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Beschluss

13 S 1530/25

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 13. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2025:1104.13S1530.25.00
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Leitsätze
1. Die Widerrufsregelung in § 25 Abs. 1 PBefG erfasst über ihren eigentlichen Anwendungsfall hinaus auch den Fall der unerkannt gebliebenen Unzuverlässigkeit von Anfang an.(Rn.12) 2. Die Rückkehrverpflichtung (§ 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG) und das Verbot, unterwegs eingegangene Beförderungsaufträge auszuführen (§ 49 Abs. 4 Satz 2 PBefG), sind hinsichtlich des Verkehrs mit Mietwagen nach wie vor unions- und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.(Rn.19) 3. Ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Widerrufs einer Genehmigung zum Verkehr mit Mietwagen kann auch dann gegeben sein, wenn es dabei nicht um die Abwehr von Gefahren für Leib und Leben der Fahrgäste oder anderer Verkehrsteilnehmer oder die Verhinderung von Straftaten geht.(Rn.25)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 22. Juli 2025 - 3 K 1705/25 - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 30.000,-- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Widerrufsregelung in § 25 Abs. 1 PBefG erfasst über ihren eigentlichen Anwendungsfall hinaus auch den Fall der unerkannt gebliebenen Unzuverlässigkeit von Anfang an.(Rn.12) 2. Die Rückkehrverpflichtung (§ 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG) und das Verbot, unterwegs eingegangene Beförderungsaufträge auszuführen (§ 49 Abs. 4 Satz 2 PBefG), sind hinsichtlich des Verkehrs mit Mietwagen nach wie vor unions- und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.(Rn.19) 3. Ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Widerrufs einer Genehmigung zum Verkehr mit Mietwagen kann auch dann gegeben sein, wenn es dabei nicht um die Abwehr von Gefahren für Leib und Leben der Fahrgäste oder anderer Verkehrsteilnehmer oder die Verhinderung von Straftaten geht.(Rn.25) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 22. Juli 2025 - 3 K 1705/25 - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 30.000,-- EUR festgesetzt. Die fristgemäß eingelegte Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch das Verwaltungsgericht hat keinen Erfolg. Auf der Grundlage der Gründe, die in der innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO eingegangenen Begründung angeführt sind und auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, kommt eine Änderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses vom 22.07.2025 nicht in Betracht. Mit diesem Beschluss hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Ziffer 1 (Widerruf der Genehmigung zum Verkehr mit Mietwagen nach § 49 PBefG), die Ziffer 2 (Verpflichtung zur Rückgabe der Genehmigungsurkunde und der Ausfertigungen aus der Genehmigungsurkunde für vier konkret benannte Fahrzeuge innerhalb einer Woche nach Zustellung der Entscheidung) und die Ziffer 3 (Androhung eines Zwangsgelds bei nicht fristgemäßer Rückgabe der Urkunde in Höhe von 2.000,-- EUR und bei nicht fristgemäßer Rückgabe der Ausfertigungen in Höhe von 1.000,-- EUR) des Bescheids des Antragsgegners vom 29.04.2025 abgelehnt. Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen (zu diesem Darlegungserfordernis vgl. Beschlüsse des Senats vom 30.09.2025 - 13 S 419/25 - juris Rn. 3 und vom 26.11.2024 - 13 S 1304/24 - juris Rn. 5). Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben ist die Beschwerdebegründung nicht geeignet, die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangene verwaltungsgerichtliche Entscheidung in Frage zu stellen. 1. Die Antragstellerin vermag mit ihrer Rüge, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die unter Ziffer 4 des Bescheids vom 29.04.2025 vorgenommene Anordnung der sofortigen Vollziehung ausreichend begründet worden sei, nicht durchzudringen. Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen der Anordnung der sofortigen Vollziehung im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse der Behörde an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen. Die nach § 80 Abs. 1 VwGO für den Regelfall vorgesehene aufschiebende Wirkung ist eine Ausprägung der Rechtsschutzgarantie des Artikels 19 Abs. 4 GG. Die Begründungspflicht nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist mithin auch Ausdruck des aus Artikel 19 Abs. 4 GG folgenden Gebots effektiven Rechtsschutzes gegen Akte der öffentlichen Gewalt. Die Pflicht zur Begründung soll der Behörde den auch von Verfassungs wegen bestehenden Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung vor Augen führen und sie veranlassen, mit Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes öffentliches Interesse den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfordert. Es bedarf grundsätzlich einer schlüssigen, konkreten und substantiierten Darlegung der wesentlichen Erwägungen, warum aus Sicht der Behörde gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 08.07.2025 - 2 VR 14.25 - juris Rn. 20 ff. und vom 18.09.2001 - 1 DB 26.01 - juris Rn. 6; Hoppe in Eyermann, VwGO, 16. Aufl., § 80 Rn. 54). Allerdings normiert § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO lediglich eine - von der materiellen Prüfung des Bestehens eines Sofortvollzugsinteresses zu unterscheidende - formelle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung. Für die Einhaltung dieses formellen Begründungserfordernisses kommt es nicht darauf an, ob die von der Behörde angeführten Erwägungen die Anordnung der sofortigen Vollziehung auch inhaltlich tragen. Denn das Gericht nimmt im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO eine eigene Interessenabwägung vor und ist nicht auf die bloße Überprüfung der von der Behörde getroffenen Entscheidung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO beschränkt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.12.2020 - 4 VR 4.20 - juris Rn. 10; Beschluss des Senats vom 06.11.2024 - 13 S 1336/24 - juris Rn. 10; Hoppe a. a. O. Rn. 51, 55, 86, 93). Die im Bescheid vom 29.04.2025 wiedergegebene Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den vorstehend bezeichneten Anforderungen. Dabei erschöpft sich die Begründung des Sofortvollzugs nicht in den Gründen, die auch zum Widerruf der Genehmigung für den Verkehr mit Mietwagen geführt haben, oder in bloßen floskelhaften Erwägungen. Der Antragsgegner hat vielmehr bei der von ihm vorgenommenen Abwägung die konkreten Umstände des vorliegenden Falls in den Blick genommen und ist dabei mit einer nachvollziehbaren Begründung zu dem Ergebnis gelangt, dass hier das öffentliche Interesse an der sofortigen Unterbindung weiterer erheblicher Verstöße gegen personenbeförderungsrechtliche Vorschriften und einer Verfälschung des Wettbewerbs zu Lasten der legal operierenden Taxiunternehmen das private und wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin an der Weiterausübung des Mietwagenbetriebs während eines möglicherweise langwierigen Rechtsstreits überwiegt. Soweit die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde die diesbezüglichen Ausführungen des Antragsgegners inhaltlich für nicht tragfähig hält, kommt es hierauf für die Einhaltung des lediglich formellen Begründungserfordernisses nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht an. Hierzu ist bereits im angegriffenen Beschluss zutreffend ausgeführt worden, dass die Frage, ob die vom Antragsgegner im Bescheid angeführte Begründung die Anordnung der sofortigen Vollziehung auch inhaltlich zu stützen vermag, nicht die Begründungspflicht, sondern das vom Gericht eigenständig zu prüfende besondere Vollziehungsinteresse betrifft. Der Beschwerdebegründung kann nichts entnommen werden, was gegen die Richtigkeit dieses Arguments sprechen könnte. 2. Auch die mit der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts geltend gemachten inhaltlichen Einwendungen in Bezug auf die Ablehnung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO greifen nicht durch. Wie das Verwaltungsgericht im Einzelnen begründet ausgeführt hat, liegen mit hoher Wahrscheinlichkeit die Voraussetzungen für den am 29.04.2025 durch den Antragsgegner verfügten Widerruf der am 09.12.2024 für den Betriebssitz in xxx erteilten Genehmigung für den Verkehr mit Mietwagen vor. Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PBefG hat die Genehmigungsbehörde die Genehmigung zu widerrufen, wenn nicht mehr alle Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 PBefG vorliegen. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG ist Voraussetzung für die Genehmigungserteilung, dass keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun. Der Begriff der Unzuverlässigkeit wird in § 1 Abs. 1 PBZugV näher konkretisiert. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PBZugV gelten Unternehmer und die zur Führung der Geschäfte bestellten Personen als zuverlässig im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass bei der Führung des Unternehmens die für den Straßenpersonenverkehr geltenden Vorschriften missachtet oder die Allgemeinheit bei dem Betrieb des Unternehmens geschädigt oder gefährdet werden. Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe a PBZugV sind Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit des Unternehmers oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Person insbesondere schwere Verstöße gegen Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes oder der auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen. Maßgeblich für die - grundsätzlich an dem Gesamtverhalten des Betroffenen auszurichtende - Zuverlässigkeitsprognose ist, ob aus den betreffenden Verstößen darauf geschlossen werden kann, dass er künftig bei der Führung des Unternehmens die für den Straßenpersonenverkehr geltenden Vorschriften missachten oder die Allgemeinheit bei dem Betrieb des Unternehmens schädigen oder gefährden würde. Dabei kann sich die Annahme der Unzuverlässigkeit auch aus einer Häufung von im Einzelnen nicht so schwerwiegenden Verstößen ergeben (zum Ganzen vgl. etwa Beschluss des Senats vom 25.10.2022 - 13 S 1013/22 - juris Rn. 13; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.09.2025 - 13 B 1017/25 - juris Rn. 19; BayVGH, Beschluss vom 30.06.2021 - 11 CE 20.2844 - juris Rn. 19). Für die gerichtliche Beurteilung des Widerrufs ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgebend (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.10.1996 - 11 B 53.96 - juris Rn. 4; BayVGH, Beschluss vom 05.11.2020 - 11 ZB 20.642 - juris Rn. 24). Da hier eine Entscheidung über den von der Antragstellerin gegen den Widerruf eingelegten Widerspruch noch aussteht, kommt es auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Senatsentscheidung an (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 31.07.2025 - 13 B 582/25 - juris Rn. 3 ff. und vom 24.01.2024 - 13 B 1037/23 - juris Rn. 39 ff.). a. Nach diesen Vorgaben ergibt sich höchstwahrscheinlich die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin bereits daraus, dass sie beharrlich gegen die Genehmigungspflicht nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 i. V. m. § 46 Abs. 2 Nr. 3, § 49 Abs. 4 PBefG verstoßen und insoweit objektiv den Ordnungswidrigkeitentatbestand nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 PBefG tatmehrheitlich verwirklicht hat. Die Annahme der Unzuverlässigkeit setzt dabei keine rechtskräftige Verurteilung voraus. Vielmehr obliegt es den Verwaltungsbehörden und -gerichten, gegebenenfalls eigenständig Verstöße im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 PBZugV zu ermitteln und auf ihre Schwere hin zu beurteilen (vgl. Beschluss des Senats vom 24.04.2024 - 13 S 948/23 - n. v.; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 14.10.2021 - 6 S 2606/21 - juris Rn. 5 und vom 27.07.2020 - 6 S 1786/20 - juris Rn. 7). Das Verwaltungsgericht hat offengelassen, ob auch die seitens des Antragsgegners genannten zahlreichen Fahrten der Antragstellerin vor Erteilung der Genehmigung am 09.12.2024 geeignet sind, einen auf § 25 Abs. 1 PBefG gestützten Widerruf zu tragen, oder ob eine bereits anfängliche Unzuverlässigkeit unter das Rechtsregime der Rücknahme nach § 48 LVwVfG mit den dortigen Maßgaben insbesondere einer Ermessensentscheidung fällt. Bei Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte und des Sinns und Zwecks der Regelung in § 25 Abs. 1 PBefG ist davon auszugehen, dass diese Norm über ihren eigentlichen Anwendungsfall hinaus auch den Fall der unerkannt gebliebenen Unzuverlässigkeit von Anfang an erfasst (hierzu vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 08.11.2018 - 3 C 26.16 - juris Rn. 36 und vom 18.10.1956 - I C 57.56 - Buchholz 442.00 § 13 PBefG Nr. 1; VG Hamburg, Beschluss vom 08.02.2011 - 15 E 3269/10 - juris Rn. 14; zur Entstehungsgeschichte: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.03.2022 - 6 S 3548/21 - juris Rn. 11; VG Stuttgart, Beschluss vom 14.10.2021 - 8 K 4187/21 - juris Rn. 20 ff.; Fielitz/Grätz, PBefG, § 25 Rn. 1 ff.; BT-Drs. 11/4310, S. 130 ff.; zum Fahrerlaubnisrecht vgl. Beschluss des Senats vom 15.01.2025 - 13 S 1880/24 - juris Rn. 3; OVG Hamburg, Beschluss vom 30.01.2002 - 3 Bs 4/02 - juris Rn. 24). Da es für die Beurteilung der Unzuverlässigkeit