Beschluss
13 S 196/23
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 13. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2024:0312.13S196.23.00
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Leitsätze
1. Ist ein Zulassungsgrund hinsichtlich der Abweisung der Klage als unzulässig dargelegt und gegeben, kann die Berufung gegen ein Prozessurteil auch dann zuzulassen sein, wenn ohne weiteres erkennbar ist, dass der geltend gemachte Anspruch aus Sachgründen nicht besteht. (Rn.10)
2. Die (nur) teilweise Zulassung eines Rechtsmittels ist möglich, soweit der Streitgegenstand teilbar ist. Dies gilt auch dann, wenn die geltend gemachten Ansprüche im Verhältnis von Haupt- und Hilfsantrag zueinanderstehen und nur bezüglich des Hauptantrags ein Zulassungsgrund dargelegt und gegeben ist. (Rn.12)
3. Bei der teilweisen Zulassung der Berufung ist wegen der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung über die Kosten erst in der Entscheidung über die Berufung zu befinden. Dies gilt insbesondere dann, wenn mit dem allein zugelassenen Hauptantrag der Erfolg der Klage, die weitere Hilfsanträge umfasst hat, insgesamt „steht und fällt.“ (Rn.56)
4. Die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts nach § 41 Abs 1 S 1 LVwVfG (juris: VwVfG BW 2005) muss von einem behördlichen Bekanntgabewillen getragen sein, der sich darauf bezieht, dass der Verwaltungsakt in der gewählten Form in einem bestimmten Zeitpunkt an einen bestimmten Adressaten ergehen soll. Der Bekanntgabeweg wird von dem Bekanntgabewillen hingegen nicht umfasst. (Rn.30)
Tenor
Auf den Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 24. Oktober 2022 - 3 K 3301/19 - zugelassen, soweit das angefochtene Urteil den als Hauptantrag gestellten Feststellungsantrag des Klägers betrifft.
Im Übrigen wird der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung abgelehnt.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ist ein Zulassungsgrund hinsichtlich der Abweisung der Klage als unzulässig dargelegt und gegeben, kann die Berufung gegen ein Prozessurteil auch dann zuzulassen sein, wenn ohne weiteres erkennbar ist, dass der geltend gemachte Anspruch aus Sachgründen nicht besteht. (Rn.10) 2. Die (nur) teilweise Zulassung eines Rechtsmittels ist möglich, soweit der Streitgegenstand teilbar ist. Dies gilt auch dann, wenn die geltend gemachten Ansprüche im Verhältnis von Haupt- und Hilfsantrag zueinanderstehen und nur bezüglich des Hauptantrags ein Zulassungsgrund dargelegt und gegeben ist. (Rn.12) 3. Bei der teilweisen Zulassung der Berufung ist wegen der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung über die Kosten erst in der Entscheidung über die Berufung zu befinden. Dies gilt insbesondere dann, wenn mit dem allein zugelassenen Hauptantrag der Erfolg der Klage, die weitere Hilfsanträge umfasst hat, insgesamt „steht und fällt.“ (Rn.56) 4. Die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts nach § 41 Abs 1 S 1 LVwVfG (juris: VwVfG BW 2005) muss von einem behördlichen Bekanntgabewillen getragen sein, der sich darauf bezieht, dass der Verwaltungsakt in der gewählten Form in einem bestimmten Zeitpunkt an einen bestimmten Adressaten ergehen soll. Der Bekanntgabeweg wird von dem Bekanntgabewillen hingegen nicht umfasst. (Rn.30) Auf den Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 24. Oktober 2022 - 3 K 3301/19 - zugelassen, soweit das angefochtene Urteil den als Hauptantrag gestellten Feststellungsantrag des Klägers betrifft. Im Übrigen wird der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung abgelehnt. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten. Der fristgerecht gestellte und begründete Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24.10.2022 hat nur teilweise Erfolg. Die Berufung ist zuzulassen, soweit das angefochtene Urteil den als Hauptantrag gestellten Feststellungsantrag des Klägers betrifft (I.). Soweit die Zulassung der Berufung die Hilfsanträge des Klägers, gerichtet auf Feststellung der Nichtigkeit des Änderungsfeststellungsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 18.08.2016 bzw. auf Aufhebung dieses Änderungsfeststellungsbescheids betrifft, ist der Zulassungsantrag abzulehnen (II.). I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat hinsichtlich des Hauptantrags mit Blick auf die geltenden gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) Erfolg. Ob diesbezüglich zudem die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung wegen der vom Kläger ebenfalls geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gegeben sind, kann vor diesem Hintergrund dahinstehen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nicht erst dann gegeben, wenn im Zulassungsverfahren auf Grund summarischer Überprüfung der Erfolgsaussicht des Rechtsmittels unter Berücksichtigung der jeweils dargelegten Gesichtspunkte (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) der Erfolg wahrscheinlicher erscheint als der Misserfolg (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.12.2009 - 2 BvR 758/07 - juris Rn. 96). Hinreichende Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vielmehr schon dann vor, wenn ein Erfolg des Rechtsmittels möglich erscheint (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 - juris Rn. 8). Hiervon ausgehend ruft der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die mit dem Hauptantrag erhobene Feststellungsklage sei unzulässig, hervor. Das Verwaltungsgericht hat zunächst ausgeführt, es fehle an einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO. Die mit dem Hauptantrag begehrte