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Beschluss

12 S 479/25

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 12. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2025:0317.12S479.25.00
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Leitsätze
1. Die Vorschriften des § 71 Abs. 5 Satz 2 und 3 AsylG (juris: AsylVfG 1992) sind von der abschiebenden Behörde in eigener Zuständigkeit zu prüfen und ihre Einhaltung ist daher in der Folge in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren um die Aussetzung der Abschiebung zu überprüfen.(Rn.17) 2. In einem auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die Abschiebung gerichteten Verfahren sind die Gerichte insbesondere verpflichtet, seit dem Beurteilungszeitpunkt im Klageverfahren (hier: gegen eine Ausweisungsverfügung) eingetretene Änderungen des Sachverhalts, die für die Beurteilung der Vereinbarkeit der Aufenthaltsbeendigung mit Art. 6 Abs. 1 und 2 GG erheblich sind, in einer dem Gewicht der behaupteten Grundrechtsverletzung angemessenen Intensität zu würdigen (im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 27.08.2010 - 2 BvR 130/10 -, juris Rn. 33 ff.).(Rn.26) 3. Ist eine strafgerichtliche Entscheidung mit einem Rechtsmittel angegriffen und noch nicht in Rechtskraft erwachsen, dürfen die Ausländerbehörden und das Verwaltungsgericht dennoch die strafgerichtlichen Feststellungen ihrer Entscheidung zugrunde legen (hier: im Rahmen eines Antrags auf Aussetzung der Abschiebung), wenn sich eine weitere Aufklärung nicht aufdrängt, was namentlich dann der Fall ist, wenn nichts dafür ersichtlich ist, dass sie den Vorfall ausnahmsweise besser als die Strafverfolgungsorgane aufzuklären vermögen, oder erkennbar ist, dass die strafgerichtliche Verurteilung auf einem Irrtum beruht.(Rn.51) 4. Allerdings dürfen sie die Feststellung und Würdigung des wesentlichen strafrechtlichen Ergebnisses nicht ungeprüft übernehmen, sondern müssen sie sich die gebotene Überzeugungsgewissheit bilden, dass die Angriffe gegen die Entscheidung nicht geeignet sind, die strafgerichtliche Tatsachenfeststellung und -würdigung ernstlich in Frage zu stellen (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 28.11.2024 - 1 A 1.23 -, juris Rn. 37).(Rn.51)
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 11. März 2025 - 15 K 812/25 -, soweit damit der Antrag der Antragsteller auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt worden ist, wird zurückgewiesen. Unter Änderung der Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts tragen die Antragsteller die Kosten des Verfahrens beider Instanzen je zur Hälfte. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,– Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Vorschriften des § 71 Abs. 5 Satz 2 und 3 AsylG (juris: AsylVfG 1992) sind von der abschiebenden Behörde in eigener Zuständigkeit zu prüfen und ihre Einhaltung ist daher in der Folge in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren um die Aussetzung der Abschiebung zu überprüfen.(Rn.17) 2. In einem auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die Abschiebung gerichteten Verfahren sind die Gerichte insbesondere verpflichtet, seit dem Beurteilungszeitpunkt im Klageverfahren (hier: gegen eine Ausweisungsverfügung) eingetretene Änderungen des Sachverhalts, die für die Beurteilung der Vereinbarkeit der Aufenthaltsbeendigung mit Art. 6 Abs. 1 und 2 GG erheblich sind, in einer dem Gewicht der behaupteten Grundrechtsverletzung angemessenen Intensität zu würdigen (im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 27.08.2010 - 2 BvR 130/10 -, juris Rn. 33 ff.).(Rn.26) 3. Ist eine strafgerichtliche Entscheidung mit einem Rechtsmittel angegriffen und noch nicht in Rechtskraft erwachsen, dürfen die Ausländerbehörden und das Verwaltungsgericht dennoch die strafgerichtlichen Feststellungen ihrer Entscheidung zugrunde legen (hier: im Rahmen eines Antrags auf Aussetzung der Abschiebung), wenn sich eine weitere Aufklärung nicht aufdrängt, was namentlich dann der Fall ist, wenn nichts dafür ersichtlich ist, dass sie den Vorfall ausnahmsweise besser als die Strafverfolgungsorgane aufzuklären vermögen, oder erkennbar ist, dass die strafgerichtliche Verurteilung auf einem Irrtum beruht.(Rn.51) 4. Allerdings dürfen sie die Feststellung und Würdigung des wesentlichen strafrechtlichen Ergebnisses nicht ungeprüft übernehmen, sondern müssen sie sich die gebotene Überzeugungsgewissheit bilden, dass die Angriffe gegen die Entscheidung nicht geeignet sind, die strafgerichtliche Tatsachenfeststellung und -würdigung ernstlich in Frage zu stellen (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 28.11.2024 - 1 A 1.23 -, juris Rn. 37).(Rn.51) Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 11. März 2025 - 15 K 812/25 -, soweit damit der Antrag der Antragsteller auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt worden ist, wird zurückgewiesen. Unter Änderung der Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts tragen die Antragsteller die Kosten des Verfahrens beider Instanzen je zur Hälfte. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,– Euro festgesetzt. I. Der Senat entscheidet über die am 13.03.2025 bei dem Verwaltungsgericht Freiburg eingelegte und dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg am 14.03.2025 vorgelegte Beschwerde mit Rücksicht auf die sich aus der für den 18.03.2025 vorgesehene Abschiebung des Antragstellers zu 1 in den Irak ergebende Dringlichkeit der Sache vor Ablauf der Begründungsfrist nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO. Eine Begründung der Beschwerde liegt vor. Der Antragsgegner hat Gelegenheit erhalten, sich hierzu zu äußern. Zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) beschränkt der Senat seine Prüfung - zu Gunsten der Antragsteller in Abweichung von § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO - nicht allein auf die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, sondern bezieht den erstinstanzlichen Vortrag der Beteiligten und den Inhalt der vorliegenden Akten in die Prüfung mit ein (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.11.2020 - 11 S 3717/20 -, juris Rn. 2; a.A. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.10.2024 - 3 S 1556/24 -, juris Rn. 3: Prüfung nur der dargelegten Gründe). II. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 11.03.2025, soweit damit der (wörtliche) Antrag der Antragsteller, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, dem Antragsteller eine Duldung ohne auflösende Bedingung über den 18.03.2025 hinaus zur Verwirklichung der familiären Lebensgemeinschaft und der Beistandsgemeinschaft zwischen Vater und Kind und der Lebensgemeinschaft der Eltern des Kindes zu erteilen, abgelehnt wurde - nur dieser Teil des Beschlusses ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, das Beschwerdeverfahren der Antragsteller gegen die in dem Beschluss ebenfalls erfolgte Ablehnung ihres Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird unter dem Aktenzeichen 12 S 481/25 geführt - bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat das Eilrechtsschutzgesuch jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Die zulässige, insbesondere statthafte Beschwerde der Antragsteller, eines im Jahr 1996 geborenen irakischen Staatsangehörigen und seiner am xx.xx.2024 geborenen Tochter mit deutscher Staatsangehörigkeit, mit der die Antragsteller ihren genannten Antrag weiterverfolgen, ist unbegründet. Denn weder in Bezug auf den Antragsteller zu 1 (dazu 1.) noch hinsichtlich der Antragstellerin zu 2 (dazu 2.) sind die Voraussetzungen für den Erlass der von ihnen begehrten einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO gegeben. 