stets auf das Gesamtverhalten und die Gesamtpersönlichkeit des Betroffenen ankommt (vgl. Fielitz/Grätz a. a. O. § 13 Rn. 11 f.), spricht jedenfalls nichts gegen die Anwendung des § 25 Abs. 1 PBefG, wenn sich die Unzuverlässigkeitsprognose auf Tatsachen stützt, die sich sowohl vor als auch nach der Erteilung der Genehmigung ergeben haben. Dies gilt umso mehr, als § 25 Abs. 1 PBefG nicht dem Schutz des Unternehmers, sondern dem Schutz der Allgemeinheit vor unzuverlässigen Unternehmern dient (vgl. Fielitz/Grätz a. a. O. § 25 Rn. 10). Deshalb sind hier die aktenkundigen zahlreichen Fahrten der Antragstellerin, die diese einerseits bereits vor Erteilung der Genehmigung am 09.12.2024 und andererseits noch nach dem für sofort vollziehbar erklärten Widerruf der Genehmigung mit Bescheid vom 29.04.2025 unternommen hat, zu berücksichtigen und jedenfalls in der Gesamtschau als schwere Verstöße im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe a PBZugV zu bewerten, die allein für sich genommen zur Annahme der Unzuverlässigkeit der Antragstellerin führen (ebenso für Verstöße gegen die Genehmigungspflicht nach erfolgtem Widerruf OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.01.2024 - 13 B 1037/23 - juris Rn. 42 f.). Die Einhaltung des Genehmigungserfordernisses aus § 2 Abs. 1 Satz 1 PBefG ist eine Hauptpflicht für Unternehmer nach dem Personenbeförderungsgesetz, sodass Verstöße hiergegen die Prognose der Unzuverlässigkeit begründen können (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.01.2024 a. a. O. Rn. 42; VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 04.06.2025 - 6 L 1749/25 - juris Rn. 60 und vom 14.09.2023 - 6 L 1791/23 - juris Rn. 96 ff.; VG Aachen, Urteil vom 20.09.2011 - 2 K 1058/09 - juris Rn. 32 und Beschluss vom 21.01.2008 - 2 L 491/07 - juris Rn. 14 ff.; Bidinger, Personenbeförderungsrecht, PBefG § 2 Rn. 207). Das Personenbeförderungsrecht misst der Genehmigung eine besondere Bedeutung zu (vgl. etwa § 13 Abs. 1, § 15 Abs. 2 Satz 1, § 16 Abs. 4, § 17 PBefG). Ohne die nach § 2 PBefG erforderliche Genehmigung, insbesondere auch bei Versagung oder vollziehbarem Widerruf der Genehmigung, gilt die genehmigungspflichtige Personenbeförderung als verboten; Verstöße hiergegen können mit einer Geldbuße bis zu 20.000,-- EUR geahndet werden (vgl. § 61 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 PBefG). Eine genehmigungspflichtige Personenbeförderung darf nur während der Geltungsdauer der Genehmigung betrieben werden (vgl. Fielitz/Grätz a. a. O. § 2 Rn. 4, § 61 Rn. 2; Bidinger a. a. O. § 2 Rn. 206 ff., § 61 Rn. 25). Die zahlreichen Verstöße gegen die Genehmigungspflicht, die von der Antragstellerin vor Erteilung der Genehmigung am 09.12.2024 begangen wurden (hierzu vgl. auch den Bescheid des Landratsamts xxx vom 08.10.2024 und den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 24.04.2025), werden seitens der Antragstellerin nicht (substantiiert) bestritten. Soweit sie in diesem Zusammenhang geltend macht, sie habe nur eine bestehende „Unterversorgung mit einem Beförderungsservice mit Mietwagen“ behoben, ohne dass hierbei jemand zu Schaden gekommen sei, auch seien ein „hohes finanzielles Engagement beim Aufbau eines solchen Unternehmens“ und die Dauer des Genehmigungsverfahrens zu berücksichtigen (vgl. Klagebegründung im Schriftsatz vom 10.09.2025 im Verfahren 2 K 2890/25 vor dem VG Freiburg), vermag dies nicht einmal ansatzweise die von ihr durchgeführte ungenehmigte Personenbeförderung zu rechtfertigen. Entsprechendes gilt hinsichtlich der vom Antragsgegner im Beschwerdeverfahren aufgezeigten zahlreichen Fahrten, die von der Antragstellerin in der Zeit nach dem für sofort vollziehbar erklärten Genehmigungswiderruf mit Bescheid vom 29.04.2025 durchgeführt wurden. Ihr Einwand, „bei den im August und September 2025 vorgenommenen Fahrten handelt es sich um die Bedienung von zum Teil schwer erkrankten Stammkunden, die von Seiten der Antragstellerin allein aus menschlichen Gründen nicht im Stich gelassen werden können“, ist einerseits als bloße Schutzbehauptung zu werten (siehe nur die E-Mail eines Fahrgastes an das Landratsamt xxx vom 11.08.2025 über eine Fahrt am 08.08.2025) und andererseits ohnehin rechtlich nicht erheblich. Die hier zutage getretene beharrliche Missachtung der personenbeförderungsrechtlichen Genehmigungspflicht - auch noch während des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens - belegt vielmehr, dass