassung wegen ernstlicher Zweifel ist - um eine Konkordanz der Zulassungsgründe zu sichern - in solchen Fällen jedoch nur möglich, wenn eine entsprechende Verfahrensrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ebenfalls zur Zulassung führen würde (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 28.10.2019 - 12 S 1821/18 -, juris Rn. 22, vom 12.04.2018 - 11 S 428/18 -, juris Rn. 16, und vom 17.02.2009 - 10 S 3156/08 -, juris Rn. 5; Sächsisches OVG, Beschluss vom 26.07.2023 - 6 A 1/21 -, juris Rn. 9; Hessischer VGH, Beschluss vom 01.11.2012 - 7 A 1256/11.Z -, juris Rn. 9; Stuhlfauth in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 8. Aufl. 2021, § 124 Rn. 13). Dies ist nicht der Fall. Die Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht erfordert die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich und geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts zu einer für den Rechtsmittelführer günstigeren Entscheidung hätten führen können (vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 07.06.2022 - 4 BN 1.22 -, juris Rn. 25, und vom 13.06.2019 - 5 B 29.18 -, juris Rn. 11, jeweils m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.02.2019 - 12 S 2789/18 -, juris Rn. 10; Happ in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 75). Ein Gericht verletzt seine Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO grundsätzlich nicht, wenn es den aus seiner Sicht entscheidungserheblichen Sachverhalt aufgrund der beigezogenen Verwaltungsvorgänge oder einer Beweisaufnahme für aufgeklärt hält und von einer Beweiserhebung absieht. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich dem Gericht die Beweiserhebung, die ein anwaltlich - wie hier - nicht vertretener Prozessbeteiligter nicht beantragt hat, offensichtlich hätte aufdrängen müssen (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes, vgl. etwa: Beschlüsse vom 13.05.2004 - 4 B 27.04 -, juris Rn. 6, und vom 05.08.1997 - 1 B 144.97 -, juris Rn. 10; siehe zum Vorstehenden im Übrigen auch: OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 04.11.2016 - 3 L 162/16 -, juris Rn. 12). Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. (1) Der Kläger rügt die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dem Beklagten sei es nicht möglich gewesen, lediglich aufgrund der vorgelegten Belege für psychoanalytische Sitzungen, eine Untersuchung bei einem Heilpraktiker sowie Zuzahlungen für Arzneimittel und eine Brille ohne eine Erläuterung durch den Kläger in eigener Verantwortung zu überprüfen, ob diese unvermeidbare Belastungen darstellten, die zu einer Gefährdung der Ausbildung des Klägers führen könnten. Er hält dagegen, seitens des Einzelrichters oder des Beklagtenvertreters sei hierzu nicht weiter gefragt worden, sondern nur allgemein, wie die geltend gemachten Belastungen zu einer „außergewöhnlichen Härte“ geführt hätten. Damit dringt er nicht durch. Der Kläger zeigt nicht auf, weshalb diese Frage zur Sachverhaltsermittlung nicht ausreichend gewesen sein sollte und welche weiteren Aufklärungsmaßnahmen sich dem Verwaltungsgericht hätten aufdrängen müssen. Sein Vater ist in der mündlichen Verhandlung vom 22.04.2021 zur Erläuterung der geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen aufgefordert worden. Laut Seite 3 des Sitzungsprotokolls hat der Einzelrichter ihn gefragt, wie die von ihm geltend gemachten Belastungen zu einer „außergewöhnlichen Härte“ geführt hätten. Dass die Zielrichtung der gestellten Frage nicht klar gewesen sei und er daher nicht gewusst hätte, dass er die näheren Umstände hätte schildern sollen, die zu den außergewöhnlichen Aufwendungen geführt haben, insbesondere dazu, dass er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht hätte entziehen können, zeigt der Zulassungsantrag nicht auf. Dies ist angesichts der schriftlichen Ausführungen des Beklagten im Klageverfahren zu den Anforderungen an eine unbillige Härte, mit denen auf die offenen Fragen hingewiesen wurde, auch nicht ersichtlich. Auch soweit der Kläger die Verwendung des Begriffs „außergewöhnliche Härte“ statt „unbillige Härte“ rügt, die offensichtlich auf einem Versehen