1. Der Antrag des Antragstellers zu 1 nach § 123 VwGO ist zulässig, aber unbegründet. Denn der Antragsteller zu 1 hat zwar aufgrund seiner für den 18.03.2025 vorgesehenen Abschiebung in den Irak unzweifelhaft einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht; es fehlt aber an der nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO ebenfalls erforderlichen Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs für die erstrebte einstweilige Anordnung. Es ist im Gegenteil nach Aktenlage davon auszugehen, dass die allgemeinen rechtlichen Voraussetzungen für die Durchführung der Abschiebung des Antragstellers zu 1 vorliegen und dem Antragsteller zu 1 mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit weder nach § 60a Abs. 2 AufenthG noch nach einer anderen Vorschrift ein Anspruch auf Aussetzung seiner Abschiebung (Duldung) zusteht. Dabei dürften im vorliegenden Fall als denkbare Anspruchsgrundlagen von vornherein nur § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG und § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG in Betracht kommen. a) Nach Aktenlage sind in Bezug auf den Antragsteller zu 1 die allgemeinen Voraussetzungen für die Durchführung der Abschiebung (§§ 58, 59 AufenthG), deren Vorliegen das hier am Verfahren für den Antragsgegner auftretende, nach § 8 AAZuVO für aufenthaltsbeendende Maßnahmen landesweit zuständige Regierungspräsidium Karlsruhe und somit auch der Senat zu prüfen hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 21.02.2020 - 11 S 2/20 -, juris Rn. 15 f. und vom 28.08.2019 - 11 S 1794/19 -, juris Rn. 10 ff., jeweils m.w.N.), erfüllt. Insbesondere ist dem Antragsteller zu 1 mit seit dem 27.06.2023 unanfechtbarem (Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 18.01.2023 - xx -) Bescheid des Regierungspräsidium Freiburg vom 23.06.2022 in der Fassung des Bescheides des Regierungspräsidiums Freiburg vom 06.10.2022 die Abschiebung in den Irak angedroht worden und ist die darin zuletzt gesetzte Frist zur freiwilligen Ausreise (30 Tage nach Eintritt der Unanfechtbarkeit dieser Verfügung) abgelaufen. Der Antragsteller zu 1, der infolge seiner Verurteilung wegen Vergewaltigung (einer in den Medien unter dem Schlagwort „Gruppenvergewaltigung in Freiburg“ bekannt gewordenen Tat) zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten (Urteil des Landgerichts Freiburg vom 23.07.2020 - xx) unanfechtbar aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen worden ist (vgl. Ziffer I. des Bescheides des Regierungspräsidiums Freiburg vom 21.01.2022 und das diese Ausweisung bestätigende Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 18.01.2023 - xx -), ist zudem vollziehbar ausreisepflichtig, weil er nach Ablauf der Geltungsdauer seines Aufenthaltstitels am 28.11.2019 einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht mehr besitzt (vgl. § 58 Abs. 1 und 2, § 50 Abs. 1, § 51 Abs. 1 Nr. 1 und 5 AufenthG). Eine mögliche Fortgeltungsfiktion nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG ist jedenfalls mit Wirksamkeit der Ausweisungsverfügung erloschen (vgl. zur Anwendbarkeit von § 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG auf die Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 4 AufenthG: BVerwG, Urteil vom 14.05.2013 - 1 C 13.12 -, juris Rn. 35). Sein mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) vom 23.11.2015 zuerkannter subsidiärer Schutzstatus ist mit seit dem 07.10.2021 bestandskräftigem Bescheid des Bundesamts vom 09.07.2021 widerrufen und zugleich festgestellt worden, dass weder der subsidiäre Schutzstatus zuzuerkennen ist noch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Seit November 2021 hält sich der Antragsteller zu 1, dem in der Vergangenheit eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG erteilt worden war, nur noch geduldet in der Bundesrepublik Deutschland auf. Ein Antrag des Antragstellers zu 1 auf Abänderung des Bescheides vom 09.07.2021 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG wurde mit bestandskräftigem Bescheid des Bundesamts vom 09.05.2022 abgelehnt. b) Die Abschiebung ist nicht wegen des Schutzgesuchs des Antragstellers zu 1 vom 07.02.2025, das er an das Bundesamt gerichtet hatte und das dieses mit Bescheid vom 14.03.2025 als unzulässig abgelehnt hat, derzeit nicht vollziehbar mit der Folge, dass sie auszusetzen wäre. aa) Anwendung findet hier, weil bei einem Folgeantrag wie auch bei einer noch nicht vollzogenen Abschiebung - wie hier - für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der Entscheidung in der letzten Tatsacheninstanz maßgeblich ist, § 71 AsylG in seiner aktuell gültigen Fassung, die er durch das am 27.02.2024 in Kraft getretene Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024 (BGBl. I 2024, Nr. 54 vom 26.02.2024) gefunden hat und mit der Art. 40 der Richtlinie 2013/32/EU umgesetzt und von der Möglichkeit des Art. 41 der Richtlinie 2013/32/EU Gebrauch gemacht werden soll (vgl. BT-Drs. 20/9463, S. 23, 58 ff.). Nach § 71 Abs. 5 Satz 3 AsylG darf die Abschiebung erst nach Ablauf der Frist nach § 74 Abs. 1 2. Halbs. AsylG und im Fall eines innerhalb der Frist gestellten Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO erst nach der gerichtlichen Ablehnung dieses Antrags vollzogen werden. Als Ausnahme hiervon bestimmt § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG, dass in den Fällen, in denen der Ausländer den Folgeantrag nur zur Verzögerung oder Behinderung der Abschiebung gestellt hat oder der Ausländer nach unanfechtbarer Ablehnung eines Folgeantrags einen erneuten Folgeantrag gestellt hat, die Abschiebung vollzogen werden darf, wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG nicht vorliegen. bb) Bei dem Schutzgesuch des Antragstellers zu 1 vom 07.02.2025 handelt es sich um keinen Folgeantrag im Sinne des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Der Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens hinsichtlich der Feststellung des Nichtvorliegens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG führt im konkreten Fall nicht zu einem Anspruch auf eine Duldung bis zur Bescheidung oder bis zum Ablauf einer eventuellen Rechtsbehelfsfrist. (1) Ein Folgeantrag ist nach der Legaldefinition des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG ein erneuter Asylantrag, der nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags gestellt wird. Ein Asylantrag liegt nach § 13 Abs. 1 AsylG vor, wenn sich dem geäußerten Willen des Ausländers entnehmen lässt, dass er im Bundesgebiet Schutz vor politischer Verfolgung sucht oder dass er Schutz vor Abschiebung oder einer sonstigen Rückführung in einen Staat begehrt, in dem ihm eine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG droht. Dies entspricht auch der unionsrechtlichen Definition des Antrags auf internationalen Schutz in Art. 2 Buchst. b) RL 2013/32/EU. Danach ist ein solcher Antrag das Ersuchen eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen um Schutz durch einen Mitgliedstaat, bei dem davon ausgegangen werden kann, dass er die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung des subsidiären Schutzstatus anstrebt, und der nicht ausdrücklich um eine andere, gesondert zu beantragende Form des Schutzes außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 2011/95/EU ersucht. (2) Davon ausgehend handelt es sich bei dem Schutzgesuch vom 07.02.2025 um keinen Folgeantrag. Denn der Antragsteller zu 1, der nach der Überschrift einen „Wiederaufgreifensantrag, hilfsweise Asylfolgeantrag“ formuliert hat und den Antrag stellt, „das Asylverfahren“ wiederaufzugreifen, beruft sich allein auf die familiäre Lebensgemeinschaft mit seiner Tochter und auf die Auswirkungen einer Abschiebung auf das Kindeswohl. Damit wird weder geltend gemacht, dass dem Antragsteller zu 1 im Irak Verfolgung drohe, noch, dass ihm dort ein ernsthafter Schaden drohe. Damit wird kein weiterer Asylantrag im nationalen Sinne und ebenso wenig ein Antrag auf internationalen Schutz im unionsrechtlichen Sinne gestellt. Daher kann der Antrag auch nicht zu einem vorübergehenden Verbot der Vollziehung der Abschiebung nach § 71 Abs. 5 Satz 3 AsylG führen. (3) Dies