der Antragstellerin die für eine ordnungsgemäße Ausübung des Mietwagenverkehrs erforderliche Rechtstreue fehlt. b. Ebenfalls aktenkundig sind zahlreiche Verstöße der Antragstellerin gegen die Vorschrift des § 49 Abs. 4 Satz 5 PBefG. Danach dürfen Annahme, Vermittlung und Ausführung von Beförderungsaufträgen, das Bereithalten des Mietwagens sowie Werbung für Mietwagenverkehr weder allein noch in ihrer Verbindung geeignet sein, zur Verwechslung mit dem Taxenverkehr oder dem gebündelten Bedarfsverkehr zu führen. Diese Verwechslungsverbote stehen im Zusammenhang mit der gesetzlichen Definition des Mietwagenverkehrs in § 49 Abs. 4 Satz 1 PBefG, wonach dieser nicht als Verkehr mit Taxen (§ 47 PBefG) und nicht als gebündelter Bedarfsverkehr (§ 50 PBefG) ausgeführt werden darf, und dienen vor allem der vom Gesetzgeber gewollten strengen Abgrenzung zwischen Taxen und Mietwagen. Ob eine der verbotenen Verwechslungen vorliegt, bestimmt sich aus der Sicht eines verständigen Dritten (zum Ganzen vgl. Fielitz/Grätz a. a. O. § 49 Rn. 40 ff.). Nach § 61 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe h PBefG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften dieses Gesetzes über den Verkehr mit Mietwagen (§ 49 Abs. 4 PBefG) zuwiderhandelt. Dies kann nach § 61 Abs. 2 PBefG mit einer Geldbuße bis zu 10.000,-- EUR geahndet werden. Um ein Eindringen des Mietwagenverkehrs in den Taxenverkehr zu verhindern, hat der Gesetzgeber die Missachtung der in § 49 Abs. 4 PBefG aufgestellten Berufsausübungseinschränkungen dem Sanktionsregime des § 61 PBefG unterworfen (vgl. Fielitz/Grätz a. a. O. § 61 Rn. 12). Aus den Behördenakten ergibt sich zweifelsfrei, dass Fahrzeuge der Antragstellerin mit den Aufschriften „xxx Taxi und Mietwagen“ und „www.taxi-xxx“ versehen waren, wobei gleichzeitig noch die mobile Telefonnummer angegeben war. Auch Recherchen im Internet haben ergeben, dass dort die Antragstellerin unter „xxx Taxi und Mietwagen“ aufgeführt wurde. Die Antragstellerin war außerdem noch am 25.09.2025 in dem Sozialen Netzwerk Instagram unter dem Namen „@taxixxx“ registriert. Ein in den Behördenakten befindlicher Vordruck-Beleg, der von der Antragsstellerin über eine Fahrt am 28.02.2025 ausgestellt wurde, trägt das Firmenlogo „xxx Taxi und Mietwagen“ und in der Unterschriftenzeile eine Art Stempelaufdruck „xxx - Taxi und Mietwagen, xxx, xxx, +49 (0) 1xxx“. Zutreffend hat der Antragsgegner hierzu ausgeführt, dass auch die Kunden die Tätigkeit der Antragstellerin als „Taxiunternehmen“ verstehen würden, was sich insbesondere den vielen Bewertungen bei Google, jedoch auch den polizeilichen Anzeigeaufnahmen vom 02.09.2024 und vom 18.01.2025 entnehmen lasse. Dass Fahrgäste der Antragstellerin davon ausgegangen sind, dass diese ein Taxiunternehmen betreibt, geht etwa auch aus den in den Behördenakten befindlichen weiteren Anzeigen betreffend zwei Fahrten am 03.08.2024 und am 08.03.2025 hervor (siehe auch die E-Mail eines Fahrgastes an das Landratsamt xxx vom 11.08.2025 über eine Fahrt am 08.08.2025). Dem allem entspricht es, dass die Antragstellerin in der Begründung des beim Verwaltungsgericht eingegangenen Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz selbst davon spricht, einen „Taxibetrieb“ bzw. ein „Taxiunternehmen“ zu führen (vgl. Antragsschrift vom 24.05.2025). Zahl und Art der in den Akten dokumentierten Verstöße gegen die Verwechslungsverbote in § 49 Abs. 4 Satz 5 PBefG stehen einer Einschätzung entgegen, es handele sich hierbei nur um geringfügige Verfehlungen von „mutigen und unternehmungslustigen Jungunternehmern“ (vgl. S. 7 des Schriftsatzes der Antragstellerin vom 29.08.2025), die sich nicht wiederholten. Bei wertender Gesamtbetrachtung dürfte in diesen Verstößen vielmehr eine Haltung der für die Antragstellerin handelnden Gesellschafter zum Ausdruck kommen, die für den Mietwagenverkehr geltenden personenbeförderungsrechtlichen Vorschriften nur insoweit einzuhalten, als sich diese Vorschriften mit ihren eigenen Interessen und Vorstellungen vereinbaren lassen. c. Zudem ist der Antragsgegner höchstwahrscheinlich zu Recht davon ausgegangen, dass die Antragstellerin in einem erheblichen Umfang gegen die Rückkehrverpflichtung (§ 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG) und das Verbot, unterwegs eingegangene Beförderungsaufträge auszuführen (§ 49 Abs. 4 Satz 2 PBefG), verstoßen hat. Auch solche Verstöße können jeweils als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 