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Beschluss

12 S 1768/23

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 12. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2024:0423.12S1768.23.00
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Leitsätze
Jedenfalls bei der Prüfung der Sachentscheidungsvoraussetzung des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses ist das Beschwerdegericht nicht auf die in der Beschwerdebegründung dargelegten Tatsachen beschränkt, sondern hat auch nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eingetretene Umstände zu berücksichtigen. (Rn.9)
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 31.Oktober 2023 - 8 K 3884/23 - geändert. Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 29. September 2023 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 20. September 2023 wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 31.Oktober 2023 - 8 K 3884/23 - geändert. Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 29. September 2023 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 20. September 2023 wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die am 10.11.2023 bei dem Verwaltungsgerichts Karlsruhe rechtzeitig eingelegte (§ 147 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO) und am 01.12.2023 fristgemäß begründete (§ 146 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO) Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den ihr am 03.11.2023 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 28.10.2023 hat Erfolg. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts wird geändert. Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt. I. Die Beschwerde ist zulässig. Insbesondere genügt sie dem Darlegungsgebot aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, denn sie setzt sich hinreichend mit der angefochtenen Entscheidung auseinander (zu den Voraussetzungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 02.07.2019 - 12 S 953/19 -, juris Rn. 7, und vom 09.03.2017 - 5 S 2546/16 -, juris Rn. 6; Hessischer VGH, Beschluss vom 28.11.2022 - 1 B 1620/22 -, juris Rn. 26; Rudisile, NVwZ 2019, S. 1, 8 ff.; Happ in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 146 Rn. 22b; Guckelberger in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 146 Rn. 71 ff.). II. Der Senat lässt offen, ob der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 31.10.2023 hinsichtlich der Prüfung der voraussichtlichen Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Verfügung zur Beendigung der vorläufigen Inobhutnahme auf Grundlage der seinerzeit bekannten Tatsachen im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Denn jedenfalls kann der Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts aufgrund zwischenzeitlich eingetretener, vom Senat zu berücksichtigender Tatsachen im Ergebnis nicht aufrechterhalten werden. 1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Beschwerdeverfahren ist der Tag der Entscheidung, selbst wenn es nach materiellem Recht auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ankäme, weil eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren (Widerspruchsverfahren) noch aussteht (vgl. nur Schoch in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, § 80 VwGO Rn. 421 m.w.N. ). 2. Der Senat muss von Amts wegen die Sachentscheidungsvoraussetzungen des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz prüfen, sofern die zulässige Beschwerde den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügt (a)). Dies gilt jedenfalls für das Erfordernis des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses unabhängig von der Beschwerdebegründung grundsätzlich auch dann, wenn die Umstände nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eingetreten sind (b)). a) Das Beschwerdegericht hat grundsätzlich (auch) die Sachentscheidungsvoraussetzungen der Vorinstanz in jedem Verfahrensstadium von Amts wegen nach den zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Regeln zu prüfen. Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist der Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts bei Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beschränkt. Danach prüft es nur die in der Beschwerdebegründung innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe. Diese Beschränkung gilt indes in sachlicher Hinsicht nicht für Sachurteilsvoraussetzungen, deren Vorliegen das Beschwerdegericht frei prüfen kann. Eine solche von Beschränkungen des Rechtsmittelrechts freie Prüfung der Sachurteilsvoraussetzungen ist ein im Rechtsmittelrecht allgemein anerkannter Grundsatz (vgl. etwa für das Revisionsverfahren: BVerwG, Urteil vom 27.10.1966 - II C 128/64 -, Buchholz 310 § 79 VwGO Nr. 4, S. 13, 16; zuletzt BVerwG, Urteil vom 07.12.2023 - 4 CN 6.22 -, juris Rn. 13 m.w.N.; BGH, Urteil vom 25.11.2004 - I ZR 145/02 -, juris Rn. 16; Rudisile in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Vorbem. zu § 124 VwGO, Rn. 28 ; Kraft in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 143 Rn. 4), der auch im Beschwerdeverfahren Anwendung findet (vgl. etwa OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16.02.2009 - 4 M 463/08 -, juris Rn. 2; Bayerischer VGH, Beschluss vom 03.05.2006 - 4 CE 06637 -, juris Rn. 11; Hessischer VGH, Beschluss vom 07.09.2004 - 10 TG 1498/04 -, juris Rn. 10; Happ in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 146 Rn. 27). Voraussetzung für die Prüfung der Sachentscheidungsvoraussetzungen der Vorinstanz ist, dass die zulässige Beschwerde den Darlegungsanforderungen im Sinne des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.01.2006 - 6 S 1860/05 -, juris Rn. 4). Diese Voraussetzung ist hier - wie bereits oben (I.) festgestellt - erfüllt. b) Jedenfalls bei der Prüfung der Sachentscheidungsvoraussetzung des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses ist das Beschwerdegericht nicht auf die in der Beschwerdebegründung dargelegten Tatsachen beschränkt, sondern hat auch nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eingetretene Umstände zu berücksichtigen. Neben der sachlichen Beschränkung des Prüfungsumfangs (dazu unter 1.) enthält § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nach seinem Wortlaut mittelbar eine Beschränkung der durch das Beschwerdegericht zu berücksichtigenden Tatsachen in zeitlicher Hinsicht auf Umstände vor Ablauf der Begründungsfrist nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO, weil