gilt unabhängig von rechtlichen Einschätzungen des Bundesamts zu der rechtlichen Qualifikation des Antrags. Denn die Vorschriften des § 71 Abs. 5 Satz 2 und 3 AsylG sind von der abschiebenden Behörde in eigener Zuständigkeit zu prüfen und ihre Einhaltung daher in der Folge in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren um die Aussetzung der Abschiebung zu überprüfen. Mit diesen Vorgaben zum Recht auf Verbleib (im Sinne von Art. 9 RL 2013/32/EU) und den Ausnahmen hiervon (Art. 41 RL 2013/32/EU) wird die Zulässigkeit der Aufenthaltsbeendigung während eines nicht rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens geregelt. Eine Entscheidung des Bundesamts über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 71 Abs. 5 Satz 2 und 3 AsylG ist im Asylgesetz nicht ausdrücklich vorgesehen, wird vom Wortlaut und der Systematik der Vorschrift nicht nahegelegt und ist auch nicht aufgrund der Vorgaben der Richtlinie 2013/32/EU geboten. Schließlich ist die Mitteilung an die mit dem Vollzug der Abschiebung betraute Behörde, dass die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG nicht vorliegen, nach dem klaren Wortlaut des § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG nur dann Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für den Vollzug der Abschiebung, wenn ein Folgeantrag gestellt worden ist. Wollte man dies anders sehen und sowohl die Prüfungskompetenz hinsichtlich der Frage, ob ein Folgeantrag vorliegt, als auch hinsichtlich der Frage, ob der Antrag nur zur Verzögerung oder Behinderung der Abschiebung gestellt worden ist, allein dem Bundesamt zuweisen, wäre dies mit dem Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) nicht zu vereinbaren. Eine solche Auslegung des nationalen Rechts würde zudem dem Gebot der praktischen Wirksamkeit des Unionsrechts (vgl. Art. 4 Abs. 3 UAbs. 2 und 3 EUV) zuwiderlaufen, da sie mit dem mit der Richtlinie 2008/115/EG verfolgten Ziel, eine wirksame Rückkehr- und Rückübernahmepolitik in Bezug auf illegal aufhältige Drittstaatsangehörige zu schaffen (EuGH, Urteil vom 28.04.2011 - C-61/11 PPU -, juris Rn. 59 ; vgl. auch Urteil vom 17.10.2024 - C-156/23 -, juris Rn. 30 ), nicht im Einklang stünde. Wäre es der mit der Abschiebung betrauten Behörde untersagt, selbstständig über das Vorliegen eines Folgeantrags und über die Frage, ob der Folgeantrag nur zur Verzögerung oder Behinderung der Abschiebung gestellt worden ist, zu befinden, ergäbe sich für den Rechtsschutz zunächst, dass dieser gegen die Entscheidung des Bundeamts zu suchen wäre. Dieser Rechtsschutz kann abhängig von der Geschäftsverteilung der Verwaltungsgerichte vor einem anderen Spruchkörper und - abhängig von landesrechtlichen Regelungen nach § 83 Abs. 3 AsylG - auch bei einem anderen Verwaltungsgericht zu suchen sein, das gegebenenfalls bis zum Eingang des Rechtsschutzgesuchs über den aufenthaltsrechtlichen Streit über die Aussetzung der Abschiebung inhaltlich nicht informiert ist. Typischerweise stellen sich diese Fragen zeitgleich und in unmittelbarer zeitlicher Nähe zu einer geplanten Abschiebung. Verlagerte man in diesen Konstellationen den Rechtsschutz betreffend die aufenthaltsrechtlichen Wirkungen eines an das Bundesamt gerichteten Antrags zwingend auf ein Verfahren gegen das Bundesamt, führte dies vorhersehbar zu Gefährdungen der Rechtsschutzeffektivität, da die Bundesrepublik Deutschland und nicht das die Abschiebung verantwortende Bundesland insoweit Gegner im Rechtsschutzverfahren wäre, mögliche Informationsdefizite im Wege der Amtsermittlung zu korrigieren wären und im Falle des Obsiegens des Antragstellers das nicht am Verfahren beteiligte Land informiert werden müsste. Überdies führte eine solche Auslegung des § 71 Abs. 5 Satz 2 und 3 AsylG dazu, dass jedenfalls sichergestellt werden müsste, dass nach Ergehen einer Entscheidung des Bundesamts gegen die - dann bindenden - Bewertungen (rechtliche Qualität des Antrags, Behinderungs- oder Verzögerungsabsicht) Rechtsschutz gesucht werden kann. Denn der Antragsteller muss auch gerichtlich überprüfen lassen können, ob ihm ein Recht auf Verbleib bis zu einer Entscheidung über sein Eilrechtsschutzgesuch zusteht oder nicht. Mit Art. 41 Abs. 2 Buchst. c) RL 2013/32/EU wird zwar zugelassen, dass von Art. 46 Abs. 8 RL 2013/32/EU abgewichen werden darf und also kein Recht auf Verbleib während der Anhängigkeit eines Eilrechtschutzgesuchs (Art. 46 Abs. 6 und 7 RL 2013/32/EU) besteht. Indes werden insoweit Art. 47 Abs. 1 GRCh und Art. 13 Abs. 1 RL 2008/115/EG nicht dahingehend eingeschränkt, dass eine gerichtliche Überprüfung der Voraussetzungen einer Aufenthaltsbeendigung aufgrund der Ausnahmevorschrift des Art. 41 Abs. 1 RL 2013/32/EU nicht mehr garantiert wäre. Damit würde eine verbindliche Beurteilungskompetenz des Bundesamts hier das Gegenteil dessen erreichen, was die Regelung in Art. 41 RL 2013/32/EU und in § 71 Abs. 5 Satz 2 und 3 AsylG zu erreichen versucht, nämlich einen Ausschluss vom Recht auf Verbleib. Dies stellte die Effektivität der Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger in Frage. (4) Ohne Belang ist hier deshalb, dass die rechtliche Auffassung des Bundesamts in seinem Bescheid vom 14.03.2025, der Folgeantrag lasse nur den Schluss zu, dass dieser rechtsmissbräuchlich zur Verzögerung oder Behinderung der Abschiebung gestellt sei (gemeint wohl: im Sinne von § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG), nicht zutrifft. Die Aussage zur Verzögerung in dem Bescheid vom 14.03.2025, die entgegen der Auffassung des Bundesamts nicht aufgrund summarischer Prüfung ergehen darf - vielmehr muss sich die mit der Abschiebung betraute Behörde und ggf. sodann das Verwaltungsgericht insoweit die volle Überzeugung vom Vorliegen des Tatbestands bilden - blendet zunächst vollständig aus, dass der Antrag am 08.02.2025 beim Bundesamt eingegangen war und damit weit über einen Monat vor dem beabsichtigten Termin für die Abschiebung und sodann beim Bundesamt unbearbeitet geblieben war. Darüber hinaus ergibt sich aus dem Antrag selbst, dass die Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers zu 1 übersehen hatte, dass sich die von ihr in Bezug genommene Entscheidung des Verwaltungsgerichts Sigmaringen (Urteil vom 07.02.2024 - A 14 K 3041/21 -, juris) auf eine vom Bundesamt erlassene Abschiebungsandrohung und das diesbezügliche Wiederaufgreifen des Verfahrens bezogen hatte, während dem Antragsteller zu 1 die Abschiebung nicht vom Bundesamt, sondern vom Regierungspräsidium Freiburg angedroht worden ist. Insoweit ist eine Absicht der Verzögerung oder Behinderung der Abschiebung nicht feststellbar. (5) Soweit der Antrag des Antragstellers zu 1 vom 07.02.2025 auf ein Wiederaufgreifen der Entscheidung des Bundesamts vom 09.07.2021 zu § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG gerichtet ist, steht dieser seiner Abschiebung ebenfalls nicht entgegen. Denn unabhängig davon, ob ein Wiederaufgreifensantrag, der sich allein auf die nationalen Abschiebungsverbote bezieht, dazu führt, dass § 71 Abs. 5 Satz 2 und 3 AsylG entsprechend anzuwenden ist (so Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, § 71 AsylG Rn. 382 ), kann ein solcher Antrag auf der Grundlage von Art. 13 EMRK nur dann einen automatischen Suspensiveffekt fordern und über die analoge Anwendung der genannten Normen erhalten, wenn mit ihm (vertretbar) eine drohende Verletzung in Art. 3 EMRK behauptet wird (vgl. etwa EGMR; Urteil vom 26.04.2007 - 25389/05 -, Rn. 66 ). Der Antragsteller zu 1 beruft sich gegenüber dem Bundesamt indes allein auf Art. 8 EMRK. Auch eine vertretbare Behauptung einer drohenden Verletzung führt hier nicht zum Erfordernis eines automatischen Suspensiveffekts (EGMR, Urteil vom 13.12.2012 - 22689/07 -, Rn. 82 f. ), sondern allein zur Notwendigkeit einer hinreichend genauen Prüfung, die hier im Verfahren um die Aussetzung der Abschiebung gewährleistet wird. Mit Blick auf Art. 13 RL 2008/115/EG gilt