Beschluss
12 S 1470/25
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 12. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2025:0925.12S1470.25.00
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Leitsätze
Ein Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs 2 Nr. 8 lit. a AufenthG (juris: AufenthG 2004) kann nur dann vorliegen, wenn eine falsche oder unrichtige Angabe vorsätzlich erfolgte. (Rn.8)
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 29. Juli 2025 - 9 K 1325/25 - geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ziffern 2 bis 6 des Bescheids des Landratsamts ... vom 2. April 2025 wird angeordnet.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf jeweils 5.000,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs 2 Nr. 8 lit. a AufenthG (juris: AufenthG 2004) kann nur dann vorliegen, wenn eine falsche oder unrichtige Angabe vorsätzlich erfolgte. (Rn.8) Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 29. Juli 2025 - 9 K 1325/25 - geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ziffern 2 bis 6 des Bescheids des Landratsamts ... vom 2. April 2025 wird angeordnet. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf jeweils 5.000,- EUR festgesetzt. Die am 04.08.2025 eingelegte und begründete Beschwerde des Antragstellers gegen den am 30.07.2025 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 29.07.2025 hat Erfolg. Die mit der Beschwerde fristgerecht dargelegten Gründe (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) können den Beschluss des Verwaltungsgerichts erfolgreich in Zweifel ziehen (dazu I.). Nach der in der Folge anzustellenden Vollprüfung ist vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren (dazu II.). I. 1. Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist der Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts bei Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts im vorläufigen Rechtsschutz beschränkt. Danach prüft der Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich nur die in der Beschwerdebegründung innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO erfordert, dass die Begründung unter konkreter Auseinandersetzung mit der Entscheidung im Einzelnen darstellen muss, weshalb die Entscheidung unrichtig sein soll. Der Begriff des Darlegens erfordert eine substanzielle Erörterung des relevanten Streitstoffs, wobei Maßstab und Bezugspunkt immer die angefochtene Entscheidung ist. Zu leisten ist eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und somit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Der Beschwerdeführer darf sich nicht darauf beschränken, die Punkte zu benennen, in denen der Beschluss angegriffen werden soll. Er muss vielmehr zusätzlich darlegen, aus welchen Gründen er die Entscheidung in diesen Punkten für unrichtig hält (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 09.04.2024 - 12 S 77/24 -, juris Rn. 7, vom 13.12.2021 - 12 S 3227/21 -, juris Rn. 5, und vom 02.07.2019 - 12 S 953/19 -, juris Rn. 7; Rudisile, NVwZ 2019, S. 1, 8 ff.; Happ in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 146 Rn. 22b; Guckelberger in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 146 Rn. 71 ff.). Da die Beschwerdeinstanz die Aufgabe einer neuen Tatsacheninstanz hat, bezieht sich die Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auch auf neue oder neu vorgebrachte Tatsachen, auf die sich der Beschwerdeführer fristgerecht beruft und die nach dem materiellen Recht im Zeitpunkt der Entscheidung des Rechtsmittelgerichts maßgeblich sind (VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 07.05.2024 - 12 S 1861/23 -, VBlBW 2025, 72, vom 14.11.2022 - 13 S 545/22 -, VBlBW 2023, 249, 251, und vom 04.07.2017 - 2 S 1258/17 -, NVwZ-RR 2017, 801 Rn. 12 f.; W.-R. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 31. Aufl. 2025, § 146 Rn. 42; Stuhlfauth in: Bader u.a., VwGO, 8. Aufl. 2021, § 146 Rn. 40). Werden mit der Beschwerdebegründung neue oder erstmals geltend gemachte Umstände vorgebracht, erfordert das Darlegungsgebot aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO Vortrag dazu, dass und weshalb sich das Ergebnis der angegriffenen Entscheidung nun nicht mehr aufrechterhalten lässt (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.08.2025 - 12 S 1327/25 -, juris Rn. 2; Rudisile in: Schoch/Schneider, VerwaltungsR, § 146 VwGO Rn. 13c ; Guckelberger in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 146 Rn. 83). Ergibt die auf dargelegte Gründe beschränkte Prüfung des Beschwerdegerichts (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO), dass die tragende Begründung des Verwaltungsgerichts die Ablehnung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht rechtfertigt, hat das Beschwerdegericht umfassend zu prüfen, ob vorläufiger Rechtsschutz nach allgemeinen Maßstäben zu gewähren ist (VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 07.05.2024 - 12 S 1861/23 -, VBlBW 2025, 72; vom 20.10.2020 - 5 S 1819/20 -, juris Rn. 27, und vom 14.03.2013 - 8 S 2504/12 -, VBlBW 2013, 384; Thüringer OVG, Beschluss vom 18.01.2024 - 4 EO 470/23 -, juris Rn. 77; Bayerischer VGH, Beschluss vom 07.08.2023 - 15 CS 23.1179 -, juris Rn. 33). 2. Gemessen hieran hat die Beschwerdebegründung den Beschluss des Verwaltungsgerichts erfolgreich in Zweifel gezogen. a) Die Beschwerde wendet sich gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts insoweit, als darin der Antrag des Antragstellers auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die Ziffern 2 bis 6 des Bescheids des Landratsamts ...x vom 02.04.2025 abgelehnt wurde. In diesen Regelungen wurde die Aufenthaltserlaubnis des Antragsstellers nach § 19c AufenthG nicht verlängert (Ziffer 2), ein Aufenthaltstitel zu einem anderen Zweck nicht erteilt (Ziffer 3), der Antragsteller aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland und das Hoheitsgebiet der Europäischen Union oder der anderen Schengen-Staaten innerhalb eines Monats zu verlassen (Ziffer 4), dem Antragsteller die Abschiebung nach "Mazedonien" angedroht (Ziffer 5) und ein auf ein Jahr befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet (Ziffer 6). b) Das Verwaltungsgericht, das der Sache nach über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragsstellers gegen den Bescheid des Landratsamts ...x vom 02.04.2025 in Gänze entschieden hat, hat im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antragsteller keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach § 19c AufenthG oder auf die Erteilung einer anderen Aufenthaltserlaubnis habe. Denn dem stehe die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG entgegen. Dadurch, dass der Antragsteller gefälschte Unterlagen in Gestalt des Sprachzertifikats vom 28.11.2023 sowie der Bescheinigung über die Teilnahme am Test "Leben in Deutschland" vom 15.01.2024 vorgelegt habe, erfülle er ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse im Sinne des § 54 Abs. 2 Nr. 8 lit. a AufenthG. Das Erschleichen von Aufenthaltstiteln werte der Gesetzgeber nicht als geringfügiges Unrecht. Im Rahmen des Aufenthaltsgesetzes sei diese unter Strafe gestellt (§ 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG). Auch unabhängig von einer Verurteilung bewerte der Gesetzgeber eine solche Tat durch § 54 Abs. 2 Nr. 8 lit. a AufenthG als Regelbeispiel für die Annahme eines (schweren) Ausweisungsinteresses. Diese abstrakte Schwere der Tat spiegle sich auch in der konkreten Tat des Antragstellers wider. Die fehlende Echtheit der "gekauften" Dokumente habe sich dem Antragsteller mit Blick auf seine bei seinen persönlichen Vorsprachen bei der Ausländerbehörde am 13.03.2025 und 11.06.2024 gemachten Angaben aufgedrängt. Die Kammer habe keinen Zweifel daran, dass der Antragsteller um diese Umstände gewusst habe, diese jedenfalls aber im Wege einer Parallelwertung in seiner Laiensphäre hätte erkennen müssen. Es habe auch genug Anlass für den Antragsteller bestanden, sich Gedanken über die Seriosität von Anbieter und Test zu machen. Ausweislich seiner Angaben am 13.03.2025 habe er im Rahmen der Sprachprüfung "nicht sprechen" müssen. Weiteren Anlass zu Zweifeln hätten neben den vielen Grammatik- und Rechtschreibfehlern auch eine unterbliebene Identifizierung des Antragstellers geben können. Daneben seien die Handlungen des Antragstellers auch darauf gerichtet gewesen, eine Niederlassungserlaubnis gemäß § 9 AufenthG zu erlangen und ihm dürfte