Feststellung, dass der Änderungsfeststellungsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 18.08.2016 keine für den Kläger als Vertragspartei nach § 11 Abs. 1 Satz 1 KHEntgG i. V. m. § 18 Abs. 2 KHG verbindliche Feststellung der Erfüllung struktureller Anforderungen an die Durchführung kathetergestützter Aortenklappenimplantationen (TAVI) im Sinne von § 4 Abs. 1 der Richtlinie zur minimalinvasiven Herzklappeninterventionen (MHI-RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses regele, erweise sich als Vorfrage anderer Rechtsbeziehungen zwischen dem Kläger und der Beigeladenen und sei etwa im Rahmen der Festsetzung der Krankenhauspflegesätze als unselbständiges Element zu prüfen. Dem hält der Kläger mit schlüssigen Argumenten entgegen, dass Klagen auf Feststellung des Inhalts oder der Auslegung eines ein Rechtsverhältnis begründenden Verwaltungsakts im Rahmen einer Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO grundsätzlich geltend gemacht werden können (vgl. dazu Marsch in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, § 43 VwGO Rn. 15 m. w. N. auch zur Rechtsprechung). Vor diesem Hintergrund besteht hier jedenfalls die Möglichkeit, dass in dem angestrebten Berufungsverfahren ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis mit Blick auf etwaige aus dem streitgegenständlichen Änderungsfeststellungsbescheid erwachsende Rechte und Pflichten anzuerkennen ist. Auch hinsichtlich der - selbständig tragenden - Begründung des Verwaltungsgerichts, der Statthaftigkeit der Feststellungsklage stehe weiter der Grundsatz der Subsidiarität nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO entgegen, hat der Kläger durchgreifend ernstliche Zweifel aufgezeigt. Das Verwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt, dass es sich bei dem im Streit stehenden krankenhausplanerischen Änderungsfeststellungsbescheid vom 18.08.2016 um einen Verwaltungsakt handele, bei dem eine (Dritt-)Anfechtungsklage die statthafte Klageart sei, weshalb der Kläger die demgegenüber grundsätzlich subsidiäre Feststellungsklage nicht zulässig erheben könne. Es solle damit auch verhindert werden, dass die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Anfechtungsklage durch die Feststellungsklage umgangen würden. Der Kläger rügt demgegenüber schlüssig begründet in seiner Antragsschrift, der streitgegenständlichen Feststellungsklage könne der Vorrang einer Anfechtungsklage nicht entgegengehalten werden, weil er die Auslegung des Änderungsfeststellungsbescheids vom 18.08.2016 begehre, was nicht dem Rechtsschutzziel seiner nur hilfsweise erhobenen Anfechtungs- oder Nichtigkeitsfeststellungsklage entspreche. Auch dieser Einwand könnte sich in einem Berufungsverfahren als beachtlich erweisen. Schließlich begründet das Zulassungsvorbringen ernstliche Zweifel an der - ebenfalls selbständig tragenden - Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger könne im Rahmen der Feststellungsklage keine Verletzung in eigenen Rechten im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO geltend machen. Der Kläger hat insoweit zutreffend darauf hingewiesen, dass die vom Verwaltungsgericht aufgeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zur (fehlenden) Klagebefugnis in krankenhausrechtlichen Verfahren nicht die Klagebefugnis eines Sozialleistungsträgers, der als Pflegesatzpartei nach § 18 Abs. 2 KHG an der Erlösvereinbarung beteiligt ist, betreffen (vgl. BVerwG, Urteile vom 03.08.2000 - 3 C 30.99 - und vom 16.06.1994 - 3 C 12.93 - jew. juris) oder von einer Klagebefugnis für eine Anfechtungsklage (allerdings im Verfahren nach § 18 Abs. 5 KHG) ausgehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.06.1995 - 3 C 34.93 - juris). Zudem verweist er mit schlüssigen Argumenten darauf, dass bei der Feststellungsklage eine Klagebefugnis auch dann gegeben sei, wenn von dem bestehenden Rechtsverhältnis eigene Rechte des Klägers abhingen. Dies sei hier der Fall, insbesondere werde durch die Regelungswirkung des Feststellungsbescheids die Verpflichtung zum jährlichen Abschluss einer Pflegesatzvereinbarung ausgelöst. Schließlich habe sich das Verwaltungsgericht nicht dazu verhalten, ob nicht die Klagebefugnis aus § 4 MHI-RL bzw. aus der in dieser Richtlinie auf ihn, den Kläger, übertragenen Kontrolle der Einhaltung von Qualitätsvorgaben folge. Durch diese Aufgabenzuweisung sei er in den Schutzbereich der MHI-Richtlinie miteinbezogen. Die weitere Prüfung dieser Einwände, die den Erfolg der Berufung insoweit zumindest ebenso wahrscheinlich erscheinen lassen wie deren Misserfolg, bleibt danach ebenfalls dem Berufungsverfahren überlassen. Der Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO steht nicht entgegen, dass nach derzeitigem Sach- und Streitstand viel dafür spricht, dass sich die Berufung in der Sache - bezogen auf den Hauptantrag - als unbegründet erweisen dürfte. Der Senat hat mit Beschluss vom 27.05.2021 (13 S 308/19, juris Rn. 15 ff.) ausgeführt, dass die in einem wirksamen krankenhausplanerischen Änderungsfeststellungsbescheid enthaltene Feststellung, dass eine „gemeinsame Einrichtung“ im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 4 MHI-RL vorliegt, bei der Vereinbarung des Erlösbudgets für die Vertragsparteien - und nach § 13 Abs. 1 Satz 2 KHEntgG auch für die Schiedsstelle - bindend ist. Vor diesem Hintergrund ist derzeit nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die mit dem Feststellungsbegehren aufgeworfene Frage nach der Bindungswirkung des Änderungsfeststellungsbescheids vom 18.08.2016, der auch der Entscheidung des Senats