Urteil
12 K 3606/24
VG Karlsruhe 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKARLS:2025:0729.12K3606.24.00
17Zitate
10Normen
Zitationsnetzwerk
17 Entscheidungen · 10 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Eine beamtenrechtliche Ernennungsentscheidung anhand – auch – eines computergestützten Auswahltests verletzt Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, wenn die der Bewertung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zugrundeliegenden Tatsachen nicht hinreichend dokumentiert werden und insbesondere der einer bestimmten Antwort zugeordnete Punktewert nicht nachzuvollziehen ist.
Tenor
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
Es wird festgestellt, dass die Ablehnung der Bewerbung des Klägers auf Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst zum Einstellungstermin Juli 2024 mit Bescheid der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg vom 5. April 2024 in Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 10. Juni 2024 rechtswidrig gewesen ist.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und der Beklagte je zur Hälfte mit Ausnahme der durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts entstandenen Mehrkosten, die dem Kläger auferlegt werden.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine beamtenrechtliche Ernennungsentscheidung anhand – auch – eines computergestützten Auswahltests verletzt Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, wenn die der Bewertung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zugrundeliegenden Tatsachen nicht hinreichend dokumentiert werden und insbesondere der einer bestimmten Antwort zugeordnete Punktewert nicht nachzuvollziehen ist. Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Es wird festgestellt, dass die Ablehnung der Bewerbung des Klägers auf Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst zum Einstellungstermin Juli 2024 mit Bescheid der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg vom 5. April 2024 in Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 10. Juni 2024 rechtswidrig gewesen ist. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und der Beklagte je zur Hälfte mit Ausnahme der durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts entstandenen Mehrkosten, die dem Kläger auferlegt werden. Die Berufung wird zugelassen. I. Das Verfahren war hinsichtlich des Verpflichtungsantrags gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 einzustellen, da der Kläger insoweit die Klage zurückgenommen hat. Dies hat er zwar nicht ausdrücklich erklärt. Er hat in der mündlichen Verhandlung jedoch auf Hinweis der Kammer auf die Unzulässigkeit der Verpflichtungsklage nur noch den Fortsetzungsfeststellungsantrag gestellt. Somit hat er den Verpflichtungsantrag eindeutig und unzweifelhaft (vgl. zu dieser Voraussetzung BGH, Urteil vom 22. Mai 1989 - VIII ZR 129/88 - juris, Rn. 13) konkludent (zur Zulässigkeit dessen vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. März 2020 - 1 S 424/20 - juris, Rn. 22) zurückgenommen. Eine Einwilligung des Beklagten war nach § 92 Abs. 1 VwGO nicht erforderlich, da die Klagerücknahme vor Stellung des Fortsetzungsfeststellungsantrags erfolgte. II. Im Übrigen ist die Klage zulässig (dazu unter 1.) und begründet (dazu unter 2.). 1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist sie als Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO in analoger Anwendung statthaft. Es besteht auch ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse. Dieses folgt bereits aus der Wiederholungsgefahr (vgl. BVerwG, Urteile vom 24. September 2009 - 2 C 31.08 - juris, Rn. 12, und vom 24. November 1988 - 2 C 10.86 - juris, Rn. 10), da der Kläger mit Schriftsatz vom 13. November 2024 zu erkennen gegeben hat, dass er eine Einstellung zum nächstmöglichen Zeitpunkt begehrt. 