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Urteil

8 K 7907/24

VG Karlsruhe 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKARLS:2025:0708.8K7907.24.00
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Leitsätze
Ist über den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis der Ausübung einer Erwerbstätigkeit nach § 60a Abs 5b S 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) wegen des Vorliegens eines atypischen Falls nach Ermessen zu entscheiden, sind die Bleibeinteressen im Sinne von § 55 AufenthG (juris: AufenthG 2004) von geringerer Bedeutung als im Rahmen einer Ausweisung nach §§ 53 und 55 AufenthG (juris: AufenthG 2004). (Rn.42)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ist über den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis der Ausübung einer Erwerbstätigkeit nach § 60a Abs 5b S 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) wegen des Vorliegens eines atypischen Falls nach Ermessen zu entscheiden, sind die Bleibeinteressen im Sinne von § 55 AufenthG (juris: AufenthG 2004) von geringerer Bedeutung als im Rahmen einer Ausweisung nach §§ 53 und 55 AufenthG (juris: AufenthG 2004). (Rn.42) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung ergeht durch den Berichterstatter, weil die Beteiligten hiermit einverstanden sind (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO). Die Klage hat keinen Erfolg. Dies gilt sowohl für die mit dem Hauptantrag erhobene Klage auf Verpflichtung zur Erteilung der Erlaubnis der Ausübung einer Erwerbstätigkeit nach § 60a Abs. 5b Satz 1 AufenthG als auch für die im Hauptantrag als minus bereits enthaltene Bescheidungsklage (vgl. Schmitt-Kötters in Posser u.a., BeckOK VwGO, § 42 Rn. 62 m. w. N. ). I. Sie ist zwar zulässig. Die Klage ist als Verpflichtungsklage statthaft (§ 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO). Die Klagefrist des § 74 Abs. 2 VwGO wurde eingehalten. Der angegriffene Bescheid ist dem Kläger nach Angaben seines Rechtsanwalts am 26. November 2024 zugegangen. Die Klage ist am 27. Dezember 2024 erhoben worden. Da der 26. Dezember 2024 ein gesetzlicher Feiertag war, ist die Klage rechtzeitig erhoben worden (vgl. § 57 Abs. 2 VwGO und § 222 Abs. 2 ZPO). Ein Vorverfahren war nicht erforderlich, weil der streitgegenständliche Ablehnungsbescheid von einem Regierungspräsidium erlassen wurde (§ 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO und § 15 Abs. 1 Satz 1 AGVwGO). II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat aus § 60a Abs. 5b Satz 1 AufenthG keinen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten, die begehrte Erlaubnis der Ausübung einer Erwerbstätigkeit zu erteilen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn das Regierungspräsidiums kann hier über den Antrag des Klägers ausnahmsweise nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden. Der Bescheid des Regierungspräsidiums vom 25. November 2024, mit dem es den Antrag des Klägers auf Erteilung der begehrten Erlaubnis der Ausübung einer Erwerbstätigkeit abgelehnt hat, ist jedoch rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Es liegen keine Ermessensfehler vor (§ 114 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten, erneut über seinen Antrag zu entscheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist dabei auch mit Blick auf die gerichtliche Kontrolle der von der Behörde getroffenen Ermessensentscheidung der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Urteil vom 7.4.2009 - 1 C 17.08 - BVerwGE 133, 329, - juris Rn. 37 bzgl. der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis; allg. Riese in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, VwGO, § 113 Rn. 272 ; Decker in Posser u.a., BeckOK VwGO, § 113 Rn. 74a.6 ). 1. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 60a Abs. 5b Satz 1 AufenthG liegen allerdings vor. Nach § 60a Abs. 5b Satz 1 AufenthG soll einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Dies gilt nach § 60a Abs. 5b Satz 2 Halbsatz 1 AufenthG nicht, wenn zum Zeitpunkt der Beantragung der Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit konkrete in § 60a Abs. 5b Satz 2 Halbsatz 2 AufenthG näher benannte Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen, die in einem hinreichenden sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Aufenthaltsbeendigung stehen. Im Übrigen darf nach § 60a Abs. 6 Satz 1 AufenthG dem Ausländer, der eine Duldung besitzt, die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn 1. er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen, 2. aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder 3. er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a AsylG ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 AsylG beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde. Abweichend hiervon ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt (§ 60a Abs. 6 Satz 4 AufenthG). Ein Ausschlussgrund nach § 60a Abs. 6 Satz 1 AufenthG liegt hier nicht vor. Gleiches gilt für den Ausschlussgrund des § 60a Abs. 5b Satz 2 AufenthG, weil derzeit nach Mitteilung des Beklagten-Vertreters in der mündlichen Verhandlung noch keine konkreten Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen. Der Kläger verfügt derzeit immer noch über das vom Bundesamt mit Bescheid vom 9. Mai 2023 bezüglich Syrien