10.000,-- EUR geahndet werden (vgl. § 61 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe h, Abs. 2 PBefG). Um Wiederholungen zu vermeiden, nimmt der Senat nach § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO insoweit auf die zutreffenden Ausführungen im angegriffenen Beschluss (vgl. insbesondere S. 9 unten bis 12 Mitte des Beschlussabdrucks) Bezug (siehe hierzu ferner die Ausführungen des Antragsgegners unter 2. b) der Beschwerdeerwiderung mit Schriftsatz vom 29.09.2025), die durch das Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt werden. Die Ausführungen des Antragsgegners und des Verwaltungsgerichts dazu, dass die Antragstellerin im Kern einen Mietwagen- bzw. Taxiverkehr im Einzugsbereich von xxx durchführe und dementsprechend der Betriebssitz in xxx nur zum Schein vorgehalten werde, stellt das Beschwerdevorbringen nicht entscheidend in Frage. Die insoweit vorgelegte „Bestätigung des Mietverhältnisses“ vom 10.08.2025 enthält keine Angaben zur tatsächlichen Nutzungsfrequenz; das Vorbringen der Antragstellerin, sie nutze ihr Büro in xxx regelmäßig, ist weitgehend unsubstantiiert. Für einen nicht ordnungsgemäßen Betriebssitz in xxx, von dem aus grundsätzlich jeweils der erste Beförderungsauftrag nach Dienstbeginn ausgeführt werden müsste (zum Betriebssitz vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 23.05.2024 - 8 K 7692/23 - BeckRS 2024, 48267 Rn. 22 und Urteil vom 07.08.2019 - 8 K 8926/18 - juris Rn. 40; Fielitz/Grätz a. a. O. § 49 Rn. 24 ff.), spricht dagegen eine Vielzahl von Indizien (z. B. Verlagerung des Betriebssitzes als Folge des Bescheids vom 08.10.2024, mit dem die zuerst beim Landratsamt xxx beantragte Genehmigung für den Mietwagenverkehr mit Betriebssitz in xxx versagt wurde; Hauptsitz der Antragstellerin in xxx; Wohnsitz der Gesellschafter der Antragstellerin in xxx; keine oder nur verspätete postalische Erreichbarkeit der Antragstellerin am Betriebssitz in xxx [vgl. Blatt 70, 85, 165/174, 170, 173 der Behördenakten]; xxx Kennzeichen sämtlicher Mietwagen; zum Teil eigene Außendarstellung der Antragstellerin; zum Teil Außenwahrnehmung der Antragstellerin durch Kunden und Mitbewerber; Auftragserteilung wohl ausschließlich über mobile Telefonnummer, E-Mail oder WhatsApp; trotz der besonderen geographischen Verhältnisse Schwerpunkt des Mietwagenverkehrs der Antragstellerin im Einzugsbereich der Stadt bzw. des Landkreises xxx). Diese aussagekräftigen Anhaltspunkte, die bei einer Gesamtbetrachtung höchstwahrscheinlich für einen nicht ordnungsgemäßen Betriebssitz in xxx sprechen, sind jedenfalls bei summarischer Prüfung der Sachlage geeignet, die Annahme von Verstößen gegen die Vorgaben aus § 49 Abs. 4 Satz 2 und 3 PBefG zusätzlich zu stützen. Soweit die Antragstellerin die in § 49 Abs. 4 Satz 2 und 3 PBefG vorgesehenen Berufsausübungseinschränkungen für den Mietwagenverkehr zu relativieren versucht, indem sie von einer „überholten bürokratischen Monstervorschrift“ bzw. „Vorschrift aus der vordigitalen Zeit“ spricht und meint, diese Regelungen müssten erweiternd so verstanden werden, dass es stets auch genüge, wenn der Auftrag „am Wohnort des Unternehmers“ eingehe und der Mietwagen nach Ausführung des Beförderungsauftrags an den Wohnort oder die Wohnung des Unternehmers zurückkehre, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Eine solche erweiternde Auslegung widerspricht sowohl dem eindeutigen Wortlaut als auch dem Normzweck dieser Regelungen, der vor allem darin besteht, den Mietwagenverkehr von dem Taxiverkehr abzugrenzen (vgl. insbesondere § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, § 6, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1 Nr. 5, § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a, § 13 Abs. 4 und 5, § 26 Nr. 2, §§ 46 bis 51a PBefG, §§ 25 bis 31 BOKraft). Unabhängig davon, dass es insoweit schon an einer dem Darlegungserfordernis aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügenden Rüge der Antragstellerin fehlt, sind die Regelungen in § 49 Abs. 4 Satz 2 und 3 PBefG nach wie vor unions- und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. etwa OVG Berlin, Beschluss vom 07.02.2025 - OVG 1 S 78/24 - BeckRS 2025, 17267 Rn. 20 ff.; BayVGH, Beschluss vom 20.03.2020 - 11 CS 20.181 - juris Rn. 19; OLG Köln, Urteil vom 09.05.2025 - 6 U 106/24 - juris Rn. 20 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 12.05.2025 - 6 L 537/24 - juris Rn. 85 ff. und