2. Die Klage ist auch begründet. Die Ablehnung der Einstellung des Klägers mit Bescheid der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg vom 5. April 2024 in Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 10. Juni 2024 ist rechtswidrig gewesen (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) und hat seinen aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt. Art. 33 Abs. 2 GG gewährt allen Deutschen gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern nach Maßgabe ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung. Das hierin zum Ausdruck kommende Leistungsprinzip eröffnet dem Einzelnen keinen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis, sondern gibt ihm lediglich Anspruch darauf, dass über seine Bewerbung allein nach Maßgabe dieser Kriterien entschieden wird (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 2010 - 2 C 22.09 - juris, Rn. 14, m. w. N.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. Oktober 2015 - 4 S 1914/15 - juris, Rn. 6, m. w. N.). Der Geltungsanspruch des Leistungsgrundsatzes wird durch Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Daher können Belange, die nicht im Leistungsgrundsatz verankert sind, bei der Besetzung öffentlicher Ämter nur Berücksichtigung finden, wenn ihnen ebenfalls Verfassungsrang eingeräumt ist. Art. 33 Abs. 2 GG vermittelt ein grundrechtsgleiches Recht. Ein Bewerber um ein öffentliches Amt kann verlangen, dass der Dienstherr seine Bewerbung nur aus Gründen zurückweist, die durch den Leistungsgrundsatz oder durch andere verfassungsgemäße Vorgaben gedeckt sind (vgl. BVerwG, a. a. O.). Die durch den (künftigen) Dienstherrn vorzunehmende Beurteilung der Eignung eines Bewerbers für das von ihm angestrebte öffentliche Amt bezieht sich auf die künftige Amtstätigkeit des Betroffenen und enthält zugleich eine Prognose, die eine konkrete und einzelfallbezogene Würdigung der gesamten Persönlichkeit des Bewerbers verlangt. Sie umfasst auch eine vorausschauende Aussage darüber, ob der Betreffende die ihm in dem angestrebten Amt obliegenden beamtenrechtlichen Pflichten erfüllen wird. Bei diesem prognostischen Urteil steht dem Dienstherrn ein weiter Beurteilungsspielraum zu (BVerfG, Urteil vom 24. September 2003 - 2 BvR 1436/02 - juris, Rn. 35; BVerwG, Urteil vom 22. Februar 1990 - 2 C 13.87 - juris, Rn. 23; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. Oktober 2015 - 4 S 1914/15 - juris, Rn. 9). Die Beurteilungsermächtigung bewirkt, dass die Eignungseinschätzung von den Verwaltungsgerichten nur eingeschränkt überprüft werden kann. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachwidrige Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2003 - 2 A 1.02 - juris, Rn. 11). Zur Ablehnung der Einstellung genügen bereits berechtigte Zweifel des Dienstherrn daran, ob der Beamte die – charakterliche – Eignung besitzt, die für die Ernennung notwendig ist (VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 10. März 2017 - 4 S 124/17 - juris, Rn. 6, vom 27. Oktober 2015 - 4 S 1914/15 - juris, Rn. 9, und vom 27. November 2008 - 4 S 2332/08 - juris, Rn. 4). Gemessen daran hat die Ablehnung der Einstellung Art. 33 Abs. 2 GG verletzt. Die im Rahmen des Auswahltests erfolgte computergestützte Bewertungsweise der „Selbsteinschätzung“ im Hinblick auf die Kriterien „Einstellung und Motivation“, „Arbeitsverhalten“ und „Sozialverhalten“ ist nicht hinreichend dokumentiert gewesen und hat damit eine gerichtliche Überprüfung der Ablehnung der Bewerbung allein anhand der Kriterien von Eignung, Befähigung und Leistung nicht zugelassen. Art. 33 Abs. 2 GG normiert nicht nur die inhaltlichen Anforderungen, anhand derer eine Bewerbung um ein öffentliches Amt zu prüfen ist. Aus dieser Verfassungsnorm in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG folgt darüber hinaus die Verpflichtung des