Beschluss
12 S 1649/23
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 12. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2024:0605.12S1649.23.00
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Leitsätze
1. Die Pflicht der Mitgliedsstaaten, dafür zu sorgen, einem unbegleiteten Minderjährigen so bald wie möglich einen Vertreter zu bestellen, der ihn vertritt und unterstützt, damit jener die Rechte aus der Aufnahmerichtlinie in Anspruch nehmen und den sich hieraus ergebenden Pflichten nachkommen kann, ergibt sich aus Art 24 Abs 1 UAbs 1 S 1 RL 2013/33/EU (juris: EURL 33/2013) und nicht unmittelbar aus Art 8 EMRK (juris: MRK) und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (im Anschluss an VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.04.2024 - 12 S 77/24 -, juris). (Rn.15)
2. Ein Verstoß gegen Art 24 Abs 1 UAbs 1 S 1 RL 2013/33/EU (juris: EURL 33/2013) führt nicht zur Unwirksamkeit, sondern zur Rechtswidrigkeit eines Bescheids zur Beendigung der vorläufigen Inobhutnahme nach § 42a i.V.m. § 42f Abs 3 S 1 SGB VIII (juris: SGB 8). (Rn.16)
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 2. Oktober 2023 - 8 K 2998/23 - geändert. Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 31. Juli 2023 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 25. Juli 2023 wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Pflicht der Mitgliedsstaaten, dafür zu sorgen, einem unbegleiteten Minderjährigen so bald wie möglich einen Vertreter zu bestellen, der ihn vertritt und unterstützt, damit jener die Rechte aus der Aufnahmerichtlinie in Anspruch nehmen und den sich hieraus ergebenden Pflichten nachkommen kann, ergibt sich aus Art 24 Abs 1 UAbs 1 S 1 RL 2013/33/EU (juris: EURL 33/2013) und nicht unmittelbar aus Art 8 EMRK (juris: MRK) und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (im Anschluss an VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.04.2024 - 12 S 77/24 -, juris). (Rn.15) 2. Ein Verstoß gegen Art 24 Abs 1 UAbs 1 S 1 RL 2013/33/EU (juris: EURL 33/2013) führt nicht zur Unwirksamkeit, sondern zur Rechtswidrigkeit eines Bescheids zur Beendigung der vorläufigen Inobhutnahme nach § 42a i.V.m. § 42f Abs 3 S 1 SGB VIII (juris: SGB 8). (Rn.16) Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 2. Oktober 2023 - 8 K 2998/23 - geändert. Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 31. Juli 2023 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 25. Juli 2023 wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die am 12.10.2023 bei dem Verwaltungsgericht Karlsruhe rechtzeitig eingelegte (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und am 02.11.2023 fristgemäß begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO) Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den ihr am 04.10.2023 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 02.10.2023 hat Erfolg. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts wird geändert. Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt. A. Die Beschwerde ist zulässig. Insbesondere genügt sie dem Darlegungsgebot aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, denn sie setzt sich hinreichend mit der angefochtenen Entscheidung auseinander (zu den Voraussetzungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 02.07.2019 - 12 S 953/19 -, juris Rn. 7, und vom 09.03.2017 - 5 S 2546/16 -, juris Rn. 6; Hessischer VGH, Beschluss vom 28.11.2022 - 1 B 1620/22 -, juris Rn. 26; Rudisile, NVwZ 2019, S. 1, 8 ff.; Happ in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 146 Rn. 22b; Guckelberger in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 146 Rn. 71 ff.). B. Der Senat lässt offen, ob der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 02.10.2023 hinsichtlich der Prüfung der voraussichtlichen Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Verfügung zur Beendigung der vorläufigen Inobhutnahme auf Grundlage der seinerzeit bekannten Tatsachen im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Denn jedenfalls kann der Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts aufgrund zwischenzeitlich eingetretener, vom Senat zu berücksichtigender Tatsachen im Ergebnis nicht aufrechterhalten werden. I. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Beschwerdeverfahren ist der Tag der Entscheidung, selbst wenn es nach materiellem Recht auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ankäme, weil eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren (Widerspruchsverfahren) noch aussteht (vgl. nur Schoch in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, § 80 VwGO Rn. 421 m.w.N. ). II. Der Senat muss von Amts wegen die Sachentscheidungsvoraussetzungen des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz prüfen, sofern die zulässige Beschwerde den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügt (1.). Dies gilt jedenfalls für das Erfordernis des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses unabhängig von der Beschwerdebegründung grundsätzlich auch dann, wenn die Umstände nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eingetreten sind (2.). 1. Das Beschwerdegericht hat (auch) die Sachentscheidungsvoraussetzungen der Vorinstanz in jedem Verfahrensstadium von Amts wegen nach den zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Regeln zu prüfen. Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist der Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts bei Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beschränkt. Danach prüft es nur die in der Beschwerdebegründung innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe. Diese Beschränkung gilt indes in sachlicher Hinsicht nicht für Sachurteilsvoraussetzungen, deren Vorliegen das Beschwerdegericht frei prüfen kann. Eine solche von Beschränkungen des Rechtsmittelrechts freie Prüfung der Sachurteilsvoraussetzungen ist ein im Rechtsmittelrecht allgemein anerkannter Grundsatz (vgl. etwa für das Revisionsverfahren: BVerwG, Urteil vom 27.10.1966 - II C 12.64 -, Buchholz 310 § 79 VwGO Nr. 4, S. 13, 16; zuletzt BVerwG, Urteil vom 07.12.2023 - 4 CN 6.22 -, juris Rn. 13 m.w.N.; BGH, Urteil vom 25.11.2004 - I ZR 145/02 -, juris Rn. 16; Rudisile in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Vorbem. zu § 124 VwGO, Rn. 28 ; Kraft in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 143 Rn. 4), der auch im Beschwerdeverfahren Anwendung findet (vgl. etwa OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16.02.2009 - 4 M 463/08 -, juris Rn. 2; Bayerischer VGH, Beschluss vom 03.05.2006 - 4 CE 06637 -, juris Rn. 11; Hessischer VGH, Beschluss vom 07.09.2004 - 10 TG 1498/04 -, juris Rn. 10; Happ in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 146 Rn. 27). Voraussetzung für die Prüfung der Sachentscheidungsvoraussetzungen der Vorinstanz ist, dass die zulässige Beschwerde den Darlegungsanforderungen im Sinne des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.01.2006 - 6 S 1860/05 -, juris Rn. 4). Diese Voraussetzung ist hier - wie bereits oben (A.) festgestellt - erfüllt. 2. Jedenfalls bei der Prüfung der Sachentscheidungsvoraussetzung des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses ist das Beschwerdegericht nicht auf die in der Beschwerdebegründung dargelegten Tatsachen beschränkt, sondern hat auch nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eingetretene Umstände zu berücksichtigen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.04.2024 - 12 S 1768/23 -, juris Rn. 9 ff., auch zu abweichenden Auffassungen). Ausgehend hiervon ist die nunmehr festgestellte Volljährigkeit des Antragstellers zu berücksichtigen. Aufgrund des rechtsmedizinischen Gutachtens zur Altersfeststellung vom 16.11.2023 ist nunmehr belegt, dass der Antragsteller mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit volljährig ist und nach den Referenzstudien zum Untersuchungszeitpunkt am 07.11.2023 mindestens 21,6 Jahre alt war (vgl. Gutachten vom 16.11.2023, Gerichtsakte Bl. 158, 164). Dadurch hat sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt. Eine Erledigung des Rechtsstreits ist nicht ausgeschlossen, weil entgegen dem Verwaltungsgericht der Bescheid der Antragsgegnerin vom 25.07.2023 nicht nach § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB X unwirksam ist, sondern lediglich rechtswidrig (aa)). Das rechtsmedizinische Gutachten zur Altersfeststellung vom 16.11.2023 ist zwar verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, es ist aber gleichwohl verwertbar (bb)). aa) (1) Wie der Senat