vom 27.05.2021 zugrunde gelegen hat, im Sinne des Klägers (verneinend) zu beantworten sein sollte. Zwar wird zum Teil unter Heranziehung des Rechtsgedankens des § 144 Abs. 4 VwGO davon ausgegangen, dass eine Zulassung der Berufung mit Blick auf die Ergebnisrichtigkeit dann nicht in Betracht kommt, wenn ein Urteil zu Unrecht mit der Unzulässigkeit der Klage begründet worden ist und ohne weiteres erkennbar ist, dass der mit der möglicherweise zulässigen Klage geltend gemachte Anspruch aus Sachgründen nicht besteht (vgl. BayVGH, Beschlüsse vom 25.03.2013 - 11 ZB 12.2712 - juris Rn. 15 und vom 06.11.2003 - 22 ZB 03.2602 - juris Rn. 6; im Beschwerdeverfahren über die Nichtzulassung der Revision vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 05.02.1998 - 2 B 56.97 - juris Rn. 3 und vom 13.06.1977 - IV B 13.77 - juris Rn. 10). Dem folgt der Senat hier jedoch nicht (für eine vergleichbare Konstellation ebenso VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.10.2023 - DL 16 S 3740/21 - n. v.). Es erscheint mit Art. 19 Abs. 4 GG nicht vereinbar, die Prüfung der Begründetheit der Klage bereits im Zwischenverfahren über die Zulassung der Berufung vorzunehmen, wenn das Verwaltungsgericht eine Klage als unzulässig abgewiesen hat und deshalb nicht in eine Sachprüfung eingetreten ist (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.10.2023 - DL 16 S 3740/21 - n. v.; VGH Hessen, Beschluss vom 24.04.2001 - 8 UZ 1816/00 - juris Rn. 6 f.). Ein solches Vorgehen wäre auch mit Blick auf die unterschiedliche Rechtskraftwirkung von Prozess- und Sachurteil (vgl. dazu zuletzt BVerwG, Urteil vom 13.07.2023 - 2 C 7.22 - juris Rn. 27 m. w. N.) zweifelhaft. Im Übrigen liegen den zitierten Entscheidungen, in denen trotz abweisendem Prozessurteil der Vorinstanz im (Nicht-)Zulassungsverfahren auch die Erfolgsaussichten in der Sache einer Prüfung unterzogen worden sind, soweit ersichtlich solche Fälle zugrunde, in denen sich die offensichtliche Unbegründetheit der Klage auf der Grundlage der im angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen ergibt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 05.02.1998 und vom 13.06.1977 jew. a. a. O.) bzw. die Begründetheit darin jedenfalls zusätzlich geprüft wurde (vgl. BayVGH, Beschluss vom 25.03.2013 a. a. O.). Dies ist hier nicht der Fall. Das angegriffene Urteil enthält keine tatsächlichen Feststellungen, aus denen auf die Unbegründetheit geschlossen werden kann. Entsprechend befasst sich auch der Zulassungsantrag des Klägers lediglich mit Fragen der vom Verwaltungsgericht verneinten Zulässigkeit der Klage. In diesem Fall würde eine Ablehnung des Zulassungsantrags wegen voraussichtlicher Unbegründetheit der Klage die Grenzen des Zulassungsverfahrens überdehnen. II. Im Übrigen ist der Antrag auf Zulassung der Berufung abzulehnen. Die (nur) teilweise Zulassung eines Rechtsmittels ist möglich, soweit der Streitgegenstand teilbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.11.2019 - 9 C 4.19 - juris Rn. 31; Beschluss vom 24.08.2016 - 9 B 54.15 - juris Rn. 4 [zur Zulassung der Revision]). Dies gilt auch dann, wenn die Ansprüche - wie hier - im Verhältnis von Haupt- und Hilfsantrag zueinander stehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.01.1977 - IV B 186.76 - juris Rn. 6; Urteil des Senats vom 23.11.2021 - A 13 S 2301/19 - juris Rn. 27, 29; Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 124a Rn. 268, 282 ff.). Die Zulassung nur des Hauptantrags hat zur Folge, dass die Abweisung des Hilfsantrags durch das Verwaltungsgericht isoliert rechtskräftig wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.11.1993 - 7 B 91.93 - juris Rn. 5; Urteil des Senats vom 23.11.2021 a. a. O. Rn. 29; Wöckel in Eyermann, VwGO, 16. Aufl., § 121 Rn. 2). Bestätigt das Berufungsurteil die erstinstanzliche Abweisung des Hauptantrags, verbleibt es bei der (rechtskräftigen) Abweisung des Hilfsantrags. Gibt das Berufungsgericht hingegen dem Hauptantrag statt, büßt die verwaltungsgerichtliche Entscheidung über den Hilfsantrag ihre Wirksamkeit ein und muss das Berufungsurteil im Wege der Klarstellung die erstinstanzliche Entscheidung über den Hilfsantrag aufheben (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.1979 - 7 C 43.79 - juris Rn. 6; Seibert a. a. O. Rn. 286). Die Voraussetzung für die (nur) teilweise Zulassung der Berufung, dass sich die Zulassung auf einen tatsächlich und rechtlich selbstständigen und abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs bezieht, auf den auch der Prozessbeteiligte sein Rechtsmittel beschränken könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.11.2019 a. a. O.; Seibert a. a. O. Rn. 268, 282 ff.), ist hier erfüllt. Das im Hauptantrag verfolgte Feststellungsbegehren ist gegenüber den beiden Hilfsanträgen, mit denen der Kläger die Feststellung der Nichtigkeit des Bescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 18.08.2016 bzw. die Aufhebung dieses Bescheids begehrt, tatsächlich und rechtlich selbständig. Es ist auf die Auslegung des streitgegenständlichen Änderungsfeststellungsbescheids gerichtet und greift, anders als die Hilfsanträge, nicht dessen Bestand an. Nachdem hinsichtlich der Hilfsanträge jeweils keine Zulassungsgründe gegeben sind (dazu unten), kann zudem dahinstehen, ob es sich bei den damit verfolgten Begehren, die jedenfalls ähnlich sind (zum Verhältnis Nichtigkeitsfeststellungs- und Anfechtungsklage vgl. W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl., § 43 Rn. 32), um voneinander selbstständige und abtrennbare Teile des Gesamtstreitstoffs im oben genannten Sinne handelt. Schließlich ist auch kein Sonderfall gegeben, in dem die Vorinstanz über den Hilfsantrag nicht zu befinden brauchte (zu einer unbeschränkten Zulassung in einem solchen Fall vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.06.2009 - 5 B 69.08 - juris Rn. 3; Urteil vom 15.04.1997 - 9 C 19.96 - juris Rn. 11 ff.), denn das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil auch über die Hilfsbegehren des Klägers entschieden. 