Dienstherrn, die seiner Entscheidung zugrundeliegenden wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen, um eine sachgerechte Kontrolle durch den unterlegenen Bewerber und gegebenenfalls durch das Gericht zu ermöglichen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 - juris, Rn. 21; BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 2017 - 1 WB 41.16 - juris, Rn. 29; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. April 2017 - 6 B 480/17 - juris, Rn. 6 und 8; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 28. September 2016 - 4 S 1578/16 - juris, Rn. 8, und vom 22. Juni 2021 - 4 S 720/21 - juris, Rn. 36, zu Auswahlgesprächen). Dem ist im vorliegenden Fall für den computergestützt erfolgenden Testteil „Selbsteinschätzung“ mit Blick auf die Kriterien „Einstellung und Motivation“, „Arbeitsverhalten“ und „Sozialverhalten“ nicht genügt. a) Nach Nummer 4.1 Abs. 4 und Nummer 4.2 der Richtlinien für die Auswahl von Bewerberinnen und Bewerbern für die Einstellung in den gehobenen und mittleren Polizeivollzugsdienst (Stand September 2022) ist unter anderem ein Auswahltest durchzuführen. Besteht der Bewerber einen Teil des Auswahltests nicht, wird der Test als insgesamt nicht bestanden gewertet, Nummer 4.2.4 Abs. 2 dieser Richtlinie. Nach der Anlage 5 der Richtlinie der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für den mittleren sowie den gehobenen Polizeivollzugsdienst (Richtlinie Einstellung) in der Fassung vom 1. September 2024, die durch die Vorab-Freigabe durch das Innenministeriums Baden-Württemberg bereits ab September 2023 galt, wird der Auswahltest entsprechend eines standardisierten Ablaufs durchgeführt und umfasst Leistungstests, einen Persönlichkeitsfragebogen, ein Interview sowie gegebenenfalls einen Sportleistungstest. Damit werden die folgenden fünf beziehungsweise sechs Bereiche abgeprüft: Sprachkenntnisse und Wissen, Intellektuelle Fähigkeiten, Einstellung und Motivation, Arbeitsverhalten, Sozialverhalten, optional: Sportleistung (Nummer 1 der Anlage 5 zur Richtlinie Einstellung). Zur Durchführung des Auswahltests sind geschulte Beamtinnen und Beamte des höheren und gehobenen Polizeivollzugsdienstes berechtigt. Das Interview wird von zwei dieser berechtigten Personen durchgeführt. Falls erforderlich, kann die Leitung des Institutsbereiches Personalgewinnung Ausnahmen hiervon festlegen (Nummer 2 der Anlage 5 zur Richtlinie Einstellung). Die Bereiche „Einstellung und Motivation“, „Arbeitsverhalten“ sowie „Sozialverhalten“ werden jeweils mittels schriftlichem Persönlichkeitsfragebogen sowie mittels mündlichem Interview abgeprüft (Nummer 2.3 der Anlage 5 zur Richtlinie Einstellung). Die Ergebnisse für die Bereiche „Einstellung und Motivation“, „Arbeitsverhalten“ sowie „Sozialverhalten“ errechnen sich jeweils aus dem gewichteten Mittelwert des Ergebnisses des Persönlichkeitsfragebogens und der beiden Ergebnisse, welche die berechtigten Prüfpersonen im Rahmen des Interviews unabhängig voneinander feststellen. In jedem Bereich geht das Ergebnis aus dem Persönlichkeitsfragebogen mit einfacher Gewichtung ein, die beiden Ergebnisse aus dem Interview jeweils mit dreifacher Gewichtung. In den jeweiligen Ergebnissen aus Persönlichkeitsfragebogen und Interview werden die abgeprüften Komponenten gleichwertig berücksichtigt. Die Bereiche „Einstellung und Motivation“, „Arbeitsverhalten“ sowie „Sozialverhalten“ sind bestanden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber jeweils mindestens den Standardwert 100,0 erreicht. Dabei bezieht sich die für die jeweilige Ergebnisberechnung zugrunde gelegte Standardskala laufbahnbezogen auf Referenzgruppen von unterschiedlichem Leistungsniveau. Als Referenzgruppe für den mittleren Polizeivollzugsdienst dienen Bewerberinnen und Bewerber vergleichbarer Ausbildungsberufe und als Referenzgruppe für den