festgestellte Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG. Der Kläger besitzt ferner lediglich eine Duldung. Nach § 4a Abs. 4 AufenthG sowie § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und § 32 Abs. 2 Nr. 5 BeschV bedarf die Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung jeder Beschäftigung keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, wenn sich der Ausländer ununterbrochen seit vier Jahren erlaubt, geduldet oder gestattet im Bundesgebiet aufhält. Der Kläger hält sich bereits seit mehr als vier Jahren erlaubt, geduldet oder gestattet im Bundesgebiet auf. 2. Allerdings ergibt sich aus dem Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen nach § 60a Abs. 5b Satz 1 AufenthG hier ausnahmsweise kein gebundener Anspruch. Mit § 60a Abs. 5b Satz 1 AufenthG, einer Bestimmung die mit dem Rückführungsverbesserungsgesetz vom 21. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 54) ins Gesetz eingefügt worden und mit Wirkung zum 27. Februar 2024 in Kraft getreten ist, ist das der Ausländerbehörde bis zum Inkrafttreten der Neuregelung eingeräumte (pflichtgemäße) Ermessen nunmehr - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - als Soll-Anspruch ausgestaltet. Mit der Bestimmung eines "Soll-Anspruchs" wird für den Regelfall ein gebundener Anspruch des Ausländers normiert. Die Formulierung "soll" bedeutet in der Gesetzessprache eine den Adressaten treffende Verbindlichkeit, die Ausnahmen nur für atypische Fälle zulässt. Ermessen soll durch eine solche Regelung nicht eröffnet werden. Dies wird in den Gesetzesmaterialien zum Rückführungsverbesserungsgesetz mit dem Begriff des "gebundenen Ermessens" umschrieben (vgl. BT-Drs. 20/10090, S. 17; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.12.2024 - 12 S 1275/24 - juris Rn. 39). Den Ausländerbehörden bleibt jedoch die Möglichkeit, bei Vorliegen von atypischen Sachverhalten die Erlaubnis nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens zu verweigern (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.12.2024 - 12 S 1275/24 - juris Rn. 45; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12.11.2024 - 3 S 42/24 -, juris Rn. 3; Dollinger in Bergmann/Dollinger, AuslR, 15. Aufl. 2025, § 60a Rn. 72). Eine atypische Konstellation kommt insbesondere in Betracht, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls ergibt, dass die betroffene Person nicht (mehr) dem gesetzgeberischen Leitbild des geduldeten Ausländers im Sinne von § 60a Abs. 5b Satz 1 AufenthG entspricht und eine Aufenthaltsverfestigung durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ausnahmsweise offensichtlich öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn eine Duldung allein erteilt werden muss, weil ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG festgestellt ist, aber eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund von § 25 Abs. 3 Satz 2 oder 3 AufenthG nicht zu erteilen ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.12.2024 - 12 S 1275/24 - juris Rn. 45; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12.11.2024 - 3 S 42/24 -, juris Rn. 6). Davon ausgehend, ist hier ein atypischer Fall festzustellen. Der Kläger entspricht nicht dem gesetzlichen Leitbild des § 60a Abs. 5b Satz 1 AufenthG. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch ihn entspricht nicht dem öffentlichen Interesse. Denn hier liegt ein Fall des § 25 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 AufenthG vor, weshalb ihm auch eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG zu versagen wäre. Nach § 25 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 AufenthG wird eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG auch dann, wenn wie hier ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegt, nicht erteilt, wenn der Ausländer eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat. Die Norm enthält einen Ausschlussgrund wegen "Unwürdigkeit" und wiederholt der Sache nach die Voraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU (sog. "Anerkennungsrichtlinie"), die für den Ausschluss vom subsidiären Schutz vorliegen müssen (vgl. Röcker in Bergmann/Dienelt, AuslR, 15. Aufl. 2025, AufenthG, § 25 Rn. 35; Kluth in ders./Heusch, BeckOK AuslR, AufenthG, § 25 Rn. 53.5 ; Hailbronner, AuslR, AufenthG, § 25 Rn.76 u. 78 ). Eine konkrete Wiederholungsgefahr ist nicht erforderlich. Auch kommt es nicht darauf an, wie lange die Tat zurückliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.3.2025 - 1 C 15.23 - juris Rn. 37 und Beschluss vom 22.1.2024 - 1 C 15.23 - InfAuslR 2024, S. 367, juris Rn. 5 f.; Hailbronner, AuslR, AufenthG, § 25 Rn. 80 f.; Röcker in Bergmann/Dienelt, AuslR, 15. Aufl. 2025, AufenthG, § 25 Rn. 37). Eine solche Straftat hat der Kläger hier begangen. Mit Urteil des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt vom 1. März 2021 (11 Ls50 Js 74288/20 jug), rechtskräftig seit 19. August 2021, wurde der Kläger wegen Vergewaltigung (§ 177 Abs. 1 und 6 Satz 2 Nr. 1 StGB und §§ 1, 3 und 17 JGG) zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Bei der Tat handelt es sich um eine "schwere Straftat" im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU sowie § 4 Abs. 2 AsylG. Zur weiteren Begründung wird insoweit auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 3. Juni 2024 (A 12 K 2656/23) verwiesen, in dem ausführlich begründet wurde, dass es sich um eine "schwere Straftat" handelt. Damit liegt auch eine "erhebliche Straftat" im Sinne von § 25 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 AufenthG vor. Der Umstand, dass der Kläger seine Haftstrafe inzwischen verbüßt hat, ändert daran nichts. Die Straftat ist noch lange verwertbar, weil sie erst nach 20 Jahren aus dem Bundeszentralregister zu tilgen ist (§ 51 Abs. 1, § 46 Abs. 1 Nr. 3, § 47 Abs. 1 und § 36 Abs. 1 BRZG). So lange begründet sie auch ein generalpräventives Ausweisungsinteresse (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.7.2018 – 1 C 16.17 – juris Rn. 23). 