klar gewesen sein, dass sein Handeln seinen Aufenthalt in der Bundesrepublik gefährde. Auch die Heranziehung generalpräventiver Erwägungen für die Ablehnung der Erteilung eines Aufenthaltstitels begegne keinen Bedenken. Demgegenüber stünden nicht substantiierten wirtschaftlichen oder sonstigen Belange des erst im Erwachsenenalter in das Bundesgebiet gekommenen Antragstellers den öffentlichen Interessen nicht entgegen. Vor diesem Hintergrund erwiesen sich auch die Abschiebungsandrohung sowie die Festsetzung des Einreise- und Aufenthaltsverbots als rechtmäßig. c) Die Beschwerde zieht diese Erwägungen mit ihrem Vortrag, dass das Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller wegen Urkundenfälschung nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden sei und subjektive Tatverdachtsmomente für § 54 Abs. 2 Nr. 8 AufenthG nicht genügten, erfolgreich in Zweifel. Im Ausgangspunkt zutreffend geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass die Regelerteilungsvoraussetzung des fehlenden Ausweisungsinteresses nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG grundsätzlich der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19c AufenthG entgegensteht. Im vorliegenden Fall erscheint es jedoch äußerst zweifelhaft, ob ein Ausweisungsinteresse aus § 54 Abs. 2 Nr. 8 lit. a AufenthG, auf das das Verwaltungsgericht entscheidungstragend abgestellt hat, hergeleitet werden kann. Nach § 54 Abs. 2 Nr. 8 lit. a AufenthG wiegt ein Ausweisungsinteresse schwer, wenn in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat. Darüber hinaus muss der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen worden sein (s. u. unter II. 2. a)). Die Norm entspricht inhaltlich § 46 Nr. 1 des Ausländergesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus vom 09.01.2002 (BGBl. I, S. 361). Ausweislich der Gesetzesbegründung zu § 46 Nr. 1 AuslG a.F. wird das Ausweisungsinteresse darin gesehen, dass der Betroffene durch Falschangaben dokumentiere, dass er nicht bereit sei, sich an die geltende Rechtsordnung zu halten. Die zuständigen Behörden würden bewusst in die Irre geführt (BT-Drs. 14/7386, S. 56). Er setzt damit auch das Risiko, dass ihm ggf. ein Aufenthaltstitel erteilt wird, auf den er keinen Anspruch hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.10.2024 - OVG 3 N 105/24 -, juris Rn. 4; Hailbronner, AuslR, § 54 AufenthG Rn. 161 ). Dem lässt sich entnehmen, dass das Gesetz für das Ausweisungsinteresse an ein bewusstes Handeln des Ausländers anknüpft und damit ein fahrlässiges Handeln nicht genügen lässt. Ein Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 8 lit. a AufenthG kann daher nur dann vorliegen, wenn eine falsche oder unrichtige Angabe vorsätzlich erfolgte (so auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.10.2024 - OVG 3 N 105/24 -, juris Rn. 3). Hierzu mangelt es an ausreichenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts. Zwar führt das Verwaltungsgericht aus, dass es keine Zweifel daran habe, dass der Antragsteller um die Umstände, die auf die fehlende Echtheit der von ihm vorgelegten Dokumente schließen ließe, wusste (BA, S. 5). Diese Formulierung deutet auf die Annahme von Vorsatz hin. Zugleich nimmt es aber an, der Antragsteller hätte dies Umstände jedenfalls aber im Wege einer Parallelwertung in der Laiensphäre erkennen müssen, was eher für die Annahme von (grober) Fahrlässigkeit spricht. Damit bleibt unklar, von welchem Verschuldensgrad das Verwaltungsgericht ausgeht. Dies lässt sich auch den weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht eindeutig entnehmen. Dies erscheint auch besonders problematisch, weil nach der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Tübingen vom 08.11.2024 zu dem gegen den Antragsteller wegen Urkundenfälschung geführten Ermittlungsverfahren (Bl. 85 der Behördenakte) es sich nicht feststellen lasse, ob der Antragsteller erfasst habe, dass er nicht den geforderten kostenpflichtigen Sprachtest absolviert habe. Dem Antragsteller konnte damit aus Sicht der Staatsanwaltschaft kein Vorsatz nachgewiesen werden. Es hätte daher einer Begründung bedurft, aus welchen Umständen das Verwaltungsgericht entgegen der Prüfung der Staatsanwaltschaft