gehobenen Polizeivollzugsdienst Bewerberinnen und Bewerber vergleichbarer dualer Studiengänge. Auf diese Weise wird den jeweiligen laufbahnbezogenen Anforderungen entsprochen (Nummer 2.3.2 der Anlage 5 zur Richtlinie Einstellung). Das Ergebnis des Auswahltests (der Testwert) errechnet sich aus dem gewichteten Mittelwert der Ergebnisse für die Bereiche „Sprachkenntnisse und Wissen“, „Intellektuelle Fähigkeiten“, „Einstellung und Motivation“, „Arbeitsverhalten“ sowie „Sozialverhalten“. Die Ergebnisse für die Bereiche „Sprachkenntnisse und Wissen“ sowie „Intellektuelle Fähigkeiten“ gehen in den Testwert jeweils mit doppelter Gewichtung ein, die Ergebnisse für die Bereiche „Einstellung und Motivation“, „Arbeitsverhalten“ sowie „Sozialverhalten“ mit jeweils einfacher Gewichtung. Die optional abzuprüfende Sportleistung fließt nicht in die Berechnung des Testwerts ein. Der Auswahltest ist bestanden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber alle Teile des Auswahltests bestanden hat. Die Mindestleistung im Auswahltest für eine Einstellung in den Vorbereitungsdienst für den mittleren oder den gehobenen Polizeivollzugsdienst liegt bei einem Testwert (angegeben als Standardwert) von 96,0 (Nummer 3 der Anlage 5 zur Richtlinie Einstellung). b) Nach den schriftsätzlichen Angaben der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg besteht der Auswahltest aus mehreren Stufen. In dem ersten Testteil werden Sprachkenntnisse und Allgemeinwissen, im zweiten Testteil intellektuelle Fähigkeiten überprüft. Die persönlichen Kompetenzbereiche „Einstellung und Motivation“, „Arbeitsverhalten“ und „Sozialverhalten“ werden durch ein mündliches Auswahlinterview in der Fremdwahrnehmung zweier geschulter Interviewer sowie einem computergestützten Persönlichkeitsfragebogen in der Selbstwahrnehmung bewertet. Der Auswahltest ist bestanden, wenn der Bewerber alle Teile des Auswahltests bestanden hat. Letztendlich verrechnet das computergestützte System die einzelnen Punkte anhand von Algorithmen, weshalb eine ausdruckbare, menschlich nachvollziehbare Dokumentation der einzelnen Antworten und die konkrete Einzelumrechnung in Punkte nicht stattfinden kann. c) In der mündlichen Verhandlung haben die Vertreter der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg zu dem Auswahltest ausgeführt, der Testteil 3 sei eine Selbsteinschätzung in Bezug auf die Bereiche „Einstellung und Motivation“, „Arbeitsverhalten“ sowie „Sozialverhalten“. Dabei würden 58 Fragen gestellt, die mit einem stufenlosen Schieberegler zu beantworten seien. Das durch den Computer errechnete Ergebnis (auf Seite 2 der Anlage zum Protokoll als „Teilergebnis schriftlich“ bezeichnet) fließe in die Endnote des jeweiligen Bereichs zu einem Siebtel ein, das Ergebnis der beiden Auswahlinterviews je zu drei Siebteln. Die Berechnung des Ergebnisses der Selbsteinschätzung beruhe auf der DIN 33430. Der Test sei insoweit zertifiziert. Welchen Einfluss welche Position des Schiebereglers im Einzelnen habe, könne nicht dargelegt werden. Die dahinterstehende Berechnung beruhe jedoch auf wissenschaftlichen Verfahren, die durch Psychologen erstellt worden seien. Die einzelnen Fragen könnten nicht herausgegeben werden, da insoweit im Hinblick auf die Chancengleichheit der übrigen Bewerber ein Geheimhaltungsinteresse bestehe. Dem von der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg überreichten und als Anlage zu Protokoll der mündlichen Verhandlung genommenen Dokument ist zudem zu entnehmen, dass die Einstellung der Schieberegler mit Normwerten der Eignungsdiagnostik hinterlegt ist. d) Vor diesem tatsächlichen Hintergrund ist die Hochschule für Polizei Baden-Württemberg ihrer aus Art. 33 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG folgenden Dokumentationspflicht in Bezug auf die wesentlichen Ergebnisse und Auswahlerwägungen