nichts anderes. c) Ein Anspruch des Antragstellers zu 1 auf Aussetzung der Abschiebung aufgrund von Duldungsgründen nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist zu verneinen (aa). Dem Antragsteller zu 1 stehen unter Berücksichtigung seines Vortrags und der Aktenlage auch keine persönlichen Interessen und Belange im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG zur Seite, die unter Abwägung mit den öffentlichen Interessen für eine vorläufige Aussetzung der Abschiebung im Ermessenswege sprechen würden (bb). aa) Nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Umstände, die auf eine tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung hindeuten, sind von den Antragstellern weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Die Abschiebung des Antragstellers zu 1 ist auch nicht rechtlich unmöglich. Solches ergibt sich nicht mit Blick auf seine im A. 2024 geborene deutsche Tochter und die mit ihr und der deutschen Mutter gelebte familiäre Lebensgemeinschaft. Der Antragsteller zu 1 verfügt bereits seit mehreren Jahren nicht mehr über einen Aufenthaltstitel. Er ist zudem mit Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 21.01.2022 aufgrund des am 27.06.2023 rechtskräftig gewordenen Urteils des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 18.01.2023 bestandskräftig ausgewiesen. Einem ausgewiesenen Ausländer ist es allerdings nicht verwehrt, sich unter Bezugnahme auf seine grund- und konventionsrechtlichen Belange und die seiner Angehörigen auf eine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung zu berufen. Vielmehr sind die Voraussetzungen des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG unter Berücksichtigung der seither eingetretenen Veränderungen des Sachverhalts zu prüfen. In einem auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die Abschiebung gerichteten Verfahren sind die Gerichte insbesondere verpflichtet, seit dem Beurteilungszeitpunkt im Klageverfahren eingetretene Änderungen des Sachverhalts, die für die Beurteilung der Vereinbarkeit der Aufenthaltsbeendigung mit Art. 6 Abs. 1 und 2 GG erheblich sind, in einer dem Gewicht der behaupteten Grundrechtsverletzung angemessenen Intensität zu würdigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.08.2010 - 2 BvR 130/10 -, juris Rn. 33 ff.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 30.05.2018 - 8 ME 3/18 -, juris Rn. 46; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.05.2019 - 12 S 615/19 -, n.v.). Die gelebte Vater-Kind-Beziehung und weitere für einen Verbleib des Antragstellers zu 1 im Bundesgebiet sprechende Aspekte überwiegen jedoch nicht das besondere, gewichtige öffentliche Interesse an der Vollziehung seiner Ausreisepflicht. Die rechtlichen Maßstäbe für den Schutz von Beziehungen eines Kindes zu seinem Elternteil und den Schutz des Familien- und Privatlebens ergeben sich aus Art. 6 und Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK, Art. 7 und Art. 24 GRCh, Art. 3 UN-Kinderrechtskonvention und - nach den Umständen des Einzelfalls - auch aus Art. 20 AEUV. Das Verwaltungsgericht hat im angegriffenen Beschluss die Maßstäbe nach Art. 6 GG sowie Art. 8 EMRK und nach der Grundrechtecharta zutreffend umschrieben (BA S. 16 - 19). Hierauf nimmt der Senat Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend verweist der Senat insoweit auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 12.02.2024 (11 S 1722/23 -, juris Rn. 5 ff.) und vom 04.07.2023 (11 S 448/23 -, juris Rn. 5 ff.) sowie - insbesondere zu Art. 20 AEUV - vom 18.04.2024 (11 S 236/24 -, juris Rn. 19 ff.) und vom 31.10.2024 (11 S 1552/24 -, juris Rn. 4 ff.). Angesichts des im vorliegenden Fall gegebenen gewichtigen Interesses der Allgemeinheit an einer Beendigung des Aufenthalts des Antragstellers zu 1 im Bundesgebiet wäre nur bei Vorliegen ganz besonderer Umstände in der Art und Ausgestaltung der Beziehung des Antragstellers zu 1 zu seiner am xx.xx.2024 geborenen deutschen Tochter, der Antragstellerin zu 2, und seiner ebenfalls deutschen Lebensgefährtin, der Mutter der Antragstellerin zu 2, anzunehmen, dass sich aus Art. 6 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK oder Art. 20 AEUV die rechtliche Unmöglichkeit seiner Abschiebung ergeben könnte. Solche Umstände haben die Antragsteller jedoch weder im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht noch im Beschwerdeverfahren dargelegt. Auch im Übrigen deutet nach Aktenlage nichts darauf hin, dass das schutzwürdige Interesse dieser drei Personen an einem Verbleib des Antragstellers zu 1 im Bundesgebiet das berechtigte Interesse der Allgemeinheit an einer Aufenthaltsbeendigung des Antragstellers zu 1 im Bundesgebiet überwiegen könnte. Der Senat hat insbesondere keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Antragsteller zu 1 ein Aufenthaltsrecht nach Art. 20 AEUV zur Seite stehen könnte. Es liegt kein substantiierter Vortrag vor, aus dem der Schluss gezogen werden könnte, dass das deutsche Unionsbürgerkind zu dem drittstaatsangehörigen Antragsteller zu 1 in einem rechtlich, finanziell oder affektiv begründeten Abhängigkeitsverhältnis stünde, das für den Fall, dass dem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltsrecht verwehrt würde, dazu führen würde, dass das Unionsbürgerkind faktisch gezwungen wäre, den betreffenden Drittstaatsangehörigen zu begleiten und das Unionsgebiet als Ganzes zu verlassen mit der Folge, dass ihm der tatsächliche Genuss des Kernbestands seiner Rechte als Unionsbürger verwehrt würde. Auch die Aktenlage spricht nicht für solches. Auch wenn - wie im vorliegenden Fall - die Lebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer und seinem Kind nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden kann, schließt dies nicht aus, im konkreten Einzelfall den Interessen der Bundesrepublik Deutschland Vorrang vor dem Wohl eines Kindes einzuräumen; dies gilt beispielsweise für das sicherheitspolitische Interesse, das Gemeinwesen etwa vor Betäubungsmittelkriminalität und Gewaltdelikten zu schützen. Denn selbst aus einer Zusammenschau von Art. 6 Abs. 1 und 2 GG mit Art. 3, Art. 9 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 der UN-Kinderrechtskonvention folgt kein Anspruch auf einen voraussetzungslosen Elternnachzug. Das Kindeswohl ist zwar vorrangig zu berücksichtigen; es genießt aber keinen unbedingten Vorrang (BVerwG, Urteile vom 08.12.2022 - 1 C 8.21 -, juris Rn. 20, und vom 13.06.2013 - 10 C 16.12 -, juris Rn. 24). Ein solcher ergibt sich aufgrund von Art. 52 Abs. 1 GRCh auch nicht aus den in Art. 24 GRCh verankerten Grundrechten des Kindes (VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 16.08.2023 - 11 S 2717/22 -, juris Rn. 23, vom 25.07.2023 - 11 S 985/22 -, juris Rn. 22, und vom 04.07.2023 - 11 S 448/23 - juris Rn. 11; Bayerischer VGH, Beschluss vom 28.03.2023 - 19 CE 23.456 -, juris Rn. 20 f.; vgl. hierzu auch EuGH, Beschluss vom 15.02.2023 - C-484/22 - Rn. 23 f. sowie Urteil vom 11.03.2021 - C-112/20 - Rn. 43 f.; vgl. ferner Kingreen, in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Aufl. 2022, Art. 24 GRCh Rn. 9). Für das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK sowie Art. 7 GRCh gilt im Grundsatz nichts anderes (VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 16.08.2023 - 11 S 2717/22 -, juris Rn. 25, vom 25.07.2023 - 11 S 985/22 -, juris Rn. 24, und vom 04.07.2023 - 11 S 448/23 -, juris Rn. 13). Soweit Art. 5 RL 2008/115/EG in jedem Stadium des Verfahrens und damit auch im Fall der Abschiebung eines drittstaatsangehörigen Elternteils fordert, dass in gebührender Weise u.a. das Wohl des Kindes und die familiären Bindungen berücksichtigt werden (vgl. hierzu etwa Lutz, in: Thym/Hailbronner, EU Immigration and Asylum Law, 3. Ed. 2022, RL 2008/115/EG, Art. 5 Rn. 3; vgl. auch EuGH, Urteil vom 17.10.2024 - C-156/23 -, juris Rn. 38 ), können öffentliche Interessen an einer Abschiebung diese Belange überwiegen. Anhaltspunkte