1. Die Berufung ist - soweit die hilfsweise gestellten Klaganträge betroffen sind - nicht wegen der vom Kläger vorgebrachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. a. Der Kläger macht geltend, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung, soweit das Verwaltungsgericht die hilfsweise erhobene Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Änderungsfeststellungsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 18.08.2016 abgewiesen und dabei das Vorliegen eines schwerwiegenden und offensichtlichen Fehlers im Sinne des § 44 Abs. 1 LVwVfG verneint hat. aa. Zur Begründung führt er zunächst an, das Verwaltungsgericht hätte sich in diesem Zusammenhang mit den von ihm vorgelegten Urkunden auseinandersetzen müssen. Ob dies geschehen sei, sei den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Mit diesem Vorbringen dringt der Kläger nicht durch. Es fehlt insoweit bereits an einer Darlegung, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen den entscheidungstragenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum (Nicht-)Vorliegen eines Fehlers im Sinne des § 44 Abs. 1 LVwVfG - insbesondere auch unter Berücksichtigung der von dem Kläger in Ansatz gebrachten Urkunden - nicht gefolgt werden kann. bb. Soweit der Kläger anführt, die Auffassung des Verwaltungsgerichts, ein schwerwiegender und offenkundiger Fehler im Sinne des § 44 Abs. 1 LVwVfG sei nicht gegeben, unterliege ernstlichen Zweifeln, bleibt dieser Einwand ohne Erfolg. Der Kläger macht geltend, es liege ein offensichtlicher, schwerwiegender Fehler im Sinne des § 44 Abs. 1 LVwVfG vor, weil das Regierungspräsidium zum Erlass des angegriffenen Feststellungsbescheids vom 18.08.2016 entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht zuständig gewesen sei. Er legt jedoch weder die Offensichtlichkeit dieses von ihm behaupteten Fehlers dar noch ist sie sonst ersichtlich. „Offensichtlich“ ist ein Fehler nur dann, wenn er dem Verwaltungsakt „auf die Stirn geschrieben“ ist (BVerwG, Beschluss vom 27.08.2013 - 1 WB 25.12 - juris Rn. 32; Beschluss des Senats vom 27.05.2021 - 13 S 308/19 - juris Rn. 28 m. w. N.). Der Kläger macht in diesem Zusammenhang geltend, die Zuständigkeit des Regierungspräsidiums folge entgegen der Auffassung der Verwaltungsgerichts nicht aus § 6 Abs. 1 Satz 4 und 6 LKHG, von dessen Wortlaut die Feststellung von Qualitätsanforderungen nach den bundesrechtlichen Vorschriften über Qualifikationsanforderungen nicht umfasst sei; im Übrigen dürfe der Landesgesetzgeber keine Regelung über die bundesrechtlichen Vorschriften zur Erfüllung sozialrechtlicher Qualitätsvorgaben treffen, weil die Richtlinien des Gemeinsamen Bundeausschusses nach § 136 Abs. 1 SGB V der bundesrechtlichen Kompetenz nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG zuzuordnen seien. Die fehlende Zuständigkeit sei offensichtlich. Das Verwaltungsgericht habe die Bewertung des Medizinischen Diensts, der das „Nichtvorliegen der Voraussetzungen“ festgestellt habe, außer Acht gelassen. Der Medizinische Dienst habe den Feststellungsbescheid vom 18.08.2016 „nicht als offensichtliches Äquivalent zu den tatsächlichen Voraussetzungen bewertet.“ Diesem Vorbringen kann nur entnommen werden, dass der Medizinische Dienst zu einer vom Feststellungsbescheid abweichenden Einschätzung gekommen ist. Dass - und worin - damit zugleich ein „offensichtlicher Fehler“ im Hinblick auf die von ihm behauptete fehlende sachliche Zuständigkeit des Regierungspräsidiums gegeben wäre, zeigt der Kläger nicht auf. Im Übrigen setzt sich der Kläger auch nicht mit dem Verweis des Verwaltungsgerichts auf den Beschuss des Senats vom 27.05.2021 (a. a. O.) auseinander, in dem dieser bereits die fehlende Offensichtlichkeit eines besonders schwerwiegenden Fehlers in Bezug auf die auch dort streitgegenständliche Kompetenz des Regierungspräsidiums zum Erlass des Änderungsfeststellungsbescheid vom 18.08.2016 unter anderem im Hinblick auf die Verzahnung von Krankenhausplanungs- und Krankenhausfinanzierungsrecht und vor dem Hintergrund, dass § 4 Abs. 1 MHI-RL hinsichtlich des Vorliegens von Fachabteilungen selbst an das Krankenhausplanungsrecht anknüpft, verneint hat (Beschluss des Senats vom 27.05.2021 a. a. O. Rn. 28). Die bloße Behauptung des Klägers, der Verweis auf die Rechtsprechung des Senats entspreche „nicht den von dem Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Maßstäben“, genügt zur erforderlichen inhaltlichen Auseinandersetzung mit der Begründung des Verwaltungsgerichts nicht. Auch mit dem Vorbringen, es „dürfte“ einen objektiven und verständigen Betrachter „wundern“, „wieso bei einem im Streit stehenden Qualitätsanforderungsmerkmal nach einer G-BA-Richtlinie, welches für Vergütungsfragen relevant ist, dieses auf Antrag des betroffenen Krankenhauses durch die Krankenhausplanungsbehörde festgelegt wird, obgleich dies zuvor nicht der Fall gewesen ist“, zeigt der Kläger nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend auf, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen den entscheidungstragenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur fehlenden Offensichtlichkeit des geltend gemachten Fehlers nicht gefolgt werden kann. Das Verwaltungsgericht hat die Voraussetzung, dass sich der vom Kläger behauptete Fehler hinsichtlich der Zuständigkeit als offensichtlich erweisen muss, seiner Entscheidung auch ersichtlich entscheidungstragend zugrunde gelegt, obgleich es die fehlende Zuständigkeit § 44 Abs. 2 LVwVfG zugeordnet hat, der allerdings in seiner Nummer 3 nur die örtliche, nicht aber die vom Kläger allein gerügte sachliche Kompetenz erfasst. So hat es seine Ausführungen zu den Anforderungen an die Offensichtlichkeit des Fehlers der Zuständigkeitsprüfung vorangestellt (vgl. Urteilsabdruck S. 19) und in der Folge die „fehlende Offensichtlichkeit der behaupteten Fehler im Bescheid vom 18.08.2016“ festgestellt (vgl. Urteilsabdruck S. 24). Dies greift der Kläger mit seiner Zulassungsschrift nicht an. Jedenfalls aber bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, nach der sich der Feststellungsbescheid namentlich mit Blick auf die gerügte Zuständigkeit des Regierungspräsidiums nicht als nichtig erweist. Wie der Senat bereits mit Beschluss vom 27.05.2021 (a. a. O. Rn. 28) ausgeführt hat, kann davon in Bezug auf den Änderungsfeststellungsbescheid vom 18.08.2016 keine Rede sein. Auf die dortigen Ausführungen, die der Kläger nicht substantiiert in Zweifel zieht (s. o.), wird verwiesen. b. Die Einwände des Klägers gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die hilfsweise erhobene Anfechtungsklage gegen den Änderungsfeststellungsbescheid vom 18.08.2016 sei unzulässig, rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht. aa. Der Kläger macht in diesem Zusammenhang zunächst geltend, es bestünden ernstliche Zweifel an der Annahme des Verwaltungsgerichts, die hilfsweise erhobene Anfechtungsklage gegen den Feststellungsbescheid vom 18.08.2016 sei verfristet. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei die Monatsfrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO bei Klageerhebung noch nicht abgelaufen gewesen. Ihm sei der Bescheid nicht bekannt gegeben worden, weil er ihm weder zugestellt noch nachrichtlich übermittelt worden sei. Der Bescheid sei lediglich der AOK Baden-Württemberg - nachrichtlich - übersandt worden. Dass weder er noch die AOK Baden-Württemberg Adressaten seien, sei bereits daran zu erkennen, dass der Bescheid nicht an sie adressiert und auch der Hinweis „Mehrfachausfertigung“ zu erkennen sei. Er werde nicht nachrichtlich erwähnt und der Bescheid beziehe sich auch inhaltlich nicht auf ihn. Es komme allein darauf an, was er als Betroffener habe wahrnehmen können. Für ihn sei der Bescheid nur informatorisch zu verstehen gewesen. Dass die Festlegung im angefochtenen Bescheid mit Blick auf die bestehende Auseinandersetzung zwischen ihm und der Beigeladenen getroffen worden sei, sei nicht ausreichend, um ihn als Adressaten auszuweisen. (1). Mit diesem Vorbringen legt der Kläger ernstliche Zweifel an der angegriffenen Entscheidung nicht dar. Das Verwaltungsgericht hat in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteile vom 22.01.2021 - 6 C 26.19 - juris Rn. 45 und vom 19.02.2015 - 7 C 11.12 - juris Rn. 15; vgl. auch Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl., § 41 Rn. 53) ausgeführt, dass die Bekanntgabe nach § 41 Abs. 1 (L)VwVfG den Willen der Behörde zu einer Eröffnung des Verwaltungsakts an den Betreffenden voraussetze. Im vorliegenden Fall ergebe sich der Bekanntgabewille des Regierungspräsidiums gerade auch dem Kläger gegenüber insbesondere mit Blick auf die von diesem nicht in Abrede gestellte langjährige Vereinbarung, nach der die AOK Baden-Württemberg die Weiterleitung der Bescheide an die Verbände der Ersatzkrankenkassen übernehme, zumal die streitgegenständliche Regelung gerade wegen der bestehenden Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und der Beigeladenen getroffen worden sei. Die diesen Ausführungen gegenübergestellte Behauptung des Klägers, dieser Umstand sei nicht ausreichend, um ihn als Adressaten des Bescheids auszuweisen, genügt nicht den sich aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ergebenden Anforderungen an die Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung. Denn der Kläger setzt sich in diesem Zusammenhang nicht mit der unter Einbeziehung der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls erfolgten Begründung des Verwaltungsgerichts namentlich im Hinblick auf die Vereinbarung über die Weiterleitung von Bescheiden im Zusammenhang mit dem bestehenden Rechtsstreit auseinander. Soweit sich der Kläger unter Berufung auf die Maßstäbe des Verwaltungsgerichtshofs in seinem Urteil vom 12.02.2020 (5 S 1070/19, juris Rn. 30) insbesondere darauf beruft, dass es nicht auf den Abvermerk der Behörde ankomme, sondern darauf, was er als Betroffener habe wahrnehmen können, verhält er sich nicht zur Abgrenzung der Bekanntgabe eines Verwaltungsakts von dessen Bestimmtheit im Sinne des § 37 LVwVfG, die der von ihm benannten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs und im Besonderen auch der von dem Kläger in Bezug genommenen Passage des verwaltungsgerichtlichen Urteils zugrunde liegt (vgl. Urteilsabdruck S. 26). Das Verwaltungsgericht hat insoweit angenommen, es stehe einer wirksamen Bekanntgabe nicht entgegen, dass der Adressat eines Bescheids darin nicht bezeichnet werde, weil dies gegebenenfalls eine Frage der Bestimmtheit des Verwaltungsakts, nicht aber der Bekanntgabe sei, wenn die Behörde diesen an die betreffende Person habe bekannt geben wollen. Hierzu verhält sich der Kläger nicht