nicht nachgekommen. Denn weder der Kläger als Bewerber um ein öffentliches Amt noch die erkennende Kammer wurden durch die Hochschule für Polizei Baden-Württemberg in die Lage versetzt, die Bewertung der Selbsteinschätzung im Lichte der Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG zu überprüfen. Die Dokumentationspflicht ist insoweit auf vier Ebenen verletzt. Erstens sind die im Rahmen der Selbsteinschätzung gestellten Fragen nicht dokumentiert. Zweitens ist auch die seitens des Klägers gesetzte jeweilige Position des Schiebereglers nicht dokumentiert. Drittens ist der jeweilige Normwert, der zu der jeweiligen Einstellung des Schiebereglers im System hinterlegt ist, nicht dokumentiert. Viertens ist nicht dokumentiert, warum die jeweilige Position des Schiebereglers mit dem jeweiligen Normwert bewertet ist. Dabei mag der Hochschule noch zuzugestehen sein, dass – immerhin – die ersten drei Ebenen durch eine mit den erforderlichen Rechten administrierte Person anhand der eingesetzten Software ausgelesen werden und die nach den genannten Verfassungsbestimmungen geschuldete Dokumentation geleistet oder – hier wenigstens – nachgeholt werden könnte. Einer Überprüfung am Maßstab des Art. 33 Abs. 2 entzieht sich indes in jedem Falle die vierte Ebene. Ob insoweit eine sachgerechte, an den Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG ausgerichtete Beurteilung erfolgt ist, bleibt im Dunkeln, obwohl gerade diese Bewertung die von Art. 33 Abs. 2 GG verlangte einzelfallbezogene Würdigung der Persönlichkeit des Bewerbers darstellt. Die Hochschule für Polizei Baden-Württemberg vermochte insbesondere hierzu die von der Kammer geäußerten Zweifel an der Eignung der von ihr eingesetzten Software nicht bereits dadurch auszuräumen, weil sie der DIN 33430 entsprechen soll. Diese Deutsche Industrienorm ist betitelt mit „Anforderungen an Verfahren und deren Einsatz bei berufsbezogenen Eignungsbeurteilungen“. Ob die in dieser Norm formulierten Anforderungen an Verfahren und deren Einsatz bei berufsbezogenen Eignungsbeurteilungen überhaupt mit den inhaltlichen Anforderungen aus Art. 33 Abs. 2 GG im Einklang stehen und die Besonderheiten bei der Entscheidung über die Begründung eines Beamtenverhältnisses angemessen berücksichtigt, hat die Hochschule für Polizei Baden-Württemberg nicht aufgezeigt. Insoweit verbleiben bei der Kammer jedenfalls erhebliche Zweifel, da die genannte Deutsche Industrienorm vornehmlich im arbeitsrechtlichen, nicht aber im beamtenrechtlicher Kontext diskutiert wird (vgl. Krimphove, Aktuelle Grenzen der Eignungsbewertung bei Einstellungstests, NZA-RR 2024, 57; Bausewein, Arbeitgeber-Persönlichkeitstests – datenschutzrechtlich zulässig? (Teil 1), ArbRAktuell 2014, 556). Die Zweifel an der Vereinbarkeit mit Art. 33 Abs. 2 GG werden auch nicht dadurch ausgeräumt, dass die Software angesichts ihrer Übereinstimmung mit den Anforderungen der DIN 33430 wissenschaftlichen Standards entsprechen mag (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. April 2017 - 6 B 480/17 - juris, Rn. 11). Dem steht nicht entgegen, dass die Selbsteinschätzung in das maßgebliche Ergebnis des jeweiligen Bereichs – wobei insoweit zwingend ein Mindestwert zu erreichen ist – nur zu einem Siebtel einfließt. Denn damit kann sie im Einzelfall gleichwohl ausschlaggebend für das Bestehen des Auswahltests sein. e) Aus diesen Gründen kann vorliegend offenbleiben, ob der Auswahltest auch gegen Art. 22 Abs. 1 DSGVO verstößt. Gegen einen solchen Verstoß spricht nach Auffassung der Kammer, dass es sich bei den Berechnungen des Computers um eine einfache Wenn-dann-Entscheidung handeln dürfte (vgl. hierzu von Lewinski, in: BeckOK DatenschutzR, 51. Ed. 1. Februar 2025, DS-GVO, Art. 22, Rn. 13; Buchner, in: Kühling/Buchner, 4. Aufl. 2024, DS-GVO, Art. 22, Rn. 18; vgl. auch Schulz, in: Gola/Heckmann, 3. Aufl. 2022, DS-GVO, Art. 22, Rn. 19, der ein Mindestmaß an Komplexität fordert), da der in den Interviews von den Interviewern vergebene Rohwert nur mit einer im System hinterlegten Normierungstabelle verglichen wird, die dann den Endwert zwingend vorgibt (vgl. die Anlage zu Protokoll der mündlichen Verhandlung). Dieser Endwert wird sodann mit dem Wert aus der Selbsteinschätzung (je Auswahlinterview zu drei Siebteln, die Selbsteinschätzung zu einem Siebtel) verrechnet. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 83 VwGO, § 17b Abs. 2 Satz 2 GVG. Die Kammer sieht gemäß § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO davon ab, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären. VI. Die Berufung war nach § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ist gegeben, wenn mit ihr eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung nicht geklärte Frage von allgemeiner, das heißt über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung aufgeworfen wird, die für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war und sich im Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. März 2025 - A 12 S 229/24 - juris, Rn. 3). Dies ist vorliegend der Fall. Die Vereinbarkeit des Auswahltests der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg mit Art. 33 Abs. 2 GG ist bisher obergerichtlich nicht geklärt. Sie stellt sich zudem über den vorliegenden Einzelfall hinaus, da die Hochschule nach ihren Angaben jährlich zwischen 2.500 und 3.000 Bewerber hat, die diesen Auswahltest durchlaufen. Da zum Zeitpunkt der Entscheidung noch keine baden-württembergische Rechtsprechung zu computergestützten Auswahltests existiert, ist die berufungsgerichtliche Klärung zur Fortentwicklung des Rechts geboten. V. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, ist das Urteil und die entsprechende Kostenentscheidung unanfechtbar, § 92 Abs. 3 Satz 2, § 158 Abs. 2 VwGO. Im Übrigen gilt folgende BESCHLUSS Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG, § 40 GKG in Verbindung mit der Anlage 11 des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 15. November 2022 auf 8.392,86 Euro festgesetzt. Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seiner Bewerbung für eine Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst zum Einstellungstermin Juli 2024. Der Kläger bewarb sich am 18. Oktober 2023 über das digitale Bewerberportal bei der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg um eine Einstellung in den mittleren Polizeivollzugsdienst zum Einstellungstermin September 2024 beziehungsweise um eine Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst zum Einstellungstermin Juli 2024. Am 5. April 2024 nahm der Kläger an dem Auswahltest für den mittleren und gehobenen Polizeivollzugsdienst teil. Im Rahmen dessen erzielte er hinsichtlich des Auswahltests für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in dem Bereich „Einstellung und Motivation“ 98,79 Punkte, in dem Bereich „Arbeitsverhalten“ 99 Punkte und in dem Bereich „Sozialverhalten“ 99,46 Punkte. Die Hochschule für Polizei Baden-Württemberg teilte mit Schreiben vom 5. April 2024 mit, das Ergebnis erfülle die Voraussetzungen für den gehobenen Dienst nicht. Der Kläger erhob am 17. April 2024 Widerspruch gegen die Ablehnung seiner Bewerbung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst. Seine Bewerbung für den mittleren Polizeivollzugsdienst nahm er zurück. Die Hochschule für Polizei Baden-Württemberg wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 10. Juni 2024, dem Kläger zugestellt am 12. Juni 2024, zurück. Der Testwert in Bezug auf die Testteile „Einstellung und Motivation“, „Arbeitsverhalten“ und „Sozialverhalten“ liege unter dem Grenzwert für die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst. Das computergestützte System verrechne die einzelnen Punkte