3. Die vom Regierungspräsidium getroffene Ermessensentscheidung über seinen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung der Erwerbstätigkeit ist gerichtlich nicht zu beanstanden (§ 114 VwGO und § 40 LVwVfG). Ermessensfehler liegen keine vor. Ein Ermessensausfall liegt nicht vor. Das Regierungspräsidium hat bei dem Erlass der ablehnenden Entscheidung erkannt, dass es Ermessen ausüben muss und hat dies getan. Auch liegt keine Ermessensüberschreitung vor. Die gewählte Rechtsfolge ist von § 60a Abs. 5b Satz 1 AufenthG vorgesehen. Maßgebend für die Ermessensausübung der Ausländerbehörde ist nicht der den Strafvollzug leitende Resozialisierungsgedanke, sondern sind die aufenthaltsrechtlichen Zielsetzungen (vgl. § 1 Abs. 1 AufenthG) und Zwecke. Es ist der Ausländerbehörde daher grundsätzlich nicht verwehrt, im Rahmen ihres Ermessens aus einwanderungspolitischen Gründen den Aufenthalt eines geduldeten Ausländers so auszugestalten, dass eine seine spätere Entfernung aus dem Bundesgebiet unter Umständen hindernde Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse vermieden wird, um nach Wegfall des Abschiebungsverbots eine Ausreisepflicht durchsetzen zu können. Die ausländerrechtliche Intention, im Falle der sich aus der Begehung einer Straftat von erheblichem Gewicht ergebenden Unwürdigkeit nach § 4 Abs. 2 AsylG und § 25 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 AufenthG keine Handreichungen des Staates für eine Integration in die deutsche Gesellschaft zu gewähren, würde nicht wirksam erreicht, wenn gleichsam über eine Beschäftigungserlaubnis ein Zustand herbeigeführt werden könnte, der sich tatsächlich nahezu nicht von einer Erwerbstätigkeit aufgrund einer Aufenthaltserlaubnis unterscheidet. Auch das Interesse der Bundesrepublik Deutschland außenpolitisch nicht das Signal zu senden, Ausländern, die eine erhebliche Straftat begangen haben, eine Integration - und damit letztlich auch einen Rückzugsort - zu bieten, kann als zulässiger Ermessensgesichtspunkt in Betracht kommen. Die Interessen der Bundesrepublik Deutschland werden im Aufenthaltsgesetz in ganz unterschiedlichen Kontexten genannt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 8.1.2021 - 12 S 3651/20 - juris Rn. 21 m. w. N.; Nds. OVG, Beschluss vom 21.8. 2023 - 13 ME 102/23 - juris Rn. 8; OVG Saarland, Beschluss vom 4.10.2021 - 2 B 208/21 - juris Rn. 7; a. A. und enger: OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 9.11.2021 - 2 M 79/21 - juris Rn. 24, das einwanderungspolitische Erwägungen wegen des Entlastungsinteresses öffentlicher Kassen nur dann für tragfähig hält, wenn eine Abschiebung in absehbarer Zeit tatsächlich möglich erscheint). Aus den genannten Normen kann der Schluss gezogen werden, dass Belange der Bundesrepublik eine Ausprägung der Steuerung der Zuwanderung sind, die die Ausländerbehörden im Rahmen ihrer Ermessenausübung mit dem ihnen jeweils zukommenden Gewicht einstellen darf. Art. 4 GrCh und Art. 3 EMRK gebieten keine andere Betrachtung. Völkerrechtlich ist die Bundesrepublik zwar verpflichtet, eine Abschiebung zu unterlassen, die zu einem Verstoß gegen Art. 3 EMRK führen würde. Hieraus folgt aber keine Verpflichtung, zugleich eine Integration zu ermöglichen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 8.1.2021 - 12 S 3651/20 - juris Rn. 21 f.; ebenso zur Rückführungsrichtlinie und zu § 25 Abs. 5 AufenthG: BVerwG, Urteil vom 24.3.2025 - 1 C 15.23 - juris Rn. 22 und 38). Soweit § 60a Abs. 5b Satz 1 AufenthG für den Regelfall auch dem Zweck der Entlastung der öffentlichen Kassen dient (vgl. zu diesem Zweck der früheren Fassung der Norm: OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 9.11.2021 - 2 M 79/21 - juris Rn. 24), weil es die Erteilung einer Erlaubnis der Ausübung einer Erwerbstätigkeit für den Regelfall vorsieht, tritt dieser Zweck nach der gesetzlichen Systematik in atypischen Fällen zurück, die die sich dadurch kennzeichnen, dass sich der Aufenthalt des Ausländers aus den in § 25 Abs. 3 Satz 2 oder 3 AufenthG genannten Gründen nicht verfestigen soll, insbesondere wenn er eine erhebliche Straftat begangen hat, die auch nach § 4 Abs. 2 AsylG zum Ausschluss vom subsidiären Schutz geführt hat (vgl. VG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 1.7.2024 - 2 L 226/24 - juris Rn. 23, allerdings auf die Ausweisung abstellend). Der Beklagten-Vertreter hat zudem in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass dieser Zweck hier hinter die genannten migrationsrechtlichen Zwecke zurücktreten müsse. Eine Handreichung dazu, ausnahmsweise die Erteilung einer im Ermessenswege zu erteilenden Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 