weiter. Soweit der Kläger ausführt, die „Sachlage“ bei der Bekanntgabe sei nicht vergleichbar mit der Fallgestaltung in dem vom Verwaltungsgericht herangezogenen Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 12.02.2020 (a. a. O.), in dem der dort streitgegenständliche Bescheid ausdrücklich und namentlich den Inhaltsadressaten habe erkennen lassen, darin ein Recht gegenüber dem Adressaten ausgeübt worden sei und die Behörde davon habe ausgehen können, dass dem Betroffenen der Bescheid auch zur Kenntnis gelangt sei, zeigt er nicht auf, was Folge der behaupteten unterschiedlichen Umstände ist und weshalb damit Zweifel an den Ausführungen des Verwaltungsgerichts bestehen. (2). Der Einwand des Klägers, eine „Bekanntgabe über die AOK Baden-Württemberg als Bote“ sei nicht erfolgt, rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Berufung. Der Kläger macht insoweit geltend, er habe keine ausdrückliche Bestellung der AOK Baden-Württemberg zur Entgegennahme von Erklärungen vorgenommen. Eine Weiterleitung von Informationen umfasse keine Entgegennahme von rechtsverbindlichen Erklärungen. Auch eine Anscheins- oder Duldungsvollmacht scheide aus, weil die AOK Baden-Württemberg zuvor keine rechtwirksamen Erklärungen für ihn in der Rechtsbeziehung zum Regierungspräsidium Karlsruhe entgegengenommen habe. Eine Bestellung nach der Verkehrsanschauung liege ebenfalls nicht vor. Mit diesem Vorbringen übersieht der Kläger, dass die - mit dem Zulassungsantrag nicht durchgreifend in Zweifel gezogene - Frage nach dem Bestehen eines Bekanntgabewillens der Behörde von der Frage nach dem Bekanntgabeweg zu trennen ist. Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG ist ein Verwaltungsakt demjenigen Beteiligten bekanntzugeben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Allen Bekanntgabeformen gemeinsam ist, dass die Bekanntgabe von einem behördlichen Bekanntgabewillen getragen sein muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.1968 - VIII C 19.64 - juris Rn. 8; BayVGH, Beschluss vom 14.10.2021 - 10 ZB 21.2260 - juris Rn. 9). Der Bekanntgabewille der Behörde muss sich darauf beziehen, dass der Verwaltungsakt in der gewählten Form in einem bestimmten Zeitpunkt an einen bestimmten Adressaten ergehen soll. Der Bekanntgabeweg wird von dem Bekanntgabewillen hingegen nicht umfasst (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.01.1994 - 22 A 3760/92 - juris Rn. 9 ff.; Baer in Schoch/Schneider a. a. O. § 41 VwVfG Rn. 22; Stelkens a. a. O. Rn. 53). Dementsprechend hat das Verwaltungsgericht, nachdem es den - nicht durchgreifend in Frage gestellten (vgl. dazu unter (1).) - Bekanntgabewillen des Regierungspräsidiums, die erfolgte Entäußerung des Feststellungsbescheids sowie dessen tatsächliche Kenntnisnahme durch den Kläger festgestellt hat, ausgeführt, dass es in diesem Fall auf die Frage, ob die AOK Baden-Württemberg Empfangs- oder Erklärungsbote sei, nicht ankomme (vgl. Urteilsabdruck S. 26). (3). Soweit der Kläger ferner geltend macht, es sei jedenfalls keine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung ergangen, sodass die Jahresfrist gemäß § 58 Abs. 2 VwGO gelte, die mit Einreichung der Klage am 17.08.2017 gewahrt worden sei, legt er ernstliche Zweifel ebenfalls nicht dar. Denn das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass die im Bescheid enthaltene Rechtsmittelbelehrung nicht zu beanstanden sei. Dem hält der Kläger nichts substantiiert entgegen. bb. Der Rüge des Klägers, es bestünden auch ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, soweit dieses seine Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO für die (hilfsweise erhobene) Anfechtungsklage verneint hat, braucht der Senat nicht weiter nachzugehen. Denn das Verwaltungsgericht hat seine Annahme, dass die Anfechtungsklage unzulässig sei, wie dargelegt auch damit begründet, dass sie verfristet erhoben worden sei. Diesen selbständig tragenden Grund hat das Zulassungsvorbringen - wie aufgezeigt - nicht erfolgreich in Frage gestellt. 2. Die Berufung ist, soweit die Hilfsanträge betroffen sind, auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Eine Rechtssache ist grundsätzlich bedeutsam, wenn das erstrebte weitere Gerichtsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen oder im Bereich der Tatsachenfragen nicht geklärten Fragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts höhergerichtlicher Klärung bedürfen. Die Darlegung dieser Voraussetzungen (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) erfordert, dass der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert, unter Durchdringung des Streitstoffs ausführt, weshalb diese Frage entscheidungserheblich ist, erläutert, weshalb die vorformulierte Frage klärungsbedürftig ist, und darlegt, warum der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Beschlüsse des Senats vom 07.02.2024 - 13 S 1495/23 - juris Rn. 14 und vom 29.09.2023 - 13 S 1412/22 - juris Rn. 28). Ausgehend hiervon ermöglichen die von dem Kläger aufgeworfenen Fragen, soweit sie die hilfsweise gestellten Klageanträge betreffen, nicht die Zulassung der Berufung. a. Der Kläger hält die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob die verbindliche Feststellung der strukturellen Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 MHI-RL als leistungsbezogene Qualitätssicherungsanforderungen von den Kompetenzen des Regierungspräsidiums Karlsruhe für die Krankenhausplanung umfasst ist. Der Zulassungsantrag zeigt jedoch die Entscheidungserheblichkeit der Frage nicht auf. Das Verwaltungsgericht hat den (ersten) Hilfsantrag