des Einzelrichters beruhte, legt er nicht dar, dass dies für seinen Vater nicht erkennbar gewesen wäre und zu einem Missverständnis geführt hätte. Der Zulassungsantrag macht vielmehr deutlich, dass der Kläger und sein Vater die Auffassung vertreten, eine weitere Überprüfung sei nicht erforderlich, weil das Finanzamt die außergewöhnlichen Belastungen ohne weiteres anerkannt habe. Einen Aufklärungsmangel begründet dies nicht. Gleiches gilt für die Rüge, sein Vater habe im Antrag vom 04.03.2018 auch die Aufwendungen für Zins und Tilgung für zwei Darlehen für 2017 durch Jahreskontoauszüge nachgewiesen und neben einer Schilderung der Auseinandersetzung mit Rechtsanwalt F. und der Höhe der Schulden (xxxxxx €) darauf hingewiesen, dass ihm seit dem 01.01.2006 Anwalts- und Prozesskosten im Höhe von insgesamt xxxxxx € netto entstanden seien, aufgrund derer er gezwungen gewesen sei, weitere Darlehen aufzunehmen. In der mündlichen Verhandlung wurde ihm Gelegenheit gegeben, hierzu vorzutragen. Weshalb dies nicht ausreichend gewesen sein soll bzw. welche weiteren Aufklärungsmaßnahmen erforderlich gewesen wären, zeigt er nicht auf. Aus demselben Grund wendet sich der Kläger ohne Erfolg auch gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe nicht angegeben, warum es ihm bzw. seinen Eltern nicht möglich gewesen sein solle, diese Kosten - die geltend gemachten Aufwendungen für die außergewöhnlichen Belastungen - zu vermeiden. (3) Ohne Erfolg beruft sich der Kläger schließlich darauf, das Verwaltungsgericht habe gar nicht erst versucht, mit Fragen aufzuklären, ob es sich bei den geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen um dieselben Aufwendungen gehandelt habe, die auch gegenüber dem Finanzamt geltend gemacht worden seien. Denn er legt nicht dar, weshalb sich dem Verwaltungsgericht weitere Ermittlungen in der mündlichen Verhandlung hätten aufdrängen müssen, weshalb es angesichts der erheblichen und für alle Beteiligten offensichtlichen Abweichung der Summe der im Steuerbescheid für das Jahr 2017 anerkannten Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen von der Summe der für 2017 vorgelegten Rechnungen insbesondere nicht seine (des Klägers) Sache gewesen wäre, hierzu weiter vorzutragen. 4. Soweit der Kläger mit seinem Zulassungsantrag Einwände gegen den Bescheid des Beklagten vom 26.06.2017 erhebt, gehen diese ins Leere. Denn dieser Bescheid war nicht Gegenstand der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Mit diesem Bescheid hatte der Beklagte den Widersprüchen des Klägers gegen die Festsetzung von Ausbildungsförderung für den Zeitraum von August 2016 bis März 2017 mit Bescheid vom 28.12.2016 unter Vorbehalt der Rückforderung nach § 24 Abs. 2 BAföG und für April 2017 bis Juli 2017 mit Änderungsbescheid vom 28.04.2017 auf der Basis des Einkommens des Vaters des Klägers im Jahr 2013 auf jeweils monatlich xxx € „abgeholfen“ und die Ausbildungsförderung auf seinen Aktualisierungsantrag nach § 24 Abs. 3 BAföG auf der Basis des Einkommens des Vaters im Jahr der Bewilligung (2016) unter Vorbehalt der Rückforderung nach § 24 Abs. 3 BAföG auf monatlich xxx € festgesetzt sowie einen Restbetrag von xxx € zurückgefordert. Dieser Bescheid sowie der auf den Widerspruch des Klägers hiergegen ergangene Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 30.01.2018 waren Gegenstand der Klage 7 K 1782/18, die nach dem Ruhen des Verfahrens unter dem Aktenzeichen 7 K 1865/19 fortgeführt und mit dem streitgegenständlichen Verfahren 7 K 1866/19 verbunden wurde. In der mündlichen Verhandlung vom 22.04.2021 hat der Kläger dann diesen Teil der Klage zurückgenommen. Ob eine abschließende Entscheidung über den Bewilligungsantrag angesichts des verfügten Vorbehalts nach § 24 Abs. 3 BAföG noch aussteht und in deren Rahmen möglicherweise auch die Höhe des Bedarfssatzes von 504 € nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 BAföG im Lichte des Vorlagebeschlusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.05.2021 - 5 C 11.18 - überprüft werden könnte, wie der Kläger meint, bedarf bei dieser Sachlage im vorliegenden Zulassungsverfahren keiner Prüfung. Gegenteiliges zeigt