und § 5 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 1 Nr. 2 AufenthG durch eine Integration ins Arbeitsleben zu ermöglichen (vgl. zu dieser in Einzelfällen bestehenden Möglichkeit: BVerwG, Urteil vom 24.3.2025 - 1 C 15.23 - juris Rn. 38), muss der Staat nicht anbieten, weil dies im Widerspruch zur Intention der vorgenannten Normen steht und diese hierdurch ausgehebelt würden. Ausgehend hiervon liegt weder ein Ermessensdefizit noch ein Ermessensfehlgebrauch vor. Ein Ermessensdefizit besteht, wenn die Behörde ihre Entscheidung auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage getroffen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.2021 - 1 C 60.20 - juris Rn. 48). Das Regierungspräsidium hat keine für die Entscheidung maßgeblichen Tatsachen übersehen. Das Regierungspräsidium hat insbesondere das bestehende Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG gesehen und in die Ermessensabwägung einbezogen. Dabei ist die Behörde bei Erlass der Entscheidung am 25. November 2024 davon ausgegangen, dass mit Blick auf die Lage in Syrien ein Widerruf des Abschiebungsverbots nicht gänzlich ausgeschlossen ist. An dieser Einschätzung hat sich nach dem Sturz des Regimes von Assad im Dezember 2024 nichts zu Lasten des Klägers geändert, weil Angehörige der Volksgruppe der sunnitischen Araber, der auch der Kläger angehört, nun die Herrschaft in Syrien übernommen haben und sich die Gefahr einer Verfolgung oder sonstige Gefahren eher verringert haben (vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes über die Lage der Arabischen Republik Syrien, vom 30.5.2025 , Bundesamt für Asyl und Fremdenwesen der Bundesrepublik Österreich, Länderinformationen der Staatendokumentation, Syrien, Stand 8.5.2025). Des Weiteren hat die Behörde den Vortrag des Klägers gesehen, wonach der Resozialisierungsgedanke einzubeziehen sei und dass er nicht mehr straffällig geworden sei. Die Behörde hat sich jedoch der vom Regierungspräsidium Tübingen mit Bescheid vom 6. April 2023 bezüglich der Ausweisung des Klägers angenommene Einschätzung angeschlossen, dass hier ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse und weiterhin eine Wiederholungsgefahr vorliege. Ausgehend von diesen Erwägungen liegt auch kein Ermessensfehlgebrauch vor. Das Regierungspräsidium hat sich von sachlichen und dem Zweck des § 60a Abs. 5b Satz 1 AufenthG gerecht werdenden Erwägungen leiten lassen. Ferner beachtet die getroffene Ermessensentscheidung den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. dazu Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 114 Rn. 20 ff., Bamberger in Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 114 Rn. 21). Für die Versagung der Erlaubnis der Ausübung einer Erwerbstätigkeit spricht zunächst der Umstand, dass der Kläger den "Unwürdigkeitstatbestand" des § 25 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 AufenthG erfüllt, der auch aus generalpräventiven Gründen einer weiteren Verfestigung des Aufenthalts entgegensteht. Zudem spricht gegen die Erteilung der begehrten Erlaubnis nach § 60a Abs. 5b Satz 1 AufenthG, dass aufgrund der begangenen Straftat einer Vergewaltigung, die zu zur Verurteilung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten geführt hat, ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt (§ 54 Abs. Nr. 1 und Abs. 1 Nr. 1a Buchst. c AufenthG). Das Gericht geht mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 29. Januar 2025 (8 K 1300/23) auch in Anbetracht der Überprüfung der Risikobewertung des Klägers durch die Führungsaufsicht vom 4. März 2025 davon aus, dass weiterhin ein hohes Gefahrenpotential vom Kläger ausgeht, vor allem weil er die Tat leugnet und nicht aufgearbeitet hat. Diese vom Gesetzgeber mit sehr hohem Gewicht versehenen Aspekte überwiegen das Interesse des Klägers daran, dass ihm die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlaubt wird. Das Interesse an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist vorliegend nicht als besonders hoch zu bewerten. Der Kläger hat als Erwerbsmöglichkeit lediglich eine Hilfstätigkeit in einer Reinigungsfirma in Aussicht. Diese war nach dem vorgelegten Arbeitsvertrag bis 1. August 2025 befristet. Nach der unbelegten Angabe des Anwalts des Klägers in der mündlichen Verhandlung sei diese Beschäftigungsmöglichkeit auch über dieses Datum hinaus gegeben. Ob der Kläger jedoch ernsthaft an dieser Tätigkeit im Bereich der Gebäudereinigung interessiert ist, ist zu bezweifeln. Aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 29. Januar 2025 ergibt sich, dass es dem Kläger in der Justizvollzugsanstalt zwar gelungen ist, seinen Hauptschulabschluss nachzuholen. Indessen musste eine sechsmonatige Einstiegsqualifizierung im Bereich der Gebäudereinigung aufgrund der mangelhaften Arbeitsleistung des Klägers abgebrochen werden. Sonstige Bleibeinteressen im Sinne von § 55 AufenthG sind im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 60a Abs. 5b Satz 1 AufenthG von geringerer Bedeutung als im Rahmen einer Ausweisung nach §§ 53 und 55 AufenthG, weil in sie durch die vorliegend getroffene Entscheidung nicht unmittelbar und nur in begrenztem Umfang eingegriffen wird. Denn eine Erwerbstätigkeit führt nicht zwangsläufig dazu, dass dem Kläger irgendwann eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 und § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG zu erteilen wäre. Die danach zu treffende Ermessensentscheidung hängt von weiteren Faktoren ab. Die Sicherung des Lebensunterhalts durch Erwerbstätigkeit ist nur ein maßgeblicher Aspekt. Bleibeinteressen sind daher im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 60a Abs. 5b Satz 1 AufenthG nicht entsprechend § 55 AufenthG zu gewichten. Der Kläger verfügt - wie das Verwaltungsgericht Sigmaringen in seinem Urteil vom 29. Januar 2025 überzeugend ausgeführt hat - schon über keine besonders schwerwiegenden Bleibeinteressen im Sinne von § 55 Abs. 1 AufenthG, sondern allenfalls über schwere Bleibeinteressen im Sinne von § 55 Abs. 2 AufenthG. Der Kläger hat weiterhin keinen relevanten Umgang mit seiner nun acht Jahre alten Tochter und übt keine Elemente der Personensorge aus. Soweit er über seinen Anwalt in der mündlichen Verhandlung per Telefon hat mitteilen lassen, er habe mit der Tochter schon 20-mal ein Videotelefongespräch geführt, zuletzt vor eineinhalb Monaten, und über das Jugendamt wolle er einen persönlichen Kontakt herstellen, bleibt fraglich, ob sich dies tatsächlich so verhält und wenn ja, welche Qualität die angeblichen Videotelefonate hatten. Ferner ist mangels familiengerichtlicher oder behördlicher Entscheidung offen, ob ein Umgang des Klägers mit seiner Tochter kindeswohldienlich wäre. Im KURS-Bericht vom 4. März 2025 ist noch die Rede davon, der Kläger habe keinen Kontakt zur Tochter, weil die Kindsmutter dies nicht wolle. Videotelefongespräche sind im Übrigen auch vom Ausland aus möglich. Über eine Ehefrau mit Aufenthaltsrecht in Deutschland verfügt der Kläger derzeit ebenfalls nicht. Mit Blick auf das Übergewicht der öffentlichen Interessen vor den Interessen des Klägers ist das Regierungspräsidium in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zum Schluss gekommen, dass die Versagung der Erlaubnis der Ausübung einer Erwerbstätigkeit verhältnismäßig ist. Dabei spielt es keine Rolle, dass das Verwaltungsgericht Sigmaringen in seinem Urteil vom 29. Januar 2025 bezüglich der Ausweisung noch von der früheren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgehend im Rahmen der Abwägung die Bleibeinteressen noch einmal abgewertet hat, weil es sich lediglich um eine sog. "inlandsbezogene Ausweisung" handele. Diese zusätzliche Abwertung ist nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 24.3.205 - 1 C 15.23 - juris Rn. 26) zwar nicht mehr zulässig. Allerdings überwiegen hier auch ohne eine solche Verringerung die öffentlichen Interessen die Interessen des Klägers. Darüber hinaus haben die Bleibeinteressen des Ausländers im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 60a Abs. 5b Satz 1 AufenthG - wie oben ausgeführt - ein geringeres Gewicht als mit Blick auf eine Ausweisung. Denn Grund für die Rechtsprechungsänderung des Bundesverwaltungsgerichts bezüglich der Ausweisung war, dass im Falle des Wegfalls des Abschiebungsverbots die Ausweisung nicht erneut aufgegriffen und erneut abgewogen werden muss. Dieser Grund ist im Rahmen des § 60a Abs. 5b Satz 1 AufenthG unerheblich. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht macht von dem ihm entsprechend § 167 Abs. 2 VwGO eingeräumten Ermessen Gebrauch und sieht von einem Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ab. IV. Die Berufung ist nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen der nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO maßgeblichen Vorschriften des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO liegen nicht vor. B E S C H L U S S 8. Juli 2025 Der Streitwert wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 und § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 Euro festgesetzt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 8.1.2021 - 12 S 3651/20 - juris Rn. 26). Der Kläger begehrt vom Beklagten die Erteilung einer Erlaubnis der Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Der am XXX 2001 in XXX (Syrien) geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger, arabischer Volkszugehörigkeit und muslimisch-sunnitischen Glaubens. Er reiste am 24. August 2014 zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern in die Bundesrepublik Deutschland ein. Auf seinen Antrag erkannte ihm das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) mit Bescheid vom 1. August 2017 den subsidiären Schutzstatus zu. Der Kläger hat eine am 26. April 2017 geborene Tochter, die deutsche Staatsangehörige ist. Die Beziehung zur Mutter, welche die Tochter ebenfalls minderjährig bekam, wurde zuletzt im Jahr 2021 beendet. Die Tochter wurde vom Jugendamt der Mutter der Kindesmutter in Obhut gegeben, der die Vormundschaft übertragen wurde. Der Kläger hat zu seiner Tochter nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts Sigmaringen im Urteil vom 29. Januar 2025 (8 K 1300/23) derzeit keinen Kontakt. Der Kläger wurde seit 2015 mehrfach strafrechtlich auffällig. Mit Urteil des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt vom 1. März 2021 (11 Ls50 Js 74288/20 jug), rechtskräftig seit 19. August 2021, wurde der Kläger wegen Vergewaltigung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Kläger war vom 24. August 2021 bis 10. Februar 2023 in Haft, zunächst in Untersuchungshaft, später in Strafhaft, die