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Beschluss

A 12 S 229/24

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 12. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2025:0325.A12S229.24.00
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Leitsätze
Die Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts ist gegebenenfalls gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 308 Abs. 2 ZPO von Amts wegen zu ändern. Zur Korrektur vorinstanzlicher Kostenentscheidungen ist das Rechtsmittelgericht bereits im Verfahren auf Zulassung oder Annahme eines Rechtsmittels berechtigt und verpflichtet.(Rn.8)
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 7. Dezember 2023 - A 18 K 5111/22 - wird abgelehnt. Unter Änderung der Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts tragen die Kläger die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu je einem Viertel.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts ist gegebenenfalls gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 308 Abs. 2 ZPO von Amts wegen zu ändern. Zur Korrektur vorinstanzlicher Kostenentscheidungen ist das Rechtsmittelgericht bereits im Verfahren auf Zulassung oder Annahme eines Rechtsmittels berechtigt und verpflichtet.(Rn.8) Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 7. Dezember 2023 - A 18 K 5111/22 - wird abgelehnt. Unter Änderung der Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts tragen die Kläger die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu je einem Viertel. Der am 01.02.2024 gestellte Antrag der Kläger, türkische Staatsangehörige, auf Zulassung der Berufung gegen das am 08.01.2024 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts bleibt ohne Erfolg. Die seitens der Kläger in Bezug genommenen Gründe (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Mit dem Zulassungsvorbringen wird eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn mit ihr eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung nicht geklärte Frage von allgemeiner, d.h. über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung aufgeworfen wird, die für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war und sich im Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.02.2023 - A 12 S 2575/21 -, juris Rn. 14; Sächsisches OVG, Beschluss vom 11.05.2023 - 6 A 98/23 A -, juris Rn. 4; siehe auch BVerwG, Urteil vom 31.07.1984 - 9 C 46.84 -, juris Rn. 12 ff.). Deshalb ist darzulegen, warum sich eine solche Frage im konkreten Fall in einem Berufungsverfahren stellt und aus welchem Grund sie im allgemeinen Interesse der Klärung bedarf, d.h. über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (allgemeine Meinung; vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 17.09.2019 - 1 B 43.19 -, juris, und vom 19.08.1997 - 7 B 261.97 -, juris, jew. m.w.N.). Neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage (vgl. zu diesem Erfordernis der Grundsatzrüge Berlit in: GK-AsylG, § 78 Rn. 593 ff. ) ist auch erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.05.2020 - 4 A 1437/19.A -, juris Rn. 2). Gemessen hieran ist bezogen auf die aufgeworfene Frage, „ob bei Asylantragstellern, welche bis zu Ihrer Ausreise in den von der Erdbeben-Katastrophe im Frühjahr 2023 betroffen Gebieten im Südosten der Türkei gelebt haben, bezüglich der Prüfung des Bestehens eines Abschiebungsverbotes gem. § 60 Abs. 5 AufenthG iVm Art. 3 EMRK bei der Anstellung einer Rückkehrprognose auf eine Rückkehr in das Herkunftsgebiet abzustellen ist oder ob dem betreffendem Personenkreis im Falle einer Rückkehr eine Niederlassung in anderen Landesteilen zumutbar ist und bei der Rückkehrprognose daher auf die gesamte Türkei abzustellen ist“, eine grundsätzliche Bedeutung nicht dargelegt. Es fehlt bereits die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Frage. Hierfür genügt weder die erfolgte - zu pauschale - Behauptung, dass sich die Beantwortung der aufgeworfenen Frage nicht ohne Weiteres aus dem Gesetz bzw. der Rechtsprechung ergebe, noch die - zusammengefasste - Erklärung der Kläger, dass sich „der Verwaltungsgerichtshof im Urteil vom 17.11.2022 - A 13 S 3241/20“ zwar umfassend mit der Zumutbarkeit der Niederlassung kurdischer Volkszugehöriger aus dem Südosten in anderen Landesteilen der Türkei befasst habe, dass insoweit nunmehr aber angesichts der Erdbebenkatastrophe eine wesentlich veränderte Tatsachengrundlage vorliege. Abgesehen davon, dass Streitgegenstand der wohl gemeinten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 17.11.2022 - A 13 S 3741/20 - nicht die Frage eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG, sondern allein die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft war, genügt der Verweis auf diese Entscheidung zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit deshalb nicht, weil sich der Zulassungsantrag nicht damit auseinandersetzt, dass bereits geklärt ist, dass die Umstände, die eine Abschiebung des Ausländers verbieten, grundsätzlich im gesamten Abschiebungszielstaat vorliegen müssen, dass jedoch zunächst zu prüfen ist, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 26, 38; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.12.2024 - 13 A 2027/19.A -, juris Rn. 35; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.11.2023 - OVG 4 B 8/22 -, juris Rn. 47; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 12.07.2023 - A 10 S 400/23 -, juris Rn. 73, vom 16.12.2021 - A 13 S 3196/19 -, juris Rn. 45, und vom 17.12.2020 - A 11 S 2042/20 -, juris Rn. 28; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 28.07.2014 - 9 LB 2/13 -, juris Rn. 33). Einen weiteren/erneuten (rechtlichen) Klärungsbedarf zeigen die Kläger nicht auf. Vielmehr zielt ihr Vorbringen im Kern allein noch auf die Frage ab, ob die gegebenen Umstände im Herkunftsgebiet und im Rest der Türkei den Tatbestand des § 60 Abs. 5 AufenthG erfüllen. Soweit dies ebenfalls auf eine Frage grundsätzlicher Bedeutung zielen sollte, ist eine grundsätzliche Bedeutung ebenfalls nicht dargelegt. Denn dann fehlt es schon an der gebotenen Anführung entsprechender Erkenntnismittel (vgl. zu diesem Erfordernis VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.04.2024 - A 12 S 493/23 -, juris Rn. 3 m.w.N.). Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO und § 83b AsylG. Die Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts war gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 308 Abs. 2 ZPO von Amts wegen zu ändern (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.11.2018 - 5 S 854/17 -, juris Rn. 67; Bayerischer VGH, Beschluss vom 06.11.2000 - 15 ZB 98.32117 -, juris Rn. 6; BAG, Urteil vom 30.10.2019 - 10 AZR 567/17 -, juris Rn. 68). Denn für die von dem Verwaltungsgericht angenommene gesamtschuldnerische Haftung der Kläger für die Kosten des Verfahrens fehlt es an einer entsprechenden Rechtsgrundlage. Insbesondere ist § 159 Satz 2 VwGO nicht einschlägig. Zur Korrektur vorinstanzlicher Kostenentscheidungen ist das Rechtsmittelgericht bereits im Verfahren auf Zulassung oder Annahme eines Rechtsmittels berechtigt und verpflichtet (vgl. BGH, Beschluss vom 13.06.1995 - V ZR 276/94 -, juris Rn. 3; a.A. Schübel-Pfister in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 161 Rn. 3). Der Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).