nunmehr von einem vorsätzlichen Handeln ausgeht. Hierauf zielt auch das Beschwerdevorbringen ab. II. Die damit vorzunehmende Vollprüfung des Senats führt dazu, dass dem zulässigen Antrag der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Ziffern 2 bis 6 des Bescheides des Landratsamts ...x stattzugeben ist. 1. Der Antrag ist zulässig. Er ist als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ziffer 2 bis 6 des Bescheids des Landratsamts ... vom 02.04.2025 nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO statthaft. Dies gilt sowohl im Hinblick auf die Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis und eines sonstigen Aufenthaltstitels als auch für die verfügte Abschiebungsandrohung mit Ausreiseaufforderung sowie das Einreise- und Aufenthaltsverbot. Die vorläufige Sicherung des Aufenthaltsrechts während des anhängigen Verwaltungsverfahrens um die Verlängerung oder Erteilung eines Aufenthaltstitels hat in einem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zu erfolgen, wenn der Antrag auf Erteilung dieses Titels zum Entstehen einer Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG geführt hat und diese durch die Verbescheidung des Antrags wieder erloschen ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 03.06.2020 - 11 S 427/20 -, juris Rn. 11, vom 21.02.2020 - 11 S 2/20 -, juris Rn. 17 f., und vom 20.09.2018 - 11 S 1973/18 -, juris Rn. 13). So liegt der Fall hier. Denn dem Antragsteller wurde zuletzt eine bis zum 14.03.2024 gültige Aufenthaltserlaubnis nach § 19c Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 26 Abs. 2 BeschV erteilt. Am 13.02.2024 und damit vor Ablauf der Gültigkeit seiner bisherigen Aufenthaltserlaubnis stellte er einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis, der vom Landratsamt zutreffend hilfsweise auch als Antrag auf Verlängerung seiner bisherigen Aufenthaltserlaubnis verstanden wurde. Diesem Antrag kommt nach § 81 Abs. 4 AufenthG Fiktionswirkung zu, so dass ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung hier statthaft ist. Im Hinblick auf die verfügte Abschiebungsandrohung ist ebenfalls ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs statthaft. Denn ein Widerspruch gegen eine Abschiebungsandrohung als Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung entfaltet gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 12 Satz 1 LVwVG keine aufschiebende Wirkung. Gleiches gilt für die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots. Der Entfall der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage ergibt sich hier aus § 84 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG. 2. Der Antrag ist auch begründet. Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zu prüfen, ob überwiegende öffentliche Belange dafür streiten, den Rechtsschutzanspruch des Betroffenen einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten. Der Rechtsschutzanspruch des Betroffenen ist dabei umso stärker und darf umso weniger zurückstehen, je schwerwiegender die ihm auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahme der Verwaltung Unabänderliches bewirkt. Das gilt im Grundsatz unabhängig davon, ob die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts einer gesetzlichen (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3a VwGO) oder einer behördlichen Anordnung (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) entspringt (BVerfG, Beschluss vom 21.03.1985 - 2 BvR 1642/83 -, BVerfGE 69, 220, 228 f.; BVerfG (K), Beschluss vom 11.05.2007 - 2 BvR 2483/06 -, BVerfGK 11, 179). Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs abzuwägen. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt eine Prüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, überwiegt das Suspensivinteresse des Antragstellers in aller Regel nicht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides. Erweist sich der Bescheid bei dieser Prüfung dagegen als rechtswidrig, besteht kein Interesse an dessen sofortiger Vollziehung (Funke-Kaiser in: Bader u.a., VwGO, 8. Aufl. 2021, § 80 Rn. 100). Lassen sich Aussagen zu den Erfolgsaussichten nicht treffen, ist eine reine Interessenabwägung erforderlich (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 25.07.2024 - 12 S 1025/23 -, juris Rn. 5 f., und vom 17.12.2023 - 12 S 1947/23 -, juris Rn. 11). Ausgehend von diesem Maßstab erweisen sich die Erfolgsaussichten des Widerspruchs des Antragstellers jedenfalls als offen (dazu a)). Die in Folge zu treffende Interessenabwägung führt dazu, dass dem Aufschubinteresse des Antragstellers der Vorrang gegenüber dem öffentlichen Vollziehungsinteresse einzuräumen ist (dazu b)). a) Die Erfolgsaussichten des Widerspruchs des Antragstellers im Hinblick auf die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 19c Abs. 1 AufenthG stellen sich als offen dar. Wie oben bereits dargelegt, dürfte es hier nach derzeitigem Stand und unter Zugrundelegung des vorliegenden Akteninhalts als offen anzusehen sein, ob dem Antragsteller ein Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 8 lit. a AufenthG entgegengehalten werden kann, was auch für den Antragsgegner das alleinige Argument für die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 19c AufenthG war. Denn § 54 Abs. 2 Nr. 8 lit. a AufenthG setzt ein vorsätzliches Handeln des Antragstellers voraus. Ob dies der Fall ist, lässt sich erst durch eine Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens klären. Der Senat vermag es nicht, anhand des Akteninhalts auf ein vorsätzliches Handeln des Antragstellers zu schließen. Hierfür können insbesondere weder die Angaben des Antragstellers in seinem persönlichen Gespräch bei der Ausländerbehörde des Landratsamts xxxxxx xxx am 13.03.2025 noch seine Angaben bei seiner persönlichen Vorsprache am 11.06.2024 herangezogen werden. Denn es kann nicht mit hinreichender Sicherheit angenommen werden, dass der Antragsteller den Inhalt der an ihn gerichteten Fragen zutreffend erfasst hat. Es ist nicht ersichtlich, dass zu den Gesprächen ein Dolmetscher hinzugezogen wurde. Dies wäre aber angesichts des Umstands, dass der Antragsteller eine Prüfung zum Erwerb des Sprachniveaus "Deutsch B1" am 20.11.2024 nicht bestanden hat (vgl. Bl. 67 der Behördenakte), erforderlich gewesen. Angesichts dieses Sprachniveaus liegt es darüber hinaus nahe, dass die in dem Aktenvermerk zu dem Gespräch vom 13.03.2025 aufgenommenen Angaben des Antragstellers nicht wörtlich wiedergegeben sind und daher nicht den persönlichen Eindruck von dem Antragsteller und seinem Wissenshorizont zu ersetzen vermögen. Gleiches gilt für den Aktenvermerk über die persönliche Vorsprache am 11.06.2024. Dieser Wissenshorizont ist jedoch im vorliegenden Fall zentral, um klären zu können, welcher Verschuldensgrad dem Antragsteller hier vorgeworfen werden kann. Die Frage, ob eine Person vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, hängt maßgeblich davon ab, welche Umstände sie tatsächlich erkannt hat. Denn vorsätzliches Handeln setzt voraus, dass eine Person wusste, welchen Tatbestand sie verwirklicht, und dies auch wollte (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 26.09.2006 - 2 WD 2.06 -, juris Rn. 74). Darüber hinaus liegt es auch aufgrund der Gesamtumstände nicht auf der Hand, dass der Antragsteller bewusst und damit vorsätzlich gefälschte Unterlagen vorgelegt hat. Sowohl nach der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Tübingen als auch nach seinen vom Landratsamt ...x vermerkten Angaben bei seiner persönlichen Vorsprache am 11.06.2024, ging der Antragsteller davon aus, jedenfalls das Zertifikat über den Sprachkurs zur Erlangung des B1-Sprachniveaus nach Ableistung eines Online-Tests ordnungsgemäß erworben zu haben. Er habe angegeben, selbst Opfer eines Betrugs geworden zu sein und deshalb Anzeige erstattet. Das Ergebnis dieser Anzeige lässt sich den Akten des Antragsgegners nicht entnehmen. Daneben setzt ein Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 8 lit. a AufenthG voraus, dass der Antragsteller über die ihm insoweit obliegenden Pflichten ordnungsgemäß belehrt wurde. Dieses Erfordernis ergibt sich zwar nicht eindeutig aus dem Wortlaut der Vorschrift. Denn das Belehrungserfordernis ist im Zuge der Neuordnung des Ausweisungsrechts zum 01.01.2016 im Gegensatz zu den seit dem 28.08.2007 geltenden Vorgängerregelungen ausdrücklich nur in Buchstabe b) des § 54 Abs. 2 Nr. 8 AufenthG und der dort geregelten