nur diese Tatsachen bei der fristgemäßen Darlegung der Gründe berücksichtigt werden können. Dies führt im Grundsatz dazu, dass der von den geänderten Umständen begünstigte und beschwerdebefugte Beteiligte auf das Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO zu verweisen wäre oder dieses bei Vorliegen der hierfür bestehenden Voraussetzungen von Amts wegen eingeleitet werden müsste (vgl. Rudisile in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, § 146 VwGO, Rn. 15a m.w.N. ). In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist umstritten, ob und inwieweit der Wortlaut des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO aus Gründen des Regelungszwecks einschränkend auszulegen ist (Übersicht bei Rudisile, NVwZ 2019, S. 1, 8 f.; für eine umfassende Berücksichtigung nachträglich eingetretener Umstände: vgl. etwa OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.01.2024 - 13 B 1037/23 -, juris Rn. 56 ff.; gegen eine Berücksichtigung nachträglich eingetretener Umstände: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.06.2009 - 15 B 524/09 -, juris Rn. 19 ff.; differenzierend: für eine Berücksichtigung nachträglich eingetretener Umstände, die innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist nicht vorgetragen werden konnten und mussten: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.01.2006 - 6 S 1860/05 -, juris Rn. 3; für eine Berücksichtigung nachträglich eingetretener, offensichtlich entscheidungserheblicher Umstände: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.07.2008 - 11 S 1041/08 -, juris Rn. 10 und im Anschluss hieran auch: OVG Saarland, Beschluss vom 08.04.2022 - 2 B 26/22 -, juris Rn. 12; für eine Berücksichtigung nachträglich eingetretener, offensichtlicher Umstände zugunsten des Beschwerdeführers: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.11.2010 - 5 S 933/10 -, juris Rn. 9; für eine Berücksichtigung nachträglich eingetretener, offensichtlicher Umstände: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.08.2020 - 10 S 2941/19 -, juris Rn. 11; für eine Berücksichtigung des Vorbringens in Bezug auf nachträglich eingetretene, entscheidungserhebliche Umstände sowie unverschuldet bislang nicht unterbreitete präsente Beweismittel: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.09.2023 - 12 S 790/23 -, juris Rn. 20). Der Senat sieht in Fortführung seiner differenzierenden Rechtsprechung (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.09.2023 - 12 S 790/23 -, juris Rn. 20) eine enge Auslegung des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ausgehend von dessen Regelungszweck jedenfalls dann als geboten an, wenn für den Antragsteller kein Bedürfnis mehr besteht, das Gericht anzurufen, mithin das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz fehlt. Die Durchbrechung der nach dem Wortlaut bestehenden zeitlichen Schranken des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO folgt aus dem auch mit § 146 Abs. 4 VwGO verfolgten Ziel der Verkürzung und Beschleunigung verwaltungsgerichtlicher Verfahren, dem im Rahmen von Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eine besondere Bedeutung zukommt (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18.09.2008 - 3 M 511/08 -, juris Rn. 4; Thüringer OVG, Beschluss vom 11.02.2003 - 3 EO 387/02 -, juris Rn. 12 f; Rudisile in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, § 146 VwGO Rn. 13f ; Guckelberger in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 146 Rn. 63, 67). Dieses Ziel würde verfehlt, wenn eine entscheidungserhebliche Änderung der Sach- oder Rechtslage unberücksichtigt bliebe, die dem Rechtsschutzbegehren des Antragstellers den Boden entzieht. Es ist schon offen, ob das konkrete Beschwerdeverfahren schneller beendet würde, wenn eine solche nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage nicht berücksichtigt würde. Jedenfalls aber würde die endgültige Herstellung des Rechtsfriedens hinausgeschoben. Insbesondere würde ein Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO die Gesamtdauer des Verfahrens verlängern (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.01.2006 - 6 S 1860/05 -, juris Rn. 4). Ausgehend hiervon ist die nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers am 01.01.2024 eingetretene Volljährigkeit zu berücksichtigen. Durch das Erreichen der Volljährigkeit auch unter Zugrundelegung des vom Antragsteller angegebenen Geburtsdatums (01.01.2006) hat sich die Hauptsache des Rechtsstreits erledigt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Hauptsache erledigt, wenn eine Klage nachträglich aus dem Kläger nicht zurechenbaren Gründen unzulässig oder unbegründet wurde, wenn also das Rechtsschutzziel aus Gründen, die nicht in der Einflusssphäre des Klägers liegen, in dem Prozessverfahren nicht mehr zu erlangen ist, weil es entweder bereits außerhalb des Prozesses erreicht wurde oder überhaupt nicht mehr erreicht werden kann (BVerwG, Beschlüsse vom 21.02.1973 - I WB 173.72 -, BVerwGE 46, 81, 82 und vom 15.08.1988 - 4 B 89/88 -, juris Rn. 5). Diese allgemeinen Grundsätze zur Erledigung sind auf das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu übertragen (vgl. Hoppe in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 80 Rn. 124). Der Antragsteller kann vorliegend sein Rechtsschutzziel, weiterhin vorläufig in Obhut genommen zu werden, nicht mehr erreichen, weil dies nach § 42a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII seine Minderjährigkeit voraussetzt. Selbst wenn der nunmehr auch nach eigenen Angaben volljährige Antragsteller im Hauptsacheverfahren zulässigerweise ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse geltend machen könnte, bestünde für ihn kein Rechtsschutzinteresse, weiterhin vorläufig in Obhut genommen zu werden, da eine Verletzung in seinen Rechten für die Zukunft insoweit ausgeschlossen ist. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der angefochtene Bescheid Grundlage für Vollstreckungsakte sein könnte. Der Senat hat den Antragsteller auf seine vorläufige Rechtsauffassung hingewiesen und ihn aufgefordert, mitzuteilen, ob der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt wird. Die hierzu gesetzte Frist verstrich ereignislos. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist nach § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO gerichtskostenfrei. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).