auch der Kläger nicht auf. III. Die Berufung ist auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn es für ihre Entscheidung maßgebend auf eine konkrete, über den Einzelfall hinausgehende Rechts- oder Tatsachenfrage ankommt, deren Klärung im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.01.2007 - 1 BvR 382/05 -, juris Rn. 25; Stuhlfauth in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 8. Aufl. 2021, § 124 Rn. 41 ff.). Für die Darlegung der Grundsatzbedeutung genügt nicht die bloße Benennung einer Rechtsfrage in Verbindung mit der Behauptung, diese Rechtsfrage sei von grundsätzlicher Bedeutung. Vielmehr muss der Rechtsmittelführer (1.) eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, (2.) ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist, (3.) erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist, und (4.) darlegen, weshalb der Frage eine über die einzelfallbezogene Rechtsanwendung hinausgehende Bedeutung zukommt. Die Darlegung offensichtlicher Punkte ist entbehrlich. Orientierungspunkt dieser Erfordernisse ist die Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Die bloße Entscheidungskritik im Stil einer Berufungsbegründung ist regelmäßig unzureichend, schon weil sie vielfach nicht erkennen lässt, um welche konkreten Rechts- und Tatsachenfragen es dem Rechtsmittelführer geht. Die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit erfordert regelmäßig eine Durchdringung der Materie und in diesem Zusammenhang eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts, die verdeutlicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts dem Klärungsbedarf nicht gerecht wird (vgl. Happ in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 72; Seibert in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 211 ff.; Kuhlmann in: Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 124a Rn. 51 ff.). Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Antragsbegründung nicht. Der Kläger hält die Fragen für grundsätzlich bedeutsam, 1. ob die positive (oder negative) Entscheidung der unzuständig gewordenen Behörde über die Fortführung des Verfahrens gegenüber den Beteiligten ein Verwaltungsakt und für diese selbständig angreifbar ist, und 2. ob für Schulgeld ein Härtefreibetrag - ggfs. nur für den nicht als Sonderausgaben abziehbaren Teil von 70 % - (gewährt werden kann). Er trägt hierzu vor, die Fragen seien umstritten bzw. höchstrichterlich bisher nicht entschieden und ihre Beantwortung ergebe sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz. Damit ist eine grundsätzliche Bedeutung nicht dargetan. Hinsichtlich der ersten Frage wird - wie oben (unter II. 1.) bereits ausgeführt - im Zulassungsantrag bereits nicht aufgezeigt, dass sie für den vorliegenden Rechtsstreit erheblich wäre. In Bezug auf die Klärungsbedürftigkeit genügt zudem nicht der schlichte Hinweis auf eine bzw. zwei Kommentarstellen (Roller in: Schütze, SGB X, 9. Aufl. 2020, § 2 SGB X Rn. 14, und an anderer Stelle noch Lackner in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 7. Auflage 2020, § 45a BAföG Rn. 6) mit dem Zusatz „m.w.N.“, ohne die in diesem Streit vertretenen Standpunkte und deren Auswirkungen näher zu erläutern. Hinsichtlich der zweiten Frage fehlt es ebenfalls an hinreichenden Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit. Zwar trägt der Kläger unter Angabe einiger Fundstellen aus der Rechtsprechung vor, dass Schulgeld unterhaltsrechtlich berücksichtigungsfähig sei, setzt sich aber nicht in einer dem Darlegungsgebot genügenden Weise - wie ebenfalls bereits dargestellt - mit der auf die Systematik des Bundesausbildungsförderungsgesetzes abstellenden Begründung der in diesem Zusammenhang vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 22.08.2008 (Az.: 4 PA 758/07, juris) auseinander. Zudem enthält der Zulassungsantrag hinsichtlich keiner der beiden Fragen Ausführungen dazu, dass den Fragen eine über die einzelfallbezogene Rechtsanwendung hinausgehende Bedeutung zukäme. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist nach § 188 Satz 2 1. Halbsatz VwGO gerichtskostenfrei. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).