Urteil vom 10.04.2025 - 6 K 8108/23 - juris Rn. 44 ff.; VG Stuttgart, Beschluss vom 23.05.2024 - 8 K 7692/23 - BeckRS 2024, 48267 Rn. 19 ff.; VG München, Urteil vom 17.03.2021 - M 23 K 20.1954 - juris Rn. 24, 28 f.; zum Ganzen siehe auch Fielitz/Grätz a. a. O. § 49 Rn. 4, 13 ff.; Knauff, NZV 2025, 145; zur Gegenansicht Antweiler, NVwZ-RR 2025, 681). Das von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren vorgelegte Schreiben des Herrn xxx (ohne Datum) ist nicht geeignet, den von dem Antragsgegner und von dem Verwaltungsgericht erhobenen Vorwurf zu entkräften, dass es sich bei dem Transport dieses Fahrgastes am 18.01.2025 gegen 23:50 Uhr vom „xxx“ in xxx zur xxx um einen nicht ordnungsgemäß durchgeführten Mietwagenverkehr gehandelt hat. Bei summarischer Prüfung ist hierbei von einem rechtlich unerheblichen Gefälligkeitsschreiben auszugehen, da kein vernünftiger Grund dafür erkennbar ist, warum die von diesem Fahrgast zeitnah abgegebenen Angaben, so wie sie in der polizeilichen Ordnungswidrigkeitenanzeige vom 07.02.2025 festgehalten wurden, unrichtig gewesen sein sollten. Zutreffend weist der Antragsgegner zudem darauf hin, dass auch nach den übrigen polizeilich festgehaltenen Umständen und zeitlichen Abläufen ein Auftragseingang in der Wohnung des Unternehmers äußerst unwahrscheinlich ist (zu den Einzelheiten siehe die Ausführungen des Antragsgegners unter 2. b) des Schriftsatzes vom 29.09.2025). Auch inhaltlich ist das vorgelegte Schreiben des Fahrgastes kaum geeignet, einen ordnungsgemäßen Mietwagenverkehr zu bestätigen, wenn es dort etwa heißt, er habe „die beiden sehr kurzfristig spätabends [über WhatsApp] kontaktiert“ und diese hätten sich extra die Zeit genommen „und andere Fahrten aus xxx verschoben [...], um mich noch schnell zur xxx zu fahren“. Hinzu kommt, dass eine Prüfung dieser Fahrt anhand der von der Antragstellerin dem Antragsgegner vorgelegten „Fahrtenliste 1. Quartal 2025“ nicht möglich ist, da es sich hierbei um eine nicht den Anforderungen gemäß § 49 Abs. 4 Satz 4 PBefG genügende Aufzeichnung handelt. Mit der gesetzlich vorgeschriebenen buchmäßigen oder elektronischen Erfassung des Eingangs des Beförderungsauftrags am Betriebssitz oder in der Wohnung soll gerade die Einhaltung der Gebote nach § 49 Abs. 4 Satz 2 und 3 PBefG gesichert werden (vgl. Fielitz/Grätz a. a. O. § 49 Rn. 35 ff.). Die hier anzunehmenden Verstöße gegen die Vorschriften in § 49 Abs. 4 Satz 2 und 3 PBefG, bei denen es sich um „Kardinalspflichten“ eines Mietwagenunternehmers handelt (zur Rückkehrpflicht vgl. Fielitz/Grätz a. a. O. § 13 Rn. 15; VG München, Urteil vom 17.03.2021 a. a. O. Rn. 24), sind ebenfalls bereits für sich, jedenfalls aber im Kontext mit den anderen Verstößen als schwerwiegend im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe a PBZugV zu bewerten. d. Nach alledem kann keine Rede davon sein, dass - wie die Antragstellerin geltend macht - sich der Antragsgegner „nur im Rahmen von Verdächtigungen und Vermutungen [bewegt], ohne stichhaltige Tatsachen beweisen zu können“. Die aufgezeigten vielfachen und vielfältigen Zuwiderhandlungen der Antragstellerin gegen personenbeförderungsrechtliche Vorschriften sind vielmehr hinreichend belegt. Anders als die Antragstellerin meint, kommt es in diesem Zusammenhang rechtlich auch nicht darauf an, dass (angeblich) ein ungedeckter Bedarf an den von ihr angebotenen Fahrten bestehe, sich bisher kein einziger Fahrgast beschwert und sie hundertfach 5-Sterne-Bewertungen erhalten habe. Soweit sie - insoweit allerdings nur knapp begründet - vorträgt, dass der streitige Genehmigungswiderruf rechtswidrig sei, weil die von § 25 Abs. 1 Satz 2 PBefG vorgeschriebene vorherige schriftliche Mahnung unterblieben sei und ein Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip vorliege, fehlt es insoweit schon an der nach dem Darlegungsgebot (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) erforderlichen inhaltlichen Auseinandersetzung mit den entsprechenden Ausführungen im angegriffenen Beschluss (vgl. S. 13 unten bis 15 Mitte des Beschlussabdrucks). Unabhängig davon hält der Senat diese Ausführungen des Verwaltungsgerichts auch für zutreffend, weshalb insoweit hierauf zur weiteren Begründung verwiesen wird (vgl. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Wie aus dem Wort „insbesondere“ in § 25 Abs. 1 Satz 2 PBefG hervorgeht, gilt das Mahnerfordernis nicht für alle Anwendungsfälle der Widerrufsvorschrift des § 25 Abs. 1 Satz 1 PBefG. Einer schriftlichen Mahnung bedarf es nicht, wenn die Pflichtwidrigkeiten im Einzelfall ein derart nachhaltiges Gewicht haben, dass eine Änderung des Verhaltens nicht mehr erwartet werden kann (vgl. Fielitz/Grätz a. a. O. § 25 Rn. 8). Hier haben weder der Versagungsbescheid des Landratsamts xxx vom 08.10.2024 noch der streitige Widerruf mit Bescheid vom 29.04.2025 die Antragstellerin davon abhalten können, weiter in erheblichem Maß gegen Pflichten zu verstoßen, die ihr nach dem Personenbeförderungsgesetz obliegen. e. Aus dem Gesagten folgt hier auch das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Widerrufs. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung einen eigenständigen gravierenden Eingriff in die durch Artikel 12 GG gewährleistete Berufsfreiheit darstellt und deshalb nur unter strengen Voraussetzungen statthaft ist. Der Sofortvollzug ist nicht bereits dann gerechtfertigt, wenn sich die getroffene Verfügung voraussichtlich als rechtmäßig erweisen wird. Vielmehr sind zusätzliche Anhaltspunkte für die Befürchtung erforderlich, der Betroffene werde bei einem Aufschub sein Fehlverhalten bis zur Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache fortsetzen und die berechtigten Belange der Allgemeinheit zusätzlich gefährden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 10.03.2022 - 6 S 3548/21 - juris Rn. 26 und vom 17.02.2022 - 6 S 3699/21 - juris Rn. 11; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 21.03.2025 - 4 B 932/24 - juris Rn. 19 ff.; OVG Sachsen, Beschluss vom 05.03.2024 - 6 B 93/23 - juris Rn. 34; Gersdorf in BeckOK VwGO, Posser/Wolff/Decker, § 80 Rn. 98 ff.). Hier sind diese Voraussetzungen im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats (vgl. Beschluss des Senats vom 25.10.2022 a. a. O. Rn. 18) erfüllt. Mit dem Verwaltungsgericht geht auch der Senat davon aus, dass nach dem bisher von Seiten der Antragstellerin gezeigten Gesamtverhalten voraussichtlich mit einer Fortsetzung des zur Unzuverlässigkeit führenden Fehlverhaltens gerade auch während des Hauptsacheverfahrens gerechnet werden muss, wodurch die berechtigten Belange der Allgemeinheit erheblich gefährdet werden. Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass es sich um schwerwiegende Verstöße gegen personenbeförderungsrechtliche Vorschriften handelt, die den fairen Wettbewerb zwischen den Anbietern von Gelegenheitsverkehren (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 und 3 PBefG) beeinträchtigen und nach § 61 PBefG jeweils als Ordnungswidrigkeit mit einer erheblichen Geldbuße geahndet werden können. Soweit teils die Auffassung vertreten wird, der Sofortvollzug sei nur unter noch strengeren Voraussetzungen, nämlich nur bei Gefahren für Leib und Leben der Fahrgäste oder anderer Verkehrsteilnehmer oder bei Gefahr, dass es vor der Unanfechtbarkeit des Widerrufs zu Straftaten kommen würde, gerechtfertigt (vgl. etwa VG Stuttgart, Beschluss vom 23.05.2024 a. a. O. Rn. 42; Antweiler a. a. O.), vermag der Senat dem nicht zu folgen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, dass der Widerruf der Genehmigung zum Gelegenheitsverkehr mit Mietwagen nur die selbstständige Ausübung des Berufs als Mietwagenunternehmer untersagt. Anders als etwa bei einem Arzt, dem mit dem für sofort vollziehbar erklärten Widerruf der Approbation schon vor einer rechtskräftigen Entscheidung der Hauptsache die Möglichkeit genommen wird, seinen Beruf überhaupt auszuüben (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 08.04.2010 - 1 BvR 2709/09 - juris Rn. 11 f.), bleibt es hier der Antragstellerin zum einen unbenommen, in den anderen Tätigkeitsbereichen, die in § 1 des Gesellschaftsvertrags vom 14.07.2021 genannt sind, weiter tätig zu sein, und sind zum anderen auch ihre Gesellschafter durch den Widerruf der Genehmigung nicht gehindert, ihre berufliche Tätigkeit als angestellte Mietwagenfahrer fortzusetzen (hierzu vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.08.2015 - 2 BvR 2190/14 - juris Rn. 28; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 10.03.2022 a. a. O. Rn. 27 und vom 17.02.2022 a. a. O. Rn. 12; ferner Beschluss des Senats vom 25.10.2022 a. a. O. Rn. 19; Schoch in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, § 80 VwGO Rn. 216b). 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG und folgt der von den Beteiligten nicht beanstandeten Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.