bereits in seiner Zwischenentscheidung, Beschluss vom 02.02.2024 - 12 S 1649/23 -, ausgeführt hat, ist der „Aufhebungsbescheid“ vom 25.07.2023 - entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts (BA S. 4 f.) zum Zeitpunkt des angefochtenen Beschlusses - nach § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB X wirksam bekannt gegeben worden. Der Antragsteller war bei Bekanntgabe am 25.07.2023 nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 SGB X zur Vornahme von Verfahrenshandlungen fähig, weil er nach bürgerlichem Recht geschäftsfähig war. Denn aufgrund des rechtsmedizinischen Gutachtens zur Altersfeststellung vom 16.11.2023 ist nunmehr belegt, dass er am 25.07.2023 mehr als 21 Jahre alt und somit volljährig war. Jedenfalls dann, wenn - wie hier - aufgrund eines schlüssigen und nachvollziehbaren rechtsmedizinischen Gutachtens mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass eine vorläufig in Obhut genommene Person zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Beendigung dieser vorläufigen Inobhutnahme das 21. Lebensjahr vollendet hat, ist die Entscheidung über die Beendigung der Person selbst und nicht einem Vertreter bekannt zu geben, um wirksam zu werden. (2) Die Unwirksamkeit des Bescheids der Antragsgegnerin vom 25.07.2023 folgt entgegen dem Verwaltungsgericht (BA S. 5 ff.) auch nicht aus seinem verfahrensfehlerhaften Zustandekommen. Der Bescheid ist (lediglich) rechtswidrig, weil er die Rechte des Antragstellers aus Art. 24 Abs. 1 UAbs 1 Satz 1 RL 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie) verletzt. Danach müssen die Mitgliedsstaaten dafür sorgen, dem unbegleiteten Minderjährigen so bald wie möglich einen Vertreter zu bestellen, der ihn vertritt und unterstützt, damit jener die Rechte aus der Aufnahmerichtlinie in Anspruch nehmen und den sich hieraus ergebenden Pflichten nachkommen kann. Diese Pflicht zur Bestellung eines Vertreters besteht immer schon dann, wenn eine Person in vertretbarer Weise behauptet, minderjährig zu sein. Mit seinem Asylgesuch vom 20.07.2023 ist der Anwendungsbereich der Aufnahmerichtlinie nach Art. 3 Abs. 1 RL 2013/33/EU eröffnet, denn der Antragsteller hat damit internationalen Schutz im Sinne des Art. 2 Buchst. a RL 2013/33/EU i.V.m. Art. 2 Buchst. h RL 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) beantragt, weil er - ohne, dass es auf die Formalitäten ankäme - zu erkennen gegeben hat, dass er internationalen Schutz begehrt (Dörig in: Thym/Hailbronner, EU Immigration and Asylum Law, 3rd Ed. 2022, RL 2011/95/EU Art. 2 Rn. 17). Zur weiteren Begründung des Verfahrensfehlers verweist der Senat auf seinen Beschluss vom 09.04.2024 - 12 S 77/24 -, juris Rn. 13 ff. Entgegen dem Verwaltungsgericht (BA S. 5 f.) ergeben sich die verfahrensrechtlichen Anforderungen nicht unmittelbar aus Art. 8 EMRK und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (wohl im Anschluss an VG Karlsruhe, Beschluss vom 27.09.2023 - 8 K 3170/23 -, juris Rn. 13 ff., auch OVG Bremen, Beschluss vom 15.04.2024 - 2 B 330/23 -, juris Rn. 23 ff.). Das Verwaltungsgericht geht zwar zu Recht davon aus, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seinem Urteil vom 21.07.2022 - 5797/17 - unter Bezugnahme auf Unionsrecht - insbesondere die Aufnahme- und die Verfahrensrichtlinie - sowie dies umsetzendes nationales Recht ausgeführt hat (EGMR, 21.07.2022 - 5797/17 -, juris Rn. 42 ff., 143 ), dass einem minderjährigen Antragsteller zum Schutz seines Rechts auf Privatleben aus Art. 8 Abs. 1 EMRK sofort („promptly“) ein gesetzlicher Vertreter oder Vertreter zu bestellen sei. Weiter geht der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte auf Grundlage der benannten Rechtsquellen davon aus, dass dem Ausländer im Fall von Zweifeln über dessen Minderjährigkeit unter anderem ein gesetzlicher Vertreter oder Vormund zu bestellen sei (a.a.O., Rn. 154 f.). Ohne den oben dargestellten unionsrechtlichen Bezug, vorwiegend auf die Aufnahmerichtlinie, lassen sich die verfahrensrechtlichen Anforderungen an die Altersfeststellung im Rahmen der vorläufigen Inobhutnahme nicht begründen. Wenngleich sich die innerstaatlichen Wirkungen der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nicht in einer auf den konkreten Lebenssachverhalt