dafür, dass der Grundsatz der Nichtzurückweisung, dem eine absolute Bedeutung zukommt, im vorliegenden Fall von Bedeutung wäre, bestehen nicht. Unter Anlegung dieses Maßstabs bedarf es vorliegend keiner Entscheidung, ob auch dem weiteren Ansatz des Verwaltungsgerichts (BA S. 22 ff.) zu folgen ist, dass bei einem Ausländer der, wie der Antragsteller zu 1, in familiärer Lebensgemeinschaft mit seiner deutschen Lebensgefährtin und seinem erst zehn Monate alten deutschen Kind lebt, allein generalpräventive Gründe zumindest in bestimmten, besonders gewichtigen Fällen, wie etwa bei der von dem Antragsteller zu 1 durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Freiburg vom 23.07.2020 - xx - abgeurteilten Tat, die nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts Freiburg im Urteil vom 18.01.2023 erhebliches Medieninteresse hervorgerufen hat, den durch eine Abschiebung des Ausländers bewirkten Eingriff in Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK rechtfertigen können (vgl. dazu etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.10.2012 - 11 S 1470/11 -, juris Rn. 48; Dörig in: Dörig/Hocks, Handbuch Migrations- und Integrationsrecht, 3. Aufl. 2024 § 7 Rn. 44; Bauer in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 14. Aufl. 2022, § 53 AufenthG Rn. 63). Diese Frage kann offen bleiben, weil sich die Abschiebung des Antragstellers zu 1 entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts jedenfalls aus spezialpräventiven Gründen als verhältnismäßig erweist. Der Ausweisung liegt eine seit dem 03.02.2021 rechtskräftige Verurteilung des Antragstellers zu 1 wegen einer Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten zugrunde. Zwar ist die Vollstreckung des Strafrests aus dem genannten Urteil durch Beschluss des zuständigen Strafvollstreckungsgerichts vom 30.07.2021 - xx -, nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe unter Beifügung von Weisungen zur Bewährung ausgesetzt worden und die auf drei Jahre festgesetzt Bewährungszeit mittlerweile abgelaufen. Allerdings geht vom Antragsteller zu 1 nach der maßgeblichen ordnungsrechtlichen Sicht unverändert eine solche Gefahr aus, die seine tatsächliche Aufenthaltsbeendigung auch in Ansehung der Belange seines Kindes und des Familienlebens gebietet. Am Anknüpfen an spezialpräventive Gründe ist der Senat nicht aufgrund einer etwaigen Bindung an vorangegangene Entscheidungen des Verwaltungsgerichts gehindert. Der hier gegenständliche Beschluss des Verwaltungsgerichts, in dem die Kammer davon ausgegangen ist, dass spezialpräventive Interessen der Bundesrepublik vorliegend nicht ausreichen dürften, um ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Antragstellers zu 1 in der Bundesrepublik Deutschland zu begründen (vgl. BA S. 22), ist noch nicht rechtskräftig, sondern steht hier zur rechtlichen Prüfung an, sodass ihm schon aus diesem Grund vorliegend keine Bindungswirkung (vgl. § 121 VwGO entspr.) zukommt. Aber auch das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 18.01.2023 - xx -, mit dem unter anderem die Klage des Antragstellers zu 1 gegen seine im Bescheid des Regierungspräsidium Freiburg vom 21.01.2022 verfügte Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland abgewiesen worden ist, steht dieser Einschätzung nicht entgegen. Denn das Verwaltungsgericht hat in dem Urteil ausdrücklich offengelassen, ob von dem Antragsteller zu 1 auch weiterhin die Gefahr für die Begehung von Straftaten ausgeht (vgl. UA S. 9). In dem Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 21.01.2022 wiederum wurde die Ausweisung ausdrücklich sowohl auf spezialpräventive wie auch auf generalpräventive Erwägungen gestützt (vgl. S. 13 des Bescheides). Daran, dass zwischen dem Antragsteller zu 1, seiner erst zehn Monate alten deutschen Tochter und seiner deutschen Lebensgefährtin, mit denen der Antragsteller zu 1 bis zu seiner Verbringung in die Abschiebehaft am 03.02.2025 in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat, eine gelebte familiäre Lebensgemeinschaft bestanden hat, hat auch der Senat insbesondere in Anbetracht der schon im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Freiburg xx (Einreise- und Aufenthaltsverbot) vorgelegten Stellungnahme der Lebensgefährtin des Antragstellers zu 1 vom 13.01.2025 sowie der Angaben in dem ebenfalls bereits in diesem Verfahren vorgelegten Bericht der Bewährungs- und Gerichtshilfe vom 10.01.2025 keinen Zweifel. Der Senat verkennt mithin nicht, dass dem Interesse des Antragstellers zu 1, der Antragstellerin zu 2 und der Lebensgefährtin des Antragstellers zu 1 an einer Fortführung der bestehenden familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet erhebliches Gewicht beizumessen ist, zumal nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Antragstellerin zu 2 und die Lebensgefährtin dem Antragsteller zu 1 ins Ausland folgen werden, und hinzu kommt, dass es sich bei der Antragstellerin zu 2 um ein noch sehr kleines Kind handelt, das die Trennung vom Antragsteller zu 1 rasch als endgültigen Verlust erfahren könnte. Gleichwohl erweist sich die Abschiebung des Antragstellers zu 1 als verhältnismäßig, weil den gewichtigen Privatinteressen des Antragstellers zu 1, der Antragstellerin zu 2 und der Lebensgefährtin an einem Verbleib des Antragstellers zu 1 im Bundesgebiet noch gewichtigere, spezialpräventiv begründete Interessen der Allgemeinheit an einer Aufenthaltsbeendigung gegenüberstehen, die sich bei einer Gesamtabwägung der konkreten Umstände des Einzelfalls gegenüber den privaten Interessen des Antragstellers zu 1, der Antragstellerin zu 2 und der Lebensgefährtin durchsetzen. Dass von dem Antragsteller zu 1 weiterhin eine Gefahr der Begehung weiterer erheblicher Straftaten ausgeht, die ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung des Antragstellers zu 1 rechtfertigt, ist für den Senat nicht zweifelhaft. An dieser Bewertung ist der Senat auch nicht aufgrund des Bewährungsbeschlusses vom 30.07.2021, mit dem unter anderem die Vollstreckung des Strafrests aus dem genannten Urteil des Landgerichts Freiburg vom 23.07.2020 nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe zur Bewährung ausgesetzt und die Bewährungszeit auf drei Jahre festgesetzt worden ist, gehindert. Freilich ist für die ausländerbehördliche Prüfung der Wiederholungsgefahr vor allem eine etwaige strafrichterliche Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung von Bedeutung. Allerdings besteht für die Ausländerbehörde - und demzufolge auch für das deren Entscheidung überprüfende Gericht - keine rechtliche Bindung an die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung. Trotzdem ist diese für die Ausländerbehörde von tatsächlichem Gewicht. Sie stellt eine wesentliche Entscheidungsgrundlage für die Beurteilung der Wiederholungsgefahr und damit zugleich für die Erforderlichkeit der Ausweisung dar. Die Ausländerbehörde wird zwar berücksichtigen, dass dem Strafrecht und dem Ausländerrecht unterschiedliche Gesetzeszwecke zugrunde liegen. Sie muss aber der sachkundigen strafrichterlichen Prognose bei ihrer Beurteilung der Wiederholungsgefahr wesentliche Bedeutung beimessen und wird von ihr grundsätzlich nur bei Vorliegen überzeugender Gründe abweichen. Solche können zum Beispiel dann gegeben sein, wenn der Ausländerbehörde umfassenderes Tatsachenmaterial zur Verfügung steht, das genügend zuverlässig eine andere Einschätzung der Wiederholungsgefahr erlaubt. Dies gilt namentlich bei einer Strafaussetzung nach § 56 StGB, während die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung im Sinne des § 57 StGB ausweisungsrechtlich geringeres Gewicht hat. Jedenfalls soweit die Prognose der Wiederholungsgefahr Bedeutung im Rahmen einer grundrechtlich erforderlichen Abwägung hat, bedarf es einer substantiierten Begründung, wenn von der strafgerichtlichen Einschätzung abgewichen werden soll (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 27.08.2010 - 2 