des Klägers, gerichtet auf Feststellung der Nichtigkeit des Bescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 18.08.2016, als unbegründet abgelehnt, weil das Regierungspräsidium Karlsruhe entgegen der Auffassung des Klägers für diesen Feststellungsbescheid sachlich zuständig gewesen sei. Gleichzeitig hat es aber selbständig tragend ausgeführt, dass die vom Kläger behaupteten Fehler im Bescheid vom 18.08.2016 nicht offensichtlich schwerwiegend seien (vgl. Urteilsabdruck S. 19 und 24 sowie unter II. 1. b. bb.)). Diese Feststellungen hat der Kläger nicht durchgreifend angegriffen. Zudem hat der Kläger auch nicht dargelegt, dass die Fragestellung über den Einzelfall hinaus Bedeutung haben könne. Soweit er in diesem Zusammenhang ausführt, dass sich die Frage der Bindungswirkung des Änderungsfeststellungsbescheids jedes Jahr zur Verhandlung der Vergütungsvereinbarung und regelmäßig für den Umgang mit Prüfungen des Medizinischen Diensts stelle, verhält er sich lediglich zu den Wirkungen des streitgegenständlichen Bescheids vom 18.08.2016, nicht aber dazu, inwieweit sich die aufgeworfene Frage zur Zuständigkeit des Regierungspräsidiums über diesen Fall hinaus stellen würde. Auch mit dem Vorbringen, für weitere Qualitätssicherungsanforderungen könne der Frage einer entsprechenden Regelungskompetenz des Regierungspräsidiums entscheidende Bedeutung zukommen, legt er ein allgemeines Klärungsinteresse nicht dar. Denn es ist weder vorgebracht noch sonst ersichtlich, welche konkreten „weiteren Qualitätssicherungsanforderungen“ überhaupt betroffen sein könnten, inwiefern sich in den diesen Anforderungen zugrundeliegenden Regelungen die Zuständigkeitsfrage stellen würde und die aufgeworfene Frage, die sich nur auf die Kompetenz zur Feststellung der Voraussetzungen für die Durchführung kathetergestützter Aortenklappenimplantationen bezieht, in diesem Zusammenhang Bedeutung erlangen könnte. b. Ferner wirft der Kläger die Frage auf, ob ein Bote, der nicht ausdrücklich zur Entgegennahme von Bescheiden beauftragt worden ist und auch nicht nach der Verkehrsanschauung im Sinne des § 178 ZPO als bestellt anzusehen ist, Bekanntgabeadressat für einen Dritten sein kann. Die so formulierte Fragestellung lässt es bereits an der ordnungsgemäßen Bezeichnung einer klärungsbedürftigen Rechts- oder Tatsachenfrage fehlen, da in komplexer Weise verschiedene Rechts- oder Tatsachenfragen bzw. bewertungsbedürftige Sachverhaltselemente in einer einheitlichen, umfassenden Fragestellung zusammengefasst werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.03.2022 - 12 S 2362/20 - juris Rn. 14.). Der Kläger zeigt zudem die Entscheidungserheblichkeit der Frage nicht auf. Das Verwaltungsgericht hat - wie oben dargelegt - unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Anforderungen an eine Bekanntgabe im Sinne des § 41 Abs. 1 (L)VwVfG und mit Blick auf die konkreten Umstände des Einzelfalls angenommen, dass das Regierungspräsidium gerade auch gegenüber dem Kläger einen Willen zur Bekanntgabe gehabt habe. Das Regierungspräsidium habe sich des Feststellungsbescheids entäußert und dieser sei dem Kläger auch tatsächlich zugegangen. Es könne daher offen bleiben, ob die AOK Baden-Württemberg Empfangsbotin für den Kläger oder Erklärungsbotin für das Regierungspräsidium gewesen sei. Dass sich die der Sache nach auf die Boteneigenschaft beziehende Fragestellung vor diesem Hintergrund entscheidungserheblich stellen würde, legt der Kläger, der lediglich anführt, das Verwaltungsgericht habe sich maßgeblich auf die nachrichtliche Übermittlung des Bescheids an die AOK Baden-Württemberg gestützt, nicht dar. c. Schließlich wirft die Zulassungsschrift die Frage auf, ob der Kläger als Vertragspartei nach § 11 Abs. 1 Satz 1 KHEntgG i. V. m. § 18 Abs. 2 KHG durch die für ihn budgetrelevante und verbindliche Feststellung der tatsächlichen Erfüllung leistungsbezogener Qualitätssicherungsanforderungen in seinen subjektiven-öffentlichen Rechten verletzt sein kann. Auch diese Fragestellung lässt es an der ordnungsgemäßen Bezeichnung einer klärungsbedürftigen Rechts- oder Tatsachenfrage fehlen, da in komplexer Weise verschiedene Rechts- oder Tatsachenfragen bzw. bewertungsbedürftige Sachverhaltselemente in einer einheitlichen, umfassenden Fragestellung zusammengefasst werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.03.2022 a. a. O.). Darüber hinaus hat der Kläger auch nicht dargelegt, dass die Fragestellung über den Einzelfall hinaus Bedeutung haben kann. Der Hinweis darauf, dass sich die Rechtsfrage für die Verhandlung des Erlösbudgets der Beigeladenen jedes Jahr neu stelle und zudem weitere Fallgestaltungen denkbar seien, in denen leistungsbezogene Qualitätssicherungsanforderungen im Streit stünden und die Krankenhausplanungsbehörde um die Feststellung der aus Sicht der Kostenträger nicht vorliegende Merkmale gebeten werde, um den Streit zu beenden, vermag angesichts der auf den Kläger zugeschnittenen Fragestellung („für ihn budgetrelevante und verbindliche Feststellung“) ein solches Allgemeininteresse nicht aufzuzeigen. Soweit der Kläger auf einen Eingriff in seinen Rechten aus Art. 19 Abs. 4 GG abstellt, legt er damit ebenfalls nicht dar, dass die Beantwortung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse liegt. Der Kläger zeigt zudem die Entscheidungserheblichkeit der Frage nicht auf, nachdem das Verwaltungsgericht die Anfechtungsklage gegen den Änderungsfeststellungsbescheid vom 18.08.2016 auch deshalb als unzulässig abgewiesen hat, weil die Klage verfristet sei. Diese - selbständig tragende - Erwägung hat der Kläger nicht durchgreifend in Frage gestellt. III. Die Berufung war auch nicht aufgrund von im Zulassungsantrag allenfalls der Sache nach geltend gemachten (vgl. dazu Beschluss des Senats vom 07.08.2023 - 13 S 1640/22 - juris Rn. 2) Verfahrensmängeln nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. 