er vollständig verbüßte. Danach nahm der Kläger seinen Wohnsitz in XXX. Mit Beschluss des Amtsgerichts Adelsheim vom 13. Januar 2023 wurde für die Dauer von drei Jahren Führungsaufsicht nach § 68f Abs. 1 StGB angeordnet. Er wurde einem Bewährungshelfer unterstellt. Es wurde angeordnet, dass er bei seinem Bruder in XXX seinen Wohnsitz nimmt. Der Kläger sollte sich einmal pro Monat in der Forensischen Ambulanz der XXX gGmbH in XXX vorstellen. Ferner sollte er sich alle 14 Tage in der Zeit zwischen 8:00 und 14:00 Uhr bei den für seinen Wohnort zuständigen Fachkoordinatoren KURS in dem Polizeipräsidium XXX melden. Zur Begründung führte das Amtsgerichts Adelsheim aus, eine Erwartung, dass der Kläger ohne Führungsaufsicht keine Straftaten mehr begehen werde, bestehe nicht, weshalb es bei dem gesetzlichen Eintritt der Führungsaufsicht nach § 68f Abs. 1 StGB bleibe. Der Kläger habe die ihm im Vollzug angebotene sozialtherapeutische Aufarbeitung seiner Straftat verweigert. Mit Bescheid vom 6. April 2023 verfügte das Regierungspräsidium Tübingen die Ausweisung des Klägers (Nr. 1) und drohte ihm die Abschiebung nach Syrien an, wobei festgestellt wurde, dass der Kläger bis zum vollziehbaren Widerruf des mit Bescheid des Bundesamtes vom 1. August 2017 festgestellten subsidiären Schutzes nicht nach Syrien abgeschoben werden dürfe (Nr. 2). Daneben wurde ein Einreise- und Aufenthaltsverbot von sechs Jahren (Nr. 3), eine räumliche Beschränkung (Nr. 4) und eine Meldepflicht (Nr. 5) verfügt. Hinsichtlich der räumlichen Beschränkung und der Meldepflicht war der Sofortvollzug angeordnet worden. Mit Beschluss vom 26. Februar 2024 (8 K 1301/23) stellte das Verwaltungsgericht Sigmaringen die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die räumliche Beschränkung und die verfügte Meldepflicht wieder her. Mit Bescheid vom 14. Januar 2025 hob das Regierungspräsidium Tübingen die der Ausweisung beigefügte Abschiebungsandrohung (Nr. 2) und das Einreise- und Aufenthaltsverbot (Nr. 3) auf. Mit Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 29. Januar 2025 (8 K 1300/23) wurde die Klage des Klägers gegen die Ausweisung abgewiesen, die verfügte räumliche Beschränkung und die Meldepflicht wurden aufgehoben. Bezüglich der Abschiebungsandrohung und des Einreiseverbots war das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt worden. Die gegen den Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom Beklagten erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 28. April 2025 (12 S 416/24) zurückgewiesen. Über die sowohl vom beklagten Land als auch vom Kläger gegen das Urteil vom 29. Januar 2025 gestellten Anträge auf Zulassung der Berufung (12 S 269/25) wurde vom Verwaltungsgerichtshof - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden. Bereits mit Bescheid vom 9. Mai 2023 hatte das Bundesamt den subsidiären Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG widerrufen, die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AsylG abgelehnt und festgestellt, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG bezüglich Syrien vorliegt (Gz.: XXX). Die hiergegen erhobene Klage wurde vom Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Urteil vom 3. Juni 2024 abgewiesen, das seit 4. Juli 2024 rechtskräftig ist (A 12 K 2656/23). Der Kläger besitzt seither Duldungen, die jeweils für drei Monate befristet sind und in der eine Beschäftigung nicht erlaubt wurde. Zuletzt wurde ihm am 11. Juni 2025 eine bis 20. September 2025 gültige Duldung erteilt. Einen syrischen Reisepass hat der Kläger trotz Aufforderung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 25. Mai 2023 bislang nicht vorgelegt. Am 5. Juni 2024 beantragte der Bevollmächtigte des Klägers für diesen beim Regierungspräsidium Karlsruhe die Erteilung einer Erlaubnis zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Ausbildung. Mit Schreiben vom 20. September 2024 hörte das Regierungspräsidium den Kläger zu beabsichtigten Ablehnung des Antrags an und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme bis 5. Oktober 2024. Mit Schriftsatz vom 3. Oktober 2024 brachte der Bevollmächtigte des Klägers gegenüber dem Regierungspräsidium vor, der Kläger habe seine Haftstrafe verbüßt und seither seien keine negativen Punkte bekannt geworden. Es sei ein Abschiebungsverbot bezüglich Syrien festgestellt worden. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2024 teilte der Bevollmächtigte des Klägers dem Regierungspräsidium mit, dass der Kläger ab 1. November 2024 über eine Beschäftigungsmöglichkeit bei der Firma "XXX" verfüge, wobei das Beschäftigungsverhältnis bis 1. August 2025 befristet sei. Es handele sich um Helfertätigkeiten in der Gebäudereinigung im Umfang von 40 Stunden pro Woche zu einem Lohn von 13,50 Euro pro Stunde. Mit Bescheid vom 25. November 2024 - nach Angaben des Rechtsanwalts diesem am 26. November 2024 zugestellt - wurde der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Beschäftigung vom Regierungspräsidium Karlsruhe abgelehnt. Zur Begründung führte das Regierungspräsidiums aus, nach Neueinführung des § 60a Abs. 5b Satz 1 AufenthG im Rahmen des Rückführungsverbesserungsgesetzes bestehe bei vollziehbar Ausreisepflichtigen nunmehr kein generelles Beschäftigungsverbot mit Erlaubnisvorbehalt mehr, sondern eine Beschäftigung solle dieser