Ausweisung wegen Verstoßes gegen Mitwirkungspflichten aufgeführt. Es ist jedoch davon auszugehen, dass diese Voraussetzung nach dem Willen des Gesetzgebers auch auf die Ausweisung nach Buchstabe a) bezogen sein soll und die anderslautende Fassung des Ausweisungsgrundes lediglich auf einem Redaktionsversehen beruht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.04.2023 - 12 S 1936/22 -, juris Rn. 15). Sinn und Zweck einer solchen Belehrung ist es, dem Ausländer die Bedeutung der Richtigkeit seiner Angaben und mögliche Konsequenzen vor Augen zu führen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.04.2023 - 12 S 1936/22 -, juris Rn. 19; OVG Hamburg, Beschluss vom 19.09.2013 - OVG 3 Bs 226/13 -, juris Rn. 11). Dies erfordert zwar nicht eine Belehrung über mittelbare Konsequenzen unrichtiger oder unvollständiger Angaben, jedoch über mögliche unmittelbare Rechtsfolgen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.04.2023 - 12 S 1936/22 -, juris Rn. 19). Im vorliegenden Fall wurde der Antragsteller im Rahmen der Stellung seines Antrags auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis lediglich darüber belehrt, dass unvollständige oder unrichtige Angaben zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens oder zu einer Ausweisung aus dem Bundesgebiet führen können (vgl. Bl. 179 d. Behördenakte). Ob im vorliegenden Fall die Belehrung des Antragstellers ausreichend gewesen ist, bedürfte ggf. einer genaueren Prüfung in einem Hauptsacheverfahren. Erweisen sich demnach die Erfolgsaussichten bezüglich des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ablehnung der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis als offen, so gilt dies auch für seinen Widerspruch gegen die verfügte Abschiebungsandrohung sowie die Anordnung und Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots. Denn ohne rechtmäßige Versagung des Aufenthaltstitels wäre weder der Erlass einer Abschiebungsandrohung noch eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots zulässig. b) Die angesichts der offenen Erfolgsaussichten des Widerspruchs des Antragstellers anzustellende Interessenabwägung fällt zugunsten des Antragstellers aus. Sein Interesse, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens von den Vollzugsfolgen verschont zu bleiben, überwiegt das öffentliche Interesse an der Vollziehung des angegriffenen Bescheids. Es sind keine zwingenden Gründe ersichtlich, die gegenwärtig ein unverzügliches Handeln im Sinne einer Aufenthaltsbeendigung erfordern würden. Zudem entstünden dem Antragsteller, der sich bereits seit dem Jahr 2016 legal im Bundesgebiet aufhält, irreversible Nachteile. So ist davon auszugehen, dass das bestehende Arbeitsverhältnis gekündigt würde, das Grundlage für die Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 19c Abs. 1 AufenthG ist. Auch entstünden weitere, erhebliche faktische Nachteile dadurch, dass der Antragsteller gezwungen wäre, das Verfahren aus dem Ausland heraus zu betreiben und seinen Wohnsitz in Deutschland jedenfalls bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens aufzugeben. Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Entscheidung über den vom Antragsteller hilfsweise gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO. III. Die Kostentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Dem Antragsgegner sind die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Zwar ist der Antragsteller erstinstanzlich im Hinblick auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Ablehnung der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis unterlegen und hat sich hiergegen im Rahmen seiner Beschwerde nicht gewandt. Allerdings ist dieses Unterliegen nur als geringfügig zu werten. Denn letztlich war das einheitliche Ziel des Antragstellers, das er mit seinem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz verfolgt hat, während eines Hauptsacheverfahrens von der Vollziehung des angegriffenen Bescheids verschont zu bleiben. Hiermit hat er obsiegt. IV. Die Streitwertfestsetzung und -änderung beruht auf § 63 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 39 Abs. 1, § 47, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Das Verwaltungsgericht