BvR 130/10 -, juris Rn. 36 m.w.N.; vgl. auch Bauer in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 14. Aufl. 2022, § 53 AufenthG Rn. 53 ff.). Gemessen an diesem Maßstab steht der Beschluss des Landgerichts W. vom 30.07.2021 der Annahme einer von dem Antragsteller zu 1 weiterhin ausgehenden Wiederholungsgefahr nicht entgegen. Dem Beschluss kommt, da es sich bei ihm um eine Entscheidung nach § 57 StGB und nicht nach § 56 StGB handelt, bereits aus diesem Grund nur geringeres Gewicht für die Beurteilung des Fortbestehens einer Wiederholungsgefahr zu. Die Entscheidung nach § 57 StGB verlangt ein geringeres Maß an Wahrscheinlichkeit für ein zukünftig straffreies Verhalten, als für die anfängliche Strafaussetzung nach § 56 StGB erforderlich ist; insbesondere eine nachträgliche Strafaussetzung ist daher rechtlich auch dann denkbar, wenn eine polizeiliche Wiederholungsgefahr noch vorliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.02.2023 - 1 B 76.22 -, juris Rn. 11 f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.12.2024 - 11 S 1306/23 -, juris Rn. 82; Dörig in: Dörig/Hocks, Migrations- und Integrationsrecht, 3. Aufl. 2024, § 7 Rn. 21; Bauer in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 14. Aufl. 2022, § 53 AufenthG Rn. 53). Daher kann selbst dann, wenn weder Zweifel an der Richtigkeit der strafrichterlichen Entscheidung bestehen noch umfassenderes Tatsachenmaterial zur Verfügung steht, eine abweichende Einschätzung in Bezug auf das Fortbestehen auf eine Wiederholungsgefahr in Betracht kommen. So liegt der Fall hier. Denn der Begründung des Beschlusses der Strafvollstreckungskammer lässt sich entnehmen, dass bereits das Landgericht nur „eine ausreichende“ Chance gesehen hat, der Antragsteller zu 1 werde die mit einer bedingten Entlassung verbundene Probe bestehen. Da sich überdies strafrichterliche Aussetzungsentscheidungen nach Zweck, Voraussetzungen und Prognosehorizont von der ordnungsrechtlichen Gefahrenprognose unterscheiden (vgl. Bauer in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 14. Aufl. 2022, § 53 AufenthG Rn. 53) und außerdem ein Abweichen von der Entscheidung des Strafgerichts auch dann in Betracht kommen kann, wenn die vom Ausländer in der Vergangenheit begangenen Straftaten fortbestehende konkrete Gefahren für höchste Rechtsgüter (hier: körperliche Unversehrtheit und Recht auf sexuelle Selbstbestimmung) erkennen lassen (vgl. Bauer in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 14. Aufl. 2022, § 53 AufenthG Rn. 54), steht der Beschluss des Landgerichts der Annahme einer von dem Antragsteller zu 1 weiterhin ausgehenden Wiederholungsgefahr erheblicher Straftaten, namentlich auch einer weiteren Vergewaltigung, wie sie mit Urteil des Landgerichts Freiburg vom 23.07.2021 festgestellt worden ist, nicht entgegen. Anders als die Antragsteller meinen, verhilft ihnen insoweit auch das bereits vom Landgericht W. im genannten Beschluss vom 30.07.2021 berücksichtigte Forensisch-psychologische Sachverständigengutachten des Dipl.-Psych. G. vom 25.06.2021, in dem der Gutachter zusammenfassend in der kriminalprognostischen Gesamtschau zu dem Ergebnis gelangt ist, dass das Risiko einer erneuten schweren Straffälligkeit nach Abwägung der beschriebenen günstigen und ungünstigen Prognosemerkmale als eher niedrig beurteilt werden könne und die Abwägung der dargestellten Risikomerkmale die sachverständige Einschätzung erlaube, dass die durch die Tat zum Ausdruck gekommene Gefährlichkeit mit einiger Wahrscheinlichkeit nicht fortbestehe (Gutachten, S. 36), nicht zum Erfolg. Dabei ist vorweg festzuhalten, dass die Erklärung in dem Gutachten (S. 35), dass der Antragsteller zu 1 zu einer Gruppe von Menschen gehöre, die nach wissenschaftlichen Studien eine einschlägige Rückfallgefahr von 1,3 % innerhalb von neun Jahren nach der Haftentlassung und ein Wiederverurteilungsrisiko von 14 % innerhalb von 15 Jahren nach der Haftentlassung besitzen, nicht dazu führt, dass eine relevante Wiederholungsgefahr bei dem Antragsteller zu 1 zu verneinen wäre. Die Gefahrenprognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Beurteilung der Person des Ausländers, seines Verhaltens, seiner Lebensverhältnisse und aller weiteren Umstände des konkreten Falles zu erstellen (Bauer in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 14. Aufl. 2022, § 53 AufenthG Rn. 51). Statistische Werte allein genügen zur Beurteilung, ob von einer Person weiterhin eine Wiederholungsgefahr ausgeht, folglich nicht (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 06.12.2021 - 2 BvR 860/21 -, juris Rn. 19). Auch ist zu sehen, dass je größer der zu erwartende Schaden und je ranghöher das betroffene Schutzgut sind, desto geringere Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts und an seine zeitliche Nähe zu stellen sind, sodass je nach konkreten Umständen des Einzelfalls auch eine geringere Wahrscheinlichkeit der Wiederholungsgefahr ausreichend sein kann. Dass es sich bei dem Recht auf sexuelle Selbstbestimmung aber um eines der höchsten schützenswerten Rechtsgüter handelt, steht außer Frage und zeigt sich nicht zuletzt auch darin, dass der Gesetzgeber in Fällen, in denen - wie hier - der Ausländer rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 180a, 182, 184b, 184c oder § 184e des Strafgesetzbuches, von einem besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresse (§ 54 Abs. 1 Nr. 1a Buchst. c) AufenthG) ausgeht. Bei Würdigung der Umstände des konkreten Einzelfalls, insbesondere unter Berücksichtigung der Aspekte, ob eine Einsicht in das Unrecht des Handelns gegeben ist, ob eine Aufarbeitung bzw. Auseinandersetzung mit dem Geschehen und seinen Folgen erfolgt ist, ob sich der Antragsteller zu 1 in einem stabilisierenden oder einem die Kriminalität fördernden Umfeld bewegt, wie die wirtschaftlichen und familiäre Verhältnisse und sonstigen sozialen Bindungen aussehen (zu diesen Aspekten vgl. Bauer in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 14. Aufl. 2022, § 53 AufenthG Rn. 51), gelangt der Senat aufgrund vorliegender Aktenlage dazu, dass bei dem Antragsteller zu 1 weder vom Entfallen noch zumindest von einer signifikanten Minderung der Wiederholungsgefahr ausgegangen werden kann. Dabei ist eine vollständige Verneinung einer spezialpräventiv zu begegnenden Gefahr erst dann angezeigt, wenn bei Anwendung „praktischer Vernunft“ neue Verfehlungen nicht mehr in Rechnung zu stellen sind, was dann der Fall ist, wenn das Risiko bei Würdigung aller Umstände des Einzelfalls im Wesentlichen kein anderes ist als das, was bei jedem Menschen mehr oder weniger besteht (BVerwG, Beschluss vom 17.10.1984 - 1 B 61.84 -, juris Rn. 7; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.11.2017 - 11 S 1555/16 -, juris Rn. 48). Der Senat misst dem Umstand, dass der Antragsteller zu 1 mit der Antragstellerin zu 2 und seiner Lebensgefährtin in familiärer Gemeinschaft lebt, positive Bedeutung im Rahmen der Gefahrenprognose zu. Allerdings ist zu Lasten des Antragstellers zu 1 zu sehen, dass er derzeit ausweislich des Berichts der Bewährungs- und Gerichtshilfe vom 10.01.2025 lediglich staatliche Transferleistungen bezieht und, wie sich auch aus dem Protokoll über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Freiburg im Verfahren xx vom 14.01.2025 ergibt, keinen Arbeitsplatz innehat. In finanzieller Hinsicht kommt hinzu, dass er nach dem Bericht der Bewährungs- und Gerichtshilfe vom 10.01.2025 eine Vermögensauskunft bei dem Gerichtsvollzieher abgegeben hat. Ganz erheblich zu Lasten des Antragstellers zu 1 wirkt sich jedoch aus, dass nicht im Ansatz zu erkennen ist, dass er eine Tataufbereitung vorgenommen und das Unrecht der von ihm begangenen, rechtskräftig abgeurteilten, in ihren Geschehensabläufen und Auswirkungen schwerwiegenden Tat eingesehen hätte. Bereits im Urteil des Landgerichts Freiburg vom 23.07.2020 ist festgestellt, dass der Antragsteller zu 1 dem Vergewaltigungsopfer - zu Unrecht - nicht nur eine Freiwilligkeit, sondern ein aktives, tatursächliches Verhalten zugeschrieben hat, indem er behauptet hat, diese hätte Geschlechtsverkehr massiv von ihm eingefordert und ihn verführt (vgl. im Einzelnen UA S. 147). Eine fehlende Unrechtseinsicht zeigt sich zudem in dem Gutachten des Dipl. Psych. G. vom 25.06.2021, in dem ebenso angegeben wird, dass der Antragsteller zu 1 erklärt habe, das Mädchen habe den Sex gefordert. Sie hätte „nein“ sagen können. Er habe das Mädchen nicht vergewaltigt. Er sei zu Unrecht inhaftiert worden (Gutachten, S. 19). Auf die Frage nach dem Opfer habe er erklärt, dass er von dem Mädchen nichts mehr gehört habe. Er wisse nicht, wie es ihr heute gehe. Er könne das nicht wissen. Vermutlich gehe es ihr nicht gut. „Es gehe ihr aber besser wie ihm.