Personengruppe grundsätzlich erlaubt werden, bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer schnellen Aufenthaltsbeendigung mit dem privaten Interesse des Betroffenen eine Beschäftigung auszuüben, sei künftig im Regelfall dem privaten Interesse an der Ausübung einer solchen Beschäftigung der Vorrang einzuräumen. Das bedeute, dem Antrag auf Ausübung einer Erwerbstätigkeit sei im Regelfall zu entsprechen, es sei denn, die Versagung sei durch das Vorliegen einer atypischen Sachverhaltskonstellation gerechtfertigt. Aufgrund der Verurteilung des Klägers durch das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt wegen Vergewaltigung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten liege ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG vor. Aufgrund der mit einer Ausweisung verbundenen Grundsatzentscheidung, den weiteren Aufenthalt eines Ausländers auf jeden Fall zu beenden, wäre ein gebundener Anspruch auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis, welche die weitere Verfestigung des Aufenthalts des ausgewiesenen Ausländers zufolge hätte, nicht vereinbar. Insofern stehe der Ausländerbehörde bei der Beurteilung der Frage, ob die Beschäftigungserlaubnis zu erteilen sei, nun ein Ermessensspielraum zu. Das Vorliegen von Straftaten oder sonstigen Verstößen gegen Rechtsvorschriften oder gegen behördliche oder gerichtliche Entscheidungen sei ein Aspekt, der im Rahmen der Ausübung des Ermessens gegen die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis spreche. Der genannten Verurteilung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten wegen Vergewaltigung komme bei der vorliegenden Betrachtung ein erhebliches Gewicht zu. Unabhängig davon, dass gegen die Ausweisungsverfügung noch Rechtsmittel anhängig seien, sei der Kläger als abgelehnter Asylbewerber ausreisepflichtig. Das Widerrufsverfahren des Bundesamts sei unanfechtbar abgeschlossen. Die ausländerrechtliche Intention, Straftätern keine Handreichungen des Staates für eine Integration in die deutsche Gesellschaft zu gewähren, würde nicht wirksam erreicht, wenn gleichsam über eine Beschäftigungserlaubnis ein Zustand herbeigeführt werden könnte, der sich tatsächlich nahezu nicht von einer Erwerbstätigkeit aufgrund eines Aufenthaltstitels unterscheide. Auch das zuerkannte Abschiebungsverbot hinsichtlich Syriens vermöge an der Beurteilung nichts zu ändern. Denn einer Ausländerbehörde müsse es möglich sein, den Aufenthalt eines geduldeten Ausländers so auszugestalten, dass eine seine spätere Entfernung aus dem Bundesgebiet unter Umständen hindernde Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse vermieden werde. Dies gelte vor allem in den Fällen, in denen der Ausschlusstatbestand des § 25 Abs. 3 Satz 3 AufenthG eingreife. Dem schwerwiegenden öffentlichen Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung komme in den Fällen vorliegender Ausweisungen oder rechtskräftiger Verurteilungen aufgrund grundrechtlicher Schutzpflichten nach Art. 2 Abs. 2 GG zu Gunsten der Bevölkerung ein erhebliches Gewicht zu. Eine zeitnahe Abschiebung des Klägers erscheine zudem nicht ausgeschlossen. Seit dem 1. Januar 2021 bestehe kein genereller Abschiebungsstopp mehr für Rückführungen nach Syrien. Auch die "Country Guidance Syria" der Europäischen Asylagentur komme bereits seit September 2020 zu dem Schluss, dass hinsichtlich der Rückkehrperspektive eine regionale Differenzierung angezeigt sei und durchaus Anhaltspunkte für inländische Fluchtalternativen bestünden. Zudem habe zwischen dem Bundeskanzler und den Regierungschefs der Länder am 10. Mai 2023 Einigkeit bestanden, dass Abschiebungen auch nach Syrien und Afghanistan wieder erfolgen sollten. Die Innenministerkonferenz habe in der Juni-Sitzung 2024 die Erwartung bekräftigt, dass auch der Aufenthalt von syrischen Staatsangehörigen, die schwere Straftaten begangen hätten, beendet werde. Der Kläger hat am 27. Dezember 2024 Klage erhoben. Zur Begründung führt sein Bevollmächtigter aus, bezüglich des Klägers liege weiterhin ein Abschiebungsverbot vor. Mit Blick auf die Lage in Syrien sei dessen Widerruf nicht wahrscheinlich. Eine zeitnahe Abschiebung des Klägers sei nicht ersichtlich. Mit Blick auf die aktuellen Geschehnisse in Syrien, wonach derzeit an Zivilpersonen und religiösen Minderheiten Massaker verübt würden, sei eine Rückführung nach Syrien langfristig ausgeschlossen, zumal die syrischen nunmehrigen Machthaber erst in vier oder fünf Jahren Wahlen angekündigt und erklärt hätten, dass syrische Landsleute nicht ins Land zurückkehren sollten. Vielmehr habe er nun seine Haftstrafe verbüßt und es sei von seiner Resozialisierung auszugehen. Er halte sich an alle Auflagen und sei nicht mehr straffällig geworden. Er wolle seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst bestreiten. Ihm liege ein Arbeitsangebot vor. Dort könne er auch weiterhin Anstellung finden. Die Ausweisungsverfügung sei noch nicht bestandskräftig. Die Straftat sei zwar erheblich. Sie könne ihm jedoch nicht bis zu ihrer Tilgung aus dem Bundeszentralregister vorgeworfen werden. Mit seiner Tochter habe er schon etwa 20-mal per Videotelefonie Kontakt gehabt. Das letzte Mal sei dies vor eineinhalb Monaten gewesen. Er stehe in Kontakt mit dem Jugendamt, das ein persönliches Treffen vermitteln solle. Er beabsichtige, demnächst zu heiraten. Zunächst müsse er jedoch noch bei der Familie der Braut um deren Hand anhalten. Dann werde ein Termin beim Standesamt vereinbart. Es liege kein atypischer Fall vor. Die vom Beklagten getroffene Entscheidung sei ermessensfehlerhaft. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung der Verfügung des Beklagten vom 25. November 2024 zu verpflichten, ihm eine Erlaubnis der Ausübung einer Erwerbstätigkeit zu erteilen, hilfsweise den Beklagten unter Aufhebung der Verfügung des Beklagten vom 25. November 2024 zu verpflichten, über seinen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis der Ausübung einer Erwerbstätigkeit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft er die Ausführungen des angegriffenen Bescheids. Wegen des besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses liege ein atypischer Fall vor. Die Ausweisung sei zudem mittlerweile erstinstanzlich bestätigt worden. Die getroffene Ermessensentscheidung sei nicht zu beanstanden. Im Zusammenhang mit der beantragten Beschäftigungserlaubnis sei in die Ablehnung eingestellt worden, dass der Kläger im Bundesgebiet erheblich straffällig geworden sei. Die ausländerrechtliche Intention, keine Handreichungen des Staates für eine Integration in die deutsche Gesellschaft zu gewähren, würde nicht wirksam erreicht, wenn gleichsam über eine Beschäftigungserlaubnis ein Zustand herbeigeführt werden könnte, der sich tatsächlich nahezu nicht von einer Erwerbstätigkeit aufgrund einer Aufenthaltserlaubnis unterscheide. Auch das Interesse der Bundesrepublik Deutschland, außenpolitisch nicht das Signal zu senden, Straftätern eine Integration zu bieten, sei ein zulässiger Ermessensgesichtspunkt, der vorliegend in die Abwägung eingestellt worden sei. Eine konkrete ausländerrechtliche Gefahr lasse sich bereits aus dem Umstand herleiten, dass der Kläger weiterhin unter Führungsaufsicht und damit unter einer nicht unerheblichen behördlichen Kontrolle stehe. Die Führungsaufsicht sei für die Dauer von drei Jahren angeordnet worden. Darin werde explizit ausgeführt, dass eine Erwartung, dass der Kläger ohne Führungsaufsicht keine Straftaten mehr begehen werde, nicht bestehe, weshalb es bei dem gesetzlichen Eintritt der Führungsaufsicht nach § 68f Abs. 1 StGB habe bleiben müssen. Der Kläger habe die ihm im Vollzug angebotene sozialtherapeutische Aufarbeitung seiner Straftat verweigert. Den Ausführungen des Klägers, dass er sich bislang in seiner Bewährung beanstandungsfrei verhalte, könne hierbei nur wenig Bedeutung beigemessen werden. Ausweislich der KURS-Risikoberichte vom 22. Februar 2024 und vom 4. März 2025 werde der Kläger hinsichtlich seines Rückfallrisikos in der Gefahrenkategorie 2 geführt. Im Bericht vom 22. Februar 2024 heiße es hierzu: "Zwar hielt sich Herr A. nach hiesigen Erkenntnissen an die ihm auferlegten Weisungen. Im Rahmen des therapeutischen Prozesses arbeitete er die Tat jedoch nicht auf. Herr A. gab mehrmals an, unschuldig zu sein. Darüber hinaus scheint ihn die Krankheit seiner Mutter, die unklare ausländerrechtliche Situation und die fehlende Arbeitserlaubnis zu belasten. Ob es ihm gelingt, ein straffreies Leben zu führen, bleibt abzuwarten." Daran habe sich im neuen Bericht nichts geändert. Bei Geduldeten bestehe unabhängig von einer Beschäftigung (auch weiterhin) ein öffentliches Interesse, dass diese das Land wieder verließen und nicht durch faktische (insbesondere auch wirtschaftliche) Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse die Beendigung des Aufenthalts unmöglich werde, wenn das Abschiebungshindernis gegebenenfalls später wegfalle. Für eine Privilegierung von ausreisepflichtigen, aber nicht zur freiwilligen Ausreise bereiten, Ausländern gebe es keine sachlichen Gründe. Mögliche Resozialisierungspotenziale, die sich durch eine Beschäftigung für den Kläger ergeben könnten, seien nicht Gegenstand der ausländerrechtlichen Prüfung und damit nicht in die Entscheidung einzubeziehen. Maßgebend für die Ermessensausübung der Ausländerbehörde seien vielmehr aufenthaltsrechtliche Zielsetzungen und Zwecke. Das Verwaltungsgericht Sigmaringen habe eine Wiederholungsgefahr festgestellt. Der Kläger halte sich offenbar nicht an die in der Duldung enthaltenen räumlichen Beschränkungen. Er habe eine Freundin in XXX und seine Eltern in XXX besucht. In der mündlichen Verhandlung gab der Vertreter des Beklagten an, man habe gesehen, dass die Entscheidung dazu führe, dass die öffentlichen Kassen belastet würden. Aber das Interesse, dass sich der Aufenthalt nicht verfestige und bei Straftätern nicht der Eindruck entstehe, dass die Tat keine Auswirkung habe, überwiege hier. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 6. Mai 2025 ist dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet worden. Wegen der Einzelheiten wird auf die den vorliegenden Verfahrensgegenstand betreffende Akte des Regierungspräsidiums Karlsruhe, die die Asylverfahren des Klägers betreffenden Akten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (XXX und XXX), die Akte des Verwaltungsgerichts Karlsruhe A 12 K 2656/23, die Akte des Regierungspräsidiums Tübingen bezüglich der Ausweisung des Klägers (XXX), die Akte des Verwaltungsgerichts Sigmaringen 8 K 1300/23, die Schriftsätze der Beteiligten und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.