reduzierten Berücksichtigungspflicht erschöpft, sondern deren Leit- und Orientierungsfunktion über den konkret entschiedenen Lebenssachverhalt hinausgehen (BVerfG, Urteil vom 12.06.2018 - 2 BvR 1738/12 -, juris Rn. 129; BVerfG, Urteil vom 04.05.2011 - 2 BvR 2333/08 -, juris Rn. 89; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 13.12.2006 - 1 BvR 2084/05 -, juris Rn. 38; BVerfG, Beschluss vom 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04 -, juris Rn. 53 u. 62; BVerwG, Urteil vom 16.12.1999 - 4 CN 9.98 -, juris Rn. 17), bedarf die Implementierung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte einer Anknüpfung an das anzuwendende Fachrecht und muss möglichst schonend in das vorhandene, dogmatisch ausdifferenzierte nationale oder unionsrechtliche Rechtssystem eingepasst werden (siehe hier nur BVerfG, Urteil vom 12.06.2018 - 2 BvR 1738/12 -, juris Rn. 135). An einem solchen Anknüpfungspunkt fehlt es ohne die unionsrechtlichen Regelungen der Aufnahmerichtlinie, wie sie der Senat seinem Beschluss vom 09.04.2024 - 12 S 77/24 -, juris Rn. 13 ff., zugrunde gelegt hat. Art. 8 EMRK enthält keine Regelungen zum Vertretungserfordernis unbegleiteter Minderjähriger. Auch das nationale Recht sieht eine Regelung über die Vertretung des unbegleiteten Minderjährigen im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nicht vor (vgl. Senatsbeschluss 09.04.2024 - 12 S 77/24 -, juris Rn. 32). Der unionsrechtlich begründete Verfahrensfehler führt indes nicht zur Unwirksamkeit des Bescheids der Antragsgegnerin vom 25.07.2023, denn das hier verletzte Unionsrecht regelt keine Wirksamkeitsvoraussetzungen des hier im Streit stehenden Verwaltungsaktes. Die Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes nach § 42a i.V.m. § 42f Abs. 3 Satz 1 SGB VIII ist in § 39 SGB X geregelt. Danach wird ein Verwaltungsakt gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird (Abs. 1 Satz 1). Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist (Abs. 2). Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam (Abs. 3). Ausgehend hiervon ist der angefochtene Bescheid der Antragsgegnerin nicht unwirksam, denn er wurde dem (volljährigen) Antragsteller bekannt gegeben und weder zurückgenommen, widerrufen noch anderweitig aufgehoben. Bis zur Feststellung der Volljährigkeit hat sich der Bescheid auch nicht erledigt. Der Bescheid ist schließlich nicht im Sinne des § 40 SGB X nichtig. Das nationale Recht bleibt insoweit auch maßgebend, wenn unionsrechtliche Rechtsakte vollzogen werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich wie hier um den indirekten Vollzug unionsrechtlicher Rechtsakte durch nationale Behörden und nicht um Eigenverwaltungsentscheidungen der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union handelt (Schoch in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, VwVfG, Einleitung Rn. 374 ). Die mitgliedsstaatliche Verfahrensautonomie findet ihre Grenzen im Rahmen des Äquivalenz- und Effektivitätsgrundsatzes. Der Äquivalenzgrundsatz, nach dem die Verfahrensmodalitäten und die dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte nicht weniger günstig ausgestaltet sein dürfen als bei gleichartigen innerstaatlichen Sachverhalten (vgl. EuGH, Urteil vom 15.01.2013 - C-416/10 -, juris Rn. 85, 86 ), ist hier nicht berührt. Auch der Effektivitätsgrundsatz, nach dem die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte durch das innerstaatliche Recht (und seine Anwendung) nicht praktisch unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden darf (vgl. EuGH, Urteil vom 07.01.2004 - C-201/02 -, juris Rn. 67 ), ist hier nicht verletzt, denn es ist nicht ersichtlich, dass die Rechtswidrigkeit des Ausgangsbescheids anstelle der Unwirksamkeit des Bescheids eine Erschwerung oder gar Verhinderung der Verwirklichung der unionsrechtlich begründeten Verfahrensrechte für den Antragsteller bedeuten könnten. bb) Das rechtsmedizinische Gutachten zur Altersfeststellung vom 16.11.2023 ist zwar verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, es ist aber gleichwohl verwertbar. Der Senat kann sich auf das von der Antragsgegnerin im Verwaltungsverfahren eingeholte Gutachten zur Altersfeststellung stützen; insbesondere war der Senat nicht verpflichtet, nach § 98 