“ Er sei nämlich eingesperrt und mache sich täglich Sorgen um seine Familie. Das Mädchen habe gelogen. Sie solle sagen, dass sie die Hemmungen verloren und den Sex gewollt habe. Er würde sich allerdings bei ihr entschuldigen, dass er damals ihren Zustand nicht erkannt habe. Wenn er sagen würde, dass er das Mädchen vergewaltigt habe, dann würde sein Vater ihn erschießen. Im Übrigen sei es auch für ihn eine Beleidigung, dass behauptet würde, er habe eine Vergewaltigung begangen (Gutachten, S. 20). Dem Gutachten lässt sich ferner die Aussage des Antragstellers zu 1 entnehmen, dass während der zurückliegenden Zeit in der Haft keine deliktsbezogenen Behandlungsmaßnahmen stattgefunden haben (Gutachten, S. 6) und er zwar mit der Psychologin ein Gespräch geführt habe und es dabei um seine Tat gegangen sei, dass weitere Gespräche aber nicht vereinbart worden seien (Gutachten, S. 12). Dass in der Folgezeit eine Tataufarbeitung durch den Antragsteller zu 1 erfolgt wäre und er das Unrecht seiner Tat nunmehr eingesehen hätte, er insbesondere nicht mehr wie im Gutachten vom 25.06.2021 die Vergewaltigung völlig bestreiten und sich nunmehr als Sexualstraftäter erleben würde, er mehr Opferempathie entwickelt hätte und weniger egozentrisch wäre (vgl. Gutachten, S. 31 f.), vermag der Senat nach Aktenlage nicht zu erkennen und wurde auch weder im Ausgangsverfahren vor dem Verwaltungsgericht noch im Beschwerdeverfahren geltend gemacht. Im Gegenteil lässt sich auch dem Protokoll über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 18.01.2023 im Verfahren xx (S. 3) entnehmen, dass der Antragsteller zu 1 weder eine Therapie gemacht hat oder die Tat in sonstiger Weise hinreichend aufgearbeitet hätte. Dem in diesem verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Bericht der Bewährungs- und Gerichtshilfe vom 08.03.2022 lässt sich zudem erneut entnehmen, dass der Antragsteller zu 1 auch dort angegeben habe, die Tat habe sich anders als im Urteil beschrieben zugetragen. Der Senat übersieht nicht, dass im Nachgang hieran angegeben ist, dass der Antragsteller zu 1 zudem geäußert habe, dass er sich bewusst sei, eine Straftat verübt zu haben. Hinreichende Anhaltspunkte für eine zwischenzeitlich eingetretene Unrechtseinsicht des Antragstellers zu 1 bietet diese unsubstantiierte Angabe indes nicht. Dabei geht der beschließende Senat davon aus, dass das Leugnen der Tat, die den Ausweisungsanlass darstellt, außerhalb des Anwendungsbereichs von § 54 Abs. 1 Nr. 2 und 2a AufenthG, keinen schematischen Schluss auf die fortbestehende Gefährlichkeit zulässt. Ganz so wie bei der Legalprognose nach § 57 StGB kann die Tatleugnung ein negatives Indiz sein, sie kann aber prognostisch auch neutral oder gar positiv (etwa, wenn das Leugnen allein aus Scham über die begangene Tat erfolgt) aufzufassen sein (von Heintschel-Heinegg in: BeckOK StGB, § 57 StGB Rn. 8 ). Indes ist im konkreten Fall die fehlende Unrechtseinsicht ein eindeutiges Indiz für eine Gefahrerhöhung. Bereits der Ansatz des Antragstellers zu 1 auf die Frage nach der Verfassung des Opfers zu behaupten, dass er über und von ihr nichts gehört habe, es ihr aber besser als ihm gehe, spricht dafür, dass er das begangene Unrecht und die dem Opfer zugefügten psychischen und physischen Verletzungen in ihrer Tragweite nicht nur nicht einsieht, sondern dass er sie noch nicht einmal begriffen hat. Dies führt dazu, dass weiterhin von einer signifikanten Wiederholungsgefahr im Sinne des § 53 Abs. 1 AufenthG auszugehen ist. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass mittlerweile (wohl seit dem 01.08.2024) zwar die mit Beschluss des Landgerichts W. vom 30.07.2021 auf drei Jahre festgesetzte Bewährungszeit abgelaufen ist (vgl. Bericht der Bewährungs- und Gerichtshilfe vom 10.01.2025), dass die Strafe allerdings noch nicht nach § 56g StGB erlassen worden ist, sondern die Entscheidung hierüber, wie sich aus der vorliegenden Kopie aus dem Bewährungsheft ersehen lässt, (aufgrund eines weiteren Strafverfahrens gegen den Antragsteller zu 1, s.u.) zurückgestellt worden ist. Abgesehen davon und selbstständig tragend gelangt man zu demselben Ergebnis - der Annahme einer von dem Antragsteller zu 1 weiterhin ausgehenden Wiederholungsgefahr, die trotz der gegebenen privaten Interessen an einem weiteren Verbleib des Antragstellers zu 1 im Bundesgebiet ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung rechtfertigt - auch dann, wenn man in die Gefahrenprognose einbezieht, dass der Antragsteller zu 1 nunmehr - nach Ergehen des Aussetzungsbeschlusses durch das Landgericht Waldshut-Tiengen vom 30.07.2021 und seiner seit dem 27.06.2023 rechtskräftigen Ausweisung - mit Urteil des Amtsgerichts Freiburg - Schöffengericht - vom 06.06.2024 (Az.: xx) wegen versuchten Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung (Tatzeit: 24.09.2023) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten ohne Bewährung verurteilt worden ist. Mit der von ihm begangenen Tat hat der Antragsteller zu 1 verdeutlicht, dass von ihm weiterhin die Gefahr zukünftiger Gewaltverbrechen ausgeht. Der Umstand, dass dieses Urteil noch nicht rechtskräftig ist, steht seiner Berücksichtigung nicht entgegen. Ist eine strafgerichtliche Entscheidung mit einem Rechtsmittel angegriffen und noch nicht in Rechtskraft erwachsen, dürfen die Ausländerbehörden und das Verwaltungsgericht dennoch die strafgerichtlichen Feststellungen ihrer Entscheidung zugrunde legen, wenn sich eine weitere Aufklärung nicht aufdrängt, was namentlich dann der Fall ist, wenn nichts dafür ersichtlich ist, dass sie den Vorfall ausnahmsweise besser als die Strafverfolgungsorgane aufzuklären vermögen, oder erkennbar ist, dass die strafgerichtliche Verurteilung auf einem Irrtum oder - bei Entscheidung eines ausländischen Strafgerichts - auf abweichenden Maßstäben beruht. Allerdings dürfen sie die Feststellung und Würdigung des wesentlichen strafrechtlichen Ergebnisses nicht ungeprüft übernehmen werden, sondern müssen sie sich die gebotene Überzeugungsgewissheit bilden, dass die Angriffe gegen die Entscheidung nicht geeignet sind, die strafgerichtliche Tatsachenfeststellung und -würdigung ernstlich in Frage zu stellen (BVerwG, Urteil vom 28.11.2024 - 1 A 1.23 -, juris Rn. 37, und Beschluss vom 17.05.2023 - 1 VR 1.23 -, juris Rn. 40). Dass danach das Urteil des Amtsgerichts Freiburg hier nicht herangezogen werden könnte, ist nicht festzustellen. Insbesondere vermag der Antragsteller zu 1 die Richtigkeit dieses Urteils nicht damit zu erschüttern, dass er die ihm im Urteil vorgeworfene Tat bestreitet. Wie schon dem Amtsgericht im besagten Urteil (vgl. dort unter III.) erscheint auch dem Senat die Einlassung des Antragstellers zu 1 nicht plausibel. Nach Lektüre des Protokolls über die Sitzung vom 06.06.2024 hat der Senat zudem mit dem Amtsgericht keine Zweifel daran, dass die Einlassung des Antragstellers zu 1 durch die Beweisaufnahme widerlegt ist. Insoweit wird von einer weiteren Begründung abgesehen und auf das Urteil des Amtsgerichts vom 06.06.2024 unter III. Bezug genommen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO analog), zumal weder