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Urteil

A 13 S 1931/23

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 13. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2024:0424.A13S1931.23.00
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Leitsätze
1. Militärangehörige, die vor dem Machtwechsel 2017 in Gambia aus dem Militärdienst desertiert sind, sind nach gegenwärtiger Erkenntnislage ohne das Hinzutreten besonderer Umstände nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von einer strafrechtlichen Verfolgung oder Inhaftierung wegen Desertion bedroht.(Rn.36) 2. Die humanitären Verhältnisse in Gambia rechtfertigen bei einem erwerbsfähigen, jungen und gesunden Mann regelmäßig nicht die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG (juris: AufenthG 2004) i. V. m. Art. 3 EMRK (juris: MRK).(Rn.48)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 7. Juli 2020 - A 9 K 11792/18 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Militärangehörige, die vor dem Machtwechsel 2017 in Gambia aus dem Militärdienst desertiert sind, sind nach gegenwärtiger Erkenntnislage ohne das Hinzutreten besonderer Umstände nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von einer strafrechtlichen Verfolgung oder Inhaftierung wegen Desertion bedroht.(Rn.36) 2. Die humanitären Verhältnisse in Gambia rechtfertigen bei einem erwerbsfähigen, jungen und gesunden Mann regelmäßig nicht die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG (juris: AufenthG 2004) i. V. m. Art. 3 EMRK (juris: MRK).(Rn.48) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 7. Juli 2020 - A 9 K 11792/18 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere genügt die Berufungsbegründung den Anforderungen des § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO. Danach muss die Berufung nach Zustellung des Zulassungsbeschlusses innerhalb eines Monats begründet werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (vgl. § 124a Abs. 6 Satz 3 i. V. m. Abs. 3 Satz 4 VwGO) enthalten. Der Kläger hat mit seiner fristgerecht eingegangenen Berufungsbegründung vom 09.08.2021 einen konkreten Antrag formuliert und unter Bezugnahme auf die Begründung seines Zulassungsantrags im Schriftsatz vom 17.09.2020 dargelegt, weshalb er das angefochtene Urteil für fehlerhaft hält. Dies genügt den gesetzlichen Anforderungen, wenn der Berufungsführer - wie hier - bereits im Zulassungsantrag erschöpfend vorgetragen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.11.2021 - 2 B 14.21 - juris Rn. 7 f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.12.2023 - DL 16 S 1071/23 - juris Rn. 34; vgl. auch Beschlüsse des Senats vom 14.07.2022 - 13 S 1555/20 - juris Rn. 19 und vom 02.02.2022 - 13 S 1553/20 - juris Rn. 33). Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers zu Recht abgewiesen, soweit sie auf die Verpflichtung der Beklagten auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes, hilfsweise auf die Feststellung von Abschiebungsverboten, gerichtet war. Der angegriffene Bescheid der Beklagten vom 04.12.2018 ist hinsichtlich seiner Ziffern 3 bis 6 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung gemäß § 4 Abs. 1 AsylG oder die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). I. Der Antrag des Klägers auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist bereits nicht zulässig. Ein Verwaltungsgericht darf, auch wenn das Bundesamt einen Asylantrag - wie hier - ohne erkennbare Befassung mit Unzulässigkeitsgründen beschieden hat, einer Klage auf Zuerkennung internationalen Schutzes (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) nur stattgeben, wenn keiner der in § 29 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 AsylG geregelten (echten) Unzulässigkeitsgründe vorliegt (vgl. BVerwG, Urteile vom 19.01.2023 - 1 C 45.21 - juris Rn. 12 ff. und vom 25.04.2019 - 1 C 28.18 - juris Rn. 11 ff.). Der Asylantrag des Klägers ist jedoch nach § 29 Abs. 1 Nr. 5, § 71a AsylG unzulässig, weil dieser in einem sicheren Drittstaat, nämlich Italien, bereits erfolglos ein Asylverfahren durchgeführt hat und ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. Ein erfolgloser Abschluss des in einem anderen Mitgliedstaat betriebenen Asylverfahrens setzt voraus, dass der Asylantrag entweder unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nach Rücknahme des Asylantrags bzw. dieser gleichgestellten Verhaltensweisen endgültig eingestellt worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.2016 - 1 C 4.16 - juris Rn. 29). Dies ist hier der Fall. Der Kläger, für den ein EURODAC-Treffer der Kategorie 1 für Italien vorliegt, ist nach eigenen Angaben am 11.07.2015 nach Italien eingereist und hat dort internationalen Schutz beantragt. Zwar sind Info-Request-Anfragen des Bundesamts (vom 26.09.2018 und - auf Veranlassung des Senats - vom 03.04.2024) zu dem Asylverfahren des Klägers in Italien unbeantwortet geblieben. Der Kläger macht jedoch selbst nicht mehr geltend, dass sein Asylverfahren in Italien noch nicht abgeschlossen ist. Vielmehr hat er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat unzweideutig und detailreich dargelegt, dass er gegen die ablehnende Entscheidung über seinen Asylantrag in Italien Klage erhoben habe, die jedoch ohne Erfolg geblieben sei. Seit dem Jahr 2020 sei sein Verfahren in Italien abgeschlossen. Sein Rechtsanwalt habe Berufung eingelegt, die jedoch nicht angenommen worden sei. Eine weitere Rechtsverfolgung hat der Kläger auf ausdrückliche Nachfrage des Senats verneint und betont, auch sein zweiter Rechtsanwalt habe gesagt, dass es keine andere Lösung gebe und er einen anderen Weg suchen solle. Vor diesem Hintergrund und auch im Hinblick auf den seither eingetretenen erheblichen Zeitablauf bestehen für den Senat keine Zweifel daran, dass das Asylverfahren in Italien im oben benannten Sinne erfolglos abgeschlossen ist. Es ist auch kein weiteres Asylverfahren im Sinne des § 71a Abs. 1 AsylG durchzuführen. Es ist weder vom Kläger geltend gemacht noch sonst ersichtlich, dass Wiederaufgreifensgründe im Sinne des § 51 VwVfG vorliegen. Vielmehr hat der Kläger detailliert ausgeführt, dass seine vor dem Bundesamt vorgebrachten Asylgründe bereits in Italien geprüft worden seien, sein Antrag dort jedoch mit Blick auf den zwischenzeitlich in seinem Heimatland eingetretenen Regierungswechsel keinen Erfolg gehabt habe. II. Einer Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf bestehende Zweifel an der Unionsrechtmäßigkeit der Regelung des § 71a AsylG (vgl. dazu Vorlagebeschlüsse des Verwaltungsgerichts Minden an den Gerichtshof der Europäischen Union vom 28.10.2022 - 1 K 1829/21.A und 1 K 4316.21.A - jew. juris; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 01.08.2023 - 1 C 19.22 - juris) bedarf es nicht. Die Klage hätte auch dann keinen Erfolg, wenn § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG in Folge einer etwaigen Unionsrechtswidrigkeit des § 71a AsylG nicht zur Anwendung kommen würde (vgl. zum Anwendungsvorrang des Unionsrechts EuGH, Urteil vom 20.12.2017 - C-664/15 - juris Rn. 55; BVerfG, Beschluss vom 06.07.2010 - 2 BvR 2661/06 - juris Rn. 53). Denn der Asylantrag des Klägers ist - soweit er Gegenstand dieses Berufungsverfahrens ist - (auch) unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG. 1. Ein Ausländer ist nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG - vorbehaltlich der in § 4 Abs. 2 AsylG normierten und hier nicht einschlägigen Ausschlussgründe - subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Nach § 4 Abs. 3 AsylG gelten die §§ 3c bis 3e AsylG entsprechend, wobei an die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens treten; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.05.2020 - 1 C 11.19 - juris Rn. 8). Ein drohender ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG erfordert stets eine erhebliche individuelle Gefahrendichte. Diese kann nur angenommen werden, wenn dem Schutzsuchenden ein ernsthafter Schaden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit („real risk“) droht (vgl. BVerwG, Urteile vom 06.02.2019 - 1 A 3.18 - juris Rn. 100 ff. und vom 22.05.2018 - 1 VR 3.18 - juris Rn. 51; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 22.02.2023 - A 11 S 1329/20 - juris Rn. 73, vom 27.03.2019 - A 4 S 335/19 - juris Rn. 16 und vom 12.12.2018 - A 11 S 1923/17 - juris Rn. 27 m. w. N.). Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab gilt unabhängig davon, ob der Betroffene bereits vor seiner Ausreise einen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war. Ein solcher Umstand ist aber ein ernsthafter Hinweis darauf, dass der Betroffene tatsächlich Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Dies folgt aus der Vermutungswirkung des Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU, die auch im Rahmen des subsidiären Schutzes eingreift (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 22.02.2023 a. a. O., vom 27.03.2019 a. a. O. und vom 12.12.2018 a. a. O. Rn. 29). Für die Annahme einer dem Schutzsuchenden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Gefahr eines ernsthaften Schadens bedarf es weder einer eindeutigen Faktenlage noch einer mindestens 50%-igen Wahrscheinlichkeit. Vielmehr genügt es - wie sich bereits aus dem Gefahrbegriff ergibt -, wenn bei zusammenfassender Würdigung die für einen ernsthaften Schaden sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Das Regelbeweismaß der vollen richterlichen Überzeugung gilt auch bei unsicherer Tatsachengrundlage (BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 - 1 C 37.18 - juris Rn. 19 und Beschluss vom 28.04.2017 - 1 B 73.17 - juris Rn. 10). In diesen Fällen bedarf es in besonderem Maße einer umfassenden Auswertung aller verfügbaren und sachdienlichen Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage im Herkunftsland; hierauf aufbauend muss das Gericht bei unübersichtlicher Tatsachenlage und nur bruchstückhaften Informationen aus einem Krisengebiet aus einer Vielzahl von Einzelinformationen eine zusammenfassende Bewertung vornehmen (BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 a. a. O.). Dabei sind gewisse Prognoseunsicherheiten als unvermeidlich hinzunehmen und stehen einer Überzeugungsbildung nicht grundsätzlich entgegen, wenn eine weitere Sachaufklärung keinen Erfolg verspricht. Die Annahme einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit darf aber nicht unter Verzicht auf die Feststellung objektivierbarer Prognosetatsachen auf bloße Hypothesen und ungesicherte Annahmen gestützt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 a. a. O.). Das Gericht trifft seine Entscheidung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Auch im Asylverfahren muss die danach gebotene Überzeugungsgewissheit dergestalt bestehen, dass das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit des vom Kläger behaupteten individuellen Schicksals erlangt hat. Dabei darf das Gericht allerdings keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen. Es muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.01.2023 - 1 C 45.21 - juris Rn. 42 und vom 04.07.2019 - 1 C 33.18 - juris Rn. 20; Urteil des Senats vom 17.11.2022 - A 13 S 3741/20 - juris Rn. 26 f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.02.2023 - A 11 S 1329/20 - juris Rn. 39). Die Gründe für die Gefahr eines ihm drohenden ernsthaften Schadens hat der Schutzsuchende im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO, §§ 15 und 25 AsylG schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatstaat ein ernsthafter Schaden droht. Hierzu gehört, dass er zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen (BVerwG, Beschluss vom 19.10.2001 - 1 B 24.01 - juris Rn. 5; Urteile vom 24.03.1987 - 9 C 321.85 - juris Rn. 9 und vom 22.03.1983 - 9 C 68.81 - juris Rn. 5). Erhebliche Widersprüche oder Unstimmigkeiten im Vorbringen können dem entgegenstehen, es sei denn, diese können überzeugend aufgelöst werden (BVerwG, Beschluss vom 21.07.1989 - 9 B 239.89 - juris Rn. 3; Urteil des Senats vom 17.11.2022 a. a. O. Rn. 26). 2. In Anwendung dieser Grundsätze ist es nicht beachtlich wahrscheinlich, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Gambia eine Inhaftierung und in Folge dessen ein ernsthafter Schaden nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG im Sinne von Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung droht. a. Dies gilt zunächst, soweit der Kläger geltend macht, er werde aufgrund einer ihm unterstellten Beteiligung an dem Putschversuch im Jahr 2014 bei einer Rückkehr nach Gambia strafrechtlich verfolgt und inhaftiert werden. aa. Es ist bereits nicht glaubhaft, dass der Kläger einem entsprechenden Vorwurf ausgesetzt war bzw. ist. Deshalb ist es auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass ihm bei seiner Rückkehr ein solcher Vorwurf gemacht werden wird. Der Senat geht zwar davon aus, dass die Angaben des Klägers zu seiner Angehörigkeit zum Militär in Gambia zutreffend gewesen sind. Auch das Auswärtige Amt hat in seiner vom Senat eingeholten Auskunft vom 22.09.2023 bestätigt, dass sich der Kläger (am 26.11.2006) bei den gambischen Streitkräften verpflichtet hatte. Der Senat hat sich jedoch nicht davon überzeugen können, dass dem Kläger eine Beteiligung am Putschversuch im Dezember 2014 vorgeworfen wurde. Gegen die Glaubhaftigkeit seiner Angaben zu diesem Sachverhaltskomplex spricht, dass der Kläger nach der Auskunft des Auswärtigen Amts vom 22.09.2023 seinen Militärdienst durch Verlassen seines Postens von den Streitkräften bereits am 26.04.2014 vorzeitig beendet hat, weshalb sein Dienst am 22.04.2015 gemäß § 55 Abs. 2 The Gambia Armed Forces Act offiziell für beendet erklärt worden sei. Die Angaben des Klägers zu seiner Desertion im Zusammenhang mit der ihm unterstellten Putschbeteiligung lassen sich damit aber nicht in Einklang bringen, weil er nach der Auskunft des Auswärtigen Amts zum Zeitpunkt des Putschversuchs im Dezember 2014 bereits mehr als acht Monate nicht mehr im Dienst gewesen ist. Anhaltspunkte dafür, dass die Auskunft des Auswärtigen Amts insoweit unzutreffend ist, liegen nicht vor und wurden auch von dem Kläger, den der Senat hierzu ausdrücklich befragt hat, nicht aufgezeigt. Darüber hinaus blieben die Angaben des Klägers zu den näheren Umständen und zum Inhalt des Kontakts zu Lamin Sanneh, dem Anführer des Putschversuchs, auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die geltend gemachten Ereignisse bereits mehrere Jahre zurückliegen, auffällig pauschal. So konnte der Kläger Nachfragen zu den nach seinem Vortrag für ihn von Lamin Sanneh mitgebrachten Militärsachen, die Ausgangspunkt des Kontakts zu dem Anführer des Putschversuchs Ende des Jahres 2014 gewesen sein sollen, nur oberflächlich beantworten und nahm diese zum Anlass, über andere Sachverhalte (Kreditschulden) zu berichten. Schließlich waren auch die Angaben des Klägers über die vorgebliche Suche nach ihm im Anschluss an den gescheiterten Putschversuch widersprüchlich. So gab er vor dem Bundesamt an, nach dem Putschversuch sei eine Spezialeinheit zu ihm nach Hause gekommen und habe bei seiner Mutter nach ihm gefragt. Dies sei drei Mal geschehen, beim dritten Mal habe man seine Mutter mitgenommen und eingesperrt. Als man sie freigelassen habe, sei seine Mutter in die Casamance geflohen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gab der Kläger demgegenüber gesteigert an, „sie“ seien gekommen und hätten seine Mutter mitgenommen und danach wieder gehen lassen. Manchmal seien sie wiedergekommen und hätten sie wieder mitgenommen. Die Armee habe sogar das Haus beschlagnahmt. bb. Selbst wenn man aber die diesbezüglichen Angaben des Klägers als glaubhaft ansehen und damit die Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU mit der Folge greifen würde, dass zunächst ein ernsthafter Hinweis auf eine tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens anzunehmen ist, sprechen nunmehr stichhaltige Gründe dagegen, dass der Kläger erneut von einer auf der behaupteten Putschbeteiligung beruhenden Verfolgung bedroht wäre. Seit der Machtübernahme durch Präsident Barrow Anfang des Jahres 2017 befindet sich Gambia auf dem Weg der Demokratisierung (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Gambia vom 01.12.2023 - Lagebericht AA - S. 4). Unmittelbar nach Amtsübernahme der Regierung Barrow sind politische Gefangene, die noch unter dem vorherigen Präsidenten Jammeh verhaftet worden waren, freigelassen worden. Seither sind, von den kurzfristigen Verhaftungen im Rahmen der „3 Years Jotna-Proteste“ im Januar 2020, die sich gegen eine weitere Amtszeit des Präsidenten Barrow richteten, und den Verhaftungen im Nachgang der im Vorfeld vereitelten Putschversuche in den Jahren 2017 und 2022 abgesehen, keine Verhaftungen aus politischen Gründen mehr erfolgt (vgl. Lagebericht AA a. a. O., S. 7 f.; The Voice, 30.05.2019, „Gambia sentenced seven soldiers to 9 years in Whatsapp trial). Die am Putschversuch 2014 beteiligten Personen werden seit dem Fall Jammehs als Helden gefeiert und erhielten Ehrungen. So erhielten die 2014 getöteten Putschisten im Januar 2019 ein offizielles Begräbnis. Bei diesem Anlass waren auch der amtierende gambische Vizepräsident, Ousainou Darboe, sowie weitere führende politische Vertreter anwesend (vgl. Kairo News, 13.01.2019, „December 30th Attackers Get Fitting Burial“). Ein weiterer Beteiligter am Putschversuch 2014, Cherno Nije, der als Übergangspräsident im Falle des erfolgreichen Verlaufs des Putsches vorgesehen war (vgl. Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Gambia vom 27.05.2015, S. 5; The Guardian, 06.01.2015, „Gambia coup plotters: model citizen at home in US, but ‚everybody has a breaking point‘“), lebt derzeit in den USA, reiste jedoch seit dem Regierungswechsel mehrfach unbehelligt nach Gambia ein (vgl. The Standard, 03.01.2018, „Dec. 30 plotters should be arrested“; GAINAKO, 21.12.2019, „Cherno Njie’s Book Launching... A story is best told by the protagonist“). Alagie Barrow wurde als Putschbeteiligter in die Wahrheits- und Versöhnungskommission (Truth, Reconciliation and Reparation Commission, TRRC) aufgenommen (vgl. The Standard, 03.01.2018, „Dec. 30 plotters should be arrested“; https://en.wikipedia.org/wiki/Alagie_Barrow). Bereits im März 2017 hat der gambische Präsident Adama Barrow 18 Soldaten der gambischen Armee wiedereingesetzt, die u. a. wegen Beteiligung am Putschversuch im Dezember 2014 entlassen worden waren (vgl. The Point, 06.03.2017, „18 soldiers reinstated“). Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht beachtlich wahrscheinlich, dass dem Kläger wegen der ihm vorgeblich unterstellten Beteiligung an dem Putschversuch im Jahr 2014, der gegen den damaligen Präsidenten Jammeh gerichtet war, unter dem seit dem Jahr 2017 regierenden Präsidenten Barrow ein Schaden droht. Soweit der Kläger einen Zeitungsartikel vom 28.05.2019 vorgelegt hat, aus dem sich ergeben soll, dass sieben Soldaten vom gambischen Militärgericht wegen verschiedener Vorwürfe bezüglich Taten aus dem Jahr 2017, darunter Verrat und Verschwörung zum Staatsstreich, zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurden, ist festzustellen, dass sich die Verurteilungen auf Pläne für einen Putsch gegen den aktuellen Präsidenten Adama Barrow beziehen (vgl. dazu auch The Voice, 30.05.2019, „Gambia sentenced seven soldiers to 9 years in Whatsapp trial“). Dass aber Beteiligte an dem Putschversuch 2014 noch belangt würden, ist den vorliegenden Erkenntnismitteln - wie dargelegt - gerade nicht zu entnehmen. Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass, anders als der Kläger geltend macht, aus dem von ihm vorgelegten Zeitungsbericht nicht hervorgeht, dass die in Bezug genommenen Verurteilungen (auch) wegen Desertion erfolgt sind. b. Dem Kläger droht auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG, weil er vom Militärdienst desertiert ist. Nach der Auskunft des Auswärtigen Amts vom 22.09.2023 galt der Kläger durch sein Verlassen des Postens ohne vorherige Notifizierung seit dem 26.04.2014 als „Absent without leave“. Nach der derzeitigen Erkenntnislage wird ein Fehlverhalten von Militärangehörigen nach dem The Gambia Armed Forces Act verfolgt und ggf. bestraft (vgl. Lagebericht AA a. a. O., S. 8). Gemäß § 55 Abs. 2 The Gambia Armed Forces Act wird ein Soldat, der unentschuldigt vom Dienst fernbleibt, nach sechs Monaten als Deserteur eingestuft. Allerdings haben nach aktueller Erkenntnislage Militärangehörige, die während der politischen Krise im Zusammenhang mit dem Regierungswechsel Ende 2016/Anfang 2017 desertiert und danach zurückgekommen sind, keine strafrechtliche Verfolgung zu befürchten (vgl. Lagebericht AA a. a. O., S. 8). Es liegen auch keine Hinweise vor, dass vor dem Regierungswechsel desertierte Soldaten strafrechtlich verfolgt würden (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Freiburg vom 24.05.2018). Vielmehr gibt es nach Kenntnis des Auswärtigen Amtes keine Fälle strafrechtlicher Verfolgung von Desertion (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Stuttgart vom 08.06.2018 und Auskunft an das Bundesamt vom 25.10.2018). Dem entspricht die im Verfahren des Klägers vom Senat eingeholte Auskunft des Auswärtigen Amts vom 22.09.2023. Darin heißt es, dass nach Auskunft des Kommandanten der gambischen Streitkräfte bestätigt werde, dass das Desertieren eine schwerwiegende Straftat gemäß des The Gambia Armed Forces Act darstelle, es jedoch aktuell keine Anklage und keinen Strafbefehl gegen den Kläger gebe. Erkenntnisse über Ermittlungen oder Verhaftungen wegen Desertion liegen nur vor hinsichtlich zwei ehemaligen Generälen des früheren Präsidenten Jammeh (vgl. VOA, 22.01.2018, „Gambia Arrests Top Jammeh Generals After They Return from Exile“; Kerrfatou, 04.10.2021, „Desertion Charges: Court Martial Frees Generals Tamba And Mendy“) sowie hinsichtlich eines Soldaten vor, der 2014 desertiert sein soll, wobei dessen vorübergehende Festnahme offenbar in Zusammenhang mit einer möglichen Verbindung zu den „Junglers“, der militärischen Sondereinheit des ehemaligen Diktators Jammeh, gestanden haben soll (vgl. Foroyaa, 07.02.2018 „Arrested Former Soldier Released By GAF“; The Standard, 07.02.2018, „SIS intercepts military deserter“). Danach ist davon auszugehen, dass diese strafrechtlichen Ermittlungen jeweils nicht auf eine Desertion allein, sondern auf besondere individuelle („gefahrerhöhende“) Merkmale der betroffenen Personen zurückzuführen sind, für die bei dem Kläger aber keine Anhaltspunkte gegeben sind. c. Dem Kläger droht auch kein ernsthafter Schaden, soweit er geltend macht, seine Dienstwaffe und Munition bei seiner Flucht im Jahr 2014 weggeworfen zu haben. Dieses Vorbringen hält der Senat nicht für glaubhaft. Auch in diesem Zusammenhang sind die von den Erkenntnissen des Auswärtigen Amts in seiner Auskunft vom 22.09.2023 abweichenden Datumsangaben des Klägers hinsichtlich des Verlassens des Militärdiensts, in dessen Rahmen sich der Kläger der Waffe samt Munition entledigt haben will, zu beachten. Darüber hinaus fällt auf, dass der Kläger den Umstand, Waffe und Munition weggeworfen zu haben, erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vorgebracht hat. Weshalb er dazu nicht bereits früher, insbesondere bei der Anhörung vor dem Bundesamt, vorgetragen hat, konnte der Kläger auch auf ausdrückliche Nachfrage des Senats in der Berufungsverhandlung nicht erklären. In dem Protokoll über seine Anhörung vor dem Bundesamt finden sich keine Angaben zu diesem angeblichen Vorkommnis. Dass dieses Protokoll insoweit unvollständig wäre, wie der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vermutete, ist nicht ersichtlich. Insbesondere ergibt sich aus der Akte des Bundesamts, dass dem Kläger die Niederschrift über die Anhörung rückübersetzt und eine Ausfertigung übergeben worden ist; der Kläger hat unter anderem die Vollständigkeit seiner Angaben durch seine Unterschrift bestätigt (vgl. S. 75 der Bundesamtsakte). Aber selbst dann, wenn die Angaben zum Verlust von Waffe und Munition zutreffend sein sollten und auch insoweit die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU einschlägig wäre, ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht davon auszugehen, dass dem Kläger wegen dieser Umstände bei einer Rückkehr nach Gambia ein ernsthafter Schaden droht. Dabei darf nicht außer Acht gelassen werden, dass das Wegwerfen der Waffe und der Munition bzw. der Verstoß gegen die Pflicht, diese zurückzugeben, ersichtlich in Zusammenhang mit der vom Kläger behaupteten unterstellten Beteiligung an dem Putschversuch und der danach erfolgten Flucht steht. Da eine Strafverfolgung, insbesondere eine Inhaftierung wegen einer möglichen Beteiligung an dem Putschversuch im Jahr 2014 bzw. wegen der Desertion aus den oben genannten Gründen nicht beachtlich wahrscheinlich ist, ist auch nicht davon auszugehen, dass wegen des Verlusts der Waffe und der Munition solche Maßnahmen und damit ggf. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein ernsthafter Schaden drohen. Dem steht nicht entgegen, dass nach einem von dem Kläger vorgelegten Zeitungsbericht aus dem Jahr 2020 ein gambischer Soldat wegen des Verlusts seiner Dienstwaffe festgenommen worden sein soll. Dieser Sachverhalt ist nicht mit dem in Zusammenhang mit dem Putschversuch bzw. der Desertion stehenden Verlust der Waffe durch den Kläger vergleichbar, der sich darüber hinaus nach den Angaben des Klägers vor mehr als zehn Jahren ereignet haben soll. d. Der vom Kläger vorgelegte Steckbrief („wanted“) ist nicht geeignet, die Gefahr eines ernsthaften Schadens zu belegen. Diesem Schriftstück kommt keine Beweiskraft zu, weil durchgreifende Zweifel bestehen, dass es sich um die Ablichtung eines echten Steckbriefs einer gambischen Behörde handelt. Auch diese Frage unterliegt der freien Beweiswürdigung des Senats (vgl. § 108 Abs. 1 VwGO und BVerwG, Beschluss vom 28.06.2010 - 5 B 49.09 - juris Rn. 4). Aus den grundsätzlich auch im Verwaltungsgerichtsverfahren entsprechend anzuwendenden Beweisregeln zur Echtheit von Urkunden nach §§ 437 ff. ZPO (vgl. § 98 VwGO) ergeben sich hier keine Einschränkungen. Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei der vorgelegten unbeglaubigten Fotokopie überhaupt um eine Urkunde im Sinne der Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkundsbeweis handelt (vgl. zu dieser Frage VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.05.1995 - A 13 S 1796/93 - juris Rn. 80 m. w. N.). Denn es handelt sich jedenfalls um eine ausländische Urkunde, für deren Echtheit keine gesetzliche Vermutung spricht (vgl. § 438 Abs. 1 ZPO und dazu BVerfG, Beschlüsse vom 23.07.2020 - 2 BvR 939/20 - juris Rn. 21 und vom 11.02.1992 - 2 BvR 1003/91 - juris Rn. 7). Eine Legalisation im Sinne des § 438 Abs. 2 ZPO ist nicht gegeben (und wird bei gambischen Urkunden grundsätzlich nicht durchgeführt, vgl. Lagebericht AA a. a. O., S. 14). Gegen die Ausstellung des Schriftstücks durch eine staatliche Behörde spricht allerdings nicht, dass der Steckbrief sprachliche Fehler („arm“ statt „armed“) enthält. Nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amts lassen selbst eklatante Fehler in Rechtschreibung oder Inhalt bei gambischen Dokumenten keinen Rückschluss auf eine fehlende Amtseigenschaft der ausstellenden Person zu (vgl. Lagebericht AA a. a. O. S. 14). Durchgreifende Zweifel an der Echtheit des vorgelegten Schriftstücks ergeben sich aber daraus, dass der Kläger nicht - entsprechend seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 1 AsylG) - schlüssig und glaubhaft vortragen konnte, wie er in den Besitz der Kopie des angeblich echten Originals gelangt ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.05.1995 a. a. O. und Beschluss vom 01.09.1982 - A 12 S 213/80 - juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.05.2023 - 19 A 3010/21 - juris Rn. 26 und Urteil vom 27.02.2019 - 19 A 1999/16 - juris Rn. 48). So gab er in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht an, seine Schwester arbeite bei der Polizei. Sie kenne jemanden, der bei der Criminal Investigation Unit tätig sei und den vorgelegten Steckbrief fotografiert habe. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat war von dem Kontakt über seine Schwester keine Rede mehr. Vielmehr hat der Kläger dort ausgeführt, er habe, nachdem der frühere Präsident Gambias nicht mehr an der Macht gewesen sei, mit einigen Leuten Kontakt aufgenommen. Diese habe er gefragt, ob sie ihm helfen könnten, weil er gehört habe, dass seine Bilder in verschiedenen Polizeistationen aufgehängt seien. „Sie“ hätten den Haftbefehl abfotografiert und ihm geschickt. Darüber hinaus fällt auch in diesem Zusammenhang auf, dass der Kläger in dem angeblichen Steckbrief als letztmalig gesehen am 30.12.2014 bei dem Bullock Militär-Checkpoint („Where last seen: 30th december, 2014 at Bullock Military check point [...]“) beschrieben wird, während er nach der Auskunft des Auswärtigen Amts bereits seit dem 26.04.2014 vom Militärdienst als „absent without leave“ gilt. Ferner konnte der Kläger nicht nachvollziehbar erklären, warum er von dem angeblichen Steckbrief, von dem er nach eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bereits erfahren habe, als er in Italien gewesen sei, nicht schon früher berichtet hat. Zudem soll der Kläger nach dem Steckbrief aufgrund von „Section 79“ des gambischen Strafgesetzbuchs gesucht werden. In dem vorgelegten Dokument ist ausgeführt „Wanted for: Going arm in public“. Von den vom Kläger angeführten strafrechtlichen Androhungen nach dem The Gambia Armed Forces Act ist dort keine Rede. Auch dem Auswärtigen Amt liegt schließlich keine Bestätigung vor, dass der Kläger tatsächlich steckbrieflich gesucht wird (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 22.09.2023). Die hinsichtlich des letzten bekannten Aufenthalts sowie des Grunds des Suchbefehls gemachten Angaben konnten durch das Auswärtige Amt nicht bestätigt werden. e. Soweit der Kläger befürchtet, ihm drohe ein ernsthafter Schaden, weil er einen Kredit in Höhe von 300.000 Dalasi (derzeit etwa 4.050 EUR) nicht zurückbezahlt habe, hält der Senat eine Inhaftierung in Folge dieser unbezahlten Schulden nicht für beachtlich wahrscheinlich. In Gambia besteht eine Reihe so genannter „Credit Unions“, bei denen es sich um gemeinnützige genossenschaftliche Finanzinstitute handelt, die im Besitz der Mitglieder sind. Sie zeichnen sich durch die Besonderheit aus, dass die Mitglieder durch eine „Gemeinsamkeit“ verbunden sind, etwa weil sie in der gleichen Gegend leben oder den gleichen Beruf ausüben (vgl. https://en.wikipedia.org/wiki/Credit_union). Auch die gambische Armee hat eine eigene Credit Union, die „Gambia Armed Forces Cooperative Credit Union“ (vgl. https://gafccu.gm/about-us-2/), und bietet darüber verschiedene Darlehensoptionen an. Den vorliegenden Erkenntnismitteln ist jedoch nicht zu entnehmen, dass für den Fall, dass ein Darlehen nicht oder nicht in der vorgesehenen Zeit zurückgezahlt wird, eine strafrechtliche Verfolgung und im Besonderen eine Inhaftierung droht. Auch der Kläger hat dies nicht weiter begründet. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat er zwar über den Umstand, dass er Kreditschulden habe, berichtet, seine Befürchtungen über eine Inhaftierung aber nicht daran, sondern an seine Desertion und den behaupteten Verlust seiner Dienstwaffe samt Munition angeknüpft. Eine Inhaftierung liegt auch deshalb nicht nahe, weil es sich dabei um Forderungen handelt, die vor mehr als zehn Jahren begründet worden sind. 3. Dass dem Kläger für einen der behaupteten Umstände die Todesstrafe droht (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), ist nach dem bisher Gesagtem ebenfalls nicht beachtlich wahrscheinlich. Zudem ist nach § 53 Abs. 1 The Gambia Armed Forces Act die Todesstrafe für Desertion nicht vorgesehen. Auch die übrigen vom Kläger vorgebrachten Strafandrohungen im The Gambia Armed Forces Act (§§ 40, 48 und 52 Abs. 1d, §§ 69 und 85) sehen die Todesstrafe nicht vor. Danach kann offen bleiben, ob das am 18.02.2018 in Kraft getretene Moratorium zur Abschaffung der Todesstrafe in Gambia (vgl. dazu Österreichische Botschaft Dakar: Asylländerbericht Gambia, April 2023, S. 14) bereits eine beachtliche Wahrscheinlichkeit eines ernsthaften Schadens nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG ausschließt. Stichhaltige Gründe für das Bestehen einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG) sind weder geltend gemacht noch sonst nicht ersichtlich. III. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG. 1. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit eine Abschiebung nach den Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) unzulässig ist. Dies umfasst auch das Verbot der Abschiebung in einen Zielstaat, in dem dem Ausländer unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. a. Kommt die Zuerkennung subsidiären Schutzes aufgrund eines drohenden schweren Schadens im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG wegen der vom Kläger vorgebrachten Vorgänge (Desertion, unterstellte Beteiligung am Putschversuch, Verlust von Waffe und Munition, Kreditschulden) nicht in Betracht, scheidet das Bestehen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG mit Blick auf diese Umstände ebenfalls aus. Denn der sachliche Schutzbereich dieses nationalen Abschiebungsverbots ist weitgehend identisch mit dem unionsrechtlichen Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG i. V. m. § 4 Abs. 1 AsylG und geht über dieses nicht hinaus (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 - 10 C 13.12 - juris Rn. 25; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.03.2023 - A 11 S 3477/21 - juris Rn. 57). b. Der Kläger ist bei einer Abschiebung auch nicht durch schlechte humanitäre Bedingungen mit Blick auf die ihn in Gambia erwartende wirtschaftliche Lage und Versorgungsituation der realen Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu unter Rückgriff auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Gerichtshofs der Europäischen Union die Voraussetzungen bezeichnet, unter denen die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung die Rechte des Schutzsuchenden aus Art. 3 EMRK gefährden. Dies ist dann der Fall, wenn dieser seinen existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält bzw. sich die betroffene Person „unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not“ befindet, „die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre“ (vgl. BVerwG, Urteile vom 18.02.2021 - 1 C 4.20 - juris Rn. 65 und vom 04.07.2019 - 1 C 45.18 - juris Rn. 12 jew. m. w. N.; EGMR, Urteil vom 28.06.2011 - 8319/07, 11449/07 - Rn. 278 ff.). Ob wegen prekärer Lebensbedingungen eine Verletzung des Art. 3 EMRK in Betracht kommt, hängt nicht nur von den allgemeinen Lebensverhältnissen im Zielstaat, sondern auch von den individuellen Umständen des Betroffenen ab; mithin bedarf es einer Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalls. Dabei sind eine Vielzahl von Faktoren zu berücksichtigen, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Wasser, Nahrung, Gesundheitsversorgung, einer adäquaten Unterkunft, zu sanitären Einrichtungen sowie die Möglichkeit der Erwirtschaftung der finanziellen Mittel zur Befriedigung der elementaren Bedürfnisse, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von erreichbaren Hilfen (zum Ganzen: Urteil des Senats vom 16.12.2021 - A 13 S 3196/19 - juris Rn. 57 m. w. N.). Die wirtschaftliche und humanitäre Situation in Gambia stellt sich nach der aktuellen Erkenntnislage wie folgt dar: Gambia belegte im Human Development Index 2021 (vgl. https://hdr.undp.org/data-center/specific-country-data#/countries/GMB) den 174. Platz (2020: 172. Platz) von 191 Ländern und zählt weiterhin zu den am wenigsten entwickelten Ländern der Welt, wenngleich sich einige Indikatoren zwischen 1990 und 2021 verbessert haben (vgl. HDI-Wert („Index der menschlichen Entwicklung“) +45,8 % von 0,343 auf 0,500; Lebenserwartung +10,8 Jahre). Die Wirtschaft ist kaum diversifiziert und durch die zwei Hauptsäulen Landwirtschaft und Tourismus stark für „externe Schocks“ (vgl. Österreichische Botschaft, Dakar, a. a. O., S. 31) anfällig. Das Wirtschaftswachstum betrug 2019 6,1 % (2018: 7,3 %), 2020 ist es aufgrund der Pandemie des Coronavirus SARS-CoV-2 auf -0,2 % eingebrochen. 2021 stabilisierte sich das Wirtschaftswachstum mit einer Zunahme von 4,3 % wieder. Generell hat die politische Transition bisher kaum greifbare sozio-ökonomische Verbesserungen für die Bevölkerung gebracht. Die Pandemie des Coronavirus SARS-CoV-2 hat Gambia stark getroffen und einige Vulnerabilitäten der wenig diversifizierten Wirtschaft offenbart. Besonders hervorzuheben sind die Auswirkungen des Zusammenbruchs im Tourismussektor, durch den auf einen Schlag 80.000 Arbeitsplätze verloren gingen. Die dramatischen Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt haben das unzureichende Ausmaß von staatlichen sozialen Schutzmechanismen und die hohe Bedeutung von Auslandsüberweisungen als Auffangnetz vor Augen geführt. Die Überweisungen der ca. 114.000 Auslandsgambier machten 2020 rund 22,3 % des Bruttoinlandsprodukts aus und sind tendenziell steigend. Dennoch konnte Gambia die Pandemie im Vergleich mit ähnlich geprägten Ländern unbeschädigter überstehen. Selbst als die Zahl der Touristen einbrach, wurde die Wirtschaft durch eine starke landwirtschaftliche Leistung, internationale Unterstützungsmaßnahmen und Überweisungen in Rekordhöhe gestützt, die wiederum die Investitionen des Privatsektors ankurbelten (zum Ganzen: Österreichische Botschaft, Dakar, a. a. O., S. 31 f.). Gambia gehört zu jenen Staaten Kontinentalafrikas mit der höchsten Bevölkerungsdichte. Der Druck auf die begrenzten natürlichen Ressourcen ist dementsprechend groß. Aufgrund der - mit der starken Landflucht einhergehenden - hohen Urbanisierung hat sich ein starkes räumliches Ungleichgewicht bei Einkommen und Wachstum herausgebildet. Das Land hat mit strukturellen Nahrungsmitteldefiziten zu kämpfen und produziert auch in normalen Jahren nur knapp die Hälfte der verbrauchten Lebensmittel selbst (vgl. Österreichische Botschaft, Dakar, a. a. O., S. 32 f.). Wie in den meisten Ländern Afrikas südlich der Sahara ist auch in Gambia die Arbeitslosigkeit nach europäischer Berechnung hoch, doch gibt es keine verlässlichen Zahlen. Der Großteil der Bevölkerung ist entweder im Agrarsektor, in dem sie nicht von offiziellen Statistiken erfasst wird, oder im informellen Wirtschaftssektor tätig. Der formelle Wirtschaftssektor ist nur schwach ausgeprägt und beschränkt sich meist auf den öffentlichen Sektor und im Land tätige ausländische Unternehmen. Laut gambischer Integrated Household Survey 2010 gehen 73 % der Bevölkerung einer Beschäftigung (Kleinhandel, Kleinhandwerk, Gelegenheitsjobs, Straßenverkauf usw.) nach, wovon 96 % im informellen Sektor tätig sind. Die überwiegende Mehrheit der irregulären Migranten aus Gambia gibt einen Mangel an Arbeitsplätzen als Migrationsgrund an (vgl. Österreichische Botschaft, Dakar, a. a. O., S. 33 f.). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist vor allem in ländlichen Gegenden grundsätzlich nur beschränkt gewährleistet. Dem „Global Nutrition Report 2022" zufolge macht Gambia aber Fortschritte im Bereich Ernährung (vgl. Lagebericht AA a. a. O., S. 13). Das Welternährungsprogramm leistet in Zusammenarbeit mit der Regierung und anderen Nichtregierungsorganisationen in Gambia humanitäre Hilfe. Im Jahr 2022 erhielten mehr als 200.000 Menschen Hilfe durch bedingungslose Geldtransfers, Programme zur Bekämpfung und Vorbeugung von Mangelernährung und ein Programm zur Selbstversorgung von Schulen mit Nahrungsmitteln. Im Jahr 2022 befanden sich rund 208.000 Menschen in einer ernsten Situation der Ernährungsunsicherheit (Phasen 3 - akuter Hunger - und 4 - humanitärer Notfall - der Integrierten Klassifizierung der Ernährungssicherheitsphasen (IPC, der von Phase 1 - Ernährungssicherheit - bis Phase 5 - Hungersnot - reichenden Skala)). Dies entspricht einem Bevölkerungsanteil von 8,5 %. Für das dritte Quartal 2023 prognostizierte das Welternährungsprogramm einen Anstieg dieses Bevölkerungsanteils auf etwa 320.000 Menschen (13 % der Bevölkerung), davon 19.500 Menschen in der IPC-Phase 4. Das Welternährungsprogramm verstärkte daher seine humanitäre Hilfe. Im Juni 2023 unterstützte das Welternährungsprogramm fast 130.000 Menschen mit 104,5 Tonnen Nahrungsmitteln und Bargeldtransfers in Höhe von 650.000 USD (World Food Programme, Gambia Annual Country Report 2022, S. 3, 5 und 8). Trotz einiger Fortschritte ist in Gambia keine flächendeckende medizinische Grundversorgung verfügbar. Die Pandemie des Coronavirus SARS-CoV-2 hat die Schwächen des gambischen Gesundheitssystems vor Augen geführt, wobei seit Ausbruch der Krise die Bestrebungen zur Verbesserung des Gesundheitssystems mit Unterstützung internationaler Geber wie der EU intensiviert wurden. Große Herausforderungen im Gesundheitsbereich bleiben eine hohe Mütter- und Kindersterblichkeitsrate, der Kampf gegen Malaria, Atemwegsinfektionen, Tuberkulose und HIV/Aids. Ebenfalls problematisch gestaltet sich die hohe Hepatitis-B-Infektionsrate. Erfolgreiche Programme zur Aidsbekämpfung sorgten dafür, dass die Aids-Rate in Gambia rückläufig ist und niedriger als im weltweiten Durchschnitt liegt. Auch das Malaria-Kontroll-Programm Gambias gilt als vorbildlich für ganz Westafrika. Sämtliche Bevölkerungsgruppen haben Zugang zu allen staatlichen Krankenhäusern, Kliniken oder Krankenstationen. Jeder Patient hat eine Konsultationsgebühr von mindestens 0,5 USD bzw. 5 USD für größere Eingriffe zu entrichten. Patienten mit