VwGO in entsprechender Anwendung des § 412 Abs. 1 ZPO ein zusätzliches Sachverständigengutachten einzuholen, denn das vorliegende Gutachten ist nicht objektiv ungeeignet, ihm die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen zu vermitteln (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.06.2020 - 7 BN 3.19 -, juris Rn. 5 m.w.N.). Die allgemeinen Grundsätze zur Verwertbarkeit von Beweismitteln sind in diesem Fall entsprechend anzuwenden. Weder in der Verwaltungsgerichtsordnung noch in der Zivilprozessordnung ist die Verwertung von verfahrensfehlerhaft erlangten Beweismitteln oder sind entsprechende Beweisverwertungsverbote geregelt. In der Rechtsprechung ist gleichwohl anerkannt, dass die Verwertung unzulässig erlangter Beweismittel unter bestimmten Voraussetzungen verboten ist (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 19.12.1991 - 1 BvR 382/85 -, juris; BVerfG Urteil vom 13.02.2007 - 1 BvR 421/05 -, juris Rn. 90 ff.). Dies bedeutet, dass ein unzulässiges, das heißt in rechtswidriger Weise entstandenes oder erlangtes, Beweismittel nicht automatisch ein Verwertungsverbot nach sich zieht, sondern ausgehend von der verletzten Rechtsnorm zu beurteilen ist, welche Folgen der Verstoß hat. Ein Verwertungsverbot bei einem Verstoß gegen Verfahrensvorschriften bestünde dann, wenn das Ergebnis nicht ohne Weiteres in rechtmäßiger Weise hätte erlangt werden können (Schübel-Pfister in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2019, § 86 Rn. 51; Bayerischer VGH, Beschluss vom 30.11.2020 - 8 ZB 19.1757 -, juris Rn. 16; vgl. ferner zum Strafprozessrecht BVerfG, Beschluss vom 27.04.2000 - 2 BvR 1990/96 -, juris Rn. 8). Eine demnach erforderliche Kausalität zwischen Verfahrensfehler und dem Ergebnis des Altersgutachtens liegt hier nicht vor. Anders als die Altersfeststellung nach § 42f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII im Wege einer qualifizierten Inaugenscheinnahme einschließlich einer Befragung des Antragstellers, gründet die ärztliche Untersuchung zur Altersbestimmung nach § 42f Abs. 2 Satz 1 SGB VIII im Fall des Antragstellers im Wesentlichen auf Auswertungen einer Panoramaschichtaufnahme des Gebisses vom 07.11.2023, einer Röntgenaufnahme der linken Hand vom 07.11.2023 und Computertomographie der brustbeinnahen Schlüsselbeinenden vom 07.11.2023 (Altersgutachten S. 5 ff.). Es ist nicht ersichtlich, dass die Bestellung eines Vertreters im Sinne des Art. 24 Abs. 1 UAbs 1 Satz 1 RL 2013/33/EU die ärztliche Untersuchung im Ergebnis beeinflusst hätte. Auch der Antragsteller selbst hat das Altersgutachten inhaltlich nicht infrage gestellt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 03.02.1994 - 10 A 1149/91 -, NVwZ 1995, 247, 248). Ausgehend von dem Sinn und Zweck des Vertreters im Sinne von Art. 24 Abs. 1 UAbs. 1 Satz 1 RL 2013/33/EU, wonach es sich um einen Verfahrensbeistand für die Durchführung der Verwaltungsverfahren und Maßnahmen nach der Aufnahmerichtlinie handelt, ist ferner nicht ersichtlich, dass sich hieraus eine Pflicht ergeben könnte, die Verwertung der durch das Altersgutachten gewonnen Erkenntnisse zu unterlassen. cc) Der Antragsteller kann vorliegend sein Rechtsschutzziel, weiterhin vorläufig in Obhut genommen zu werden, nicht mehr erreichen, weil dies nach § 42a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII seine Minderjährigkeit voraussetzt. Selbst wenn der volljährige Antragsteller im Hauptsacheverfahren zulässigerweise ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse geltend machen könnte, bestünde für ihn kein Rechtsschutzinteresse, weiterhin vorläufig in Obhut genommen zu werden, da eine Verletzung in seinen Rechten für die Zukunft insoweit ausgeschlossen ist. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der angefochtene Bescheid Grundlage für Vollstreckungsakte sein könnte. Der Senat hat den Antragsteller auf seine vorläufige Rechtsauffassung hingewiesen und ihn aufgefordert, mitzuteilen, ob der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt wird. Die hierzu gesetzte Frist verstrich ereignislos. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist nach § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO gerichtskostenfrei. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).