1. Sollte der Kläger mit seinem Einwand, das Verwaltungsgericht hätte sich bei der Prüfung der Nichtigkeit des Änderungsfeststellungsbescheids vom 18.08.2016 mit den von ihm vorgelegten Urkunden auseinandersetzen müssen (vgl. dazu auch unter II.1 a. aa.), unter Hinweis auf § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO rügen, dass das angegriffene Urteil - soweit darin das Vorliegen eines schwerwiegenden und offensichtlichen Fehlers verneint wurde - nicht mit Gründen versehen sei (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 5 i. V. m. § 138 Nr. 6 VwGO), weil das Verwaltungsgericht seinen Vortrag nicht vollständig gewürdigt habe, bleibt dies ohne Erfolg. Nicht mit Gründen versehen im Sinne des § 138 Nr. 6 VwGO ist eine Entscheidung, wenn ihrem Tenor überhaupt keine Gründe beigegeben sind, aber auch, wenn die Begründung völlig unverständlich und verworren, rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder aus sonstigen Gründen derart unbrauchbar ist, dass die angeführten Gründe unter keinem denkbaren Gesichtspunkt geeignet sind, den Urteilstenor zu tragen und die ihnen zugewiesenen Funktionen - die Unterrichtung der Beteiligten und Ermöglichung der Nachprüfung durch das Rechtsmittelgericht - nicht mehr erfüllen können (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22.09.2022 - 5 B 33.21 - juris Rn. 42 und vom 23.11.2020 - 6 B 33.20 - juris Rn. 21; Urteil vom 28.11.2002 - 2 C 25.01 - juris Rn. 12; Kraft in Eyermann a. a. O. § 138 Rn. 54, 56 f.). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze zeigt der Kläger nicht in der gebotenen Weise unter Sichtung und Durchdringung der materiell-rechtlichen Bewertungen des Verwaltungsgerichts auf, dass und warum hier die Entscheidungsgründe die ihnen zugewiesene Funktion nicht erfüllen konnten. 2. Sollte der Einwand im Hinblick auf die von dem Kläger geltend gemachten Zweifel daran, ob das Verwaltungsgericht die vorgelegten Urkunden überhaupt „geprüft“ habe, als Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu verstehen sein, fehlt es an einer entsprechenden Darlegung des Gehörsverstoßes. Der grundrechtlich verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verlangt von den Gerichten, das tatsächliche Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei ihrer Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte sind aber nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Es müssen nur die wesentlichen, der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung dienenden Tatsachenbehauptungen in den Entscheidungsgründen verarbeitet werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.07.2018 - 1 BvR 682/12 - juris Rn. 19; BVerwG, Beschluss vom 30.06.2021 - 9 B 46.20 - juris Rn. 22). Beruft sich ein Kläger darauf, Vorbringen sei entweder nicht zur Kenntnis genommen oder erkennbar nicht erwogen worden, so erfordert das Darlegungsgebot, dass der nicht gewürdigte Vortrag substantiiert zu bezeichnen ist, sodann müssen die besonderen Umstände herausgearbeitet werden, die auf einen vom Regelfall abweichenden Fall der Nichtberücksichtigung von Vorbringen weisen. Schließlich ist die Entscheidungserheblichkeit des (vermeintlich) übergangenen Vorbringens darzulegen (zum Ganzen vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15.07.2022 - 4 B 32.21 - juris Rn. 27 und vom 14.01.1998 - 6 B 92.97 - juris Rn. 3). Diese Anforderungen an die Darlegung eines Gehörsverstoßes erfüllt das Vorbringen des Klägers nicht. Insbesondere arbeitet die Zulassungsschrift keine besonderen Umstände heraus, die auf einen vom Regelfall abweichenden Fall der Nichtberücksichtigung von Vorbringen weisen und legt nicht dar, inwieweit der als übergangen gerügte Vortrag zur Begründung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre, namentlich, inwieweit die vorgelegten Urkunden das Bestehen eines besonders schwerwiegenden Fehlers sowie dessen Offensichtlichkeit dargetan hätten. IV. Bei der teilweisen Zulassung der Berufung ist wegen der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung (vgl. dazu Olbertz in Schoch/Schneider a. a. O. Vorbemerkung zu § 143 VwGO Rn. 19) über die Kosten erst in der Entscheidung über die Berufung zu befinden (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.02.2020 - 1 A 3655/18 - juris Rn. 14; OVG Sachsen, Beschluss vom 28.11.2012 - 3 A 937/10 - juris Rn. 17; BayVGH, Beschluss vom 31.03.2003 - 12 ZB 03.84 - juris Rn. 8; zur Wahlmöglichkeit, die Kostenentscheidung der Schlussentscheidung vorzubehalten oder über den ablehnenden Teil eine Kostenentscheidung zu treffen, vgl. Rudisile in Schoch/Schneider a. a. O. § 124a VwGO Rn. 136, eine Kostenentscheidung in diesem Sinn trifft etwa BayVGH, Beschluss vom 05.03.2020 - 4 ZB 19.1883 - juris Rn. 10). Dies gilt insbesondere dann, wenn - wie hier - mit dem allein zugelassenen Hauptantrag der Erfolg der Klage, die weitere Hilfsanträge umfasst hat, insgesamt „steht und fällt“ mit der Folge, dass für den Fall, dass der Kläger im Berufungsverfahren obsiegt, im Weg der Klarstellung die erstinstanzliche Entscheidung über den Hilfsantrag aufzuheben ist (vgl. dazu bereits oben unter II.). Die Entscheidung über den Zulassungsantrag ist unanfechtbar. Im Übrigen gilt, soweit die Berufung zugelassen ist, die folgende