Krankheiten mit Relevanz für die öffentliche Gesundheit, wie z. B. Tuberkulose oder HIV/Aids, sind von allen Gebühren befreit. Behandlung und Medikamente sind, soweit vorhanden, generell kostenlos. Es existiert eine staatliche psychiatrische Einrichtung, in der es allerdings oft an Medikamenten und gelegentlich an Lebensmitteln fehlt. Die Einrichtung wird von kubanischen Ärzten betreut, die nicht ständig anwesend sind. Die Versorgung mit Medikamenten ist über Apotheken möglich (vgl. Österreichische Botschaft, Dakar, a. a. O., S. 37 ff.; Lagebericht AA a. a. O., S. 14). Auch wenn nach alledem in Gambia die allgemeine Versorgungslage als schwierig einzustufen ist, bedeutet dies noch nicht, dass deshalb eine Rückführung des Klägers nach Gambia, insbesondere in die Hauptstadt Banjul, in Anwendung von § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK generell ausgeschlossen wäre; vielmehr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu prüfen, wie sehr die allgemeine Lage in Gambia den Kläger persönlich betreffen würde (vgl. Urteil des Senats vom 16.12.2021 a. a. O. Rn. 57; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.03.2023 a. a. O. Rn. 70; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 07.11.2023 - 4 LB 436/16 OVG - juris Rn. 35). Danach ist dem Kläger als verhältnismäßig jungem, gesundem und erwerbsfähigem Mann eine Rückkehr nach Gambia zuzumuten. Er hat Gambia erst mit etwa 28 Jahren verlassen und spricht die Landessprache, zudem ist er mit den dortigen kulturellen und sozialen Gepflogenheiten vertraut. Auch wenn staatliche Einrichtungen zur Aufnahme von Rückkehrenden nicht existieren und Rückkehrende in der Regel durch ihre gambische (Groß-)Familie aufgenommen werden (vgl. Lagebericht AA a. a. O., S. 13), auf die der Kläger nach eigenen Angaben nicht zählen kann, weil diese bis auf eine Schwester im Senegal weile, ist davon auszugehen, dass der Kläger Anfangsschwierigkeiten jedenfalls mit Rückkehrhilfen überwinden kann. So bietet Frontex seit dem 01.11.2022 durch das Joint Reintegration Services (JRS)-Programm eine Empfangnahme am Flughafen Banjul sowie erste reintegrationsunterstützende Leistungen für zwangsweise per Charter Rückgeführte i. H. v. 205 EUR an (sog. „Charter-flight Arrival Assistance“-Package). Freiwillig Rückkehrende sowie Rückgeführte auf Linienflügen können ein „Post-Arrival“-Package i. H. v. 615 EUR erhalten. Ferner wird unter dem JRS-Programm für bis zu zwölf Monate nach der Ausreise ein „Post-return“-Package mit Sachleistungen i. H. v. 1.000 EUR für jede rückgeführte Person bzw. 2.000 EUR für freiwillige Rückkehrer angeboten (vgl. Lagebericht AA a. a. O., S. 13). Es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, nach denen der Kläger nicht arbeitsfähig und damit nicht in der Lage wäre, durch eigene Kraft wieder zu seinem Lebensunterhalt in Gambia beitragen zu können. Insbesondere ergeben sich solche Anhaltspunkte nicht aus den vom Kläger vorgelegten ärztlichen Unterlagen. Aus dem Attest der Frau Dr. med. xxxxxxxx vom 01.10.2020 folgt vielmehr, dass der Kläger in der Bundesrepublik eine Lehre zum Altenpflegehelfer/Altenpfleger begonnen hat. Von dieser Ausbildung hat er auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat berichtet, ebenso von einem darüber hinaus ausgeübten Nebenjob. Danach ist nicht ersichtlich, dass der Kläger nicht auch in Gambia in seinem Ausbildungsberuf oder jedenfalls mit Gelegenheitsarbeiten seinen Lebensunterhalt, wenn auch auf geringem Niveau, wird verdienen können. 2. Ein nationales Abschiebungsverbot ergibt sich auch nicht aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Sind die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK wegen der in Gambia herrschenden Lebensbedingungen nicht erfüllt, so vermögen diese Lebensbedingungen auch keine extreme Gefahrenlage zu begründen, die von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bei allgemeinen Gefahren im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG vorausgesetzt wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.06.2019 - A 11 S 2108/18 - juris Rn. 131 ff.). Der Kläger hat zudem keinen Anspruch auf die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wegen der von ihm geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine krankheitsbedingte zielstaatsbezogene Gefahr kann sich im Einzelfall auch daraus ergeben, dass der erkrankte Ausländer eine notwendige und an sich im Zielstaat verfügbare medizinische Behandlung tatsächlich, etwa aus finanziellen Gründen, nicht erlangen kann. Die Verschlimmerung einer Erkrankung, die der Betroffene nicht mit einer Vielzahl seiner Landsleute teilt, so dass kein Bedürfnis für eine Leitentscheidung gemäß § 60a Abs. 1 AufenthG besteht und die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG nicht greift, ist als individuelle, unmittelbar am Maßstab der genannten Vorschrift zu prüfende Gefahr anzusehen. In Fällen einer Erkrankung singulären Charakters sind die Voraussetzungen des genannten Abschiebungsverbots erfüllt, wenn sich die Krankheit des Betroffenen mangels ausreichender Behandlung im Abschiebungszielstaat verschlimmert und sich dadurch der Gesundheitszustand wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Konkret ist die Gefahr, wenn diese Verschlechterung alsbald nach der Abschiebung des Betroffenen einträte (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.03.2012 - 1 C 3.11 - juris Rn. 34 m. w. N.). Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 i. V. m. § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG muss der Ausländer eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Der Kläger hat zwei Atteste vom 14.02.2019 und vom 01.10.2020 der Frau Dr. med. xxxxxxxx, einer von der Landesärztekammer Baden-Württemberg anerkannten Gutachterin nach dem Curriculum der Bundesärztekammer „Begutachtung psychisch reaktiver Traumafolgen in aufenthaltsrechtlichen Verfahren bei Erwachsenen“, vorgelegt, nach denen er unter einer Posttraumatischen Belastungsstörung sowie „Angst und Depression, gemischt,“ leide. Abgesehen davon, dass der Kläger kein aktuelles Attest beigebracht hat, wird aus den vorgelegten Attesten nicht ersichtlich, dass der Kläger sich in einer dauerhaften Behandlung, auf die er angewiesen wäre, befindet und dass deren Fortführung auch in Gambia notwendig wäre. Auch die im Attest vom 01.10.2020 aufgeführte Einnahme von Mirtazapin ist aktuell nicht belegt. Soweit der Kläger dieses Arzneimittel nach eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat weiterhin gegen Schlafstörungen einnimmt, ist zudem weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich, dass ein Wegfall der Einnahme des Medikaments zu einer Gefahr der Verschlimmerung einer Erkrankung im Sinne des § 60 Abs. 7 AufenthG führen würde. Darüber hinaus genügen die vorgelegten Atteste den aufgezeigten gesetzlichen Anforderungen des § 60 Abs. 7 Satz 2 i. V. m. § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG nicht. Es fehlt an einer Darlegung der tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung der diagnostizierten Erkrankungen erfolgt ist, sowie an der Darstellung der Methode der Tatsachenerhebung. Die mit der Diagnose der Posttraumatischen Belastungsstörung in Bezug genommenen Traumata werden nicht nachvollziehbar und auch nicht im Einzelnen bezeichnet, vielmehr wird lediglich allgemein auf „Erlebnisse beim Militär und während der Flucht in Libyen“ abgestellt. Mit der Bezugnahme auf Erlebnisse in Libyen wird zudem nicht deutlich, in welcher Form es bei einer Rückkehr nach Gambia zu einer Retraumatisierung kommen soll. Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger das Vorliegen einer Posttraumatischen Belastungsstörung auf traumatisierende Erlebnisse im Heimatland bzw. auf der Flucht gestützt, er dies aber erst längere Zeit nach der Ausreise aus dem Heimatland vorgetragen hat. In einem solchen Fall ist in der Regel auch eine Begründung dafür erforderlich, warum die Erkrankung nicht früher geltend gemacht worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.09.2007 - 10 C 8.07 - juris Rn. 15). Hierzu hat der Kläger nichts vorgetragen. Soweit er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausgeführt hat, er werde sich selbst töten, wenn er zurück nach Gambia müsse, weisen entsprechende Bekundungen für sich gegenwärtig - insbesondere ohne Vorlage eines aktuellen ärztlichen Attests - nicht auf eine psychische Erkrankung hin, weshalb es weitergehender Feststellungen des Senats hierzu nicht bedarf. Soweit der Kläger ausführt, er werde es schon nicht zulassen, dass man ihn überhaupt zurück nach Gambia schicke, ist dieses Vorbringen ggf. bei der Prüfung der Reisefähigkeit des Klägers zu beachten, die aber von § 60 Abs. 7 AufenthG nicht erfasst ist. IV. Die im Bescheid vom 04.12.2018 enthaltenen Abschiebungsandrohung (Ziffer 5) und Befristungsentscheidung (Ziffer 6) begegnen keinen rechtlichen Bedenken, auch der Kläger hat insoweit keine Einwände erhoben. V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei. VI. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor. Der Kläger begehrt die Zuerkennung subsidiären Schutzes, hilfsweise die Feststellung eines Abschiebungsverbots. Der am xxxxxx1986 in Bakau geborene Kläger ist gambischer Staatsangehöriger und gehört dem Volk der Jola an. Am 15.03.2017 stellte er einen Asylantrag bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt). Eine Eurodac-Abfrage des Bundesamts vom 13.03.2017 ergab, dass der Kläger bereits am 15.07.2015 in Turin, Italien, einen Asylantrag gestellt hat. Auf das Übernahmeersuchen des Bundesamts vom 24.03.2017 nach der Dublin III-Verordnung antwortete Italien nicht. Bei der Anhörung zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats am 16.03.2017 gab der Kläger an: Er habe Gambia am 30.12.2014 verlassen. Über Senegal, Mali, Burkina Faso, Niger und Libyen sei er am 11.07.2015 nach Italien gelangt und dort ein Jahr und acht Monate geblieben. In Italien habe er einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der abgelehnt worden sei. Am 10.03.2017 sei er in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Bei seiner Anhörung zu den Asylgründen am 20.03.2017 gab der Kläger an: Bis zu seiner Ausreise habe er sich in Nema Kunlu Jolakunda in der Nähe von Serrekunda aufgehalten. Sein Vater sei verstorben. Seine Mutter lebe im Senegal. Seine vier Brüder und seine Schwester lebten bei der Mutter im Senegal. Er sei acht Jahre lang Soldat bei der Infanterie gewesen. Er habe in den Yumdum Barracks gedient und keinen Rang gehabt. Er sei beschuldigt worden, an einem Putsch, der am 30.12.2014 stattgefunden habe, beteiligt gewesen zu sein. Er habe dem ehemaligen Kommandanten des Präsidentenpalasts nahegestanden. Dieser sei entlassen worden. Der ehemalige Kommandant habe den Putsch vom Ausland aus geplant. Als der Kommandant im Ausland gewesen sei, habe er mit ihm kommuniziert. Bevor der Kommandant zurückgekommen sei, habe dieser ihn angerufen und mitgeteilt, dass er ihm Militärausrüstung und Uniform mitbringe. Er habe nicht gewusst, an welchem Tag der Kommandant ankommen würde. Aber er habe den Aufenthaltsort nicht verraten sollen. Er sei auf seiner Dienststelle zwischen Gambia und Senegal gewesen, deshalb habe er die Ausrüstung nicht abholen können. Er habe dem Kommandanten gesagt, dass er die Ausrüstung am nächsten Tag abholen werde. An diesem Tag habe er in den Nachrichten gehört, dass es einen Putsch gebe, der durch Lamin Sanneh, seinen ehemaligen Kommandanten, angezettelt werde. Dieser sei ebenso wie einige von dessen Leuten bei dem Putschversuch getötet worden. Er habe sofort gewusst, dass er ein Opfer sein werde, weil man feststellen werde, dass er mit dem Kommandanten telefoniert habe. Er habe Angst bekommen und Gambia verlassen. Weil sein Name in der Kontaktliste erscheinen würde, würde man ihn beschuldigen, an dem Putsch beteiligt zu sein. Drei Tage, nachdem er Gambia verlassen habe, habe das Militär begonnen, nach ihm zu suchen. Eine Spezialeinheit sei zu ihm nach Hause gekommen und habe seine Mutter gefragt, wo er sei. Sie habe gesagt, dass er an der Dienststelle sei. Nach einigen Tagen seien sie erneut zu seiner Mutter gekommen und hätten nach ihm gefragt. Seine Mutter habe die gleiche Antwort gegeben. Sie hätten zu ihr gesagt, dass sie verhaftet würde, wenn sie ihn nicht finden würden. Als sie das dritte Mal bei ihnen gewesen seien, hätten sie seine Mutter verhaftet. Sie hätten ihr gesagt, dass er verdächtigt werde, am Putsch beteiligt gewesen zu sein, weil sein Name in der Telefonkontaktliste von Sanneh erschienen sei. Sie hätten seine Mutter einige Tage eingesperrt. Dann hätten sie sie entlassen und ihr klargemacht, dass sie sie verhaften würden, wenn sie ihn nicht fänden. Daher sei seine Mutter in die Casamance geflohen. Sie hätten jetzt zwar einen neuen Präsidenten, aber wenn man in Gambia beim Militär sei und seine Wehrdienstzeit nicht erfülle, werde man verhaftet. Im Militär gebe es ein Banksystem namens Credit Union. Man könne dort ein Darlehen in der dreifachen Höhe dessen, was man hinterlegt habe, erhalten. Er habe 100.000 Dalasi hinterlegt, also habe er 300.000 Dalasi als Darlehen erhalten. Jeden Monat sei ein Teil seines Solds zur Tilgung verwendet worden. Weil er die Armee vorzeitig verlassen habe und das Darlehen des Militärs nicht zurückgezahlt habe, könne er nicht zurück. Alle Leute, die beschuldigt würden, an dem Putsch beteiligt gewesen zu sein, seien entweder zum Tod oder zu lebenslanger Haft verurteilt worden. Seine Freunde hätten ihm gesagt, dass sein Name auf einer Liste der Gesuchten stehe. Es sei auch ein Foto von ihm veröffentlicht worden. Mit Bescheid vom 10.04.2017 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote vorliegen (Ziffer 2), ordnete die Abschiebung nach Italien an (Ziffer 3) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4). Unter dem 28.03.2018 hob das Bundesamt den Bescheid vom 10.04.2017 nach Ablauf der Überstellungsfrist nach der Dublin III-Verordnung auf. Mit Bescheid vom 04.12.2018 lehnte das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), die Anerkennung als Asylberechtigter (Ziffer 2) sowie die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Ziffer 3) ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4). Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. im Fall einer Klageerhebung innerhalb von 30 Tagen nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen, anderenfalls wurde die Abschiebung nach Gambia oder in einen anderen Staat, in den der Kläger einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, angedroht (Ziffer 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6). Zur Begründung führte das Bundesamt aus: Der Kläger müsse bei einer Rückkehr in sein Heimatland wegen der seitens des Regimes unterstellten Beteiligung an dem Putschversuch vom Dezember 2014 keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung befürchten. Die von ihm wegen des Putschversuchs damals befürchtete Verfolgung und die damit zusammenhängende Flucht würden nicht in Frage gestellt. Es seien jedoch bereits im Jahr 2015 vom damaligen Präsidenten Jammeh etwa 250 bis 300 im Zusammenhang mit dem Putschversuch Festgenommene freigelassen worden. Gleichzeitig sei allen im Ausland lebenden Dissidenten Straffreiheit zugesichert worden. 2017 sei Präsident Barrow an die Macht gelangt, der es sich zur Aufgabe gemacht habe, die Demokratisierung des Landes voranzutreiben. Im Rahmen der dabei angestoßenen Justizreform seien viele politische Gefangene entlassen worden. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass seit dem Regierungswechsel Personen, die in Opposition zur Regierung Jammehs gestanden hätten oder denen auch nur eine oppositionelle Haltung unterstellt worden sei, einer Verfolgung ausgesetzt wären. Dem Kläger drohe auch keine Bedrohung aufgrund der Tatsache, dass er seinen Militärdienst unerlaubt beendet habe. Nach Kenntnislage des Auswärtigen Amts sei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass in dieser Zeit unerlaubt den Militärdienst beendende Militärangehörige bei einer Rückkehr keine strafrechtliche Verfolgung zu befürchten hätten. Soweit der Kläger vortrage, er habe in Gambia Schulden, seien ebenfalls keine Handlungen zu befürchten, die eine schwerwiegende Menschenrechtsverletzung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellten. Auch subsidiärer Schutz sei nicht zuzuerkennen. In Gambia sei die Verhängung der Todesstrafe seit dem Regierungswechsel ausgesetzt. Nach der Amtsübernahme der Regierung des Präsidenten Barrow seien keine Berichte über Folter mehr bekannt geworden. Der Kläger hat am 17.12.2018 Klage bei dem Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen: Er sei in seinem Heimatland beschuldigt worden, an dem Putschversuch vom 30.12.2014 beteiligt gewesen zu sein. Er habe zudem seine Militärzeit von zwölf Jahren nicht erfüllt und das Darlehen des Militärs nicht zurückgezahlt. Die wirtschaftliche und soziale Lage in Gambia sei sehr schlecht. Er würde dort keine Beschäftigung finden, die ihm ein wirtschaftliches Einkommen sichere. Er habe auch gesundheitliche Probleme, die ein Abschiebungsverbot rechtfertigten. Der Kläger hat ein ärztliches Attest des xxxxxxx xxx ... xx... xxxxxxxxx e. V., Frau Dr. med. xxxxxxxx, vom 14.02.2019 und ein als Steckbrief („wanted“) bezeichnetes Schriftstück vom 03.01.2015 vorgelegt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 07.07.2020 hat der Kläger unter anderem ergänzend ausgeführt: Seine Schwester arbeite bei der Polizei. Sie kenne jemanden, der bei der Criminal Investigation Unit arbeite. Diese Person habe den vorgelegten Steckbrief fotografiert. Als er geflohen sei, habe er seine Dienstwaffe samt Munition noch dabei gehabt und im Wald weggeworfen. In der Armee und nach der Verfassung Gambias sei es von besonderer Bedeutung, dass man Munition, für die man unterschrieben habe, zurückbringe. Selbst wenn man Munition verloren habe, gebe es keine Amnestie, man müsse ins Gefängnis. Der jetzige Präsident wolle sich am Volk der Jola rächen. Sein Herz sei nicht gesund, er bekomme zudem Flash-backs und habe Angst. Die Haftbedingungen in Gambia seien so schlecht, dass ihm subsidiärer Schutz zuzuerkennen sei. Mit Urteil vom 07.07.2020 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der Asylantrag sei zulässig, insbesondere sei davon auszugehen, dass das Asylverfahren des Klägers in Italien noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sei. Soweit der Kläger zunächst vorgebracht habe, dass er eine Verfolgung wegen einer unterstellten Beteiligung am Militärputsch befürchte, habe er nunmehr angegeben, dass er nach dem Regierungswechsel diesbezüglich keine Sorgen mehr habe. Es bestünden auch keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger im Falle einer Rückkehr nach Gambia deswegen eine Verfolgung drohe. Die vom Kläger geäußerte Befürchtung, dass gegen ihn in Gambia ein Strafverfahren geführt werde, weil er desertiert sei, seine Waffe und die Munition nicht zurückgegeben habe und einen Kredit nicht zurückgezahlt habe, könne als wahr unterstellt werden. Die dem Kläger drohende Strafverfolgung knüpfe aber nicht an ein flüchtlingsrechtlich relevantes Merkmal an. Die Strafverfahren dürften „legitim“ sein. Dass dem Kläger ein „Politmalus“ wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Jola drohe, sei weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes. Die von ihm befürchteten Strafverfahren führten zwar möglicherweise zu einer Verhaftung bzw. einer Haftstrafe. Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger in der Haft Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohten, lägen jedoch nicht vor. Ein Anspruch auf die Feststellung des Vorliegens eines Abschiebungsverbots bestehe ebenfalls nicht. Das vom Kläger vorgelegte ärztliche Attest vom 14.02.2019, das eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziere, sei zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht mehr aktuell. In der mündlichen Verhandlung habe der Kläger einen wachen und intelligenten Eindruck gemacht. Etwaige wirtschaftliche Schwierigkeiten begründeten kein Abschiebungsverbot. Es sei zu erwarten, dass es dem jungen und gesunden Kläger gelingen werde, seine Existenz in Gambia zu sichern. Mit Beschluss vom 29.07.2021 (A 13 S 2988/20) hat der Senat die Berufung insoweit zugelassen, als die Klage auf die Gewährung subsidiären Schutzes und die Feststellung nationaler Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG gerichtet ist. Im Übrigen hat er die Zulassung der Berufung abgelehnt. Innerhalb der Berufungsbegründungsfrist hat der Kläger sich zur Begründung seiner Berufung im Wesentlichen auf seinen Schriftsatz vom 17.09.2020 im Berufungszulassungsverfahren bezogen. Darin führte der Kläger aus: Die Haftbedingungen in Gambia überschritten die Schwelle zum Folterverbot des Art. 3 EMRK. Die sanitären Einrichtungen und die medizinische Versorgung seien mangelhaft, es gebe Krankheiten und die Ernährung sei unzureichend. Es bestehe die Praxis von Folter und Verschwindenlassen. Die Zellen seien überfüllt und es herrsche extreme Hitze. Daran habe sich seit dem Machtwechsel Anfang des Jahres 2017 wenig geändert. Bei einer Rückkehr nach Gambia drohe ihm insbesondere nach den Strafvorschriften des The Gambia Armed Forces Act (§ 40 lit. b, §§ 48 und 52 Abs. 1 lit. d, §§ 53, 69 und 85 Abs. 1) eine Inhaftierung. Soweit die Beklagte annehme, Desertion werde in der Praxis strafrechtlich nicht verfolgt, heiße es dazu im Lagebericht des Auswärtigen Amts lediglich, dass Militärangehörige, die während der politischen Krise Ende 2016/Anfang 2017 desertiert und danach zurückgekommen seien, keine strafrechtliche Verfolgung zu befürchten hätten. Aus aktuellen Zeitungsberichten ergebe sich hingegen, dass sieben Soldaten vom gambischen Militärgericht zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren wegen verschiedener Vorwürfe, darunter Verrat und Desertion, verurteilt worden seien und ein Soldat festgenommen worden sei, nachdem er behauptet habe, seine Dienstwaffe sei entwendet worden. Nach dem von ihm vorgelegten ärztlichen Attest vom 01.10.2020 bestehe bei ihm eine ernsthafte Suizidgefahr. Er habe kein familiäres Netzwerk, was ebenfalls ein Abschiebungsverbot begründe. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 7. Juli 2020 - A 9 K 11792/18 - zu ändern, die Ziffern 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 04.12.2018 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG besteht. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie führt aus: Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts ließen nicht den Schluss zu, dass dem Kläger im Fall einer Rückkehr nach Gambia ein Strafverfahren mit anschließender Inhaftierung drohe. Seit dem behaupteten Wegwurf der Waffe samt Munition seien mittlerweile mehr als sechs Jahre verstrichen. Da eine staatliche Verfolgung wegen einer Beteiligung an dem Putschversuch im Dezember 2014 nicht beachtlich wahrscheinlich sei, sei ebenso wenig von einer Verfolgung wegen der Benutzung der Waffen für diesen Putschversuch und wegen ihrer Beseitigung auf der Flucht auszugehen. Desertion sei nach dem Militärgesetz zwar grundsätzlich strafbar, trotzdem werde sie in der Praxis nicht strafrechtlich verfolgt. Es gebe auch keine gesonderten Militärgefängnisse, sondern lediglich reguläre staatliche Haftanstalten. Ob dem Kläger wegen ausgebliebener Kreditrückzahlungen mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit staatliche Repressalien drohten, sei unklar. Die Haftbedingungen in Gambia begründeten grundsätzlich eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK. Allerdings unternehme die neue gambische Regierung Anstrengungen zur Verbesserung der Haftbedingungen, die bereits hinsichtlich einer besseren Nahrungsversorgung Erfolg zeigten. Der Überbelegung solle durch häufigere Nutzung der Möglichkeit der Entlassung auf Kaution entgegengewirkt werden. Nach Regierungsinformationen werde aktuell ein Gefängnis nach internationalen Standards gebaut. Mit Beschluss vom 22.04.2022 hat der Senat Beweis erhoben durch Einholung einer Auskunft des Auswärtigen Amts zur Militärzugehörigkeit des Klägers, zu seinem Fernblieben vom Militärdienst, zur steckbrieflichen Suche des Klägers sowie zu gegen den Kläger geführten Ermittlungen oder Gerichtsverfahren wegen des Verdachts der Putschunterstützung im Jahr 2014, der Desertion, des Verlusts der Dienstwaffe samt Munition sowie der Nichtrückzahlung eines Darlehens. Zu den im Beweisbeschluss aufgeworfenen Fragen hat das Auswärtige Amt mit Auskunft vom 22.09.2023 Stellung genommen. Wegen des Inhalts dieser Auskunft wird auf die Berufungsakte (Bl. 117 bis 119) verwiesen. In der Berufungsverhandlung hat der Senat den Kläger informatorisch angehört. Hinsichtlich der Angaben des Klägers wird auf die Anlage zum Sitzungsprotokoll verwiesen. Dem Senat liegen die Akten der Beklagten und des Verwaltungsgerichts vor. Hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands Bezug genommen.