anhand von Algorithmen. An der Richtigkeit der Ergebnisse bestünden insgesamt keine Zweifel. Der Kläger hat am 8. Juli 2024 Klage bei dem Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, die Ablehnung sei nicht hinreichend begründet. Es könne nicht nachvollzogen werden, inwiefern seine Testantworten unter Anwendung welcher Kriterien welche konkreten Punktzahlen erbracht haben sollen. Darüber hinaus verstoße der Auswahltest gegen Art. 22 Abs. 1 DSGVO. Es handele sich bei der automatisierten Verarbeitung um sogenanntes „Profiling“ im Sinne des Art. 4 Nr. 4 DSGVO. Die Kriterien für den Auswahltest seien persönliche Merkmale. Zwar stelle nicht jeder einfache Algorithmus ein Bewerten im Sinne des Art. 22 Abs. 1 DSGVO dar. Beim Einsatz künstlicher Intelligenz sei dies jedoch der Fall. Die Software treffe die Entscheidung auch ausschließlich. Bei der vergebenen Punktzahl handele es sich zwar nicht um die abschließende Entscheidung über die Bewerbung. Mit dem Auswahltest werde jedoch eine negative Vorauswahl getroffen. Der Kläger hat ursprünglich beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg vom 5. April 2024 und des Widerspruchsbescheides derselben vom 10. Juni 2024 zu verpflichten, über seinen Antrag auf Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst zum nächstmöglichen Einstellungstermin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden; hilfsweise festzustellen, dass die mit Bescheid der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg vom 5. April 2024 und ihrem Widerspruchsbescheid vom 10. Juni 2024 erfolgte Ablehnung der Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst zum Juli 2024 rechtswidrig gewesen ist. Er beantragt zuletzt, festzustellen, dass die mit Bescheid der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg vom 5. April 2024 und ihrem Widerspruchsbescheid vom 10. Juni 2024 erfolgte Ablehnung der Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst zum Juli 2024 rechtswidrig gewesen ist. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er macht geltend, die Ablehnung sei rechtmäßig. Der Auswahltest richte sich nach §§ 9, 10 APrO-gPVD in Verbindung mit der Nummer 6 der Richtlinie der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für den mittleren sowie den gehobenen Polizeivollzugsdienst (Richtlinie Einstellung) in der Fassung vom 1. September 2024 und orientiere sich an den spezifischen Anforderungen des Polizeivollzugsdiensts. Die Einstellungsbehörde bediene sich einer nach DIN 33430 zertifizierten Software eines anerkannten Unternehmens. Die Zertifizierung garantiere, dass die Bewertung den rechtlichen Anforderungen entspreche. Die der jeweiligen Ergebnisberechnung zugrunde gelegte Standardskala beziehe sich laufbahnbezogen auf Referenzgruppen von unterschiedlichem Leistungsniveau. Die Herausgabe der Fragen und Lösungen sei faktisch unzumutbar, da der Test anderenfalls nicht mehr verwendet werden könnte. Ferner besitze er lediglich Nutzungslizenzen, die der Anbieter des Produkts dann nicht mehr an Dritte veräußern könne. Einem Anspruch auf Einsicht in die Testfragen stehe zudem die Chancengleichheit der Bewerber entgegen. Sowohl im Hinblick auf Art. 15 Abs. 4 DSGVO als auch auf § 29 Abs. 2 LVwVfG stehe ihm daher ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse zu. Weiterhin verstoße der Auswahltest auch nicht gegen Art. 22 Abs. 1 DSGVO. Er bestehe aus mehreren Testteilen. Durch die computergestützte Auswertung werde nur eine Vorentscheidung getroffen, die in die endgültig durch einen Menschen zu treffende Entscheidung einfließe. Hinsichtlich des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Behördenakte und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 29. Juli 2025 verwiesen. Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 18. Juli 2024 an das Verwaltungsgericht Karlsruhe verwiesen.