in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht noch im Beschwerdeverfahren darüberhinausgehender Vortrag hierzu erfolgt ist. Auf die Unschuldsvermutung kann sich der Antragsteller zu 1 genauso wenig berufen. Dem steht nicht die im Rechtsstaatsprinzip wurzelnde strafprozessuale Unschuldsvermutung des Art. 6 Abs. 2 EMRK entgegen, wonach jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig gilt. Die Unschuldsvermutung schützt den Beschuldigten nur vor Nachteilen, die Schuldspruch oder Strafe gleichkommen, obgleich ihnen kein rechtsstaatliches prozessordnungsgemäßes Verfahren zur Schuldfeststellung und Strafzumessung vorausgegangen ist. Diese Vermutung bewirkt somit nicht, dass die Verwaltungsbehörde in einem auf Gefahrenabwehr gerichteten Verwaltungsverfahren von Tatsachen, die (auch) strafrechtlich relevant sind, solange absehen müsste, bis sie in einem rechtskräftigen Strafurteil festgestellt sind (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24.01.2017 - 2 B 75.16 -, juris Rn. 12, und vom 21.05.1986 - 1 B 74.86 -, juris Rn. 4; OVG Bremen, Beschluss vom 22.08.2023 - 2 LA 2/23 -, juris Rn. 9; Hessischer VGH, Beschluss vom 31.05.2023 - 6 A 556/23.Z -, juris Rn. 10). Mit der Ausweisung eines Ausländers aus spezialpräventiven Gründen wird kein strafrechtlicher Schuldvorwurf erhoben (BVerwG, Beschluss vom 21.05.1986 - 1 B 74.86 -, juris Rn. 4; OVG Bremen, Beschluss vom 22.08.2023 - 2 LA 2/23 -, juris Rn. 9). Daher ist eine Berücksichtigung der in dem Strafverfahren bislang zutage geförderten Erkenntnisse - auch wenn es sich zunächst nur um „Verdachtsmomente“ handelt - im Ausweisungsverfahren, in dem es um das Vorliegen eines spezialpräventiven Ausweisungsinteresses und in diesem Zusammenhang um die Frage einer fortdauernden Gefährlichkeit, mithin um präventives sicherheitsbehördliches Handeln geht, möglich und geboten (OVG Bremen, Beschluss vom 22.08.2023 - 2 LA 2/23 -, juris Rn. 9; Bayerischer VGH, Beschluss vom 07.10.2021 - 19 CE 21.2020 -, juris Rn. 27). bb) In Anknüpfung an die vorstehenden Erwägungen ist auch nichts dafür ersichtlich, dass sich aus Art. 6 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK oder Art. 7, 24 GRCh bzw. Art. 3 UN-Kinderrechtskonvention eine rechtliche Verpflichtung des Regierungspräsidiums Karlsruhe ableiten lässt, das ihm als zuständiger Ausländerbehörde nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG eröffnete Ermessen zugunsten des Antragstellers zu 1 auszuüben. Zudem weist nichts darauf hin, dass das Regierungspräsidium Karlsruhe im aktuellen Stand der Prüfungen einen Weg eingeschlagen hat, der - das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG unterstellt - absehbar auf eine fehlerhafte Ausübung des Duldungsermessens zuläuft (zur Anwendung dieses Maßstabs im Verfahren nach § 123 VwGO vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 12.02.2024 - 11 S 1722/23 -, juris Rn. 26, vom 04.07.2023 - 11 S 448/23 -, juris Rn. 35, und vom 13.11.2019 - 11 S 2996/19 - juris Rn. 36). 2. Dem Antrag der Antragstellerin zu 2 nach § 123 VwGO ist gleichfalls nicht zu entsprechen. Allerdings ist der Antrag der Antragstellerin zu 2 entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Beschluss nicht bereits mangels Antragsbefugnis der Antragstellerin zu 2 unzulässig. Eine Antragsbefugnis der Antragstellerin zu 2 analog § 42 Abs. 2 VwGO ist gegeben. Es ist allgemein anerkannt, dass Art. 6 GG unter bestimmten Voraussetzungen Rechtsschutzmöglichkeiten für Familienangehörige eines Ausländers in Bezug auf ausländerrechtliche Entscheidungen, die gegenüber diesem ergangen sind, eröffnet. So kann für deutsche oder ausländische Ehegatten und Familienangehörige, die sich berechtigterweise in Deutschland aufhalten, gegebenenfalls die erforderliche Klagebefugnis für eine Anfechtungsklage gegen ausländerrechtliche Maßnahmen zu bejahen sein, wenn die ausländerrechtliche Maßnahme zur Beendigung der familiären Lebensgemeinschaft führen oder aber zur Fortsetzung dieser Gemeinschaft im Ausland zwingen würde (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.07.2015 - 11 S 164/15 -, juris Rn. 47). Hingegen können Familienangehörige die Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht im Wege der Verpflichtungsklage einklagen, sie haben bereits kein eigenes Antragsrecht in Bezug auf die Titelerteilung (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.07.2015 - 11 S 164/15 -, juris Rn. 47; Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, § 59 AufenthG Rn. 318 ). Indes kann daraus entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht gefolgert werden, Familienangehörigen könne kein eigenes Recht auf Aussetzung der Abschiebung eines anderen Familienangehörigen zustehen. Denn hier wird - anders als bei der Frage der Titelerteilung - über die räumliche Trennung des Kindes von seinem Vater entschieden und damit unmittelbar über die weitere Ausgestaltung der Vater-Kind-Beziehung. Weiter ist zu berücksichtigten, dass die Abschiebung des Antragstellers zu 1 in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/115/EG fällt, sodass das Wohl des Kindes sowohl nach Art. 5 Buchst. a RL 2008/115/EG als auch nach Art. 24 Abs. 2 GRCh in jedem Stadium des Rückkehrverfahrens gebührend berücksichtigt werden muss (EuGH, Urteil vom 14.01.2021 - C-441/19 -, NVwZ 2021, 550 Rn. 54 und Beschluss vom 15.02.2023 - C-484/22 -, NVwZ 2023, 743 Rn. 24 ). Diese Rechtslage in Zusammenschau mit Art. 3 Abs. 1 UN-Kinderrechtskonvention, auf dem Art. 24 Abs. 2 GRCh basiert (Erläuterung zu Art. 24 der Charta der Grundrechte vom 14.12.2007, ABl. 2007, C 303/17 (25); Hölscheidt in: Meyer/Hölscheidt, EU-Grundrechtecharta, 6. Aufl. 2024, Art. 24 Rn. 4), gebietet es ebenfalls, die Frage der Antragsbefugnis nicht anhand der Klage- oder Antragsart zu beantworten, sondern die Überlegung in den Mittelpunkt zu stellen, ob mit dem Rechtsbehelf die Grundlage geschaffen werden soll, eine bestehende Eltern-Kind-Beziehung aufrechtzuerhalten. Dies wird auch der Allgemeinen Bemerkung Nr. 14 des UN-Ausschusses für die Rechte des Kindes (UN-Kinderrechtsausschuss) gerecht (zur rechtlichen Bedeutung von Stellungnahmen und Rechtsansichten der UN-Vertragsorgane: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.04.2024 - 12 S 77/24 -, juris Rn. 15 f. m.w.N.), wenn dort betont wird, dass das Wohl des Kindes ein materielles Recht des Kindes beinhaltet (UN-Kinderrechtsausschuss, Allgemeine Bemerkung Nr. 14 (2013), CRC/C/GC/14, Rn. 6). Der Antrag der Antragstellerin zu 2 nach § 123 VwGO ist jedoch, wie sich bereits aus den Ausführungen zum Antragsteller zu 1 zu § 60a Abs. 2 AufenthG ergibt, unbegründet. Weitere Anhaltspunkte, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten, sind nicht ersichtlich. III. Die Kostenentscheidung für beide Instanzen beruht auf § 154 Abs. 1 und 2 sowie § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts, mit der ausgesprochen wurde, der Antragsteller zu 1 habe die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu 2 zu tragen, war zu ändern, weil es für einen derartigen Ausspruch an einer Rechtsgrundlage fehlt (vgl. §§ 154 ff. VwGO) und dies auch nicht mit dem vom Verwaltungsgericht angeführten Argument umgangen werden kann, dass es „wegen der untergeordneten Beteiligung der Antragstellerin“ angemessen erscheine, dem Antragsteller zu 1 allein die Kostenlast aufzuerlegen. IV. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47, § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG. Für einen mehrfachen Ansatz des Streitwerts mit Blick auf die im vorliegenden Fall bestehende subjektive Antragshäufung besteht mit Blick auf die materiell identische Zielrichtung des Begehrens beider Antragsteller keine Veranlassung; die Antragsteller treten insofern als übereinstimmend agierende Rechtsgemeinschaft auf (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.10.2024 - 11 S 1552/24 -, juris Rn. 19). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).