hat unter Heranziehung des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 für den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz in Bezug auf die Ablehnung der Niederlassungserlaubnis den halbierten eineinhalbfachen Auffangwert sowie in Bezug auf die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 19c AufenthG den halbierten Auffangwert zugrunde gelegt. Entgegen dieser Auffassung ist im vorliegenden Fall ein einheitlicher Streitwert von 5.000,- EUR anzusetzen. Zum einen kann für das vorliegende Verfahren nicht der Streitwertkatalog 2025 herangezogen werden. Eine Anwendung des Streitwertkatalogs 2025 kommt regelmäßig allein für Verfahren in Betracht, die nach seiner Bekanntgabe - also ab dem 02.07.2025 - in der Ausgangsinstanz anhängig gemacht worden sind (VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 16.07.2025 - 12 S 647/24 -, juris Rn. 34 und vom 14.08.2025 - 11 S 1653/24-, juris Rn. 3; aA. ohne Begründung BVerwG, Beschluss vom 17.07.2025 - 11 VR 1.25 -, juris Rn. 51; auf den Zeitpunkt der Anhängigkeit in der jeweiligen Instanz abstellend: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.07.2025 - 5 S 654/24 -, juris Rn. 62; OVG Hamburg, Beschluss vom 23.07.2025 - 4 Bf 74/25.Z -, juris Rn. 30). Der vorliegende Antrag wurde erstinstanzlich jedoch bereits am 23.04.2025 anhängig gemacht. Zum anderen sind die für den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz in Bezug auf die Ablehnung der Niederlassungserlaubnis sowie in Bezug auf die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 19c AufenthG nicht zu addieren. Nach § 39 Abs. 1 GKG werden in demselben Verfahren und in demselben Rechtszug die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist. Zwar trifft es zu, dass mit den beiden Anträgen des Antragstellers hier auch zwei prozessuale Streitgegenstände anhängig gemacht worden sind. Indes liegt § 39 Abs. 1 GKG ein kostenrechtlicher Streitgegenstandsbegriff zugrunde, der nicht allein den zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff aufgreift (zu diesem Wöckel in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 121 Rn. 23), sondern auch eine wirtschaftliche Betrachtung erfordert (BAG, Beschluss vom 01.03.2022 - 9 AZB 38/21 - juris Rn. 8 m.w.N.). Bei einer wirtschaftlichen Identität der Streitgegenstände findet keine Addition von (Teil-)Streitwerten statt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.07.1998 - 1 B 75.98 -, juris Rn. 9). Hier ist der Antrag des Antragstellers bei wirtschaftlicher Betrachtung einheitlich darauf gerichtet, seinen Verbleib im Bundesgebiet während des Hauptsacheverfahrens über einen von ihm begehrten Aufenthaltstitel zu sichern. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats wäre bei Streitigkeiten um die Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels im Klageverfahren der Auffangstreitwert von 5.000,- EUR (§ 52 Abs. 2 GKG) in Ansatz zu bringen; betrifft das Verfahren zugleich noch weitere aufenthaltsrechtliche Entscheidungen, die zugleich mit der Ablehnung der Erteilung bzw. Verlängerung des Aufenthaltstitels verfügt wurden (insbesondere die mit einer Ausreiseaufforderung verbundene Abschiebungsandrohung sowie die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots), führt dies regelmäßig nicht zu einer Erhöhung des Streitwertwerts. Bei Fällen dieser Art ist im Eilrechtsschutzverfahren eine Halbierung des Auffangstreitwerts nicht angezeigt, wenn dem Antragsteller - wie hier - eine Perspektive für einen längerfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet eröffnet worden ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 22.03.2023 - 12 S 474/22-, juris Rn. 26, vom 04.10.2022 - 11 S 3478/21 -, juris Rn. 12, und vom 02.03.2021 - 11 S 120/21 -, juris Rn. 76). Daher ist im vorliegenden Fall ein Streitwert von 5.000,- EUR festzusetzen. Der vom Antragsteller gestellte Hilfsantrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO wirkt sich nicht gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG streitwerterhöhend aus. Denn auf ihn kam es nach der Stattgabe in Bezug auf den Hauptantrag nicht an, so dass nicht über ihn entschieden wurde. Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.